{"status":"available","doknr":"001-139867","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0325DEC002210705","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-03-25","aktenzeichen":"22107/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n25/03/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 22107/05\nS. A. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 22107/05\nS. A.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 25. März 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. Juni 2005\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1968 geborene Beschwerdeführer, Herr S. A., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nB. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn K. Baumeister, Rechtsanwalt in Berlin,\nvertreten.\nA) Die Umstände des Falls\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer ist Journalist und war freier Mitarbeiter beim Ostdeutschen\nRundfunk Brandenburg (ORB); im Mai 1998 strahlte der ORB in einer Fernsehsendung\neinen Beitrag aus, dessen Verfasser der Beschwerdeführer war. Sein Bericht stellte auf\nBehauptungen ab, dass das Polizeipräsidium Potsdam bei der Inanspruchnahme von\nAbschleppdiensten bestimmte Unternehmen bevorzuge. In seinem Beitrag filmte der\nBeschwerdeführer einen Unternehmer, wie er sein Abschleppfahrzeug am Rand der\nAutobahn parkte, um auf einen Polizeifunkspruch zu warten, damit er rechtzeitig am Unfall-\noder Pannenort sein konnte. Dann wurde in dem Beitrag auf eine Polizeifunkaufnahme\nhingewiesen, aus der geschlossen werden konnte, dass die Polizei ein bestimmtes\nAbschleppunternehmen bevorzugte. Es waren die Sätze zu hören: „Ich habe jetzt mit dem\nBürger gesprochen. Er wäre bereit, vor Ort Mitglied [des Abschleppdienstes] zu werden\". In\ndem Bericht wurden diese Sätze als Polizeifunkaufnahmen angekündigt.\nAm 11. Oktober 1999 verurteilte des Amtsgericht Potsdam den Beschwerdeführer wegen\nVerstoßes gegen § 95 in Verbindung mit § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)\n(siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) zu einer Geldstrafe von etwa 450 Euro.\nDas Amtsgericht befand, der Beschwerdeführer habe unbefugt die aus dem Polizeifunk\nabgehörten Sätze ausgestrahlt. § 95 TGK schütze das öffentlich gesprochene Wort der\nHoheitsträger, das nicht für die Allgemeinheit bestimmt sei, um der Funktionsfähigkeit der\nHoheitsgewalt willen. Mit diesem Zweck sei vereinbar, dass § 95 TKG keine Ausnahmen\nvorsehe und den Schutz auch nicht nur auf solche Nachrichten beschränke, die die\nHoheitsgewalt bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Befugnisse übermittle. Das Amtsgericht\nprüfte auch die Möglichkeit einer Anwendung der Rechtfertigungsgründe nach §§ 193 und\n201 StGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Es führte jedoch\nbegründend aus, dass es an einer Regelungslücke des Telekommunikationsgesetzes, die\neine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen rechtfertigen würde, fehle, weil das\nTKG gegenüber dem StGB das jüngere Gesetz sei. Daher könne davon ausgegangen\nwerden, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Schaffung derartiger Rechtfertigungsgründe\nim Telekommunikationsgesetz verzichtet habe. Bei der Strafzumessung sei zu\nberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich als Journalist dazu verpflichtet gefühlt\nhabe, illegale Machenschaften der Polizei ans Licht zu bringen.\nAm 25. Januar 2001 verwarf das Landgericht Potsdam die Berufung des\nBeschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Das Amtsgericht habe zutreffend\nentschieden, dass ein Privileg nach dem Strafgesetzbuch das Verhalten des\nBeschwerdeführers nicht rechtfertige. Das Landgericht stellte fest, dass ein Mitschnitt des\nPolizeifunks nicht erforderlich gewesen sei, um über die fraglichen Missstände zu berichten.\nAm 11. Dezember 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es führte\naus, dass trotz des illegal abgehörten Polizeifunks ein Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers auf Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk vorgelegen habe\n(Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten).\nArtikel 5 GG schütze auch die Veröffentlichung unbefugt erlangter Informationen, die etwa\nbei Missständen, die den Behörden zuzurechnen sind, von erheblicher öffentlicher\nBedeutung sein könnten. Der Eingriff sei jedoch nach Artikel 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt\ngewesen. § 95 in Verbindung mit § 86 TKG habe die Voraussetzungen für die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers ausreichend bestimmt. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Normen\nfolge auch nicht daraus, dass der Schutz der Informationen anders als durch ein\ngrundsätzliches Verbot ihrer Veröffentlichung auch mit milderen Mitteln (wie einer\nVerschlüsselung des Polizeifunks) hätte gewährleistet werden können.\nNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts waren diese technischen Mittel wegen\nihrer begrenzteren Wirkung weniger geeignet.\nDie Anwendung dieser Normen und die von den Fachgerichten in diesem Fall\nvorgenommene Abwägung zwischen den konkurrierenden Interessen seien\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe die Bedeutung der\nGeheimhaltung des Polizeifunks gewürdigt und diesem Interesse im vorliegenden Fall den\nVorrang vor dem Öffentlichkeitsinteresse zuerkannt, zumal der Beschwerdeführer über den\nMissstand auch anders hätte berichten können. Zur Medienfreiheit gehöre das Recht der\nJournalisten zu entscheiden, auf welche Weise sie eine Information für die Öffentlichkeit\naufbereiten wollen. Kollidiere die Art der Aufbereitung der Information aber mit anderen\nrechtlich geschützten Interessen, dürften die Fachgerichte im Zuge der Abwägung die\nFolgen berücksichtigen, die einerseits von der Veröffentlichung vertraulicher Informationen\nund andererseits von dem Journalisten auferlegten Verbot der Weitergabe dieser\nInformationen ausgehen. Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, dass die Auslegung\ndes Telekommunikationsgesetzes durch das Landgericht nicht darauf abgestellt habe, die\nInformation zu unterdrücken, sondern die Art der Aufmachung zu beschränken. Insoweit\nhätten die Normen des Telekommunikationsgesetzes Journalisten nicht daran gehindert, die\nÖffentlichkeit grundsätzlich über Missstände zu informieren.\nB) Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n1\nDie maßgebliche Vorschrift des Grundgesetzes (GG)\nArtikel 5 GG bestimmt:\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu\nverbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.\nDie Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film\nwerden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\nden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der\npersönlichen Ehre.“\n(...)\n\n2\nDie einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli\n1996 (BGBL I S. 1120)\n§ 86 - Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen\n„Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind,\nnicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres\nEmpfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von\nPersonen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht,\nanderen nicht mitgeteilt werden. ... Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die\nfür die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das\nAbhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund gesetzlicher Ermächtigung\nbleibt unberührt.“\n§ 95 – Bußgeldvorschrift\nMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §\n86 ... eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres\nEmpfangs einem anderen mitteilt.\n\n3\nDie einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB)\nArtikel 193 StGB sieht bei einem Verstoß gegen den Tatbestand der Beleidigung einen\nRechtfertigungsgrund vor. Nach dieser Vorschrift sind tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur\nAusführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen\ngemacht werden, sowie ... dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und\nähnliche Fälle nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form\nder Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.\n§ 201 StGB sieht den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des\ngesprochenen Wortes vor, die aber nicht rechtswidrig ist, wenn die öffentliche Mitteilung zur\nWahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.\nRÜGE\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 (auch in Verbindung mit Artikel 14) der\nKonvention seine Verurteilung nach dem Telekommunikationsgesetz und die nachfolgenden\nGerichtsentscheidungen, mit denen diese Verurteilung bestätigt wurde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Verurteilung nach dem\nTelekommunikationsgesetz Artikel 10 (auch in Verbindung mit Artikel 14) der Konvention\nverletzt habe. Artikel 10 der Konvention lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.\nDieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen\neine Genehmigung vorzuschreiben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit\noder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes\noder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen\noder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“\nArtikel 14 der Konvention lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass § 95 in Verbindung mit § 86 TKG nicht hinreichend\npräzise sei, um den Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigen. Diese\nNormen stellten sogar das Abhören des Polizeifunks unter Strafe. Entgegen der Begründung\ndes Landgerichts und des Bundeserfassungsgerichts bleibe unklar, ob er gegen diese\nBestimmungen verstoßen hätte, wenn er lediglich auf Mitschnitte des Polizeifunks verwiesen\nhätte, anstatt die Aufnahmen zu veröffentlichen.\nÜberdies sei seine Verurteilung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig\ngewesen. Sein Sendebeitrag habe über Missstände bei der Polizei berichtet, die mit\nmöglichen von Beamten begangenen Straftaten in Zusammenhang standen und der\nAllgemeinheit Nachteile bereiteten, insbesondere Autofahrern und den Konkurrenten des von\nder Polizei begünstigten Abschleppdiensts. Wenn es ihm erlaubt sei, die Öffentlichkeit\ndarüber aufzuklären, dürfe die Art der Aufbereitung dieser Information nicht als vertraulich\ngeschützt werden. Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig gewesen, weil das Interesse\neines Journalisten an der Überprüfung für die Allgemeinheit wichtiger Informationen\ngegenüber einer abstrakten Bedrohung der Funktionsfähigkeit der Polizei überwiege. Die\nnationalen Gerichte hätten es überdies unrichtigerweise versäumt, die Bestimmungen der §§\n193 und 201 StGB anzuwenden und ihn somit diskriminiert.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines Beitrags zum\nFernsehprogramm des Ostdeutschen Rundfunks verurteilt worden war. Daher gab es einen\nEingriff in die Ausübung seines nach Artikel 10 der Konvention geschützten Rechts.\nEin solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 10, es sei denn, es kann dargetan\nwerden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach\nAbsatz 2 verfolgte und zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war.\nDie nationalen Gerichte stützten die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 96 i. V. m.\n§ 86 TKG, die bestimmen, dass die Weitergabe eines Polizeifunkspruchs an einen Dritten\nnach diesem Gesetz strafbar ist. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ist der\nGerichtshof überzeugt, dass das innerstaatliche Recht die Voraussetzungen für die\nVerurteilung des Beschwerdeführers hinreichend genau bestimmt hat. Daher war die\nMaßnahme gesetzlich vorgesehen.\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wurde auf das Telekommunikationsgesetz\ngestützt, das den Schutz des öffentlich gesprochenen Worts der Hoheitsträger, das nicht für\ndie Allgemeinheit bestimmt ist, um der Funktionsfähigkeit der Hoheitsgewalt willen\ngewährleistet. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers bestätigenden Entscheidungen „für die nationale Sicherheit\nnotwendig“ waren und das rechtmäßige Ziel der „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher\nInformationen“ nach Artikel 10 Abs. 2 verfolgten.\nUnter Berücksichtigung der Umstände des Falles hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob\nein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates, den Schutz des\nöffentlich gesprochenen Worts der Hoheitsträger, insbesondere die Geheimhaltung des\nPolizeifunks, sicherzustellen, hergestellt wurde. Der Gerichtshof weist in diesem\nZusammenhang erneut darauf hin, dass die Medien nicht nur die Pflicht zur Weitergabe von\nInformationen und Ideen über die Öffentlichkeit berührende Fragen haben, sondern die\nÖffentlichkeit auch berechtigt ist, sie zu empfangen (siehe u. v. a. Rechtssachen Observer\nund Guardian ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 26. November 1991, Serie A Bd. 216, S.\n30, Rdnr. 59; und Fressoz und Roire ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95,\nRdnr. 51, EGMR 1999-I). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass alle Menschen\neinschließlich Journalisten, die das Recht auf Meinungsfreiheit ausüben „Pflichten und\nVerantwortlichkeiten“ nachkommen, deren Umfang sich nach ihrer Situation und den von\nihnen eingesetzten technischen Mitteln bestimmt (siehe z. B. Rechtssache, Handyside ./.\nVereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 24, S. 23, Rdnr. 49 in\nfine). Somit können Journalisten ungeachtet der großen Bedeutung, die den Medien in einer\ndemokratischen Gesellschaft zukommt, grundsätzlich nicht von der Pflicht entbunden\nwerden, sich an das ordentliche Strafrecht zu halten, sofern Artikel 10 ihnen Schutz\ngewährleistet (Rechtssache Stoll ./. Schweiz [GKC], Individualbeschwerde Nr. 69698/01,\nRdnr. 101 EGMR 2007-...).\nDer Gerichtshof merkt an, dass die nationalen Gerichte die Bedeutung der Geheimhaltung\ndes Polizeifunks gewürdigt und diesem Interesse im vorliegenden Fall den Vorrang vor dem\nÖffentlichkeitsinteresse zuerkannt haben, zumal der Beschwerdeführer über den Missstand\nauch anders hätte berichten können, ohne gegen das Telekommunikationsgesetz zu\nverstoßen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Abwägung zwischen den\nkonkurrierenden Interessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und wies darauf\nhin, dass die Auslegung des Telekommunikationsgesetzes durch die Fachgerichte nicht\ndarauf abgestellt habe, die Information zu unterdrücken, sondern die Art der Aufmachung\ndurch den Beschwerdeführer zu beschränken. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die\nAuslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes durch die\nnationalen Gerichte den Beschwerdeführer nicht an einer grundsätzlichen Berichterstattung\nüber die Missstände bei der Polizei gehindert hat. Der Gerichtshof merkt auch an, dass die\nnationalen Gerichte bei der Strafzumessung bezüglich des Beschwerdeführers\nberücksichtigten, dass er sich als Journalist dazu verpflichtet gefühlt habe, illegale\nMachenschaften der Polizei ans Licht zu bringen, und ihn zu einer relativ niedrigen\nGeldstrafe in Höhe von 450 Euro verurteilten. Darüber hinaus war die Begründung der\nnationalen Gerichte, eine sinngemäße Anwendung der in §§ 193 und 201 StGB\nvorgesehenen Rechtfertigungsgründe sei in vorliegender Rechtssache nicht gerechtfertigt,\nweder offensichtlich fehlerhaft noch willkürlich.\nIm Hinblick auf die oben genannten Umstände kann nicht gesagt werden, dass die\nVerurteilung des Beschwerdeführers eine unverhältnismäßige und damit ungerechtfertigte\nEinschränkung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung war.\nDie Rechtssache wirft keine weiteren Fragen im Hinblick auf Artikel 14 der Konvention in\nVerbindung mit Artikel 10 der Konvention auf.\nDaraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-03-25/22107-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139867","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139867"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-03-25/22107-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139867","retrieved":"2026-07-29 08:47:29.727853+00:00"}}