{"status":"available","doknr":"001-140505","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0506DEC003357202","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"33572/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n06/05/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 33572/02\nR. u. a. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 33572/02\nR. u. a. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 6. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nEckart Klein, Richter ad hoc,\nund Claudia Westerdiek, Kanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. September 2002 eingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nBei den vier Beschwerdeführern handelt es sich um Frau R., Herrn P. und ihre beiden\nKinder A. und F. Alle sind deutsche Staatsangehörige, geboren 1955, 1956, 1990 bzw. 1992\nund leben in H.\nDie Beschwerdeführer wurden vor dem Gerichtshof alle von dem zweiten Beschwerdeführer, Herrn P., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nI. Hintergrund der Rechtssache\nNach der ursprünglichen Fassung des § 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vom\n18. August 1896 erhielt ein ehelich geborenes Kind den Namen des Vaters, der auch gemeinsamer Familienname war. Nach Einführung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-\nund Familienrechts vom 14. Juni 1976 konnte ein Ehepaar entweder den Namen des Mannes oder den der Frau zum Familiennamen wählen. Ihre Kinder erhielten dann ebenfalls diesen Familiennamen. Nach der damals geltenden Fassung des § 1355 Abs. 2 BGB wurde der\nName des Ehemanns automatisch zum Familiennamen, wenn die Eltern sich nicht auf einen\nFamiliennamen einigen konnten. Diese Bestimmung wurde am 5. März 1991 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und mit dem Verbot der Benachteiligung von\nFrauen (Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG)) für unvereinbar erklärt.\nDas Bundesverfassungsgericht verfügte, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung\nEhegatten, die nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung die Ehe schließen und\nsich nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen können, vorläufig ihren jeweiligen\nNamen behalten. Um dem Gesetzgeber die Möglichkeit der Zulassung von Doppelnamen zu\nbelassen, konnten in einem solchen Fall die Kinder vorläufig einen aus den Namen beider\nEltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten.\nAm 1. April 1994 trat das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts in Kraft, mit\ndem die erwähnten Verfassungsprobleme beseitigt wurden. § 1355 BGB wurde dahingehend\nabgeändert, dass beiden Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Namen zu behalten. Nach der fortan geltenden Fassung des § 1617 Abs. 2 BGB (1997 durch § 1617\nAbs. 1 ersetzt) erhielt ein Kind entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter. Können die Eltern sich nicht einigen, so überträgt nunmehr das zuständige Familiengericht\neinem Elternteil das Bestimmungsrecht.\nEin Doppelname für das Kind war nach dem neuen Gesetz nicht vorgesehen.\nII. Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\nDie beiden ersten Beschwerdeführer heirateten 1990 und entschieden, ihre Geburtsnamen jeweils zu behalten. Nach der Geburt ihrer Kinder beantragten sie beim Standesamt\nHamburg für ihre Kinder den Namen „R.-P.“. Ihre Anträge blieben erfolglos.\nAm 23. März 1994 stellten sie beim Standesamt Hamburg erneut einen Antrag mit dem\nZiel der Anwendung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 vorgesehenen Übergangsregelung, nach der Doppelnamen vorläufig erlaubt waren. Außerdem\nbrachten sie vor, dass die Neuregelung nach dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts insoweit verfassungswidrig sei, als sie Doppelnamen für Kinder ausschließe. Ihr\nAntrag wurde vom Standesamt Hamburg mit der Feststellung abgelehnt, dass beide Kinder\nnach der seinerzeit geltenden Fassung des § 1355 Abs. 2 BGB den Namen „P.“ erhalten\nhätten.\nAm 28. Juni 1994 wies das Amtsgericht Hamburg den Antrag der ersten beiden Beschwerdeführer, das Standesamt Hamburg anzuweisen, ihre Kinder jeweils mit Doppelnamen einzutragen, zurück. Es befand, dass ihre Kinder weder nach der bestehenden Rechtslage noch nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im\nJahr 1991 Doppelnamen erhalten könnten. Das Amtsgericht Hamburg sah keine Gründe, die\nVerfassungsmäßigkeit der bestehenden Rechtslage anzuzweifeln; auch von Fachleuten und\nRechtswissenschaftlern seien diesbezüglich keine Bedenken erhoben worden. In seiner Entscheidung von 1991 habe das Bundesverfassungsgericht für einen Übergangszeitraum die\nZulässigkeit von Doppelnamen vorgesehen, allerdings nur in Bezug auf Ehen, die nach Veröffentlichung der Entscheidung geschlossen wurden.\nDiese Entscheidung sei insoweit eindeutig und präzise, und die Beschwerdeführer fielen\nzweifellos nicht unter die Übergangsregelung, da sie im Jahr vor der Veröffentlichung der\nEntscheidung geheiratet hätten.\nAm 21. September 1994 wies das Landgericht Hamburg die Beschwerde der ersten beiden Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Juni 1994\nzurück. Die weitere Beschwerde der ersten beiden Beschwerdeführer wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht am 18. September 1995 zurückgewiesen. Das Gericht befand,\ndass § 1616 Abs. 2 BGB verfassungsgemäß sei und weder das Recht auf Familie (Artikel 6\nAbs. 1 GG) noch das Recht auf Erziehung der eigenen Kinder (Artikel 6 Abs. 2 GG) verletze.\nDer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 sei ein Gebot an den Gesetzgeber, für Kinder einen Doppelnamen zuzulassen, nicht zu entnehmen. Vielmehr habe das\nBundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des Familiennamensrechts einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden. Die Übergangszeit, in der Doppelnamen zulässig gewesen seien, sei nur vorgesehen worden, damit der Gesetzgeber zwischen allen in diesen Gestaltungsspielraum fallenden Lösungen habe wählen können.\n1995 legte die erste Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur\nNeuordnung des Familiennamensrechts ein. Am 1. August 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, diese Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen.\nAm 7. Februar 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde aller vier Beschwerdeführer gegen die genannten Entscheidungen nicht zur Entscheidung anzunehmen, und verwies auf ein Leiturteil vom 30. Januar 2002 (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“), in dem die Verfassungsmäßigkeit des § 1617 BGB bestätigt worden war.\nDie jüngeren Geschwister der Kinder der Beschwerdeführer tragen einen Doppelnamen,\nsind aber weder in Deutschland geboren noch dort im Geburtsregister eingetragen.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\nI. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n§ 1355 BGB lautet:\n„(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die\nEhegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.\n(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten\nden Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. (...)\n(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem\nStandesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die\nBestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn\nder Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren\nNamen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. (...)”\n§ 1617 BGB lautet:\n„(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die\nMutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. (...)\n(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung,\nüberträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend.\nDas Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist\nnach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.“\nNach deutschem Recht sind echte Doppelnamen nur unter ganz besonderen Umständen\nzulässig. Beispielsweise können Doppelnamen beibehalten werden, wenn sie schon vor der\nstaatlichen Reglementierung des Namensrechts geführt wurden. Darüber hinaus können\nnach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Doppelnamen entstehen, wenn Träger von in Deutschland weit verbreiteten Namen wie „Schmidt“ oder „Müller“ (so genannte Sammelnamen) zur besseren Unterscheidbarkeit ihres Familiennamens\neinen anderen Namen beifügen. Der auf diese Weise gebildete Doppelname kann als Kindesname weitergegeben werden.\nII. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nIn einem Leiturteil vom 30. Januar 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht mit 6:2\nStimmen, dass § 1616 Abs. 2 BGB in der alten Fassung (die mit § 1617 Abs. 1 BGB in der\nderzeit geltenden Fassung identisch ist) mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest, dass die Vorschrift weder das Recht auf Familie\n(Artikel 6 Abs. 1 GG) noch das Recht auf Erziehung der eigenen Kinder (Artikel 6 Abs. 2 GG)\nund auch nicht die nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte der Kinder verletze.\nDas Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass sich die Anzahl der Namen von\nGeneration zu Generation potenzieren würde, wenn man Doppelnamen für Kinder zuließe.\nSchon in der nächsten Generation könnten sich Familiennamen bilden, die aus vier Namen\nzusammengesetzt seien. Solche „Namensketten” seien nicht nur unpraktisch, sondern für\nkünftige Generationen auch deshalb von Nachteil, weil deren Familiennamen ihre identitätsstiftende Funktion zu verlieren drohten. Das Grundgesetz hindere den Gesetzgeber nicht\ndaran, zur Vermeidung solcher „Namensketten“ die Zahl der zum Familiennamen zusammengefügten Namen zu begrenzen, um damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens zu sichern.\nDas Bundesverfassungsgericht führte aus, dass eine andere Möglichkeit, „Namensketten”\nzu vermeiden, darin bestanden hätte, Doppelnamen zwar zuzulassen, die Zahl der Namen\naber auf zwei zu begrenzen. Bei dieser Lösung wäre es Eltern, die bereits einen Doppelnamen führten, jedoch nicht möglich, ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu geben oder selbst einen solchen Namen\nanzunehmen. Eine Person mit einem Doppelnamen könne bei der Eheschließung dann nicht\nmehr ihren Namen behalten und den Namen des Ehepartners hinzufügen, wie dies nach\n§ 1355 BGB derzeit möglich sei. Die Einführung einer Wahlmöglichkeit zugunsten von Doppelnamen für Kinder führe daher zugleich zur Begrenzung der Möglichkeiten der Namenswahl für Doppelnamensträger selbst. In einem solchen Fall, wenn ein Grundrecht ein anderes einschränke, müsse demnach ein Interessensausgleich erfolgen, den der Gesetzgeber\nmit der Einführung des § 1616 Abs. 2 BGB in der damaligen Fassung (jetzt § 1617 Abs. 1)\nauch vorgenommen habe. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass sich dem Gesetzgeber hierbei mehrere Lösungswege angeboten hätten. Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung sei damit verfassungsrechtlich weder geboten noch zu beanstanden.\nAbschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass § 1616 Abs. 2 BGB in der\nalten Fassung nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot des Artikels 3 Abs. 2 GG verstoße.\nWenn die Ehegatten bei der Eheschließung jeweils den eigenen Namen beibehielten, könnten sie einen ihrer Namen zum Namen ihrer Kinder bestimmen. § 1616 Abs. 2 BGB schränke\nihre Möglichkeiten bei der Wahl des Namens ihrer Kinder zwar ein; dies betreffe jedoch\nMutter und Vater gleichermaßen.\nAuch die Tatsache, dass sich Ehepaare mit verschiedenen Namen in der Praxis eher für\nden Namen des Mannes als Geburtsnamen für ihre Kinder entschieden, ändere an dieser\nFeststellung nichts. Auch wenn dies möglicherweise darauf hindeute, dass das tradierte eheliche Rollenverständnis weit verbreitet sei, könne Artikel 3 Abs. 2 GG nicht dahingehend\nausgelegt werden, dass er den Staat verpflichte, Eltern die Wahl eines Doppelnamens für\nihre Kinder zu ermöglichen. In jedem Fall seien die Auswirkungen einer solchen Regelung in\nBezug auf die in Artikel 3 Abs. 2 GG enthaltene Verpflichtung des Staates zur Verwirklichung\nder Gleichstellung der Geschlechter allenfalls geringfügig.\nDass Kinder unter bestimmten Umständen, insbesondere in Fällen, in denen ein Elternteil\nbereits einen Doppelnamen führe, dennoch einen Doppelnamen erhalten könnten, sei kein\nVerstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Kindern, die keinen Doppelnamen erhalten könnten. In beiden Fällen könnten die Kinder nur den Namen eines Elternteils erhalten.\nRÜGEN\nUnter Berufung auf die Artikel 8 und 14 der Konvention rügten die Beschwerdeführer\n§ 1617 Abs. 1 BGB sowie die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die\nVerfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestätigt wurde. Sie machten geltend, § 1617 Abs. 1\nBGB schränke das Recht der Eltern, ihren Kindern einen Namen zu geben, unrechtmäßig\nein, und nehme ferner Kindern die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu erhalten; dementsprechend seien ihre Anträge auf Eintragung eines Doppelnamens für die Beschwerdeführer\nzu 3) und 4) abgelehnt worden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 8 der Konvention, dass das Namensbestimmungsrecht der Eltern eingeschränkt und die Annahme eines Doppelnamens für die Kinder\nausgeschlossen sei. Artikel 8 der Konvention lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung\nund ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder\nöffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz\nder Rechte und Freiheiten anderer.“\nDieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten. Sie trug vor, dass die Festlegung\ndes Gesetzgebers, dass die Eltern ihren Kindern keinen Doppelnamen geben könnten, der\naus ihren beiden Namen zusammengesetzt sei, nicht gegen Artikel 8 verstoße, weil diese\nBestimmung kein Recht der Eltern auf Weitergabe ihrer beider Geburtsnamen als Doppelnamen an die Kinder begründe. In den Konventionsstaaten bestehe weder konkret im Hinblick auf den Familiennamen für ein Kind noch allgemein im Namensrecht ein gemeinsamer\nmenschenrechtlicher Standard. Das Recht des Kindesnamens in Europa sei ausgesprochen\nvielgestaltig und den verschiedensten Zielen, gesellschaftlichen Entwicklungen und Traditionen verbunden.\nDa in den verschiedenen Staaten ganz unterschiedliche Regelungsmodelle bestünden,\nkomme ihnen in dieser Hinsicht ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die verschiedenen Modelle reichten von der einfachen Anknüpfung an den Namen des Vaters als Kindesnamen\n(Türkei) bis zur Möglichkeit der freien Namensbestimmung durch die Sorgeberechtigten (Dänemark und Norwegen). Die Regierung legte in diesem Zusammenhang ein vom Präsidenten der deutschen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission erstelltes Gutachten\nzum Recht des Kindesnamens in Europa vor. Nach deutschem Recht seien Doppelnamen\nnur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Aus diesen Ausnahmefällen könne für den\n„Normalfall“ einer Familie mit Kindern nichts hergeleitet werden. Insgesamt sei aber im deutschen Familiennamensrecht ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Einzelnen und\ndenen der Allgemeinheit geschaffen worden.\nDie Regierung trug vor, dass die beschwerdeführenden Kinder im täglichen Leben keine\nNachteile hätten, da sie ihre Doppelnamen im gesellschaftlichen Leben bisher hätten verwenden können und dies auch weiterhin tun könnten. Später könnten sie sich diese Doppelnamen auch als Künstler- oder Berufsnamen in den Pass und Personalausweis eintragen\nlassen und gegenüber den Meldebehörden benutzen. Dass die jüngeren Geschwister der\nbeschwerdeführenden Kinder einen Doppelnamen trügen, ändere daran nichts, denn sie\nseien weder in Deutschland geboren noch hier im Geburtsregister eingetragen.\nDie Beschwerdeführer machten geltend, dass die beschwerdeführenden Eltern sich zwar\nentschieden hätten, ihre Namen aus beruflichen Gründen beizubehalten, die beschwerdeführenden Kinder jedoch ein Interesse an einem Familiennamen hätten, der die familiäre Verbundenheit mit beiden Elternteilen und die Zusammengehörigkeit der Familie deutlich erkennen lasse. Die beschwerdeführerenden Kinder hätten seit mittlerweile 10 bzw. 12 Jahren im\ntäglichen Leben einen Doppelnamen verwendet, d. h. ihre Schulzeugnisse, Mitgliedschaften\nin Sportvereinen und Versicherungen seien auf den Doppelnamen ausgestellt. Sie hätten\nsich mittlerweile mit ihren Doppelnamen identifiziert und ihre jüngeren Geschwister hätten\ndiesen Doppelnamen auch erhalten. Die Verwendung ihrer Doppelnamen habe, entgegen\nden vom Gesetzgeber vorhergesagten Folgen, in der Praxis zu keinerlei Problemen geführt.\nAuch in der Übergangszeit, in der Doppelnamen unter gewissen Voraussetzungen zulässig\ngewesen seien, habe sich nicht gezeigt, dass es in der Praxis regelmäßig zu Problemen\nkommen würde. Die Beschwerdeführer teilen nicht die Auffassung, Doppelnamen seien lediglich ein „Geschenk für eine Generation“. Sie führten an, dass die bestehende gesetzliche\nRegelung den Namen eines Elternteils in der nächsten Generation vollständig eliminiere. Die\nbestehende gesetzliche Regelung stelle einen schwereren Eingriff in Grundrechte dar als der\nUmstand, dass künftige Elterngenerationen zumindest einen Teil ihres Namens nicht an ihre\nKinder weitergeben könnten, und sei daher unverhältnismäßig. Außerdem gebe es für diesen Eingriff keinen berechtigten und überzeugenden Grund.\nDie Beschwerdeführer brachten ferner vor, dass in anderen europäischen Ländern wie\nSpanien, Portugal und Griechenland Doppelnamen gesetzlich zulässig seien. In der Zeit von\nder Geburt der beschwerdeführerenden Kinder bis zur Einreichung der vorliegenden Individualbeschwerde hätten vier Justizminister auf Bundesebene und zwei Justizminister des\nLandes Hamburg Doppelnamen geführt, was die Befürchtungen des deutschen Gesetzgebers ziemlich fadenscheinig erscheinen lasse. Wenn die beschwerdeführenden Kinder ihre\nDoppelnamen in Zukunft als Künstler- oder Berufsnamen in ihren Pass und Personalausweis\neintragen lassen könnten, liege kein überzeugender Grund vor, warum es ihnen nicht von\nvornherein möglich sein sollte, diesen Doppelnamen offiziell zu führen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 8 der Konvention keine ausdrücklichen Regelungen im Hinblick auf die Namensgebung enthält (siehe G.M.B. und KM ./. Schweiz (Entsch.),\nNr. 36797/97). Als Mittel zur persönlichen Identität und Verbindung zur Familie gehört der\nName gleichwohl zum Privat- und Familienleben (siehe Ünal Tekeli ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 29865/96, Rdnr. 35; ECHR 2004-X (Auszüge)). Dass die Gesellschaft und der\nStaat ein Interesse daran haben, den Gebrauch von Namen zu regeln, schließt dies nicht\naus, denn diese öffentlich-rechtlichen Aspekte sind mit dem Begriff des Privatlebens vereinbar, der in einem gewissen Umfang auch das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen herzustellen und zu entwickeln (siehe Burghartz ./. Schweiz, Urteil vom 25. November\n1994, Serie A Bd. 299-B, S. 61, Rdnr. 24).\nObwohl Artikel 8 im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen\nder Behörden zum Gegenstand hat, verpflichtet er den Staat nicht nur dazu, von solchen\nEingriffe abzusehen: Neben dieser vorwiegend negativen Verpflichtung können mit der wirksamen Achtung des Privat- und Familienlebens auch positive Verpflichtungen einhergehen.\nDie Grenzen zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates aus Artikel\n8 lassen sich nicht genau definieren. Der Gerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Namensregelung zwangsläufig einen Eingriff darstellt. Zwar trifft es zu, dass eine Verpflichtung\nzur Namensänderung als Eingriff angesehen würde, aber es kann nicht zwangsläufig als\nEingriff gelten, wenn einer Person die Annahme eines neuen Namens versagt wird (siehe\nStjerna ./. Finnland, Urteil vom of 25. November 1994, Serie A Bd. 299-B, S. 60-61, Rdnr. 38;\nJohansson ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 10163/02, Rdnr. 29, ECHR 2007-...). Die\nanwendbaren Grundsätze sind aber dennoch vergleichbar. Insbesondere muss in beiden\nFällen ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden werden, und\nin beiden Fällen verfügt der Staat über einen gewissen Gestaltungsspielraum (siehe u.a.\nEvans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rdnr. 75, ECHR\n2007-...).\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptfrage ist, ob\ndie deutschen Behörden unter den besonderen Umständen des Falls einen fairen Ausgleich\nzwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen herbeigeführt haben, als\nsie die Eintragung der Doppelnamen ablehnten. Aufgabe des Gerichtshofs ist nicht, an Stelle\nder zuständigen deutschen Behörden oder des deutschen Gesetzgebers zu entscheiden,\nwelche Regelung zur Bestimmung des Familiennamens von Kindern in Deutschland am\nbesten geeignet ist, sondern er hat im Lichte der Konvention die Gründe zu prüfen, die für\ndie Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache angeführt wurden (siehe sinngemäß\nStjerna, a.a.O., S. 61, Rdnr. 39).\nDer Ermessensspielraum, den die staatlichen Behörden in dem in Rede stehenden Bereich haben, ist groß (siehe u.a. Stjerna, a.a.O., und Johansson, a.a.O., Rdnr. 31), insbesondere im Hinblick darauf, dass in den Konventionsstaaten wenig Übereinstimmung in diesem Bereich besteht, wie das von der Regierung vorgelegte Gutachten des Präsidenten der\ndeutschen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission zeigt.\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen prüft der Gerichtshof, ob die Weigerung des beschwerdegegnerischen Staates, die gewählten Namen einzutragen, im vorliegenden Fall eine Frage der Missachtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer aufwirft. Bei der Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen ist einerseits das\nInteresse der Beschwerdeführer, den Kindern offiziell den Gebrauch der Namen beider Eltern zu ermöglichen, und andererseits das öffentliche Interesse an der Regelung der Namenswahl zu berücksichtigen.\nHinsichtlich des öffentlichen Interesses hat der Gerichtshof anerkannt, dass rechtliche\nBeschränkungen der Namensänderung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein können,\nbeispielsweise um die Genauigkeit des Einwohnermeldewesens sicherzustellen oder die\nidentitätsstiftende Funktion zu schützen (siehe Stjerna, a.a.O., S. 61, Rdnr. 39). Es kann im\nöffentlichen Interesse auch gerechtfertigt sein, die Bestimmung von Doppelnamen zu beschränken. Wie die Kommission in der Sache Fornaciarini, Gianettoni und Fornaciarini ./.\nSchweiz (Individualbeschwerde Nr. 22940/93, Entscheidung der Kommission vom 12. April\n1996) entschieden hat, stellte die Verweigerung der Eintragung eines aus den beiden Namen der Eltern gebildeten Doppelnamens für ein nichteheliches Kind keine Missachtung des\nPrivatlebens des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 dar, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, dass er Unannehmlichkeiten hatte, weil er nicht die Namen beider Elternteile führen durfte.\nIm Hinblick auf die Gründe, die von den deutschen Behörden für die Ablehnung der Eintragung von Doppelnamen angeführt wurden, nimmt der Gerichtshof das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 zur Kenntnis, in dem dieses Gericht entschieden hat, dass das auf Doppelnamen anwendbare Recht mit dem Grundgesetz vereinbar sei,\ninsbesondere weil die generelle Möglichkeit, Doppelnamen anzunehmen, zu einem Anwachsen von „Namensketten” führen würde, die nicht nur unpraktisch, sondern für künftige Generationen auch deshalb von Nachteil seien, weil deren Familiennamen ihre identitätsstiftende\nFunktion zu verlieren drohten. Wenn ein Grundrecht ein anderes einschränke, müsse demnach ein Interessensausgleich erfolgen, und die vom Gesetzgeber gewählte Lösung sei\nverfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber auch nicht zu beanstanden. In Anbetracht des\nweiten Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden in solchen Angelegenheiten ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass die Allgemeinentscheidung des deutschen Gesetzgebers in diesem Zusammenhang weder unverständlich noch unangemessen war.\nIm Hinblick auf die konkreten Umstände des Falls stellt der Gerichtshof fest, dass die beschwerdeführenden Kinder ihre Doppelnamen im gesellschaftlichen Leben bisher verwenden\nkonnten und dies auch weiterhin tun könnten. Dass die Verwendung ihrer Doppelnamen im\ntäglichen Leben nicht zu praktischen Problemen geführt hat, steht jedoch nach Ansicht des\nGerichtshofs nicht im Widerspruch zur Allgemeinentscheidung des Gesetzgebers, die offizielle Weitergabe von Doppelnamen an Kinder zur Vermeidung von Nachteilen für künftige\nGenerationen zu beschränken.\nIn Anbetracht dieser Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass die Weigerung der deutschen Behörden, die Doppelnamen einzutragen, keine Missachtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellte.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Die Beschwerdeführer waren außerdem der Meinung, das deutsche Recht verstoße\ngegen das Verbot der Benachteiligung aus Artikel 14 der Konvention. Artikel 14 lautet wie\nfolgt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion,\nder politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu\ngewährleisten.\"\nDie Regierung hielt die Rüge für offensichtlich unbegründet, da Artikel 1617 BGB geschlechtsneutral formuliert sei. Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts liege hier\nnicht vor, weil beide Eltern gleichermaßen in die Situation kommen könnten, ihren Namen\nnicht an das Kind weitergeben zu können.\nDie Beschwerdeführer trugen vor, dass § 1617 Abs. 1 und 2 BGB gegen Artikel 14 i. V. m.\nArtikel 8 der Konvention verstoße, da die Vorschrift letztlich einen Elternteil der Möglichkeit\nberaube, seinen Namen an seine Kinder weiterzugeben. In der Praxis geschehe dies in den\nmeisten Fällen zum Nachteil der Ehefrau und stelle daher eine Diskriminierung wegen des\nGeschlechts dar. Da der Gesetzgeber für die mit der Namensbestimmung nach § 1617\nAbs. 2 BGB befasstem Familiengerichte keine Entscheidungskriterien aufgestellt habe, sei\nes außerdem wahrscheinlich, dass die Richter sich an traditionellen und konventionellen Vorstellungen orientieren würden.\nIn Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, ist es aber nicht Aufgabe\ndes Gerichtshofs, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf\nden Beschwerdeführer angewendet wurden (Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 86, EuGHMR 2003-VIII (Auszüge)). In der vorliegenden\nRechtssache mussten die beschwerdeführenden Eltern bei der Bestimmung des Familiennamens zwischen dem Namen des Ehemanns und dem Namen der Ehefrau wählen, aber\nsie konnten diese Wahl frei treffen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass darin keine unterschiedliche Behandlung gesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend ist.\nDaraus folgt, dass die Beschwerde auch im Übrigen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-06/33572-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617","ref_norm":"1617","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140505","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140505"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-06/33572-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140505","retrieved":"2026-07-29 08:47:34.032523+00:00"}}