{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC001058302","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-05-13","aktenzeichen":"10583/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen bezüglich des fairen Verfahrens für unzulässig. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der Regierung zur Kenntnis. Er beschließt im Übrigen die Beschwerde im Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die Beschwerde Nr. 10583/02 von J. R. F gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nBeschwerde Nr. 10583/02\nvon J. R. F.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 13. Mai 2008 als Kammer, die sich zusammensetzt aus:\nPeer Lorenzen, Präsident,\nRait Maruste,\nKarel Jungwiert,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nZdravka Kalaydjieva, Richter,\nOtto Mallmann, Ad-hoc-Richter,\nsowie Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 5. März 2002 erhoben worden ist,\naufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs, sich auf Artikel 29 Absatz 3 der Konvention\nzu berufen und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gemeinsam zu prüfen,\naufgrund der gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, die nach Artikel\n38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention geführt wurden,\naufgrund des Antrags der beschwerdegegnerischen Regierung, die Rechtssache im\nRegister zu streichen und des Wortlauts der abgegebenen einseitigen Erklärung sowie der\nAntwort des Beschwerdeführers auf diese Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1942 geborene Beschwerdeführer J. R. F. ist deutscher Staatsangehöriger und in V.\nwohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Franz Furche aus München und\nder Sozietät Dürr, Albrecht, Körzendörfer aus Weißenburg vertreten. Die\nbeschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut\nWittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nDie Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie\nfolgt zusammengefasst werden.\nAm 17. Mai 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Stralsund, die\nBeklagte zur Zahlung von 43.817,07 DM (ca. 21.500 EUR) zur Durchführung eines\nMarketingvorhabens und diverser Werbemaßnahmen im Hinblick auf Marketingkonzepte zu\nverurteilen.\nNach einer mündlichen Verhandlung am 13. November 1996 hat das Landgericht die\nBeklagte am 7. Januar 1997 zur Zahlung von 8.360,68 DM nebst 10% Zinsen seit dem\n29. Januar 1993 verurteilt und die Klage des Beschwerdeführers im Übrigen abgewiesen.\nDie beiden Parteien haben vor dem Oberlandesgericht Rostock Berufung eingelegt.\nAm 26. Juli und 13. Dezember 2000 fanden zwei mündliche Verhandlungen statt. Das\nOberlandesgericht erteilte am 24. Januar 2001 einem Sachverständigen den Auftrag\nfestzustellen, ob die Höhe der vom Beschwerdeführer geforderten Beträge gerechtfertigt sei.\nDer Sachverständige legte am 12. November 2001 sein Gutachten vor.\nDas Oberlandesgericht hatte es zuvor am 14. September 2001 abgelehnt, dem\nBeschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil dieser nicht nachgewiesen hatte,\ndass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen konnte.\nNach einer erneuten mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht am 26. Juni\n2002 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von\n13.281,81 EUR an den Beschwerdeführer zzgl. 10% Zinsen (seit 1993) sowie von 65% der\nKosten des Rechtsstreits verurteilt. Die übrigen Kosten (35%) gingen zu Lasten des\nBeschwerdeführers. Das Oberlandesgericht hat im Übrigen die Revision nicht zugelassen.\nDas Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 1. Juli 2002\nzugestellt worden.\nDer Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2002 beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen\ndas Urteil eingereicht. Das Oberlandesgericht antwortete daraufhin, dass nach dem Gesetz\nein Rechtsmittel nicht gegeben sei, und fragte den Beschwerdeführer, ob er seine\nBeschwerde ungeachtet dessen dem Bundesgerichtshof zur kostenauslösenden\nEntscheidung vorlegen wolle.\nAm 11. Juli 2002 hat die Stadtverwaltung Kiel das Oberlandesgericht gebeten, eine\nvollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu übermitteln und sie dort als Anspruchsberechtigte\nin Bezug auf 20.405,54 EUR aufgrund der Hilfen zum Lebensunterhalt zu vermerken, die sie\nvom 11. Juli 1997 bis zum 30. November 1999 an den Beschwerdeführer geleistet hatte und\ndie nunmehr aufgrund einer Überleitungsanzeige vom 16. September 1997\nzurückzuerstatten seien.\nAm 14. und 19. August 2002 hat der Beschwerdeführer vor dem\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Am 1. Oktober 2002 teilte die\nGeschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass\nZulässigkeitsbedenken vorlägen.\nAm 28. Januar 2003 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht es abgelehnt,\ndie Stadt Kiel anzuweisen, den zwecks Erstattung der Sozialhilfe geforderten Betrag nicht\neinzuziehen. Am 5. März 2003 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die\nBeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt und ihm die Gewährung von\nProzesskostenhilfe mit der Begründung verwehrt, er habe keine Erklärung bezüglich seiner\npersönlichen und finanziellen Verhältnisse vorgelegt und der Antrag habe offensichtlich keine\nAussicht auf Erfolg. Es hat den Antrag des Beschwerdeführers am 13. März 2003\nabgewiesen und ihn um eine Gegenvorstellung gebeten.\nDas Bundesverfassungsgericht hat am 17. März 2003 durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der\nAntrag des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg biete. Es nahm die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an, weil sie\nunzulässig sei, und merkte an, dass von einer weiteren Begründung abgesehen werde.\nRÜGEN\n\n1\nDer Beschwerdeführer beklagt die Ablehnung des Oberlandesgerichts Roststock, ihm\nProzesskostenhilfe zu bewilligen. Er rügt ebenfalls die Umschreibung einer vollstreckbaren\nAusfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts zugunsten der Stadtverwaltung Kiel.\n\n2\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer die\nDauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten. Der Beschwerdeführer behauptet auch, er\nhabe über die geforderten Beträge nicht verfügen und seine Marketingvorhaben nicht\nverwerten können, solange die Zivilgerichte nicht über seinen Zahlungsantrag entschieden\nhätten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Was die Rügen bezüglich des fairen Verfahrens anbelangt, hat der Gerichtshof unter\nBerücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner\nZuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer\nVerletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten\nfestgestellt.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbsätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\n2. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Dauer des Verfahrens vor den\nZivilgerichten die angemessene Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten\nhabe, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird“.\nMit Schreiben vom 4. Juli 2007 hat die Regierung gebeten, die Rechtssache im Register\nzu streichen und die folgende Erklärung vorgelegt:\n„Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet,\nwelchen der Beschwerdeführer nicht angenommen hat.\nDie Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die\nDauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“\nim Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens\ndurch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 7500,--\nEUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 7500,-- EUR würden sämtliche Ansprüche\ndes Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die\nBundesrepublik Deutschland oder das Land Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere die\nEntschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und\nAuslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 7500,-- EUR hält die Bundesregierung im\nHinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art.\n37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6\nAbs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe\nvon 7500,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser\nVorschrift dar.\nDie Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des\nEigentums aus Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten anzuerkennen. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig und offensichtlich\nunbegründet. Der Beschwerdeführer hat den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Weder\nvor den Fachgerichten noch vor dem Bundesverfassungsgericht hat er die Rüge der Verletzung\nseines Eigentumsrechts vorgetragen. Darüber hinaus wies das hier in Frage stehende Verfahren\nvor den Zivilgerichten keine urheberrechtliche Komponente auf. Gegenstand des Rechtsstreits\nwaren allein schuldrechtliche Ansprüche auf Werklohn. Der Anwendungsbereich des Artikels 1\ndes Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist\ndaher nicht betroffen.“\nDer Beschwerdeführer hat die Ablehnung des Antrags der Regierung und die Zubilligung\nvon mindestens 700.000 EUR als Schadensersatz gefordert.\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es den Parteien nicht gelungen ist, sich in der\nRechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er weist darauf hin, dass\ndie im Hinblick auf gütliche Einigungen geführten Verhandlungen nach Artikel 38 Absatz 2\nder Konvention vertraulich sind. Artikel 62 Absatz 2 der Verfahrensordnung bestimmt ferner\nhierzu, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte mündliche oder schriftliche\nMitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder\ngeltend gemacht werden dürfen.\nDer Gerichtshof wird also von der Erklärung ausgehen, welche die Regierung am 4. Juli\n2007 außerhalb der im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen\nabgegeben hat.\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu\nstreichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c\ngenannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Absatz 1\nBuchstabe c eine Beschwerde im Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.“\nArtikel 37 Absatz 1 in fine bestimmt Folgendes:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies\nerfordert.“\nDer Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass es unter bestimmten Umständen\nangezeigt sein kann, eine Rechtssache nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der\nKonvention auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen\nRegierung im Register zu streichen, selbst wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der\nPrüfung der Rechtssache wünscht. Es sind jedoch die besonderen Umstände des Falles, die\nes gestatten festzustellen, ob die einseitige Erklärung eine ausreichende Grundlage für die\nAnnahme des Gerichtshofs bietet, dass die in der Konvention verankerte Achtung der\nMenschenrechte es nicht gebietet, dass er die Prüfung der Rechtssache fortsetzt (Tahsin\nAcar ./. Turkei [GK], Nr. 26307/95, Rdnr. 75, CEDH 2004-III, Van Houten ./. Niederlande\n(Streichung), Nr. 25149/03, Rdnr. 33, CEDH 2005-IX, Schwedische\nTransportangestelltengewerkschaft ./. Schweden (Streichung), Nr. 53507/99, Rdnr. 24, 18.\nJuli 2006, Kalanyos und andere ./. Rumänien, Nr. 57884/00, Rdnr. 25, 26. April 2007,\nKladivík und Kašiar ./. Slowakei (Entsch.) (Streichung), Nr. 41484/04, 28. August 2007,\nOleksiw ./. Deutschland (Entsch.) (Streichung), Nr. 31384/02, 11. September 2007,\nSulwińska ./. Polen (Entsch.) (Streichung), Nr. 28953/03, 18. September 2007, Stark und\nandere ./. Finnland (Streichung), Nr. 39559/02, Rdnr. 23, 9. Oktober 2007)\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich diese Rechtssache im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1\nder Konvention auf die überlange Dauer eines Verfahrens bezieht. Er hatte bei einer Vielzahl\nvon Urteilen und Entscheidungen bereits die Gelegenheit, Art und Umfang der\nVerpflichtungen der Vertragsstaaten hinsichtlich der Entscheidung über die „Streitigkeiten in\nBezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ innerhalb „angemessener\nFrist“ genauer zu bestimmen (siehe auch unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich\n[GK], Nr. 30979/96, CEDH 2000-VII), auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\n(siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, CEDH 2006-..., und die vorerwähnte\nRechtssache Oleksiw, mit weiteren Nachweisen).\nSoweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe über die geforderten Beträge nicht\nverfügen und seine Marketingvorhaben nicht verwerten können, solange die Zivilgerichte\nnicht über seinen Zahlungsantrag entschieden hatten, ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass diese Rüge im Hinblick auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 keine gesonderte Frage\naufwirft, da es sich um negative vermögensrechtliche Auswirkungen handelt, die\nmöglicherweise durch die überlange Verfahrensdauer hervorgerufen wurden (siehe Bečvář\nund Bečvářová ./. Tschechische Republik, Nr. 58358/00, Rdnr. 55, 14. Dezember 2004,\nVaripati ./. Griechenland, Nr. 38459/97, 26. Oktober 1999, Versini ./. Frankreich,\nNr. 40096/98, Rdnr. 35, 10. Juli 2001).\nIm vorliegenden Fall erkennt die Regierung in ihrer Erklärung an, dass die Dauer des\nstreitigen Zivilverfahrens die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der\nKonvention überschritten hat, und schlägt vor, 7.500 EUR als Entschädigung\n(Nichtvermögens- und Vermögensschaden) sowie für die Kosten und Auslagen zu zahlen.\nDer Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung dieser Rüge\nangesichts des vorgeschlagenen Betrags nicht gerechtfertigt ist. Er ist darüber hinaus davon\nüberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den\nProtokollen dazu anerkannt sind, es nicht erfordert, dass er die Prüfung fortsetzt (Artikel 37\nAbsatz 1 in fine).\n\n3\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren\nAnwendung des Artikels 29 Absatz 3 der Konvention abzusehen.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig:\nEr erklärt die Rügen bezüglich des fairen Verfahrens für unzulässig.\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der Regierung zur Kenntnis.\nEr beschließt im Übrigen die Beschwerde im Register zu streichen.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/10583-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/10583-02","retrieved":"2026-07-29 08:47:36.042708+00:00"},"card":{"id":"egmr/2008-05-13/10583-02","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2008-05-13","dockets":["10583/02"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC001058302","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC001058302"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 13.05.2008 – 10583/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-13/10583-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen bezüglich des fairen Verfahrens für unzulässig. 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