{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0110JUD000167903","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"1679/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Beschwerde über die Dauer des gerichtlichen Opferentschädigungsverfahrens wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist im Hinblick auf dieses Verfahren verletzt worden; 3. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt; 4. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 12.000 Euro (zwölftausend Euro) in Bezug auf immateriellen Schaden; ii) 163,46 EUR (einhundertdreiundsechzig Euro und sechsundvierzig Cent) für Kosten und Auslagen; iii) zuzüglich der für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/01/08 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 1679/03)\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 1679/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n10. Januar 2008\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr H. Butkevych,\nMargarita Tsatsa-Nikolovska,\nJavier Borrego Borrego,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 4. Dezember 2007\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 1679/03) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr R. G. („der Beschwerdeführer“), am 6. Januar 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn J. Walczak, Rechtsanwalt in Hamburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 15. September 2005 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rügen wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln.\nEr beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n4\nDer 1962 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.\n\n5\nIm Jahre 1986 nahm der Beschwerdeführer an der Universität Braunschweig das Studium der Lebensmittelchemie auf. Er bestand einen Mathematikschein in einer Wiederholungsprüfung im zweiten Semester. In der im 7. Studiensemester abgelegten Zwischenprüfung bestand er die Prüfungen im Fach Chemie nicht. Eine Wiederholungsprüfung war für\nden 12. Oktober 1989 vorgesehen.\n\n6\nAm 11. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer von zwei maskierten und bewaffneten Männern angegriffen und beraubt. Danach war er wegen posttraumatischer Störungen\nin psychologischer Behandlung.\nA. Opferentschädigungsverfahren\n\n7\nAm 19. Dezember 1989 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung\neiner Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz, OEG (siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht“, unten). Am 8. August 1990 befand das Versorgungsamt Braunschweig, dass der Beschwerdeführer an „psychoreaktiven Störungen“ leide und seine\nErwerbsfähigkeit um 20 % gemindert sei. Es stellte fest, dass ihm keine Rente gewährt\nwerden könne, da das OEG eine Rente nur im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num mindestens 25 % vorsehe.\n\n8\nIm September 1990 brach der Beschwerdeführer nach nicht bestandener Wiederholungsprüfung an der Universität Braunschweig sein Studium ab. Er nahm daraufhin das\nStudium der Lebensmitteltechnologie an der Fachhochschule Lippe/Lemgo auf und schloss\nes im Juli 1994 ab.\n\n9\nAm 11. April 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheids vom\n8. August 1990 und die Anerkennung, dass seine Erwerbsfähigkeit um mehr als 20 %\ngemindert sei. Am 1. Juli 1992 erstattete Dr. S. ein medizinisches Gutachten.\n\n10\nAm 21. November 1992 bat der Beschwerdeführer, das Verfahren bis zu seinem\nWiedereintritt in das Erwerbsleben ruhen zu lassen. Am 6. Mai 1993 ersuchte der Vertreter\ndes Beschwerdeführers um Überprüfung des Bescheids vom 8. August 1990.\n\n11\nAm 4. Februar 1994 gab der Medizinische Dienst des Versorgungsamts eine ärztliche\nStellungnahme ab.\n\n12\nAm 15. Juli 1994 lehnte das Versorgungsamt Hildesheim den Antrag des Beschwerdeführers ab.\n\n13\nGegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer am 25. Juli 1994 Widerspruch\nein. Am 9. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Versorgungsamt\naufgrund eines neuen Gutachtens die Aufhebung des Bescheids vom 8. August 1990 beabsichtige. Am 26. Juni 1995 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Höherfestsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.\n\n14\nAm 18. September 1995 hob das Versorgungsamt Hildesheim den Bescheid vom\n8. August 1990 auf.\n\n15\nAm 26. Februar 1996 wies das Landesversorgungsamt Niedersachsen den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück.\n\n16\nAm 6. März 1996 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Hannover Klage\ngegen den Bescheid des Landesversorgungsamts und den Bescheid des Versorgungsamts\nHildesheim vom 18. September 1995.\n\n17\nAuf Ersuchen des Sozialgerichts Hannover erstatteten Dr. H. und ein Dr. K. am 7. Juni\nbzw. 22. August 1996 zwei weitere medizinische Gutachten. Am 26. September 1996\nbeauftragte das Sozialgericht einen weiteren Sachverständigen, Dr. M., mit der Erstellung\neines neuen Gutachtens. Dieser erstattete sein Gutachten am 18. Januar 1997.\n\n18\nIn der Zeit von April bis Dezember 1997 gab Dr. B. im Auftrag des beklagten Landes\ndrei weitere nervenärztliche Stellungnahmen ab.\n\n19\nMit Schriftsatz vom 4. April 1997 regte der Beschwerdeführer an, ein neues medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Am 18. Dezember 1997 bat das Gericht den Beschwerdeführer, bis spätestens Ende Januar 1998 eventuelle weitere Schriftsätze einzureichen. Es verwies darüber hinaus auf § 109 Sozialgerichtsgesetz, SGG (siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, unten).\nAm 26. Januar 1998 bat der Beschwerdeführer nach § 109 SGG, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und beantragte darüber hinaus für die Benennung dieses Gutachters\neine Fristverlängerung. Am 9. Februar 1998 ersuchte er das Gericht, Dr. M. zum Gutachter\nzu bestellen. Das Gericht bestellte den Gutachter am 23. Februar 1998. Sein ärztliches\nGutachten vom 28. Mai 1998 ging am 10. Juni 1998 bei Gericht ein. Der Sachverständige\nstellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur an psychoreaktiven Störungen, sondern\nauch an einem Paniksyndrom mit Agoraphobie und Depressionen leide.\n\n20\nNach weiteren Schriftsätzen, die der Beschwerdeführer dem Gericht am 18. Juni bzw.\n12. August 1998 vorgelegt hatte, und einer weiteren nervenärztlichen Stellungnahme, die\nDr. B. im September 1998 im Auftrag des Beklagten verfasst hatte, beschied das Landesversorgungsamt am 22. November 1998 in einem Teilanerkenntnis, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von Oktober 1989 bis März 1990 40 % und von April\n1990 bis März 1991 30 % betragen habe. Dieses Teilanerkenntnis entsprach dem Klagebegehren des Beschwerdeführers jedoch nicht vollständig; er nahm seine Klage im Hinblick auf\ndie übrigen Begehren nicht zurück.\n\n21\nIn der Zeit von Januar bis Oktober 1999 reichten die Parteien weitere Schriftsätze ein.\nAm 11. März 1999 wurde eine weitere nervenärztliche Stellungnahme von Dr. B. vorgelegt.\n\n22\nAm 28. Oktober 1999 wies das Sozialgericht Hannover die Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab. Es befand aufgrund der umfangreichen medizinischen Dokumentation, dass die Zuerkennung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gerechtfertigt sei.\n\n23\nUnter dem 20. Dezember 1999 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht\nNiedersachsen Berufung ein.\n\n24\nMit Bezug auf das Teilanerkenntnis vom 22. November 1998 beschied die zuständige\nBehörde am 7. Januar 2002 mit einem Ausführungsbescheid, dass dem Beschwerdeführer\nrückwirkend ein Betrag von ca. 5.500 Euro zu zahlen sei.\n\n25\nIm Anschluss an von dem Beschwerdeführer und dem Beklagten im Jahr 2000 eingereichten mehreren Schriftsätzen gab Dr. H. auf Ersuchen des Gerichts am 23. Januar 2001\neine weitere ärztliche Stellungnahme ab, die am 27. April 2001 bei dem Gericht einging.\nDr. B. legte am 27. April 2001 eine weitere neurologische Stellungnahme vor.\n\n26\nAm 25. Januar 2002 bat der Anwalt des Beschwerdeführers das Gericht um Verfahrensbeschleunigung.\n\n27\nAm 17. Juni 2002 erteilte das Landessozialgericht Dr. W. den Auftrag, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu erstellen. Am darauffolgenden Tag, dem 18. Juni\n2002, ersuchte der Anwalt erneut um Verfahrensbeschleunigung.\n\n28\nAm 11. Juli 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers gegen das Unterlassen des Landessozialgerichts, über seine Berufung zu entscheiden, ab. Die Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am\n18. Juli 2002 zugestellt.\n\n29\nUnter dem 20. September 2002 erstattete Dr. M. W. das Sachverständigengutachten.\nAuf Ersuchen des Gerichts ergänzte sie es am 13. Mai 2003.\nAm 4. Dezember 2002 bzw. 21. August 2003 verfasste Dr. B. weitere nervenärztliche\nStellungnahmen.\n\n30\nAm 24. Oktober 2003 holte das Landessozialgericht von Dr. P.-W. eine weitere\nStellungnahme ein, die am 27. Mai 2004 bei dem Gericht einging. Der Sachverständige\nstellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur an psychoreaktiven Störungen, sondern\nauch an einem Paniksyndrom mit Agoraphobie und Depressionen sowie an chronischer\nLumbago leide.\n\n31\nEin für den 29. Juni 2004 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde\nwieder abgeladen; der Grund hierfür ist zwischen den Parteien strittig.\n\n32\nAm 27. August 2004 erkannte das beklagte Land die von Dr. P.-W. festgestellten\nGesundheitsstörungen des Beschwerdeführers an und bewertete sie ab 1. Oktober 1989\ndurchgehend mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40% sowie zusätzlich mit\neiner MdE um 10%. Der Beschwerdeführer nahm das Anerkenntnis am 6. Oktober 2004 an,\nnahm aber seine Klage im Übrigen nicht zurück.\n\n33\nIn der Zeit von November 2004 bis Mai 2005 legten der Anwalt des Beschwerdeführers und der Beklagte dem Gericht mehrere Stellungnahmen vor. Unter dem 13. Dezember\n2004 beantragte der Beschwerdeführer nach § 109 SGG die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens von einer Dr. W. Weitere Schriftsätze der Parteien wurden von Januar bis\nMai 2005 nachgereicht.\n\n34\nIm Hinblick auf das Teilanerkenntnis vom 27. August 2004 erließ die zuständige Behörde am 8. Juli 2005 einen Ausführungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer eine\nverzinste Nachzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von ca. 46.000 Euro und ab\nAugust 2005 eine monatliche Rente in Höhe von 218 Euro erhielt.\n\n35\nAm 28. Juli 2005 bestellte das Landessozialgericht Dr. W. zum Gutachter. Seine\nStellungnahme vom 30. Dezember 2005 ging am 24. Januar 2006 bei Gericht ein.\n\n36\nAm 25. Januar 2006 bat das Landessozialgericht den Beschwerdeführer um Auskunft,\nob er seine Klage aufrechterhalten wolle. Mit Schreiben vom 8. März 2006 teilte der Anwalt\ndes Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.\n\n37\nMit etwa 50 Seiten umfassenden Schriftsätzen vom 16. März bzw. 4. April 2006 erhob\nder Beschwerdeführer Gegenvorstellungen gegen das Gutachten von Dr. W. Die Stellungnahme von Dr. W. ging am 12. Oktober 2006 bei dem Gericht ein. Das Landessozialgericht\nbat den Sachverständigen am 26. Oktober 2006, seine Ausführungen um die Beantwortung\nder Frage zu ergänzen, ob die derzeitige Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers als\nFolge des Überfalls im Jahre 1989 angesehen werden könne oder auf die Verfahrensdauer\nzurückzuführen sei. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 führte der Sachverständige aus, dass die derzeitigen Störungen seiner Meinung nach nicht auf die Verfahrensdauer zurückzuführen seien, der angesichts der Krankheitsentwicklung bei dem Beschwerdeführer nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Er wies zudem darauf hin, dass die\ngesundheitlichen Probleme seines Erachtens ausschließlich Folge des Überfalls im Jahre\n1989 seien.\n\n38\nDas Gericht führte am 19. Dezember 2006 eine mündliche Verhandlung durch, in der\nDr. P.-W. eine ergänzende Stellungnahme abgab. Das Landessozialgericht Niedersachsen\nwies die Berufung des Beschwerdeführers am selben Tag zurück.\nB. Verfahren, die den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatten\n\n39\nAm 1. November 1995 stellte der Beschwerdeführer bei dem Versorgungsamt Hildesheim einen Antrag auf Feststellung des Grades seiner Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz (das per 1. Oktober 2001 in das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)\neingestellt worden ist) und auf Ausstellung eines Behindertenausweises. Am 15. März 1995\nlehnte das Versorgungsamt Hildesheim seinen Antrag ab und bewertete den Grad der\nBehinderung mit weniger als 20%.\n\n40\nAm 24. März 1996 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein.\n\n41\nNach Auffassung der Regierung wurde anschließend offenbar das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den Ausgang des Opferentschädigungsverfahrens abzuwarten. Der\nBeschwerdeführer habe dem zugestimmt und hinzugefügt, dass das Versorgungsamt ihn\ndarauf hingewiesen habe, dass das Verfahren deshalb ausgesetzt worden sei. In einem\nSchreiben an das Landessozialgericht zu dem Opferentschädigungsverfahren habe der Anwalt des Beschwerdeführers dem Gericht am 26. Juni 2000 unter anderem mitgeteilt, dass\ndem Beschwerdeführer an einer zügigen Entscheidung über seine Berufung in dem Verfahren über den Grad seiner Behinderung gelegen sei.\n\n42\nAm 27. Oktober 2002 rügte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht\ndie Untätigkeit des Versorgungsamts. Am 4. Februar 2003 teilte die Geschäftsstelle des\nBundesverfassungsgerichts ihm mit, dass seine Beschwerde nach § 60 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts in das Allgemeine Register eingetragen werde.\n\n43\nAm 3. November 2003 wies das Landesversorgungsamt Niedersachsen den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück.\n\n44\nAm 27. November 2003 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht\nHannover.\n\n45\nIm Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. Am 3. August\n2004 wies das Sozialgericht die Parteien darauf hin, dass es beabsichtige, ohne mündliche\nVerhandlung zu entscheiden, und bat um Stellungnahmen. Am 6. September 2004 reichte\nder Beschwerdeführer seine Klagebegründung und seinen Klageantrag ein.\n\n46\nAm 26. Oktober 2004 wurden dem Gericht die Akten des OEG-Verfahrens übermittelt.\nAm 3. November 2004 wies das Sozialgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine\nKlage keine begründete Aussicht auf Erfolg habe.\n\n47\nAm 2. Februar 2005 forderte das Sozialgericht den Beschwerdeführer erneut auf, zur\nbeabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 24. März 2005 Stellung.\n\n48\nAm 22. September 2005 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, es sei offen, ob\ndas Klageverfahren fortgeführt werden solle. Am 8. November 2005 bat der Beschwerdeführer das Gericht um Fortführung des Verfahrens.\n\n49\nAm 10. Februar 2006 wies das Sozialgericht Hannover die Klage des Beschwerdeführers nach mündlicher Verhandlung ab. Es befand, dass der Grad der Behinderung des\nBeschwerdeführers bereits in dem OEG-Verfahren festgestellt worden sei. Im Hinblick auf\nvon ihm geltend gemachte weitere Gesundheitsstörungen stellte das Gericht fest, dass jede\nweitere Behinderung einen Einzelgrad der Behinderung von 10% bedinge, der nicht geeignet\nsei, zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung beizutragen.\n\n50\nUnter dem 19. April 2006 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht\nNiedersachsen Berufung ein.\n\n51\nDas Landessozialgericht Niedersachsen setzte das Verfahren am 28. Juli 2006 auf\nAntrag des Beschwerdeführers aus.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAAT-\nLICHE PRAXIS\nA. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)\n\n52\n§ 1 Abs. 1 OEG, soweit maßgeblich, lautet wie folgt:\n„(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ... infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen\nrechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der\ngesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender\nAnwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.“\nB. Sozialgerichtsgesetz (SGG)\n\n53\n§ 88 SGG sieht vor:\n„(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in\nangemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf\nvon sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. (...)\n(2) Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit\nder Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.“\n\n54\n§ 109 SGG lautet wie folgt:\n„(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder\nHinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung\nkann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt\nund vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.\n(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung\ndes Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung\ndes Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.“\nIn Anbetracht der Erfordernisse des Absatzes 2 lehnen die nationalen Gerichte einen derartigen Antrag in der Praxis selten ab.\nC. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)\n\n55\n§ 69 Abs. 2 SGB IX sieht vor:\n„(2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über\ndas Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen\nzuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte\nMensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht.\nEine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n56\nDer Beschwerdeführer rügte die Unvereinbarkeit der Dauer der beiden Verfahren mit\ndem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n57\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Opferentschädigungsverfahren\n1. Zulässigkeit\na) Anwendbarkeit von Artikel 6 auf das angegriffene Verfahren\n\n58\nDie Regierung brachte vor, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf das Verfahren\nnicht anwendbar sei, weil die Sache in den Kernbereich des öffentlichen Rechts falle. Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, die ausschließlich aus Steuergeldern finanziert würden und demnach auf einer einseitigen Leistung des Staates beruhten, seien nicht\ndurch Beitragsleistungen erworben, sondern Ausfluss der öffentlich-rechtlichen Fürsorge des\nStaates für auf seinem Hoheitsgebiet befindliche Personen. Die Regierung nahm auf ihren\nSchriftsatz in der Rechtssache Fodor . /. Deutschland Bezug, die einen Anspruch nach dem\nGesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (im Folgenden „Bundesversorgungsgesetz, BVG“) betraf. Überdies sei ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz als\nRecht auf soziale Fürsorge ausgestaltet, das ungeachtet des Vorliegens und der Feststellbarkeit etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Schädiger gewährt werde.\n\n59\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass Artikel 6 auf den vorliegenden Fall\nanwendbar sei. Unter Bezugnahme auf § 81 a BVG, nach dem ein dem\nVersorgungsberechtigten zustehender Anspruch gegen Dritte im Umfang der durch dieses\nGesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Staat übergeht, wies er\nauf den angeblich zivilrechtlichen Charakter des fraglichen Anspruchs hin. Er kam zu dem\nSchluss, dass Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz vom Anwendungsbereich\ndes Artikels 6 umfasst seien.\n\n60\nIm Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 weist der Gerichtshof darauf\nhin, dass die frühere Kommission zu der Individualbeschwerde Nr. 11098/84 befand, dass\ndas holländische System zur Entschädigung für Verletzungen infolge von Straftaten eher\neine freiwillige Entschädigung als ein Recht auf Entschädigung vorsieht (Nr. 11098/84,\nEntscheidung vom 1. Juli 1985, 43 DR 198). Dagegen stellte der Gerichtshof in der Rechtssache Rolf Gustafsson fest, dass die schwedische Entschädigungsregelung Rechte nach\nArtikel 6 Abs. 1 erzeugt (Rolf Gustafsson ./. Schweden, Urteil vom 1. Juli 1997, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1997-IV, Rdnr. 40).\n\n61\nIn vorliegender Rechtssache sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vor, wenn das Opfer infolge eines\n„vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs“ eine gesundheitliche Schädigung erlitten\nhat. Dieses Gesetz stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bewilligung einer Versorgung nicht in das Ermessen der Behörde und bezweckt dies auch nicht. Die von der Regierung angeführte Rechtssache Fodor betraf eine Versorgung, deren Bewilligung allein in das\nErmessen der zuständigen Behörde gestellt war (siehe Fodor ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 25553/02, 11. Dezember 2006).\n\n62\nDer Gerichtshof stellt wie in der Rechtssache Rolf Gustafsson fest, dass das Rechtssystem mit Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch\ngeschaffen hat, so dass Artikel 6 Abs. 1 anwendbar ist.\nb) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n63\nDie Regierung machte ferner geltend, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine\nRüge der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Sie trug\nerstens vor, dass der Beschwerdeführer in dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG hätte erheben können, mit der die Verfahrensdauer wirksam\nhätte angegriffen werden können. Die spätere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers sei daher unzulässig gewesen, weil er die vorab zur Verfügung stehenden Rechtsmittel\nnicht eingelegt habe. Die Regierung vertrat zweitens den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde lediglich das Unterlassen des Landessozialgerichts,\nüber seine Berufung zu entscheiden, gerügt habe. Folglich seien die vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Vorverfahren und das Verfahren vor dem Sozialgericht nicht Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gewesen.\n\n64\nDer Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde nicht für unzulässig erklärt, sondern sie ohne Angabe von Gründen\nverworfen habe. Er trug überdies vor, dass eine Untätigkeitsklage nach einer Phase der Untätigkeit von sechs Monaten zulässig sei und bei geringeren Verzögerungen nicht angemessen sei.\n\n65\nIm Hinblick auf die Wirksamkeit einer Verfassungsbeschwerde weist der Gerichtshof\nauf seine letzten Feststellungen in der Rechtssache Sürmeli (Sürmeli ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, EuGHMR 2006-...) sowie in der Rechtssache Herbst\n(Herbst ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 11. Januar 2007) hin,\nin denen er festgestellt hat, dass eine Verfassungsbeschwerde weder geeignet ist, Abhilfe in\nBezug auf die überlange Dauer anhängiger zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe\nRechtssache Sürmeli, a. a. O., Rdnr. 108), noch einen wirksamen Rechtsbehelf für bereits\ngeschehene Verletzungen des Gebots der „angemessenen Frist“, z. B. in Rechtssachen\ndarstellt, in denen die betreffenden Verfahren innerstaatlich schon abgeschlossen sind\n(siehe Rechtssache Herbst, a. a. O. Rdnr. 66). Folglich weist der Gerichtshof den Einwand\nder Regierung insoweit zurück.\n\n66\nIm Hinblick auf die von der Regierung vorgetragene Einrede der Nichterschöpfung\nwegen des Versäumnisses des Beschwerdeführers, in dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren Untätigkeitsklage zu erheben, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommission bereits festgestellt hat, dass eine Untätigkeitsklage in Verwaltungssachen einen in\nlangwierigen Verwaltungsverfahren zu erschöpfenden Rechtsbehelf darstellen kann (siehe\nRechtssache Bethke ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20068/92, Kommissionsentscheidung vom 11. Januar 1995, unveröffentlicht, in der der Rechtsbehelf nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, zulässig war, der u. a. vorsieht, dass eine Anfechtungsklage\nunmittelbar bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann, wenn die Verwaltungsbehörden es ohne zureichenden Grund versäumen, über den Widerspruch zu entscheiden).\n\n67\nIn der Rechtssache Egger ./. Österreich ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n74159/01, 9. Oktober 2003) befand der Gerichtshof, dass ein Devolutionsantrag nach § 73\ndes österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich einen\nwirksamen Rechtsbehelf darstellt, der bei Rügen der Dauer von Verwaltungsverfahren\ngegeben ist. Das deutsche Recht sieht zwar keine ausdrücklichen Fristen für den Abschluss\nvon Verwaltungsverfahren vor, enthält aber vergleichbare Mechanismen, indem es die\nMöglichkeit vorsieht, bei dem zuständigen Sozialgericht Klage zu erheben, wenn ein Antrag\nauf Vornahme eines Verwaltungsakts sachlich nicht beschieden worden ist oder die\nzuständige Behörde es versäumt hat, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist\nsachlich über einen Widerspruch zu entscheiden (siehe § 88 SGG, Rdnr. 53, oben). Wenn\ndie Klage zugelassen wird, verurteilt das Gericht die Behörde, einen Bescheid zu erlassen.\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG im\nHinblick auf die Rüge der Verfahrensdauer grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf\ndarstellt. Der Beschwerdeführer hat gegen die von dem Landesversorgungsamt verursachte\nVerzögerung keine solche Klage erhoben; dieses beschied erst am 26. Februar 1996 seinen\nWiderspruch vom 25. Juli 1994. Folglich hat der Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom\n25. Juli 1994 bis 26. Februar 1996 zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nin Bezug auf das verwaltungsrechtliche Vorverfahren nicht erschöpft.\n\n68\nDaraus folgt, dass die Rüge der Verfahrensdauer, soweit sie sich auf das verwaltungsrechtliche Vorverfahren, also auf die Zeit vom 25. Juli 1994 bis 26. Februar 1996, bezieht, nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\n\n69\nDaher kann der Gerichtshof nur die verbleibende Dauer der Gerichtsverfahren prüfen\n(siehe Rdnr. 78, unten).\n\n70\nDer Gerichtshof merkt an, dass dieser Teil der Rüge im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Überdies stellt er fest, dass sie auch aus\nanderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Hauptsache\na) Die Stellungnahmen der Parteien\ni) Der Beschwerdeführer\n\n71\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Gesamtdauer des Verfahrens das Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Seines Erachtens\nbegann der zu berücksichtigende Zeitraum am 11. April 1992, als er die Aufhebung des\nBescheids vom 8. August 1990 beantragt habe. Er trug vor, dass die Verfahrensdauer sich\nnegativ auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe.\nii) Die Regierung\n\n72\nDie Regierung bestritt die Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich des zu\nberücksichtigenden Zeitraums. Ihres Erachtens begann der relevante Zeitraum am 25. Juli\n1994 mit der Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer.\n\n73\nDie Regierung räumte ein, dass die Dauer des fraglichen Verfahrens erheblich war,\nmachte aber geltend, dass dies auf die enorme Komplexität des Falls und auch auf das\nVerhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war.\n\n74\nDie Schwierigkeit des Falls habe sich aus der erforderlichen Erstellung mehrerer\närztlicher Gutachten ergeben, die die komplexe Materie der psychiatrischen Begutachtung\ndes Beschwerdeführers betrafen.\n\n75\nIm Hinblick auf das Verfahren vor dem Sozialgericht trug die Regierung vor, dass der\nAntrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens\nnach § 109 SGG sowie sein Antrag auf Fristverlängerung für die Benennung eines Gutachters maßgeblich zu der Verfahrensdauer beigetragen habe.\n\n76\nDarüber hinaus sei die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht\ndarauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer trotz des Anerkenntnisses des Beklagten, dass seine Gesundheitsstörungen auf den Überfall zurückzuführen seien, das Klageverfahren fortführen wollte und weitergehende Gesundheitsschäden vorgetragen habe. Unter\nHinweis auf § 109 SGG habe der Beschwerdeführer anschließend erneut die Einholung\neines weiteren ärztlichen Gutachtens beantragt.\n\n77\nIm Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer führte die Regierung aus, dass dieser durch den am 8. Juli 2004 ergangenen Ausführungsbescheid bereits\n46.000 Euro erhalten habe und ihm somit durch die Verfahrensdauer keine finanziellen\nNachteile entstanden seien.\nb) Würdigung durch den Gerichtshof\ni) Maßgeblicher Zeitraum\n\n78\nDer Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass der maßgebliche Zeitraum grundsätzlich mit der Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer, einem notwendigen ersten Schritt, ehe das sozialgerichtliche Verfahren angestrengt\nwerden kann, beginnt (siehe Rechtssachen Janssen ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001, und König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni\n1978 Serie A Bd.27, Rdnr. 98). Wie oben aufgeführt (siehe Rdnr. 68), begann der zu berücksichtigende relevante Zeitraum in vorliegender Rechtssache jedoch mit der Einleitung\ndes Gerichtsverfahrens am 6. März 1996.\n\n79\nEr endete am 19. Dezember 2006 mit dem Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen und dauerte somit zehn Jahre und neun Monate, wobei zwei Instanzen durchlaufen\nwurden.\nii) Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n80\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender\nKriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers\nund der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v .a. Rechssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n30979/96, Rdnr. 43, EuGHMR 2000-VII).\n\n81\nDer Gerichtshof teilt die Auffassung der Parteien, dass die Rechtssache ziemlich\nkomplexe Sach- und Rechtsfragen beinhaltete. Daher war es erforderlich, Sachverständigengutachten einzuholen. Aufgrund der Materie dieser Gutachten, psychiatrische und neurologische Begutachtungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, hatten die Sozialgerichte es mit komplexen medizinischen Fragen zu tun, die darüber hinaus durch den Zeitablauf zwischen dem auslösenden Ereignis des Überfalls im Jahr 1989 und dem Datum der\nBeurteilung der bleibenden Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers gewissen Änderungen unterlagen. Da die Verfahrensdauer jedoch nicht nur durch die Komplexität der\naufgeworfenen Fragen gerechtfertigt werden kann, prüft der Gerichtshof die Rechtssache\nauch im Lichte des Verhaltens des Beschwerdeführers und der nationalen Behörden.\n\n82\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf ein zusätzliches Sachverständigengutachten sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug zur Verfahrensdauer beitrug. Gleichwohl führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich\nvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 109 SGG einen derartigen Antrag zu\nstellen, für sich genommen allgemein nicht zu der Annahme, dass die seit diesem Verhalten\nverstrichene Zeit nur dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang\nstellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass das Landessozialgericht nach dem Antrag des\nBeschwerdeführers auf ein weiteres Sachverständigengutachten vom 13. Dezember 2004\nden erbetenen Sachverständigen erst sieben Monate später, am 28. Juli 2005, bestellte.\n\n83\nWas das Verhalten der nationalen Behörden auch in Verfahren angeht, in denen es\nAufgabe der Parteien ist, im Hinblick auf den Verfahrensfortgang die Initiative zu ergreifen,\nsind die nationalen Gerichte nicht von der Verpflichtung entbunden, die Anforderungen nach\nArtikel 6 der Konvention hinsichtlich der angemessenen Frist zu erfüllen (siehe Urteile\nScopelliti ./. Italien vom 23. November 1993, Serie A Bd. 258 S. 10, Rdnr. 25, und Duclos ./.\nFrankreich vom 17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2180,\nRdnr. 55). Der Gerichtshof erkennt an, dass die Begutachtung gewisse Zeit in Anspruch\nnahm. Gleichwohl ist die Dauer des vorliegenden Verfahrens in weiten Teilen auf die Anzahl\nder erstellten Sachverständigengutachten, insgesamt fünf in dem Gerichtsverfahren einschließlich der beiden von dem Beschwerdeführer beantragten Stellungnahmen, zurückzuführen. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass die nationalen Gerichte den Antrag des\nBeschwerdeführers auf weitere ärztliche Sachverständigengutachten gemäß § 109 Abs. 2\nSGG, der in der Praxis der nationalen Gerichte ohnehin selten angewandt wird, nicht abgelehnt haben (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche\nPraxis, oben). In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass eine Gesetzesbestimmung, die die\nMöglichkeit vorsieht, ein weiteres Sachverständigengutachten zu beantragen, obwohl die\nrechtlichen und sachlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung bereits erfüllt\nsind, wie im vorliegenden Fall oft zur Verfahrensdauer beitragen kann.\n\n84\nIm Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer stellt der\nGerichtshof fest, dass das Verfahren einen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz und insbesondere die Frage betraf, ob dem Beschwerdeführer eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zustand. Zwar erhielt der Beschwerdeführer aufgrund eines ersten Teilanerkenntnisses vor dem Sozialgericht Hannover zwei\nJahre nach dem von ihm angestrengten Verfahren ca. 5.500 Euro. In Ausführung eines\nzweiten Teilanerkenntnisses vor dem Landessozialgericht Niedersachsen erhielt er auch ca.\n46.000 Euro, obwohl dieses erst abgegeben wurde, nachdem das Gerichtsverfahren bereits\nmehr als acht Jahre anhängig war. Der Gerichtshof stellt fest, dass das zweite Teilanerkenntnis im Wesentlichen auf den bei dem Beschwerdeführer erst später aufgetretenen\nKrankheiten wie Paniksyndrom mit Agoraphobie, Depressionen und chronischer Lumbago\nberuhte (siehe Rdnrn. 30 – 32, oben).\n\n85\nNach Würdigung der Umstände des Falls insgesamt ist der Gerichtshof gleichwohl\nder Auffassung, dass die Dauer des fraglichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache\nnicht als angemessen angesehen werden kann. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention\nverletzt worden.\nB. Verfahren, die den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum\nGegenstand hatten\n1. Die Vorbringen der Parteien\na) Die Regierung\n\n86\nDie Regierung brachte vor, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht auf das Verfahren anwendbar sei, das den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Gegenstand\nhatte, und führte aus, dass dieses Verfahren eher öffentlich-rechtliche als privat-rechtliche\nAspekte aufweise. Sie war überdies der Ansicht, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft habe, weil er es versäumt habe, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im Vorverfahren eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG einzureichen. Darüber hinaus habe er das Bundesverfassungsgericht\nnicht gebeten, seine anschließende Verfassungsbeschwerde aus dem Allgemeinen Register\nin das Verfahrensregister zu übertragen und über seine Beschwerde zu erkennen.\n\n87\nDie Regierung trug ferner vor, dass der Sachverhalt der Rechtssache jedenfalls keine\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erkennen lasse. Der zu berücksichtigende\nZeitraum habe am 24. März 1996 mit der Widerspruchseinlegung des Beschwerdeführers\nbegonnen. Die Regierung unterstrich allgemein die Komplexität des Falls. Unter Hinweis auf\n§ 69 Abs. 2 SGB IX (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, oben) hob sie hervor, dass das Versorgungsamt das Verfahren ausgesetzt\nhabe, um das Ergebnis des Verfahrens betreffend die Minderung der Erwerbsfähigkeit des\nBeschwerdeführers abzuwarten. Die Regierung behauptete überdies, dass Verfahrensverzögerungen hauptsächlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien.\nb) Der Beschwerdeführer\n\n88\nDer Beschwerdeführer bestritt die Schlussfolgerungen der Regierung. Er machte\ngeltend, dass aufgrund des Zusammenhangs beider Verfahrenskomplexe und in Anbetracht\ndes Bescheids des Versorgungsamts, dessen Vorliegen zwischen den Parteien strittig war,\neine Untätigkeitsklage im Hinblick auf das aus diesem Grund ausgesetzte Verfahren sinnlos\ngewesen wäre.\n\n89\nDer Beschwerdeführer trug überdies vor, dass die Gesamtdauer des vorliegenden\nVerfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Er machte geltend, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 1. November\n1995 begann, als er seinen Antrag auf Feststellung des Grades seiner Behinderung gestellt\nhabe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n90\nIm Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 6 nimmt der Gerichtshof das Vorbringen\nder Regierung zur Kenntnis, dass das Verfahren nur die Frage des Grades der Behinderung\ndes Beschwerdeführers betraf und daher eher öffentlich-rechtliche als privat-rechtliche\nAspekte aufwies. Der Gerichtshof hat jedoch nicht über die Anwendbarkeit von Artikel 6 auf\ndieses Verfahren zu entscheiden, weil die Beschwerde selbst bei Anwendbarkeit dieser\nBestimmung aus folgenden Gründen unzulässig ist.\n\n91\nDer zu berücksichtigende Zeitraum beginnt grundsätzlich (siehe Rdnr. 78, oben) mit\nder Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer, und zwar am 24. März 1996\nin vorliegender Rechtssache. Er endete am 28. Juli 2006, als auf Antrag des Beschwerdeführers das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Das verwaltungsrechtliche Vorverfahren hatte bis zum 3. November 2003 - also über sieben Jahre - gedauert.\n\n92\nIm Hinblick auf dieses verwaltungsrechtliche Vorverfahren und die Einrede der Regierung wegen der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs weist der Gerichtshof erneut\ndarauf hin, dass eine Untätigkeitsklage grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen\ndie Dauer von Verwaltungsverfahren darstellt (siehe Rdnr. 67, oben). Der Beschwerdeführer\nhat von diesem Rechtsmittel hinsichtlich der von dem Landesversorgungsamt verursachten\nVerzögerung keinen Gebrauch gemacht; dieses beschied erst am 3. November 2003 über\nseinen Widerspruch vom 24. März 1996. Daher hat der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf das Verwaltungsverfahren\nnicht erschöpft.\n\n93\nIm Hinblick auf das Gerichtsverfahren selbst stellt der Gerichtshof fest, dass es im\nersten Rechtszug etwas über zwei Jahre dauerte und das Berufungsverfahren auf Antrag\ndes Beschwerdeführers drei Monate nach Berufungseinlegung ausgesetzt wurde. Der\nGerichtshof stellt fest, dass die Dauer des Gerichtsverfahrens mit den Erfordernissen nach\nArtikel 6 in Bezug auf die „Dauer“ vereinbar war.\n\n94\nFolglich kann die Dauer dieses zu berücksichtigenden Verfahrens nicht als überlang\nangesehen werden. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Rüge wegen der Dauer des\nVerfahrens, das sich auf den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers bezog, im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n95\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof\nder verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n96\nIm Hinblick auf den Beruf des Lebensmitteltechnikers, den der Beschwerdeführer seit\ndem Überfall angeblich nicht ausüben konnte, verlangte er zu dem Zeitpunkt für den Vermögensschaden insgesamt 850.000 Euro (in Form monatlicher Zahlungen von ca. 2.500 Euro\nzuzüglich 4 % Zinsen ab dem 1. Oktober 1989); dieser Betrag entspricht seines Erachtens\ndem ihm zustehenden Versorgungsbetrag, der ihm von den Behörden versagt worden sei,\nweil sie nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten. Darüber hinaus forderte er\nlaufende monatliche Zahlungen. Überdies machte er Beiträge zu Berufsverbänden und\nzusätzliche Werbungskosten (8.080,94 Euro), Kosten für Fitnesskurse (4.908,46 Euro) sowie\nKosten für sein Studium (5.421,55 Euro) geltend. Der Beschwerdeführer verlangte darüber\nhinaus 20.000 Euro für immateriellen Schaden.\n\n97\nDie Regierung wandte sich gegen diese Forderungen.\n\n98\nWas die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden\nangeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, das ein eindeutiger Kausalzusammenhang\nzwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und der festgestellten Konventionsverletzung bestehen muss (siehe Rechtssachen Barberà, Messegué\nund Jabardo ./. Spanien (Art. 50), Urteil vom 13. Juni 1994, Serie A Bd. 285-C, S. 57-58,\nRdnrn. 16-20, und Çakici ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 23657/94, Rdnr. 127,\nEuGHMR 1999-IV). Der Gerichtshof stellt fest, dass der geltend gemachte Vermögensschaden in vorliegender Rechtssache nicht durch die Verfahrensdauer verursacht worden ist. Der\nGerichtshof kann insbesondere keine Mutmaßungen darüber anstellen, wie das in Rede\nstehende Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung von Artikel 6 Abs.\n1 der Konvention gekommen wäre (siehe Urteil Schmautzer ./. Österreich vom 23. Oktober\n1995, Serie A, Bd. 328, S. 16, Rdnr. 44; Rechtssache Wettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 53, EuGHMR 2000-XII). Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden kann.\n\n99\nWas die Forderung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den immateriellen Schaden angeht, entscheidet der Gerichthof unter Berücksichtung aller ihm vorliegenden Faktoren nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 12.000 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n100\nDer Beschwerdeführer hat 254,31 Euro für bestimmte innerstaatliche Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht Braunschweig und dem Oberverwaltungsgericht Braunschweig\nverlangt. Darüber hinaus verlangte er 169,04 Euro für Anwaltsgebühren in dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof verlangte er\npauschal 163,46 Euro für diverse Kosten (Kopier- und Portokosten sowie die Kosten eines\nArztbriefs).\n\n101\nDie Regierung wandte sich insbesondere gegen die Erstattung der Kosten, welche\ndurch die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Braunschweig entstanden waren, die\nmit diesem Verfahren oder der in Frage stehenden Beschwerde nicht zusammenhingen.\n\n102\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf die Erstattung von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\n\n103\nIm Hinblick auf die Kosten der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Braunschweig stimmt der Gerichtshof mit der Regierung dahingehend überein, dass diese nicht mit\nder von dem Gerichtshof festgestellten Verletzung zusammenhängen. Der Gerichtshof merkt\nferner an, dass die in dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sich auf die Zeit vor dem Zeitabschnitt beziehen, für den der Gerichtshof eine\nVerletzung festgestellt hat. Sie können daher nicht Gegenstand des nach Artikel 41 geltend\ngemachten Anspruchs sein. Deshalb weist der Gerichtshof die Forderung nach Erstattung\nvon Kosten und Auslagen für das innerstaatliche Verfahren zurück.\n\n104\nIm Hinblick auf Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof spricht er dem Beschwerdeführer den von ihm geforderten Betrag von 163.46 Euro für diverse Kosten zu.\nC. Verzugszinsen\n\n105\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Beschwerde über die Dauer des gerichtlichen Opferentschädigungsverfahrens wird für\nzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist im Hinblick auf dieses Verfahren verletzt worden;\n3. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;\n4.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu\nzahlen:\ni) 12.000 Euro (zwölftausend Euro) in Bezug auf immateriellen Schaden;\nii) 163,46 EUR (einhundertdreiundsechzig Euro und sechsundvierzig Cent) für Kosten\nund Auslagen;\niii) zuzüglich der für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden\nSteuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die\nobengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 10. Januar 2008 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-10/1679-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":7},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-10/1679-03","retrieved":"2026-07-29 08:44:59.082234+00:00"},"card":{"id":"egmr/2008-01-10/1679-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2008-01-10","dockets":["1679/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0110JUD000167903","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0110JUD000167903"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 10.01.2008 – 1679/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-10/1679-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. 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