{"status":"available","doknr":"001-139853","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0226DEC001402905","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"14029/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n26/02/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14029/05\nF.S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 14029/05\nF. S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 26. Februar 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre,\nMirjana Lazarova Trajkovska,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. April 2005\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1953 geborene Beschwerdeführer, Herr F. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nV., Deutschland, wohnhaft.\nA) Die Umstände des Falls\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nDer Beschwerdeführer ist Vater dreier ehelicher Kinder, des Sohnes F. geb. am 15.\nSeptember 1986, und zweier 1980 und 1983 geborener Töchter.\nIm Juni 1994 verließ die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den drei Kindern den\ngemeinsamen Haushalt und verweigerte dem Beschwerdeführer den Umgang.\nAm 20. Juni 1994 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Köln den Antrag, ihm\ndas Recht auf Umgang mit seinen drei Kindern zu gewähren.\nNach Einholung eines Sachverständigengutachtens setzte das Amtsgericht Köln das\nUmgangsrecht des Beschwerdeführers am 11. März 1997 aus.\nAm 22. Mai 1997 begrenzte das Oberlandesgericht die Aussetzung des Umgangsrechts\nauf die Zeit bis zum 30. Juni 1998.\nAm 4. April 2000 vereinbarten die Eltern während einer gerichtlichen Anhörung zwei\nUmgangskontakte, die am 25. April und 23. Mai 2000 in den Räumen des Jugendamts Köln\nstattfinden sollten. Nach diesen Besuchen hat die Kindesmutter weitere Besuchskontakte\nverweigert.\nAm 19. September 2000 vereinbarten die Eltern in ihrem Scheidungsverfahren, dass dem\nBeschwerdeführer begleitete Umgangskontakte mit seinem Sohn F. einmal im Monat\ngewährt werden sollten.\nNach einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und F. am 10. November 2000\nlehnte es die Kindesmutter ab, dem Beschwerdeführer weitere Umgangsrechte\neinzuräumen.\nDie Ehe des Beschwerdeführers wurde am 21. März 2001 geschieden; eine Entscheidung\nüber das Umgangsrecht des Beschwerdeführers erging nicht.\n\n2\nVerfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des\nUmgangsrechts\nAm 14. Februar 2001 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Amtsgericht\nKöln den Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Recht auf Umgang mit seinem\nSohn F. zu gewähren, weil die Kindesmutter die am 19. September 2000 getroffene\nUmgangsvereinbarung nicht einhalte.\nAm 15. Mai 2001 fand eine Anhörung vor dem Amtsgericht statt.\nAm 31. Mai 2001 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass\neiner einstweiligen Umgangsanordnung ab, weil es eine weitere Prüfung der Frage, ob eine\nUmgangsrechtsreglung dem Wohl von F. entsprach, für erforderlich hielt. Es merkte an, dass\nF. bei der gerichtlichen Anhörung Kontakte zu seinem Vater abgelehnt habe, und die\nSpannungen und Auseinandersetzungen zwischen den Eltern dem Gericht durch eine\nVielzahl von zwischen ihnen anhängigen gerichtlichen Verfahren bekannt seien.\nDas Amtsgericht gab ferner beiden Elternteilen auf, eine städtische\nFamilienberatungsstelle aufzusuchen und die angebotene Beratung zu nutzen. Außerdem\nwurde eine Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt.\nAm 25. Oktober 2001 führte das Amtsgericht eine Hauptverhandlung durch.\nAm 15. November 2001 wies das Amtsgericht den im Hauptverfahren gestellten Antrag\ndes Beschwerdeführers ab, weil feste Besuchskontakte einmal im Monat das Wohl des\nKindes gefährden würden. Es stellte fest, dass der fünfzehnjährige F. wiederholt erklärt\nhabe, dass er den Kontakt zu seinem Vater ablehne. Aus Sicht des Jugendamts solle F.\nnicht zum Umgang mit dem Beschwerdeführer gezwungen werden. Die Verfahrenspflegerin\nhabe ausgeführt, dass F. den Umgang mit seinem Vater nicht aus einer Laune heraus\nablehne. Offensichtlich seien die Verletzungen in den letzten Jahren so gravierend gewesen,\ndass er derzeit dem persönlichen Umgang mit seinem Vater nicht zustimmen wolle. Es gebe\nkeinen Hinweis darauf, dass F. von seiner Mutter entsprechend beeinflusst worden sei. Die\ngerichtlichen Auseinandersetzungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie die\nKonfrontationen hätten dazu geführt, dass der Jugendliche sich in psychotherapeutische\nBehandlung habe begeben müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kam das\nAmtsgericht zu dem Schluss, dass der Umgangsrechtsantrag des Beschwerdeführers im\nInteresse des Kindeswohls zurückzuweisen sei. Es bleibe dem Beschwerdeführer jedoch\nunbenommen, brieflich Kontakt zu seinem Sohn zu halten.\nAm 11. Dezember 2001 legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberlandesgericht\nKöln ein.\nAm 30. Januar 2002 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers die\nBeschwerdeschrift ein. Er trug insbesondere vor, dass die Kindesmutter F. gegen ihn\nbeeinflusst habe und ein Umgangsausschluss das Kindeswohl gefährde. Die Kindesmutter\nbestritt dieses Vorbringen.\nAm 6. Dezember 2002 fand eine Anhörung vor dem Oberlandesgericht in Anwesenheit\ndes Beschwerdeführers, der Kindesmutter, in Anwesenheit von F., seiner\nVerfahrenspflegerin und eines Vertreters des Jugendamts statt. Der Beschwerdeführer trug\nvor, dass F. an einem Parental Alienation Syndrome (PAS, Eltern-Kind-Entfremdung) leide\nund ersuchte das Gericht um Erhebung eines Sachverständigenbeweises.\nAm 13. Dezember 2002 ordnete das Oberlandesgericht die Erstellung eines\nSachverständigengutachtens durch den psychologischen Sachverständigen O. zu der Frage\nan, ob die Ausübung des Umgangsrechts dem Wohl von F. zuwiderlaufe.\nAm 9. Januar 2003 bat der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht, das\nAnhörungsprotokoll zu berichtigen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhebung\neines Sachverständigenbeweises zu PAS zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erhob\nferner Einwendungen gegen die Bestellung des Sachverständigen O., weil dieser nicht als\nKinder- und Jugendpsychologe sondern nur als Erwachsenenpsychologe zugelassen sei.\nÜberdies habe die dem Sachverständigen vorgelegte Frage die PAS-Problematik nicht\nhinreichend berücksichtigt.\nAm 25. Februar 2003 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf\nProtokollberichtigung zurück. Es bestellte ferner die psychologische Sachverständige Z., die\nO. ersetzen sollte, der den Auftrag krankheitsbedingt ablehnen musste.\nAm 19. März 2003 benannte der Beschwerdeführer drei Zeugen, um darzutun, dass F.\nvon seiner Mutter manipuliert worden sei, und brachte eine schriftliche Zeugenaussage bei.\nÜberdies bat er das Oberlandesgericht, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Umgang\nmit seinem Sohn zu gestatten.\nAm 21. März 2003 fragte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer, ob der Antrag\nauf einstweilige Anordnung mit Blick auf die Bemühungen des Jugendamts aufgehoben\nwerden könne. In seiner Erwiderung erklärte der Beschwerdeführer am 28. März 2003, dass\ndie Sache keine weitere Verzögerung zuließe, weil F. bald volljährig sei.\nAm 10. April 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Jugendamt das\nVerfahren verzögert habe, und rügte die Dauer des Umgangsverfahrens. Darüber hinaus\näußerte er Zweifel an der Kompetenz der gerichtlich bestellten Sachverständigen. Außerdem\nbenannte er einen weiteren Zeugen.\nAm 5. Mai 2003 lehnte der Beschwerdeführer die Sachverständige Z. ab, weil sie nicht\nüber die erforderlichen Qualifikationen verfüge.\nAm 6. Mai 2003 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf\nErlass einer vorläufigen Umgangsanordnung zurück. Mit Blick auf die Aussagen von F. bei\nder gerichtlichen Anhörung und des Vortrags des Jugendamts war das Oberlandesgericht\nder Ansicht, dass es gewichtige Hinweise dafür gebe, dass gerichtlich angeordnete\nBesuchskontakte das Verhältnis zwischen Vater und Sohn verschlechtern würden.\nAm 20. Juni 2003 entband das Oberlandesgericht die Sachverständige Z. auf ihren\neigenen Antrag hin von ihren Aufgaben und entschied, einen vom Psychologischen Institut\nder Universität Köln zu benennenden Sachverständigen zu beauftragen.\nAm 28. Juli 2003 akzeptierte der Beschwerdeführer die Benennung von Professor P. zum\nSachverständigen.\nAm 31. Juli 2003 beauftragte das Oberlandesgericht Professor P., der sein Gutachten am\n16. Dezember 2003 erstattete. Nach Auffassung des Sachverständigen gab es keine\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Kindeswohl gefährde. Die ernsthaften\nKonflikte der Eltern hinderten alle drei Kinder jedoch an einer emotionalen Beziehung zu\nihnen. Insoweit fügten beide Elternteile ihren Kindern einen schweren Schaden zu.\nDer Sachverständige führte ferner aus, dass F. sich von Dritten ziemlich leicht\nbeeinflussen lasse. Er erfülle jedoch nicht alle Kriterien der Eltern-Kind-Entfremdung (PAS).\nMit Blick auf das Alter von F. und seinen heftigen Widerstand gegen Umgangskontakte riet\nder Sachverständige dem Gericht von der Anordnung zwangsweiser Besuchskontakte\ndringend ab. Dadurch würde nicht nur das Wohl von F. gefährdet, sondern auch die\nAufnahme freiwilliger Kontakte erschwert, wenn F. volljährig sei.\nIm Januar 2004 beraumte das Oberlandesgericht einen Termin auf den 20. Februar 2004\nan, der auf Antrag des Anwalts des Beschwerdeführers auf den 19. März 2004 vertagt\nwurde.\nAm 19. Februar 2004 legte der Beschwerdeführer zwei Erwiderungen auf das\nSachverständigengutachten zweier psychologischer Sachverständiger vor. Ferner\nbeantragte er erneut die Ladung der benannten Zeugen zu dem Anhörungstermin.\nAm 19. März 2004 fand ein Termin vor dem Oberlandesgericht in Anwesenheit beider\nElternteile, in Anwesenheit von F., der Verfahrenspflegerin, des Sachverständigen Professor\nP. und eines anderen von dem Beschwerdeführer geladenen psychologischen\nSachverständigen statt. Nach Zureden erklärte F. sich bereit, den Beschwerdeführer ab Mai\n2004 einmal im Monat zu treffen. Der Beschwerdeführer erklärte, er werde das Verfahren\nnicht weiter betreiben, solange die Treffen stattfänden.\nDer Beschwerdeführer und F. trafen sich am 1. Mai 2004.\nF. teilte dem Oberlandesgericht am 13. Mai 2004 mit, er wolle die weiteren\nUmgangstermine nicht wahrnehmen, weil sein Vater ihm gegenüber Desinteresse gezeigt\nund insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hätte.\nAm 24. Mai 2004 bestritt der Beschwerdeführer über seinen Anwalt dieses Vorbringen\nund bat das Oberlandesgericht dringlich, ohne weiteren Termin zu entscheiden.\nAm 25. Mai 2004 stellte das Oberlandesgericht der Beklagten, der Verfahrenspflegerin\nund dem Jugendamt den Schriftsatz des Beschwerdeführers zur Stellungnahme binnen zwei\nWochen zu. Das Oberlandesgericht führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer seinen\nursprünglichen Antrag, den Sachverständigen Professor P. persönlich anzuhören, nicht\nweiterverfolgt habe.\nAm 27. Mai führte der Beschwerdeführer aus, dass Umgangsrechte gemäß der im Termin\nvom 19. März 2004 getroffenen Vereinbarung gewährt werden sollten. Er beantragte\nandernfalls den Erlass einer einstweiligen Umgangsanordnung für Juni 2004. Weiterhin bat\ner das Oberlandesgericht hilfsweise, unverzüglich eine Anhörung durchzuführen und den\nSachverständigen Professor P. anzuhören.\nAm 8. Juni 2004 legte der Anwalt des Beschwerdeführers einen persönlichen Brief seines\nMandanten an den Sohn vom 31. Mai 2004 vor und bat das Gericht um sofortige\nEntscheidung.\nAm 21. Juni 2004 gab der Anwalt des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme ab.\nAm 22. Juni 2004 wies das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zurück. Das Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer an\neiner das Kindeswohl respektierenden Ausübung des Umgangsrechts interessiert sei. Es\nwar gleichwohl der Auffassung, dass die Ausübung des Umgangsrechts das Wohl von F.\ngefährden würde. Das Oberlandesgericht gewann aufgrund seiner persönlich durchgeführten\nAnhörungen von F. die feste Überzeugung, dass dieser sich eine unbeirrbare Meinung über\ndie Frage des Kontakts zum Vater gebildet habe, die nur in geringem Umfang von dem\nWillen der Mutter beeinflusst werden könne. Unter diesen Umständen hielt das\nOberlandesgericht es nicht für erforderlich zu prüfen, ob F. von der Mutter negativ beeinflusst\nworden sei, oder weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben.\nDas Oberlandesgericht merkte ferner an, dass F. sich im Termin vom 19. März 2004 vor\ndem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen und des Gerichts, dass ihm bei\nder Ausübung des Umgangsrechts kein Schaden drohe, bereit erklärt habe, den Vater\neinmal im Monat zu treffen, sofern dieser kein gerichtliches Verfahren anstrenge.\nDemgemäß habe am 1. Mai 2004 ein Treffen stattgefunden. Nachdem er erfahren habe,\ndass der Beschwerdeführer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte,\nindem er versucht habe, gegen ihn in einem gesonderten Verfahren erwirkte\nKostenentscheidungen zu vollstrecken, sei F. zu weiteren Kontakten nicht mehr bereit\ngewesen. Trotz Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer für diese\nZwangsmaßnahmen abgegebenen Erklärungen, denen zufolge sie die Mutter betrafen und\naus rein formalen Gründen auf den Sohn gerichtet waren, war die Reaktion von F. aus Sicht\ndes Oberlandesgerichts jedenfalls auf der emotionalen Ebene nachvollziehbar. Im Hinblick\ndarauf, dass F. fast volljährig sei, sei sein verfestigter Wille zu akzeptieren. Nach weiterer\nEinschätzung des Oberlandesgerichts würde eine zwangsweise Durchführung von\nUmgangskontakten kaum dazu beitragen, ein tragfähiges Verhältnis zum Vater aufzubauen.\nDiese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 29. Juni 2004\nzugestellt.\nAm 9. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts. Er rügte insbesondere, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung\nohne Anhörung der von ihm benannten Zeugen und ohne weitere mündliche Verhandlung\nerlassen habe. Überdies rügte er die Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht.\nAm 11. Juli 2004 erweiterte der Beschwerdeführer seine Gegenvorstellung und bat das\nOberlandesgericht wegen Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren um\nWideraufnahme des Verfahrens.\nAm 21. Juli 2004 ersuchte die Verfahrenspflegerin das Gericht für ihre Stellungnahme zu\ndem Schriftsatz des Beschwerdeführers um Fristverlängerung bis zum 27. August 2004.\nAm 23. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht.\nAm 27. Juli 2004 teilte das Oberlandesgericht der Verfahrenspflegerin mit, dass die Frist\nin Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nur bis zum 19. August 2004 verlängert\nwerden könne.\nAm 7. September 2004 wies das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung des\nBeschwerdeführers zurück. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, es habe auf die\nschriftliche Begutachtung von Professor P. lediglich zur Stützung der Annahme Bezug\ngenommen, dass ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gegen das\nKindeswohl verstoße. Diese Annahme wirke sich zugunsten des Beschwerdeführers aus und\nhabe das Gericht veranlasst, Besuchskontakte vorzuschlagen. Unter diesen Umständen\nhabe es einer persönlichen Anhörung des Sachverständigen nicht bedurft. Das Gericht\nbestätigte, es habe aufgrund des bei der Anhörung am 13. März 2004 gewonnenen\nEindrucks keinen Zweifel daran, dass die Weigerung von F., den Beschwerdeführer\nweiterhin zu treffen, auf einer in eigener Verantwortung getroffenen Entscheidung beruhte.\nUnter diesen Umständen gehe es nicht an, den zu jener Zeit siebzehneinhalbjährigen\nJugendlichen zu Umgangskontakten zu zwingen.\nDiese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 8. September 2004\nzugestellt.\n. Am 13. Oktober 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei\nRichtern bestehenden Kammer nach den einschlägigen Bestimmungen des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes ohne weitere Begründung ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Diese\nEntscheidung (Az. Nr. 1 BvR 2094/04) wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004\nzugestellt.\nB) Das einschlägige innerstaatliche Recht\nNach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat das Kind das Recht auf\nUmgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und\nberechtigt.\nNach Absatz 2 haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum\njeweils anderen Elternteil beeinträchtigt.\nDas Familiengericht kann das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder\nausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das\nUmgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur\nergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4).\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des\nUmgangsverfahrens.\n2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner\ndie Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten. Er beanstandete insbesondere,\ndass die nationalen Gerichte die von ihm benannten Zeugen nicht geladen hätten und deren\nschriftliche Stellungnahmen nicht gewürdigt worden seien. Er rügte ferner, dass die bei den\nTerminen anwesenden Vertreter des Jugendamts nicht mit dem Fall vertraut gewesen seien.\nWeiterhin hätte das Oberlandesgericht die schriftlichen Stellungnahmen zweier\npsychologischer Sachverständiger nicht berücksichtigt und die sachverständliche\nBegutachtung nicht auf die Frage ausgedehnt, ob das Kind an PAS leide. Außerdem habe\ndas Oberlandesgericht es abgelehnt, sein Protokoll zu berichtigen.\n\n3\nFerner rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 8 das Verfahren, mit dem ihm sein\nRecht auf Umgang mit seinem Sohn verwehrt worden sei.\n\n4\nÜberdies rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention,\ndass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde ohne weitere\nBegründung zurückgewiesen habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verfahrensdauer.\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des Umgangsverfahrens, insbesondere vor\ndem Oberlandesgericht Köln, mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention unvereinbar sei; dieser lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 14. Februar 2001\nbegann, als der Beschwerdeführer seinen Umgangsrechtsantrag stellte, und am 19. Oktober\n2004 mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den\nBeschwerdeführer endete.\nSomit dauerte das Verfahren etwa drei Jahre und acht Monate, wobei drei Instanzen\ndurchlaufen wurden. Es war etwa zweieinhalb Jahre beim Oberlandesgericht Köln anhängig.\nDas Verfahren, dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens vor dem Oberlandesgericht vom 9. Juli 2004 zu Grunde lag, war Gegenstand des\nBeschwerdehauptsacheverfahrens.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer\nnach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu\nbeurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der\nzuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer\n(siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n30979/96, Rdnr. 43, EGMR 2000-VII). Bei Verfahren zum Personenstand ist die Bedeutung\nder Sache für den Beschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt und angesichts\nder möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen könnte,\nbesondere Zügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des\nFamilienlebens (siehe Rechtssache Laino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 3158/96,\nRdnr. 18, EGMR 1999-I).\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vorliegende Rechtssache wegen der Anzahl\nder Beteiligten und insbesondere der erheblichen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer\nund seiner früheren Ehefrau als komplex einzustufen ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest,\ndass das Oberlandesgericht es zunächst selbst für erforderlich hielt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen.\nBezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer am 9. Januar und 5. Mai 2003 gegen zwei vom Oberlandesgericht Köln\nbestellte psychologische Sachverständige Einwände erhob. Dies trug zu einer Verzögerung\ndes Verfahrens um etwa sieben Monate bei. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass der\nBeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2004 erklärt hat, das\nVerfahren nicht weiter zu betreiben, solange die künftigen Treffen mit seinem Sohn\nstattfänden. Demnach kann der etwa sechswöchige Zeitraum, der bis zur Ablehnung\nweiterer Besuchskontakte durch F. verstrich, nicht den nationalen Behörden angelastet\nwerden.\nWas die Verfahrensführung der nationalen Gerichte anbelangt, stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Amtsgericht, das als erstinstanzliches Gericht in erster Linie für die Entscheidung\nder Rechtssache zuständig war, den Umgangsantrag innerhalb von neuen Monaten\nbehandelt hat. Das Oberlandesgericht Köln führte seinen ersten Termin über die\nBeschwerde des Beschwerdeführers im Dezember 2002, knapp ein Jahr nachdem der\nBeschwerdeführer seine Beschwerde erhoben hatte, durch. Nach Auffassung des\nGerichtshofs war dieser Zeitablauf jedoch zumindest teilweise gerechtfertigt, weil das\nOberlandesgericht vor der mündlichen Verhandlung schriftliche Stellungnahmen der\nverschiedenen an dem Verfahren beteiligten Personen und Einrichtungen, einschließlich\nbeider Elternteile, des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin, prüfen musste. Nach\nDurchführung der ersten mündlichen Verhandlung beschleunigte das Oberlandesgericht das\nVerfahren, indem es die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnete.\nEingedenk dessen, dass die nationalen Gerichte eher als der Gerichtshof in der Lage sind zu\nbeurteilen, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, und insbesondere im Hinblick\ndarauf, dass der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht um Erhebung eines\nSachverständigenbeweises gebeten hatte, besteht nach Ansicht des Gerichtshof kein Grund\nzu unterstellen, das Oberlandesgericht hätte von vornherein von der Erhebung des\nSachverständigenbeweises absehen sollen. Wie bereits ausgeführt benötigte das\nOberlandesgericht für die Bestellung eines Sachverständigen, der von dem\nBeschwerdeführer nicht abgelehnt wurde, sodann etwa sieben Monate. Nach Erstattung des\nSachverständigengutachtens im Dezember 2003 beraumte das Oberlandesgericht zügig\neine neue mündliche Verhandlung an, die zu dem Versuch führte, Besuchskontakte\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn anzubahnen. Als sich im Mai 2004\nherausstellte, dass dieser Versuch fehlgeschlagen war, erließ das Oberlandesgericht nach\nweiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers seine endgültige Entscheidung am 22.\nJuni 2004.\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass das Amtsgericht und das\nBundesverfassungsgericht die bei ihnen angestrengten Verfahren zügig führten.\nDas Amtsgericht benötigte für den Erlass einer Entscheidung über den Antrag des\nBeschwerdeführers im Hauptverfahren etwa neun Monate. Das Verfahren war weniger als\ndrei Monate vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.\nDer Gerichtshof verkennt nicht, dass das vorliegende Verfahren den Umgang des\nBeschwerdeführers mit seinem Sohn betraf und deshalb besondere Zügigkeit erforderte, weil\nder fortschreitende Zeitablauf zu einer zunehmenden Entfremdung zwischen dem Elternteil\nund dem Kind führen und damit irreversible Folgen haben konnte. Der Gerichtshof stellt\njedoch fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers den Kontakt zum Vater gleich von\nAnfang an und während des ganzen Verfahrens ablehnte. Erst nach Zureden des\nOberlandesgerichts im Termin im März 2004 stimmte F. der Aufnahme von\nBesuchskontakten zu. Im Hinblick darauf ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die\nVerfahrensdauer in vorliegendem Fall zu der Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer\nund seinem Sohn beigetragen hat.\nMit Blick auf die vorstehend dargelegten Gründe war die Dauer der Verfahren vor dem\nOberlandesgericht Köln und den anderen gerichtlichen Instanzen nach Ansicht des\nGerichtshofs durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass die Versagung des Umgangs mit seinem Sohn\nsein nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens\nverletzt hätte; Artikel 8 lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Entzug des Rechts auf Umgang mit seinem Sohn\neinen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 garantierte Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Familienlebens darstellte. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung\ndieses Artikels dar, es sei denn, er ist gesetzlich vorgesehen, verfolgt ein oder mehrere\nZiele, die nach Artikel 8 Abs. 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die hier in Rede stehende Entscheidung auf\ninnerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 1684 BGB, und dass sie den Schutz des\nKindeswohls zum Ziel hatte, was ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 darstellt\n(siehe Rechtssache Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 37,\n26. Februar 2004). Es ist somit noch zu prüfen, ob die Entscheidungen als „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig\" angesehen werden konnten.\nDiesbezüglich hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser\nMaßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender\nBedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem\nKindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden\ninsoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen\nÜberlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der\nnationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts\nwahrzunehmen, sondern vielmehr darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu\nüberprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe\nRechtssachen Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn.\n30943/96 und 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62, EGMR 2003-VIII; T.P. und K.M. ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71, EGMR 2001-V; Görgülü, a. a.\nO., Rdnr. 41, und Wildgruber ./. Deutschland (Entsch.),Individualbeschwerde Nr. 32817/02,\n16. Oktober 2006).\nWelcher Beurteilungsspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen\nist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab.\nInsbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass die\nBehörden einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es\njedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des\nUmgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei allen gesetzlichen Maßnahmen,\ndie einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres\nFamilienlebens gewährleisten sollen. Solche weiteren Beschränkungen bergen die Gefahr,\ndass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden\nElternteilen endgültig abgeschnitten werden (siehe Rechtssachen Elsholz ./. Deutschland\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 49, EGMR 2000-VIII, sowie Kutzner ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 67, EGMR 2002-I, und Görgülü, a.\na. O., Rdnr. 42).\nSchließlich weist der Gerichtshof auch darauf hin, dass Artikel 8 zwar keine\nausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vorsieht, der mit den Eingriffsmaßnahmen\nverbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die\ngebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe\nRechtssachen T.P. und K.M. , a. a. O., Rdnr. 72; Sahin, a. a. O., Rdnr. 68 und Sommerfeld,\na. a. O., Rdnr. 66).\nBei der Prüfung, ob die nationalen Gerichte in Ausübung ihres Ermessensspielraums ihre\nEntscheidungen auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass die\ndeutschen Gerichte der Auffassung waren, dass es dem Wohl des Jugendlichen\nwidersprechen würde, ihn gegen seinen Willen zu Umgangskontakten zu zwingen. Im\nHinblick darauf, dass F. im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits\nsiebzehneinhalb Jahre alt war, war dieses der Auffassung, dass sein verfestigter Wille,\nseinen Vater nicht zu sehen, zu akzeptieren sei.\nEs war überdies der Ansicht, dass gegen den Willen des Jugendlichen erzwungene\nBesuchskontakte nicht geeignet seien, ein tragfähiges Verhältnis zum Vater aufzubauen.\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die\nEntscheidungen der nationalen Gerichte zum Wohl des Jugendlichen getroffen wurden, das\nin diesem Fall den Interessen des Beschwerdeführers vorgehen muss. Die nationalen\nGerichte haben also zutreffende Gründe für ihre Entscheidung angeführt, dem\nBeschwerdeführer Umgangsrechte zu versagen.\nBei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2\ngenügten, muss der Gerichtshof insbesondere prüfen, ob der Entscheidungsprozess\ninsgesamt dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden\nließ.\nDer Gerichtshof stellt zu Beginn fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in\nden Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht in einer Position war, die es\nihm ermöglichte, alle Argumente vorzubringen, um Umgangsrechte zu erwirken.\nDie schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Eltern, die persönlichen\nEinlassungen seines Sohnes vor Gericht und die von der Verfahrenspflegerin und dem\nJugendamt abgegebenen Stellungnahmen waren Teil der Beweisgrundlage für die\nEntscheidung des Amtsgerichts. Das Oberlandesgericht stützte sich seinerseits bei seinen\nFeststellungen auf den Inhalt der Verfahrensakte, weitere Stellungnahmen aller\nVerfahrensbeteiligten und das Ergebnis zweier mündlicher Verhandlungen, in denen der\nJugendliche persönlich angehört wurde.\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass das Oberlandesgericht nach Beiziehung eines\npsychologischen Sachverständigen zu der Frage des Umgangsrechts seine endgültige\nEntscheidung nicht auf die Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen, sondern auf seine\neigenen Feststellungen aus der persönlichen Anhörung von F. stützte. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass es generell Sache der nationalen Gerichte ist, das ihnen vorliegende\nBeweismaterial zu würdigen; dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des erheblichen\nSachverhalts. Zu sagen, dass nationale Gerichte in der Frage des Umgangsrechts eines\nnicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverständigen\nhinzuziehen müssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend für diese Frage sind die\nbesonderen Umstände jedes Einzelfalls unter gebührender Berücksichtigung des Alters und\nder Reife des betreffenden Kindes (siehe insbesondere Rechtssachen Sommerfeld ./.\nDeutschland, a. a. O., und Wildgruber ./. Deutschland, (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\n32817/02, 16. Oktober 2006).\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass F. bei der Anhörung des\nOberlandesgerichts zur Frage des Umgangs siebzehn Jahre alt war. Dieses Gericht hatte ihn\nbereits etwa zwei Jahre zuvor im Rahmen der ersten Anhörung befragt. Durch den Vorteil\ndes unmittelbaren Kontakts zu dem Jugendlichen war das Oberlandesgericht durchaus in\nder Lage, seine Aussagen zu bewerten und festzustellen, ob er zu einer autonomen\nWillensbildung fähig war oder nicht. Auf dieser Grundlage konnte das Oberlandesgericht\nvernünftigerweise zu der Einschätzung gelangen, dass eine zwangsweise Herbeiführung des\nUmgangs zwischen F. und seinem Vater, dem Beschwerdeführer, gegen seinen Willen nicht\ngerechtfertigt war. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht seinen\nBeschluss zwar nicht ausdrücklich auf die Stellungnahme des Sachverständigen stützte,\nseine Schlussfolgerungen aber mit den Empfehlungen des Sachverständigen\nübereinstimmten.\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Dauer der Verfahren vor den\nFamiliengerichten unter den Umständen dieses konkreten Falls - wie oben ausgeführt -\nannehmbar war. Dementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der\nEntscheidungsprozess als Ganzes dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner\nInteressen zuteil werden ließ.\nIn Anbetracht dieser Aspekte kann der Gerichtshof selbst unter Zugrundelegung eines\nstrengen Prüfungsmaßstabs, weil es ja um das Umgangsrecht des Beschwerdeführers ging,\nnicht feststellen, dass die deutschen Gerichte die Interessen des Beschwerdeführers nicht\nausreichend berücksichtigt haben.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n3. Die weitere Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Durchführung des\nUmgangsverfahrens.\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die\nDurchführung des Verfahrens vor den nationalen Gerichten. Da der Gerichtshof bereits bei\nder Prüfung der Fairness des Entscheidungsprozesses nach Artikel 8 auf die Rügen des\nBeschwerdeführers wegen der Durchführung des Umgangsverfahrens eingegangen ist, stellt\ner unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass sie keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu\nbezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n4. Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Begründung des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention,\ndass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht begründet habe. Der\nGerichtshof will diese Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention prüfen, der soweit\nmaßgeblich, lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.\"\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es für die nationalen übergeordneten Gerichte wie das\nBundesverfassungsgericht bei der Nichtannahme einer Beschwerde genügt, dass sie auf die\nRechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise erlauben, wenn die Beschwerde\nwie im vorliegenden Fall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (siehe\nRechtssachen Sawoniuk ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 63716/00, 29. Mai2001; Teuschler./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 47636/99, 4. Oktober 2001; und Wildgruber, a. a. O.). Er stellt zudem fest, dass das\nAmtsgericht und das Oberlandesgericht ihre Entscheidungen gebührend begründet hatten.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer Lorenzen\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-02-26/14029-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139853","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139853"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-02-26/14029-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139853","retrieved":"2026-07-29 08:47:24.146179+00:00"}}