{"status":"available","doknr":"001-139861","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0318DEC003337503","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"33375/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n18/03/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 33375/03\nH.-G. H. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 33375/03\nH.-G. H.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 18. März 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nSnejana Botoucharova,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. Oktober 2003\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1960 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-G. H., ist deutscher Staatsangehöriger\nund in X. (Deutschland) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G. Rixe,\nRechtsanwalt in Bielefeld, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache und Verfahren betreffend die Vaterschaft\na. Verhältnis zwischen den Parteien\nFrau S. B. lebt seit 1997 mit ihrem Partner, Herrn B., zusammen.\nIm März 1999 ging sie eine intime Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein und traf sich\nregelmäßig mit ihm. Im August 1999 wurde sie schwanger. Laut dem Beschwerdeführer\nbestätigte sie ihm und ihren Verwandten, dass er der Vater des Kindes sei, traf ihn aber\nwegen Gesundheitsproblemen, die durch die Schwangerschaft verursacht wurden, nicht\nmehr so häufig.\nAm 17. März 2000 erkannte B. mit Zustimmung von S. B. die Vaterschaft für das\nungeborene Kind (M.) an.\nAm 8. Mai 2000 wurde M. geboren. Bis August 2000 besuchte der Beschwerdeführer S.\nB. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.\nAm 22. August 2000 teilte das Jugendamt Wesel dem Beschwerdeführer auf dessen\nErsuchen hin mit, dass B. die Vaterschaft für M. bereits anerkannt habe.\nAm 25. September 2000 heirateten S. B. und B.\nZwischen September 2002 und Januar 2003 sah der Beschwerdeführer M. neun Mal\nwieder. Der Beschwerdeführer trug vor, dass vor und nach diesem Zeitraum weitere\nKontakte von S. B. bzw. B. verhindert worden seien.\nAm 29. April 2003 gab der Beschwerdeführer ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis\nbezüglich M. ab, obwohl der Notar ihn darüber belehrt hatte, dass ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht gültig sei, solange ein anderer Mann der Vater des Kindes sei.\nb. Das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft\nAm 24. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des\nBeschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg zurück, mit dem die Klage\ndes Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er und nicht B. der leibliche Vater von M. sei,\nabgewiesen worden war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach § 1600d Abs. 1\nBGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“)\nkein Recht auf Feststellung der Vaterschaft habe, denn nach § 1592 Nr. 2 BGB sei B. der\nVater von M. (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche\nPraxis“). Auch stehe dem Beschwerdeführer kein Recht nach § 1600 Abs. 1 BGB (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) auf\nAnfechtung des von B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu.\nAm 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (1 BvR 1548/03). Das\nVerfahren ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.\n\n2\nDas Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg\nAm 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg einen Antrag des\nBeschwerdeführers vom 14. März 2002 auf Gewährung eines 14-tägigen Umgangsrechts mit\nM. ab, nachdem es den Beschwerdeführer, S. B. und B. sowie einen Vertreter des\nJugendamts angehört hatte. Es stellte fest, dass S. B. den Vortrag des Beschwerdeführers,\nwonach er der leibliche Vater von M. sei, bestreite. Dem Beschwerdeführer stehe kein\nUmgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis“) zu, weil er kein Elternteil im Sinne dieser Vorschrift sei.\nDer gesetzliche Vertreter sei der Vater des Kindes.\nEntgegen seinem Vortrag habe der Beschwerdeführer auch als mutmaßlicher leiblicher\nVater von M. kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in analoger Auslegung (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Das\nUmgangsrecht eines Kindes sichere dessen Interessen an der Wahrnehmung sozialer\nKontakte. Der Beschwerdeführer sei für M. jedoch ein völlig unbeteiligter Dritter. Auch im\nHinblick auf sein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung diene der Umgang mit dem\nBeschwerdeführer dem Wohl von M. nicht.\nDas Amtsgericht hielt die Bestellung eines Verfahrenspflegers für M. nicht für geboten, da\nRechtsfragen zwischen den Parteien im Streite stünden und sich ein Interessengegensatz\nzwischen M. und seinen Eltern nicht aufdränge.\n\n3\nDas Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf\nAm 15. September 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Es stellte fest, dass\ndem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB nicht zustehe, weil gemäß\n§§ 1592 ff. BGB B. der Vater von M. sei.\nAuch habe er kein Umgangsrecht aus § 1685 BGB, weil diese Vorschrift nicht\ndahingehend auszulegen sei, dass sie auch den biologischen Vater eines Kindes erfasse.\nSoweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR\n1493/96 und 1724/01; siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“) § 1685 BGB für unvereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten\nRecht auf Familienleben erklärt habe, sei dieses Urteil für den Fall des Beschwerdeführers\nohne Relevanz.\nSelbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. sei -\nwas zwischen den Parteien strittig sei - habe das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB nur\ninsoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift den Umgang\nzwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater auch dann nicht gestatte, wenn zwischen\nihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe oder bestanden habe. Selbst wenn man\nunterstelle, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M.\nzutreffend sei, liege eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und M. nicht vor. Eine\nsolche soziale Beziehung entstehe, wenn ein leiblicher Vater zumindest eine Zeit lang\ntatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe. Im Falle des Beschwerdeführers\nhabe sich eine solche Beziehung nicht entwickelt, weil zwischen Mai und August 2000 nur\nsporadische Besuche im Krankenhaus und in der Wohnung von S. B. stattgefunden hätten.\nDarüber hinaus habe es danach bis September 2002 keine Kontakte zwischen dem\nBeschwerdeführer und M. gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die neun weiteren Kontakte\nzwischen dem Beschwerdeführer und M., die zwischen September 2002 und Januar 2003\nund laut S. B, und B. teilweise ohne deren Zustimmung stattfanden, zu einer familiären\nBeziehung geführt hätten.\n\n4\nDas Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 2. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein. Er rügte, dass er durch die Ablehnung der Familiengerichte,\nihm den Umgang mit M. zu gestatten und für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen,\nsowie durch ihre unzureichenden Nachforschungen bezüglich des tatsächlichen Verhältnisses zwischen ihm und M. in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens und in\nseinem Recht auf Gehör verletzt worden sei. Ferner werde durch die unterschiedliche\nBehandlung zwischen ihm und Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 2 BGB\nein ausdrückliches Recht auf Umgang zustehe, sein Recht auf Gleichbehandlung\nmissachtet.\nAm 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 2073/03) zur Entscheidung anzunehmen, weil\ndie Familiengerichte sein Recht auf Familienleben nicht verletzt hätten. Es wies erneut auf\nseine grundlegende Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) hin, in der es\nausgeführt habe, dass das Recht eines leiblichen Vaters auf Achtung seines Familienlebens\nverletzt sei, wenn er auch dann kein Umgangsrecht habe, wenn zwischen ihm und dem Kind\neine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe. Im Falle des Beschwerdeführers hätten die Familiengerichte nicht verkannt, dass das Recht auf Achtung des\nFamilienlebens auch leibliche Väter erfasse. Sie hätten jedoch festgestellt, dass zwischen\ndem Beschwerdeführer und M. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis\n1. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\na. Bestimmungen zur Vaterschaft\n§§ 1592 ff. BGB in der zum Zeitpunkte des Erlasses der familiengerichtlichen\nEntscheidungen geltenden Fassung enthalten Bestimmungen über die Vaterschaft.\nNach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der\nGeburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann, der die Vaterschaft\nanerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist\n(Nr. 3).\nNach § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die\nVaterschaft eines anderen Mannes besteht.\nDie Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).\nDie Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung\nder Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 besteht,\nsowie die Mutter und das Kind.\nBesteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das\nFamiliengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft\nkönnen, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden (§ 1600d Abs. 4 BGB).\nb. Bestimmungen zum Umgangsrecht\nNach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und\njeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.\nNach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit\ndem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe gilt für einen (früheren) Ehepartner oder Lebenspartner eines Elternteils, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit\nin häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind\nlängere Zeit als Pflegekind gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB).\n2. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003\nAm 9. April 2003 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu\nder Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes\n(1 BvR 1493/93 und 1 BvR 1724/01).\nEs befand insbesondere, dass weder § 1684 noch § 1685 BGB dahin gehend ausgelegt\nwerden könnten, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehe. Jedoch bilde auch\nder leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine Familie, die unter dem\nSchutz des Grundgesetzes stehe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung\nbestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe. § 1685 BGB sei mit dem im Grundgesetz verankerten\nRecht auf Schutz des Familienlebens insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen Vater\neines Kindes auch dann vom Umgang ausschließe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine\nsozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe und dieser Umgang dem\nKindeswohl diene.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Ablehnung der deutschen\nGerichte, ihm den Umgang mit seinem Kind M. zu gestatten. Er brachte vor, dass er und M.\neine Familie bildeten, dass er Verantwortung für M. getragen habe, so gut es ihm angesichts\nder Verhinderung von Kontakten durch B. und S. B. möglich gewesen sei, und dass er auch\nweiterhin Verantwortung für M. tragen wolle. Der Umgang zwischen ihm und M. diene dem\nWohl von M., weil er ein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung habe.\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seine\nVerfahrensrechte aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention verletzt hätten. Sie\nhätten keinen Verfahrenspfleger für das Kind bestellt, obwohl die Parteien nicht in der Lage\ngewesen seien, die Interessen des Kindes vollständig darzulegen; ferner hätten sie keine\nausreichenden Nachforschungen über das tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und seinem\nKind angestellt.\nGestützt auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention machte der\nBeschwerdeführer außerdem geltend, dass er als leiblicher Vater, dessen Vaterschaft nicht\nanerkannt sei, gegenüber Elternteilen diskriminiert worden sei, die in § 1684 BGB genannt\nseien. Bei diesen Personen könne der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn er dem\nKindeswohl widersprechen würde, während der Umgang in seinem Falle von der Intensität\ndes tatsächlichen Verhältnisses zwischen ihm und seinem Kind abhänge und somit von den\nrechtlichen Eltern bestimmt werden könne. Auch sei er gegenüber Großeltern und\nGeschwistern diskriminiert worden, denen im Unterschied zu ihm ein Umgangsrecht aus\n§ 1685 Abs. 1 BGB zustehe, ohne dass sie beweisen müssten, dass bereits eine familiäre\nBeziehung zwischen ihnen und dem Kind bestehe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Rügen nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den\nUmgang mit M. zu gestatten, sowie die Verfahrensführung im Umgangsverfahren sein Recht\nauf Achtung seines Familienlebens und seine durch Artikel 8 bzw. Artikel 6 der Konvention\ngarantierten Verfahrensrechte verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese\nRügen allein nach Artikel 8 zu prüfen sind, der, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ... .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ...\nzum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.“\nDer Gerichtshof muss zunächst feststellen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte das „Familienleben“ des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 missachteten.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des „Familienlebens“ nach Artikel 8\nder Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische\n„familiäre“ Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft\nzusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick\nseiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser „Familien”-Einheit\n(siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 17-18, Rdnr. 44;\nLebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV;\nund Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).\nJedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und\neinem Kind allein - d.h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das\nVorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz\nvon Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.a.O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben\neine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt.\nAusnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine\nBeziehung beständig genug ist, um faktische „familiäre Bindungen“ zu schaffen (siehe Kroon\nu.a. ./. die Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, S. 55-56, Rdnr. 30,\nund Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).\nFerner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes\nFamilienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn\nder Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem\nBeschwerdeführer zuzurechnen war (vgl. Pini u.a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nr.\n78028/01 und 78030/01, Rdnr. 143, 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände\nrechtfertigen, muss sich das „Familienleben“ insbesondere auch auf die potentielle\nBeziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem\nVater entwickeln kann. Maßgebliche Kriterien, die in diesen Fällen für das tatsächliche und\npraktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen maßgeblich sein können, sind unter\nanderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare\nInteresse an dem Kind und Bekenntnis zu ihm seitens des leiblichen Vaters sowohl vor als\nauch nach der Geburt (siehe Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n27110/95, ECHR 1999-VI; N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99,\n19. Juni 2003, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache zwischen S. B. und dem\nBeschwerdeführer strittig ist, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist. Der\nBeschwerdeführer konnte seine Vaterschaft bislang nicht anerkennen lassen. Er erhob Klage\nvor den Familiengerichten auf Feststellung seiner Vaterschaft, diese stellten aber fest, dass\ner nach den geltenden Bestimmungen des BGB kein Recht auf eine Vaterschaftsfeststellung\nhabe, weil B. die Vaterschaft für M. bereits zuvor und mit Zustimmung von S. B. anerkannt\nhabe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidungen ist\nderzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Gerichtshof stellt ferner fest,\ndass die innerstaatlichen Gerichte in dem vorliegenden Umgangsverfahren den Antrag des\nBeschwerdeführers ausgehend von der Annahme geprüft haben, dass er der leibliche Vater\nvon M. sei. Deshalb geht der Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens\nebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist.\nBei der Prüfung, ob neben der angenommenen biologischen Verwandtschaft noch weitere\nrechtliche oder tatsächliche Merkmale vorliegen, die auf das Bestehen einer engen\npersönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und M. hindeuten, stellt der\nGerichtshof fest, dass S. B. und der Beschwerdeführer nie eine „faktische“ Familie gebildet\nhaben, indem sie in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Der Beschwerdeführer\nhatte zwar zumindest im Jahre 1999 eine intime Beziehung zu S. B., jedoch hat sie seit 1997\n- und auch während der Beziehung zu dem Beschwerdeführer -mit einem anderen Mann, B.,\nzusammengelebt (vgl. dagegen Keegan, a.a.O., S. 18, Różański ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 55339/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006; G. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 10, 35, 26. Februar 2004; N., a.a.O.; und Lebbink,\na.a.O., Rdnr. 38). Somit war M. vom Augenblick seiner Geburt an Teil einer anderen\nFamilien-Einheit. Auch mit M. lebte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zusammen\n(vgl. im Gegensatz dazu Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96,\nRdnr. 51, ECHR 2002-VIII). Überdies stimmte S. B. der Anerkennung der Vaterschaft durch\nB. zu, mit dem sie über die ganzen Jahren zusammenlebte und den sie später heiratete, und\nsie bestritt in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten die Vaterschaft des\nBeschwerdeführers (vgl. M. B. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 22920/93, Entscheidung der Kommission vom 6. April 1994, Decisions and Reports (DR)\n77-A, S. 115 und Nylund, a.a.O.; vgl. dagegen Boughanemi ./. Frankreich, Urteil vom\n24. April 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 607-608, Rdnr. 35).\nDer Gerichtshof verkennt nicht, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu\nM. u.a. von seinem Verhältnis zur Mutter des Kindes abhängen und daher – wie in anderen\nFällen, die den Umgang von Vätern mit ihren Kindern betreffen – in gewissem Umfang von\nder Mutter mitbestimmt werden können. In der vorliegenden Sache wird die familiäre\nSituation von M. jedoch noch stärker dadurch bestimmt, dass er von Geburt an mit seiner\nMutter und seinem rechtlichen Vater, dem späteren Ehemann seiner Mutter, zusammenlebt,\ndie sich gemeinsam um ihn kümmern bzw. gekümmert haben, er also in einem anderen und\nstabilen Familienverband lebt. Der Gerichtshof sieht sich demzufolge nicht einer Situation\ngegenüber (wie sie beispielsweise in der Sache Kroon, a.a.O., S. 58, Rdnr. 40, gegeben\nwar), in der die Achtung des Familienlebens es verlangen würde, der biologischen und\nsozialen Wirklichkeit Vorrang vor einer Rechtsvermutung zu geben.\nZwar kann sich auch aus anderen Faktoren als dem Zusammenleben ergeben, dass die\nBeziehung zwischen einem Vater und seinem Kind beständig genug ist, um als\n„Familienleben“ eingestuft zu werden. Jedoch besuchte der Beschwerdeführer S. B. und M.\nvon dessen Geburt im Mai 2000 bis August 2000 nur vier Mal im Krankenhaus und einige\nMale in deren Wohnung. Zwei Jahre darauf sah er M. weitere neun Mal, bis S. B. bzw. B. ab\nJanuar 2003 weitere Kontakte verhinderten. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht der\nUmstand, dass der Beschwerdeführer M., ein kleines Kind, bzw. seine Mutter vor deren\nEheschließung mit B. über einen Zeitraum von vier Monaten ein paar Mal und zwei Jahre\nspäter nochmals über einen Zeitraum von fünf Monaten besucht hat, nicht aus, um zwischen\ndiesen Personen eine hinreichend intensive und beständige Beziehung zu begründen, die\nals Familienleben einzustufen wäre (vgl. im Gegensatz dazu Kroon, a.a.O., S. 55-56, Rdnr.\n30).\nEs bleibt daher noch festzustellen, ob sich der Begriff des „Familienlebens“ unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache auf die angestrebte Beziehung zwischen dem\nBeschwerdeführer und seinem mutmaßlichen Kind erstreckt, wenn man berücksichtigt, dass\ndie rechtlichen Eltern des Kindes weitere Kontakte und damit die Entwicklung einer engeren\nBeziehung zwischen den beiden verhindert haben.\nOb in solchen Fällen in der Praxis tatsächlich enge persönliche Bindungen bestehen,\nhängt zum einen von dem nachweisbaren Interesse des Beschwerdeführers an M. und\nseinem Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt ab. Der Gerichtshof stellt in\ndiesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer die Mutter und das Kind mehrmals\naus eigenem Antrieb besucht hat und versucht hat, die Vaterschaft für das Kind anzuerkennen. Er versuchte, als leiblicher Vater von M. anerkannt zu werden und regelmäßigen\nUmgang mit ihm zu haben, indem er ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\nanstrengte, als M. fast zwei Jahre alt war. Insgesamt muss jedoch davon ausgegangen\nwerden, dass er ein gewisses Interesse an dem Kind gezeigt hat.\nDennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter den Umständen der vorliegenden\nRechtssache zweifelhaft ist, ob die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und M.\neine hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage hat, um als „Familienleben“ im\nSinne von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention eingestuft zu werden. Diese Frage kann jedoch\noffen bleiben, weil die Rüge des Beschwerdeführers in jedem Fall aus den folgenden\nGründen unzulässig ist.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts geprüft haben. Die innerstaatlichen Gerichte sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nBeschwerdeführer durch gelegentliche Besuche in der Wohnung der rechtlichen Eltern keine\nhinreichenden sozialen Bindungen zu M. aufgebaut hat, die dazu führen würden, dass ein\nUmgang dem Kindeswohl dienen würde. Im Hinblick auf die Umstände des Falls muss davon\nausgegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen, mit denen\nder Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts abgelehnt wurde,\nauf zutreffende und ausreichende Gründe gestützt haben.\nEs bleibt noch festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen\nGerichte die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 gewahrt haben, d.h. ob\nder Entscheidungsprozess fair und so gestaltet war, dass die gebührende Achtung der durch\nArtikel 8 geschützten Interessen sichergestellt war (vgl. G., a.a.O., Rdnr. 52;\nH. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 94, ECHR 2004-III).\nDer Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht\npersönlich angehört wurde und er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine\nArgumente diesem Gericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht\nschriftlich vorzutragen, die ihrerseits in ihren Entscheidungen auf sein Vorbringen\neingegangen sind.\nIm Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Familiengerichte keine\nausreichenden Nachforschungen über die tatsächliche Beziehung zwischen ihm und M.\nangestellt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass insbesondere das Oberlandesgericht\nDüsseldorf den Fall ausgehend von der Annahme geprüft hat, dass der Vortrag des\nBeschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M., der von S. B. teilweise bestritten wurde,\nzutreffend war. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügte, die Familiengerichte hätten\nkeinen Verfahrenspfleger für M. bestellt, waren die Familiengerichte nach ordnungsgemäßer\nFeststellung des Sachverhalts der Ansicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und M. nicht stark genug sei, um eine familiäre Beziehung darzustellen, die ein\nUmgangsrecht verlangen würde. Unter diesen Umständen war es zum Schutz des Kindeswohls nicht geboten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Deshalb wurden die durch Artikel\n8 geschützten Interessen des Beschwerdeführers bei der von den innerstaatlichen Gerichten\nangewendeten Verfahrensweise insoweit gebührend geachtet.\nFolglich gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 8 in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht\nmissachtet wurden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nB. Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er ferner gegenüber allen Personen, denen nach\n§ 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt werde, in Bezug auf\nsein Recht auf Umgang mit M. benachteiligt sei. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung\nmit Artikel 8 der Konvention. Artikel 14 lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nDas in Artikel 14 niedergelegte Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention\ngarantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, ist dann verletzt, wenn Staaten Personen\nin vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandeln, ohne dafür eine objektive und\nvernünftige Rechtfertigung zu liefern (siehe Inze ./. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987,\nSerie A Bd. 126, S. 18, Rdnr. 41; Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 34369/97, Rdnr. 44, ECHR 2000-IV).\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer als mutmaßlicher\nleiblicher Vater eines Kindes, mit dem er nie zusammenlebte, nicht in einer vergleichbaren\nSituation mit Eltern befand, deren Vaterschaft rechtlich festgestellt wurde, oder mit Personen, die lange Zeit mit dem betreffenden Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Auch hat er nicht dargetan, dass Großeltern oder Geschwister in einer\nähnlichen Situation, d.h. in einer Situation, in der die familiäre Beziehung zwischen den\nbetreffenden Personen noch nicht festgelegt ist und es keine stabile Beziehung zu dem Kind\ngegeben hat, besser behandelt worden wären.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit\nStimmenmehrheit für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-03-18/33375-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1595","ref_norm":"1595","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139861","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139861"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-03-18/33375-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139861","retrieved":"2026-07-29 08:47:27.205971+00:00"}}