{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0318DEC002285804","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"22858/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n18/03/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr.\n22858/04 von P. A. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 22858/04\nvon P. A.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 18. März 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Juni 2004\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Auskünfte bezüglich des Sachverhalts, die auf Ersuchen des\nBerichterstatters von der Regierung nach Artikel 49 Abs. 3 Buchstabe a der\nVerfahrensordnung des Gerichtshof erteilt worden sind,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1936 geborene Beschwerdeführer, Herr P. A., ist deutscher und polnischer\nStaatsangehöriger und in B. wohnhaft.\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nAb dem 1. August 1988 zahlte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nWuppertal („Versicherungsanstalt“) dem Beschwerdeführer aufgrund eines zweiseitigen Abkommens zwischen Deutschland und Polen eine Berufsunfähigkeitsrente (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) und teilte ihm mit, dass er jede Änderung seiner Anschrift\nmitzuteilen habe, da der Rentenanspruch davon abhänge, dass er seinen gewöhnlichen\nAufenthalt weiter in Deutschland habe.\nAm 20. Januar 1999 ging bei der Versicherungsanstalt ein anonymes Schreiben ein, in\nwelchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Polen verlegt\nhabe und nur nach Deutschland reise, um seine Rente abzuholen.\nAm 21. Mai 1999 bat die Versicherungsanstalt den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er\nseinen dauernden Aufenthalt in Polen oder in Deutschland habe, aber der Beschwerdeführer\nerteilte die erbetene Auskunft nicht.\nAm 20. September 1999 teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt Bydgoszcz der Versicherungsanstalt mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 1991 in B. wohnhaft sei.\nAm 22. Dezember 1999 unterrichtete die Versicherungsanstalt den Beschwerdeführer von\nihrer Absicht, die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente ab Januar 2000 einzustellen.\nAußerdem verlangte sie von ihm die Erstattung der in der Zeit vom 1. März 1991 bis\n31. Dezember 1999 erbrachten Leistungen in Höhe von rund 147,200 DM. Die Versicherungsanstalt ließ ihren Bescheid unter der Adresse des Beschwerdeführers in Polen zustellen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte den Empfang des Bescheids.\nGegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2000 Widerspruch.\nEr machte u.a. geltend, dass er den Bescheid nicht erhalten habe, weil er mit seiner Frau\nnicht mehr zusammenlebe.\nAm 29. Januar 2001 wies die Versicherungsanstalt unter Hinweis auf die vom Einwohnermeldeamt der Stadt Bydgoszcz erteilte Auskunft über den Wohnsitz des Beschwerdeführers den Widerspruch zurück.\nAm 24. April 2001 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt und\nbeantragte die Aufhebung des Bescheids der Versicherungsanstalt.\nAm 31. Juli 2001 ersuchte das Sozialgericht Frankfurt das Sozialgericht Berlin um Vernehmung von zwei Zeugen.\nAm 24. Oktober 2001 vernahm das Sozialgericht Berlin diese Zeugen. Der Beschwerdeführer erschien nicht, obwohl ihm der Vernehmungstermin mitgeteilt worden war.\nAm 16. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Gerichtshof.\nAm 2. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung des Sozialgerichts Frankfurt\nzum Termin der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2007 zugestellt.\nAm 11. Mai 2007 führte das Sozialgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher\nder Beschwerdeführer nicht erschienen war, und wies seine Klage mit der Begründung ab, er\nhabe sich grob fahrlässig verhalten.\nDas Urteil wurde dem Beschwerdeführer durch die Post zugestellt.\nAm 17. Juli 2007 und am 26. September 2007 bat der Gerichtshof den Beschwerdeführer\num Auskunft über den Ausgang des Verfahrens vor dem Sozialgericht.\nAm 30. Oktober 2007 ging beim Gerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein,\nmit dem er ohne weitere Angaben eine Kopie des Urteils des Sozialgerichts übersandte.\nAm 18. Dezember 2007 teilte die deutsche Regierung dem Gerichtshof mit, dass das Urteil des Sozialgerichts noch nicht rechtskräftig sei, da der Beschwerdeführer dem Sozialgericht das Empfangsbekenntnis noch nicht zurückgesandt habe.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n1\nDas deutsch-polnische Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975\nNach diesem zweiseitigen Abkommen können Personen, die vor dem 31. Dezember 1990\nnach Deutschland gezogen sind, ihre Rente von einer deutschen Versicherungsanstalt beziehen. Das Abkommen findet nur solange Anwendung, wie der Rentenempfänger seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.\n\n2\nBestimmungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen\nNach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Verwaltungsakte können nur vollzogen werden, wenn sie\nrechtskräftig geworden sind oder wenn Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.\n\n3\nKeine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen im Fall der Rückerstattung zu Unrecht\nbezogener Renten\nNach deutschem Recht braucht eine Partei keine Zinsen zu zahlen, wenn festgestellt\nwird, dass sie zu Unrecht erhaltene Rentenzahlungen zurückzuerstatten hat.\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte den Ausgang seines Verfahrens bei der Versicherungsanstalt und vor dem Sozialgericht Frankfurt.\n2. Der Beschwerdeführer rügte auch die Verfahrensdauer.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens, das die\nVersicherungsanstalt gegen ihn angestrengt hat.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befassen kann.\nEr stellt fest, dass das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt noch nicht rechtskräftig ist und\nder Beschwerdeführer noch die Möglichkeit hat, diese Entscheidung anzufechten.\nDer Gerichtshof erachtet die Rüge des Beschwerdeführers somit diesbezüglich als verfrüht.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig.\n2. Der Beschwerdeführer rügte ferner die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen\nist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der in Betracht kommende Zeitraum am 25. Januar 2000\nbegann, als der Beschwerdeführer Widerspruch erhob (siehe J. ./. Deutschland; Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001; K. ./. Deutschland, Urteil\nvom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Rdnr 98). Er stellt ferner fest, dass das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 11. Mai 2007 noch nicht rechtskräftig und das Verfahren somit noch\nanhängig ist. Bis heute beläuft sich die Verfahrensdauer also auf ca. acht Jahre für ein Verfahren über zwei Instanzen.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer\nim Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache zu würdigen ist (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verfahren die Rückerstattung von Rentenleistungen in beträchtlicher Höhe betraf; nach Ansicht der deutschen Behörden hatte der\nBeschwerdeführer diese Leistungen zu Unrecht bezogen. Sie waren der Auffassung, dass\nder Beschwerdeführer, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, es unterlassen habe, der\nVersicherungsanstalt seine Wohnsitzverlegung mitzuteilen. Der Gerichtshof stellt fest, dass\nder Beschwerdeführer sich nicht äußerte, als die Versicherungsanstalt ihn um Auskunft hinsichtlich seines Wohnsitzes bat. Es war mithin das eigene Verhalten des Beschwerdeführers\ngegenüber der Versicherungsanstalt, das überhaupt erst Anlass für den Rückerstattungsbescheid war, der dem Verfahren zugrunde lag.\nAußerdem versuchte der Beschwerdeführer die Versicherungsanstalt bei der Zustellung\nihres Bescheids an ihn zu behindern, indem er seine Postanschrift während des Verfahrens\nänderte, ohne dies der Versicherungsanstalt mitzuteilen.\nIm Verlauf des Widerspruchsverfahrens fragte die Versicherungsanstalt bei dem Beschwerdeführer erneut nach, ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt habe,\ndoch der Beschwerdeführer äußerte sich dazu weiterhin nicht.\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Sozialgericht angeht, so stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Gericht nicht kooperiert hat. Zum einen\nerschien er nicht zu der Zeugenvernehmung, die auf Ersuchen des Sozialgerichts Frankfurt\nvom Sozialgericht Berlin durchgeführt wurde, um ihm die Anreise zum Gericht zu erleichtern.\nIn diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Nichterscheinen des\nBeschwerdeführers zu dieser Vernehmung das Verfahren zwangsläufig verlängert hat, weil\ndas Sozialgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmungsniederschriften in Polen zustellen\nmusste, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen zu geben. Außerdem weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch zu der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 11. Mai 2007 nicht erschienen ist.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass auch nachdem das Sozialgericht am 11. Mai 2007\nsein Urteil gefällt hatte, der Beendigung des Verfahrens wiederum das Verhalten des Beschwerdeführers entgegenstand, weil er dem Sozialgericht das Empfangsbekenntnis nicht\nzurücksandte. Das Urteil ist daher weder rechtskräftig oder vollstreckbar noch angefochten\nworden.\nDer Beschwerdeführer hat in dem Verfahren vor dem Sozialgericht keine prozessualen\nMängel dargetan. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Sozialgericht über die Rechtssache des Beschwerdeführers erst entscheiden konnte, nachdem dieser\nzur Frage der Anhörung der Zeugen Stellung genommen hatte. Der Beschwerdeführer teilte\ndem Gerichtshof jedoch nicht mit, wann er dem Sozialgericht seine Stellungnahme übersandte und es somit in die Lage versetzte, über seine Rechtssache zu entscheiden.\nHinsichtlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen,\ndass der Beschwerdeführer nach dem deutschen Sozialrecht nicht verpflichtet ist, die beträchtliche Summe der bezogenen Rentenleistungen vor einer rechtskräftigen Entscheidung\nzurückzuerstatten oder auf zu Unrecht erhaltene Rentenzahlungen, sollte entschieden werden, dass er zur Rückerstattung verpflichtet ist, Zinsen zu zahlen (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“).\nUnter diesen Umständen ist die Verzögerung des Verfahrens dem Beschwerdeführer zuzuschreiben.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-03-18/22858-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-03-18/22858-04","retrieved":"2026-07-29 08:47:28.483308+00:00"},"card":{"id":"egmr/2008-03-18/22858-04","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2008-03-18","dockets":["22858/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0318DEC002285804","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0318DEC002285804"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 18.03.2008 – 22858/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-03-18/22858-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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