{"status":"available","doknr":"001-140504","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0506DEC003174502","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"31745/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n06/05/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 31745/02\nC. C. H.-T. gegen Deutschland\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 31745/02\nC. C. H.-T.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n6. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefevre, Mirjana Lazarova Trajkovska,\nRichter, Eckart Klein, Richter ad hoc, und Claudia Westerdiek, Kanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. September 2002\nerhoben wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention\nanzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden\nSACHVERHALT\nDer Beschwerdeführer, Herr C. C. H., wurde 1986 in Edinburgh geboren und lebt in H. Im\nAlltag verwendet der Beschwerdeführer den Doppelnamen H.-T. Die Beschwerde wurde\nursprünglich von seinen Eltern, Frau G. H. und Herr A. T., eingereicht. Nach Erreichen der\nVolljährigkeit teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof im März 2004 mit, dass er die\nBeschwerde selbst weiterverfolgen wolle. Er wird von seinem Vater, Herrn A. T., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nI. Hintergrund der Rechtssache\nNach der ursprünglichen Fassung von § 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18.\nAugust 1896 erhielt ein ehelich geborenes Kind den Nachnamen des Vaters, der auch\ngemeinsamer Familienname war. Nach Einführung des Ersten Gesetzes zur Reform des\nEhe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 konnte ein Ehepaar entweder den Nachnamen\ndes Mannes oder den der Frau zum Familiennamen wählen. Ihre Kinder erhielten dann\nebenfalls diesen Familiennamen. Nach der damals geltenden Fassung von § 1355 Abs. 2\nBGB wurde der Name des Ehemannes automatisch zum Familiennamen, wenn die Eltern\nsich nicht auf einen Familiennamen einigen konnten. Diese Bestimmung wurde am 5. März\n1991 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und mit dem\nBenachteiligungsverbot (Artikel 3 Abs. 2 GG) unvereinbar erklärt. Das\nBundesverfassungsgericht verfügte, dass Ehegatten, die nach dem Erlass des Urteils\nheirateten und sich nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen könnten, bis zu\neiner Neuregelung durch den Gesetzgeber vorläufig ihren jeweiligen Nachnamen\nweiterführen würden. Um dem Gesetzgeber die Möglichkeit der Zulassung von\nDoppelnamen zu belassen, konnten in einem solchen Fall die Kinder übergangsweise einen\naus den Nachnamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten.\nAm 1. April 1994 trat das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts in Kraft, mit\ndem die erwähnten Verfassungsprobleme beseitigt wurden. § 1355 BGB wurde dahin\ngehend abgeändert, dass beiden Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre\nNachnamen zu behalten. Nach der fortan geltenden Fassung von § 1617 Abs. 2 BGB (1997\ndurch § 1617 Abs. 1 ersetzt) erhielt ein Kind entweder den Nachnamen des Vaters oder den\nder Mutter. Ein Doppelname für das Kind war in dem neuen Gesetz nicht vorgesehen.\nDie Eltern des Beschwerdeführers heirateten 1984. Während der Vater des\nBeschwerdeführers seinen Nachnamen “T.” beibehielt, nahm seine Mutter den\nDoppelnamen „H.-T.“ an. Der Beschwerdeführer wurde 1986 in E. geboren, wo er\nvom Standesamt als „C. C. H.-T.“ eingetragen wurde, und führte einen aus den\nursprünglichen Nachnamen seiner Eltern („H.“ und „T.“) zusammengesetzten\nNachnamen. Beim Standesamt Neubrandenburg, wo die Familie damals wohnhaft\nwar, wurde der Beschwerdeführer unter dem Nachnamen „T.“ in das Familienbuch\neingetragen. Die Geburt des Beschwerdeführers wurde nicht im Sinne des\nPersonenstandsgesetzes eingetragen.\nNach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts am 1.\nApril 1994 änderte die Mutter des Beschwerdeführers ihren Nachnamen und nahm\nwieder ihren ursprünglichen Mädchennamen „H.“ an. Daraufhin erklärten die Eltern\ndes Beschwerdeführers vor dem Standesamt Neubrandenburg, dass der Nachname\ndes Beschwerdeführers „H.-T.“ lauten solle. Als der Standesbeamte die Eintragung\nablehnte, da Doppelnamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zulässig seien,\nentschieden sich die Eltern für die Eintragung des Namens „H.\" und setzten ein\nVerfahren auf Eintragung eines Doppelnamens in Gang.\nAm 28. März 1995 wies das Amtsgericht Neubrandenburg den Antrag der Eltern\nzurück und stellte fest, dass das Standesamt nicht verpflichtet sei, die Erklärung der\nEltern des Beschwerdeführers öffentlich zu beglaubigen und als Familiennamen des\nBeschwerdeführers einen Doppelnamen einzutragen.\nDie gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde am 26. Februar 1996\nvom Landgericht Neubrandenburg zurückgewiesen. Das Gericht befand, die\nAntragsteller hätten nicht die Beglaubigung und Beurkundung ihrer Erklärung,\nsondern die Eintragung des gewünschten Familiennamens des Beschwerdeführers\nbeantragt.\nAuf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dieser Beschluss am\n22. August 1996 vom Oberlandesgericht Rostock aufgehoben. Das Gericht wies das\nStandesamt Neubrandenburg an, die Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers zu\nbeglaubigen. Es stellte auch fest, dass das Standesamt Neubrandenburg für die\nEintragung des Nachnamens des Beschwerdeführers nicht zuständig sei. Da der\nBeschwerdeführer im Ausland geboren worden sei, sei das Standesamt Berlin\nzuständig. Das Amtsgericht Neubrandenburg hatte dem Antrag das Aktenzeichen „III\n16/94“ zugeordnet, das später vom Landgericht Neubrandenburg und vom\nOberlandesgericht Rostock aufgeführt wurde.\nAm 17. Januar 1997 beglaubigte das Standesamt Neubrandenburg die Erklärung der Eltern\ndes Beschwerdeführers vom 10. Mai 1994 (nach der der Nachname des Beschwerdeführers\n„H.-T.“ lauten sollte) und übersandte eine beglaubigte Abschrift der Erklärung an das\nStandesamt Berlin, wo diese am 20. Januar 1997 einging. Das Standesamt Berlin erhielt\njedoch nicht das Original.\nAm 4. Februar 1997 lehnte es das Standesamt Berlin ab, die Gültigkeit der Erklärung zu\nbescheinigen. Es befand, der Antrag sei aus formellen Gründen unbegründet, denn nach\nArt. 7 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts hätte die Erklärung\nbinnen eines Monats nach der Namensänderung eines Elternteils abgegeben werden\nmüssen. Daher sei die Frist bereits bei Eingang der Erklärung im Januar 1997 abgelaufen\ngewesen.\nAm 4. Dezember 1997 wies das Amtsgericht Schöneberg den Antrag der Eltern des\nBeschwerdeführers auf Eintragung eines Doppelnamens als Familiennamen des\nBeschwerdeführers zurück. Das Gericht stellte fest, dass das anwendbare Recht\nunabhängig von den formellen Anforderungen die Wahl eines Doppelnamens nicht vorsehe.\nDie gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Eltern wurde am 2. Juli 1998\nvom Landgericht Berlin zurückgewiesen.\nAm 17. August 1999 verwarf das Kammergericht Berlin die weitere Beschwerde der\nEltern des Beschwerdeführers. Das Amtsgericht Schöneberg hatte dem Antrag das\nAktenzeichen „70 III 257/97\" zugeordnet, das später vom Landgericht Berlin und vom\nKammergericht Berlin aufgeführt wurde.\nAm 19 Juni 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und seiner Eltern gegen die oben\ngenannten Entscheidungen zur Entscheidung anzunehmen, weil die Beschwerde unzulässig\nsei.\nDaraufhin erwirkten die Eltern des Beschwerdeführers durch Beschluss des Amtsgerichts\nNeubrandenburg vom 19. September 199 die erforderliche vormundschaftliche\nGenehmigung ihrer Erklärung vom 10. Mai 1994. Anschließend wurde die\nOriginalausfertigung der Erklärung am 7. Februar 2000 an das Standesamt Berlin übersandt.\nAm 11. Februar 2000 übersandte das Standesamt Berlin dem Beschwerdeführer\nMitteilung darüber, dass er mit Wirkung vom 19. Mai 1994 unter dem Nachnamen „H.“\neingetragen sei. Die Eltern des Beschwerdeführers brachten vor, die oben genannte\nGenehmigung erfülle die Verfahrenserfordernisse für die Eintragung des Namens „H.-T.“ als\nNachnamen des Beschwerdeführers. Das Standesamt lehnte es jedoch ab, den\nDoppelnamen einzutragen.\nAm 12. Juli 2000 wies das Amtsgericht Schöneberg den gegen die Ablehnung\ngerichteten Antrag des Beschwerdeführers und seiner Eltern ab, weil das anwendbare\nRecht Doppelnamen nicht vorsehe und Grundrechte nicht verletze. Das Gericht hielt es\ndaher nicht für erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die beglaubigte Erklärung vom 10.\nMai 1994 fristgerecht vorgelegt wurde oder nicht.\nAm 20. Oktober 2000 wies das Landgericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers\nund seiner Eltern zurück. Am 19. Juni 2001 wies das Kammergericht Berlin ihre weitere\nBeschwerde zurück. Das Amtsgericht Schöneberg hatte dem Antrag das Aktenzeichen „70\nIII 98/00“ zugeordnet, das später vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht Berlin\naufgeführt wurde.\nAm 21. Februar 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, unter Verweis auf ein\nLeiturteil vom 30. Januar 2002 (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“), in dem die Verfassungsmäßigkeit von § 1617 BGB\nbestätigt wurde, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und seiner Eltern\ngegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 19. Juni 2001 nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\nI. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n§ 1355 BGB lautet:\n„(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)\nbestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen\ndie Ehegatten keinen Familiennamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung\ngeführten Namen auch nach der Eheschließung.\n(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem\nStandesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die\nBestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.\n(...)\n(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber\ndem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der\nErklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder\nanfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der\nName eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen\nhinzugefügt werden. (...)\"\n§ 1617 BGB lautet:\n„(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so\nbestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der\nVater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. (...)\n(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine\nBestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.\nAbsatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des\nBestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht\nnicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das\nBestimmungsrecht übertragen ist.“\nNach deutschem Recht sind Doppelnamen nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig.\nBeispielsweise können Doppelnamen beibehalten werden, wenn sie schon vor der\nstaatlichen Reglementierung des Namensrechts geführt wurden. Darüber hinaus können\nnach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Doppelnamen\nentstehen, wenn Träger von in Deutschland weit verbreiteten Namen wie „Schmidt“ oder\n„Hoffmann“ (so genannte Sammelnamen) zur besseren Unterscheidbarkeit ihres\nFamiliennamens einen anderen Namen beifügen. Der auf diese Weise gebildete\nDoppelname kann als Kindesname weitergegeben werden.\nNach § 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegt der\nName einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.\n//. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nIn einem Leiturteil vom 30. Januar 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht mit 6:2\nStimmen, dass die alte Fassung von § 1616 Abs. 2 BGB (die mit der aktuellen Fassung von\n§ 1617 Abs. 1 BGB identisch ist) mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das\nBundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest, dass die Vorschrift weder das Recht\nauf Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) noch das Recht auf Erziehung der eigenen Kinder (Artikel 6\nAbs. 2 GG) und auch nicht die nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten\nPersönlichkeitsrechte der Kinder verletze.\nDas Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass sich die Zahl der\nFamiliennamen von Generation zu Generation potenzieren würde, wenn man Doppelnamen\nfür Kinder zuließe. Schon die nächste Generation könne Familiennamen erhalten, die aus\nvier Namen zusammengesetzt seien. Solche „Namensketten” wären nicht nur unpraktisch,\nsondern für künftige Generationen auch deshalb von Nachteil, weil deren Familiennamen\nihre identitätsstiftende Funktion verlieren könnten. Das Grundgesetz hindere den\nGesetzgeber nicht daran, die Zahl der zum Familiennamen zusammengefügten Namen zu\nbegrenzen, um anwachsende „Namensketten“ zu vermeiden, wenn er damit künftigen\nGenerationen die Funktion des Nachnamens sichern wolle.\nDas Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass man „Namensketten” auch\ndadurch hätte vermeiden können, dass man Doppelnamen zwar zugelassen, die Zahl der\nNamen jedoch auf zwei begrenzt hätte. Dies würde Eltern, die bereits einen Doppelnamen\nführten, jedoch die Möglichkeit nehmen, ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider\nElternteile zusammengesetzten Namen zu geben oder selbst einen solchen Namen\nanzunehmen. Eine Person mit einem Doppelnamen könne nach der Eheschließung dann\nnicht mehr ihren Namen behalten und mit dem Namen ihres Gatten verbinden, wie dies nach\n§ 1355 BGB derzeit möglich sei. Daher würde die Einführung einer elterlichen\nWahlmöglichkeit auf Doppelnamen für die Kinder die Möglichkeiten der Namenswahl für die\nDoppelnamensträger selbst einschränken. Eine solche Situation, in der ein Grundrecht ein\nanderes einschränkt, müsse folglich zu einer Interessensabwägung führen. Der Gesetzgeber\nhabe diese mit Verabschiedung der früheren Fassung von § 1616 Abs. 2 BGB (jetzt § 1617\nAbs. 1) auch vorgenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der\nGesetzgeber bezüglich dieses Interessensausgleichs mehrere Möglichkeiten gehabt habe.\nDie von dem Gesetzgeber gewählte Lösung sei daher verfassungsrechtlich weder geboten\nnoch zu beanstanden.\nAbschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die alte Fassung von\n§ 1612 Abs. 2 BGB nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot von Artikel 3 Abs. 2\nGG verstoße. Wenn die Ehegatten nach der Eheschließung jeweils den eigenen\nNachnamen beibehielten, könnten sie einen ihrer Nachnamen zum Nachnamen ihrer\nKinder bestimmen. § 1616 Abs. 2 BGB schränke ihre Möglichkeiten bei der Wahl des\nNachnamens der Kinder zwar ein; dies betreffe jedoch die Ehegatten beider\nGeschlechter gleichermaßen. Auch die Tatsache, dass sich Ehepaare mit\nverschiedenen Nachnamen in der Praxis eher für den Namen des Mannes als\nGeburtsnamen für ihre Kinder entschieden, ändere an dieser Feststellung nichts. Dies\nkönne zwar möglicherweise darauf hindeuten, dass das tradierte eheliche\nRollenverständnis weit verbreitet sei; Artikel 3 Abs. 2 GG könne jedoch nicht so\nausgelegt werden, dass der Staat dazu verpflichtet sei, Eltern die Wahl eines\nDoppelnamens für ihre Kinder zu ermöglichen. Jedenfalls wirke sich eine solche\nRegelung auf die in Artikel 3 Abs. 2 GG enthaltene Verpflichtung des Staates, die\nGleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, nur sehr geringfügig aus.\nDie Tatsache, dass Kinder in Fällen, in denen ein Elternteil bereits einen\nDoppelnamen führe, immer noch einen Doppelnamen erhalten könnten, verstoße im\nHinblick auf die Kinder, die keinen Doppelnamen erhalten könnten, nicht gegen das\nBenachteiligungsverbot. In beiden Fällen könnten die Kinder nur den Namen eines\nElternteils erhalten.\nC. Einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs\nIn der Sache Standesamt Stadt Niebüll ./. Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul (C-96/04;\nAmtsblatt der Europäischen Union vom 17. Juni 2006) reichte das Amtsgericht Niebüll ein\nVorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG-Vertrag bezüglich der Auslegung von §\n10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, siehe oben\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis) im\nHinblick auf Artikel 12 EG-Vertrag (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Nationalität) und\nArtikel 18 EG-Vertrag (Recht auf Freizügigkeit) ein. Dieser Fall betraf ein Ehepaar deutscher\nHerkunft, das seine jeweiligen Nachnamen beibehalten hatte und dessen Sohn (ebenfalls im\nBesitz der deutschen Staatsangehörigkeit) in Dänemark geboren wurde, wo er unter einem\naus den Nachnamen seiner Eltern gebildeten Doppelnamen in das dänische Geburtsregister\neingetragen wurde. Die deutschen Behörden lehnten die Anerkennung des Doppelnamens\naufgrund § 10 Abs. 1 EGBGB ab, wonach der Name einer Person dem Recht des Staates\nunterliegt, dem die Person angehört. Nach deutschem Recht sei der Sohn nicht berechtigt,\neinen aus den Nachnamen seiner Eltern gebildeten Doppelnamen zu führen. Die von den\nEltern gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde und ihre anschließende\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht waren erfolglos.\nAls die Eltern, die sich zwischenzeitlich scheiden ließen, es ablehnten, vor dem\nStandesbeamten eine Erklärung bezüglich des Nachnamens ihres Kindes abzugeben,\nmusste das Amtsgericht Niebüll das Recht zur Bestimmung des Nachnamens nach § 1617\nAbs. 2 und 3 BGB auf einen Elternteil übertragen. Das Amtsgericht verwies die Sache\ndaraufhin nach Artikel 234 EG-Vertrag an den Europäischen Gerichtshof und legte ihm\nfolgende Frage vor: „Kann im Licht des in Artikel 12 EG-Vertrag enthaltenen\nDiskriminierungsverbots bzw. im Hinblick auf die in Artikel 18 EG-Vertrag für jeden\nUnionsbürger verbürgte Freizügigkeit das in Artikel 10 EGBGB verankerte deutsche\nKollisionsrecht Bestand haben, soweit es hinsichtlich des Namensrechts allein eine\nAnknüpfung an die Staatsangehörigkeit vornimmt?“ Der Europäische Gerichtshof (Erste\nKammer) entschied am 27. April 2006, dass er für die Beantwortung der vom Amtsgericht an\nihn gestellten Frage nicht zuständig sei, weil das Amtsgericht bei einer Entscheidung nach §\n1617 Abs. 2 und 3 BGB als Verwaltungsbehörde handele, ohne dass es gleichzeitig einen\nRechtsstreit zu entscheiden habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass das\nAmtsgericht eine Rechtsprechungstätigkeit ausübe.\nAm 30. April 2006 stellten die Eltern einen erneuten Antrag auf Eintragung des\nDoppelnamens. Nachdem der Standesbeamte den Antrag abgelehnt hatte, reichten die\nEltern Beschwerde beim Amtsgericht Flensburg ein, das die Angelegenheit mit derselben\nFrage an den Europäischen Gerichtshof verwies. Die Rechtssache ist derzeit noch beim\nEuropäischen Gerichtshof anhängig (C-3 53/06).\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die auf § 1617\nAbs. 1 BGB gestützte Ablehnung der deutschen Behörden und Gerichte, seinen\nDoppelnamen „Heidecker-Tiemann“ einzutragen. Weiterhin rügte er unter Berufung auf\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention die überlange Verfahrensdauer.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer § 1617 Abs.\n1 BGB und die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die\nVerfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestätigt wurde. Artikel 8 der Konvention lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche\nWohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von\nStraftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der\nRechte und Freiheiten anderer.“\nDie Regierung trug vor, die Festlegung des Gesetzgebers in § 1617 Abs. 1 BGB,\ndass die Eltern ihren Kindern keinen Doppelnamen geben können, der aus ihren\nbeiden Namen zusammengesetzt ist, verstoße nicht gegen Artikel 8, weil diese\nBestimmung kein Recht der Eltern auf Weitergabe ihrer beider Geburtsnamen als\nDoppelnamen an die Kinder begründe. Dasselbe gelte für das Recht des Kindes,\neinen solchen Namen zu führen. In den Konventionsstaaten bestehe weder konkret im\nHinblick auf den Familiennamen für das Kind noch allgemein im Namensrecht ein\ngemeinsamer menschenrechtlicher Standard. Das Recht des Kindesnamens in\nEuropa sei ausgesprochen vielgestaltig und den verschiedensten Zielen,\ngesellschaftlichen Entwicklungen und Traditionen verbunden. Da in den\nverschiedenen Staaten ganz unterschiedliche Regelungsmodelle bestünden, stehe\nihnen in dieser Hinsicht ein großer Ermessensspielraum zu. Die Modelle reichten von\nder einfachen Anknüpfung an den Namen des Vaters als Familiennamen (Türkei) bis\nzur Möglichkeit der freien Bestimmung durch die Sorgeberechtigten (Dänemark und\nNorwegen). Die Regierung legte in diesem Zusammenhang ein vom Präsidenten der\ndeutschen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission erstelltes Gutachten\nzum Recht des Kindesnamens in Europa vor. Nach deutschem Recht seien\nDoppelnamen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Aus diesen\nAusnahmefällen könne für den „Normalfall“ einer Familie mit Kindern nichts hergeleitet\nwerden. Insgesamt sei aber im deutschen Familiennamensrecht ein fairer Ausgleich\nzwischen den Interessen der Einzelnen und der Allgemeinheit gefunden worden.\nDie Regierung trug ferner vor, dass der Doppelname „H.-T.“, unter dem der\nBeschwerdeführer beim Standesamt in Edinburgh nach seiner Geburt eingetragen\nwurde, nach deutschen Recht von Anfang an nicht möglich gewesen sei. Aufgrund\nder deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unterliege die\nBestimmung des Nachnamens jedoch von seiner Geburt an deutschem Recht. Der\nDoppelname des Beschwerdeführers sei ihm somit von den deutschen Behörden\nnicht „weggenommen“ worden. Außerdem leide der Beschwerdeführer im Alltag nicht\nunter Beeinträchtigungen. Er habe bisher seinen personenstandsrechtlich unrichtigen\nDoppelnamen im gesellschaftlichen Leben verwenden können und werde dies auch\nweiterhin tun können. Später könne er sich den Doppelnamen außerdem als Künstler-\noder Berufsnamen in den Pass und Personalausweis eintragen lassen sowie\ngegenüber den Meldebehörden verwenden.\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass § 1617 Abs. 1 BGB und die Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte, mit denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestätigt\nwurde, ihm die Möglichkeit nehme, einen Doppelnamen anzunehmen, und dies sei nicht im\nSinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.\nDies gelte insbesondere deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil\nvom 30. Januar 2002 festgestellt habe, dass die Zulässigkeit der Weitergabe eines\nDoppelnamens an die Kinder nicht verfassungswidrig sei. Die deutschen Gerichte hätten bei\nder Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs außer Acht gelassen, dass es Personen\nmit einem Doppelnamen freistehe, diesen bei der Eheschließung aufzugeben. Wenn sie\nnicht heirateten oder Kinder bekämen, bestehe auch für künftige Generationen keine Gefahr\nder Entstehung von „Namensketten“. Wenn man sich das von der Regierung vorgelegte\nGutachten zum Recht des Kindesnamens in Europa genau ansehe, zeige sich, dass der\nAnsatz der Regierung ein Minderheitenmodell sei, wohingegen neuere Entwicklungen in\nLuxemburg oder Frankreich in die Richtung gingen, Doppelnamen in größerem Umfang\nanzuerkennen. Das anwendbare Recht sei ein politischer Kompromiss gewesen, der\nverschiedenen divergierenden Überzeugungen Rechnung getragen habe. Der\nErmessensspielraum, den der Gerichtshof den Vertragsstaaten bei der Regelung des\nNamensrechts zugestehe, sollte nicht als unbeschränkt oder grenzenlos fehlinterpretiert\nwerden. Das anwendbare Recht habe folglich keinen gerechten Ausgleich zwischen den\nverschiedenen betroffenen Interessen herbeigeführt. Ein Doppelname diene dem Zweck der\nIdentifizierung des Beschwerdeführers am besten.\nDer Beschwerdeführer trug auch vor, dass er bei seiner Geburt in Edinburgh in\nÜbereinstimmung mit dem schottischen Recht einen Doppelnamen erhalten habe, den er in\nDeutschland aufgrund eines Gesetzes, das vom Bundesverfassungsgericht 1991 für\nverfassungswidrig befunden worden sei, offiziell jedoch nicht habe beibehalten dürfen. Bei\nihm sei die Situation also anders als bei Kindern, die ihren endgültigen Nachnamen bei der\nGeburt erhielten. Unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. Juni\n2005 in der Sache „Standesamt Stadt Niebüll“ vor dem Europäischen Gerichtshof (siehe\noben „Die einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs“) trug der Beschwerdeführer\nvor, die Vorschrift eines Mitgliedstaats, die es einem Bürger der Europäischen Union nicht\ngestatte, seinen rechtmäßig in einem anderen EU-Staat eingetragenen Namen nach seinem\neigenen Recht anerkennen zu lassen, sei mit dem Recht aus Artikel 18 Abs. 1 EG-Vertrag,\nsich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht vereinbar.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 8 der Konvention keine ausdrücklichen\nBestimmungen über die Namensgebung enthält (siehe G.M.B. und KM ./. Schweiz (Entsch.),\nNr. 36797/97). Als Mittel zur persönlichen Identifizierung und Verbindung zur Familie gehört\nder Name allerdings zum Privat- und Familienleben (siehe Ünal Tekeli ./. Türkei, Nr.\n29865/96, Randnr. 35; ECHR 2004-X (Auszüge) und sinngemäß Niemietz ./. Deutschland,\nUrteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Bd. 251-B, Randnr. 29). Dass die Gesellschaft und\nder Staat ein Interesse daran haben, den Gebrauch von Namen zu regeln, schließt dies nicht\naus, denn diese öffentlich-rechtlichen Aspekte sind mit dem Begriff des Privatlebens\nvereinbar, der in einem gewissen Umfang auch das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen\nMenschen aufzubauen und zu entwickeln (siehe Burghartz ./. Schweiz, Urteil vom 25.\nNovember 1994, Serie A Bd. 299-B, S. 61, Randnr. 24).\nArtikel 8 hat zwar im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen\nder Behörden zum Gegenstand, verpflichtet den Staat aber nicht nur dazu, solche Eingriffe\nzu unterlassen: Neben dieser vorwiegend negativen Verpflichtung kann es auch positive\nVerpflichtungen geben, die sich aus einer wirksamen Achtung des Privat- und\nFamilienlebens ableiten. Die Grenzen zwischen den positiven und negativen Pflichten des\nStaates aus Artikel 8 lassen sich nicht genau definieren. Der Gerichtshof hat festgestellt,\ndass nicht jegliche Regelung von Namen zwangsläufig einen Eingriff darstellt. Zwar trifft es\nzu, dass eine Verpflichtung, seinen Namen zu ändern, als Eingriff angesehen würde,\ndennoch kann die Ablehnung, einer Person die Annahme eines neuen Namens zu gestatten,\nnicht zwangsläufig als Eingriff betrachtet werden (siehe Stjerna ./. Finnland, Urteil vom of 25.\nNovember 1994, Serie A Bd. 299-B, S. 60-61, Randnr. 38; Johansson ./. Finnland, Nr.\n10163/02, Randnr. 29, ECHR 2007-...). Die anwendbaren Grundsätze sind aber dennoch\nvergleichbar. Insbesondere ist in beiden Fällen auf einen gerechten Ausgleich zu achten, der\nzwischen widerstreitenden Interessen herbeizuführen ist, und in beiden Fällen verfügt der\nStaat über einen gewissen Ermessensspielraum (siehe u.a. Evans ./. Vereinigtes Königreich\n[GK], Nr. 6339/05, Randnr. 75, ECHR 2007-...).\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptfrage ist, ob\ndie deutschen Behörden unter den besonderen Umständen des Falls einen gerechten\nAusgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen herbeigeführt\nhaben, als sie die Eintragung des Doppelnamen ablehnten. Die Aufgabe des Gerichtshofs\nist nicht, an Stelle der zuständigen deutschen Behörden oder des deutschen Gesetzgebers\nzu entscheiden, welche die beste Vorgehensweise bei der Bestimmung des\nFamiliennamens von Kindern in Deutschland ist, sondern im Lichte der Konvention die\nGründe zu prüfen, die bezüglich der in der vorliegenden Sache getroffenen Entscheidungen\nangeführt wurden (siehe sinngemäß Stjerna, a.a.O., S. 61, Randnr. 39).\nDer Ermessensspielraum, den die staatlichen Behörden in dem in Rede stehenden\nBereich haben, ist groß (siehe u.a. Stjerna, a.a.O., und Johansson, a.a.O., Randnr. 31),\ninsbesondere im Hinblick darauf, dass in den Konventionsstaaten wenig Übereinstimmung\nin diesem Bereich besteht, wie das von der Regierung vorgelegte Gutachten des\nPräsidenten der deutschen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission zeigt.\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen prüft der Gerichtshof, ob die\nAblehnung des beschwerdegegnerischen Staates, den gewählten Namen einzutragen, im\nvorliegenden Fall eine Frage der Missachtung des Privat- und Familienlebens des\nBeschwerdeführers aufwirft. Bei der Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen\nsollte einerseits das Interesse des Beschwerdeführers, ihm offiziell den Gebrauch der\nNachnamen beider Eltern zu gestatten, und andererseits das öffentliche Interesse an der\nRegelung der Namenswahl berücksichtigt werden.\nHinsichtlich des öffentlichen Interesses hat der Gerichtshof anerkannt, dass rechtliche\nBeschränkungen der Namensänderung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein können,\nbeispielsweise um die Genauigkeit des Einwohnermeldewesens sicherzustellen oder das\nMittel zur persönlichen Identifizierung zu schützen (siehe Stjerna, a.a.O., S. 61, Randnr. 39).\nEs kann auch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein, die Bestimmung von\nDoppelnamen zu beschränken. Wie die Kommission in der Sache Fornaciarini, Gianettoni\nund Fornaciarini ./. Schweiz (Nr. 22940/93, Entscheidung der Kommission vom 12. April\n1996) festgestellt hat, stellte die Ablehnung der Eintragung eines aus den beiden\nNachnamen der Eltern gebildeten Doppelnamens für ein nichtehelich geborenes Kind keine\nMissachtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 dar,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht\ndargelegt hatte, dass er dadurch, dass er nicht die Namen seiner beiden Eltern führen kann,\nUnannehmlichkeiten hatte.\nIm Hinblick auf die Gründe, die von den deutschen Behörden für die Ablehnung der\nEintragung von Doppelnamen angeführt wurden, nimmt der Gerichtshof das Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 zur Kenntnis, wonach das auf\nDoppelnamen anwendbare Recht verfassungsmäßig sei, insbesondere weil die generelle\nMöglichkeit, Doppelnamen anzunehmen, zu einem Anwachsen von „Namensketten” führen\nwürde, die nicht nur unpraktisch, sondern für künftige Generationen auch deshalb von\nNachteil wären, weil deren Familiennamen ihre identitätsstiftende Funktion verlieren\nkönnten. Eine Situation, in der ein Grundrecht ein anderes einschränkt, müsse folglich zu\neiner Interessensabwägung führen, und die vom Gesetzgeber gewählte Lösung sei\nverfassungsrechtlich weder geboten noch zu beanstanden gewesen. In Anbetracht des\ngroßen Ermessensspielraums, den die innerstaatlichen Behörden in solchen\nAngelegenheiten haben, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die allgemeine\nEntscheidung des deutschen Gesetzgebers in diesem Zusammenhang weder\nunverständlich noch unangemessen war.\nNach Ansicht des Gerichtshofs steht die allgemeine Entscheidung des Gesetzgebers, die\nWeitergabe von Doppelnamen an Kinder zu beschränken, um Nachteile für künftige\nGenerationen zu vermeiden, nicht im Widerspruch dazu, dass der Gebrauch des\nDoppelnamens des Beschwerdeführers im Alltag nicht zu praktischen Problemen geführt\nhat. Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof in der Sache\nStandesamt Stadt Niebüll ./. Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul (C-96/04) Bezug\ngenommen hat, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Gegenstand dieser Sache nicht\nmit der vorliegenden Sache vergleichbar ist. Der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof, in\ndem er seine Zuständigkeit verneinte, sowie der noch vor diesem Gerichtshof anhängige\nFall betrafen beide die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 EGBGB mit Bestimmungen des EG-\nVertrages, während die vorliegende Sache eine anderer Bestimmung des BGB betrifft.\nIm Hinblick auf die konkreten Umstände des Falls stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer seinen Doppelnamen bisher im gesellschaftlichen Leben\nverwenden konnte und dies auch weiterhin würde tun können. Er stellt ferner fest,\ndass der Gebrauch des nicht eingetragenen Doppelnamens für den Beschwerdeführer\nim Alltag nicht zu ernsthaften praktischen Problemen oder Unannehmlichkeiten zu\nführen scheint. In Anbetracht dieser Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass die\nAblehnung der deutschen Behörden, den Doppelnamen einzutragen, keine\nMissachtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellte.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\n2. Weiterhin rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die\nüberlange Verfahrensdauer. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich,\nlautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\nDieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten. Sie trug vor, es habe zwei\nVerfahrenskomplexe gegeben. Der erste habe mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2000 geendet. Dieses Verfahren sei nicht\nüberlang gewesen, obschon der Beschwerdeführer unnötige Verzögerungen\nverursacht habe, indem er sich an das Standesamt Neubrandenburg gewendet habe,\ndas nicht zuständig gewesen sei. Die Verantwortung dafür, sich an die zuständige\nBehörde zu wenden, habe grundsätzlich dem Beschwerdeführer oblegen,\ninsbesondere weil er von seinem Vater, einem Rechtsanwalt, vertreten worden sei.\nAuch die Dauer des zweiten Verfahrenskomplexes sei nicht überlang gewesen.\nNach Auffassung des Beschwerdeführers dauerte der maßgebliche Zeitraum von\nder Stellung des Antrags seiner Eltern an das Standesamt Neubrandenburg am 10.\nMai 1994 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar\n2002, insgesamt also sieben Jahre und neun Monate.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung\nfolgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des\nRechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr.\n30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichthof fest, dass es zwei\nVerfahrenskomplexe gegeben hat, die zwar beide im Zusammenhang mit der\nErklärung des Eltern des Beschwerdeführers von Mai 1994 standen, jedoch\nunterschiedliche Aktenzeichen hatten und gegen unterschiedliche Entscheidungen des\nStandesamts Berlin gerichtet waren (nämlich Entscheidungen, die 1997 bzw. 2000\nergingen). Der erste Verfahrenskomplex endete mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2000. Da die Beschwerde am 14. August\n2002 eingereicht wurde, wurde die Rüge nach Artikel 6 außerhalb der in Artikel 35 Abs.\n1 der Konvention festgelegten Sechs-Monats-Frist erhoben. Dem Gerichtshofs steht\nnicht die Möglichkeit offen, die Anwendung der Sechs-Monats-Frist außer Kraft zu\nsetzen (Belaousof u.a. ./. Griechenland, Nr. 66296/01, Randnr. 38, 27. Mai 2004).\nDer zweite Verfahrenskomplex begann im Februar 2000 mit dem Antrag des\nBeschwerdeführers gegen die Ablehnung des Standesamts Berlin vom 11. Februar 2000, ihn\nunter einem Doppelnamen einzutragen. Er endete mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2002. Der Gesamtzeitraum von zwei Jahren,\nder drei Instanzen sowie eine Verfassungsbeschwerde umfasste, kann nicht als überlang\nangesehen werden.\nDer Gerichtshof befindet daher, dass die Rüge bezüglich der Verfahrensdauer, soweit sie\nin seine Zuständigkeit fällt, ebenfalls im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich\nunbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden muss.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit\nStimmenmehrheit für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-06/31745-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617","ref_norm":"1617","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140504","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140504"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-05-06/31745-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-140504","retrieved":"2026-07-29 08:47:32.882656+00:00"}}