{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0212DEC002715605","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"27156/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/02/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 27156/05 I. Z\ngegen Deutschland\nEUROPARAT\nFÜNFTE SEKTION\nENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 27156/05\nI. Z. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 12. Februar 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nSnejana Botoucharova,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nIsabelle Berro-Lefèvre, Richter,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 21. Juli 2005 eingereicht\nwurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Art. 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nunter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 28. August 2007,\nim Hinblick auf die gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, die nach\nArtikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführt wurden,\nim Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu\nstreichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die zur Erledigung der Rüge\nwegen der Verfahrensdauer abgegeben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu der von der Regierung\nvorgeschlagenen einseitigen Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1945 geborene Beschwerdeführerin, Frau I. Z., ist deutsche Staatsangehörige und in\nB.-B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn A. Fischer, Rechtsanwalt in\nBaden-Baden, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n1985 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Berufsgenossenschaft für\nGesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Feststellung, dass sie an einer\nAtemwegserkrankung leide, die auf die Formaldehydexposition während ihrer Tätigkeit als\nmedizinisch-technische Assistentin in der Zeit von 1972 bis 1974 zurückzuführen sei.\nDie Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin am 21. September\n1988 ab. Am 24. April 1990 wies die Berufsgenossenschaft den im Oktober 1988\neingelegten Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück.\nAm 11. Mai 1990 erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage.\nZwischenzeitlich machte die Beschwerdeführerin 1989 geltend, dass durch die\nFormaldehydexposition verschiedene weitere Krankheiten verursacht worden seien.\nAm 3. September 1990 lehnte die Berufsgenossenschaft den Antrag der Beschwerdeführerin\nab. Am 18. Dezember 1990 wies die Berufsgenossenschaft den Widerspruch der\nBeschwerdeführerin zurück.\nAm 14. Januar 1991 erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage.\nAm 24. April 1992 verband das Sozialgericht die beiden Klagen der Beschwerdeführerin\nzur gemeinsamen Entscheidung und lud zwei weitere Krankenversicherungsvereinigungen\nzum Verfahren bei.\nAm 10. Mai 1994 lehnte es die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen ab, einen\nKausalzusammenhang zwischen der behaupteten Erkrankung der Beschwerdeführerin und\nihrer Tätigkeit im Labor anzuerkennen. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde am\n13. April 1995 zurückgewiesen.\nDas Sozialgericht Düsseldorf verband diese Bescheide mit dem anhängigen Verfahren.\nDie Beschwerdeführerin legte in dem gerichtlichen Verfahren etliche medizinische\nSachverständigengutachten und weitere Schriftstücke vor.\nAm 30. April 1997 vernahm das Sozialgericht drei Zeugen.\nAm 23. Juli 1998 wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage der Beschwerdeführerin ab.\nDieses Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1998 zugestellt.\nAm 30. Dezember 1998 legte die Beschwerdeführerin Berufung beim Landessozialgericht\nNordrhein-Westfalen ein.\nAm 22. November 2004 wies das Landessozialgericht nach Anhörung von zwei\nSachverständigen die Berufung der Beschwerdeführerin zurück und ließ die Revision zum\nBundessozialgericht nicht zu.\nAm 10. Februar 2005 erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde, die das\nBundessozialgericht am 11. März 2005 zurückwies.\nAm 15. April 2005 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde.\nAm 23. Juni 2005 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur\nEntscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juli\n2005 zugestellt.\nRÜGE\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin die\nüberlange Verfahrensdauer.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführerin rügte die Verfahrensdauer. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\nArtikel 6 Abs. 1\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\nAm 5. November 2007 erhielt der Gerichtshof folgende Erklärung der Regierung, die am\n29. Oktober 2007 unterzeichnet wurde:\n„Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung\nunterbreitet, welchen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2007\nabgelehnt hat. Die Bundesregierung wäre bereit gewesen, den Vorschlag anzunehmen.\nDie Bundesregierung möchte daher – im Wege einer einseitigen Erklärung –\nanerkennen, dass die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht mit dem\nErfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar\nwar.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung\nder Beschwerdeführerin in Höhe von 7.200,00,-- EUR anzuerkennen.\nMit diesem Betrag in Höhe von 7.200,00,-- EUR, der innerhalb von drei Monaten,\nnachdem der Gerichtshof entschieden hat, die Rechtssache in seinem Register zu\nstreichen, gezahlt würde, würden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin im\nZusammenhang mit der o.g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik\nDeutschland oder das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Entschädigung der\nBeschwerdeführerin (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als\nabgegolten gelten. Einen Betrag von 7.200,00,-- EUR hält die Bundesregierung im\nHinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für\nangemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren\ngemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der\nVerletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der\nEntschädigungsforderung in Höhe von 7.200,00,-- EUR durch die Bundesregierung stellt\neinen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“\nIn einem Schreiben vom 18 Dezember 2007 vertrat die Beschwerdeführerin die\nAuffassung, dass der in der Erklärung der Regierung genannte Betrag unzumutbar niedrig\nsei.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\nEr erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch dann\nnach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn die Beschwerdeführerin die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.\nBei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist,\nberücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben\n(siehe u.a. Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Randnr. 75-77,\nECHR 2003-VI; Oleksiw ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11.\nSeptember 2007 und Hassdenteufel ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n21214/03, 6. November 2007).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache die Frage der\nVerfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft.\nEr weist darauf hin, dass er bereits in verschiedenen Urteilen und Entscheidungen – auch in\nBezug auf die Bundesrepublik Deutschland – die Art und den Umfang der Verpflichtungen\nbestimmt hat, die sich für den beschwerdegegnerischen Staat im Hinblick auf die\nVerhandlung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ innerhalb „angemessener\nFrist“ ergeben (siehe u. v. a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 75529/01, ECHR 2006-...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29.\nJuni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007).\nDie Regierung erkennt in ihrer Erklärung an, dass die Dauer des Verfahrens in der\nvorliegenden Rechtssache dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.\nFerner erachtet der Gerichtshof die vorgeschlagene Entschädigungssumme – die den in\nvergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht, - für akzeptabel.\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erwägungen und insbesondere\nin Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema\nüberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel\n37 Abs. 1 in fine).\nDaher sollte sie im Register gestrichen werden.\nIn Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen ist es angezeigt, von der weiteren\nAnwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\ner nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur\nKenntnis;\ner beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-02-12/27156-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-02-12/27156-05","retrieved":"2026-07-29 08:47:23.019748+00:00"},"card":{"id":"egmr/2008-02-12/27156-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2008-02-12","dockets":["27156/05"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0212DEC002715605","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0212DEC002715605"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 12.02.2008 – 27156/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-02-12/27156-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/38","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"38","label":"Art 38 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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