{"status":"available","doknr":"001-139854","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0226DEC004383906","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"43839/06; 43832/06; 43835/06","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu verbinden und sie seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n26/02/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerden Nrn.\n43839/06, 43832/06 und 43835/06 C. H.-K., B. H.und M. H.gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerden Nrn. 43839/06, 43832/06 und 43835/06\nC. H.-K., B. H.\nund M. H.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 26. Februar 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden die am 1. August 2003\neingereicht wurden,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssachen gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung,\nnach Beratung wie folgt entschieden\nSACHVERHALT\nDie erste Beschwerdeführerin, Frau C. H.-K., wurde 1956 geboren und wohnt in K. Die\nzweite Beschwerdeführerin, Frau B. H., wurde 1958 geboren und wohnt in N.-S. Der dritte\nBeschwerdeführer, Herr M. H., wurde 1955 geboren und wohnt in H.. Die Beschwerdeführer\nsind deutsche Staatsangehörige. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn B. Schreiber,\nRechtsanwalt in Köln, Deutschland, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde\nvon ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nIn den neunziger Jahren wurden gegen die Beschwerdeführer wegen des Verdachts des\nBetrugs und der Untreue im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilienfonds der\nIHV Gesellschaft Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diese Ermittlungen wurden auch gegen\nHerrn Ommer geführt (siehe Individualbeschwerde Nr. 26073/03).\nAm 6. Dezember 1990 wurde die Privatwohnung der ersten Beschwerdeführerin aufgrund\neines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln durchsucht; verschiedene\nUnterlagen zu den von der IHV Gesellschaft verwalteten Fonds wurden beschlagnahmt.\nAm 23. April 1996 wurden die Wohnräume der zweiten Beschwerdeführerin und des\ndritten Beschwerdeführers durchsucht und verschiedene Geschäftsunterlagen\nbeschlagnahmt.\nAm 29. Januar 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen die Beschwerdeführer teilweise wegen Geringfügigkeit und zum Teil mangels hinreichenden\nVerdachts, dass die Beschwerdeführer sich der ihnen zur Last gelegt Straftaten schuldig\ngemacht hatten, ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 wurde den Beschwerdeführern dies\nmitgeteilt.\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführer rügten nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die gegen sie\neingeleiteten Ermittlungsverfahren unangemessen lange gedauert hätten und nach\ndeutschem Recht keine Entschädigung für den ihnen durch diese Verfahrensdauer\nentstandenen Schaden vorgesehen sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass diese drei Individualbeschwerden wegen ihres\nengen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs verbunden werden sollten.\nArtikel 37 Absatz 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine\nBeschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme\ngeben, dass\na) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,\n...\nDer Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind,\ndies erfordert.“\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass – wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 37\nAbsatz 1 in der Tat ergibt – nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass ein\nBeschwerdeführer seine Beschwerde beim Gerichtshof nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,\nwenn er die Beschwerde ausdrücklich zurücknimmt. Im Sinne dieses Artikels geben die\nUmstände auch dann Grund zur Annahme, „dass ... der Beschwerdeführer seine\nBeschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt“, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend\nzu verstehen gibt, das Interesse an dem Verfahren verloren zu haben (siehe z.B. Rechtssachen Mihailov ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52367/99, 9. September\n2004; Zayed ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35866/03, 20. Februar\n2007). Insbesondere wenn ein Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme zur\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache abgibt oder sonstige vom Gerichtshof\nangeforderte Informationen oder Unterlagen nicht vorlegt, kann dies den Schluss\nrechtfertigen, dass er die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (siehe u. a.\nRechtssachen Mihailov, a. a. O.; Kazimov ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n17645/04, 9. März 2006).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer\naufgefordert wurde, zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache schriftlich Stellung\nzu nehmen; dies hat er nicht getan. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 3. Juni\n2007, die auf seinen Antrag verlängert worden war, wurde der Anwalt der Beschwerdeführer\nmit Schreiben vom 10. Juli 2007 an die Aufforderung des Gerichtshofs erinnert und darauf\nhingewiesen, dass die Nichtvorlage einer Stellungnahme zur Streichung der Beschwerden\nim Register des Gerichtshof führen könnte. Der Gerichtshof erhielt zwar die Empfangsbescheinigung des Schreibens; der Verfahrensbevollmächtigte beantwortete das ihm per\nEinschreiben zugesandte Schreiben des Gerichtshofs aber nicht und hat seit dem 1. Mai\n2007 auch nicht mehr auf die Korrespondenz des Gerichtshofs reagiert. Ebenso reagierte\nkeiner der drei Beschwerdeführer, denen eine Abschrift des Schreibens des Gerichtshofs an\nihren Anwalt vom 10. Juli 2007 auf dem üblichen Postweg und dann nochmals per\nEinschreiben übersandt worden war, auf die Aufforderung des Gerichtshofs. Es gibt keine\nAnhaltspunkte dafür, dass nicht jeder zumindest eines dieser Schreiben erhalten hat.\nDer Gerichtshof schließt aus diesem Verhalten, dass die Beschwerdeführer ihre\nBeschwerden im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a nicht weiterzuverfolgen\nbeabsichtigen. Darüber hinaus ist der Gerichtshof im Hinblick auf die durch die vorliegenden\nRechtssachen aufgeworfenen Fragen nicht der Auffassung, dass er im Sinne von Artikel 37\nAbsatz 1 in fine der Konvention aufgrund der Achtung der Menschenrechte die Prüfung der\nBeschwerden fortsetzen muss.\nDementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass Artikel 29 Abs. 3 der Konvention\nnicht mehr angewandt und die vorliegenden Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1\nBuchstabe a der Konvention in seinem Register gestrichen werden sollten.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerden zu verbinden und sie seinem Register zu streichen.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-02-26/43839-06-43832-06-43835-06","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139854","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139854"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-02-26/43839-06-43832-06-43835-06","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139854","retrieved":"2026-07-29 08:47:25.129673+00:00"}}