{"status":"available","doknr":"001-139849","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0122DEC001076305","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"10763/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n22/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 10763/05\nG. Z. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 10763/05\nG. Z.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 22. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nMargarita Tsatsa-Nikolovska,\nJavier Borrego Borrego,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. März 2005\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin, Frau G. Z., ist deutsche Staatsangehörige und in S.,\nDeutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn R. Battenstein,\nRechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nVon August 1967 bis November 1995 übte der verstorbene Ehemann der\nBeschwerdeführerin, Z., den Malerberuf aus. Im November 1995 wurde bei ihm Leukämie\ndiagnostiziert. Am 6. August 1996 starb er an dieser Krankheit.\nAm 29. Dezember 1995 erstattete die medizinische Klinik, in welcher der\nBeschwerdeführer behandelt wurde, der Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal Anzeige\nwegen des Verdachts, bei der Krankheit von Z. könne es sich um eine Berufskrankheit\nhandeln, was zu Rentenansprüchen führen würde.\nAm 28. Januar 1997 lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, die Leukämie-Erkrankung\nvon Z. als Berufskrankheit, verursacht durch Benzol, welchem er bei seiner Tätigkeit als\nMaler ausgesetzt war, anzuerkennen. Nachdem die Genossenschaft Ermittlungen bezüglich\nder früheren Arbeitsbedingungen von Z. durchgeführt und ein Sachverständigengutachten\neingeholt hatte, gelangte sie zu der Auffassung, dass die Benzoldosis, welcher der\nBeschwerdeführer während seiner Arbeit ausgesetzt gewesen sei, nicht derart hoch\ngewesen sei, dass dadurch eine Berufskrankheit verursacht worden wäre.\nAm 4. Februar 1997 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein. Sie berief sich\ninsbesondere auf zwei Sachverständigengutachten, die von der Krankenversicherung von Z.\nin Auftrag gegeben worden waren. Am 24. Oktober 1997 wies die Berufsgenossenschaft\nnach Anhörung weiterer Sachverständiger den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück.\nAm 21. November 1997 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Duisburg\nund machte geltend, dass die Erkrankung von Z. durch eine erhöhte Benzolexposition,\ninsbesondere während seiner ersten Berufsjahre, verursacht worden sei.\nAm 31. Mai und 26. August 1999 legte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sein\nGutachten vor. Er war der Auffassung, es gebe keine verlässlichen Beweise dafür, dass die\nKrankheit des Beschwerdeführers durch die Benzol-Exposition an seinem Arbeitsplatz\nverursacht worden sei.\nAm 4. Februar 2000 lud das Sozialgericht die Krankenversicherung von Z. zum Verfahren\nbei.\nMit Urteil vom 8. Februar 2000 gab das Sozialgericht der Klage der Beschwerdeführerin\nstatt. Im Wesentlichen gestützt auf die von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen\nSachverständigengutachten, vertrat das Sozialgericht die Auffassung, es sei mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, dass die Erkrankung von Z. durch die\nBenzolexposition an seiner Arbeitsstätte verursacht worden sei.\nDiese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2000\nzugestellt.\nAm 23. März 2000 legte die beklagte Berufsgenossenschaft Berufung beim\nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Zur Stützung ihres Vorbringens, die\nErkrankung von Z. sei nicht durch eine Benzolexposition verursacht worden, reichte die\nBeklagte ein weiteres Sachverständigengutachten ein.\nEin weiteres, vom Landessozialgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten\nwurde am 4. Februar 2002 eingereicht.\nIm Folgenden beantragte die Beschwerdeführerin nach § 109 SGG (siehe \"Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“ unten) die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens und\nbenannte Prof. W. als Sachverständigen.\nAm 2. Mai 2002 lehnte Prof. W. die Beauftragung ab, da er es nicht für möglich hielt,\nfestzustellen, ob die Krankheit durch die Benzolexposition verursacht worden sei.\nDaraufhin benannte die Beschwerdeführerin einen anderen ärztlichen Sachverständigen,\nder sein Gutachten am 31. Oktober 2002 vorlegte.\nIn Erwiderung dieses Gutachtens reichte die beklagte Partei am 30. April 2003 ein\nweiteres, von einem weiteren Sachverständigen erstelltes Gutachten ein.\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht vom 15. Oktober 2003 legte\ndie Beschwerdeführerin ein Referat vor, das der Sachverständigen Dr. G. bei einer\nKonferenz über die Beurteilung der Benzolexposition an einem Maler-Arbeitsplatz gehalten\nhatte. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin zeigte dieses Referat auf, dass Z.\nBenzoldosen ausgesetzt war, welche die maßgeblichen Grenzwerte überschritten.\nIm Hinblick auf dieses Vorbringen ersuchte sie das Landessozialgericht erneut um\nAnhörung der Gutachter.\nAm 15. Oktober 2003 hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts auf, wies\ndie Klage der Beschwerdeführerin ab und ließ die Revision nicht zu. Unter Berücksichtigung\nder Sachverständigengutachten und der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren\nabgegebenen Stellungnahmen war das Oberlandesgericht der Auffassung, es könne nicht\nmit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Erkrankung von Z. durch eine\nübermäßige Exposition toxischer Substanzen an seinem Arbeitsplatz verursacht worden sei.\nDas Landessozialgericht gelangte zu folgender Schlussfolgerung:\n„Nach alledem ist zur Überzeugung des Senates der Sachverhalt durch die angeführten\nmedizinischen Gutachten und Stellungnahmen von Dr. P., Prof. Wi., Prof. T. und insbesondere\ndurch den Sachverständigen Prof. S hinreichend aufgeklärt und die gegenteilige Beurteilung der\nZusammenhangsfrage durch Prof. M., Prof. We. und den nach § 109 SGG gehörten\nSachverständigen Prof. No. zuverlässig widerlegt.\nZu weiteren Ermittlungen gab das Berufungsvorbringen der Klägerin keinen Anlass.\nInsbesondere brauchte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die\nGutachter zu dem im Termin überreichten Referat zu hören, nicht nachgekommen zu werden.\nAuch wenn unterstellt wird, dass die Benzoldosen, denen Z. ausgesetzt war, die maßgeblichen\nGrenzwerte überschritten, belegt dies nicht eine berufliche Verursachung der Erkrankung, denn\ndiese Werte orientieren sich daran, was als technischer Standard durchführbar ist und sind nicht\nbeweisend dafür, dass bei einer Überschreitung mit einer Gesundheitsschädigung zu rechnen\nist.\"\nDiese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 22. März 2004\nzugestellt.\nUnter dem 9. Juli 2004 verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde\nder Beschwerdeführerin. Das Gericht war der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe\nnicht hinreichend dargetan, aus welchen Gründen sich das Landessozialgericht zu weiteren\nBeweiserhebungen, wie sie die Beschwerdeführerin gefordert habe, hätte gedrängt sehen\nmüssen.\nAm 1. August 2004 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde.\nAm 8. September 2004 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur\nEntscheidung anzunehmen (1 BvR 1179/04). Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der\nBeschwerdeführerin am 22. September 2004 zugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n§ 109 SGG lautet wie folgt:\n„(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder\nHinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon\nabhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer\nanderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.\n(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des\nRechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts\nin der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher\nvorgebracht worden ist.“\nRÜGEN\n1. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 rügte die Beschwerdeführerin die Dauer des\nVerwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.\n2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass\nihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Insbesondere rügte sie, das\nLandessozialgericht sei ihr gegenüber befangen gewesen und die Zurückweisung der von ihr\nbeantragten weiteren Beweiserhebung habe nicht auf medizinischen oder technischen\nFachkenntnissen basiert.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Rüge der Verfahrensdauer\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens und des\nsozialgerichtlichen Verfahrens mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 4. Februar 1997 mit der\nWiderspruchseinlegung durch die Beschwerdeführerin (siehe J. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20.Dezember 2001; K. ./. Deutschland, Urteil\nvom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Rdnr. 98) und endete am 22. September 2004 mit der\nZustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Rechtsanwalt der\nBeschwerdeführerin.\nFolglich dauerte das Verfahren in der verwaltungsrechtlichen Widerspruchsinstanz und in\nden vier gerichtlichen Instanzen etwa sieben Jahre und sieben Monate.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer\nnach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu\nbeurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der\nzuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s.\nu.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR\n2000-VII).\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Sachverhalt als sehr komplex anzusehen ist.\nDie Sozialgerichte hatten sich im Zusammenhang mit der Exposition toxischer Substanzen\nam Arbeitsplatz des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin mit schwierigen\nProblemen auseinanderzusetzen, welche die Einholung mehrerer\nSachverständigengutachten erforderlich machten. Die Beweiswürdigung wurde\ninsbesondere dadurch kompliziert, dass die vorgetragene Benzolexposition sich über einen\nZeitraum von fast 30 Jahren erstreckte. Die Komplexität der maßgeblichen medizinischen\nund technischen Fragen wird durch die unterschiedlichen, von mehreren Sachverständigen\nzu verschiedenen Verfahrenszeitpunkten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen sowie die\nDiskrepanz zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil belegt. Das Verfahren\nwurde durch die Beiladung eines Dritten noch weiter kompliziert. Alle Parteien führten\nzusätzliche Sachverständigengutachten in das Verfahren ein.\nWas das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass\nsie während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nach § 109 SGG den Antrag\nstellte, weitere Gutachter zu hören. Dieser Antrag und die sich daran anschließenden\nSchwierigkeiten, einen Sachverständigen zu finden, verursachten eine mehrmonatige\nVerzögerung. Grundsätzlich lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von dieser im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahme Gebrauch machte, für sich genommen\njedoch nicht die Annahme zu, dass die dadurch verursachten Verzögerungen allgemein nur\nder Beschwerdeführerin anzulasten seien.\nWas das Verhalten der innerstaatlichen Behörden betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass\ndas Verfahren in der berufsgenossenschaftlichen Widerspruchsinstanz weniger als neun\nMonate dauerte, vor dem Sozialgericht etwa zwei Jahre und drei Monate und vor dem\nLandessozialgericht etwa drei Jahre und sechs Monate. Der Gerichtshof ist der Auffassung,\ndass die Dauer des Verfahrens in der ersten und zweiten gerichtlichen Instanz in erster Linie\nauf die Notwendigkeit, umfangreiche Sachverständigengutachten einzuholen und zu\nbeurteilen, zurückzuführen sei. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das\nSozialgericht und das Landessozialgericht jeweils ein Sachverständigengutachten in Auftrag\ngaben. Ein weiteres Sachverständigengutachten wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin\nvom Landessozialgericht in Auftrag gegeben. Darüber hinaus hatten die Sozialgerichte vier\nvon den Parteien, einschließlich der Beigeladenen, eingereichte Sachverständigengutachten\nzu berücksichtigen. Das Landessozialgericht hatte daher insgesamt sieben\nSachverständigengutachten zu berücksichtigen.\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass das Bundessozialgericht und das\nBundesverfassungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin jeweils zügig\nbearbeiteten, nämlich innerhalb von einem Monat bzw. drei Monaten.\nWas die Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin betrifft, stellt der\nGerichtshof fest, dass das Verfahren die Frage betraf, ob die Erkrankung des verstorbenen\nEhemannes der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit anzuerkennen sei, was zu\nRentenansprüchen geführt hätte.\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die Dauer des in Rede stehenden Verfahrens eine\ngewisse Härte für die Beschwerdeführerin bedeutete. Unter Berücksichtigung sämtlicher\nUmstände dieser Rechtssache, insbesondere der hohen Komplexität des Themas und der\nTatsache, dass die Rechtssache in fünf Instanzen, das Widerspruchsverfahren\neingeschlossen, behandelt wurde, ist der Gerichtshof der Auffassung dass die\nGesamtverfahrensdauer noch als angemessen angesehen werden kann.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin ferner,\ndass ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Insbesondere rügte sie, das\nLandessozialgericht sei ihr gegenüber befangen gewesen und die Zurückweisung der von ihr\nbeantragten weiteren Beweiserhebung habe nicht auf medizinischen oder technischen\nFachkenntnissen basiert.\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es\nkeine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu\nbezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-22/10763-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139849","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139849"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-22/10763-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139849","retrieved":"2026-07-29 08:47:19.069978+00:00"}}