{"status":"available","doknr":"001-139845","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0108DEC003808204","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"38082/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 38082/04\nR. K. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 38082/04\nR. K.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nSnejana Botoucharova,\nKarel Jungwiert,\nRait Maruste,\nJavier Borrego Borrego,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. September 2004\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1968 geborene Beschwerdeführer, Herr R. K., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nN., Deutschland, wohnhaft.\nA) Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n\n1\nDas Ermittlungsverfahren\nIm Januar 1998 durchsuchte die Polizei die Wohnung des Beschwerdeführers, um\nBeweismaterial zu rechtswidriger Amtsanmaßung, die der Beschwerdeführer mutmaßlich im\nDezember 1997 begangen hatte, zu beschlagnahmen.\nIm Januar 1999 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Aachen Anklage\ngegen den Beschwerdeführer.\nIm Juli 1999 durchsuchte die Polizei nochmals die Wohnräume des Beschwerdeführers,\num Beweisunterlagen zu Urkundenfälschung in drei Fällen, die der Beschwerdeführer im\nDezember 1998, April 1999 und Juni 1999 begangen haben sollte, zu beschlagnahmen.\nIm November 2001 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Aachen Anklage\ngegen den Beschwerdeführer.\n\n2\nVerfahren vor dem Amtsgericht Aachen\nAm 14. Februar 2003 fand vor dem Amtsgericht Aachen, das drei weitere Anklagen\nwegen von dem Beschwerdeführer im April 1999, November 2000 sowie April, Mai und Juni\n2001 mutmaßlich begangener Straftaten mit dem Verfahren verbunden hatte, eine mündliche\nVerhandlung statt, in der der Beschwerdeführer von dem Pflichtverteidiger P. vertreten\nwurde.\nNach der Verhandlung verurteilte das Amtsgericht Aachen den Beschwerdeführer wegen\nUrkundenfälschung in drei Fällen, Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und\nUrkundenfälschung, Körperverletzung und falscher Verdächtigung sowie Beleidigung in vier\nFällen zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur\nBewährung aussetzte. Das Amtsgericht berücksichtigte zu Gunsten des Beschwerdeführers,\ndass er ein Geständnis abgelegt hatte und die Tatvorwürfe teilweise viele Jahre zurücklagen.\n\n3\nVerfahren vor dem Amtsgericht Düren\nParallel zu diesem Verfahren leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer\nbei dem Amtsgericht Düren wegen im Jahr 2002 mutmaßlich begangener\nUrkundenfälschung ein gesondertes Verfahren ein.\nAm 14. Februar 2003 bestellte das Amtsgericht Düren Rechtsanwältin W., die den\nBeschwerdeführer in dem Verfahren vor diesem Gericht vertreten sollte. Da W. den für den\n18. Februar 2003 anberaumten Termin nicht wahrnehmen konnte, entband das Amtsgericht\nsie an demselben Tag von ihren Pflichten.\nAm 18. Februar 2003 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer, der anwaltlich\nnicht vertreten war, wegen Urkundenfälschung zu 2.000 Euro Geldstrafe.\n\n4\nDas Berufungsverfahren des Beschwerdeführers\nAm 12. Mai 2003 verwarf das Landgericht Aachen die Berufung des Beschwerdeführers\ngegen die Urteile vom 14. und 18. Februar 2003 in einem verbundenen Verfahren als\nunzulässig, weil der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin am 12. Mai 2003 nicht\nerschienen war.\nAm 16. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand. Er behauptete, er habe den Gerichtstermin nicht wahrnehmen können, weil er vom\n11. bis 13. Mai 2003 wegen eines Notfalls auf die Intensivstation aufgenommen worden sei.\nZur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen benannte er seinen Bruder als Zeugen.\nAm 23. Juni 2006 wies das Landgericht Aachen den Antrag des Beschwerdeführers\nzurück. Es merkte an, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Auskünfte über seine\nErkrankung erteilt habe, den Namen des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses, in\ndas er eingewiesen worden war, nicht genannt habe und auch keine ausreichenden\nBeweismittel zur Stützung seiner Behauptungen vorgelegt habe.\nAm 30. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Zur Glaubhaftmachung\nseiner Behauptungen legte er ein Schreiben der Universitätsklinik Aachen vom 13. Mai 2003\nvor. Laut diesem Schreiben war der Beschwerdeführer auf die Intensivstation aufgenommen\nworden, weil er beim Fönen seiner Haare angeblich einen Stromschlag erlitten hatte. Die\närztliche Untersuchung ließ keine Auffälligkeiten erkennen.\nAm 5. September 2003 wies das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Beschwerdeführer nicht\nnachgewiesen, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, zu dem\nVerhandlungstermin zu erscheinen. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass das von\ndem Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Krankenhauses sich ausschließlich auf die\nBehauptung des Beschwerdeführers zu dem angeblich erlittenen Stromschlag stütze und\nsich aus der ärztlichen Untersuchung keine Auffälligkeit ergeben habe.\n\n5\nDas Revisionsverfahren des Beschwerdeführers.\nAm 16. Mai 2003 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts vom\n12. Mai 2003 Revision ein.\nAm 30. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln die Revision des\nBeschwerdeführers als unzulässig, weil er das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen\nFrist von einem Monat begründet habe. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer\nam 8. Oktober 2003 zugestellt.\nAm 9. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand. Er trug vor, dass der Pflichtverteidiger P. ihm in einem Telefonat versprochen\nhabe, die Revisionsbegründung fristgerecht einzureichen. Zum Beweis legte der\nBeschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung seines Bruders vor.\nDarüber hinaus bat der Beschwerdeführer das Gericht, Pflichtverteidiger P. abzuberufen\nund für die Revisionsbegründung einen anderen Verteidiger zu bestellen.\nAm 4. November 2003 teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es\ndie Verfahrensakte dem Landgericht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung\neines anderen Pflichtverteidigers übermittelt habe.\nAm 26. November 2003 wies das Landgericht Aachen den Antrag des Beschwerdeführers\nauf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ab, weil die Revision des\nBeschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg habe.\nAm 8. Dezember 2003 bat der durch Rechtsanwältin W. vertretene Beschwerdeführer das\nOberlandesgericht, ihm rechtliches Gehör zu gewähren und das Revisionsverfahren wieder\naufzunehmen.\nAm 13. Januar 2004 verwarf das Oberlandesgericht Köln den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Mit Blick auf die\nabweichenden Schriftsätze von Rechtsanwalt P. war das Oberlandesgericht der Auffassung,\ndass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan habe, dass P. ihm versprochen habe,\neine Revisionsbegründung vorzulegen.\nDer Antrag des Beschwerdeführers sei jedenfalls unzulässig, weil dieser seine Revision\nweder über einen Anwalt noch persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der\nWochenfrist des § 45 StPO begründet habe (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht,\nunten).\nDas Oberlandesgericht Köln wies überdies den Antrag des Beschwerdeführers auf\nWiederaufnahme des Verfahrens zurück, weil sein Recht auf ein faires Verfahren nicht\nverletzt worden sei.\n\n6\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 26. Februar 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, mit der er\ndie Durchführung und Dauer des Strafverfahrens rügte. Am 21. Mai 2004 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, seine\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Das Recht auf ein zügiges Verfahren\nArtikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert\ndas Recht auf ein zügiges Verfahren. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden in jedem Stadium des\nVerfahrens die Folgerungen aus der Verfahrensdauer ziehen. Ihre Möglichkeiten reichen\nu. a. von einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 und 153a StPO, einer Beschränkung\nder Strafverfolgung nach §§ 154 und 154a StPO oder einer Strafminderung (siehe u. a.\nEntscheidung vom 24. Dezember 1983 (Az.: 2 BvR 121/83); Entscheidung vom 19. April\n1993 (Az.: 2 BvR 1487/90); Entscheidung vom 21. Januar 2004 (Az.: 2 BvR 1471/03,\nBVerfGK 2, S. 239 ff.; Entscheidung vom 21. Juni 2006 (Az.: 2 BvR 750/06, 752/06 und\n761/06)).\n2. Maßgebliche Bestimmungen der Strafprozessordnung\na) Revision\n§ 341 [Frist und Form]\n„1. Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer\nWoche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich\neingelegt werden.\n2. Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten\nstattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.“\n§ 345 [Revisionsbegründungsfrist]\n„1. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats\nnach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil\nangefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so\nbeginnt die Frist mit der Zustellung.\n2. Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem\nRechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.“\nb) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n§ 45 [Wiedereinsetzungsantrag]\n„1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach\nWegfall der Hindernisse (...) zu stellen (...).\n2. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im\nVerfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die\nversäumte Handlung nachzuholen. (...).“\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des\nErmittlungsverfahrens und des anschließenden Strafverfahrens.\n2. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass\nihm ein faires Verfahren verwehrt worden sei. Er beanstandete insbesondere, dass er zu\neinem Geständnis vor dem Amtsgericht Aachen genötigt, ihm vor dem Amtsgericht Düren\nanwaltliche Vertretung verwehrt und der Zugang zu den Beschwerdegerichten versagt\nworden sei. Er machte ferner geltend, dass Pflichtverteidiger P. seine Interessen nicht\nangemessen vertreten habe. Er brachte schließlich vor, dass das Verfahren vor dem\nAmtsgericht Aachen bereits vor der Verhandlung seines Falls präjudiziert gewesen sei.\n3. Unter Berufung auf Artikel 2 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass er\nmöglicherweise lebensbedrohliche Komplikationen riskiert hätte, wenn er das Krankenhaus\nverlassen hätte, um an der Verhandlung vor dem Landgericht teilzunehmen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des Strafverfahrens und behauptete, dass es\nnicht fair gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht in einem\nfairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nEr berief sich ferner auf Artikel 2 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf\nabsichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein\nGericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich\nvorgesehen ist.“\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer am 14. bzw. 18. Februar\n2003 erstinstanzlich verurteilt wurde. Seine Berufung wurde am 12. Mai 2003 verworfen, und\nseine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieben ohne Erfolg. Am\n30. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln seine Revision. Das anschließende\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht zielte auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\noder die Wiederaufnahme dieser Verfahren ab.\nUnter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der\nEinlegung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof am 20. September 2004 die Sechs-\nMonats-Frist eingehalten hatte.\nDer Gerichtshof hat diese Frage jedoch nicht zu klären, weil die Beschwerde auf jeden\nFall unzulässig ist, da der Beschwerdeführer die ihm nach deutschem Recht zur Verfügung\nstehenden Rechtsbehelfe nicht erschöpft hat, wie es Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nverlangt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck des Grundsatzes der Rechtswegerschöpfung darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, die behaupteten\nVerstöße gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen. Daher muss die Rüge,\nmit der später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach\nzuerst bei der zuständigen nationalen Stelle und in Übereinstimmung mit den im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen und Fristen erhoben worden sein\n(siehe u. v. a. Rechtssache Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 25803/94, Randnr. 74, EGMR 1999-V).\nWas die Wirksamkeit einer Beschwerde zur Beanstandung der Verfahrensdauer angeht,\nweist der Gerichtshof erneut auf seine neuere Rechtsprechung hin, nach der das deutsche\nRecht in Bezug auf die überlange Dauer eines Strafverfahrens durch die Möglichkeit einer\nStrafminderung oder sogar Verfahrenseinstellung wegen der Dauer auf Berufung eines\nAngeklagten angemessen Abhilfe schafft (siehe Rechtssachen W. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 14374, 3. April 2007, und S. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 42541/02, 9. Mai 2007, beide mit weiteren Verweisen). Der\nGerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer wirksame\nRechtsbehelfe zur Verfügung standen, um Abhilfe für die behaupteten Verfahrensverzögerungen zu erlangen.\nEs bleibt noch festzustellen, ob der Beschwerdeführer von diesen Rechtsbehelfen in\nÜbereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen Formvorschriften Gebrauch gemacht hat.\nDer Gerichtshof merkt insoweit an, dass das Landgericht Aachen die Berufung des\nBeschwerdeführers verwarf, weil der Beschwerdeführer in dem Termin zur maßgeblichen\nVerhandlung ausgeblieben war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wurde abgewiesen, weil er nicht nachgewiesen hatte, dass er ohne\neigenes Verschulden gehindert gewesen war, zu dem Verhandlungstermin zu erscheinen.\nAm 30. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln die Revision des\nBeschwerdeführers, weil er das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem\nMonat begründet hatte. Der neue Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wurde von demselben Gericht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer\nseine Revisionsbegründung immer noch nicht vorgelegt hatte.\nSelbst unter der Annahme, dass das Landgericht bei der Ablehnung des ersten Antrags\ndes Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überzogene Verfahrensanforderungen an den Beschwerdeführer gestellt habe, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer etwaige Verfahrensmängel durch Einlegung seiner Revision in Übereinstimmung mit den Formvorschriften des innerstaatlichen Rechts hätte beheben können.\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht\ngenügt hat, weil er die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt\nund dieser Unterlassung bei Stellung seines zweiten Antrags auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nicht abgeholfen hatte. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der\nBeschwerdeführer die nationalen Gerichte bei Einreichung seines zweiten Antrags auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand am 9. Oktober 2003 gebeten hat, für die\nRevisionsbegründung einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Gerichtshof stellt\njedoch fest, dass hier kein Anwaltszwang bestand, weil der Beschwerdeführer seine\nRevision persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte begründen können. Außerdem hat\nder Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er nicht in der Lage war, selbst einen\nanderen Anwalt zu beauftragen.\nUnter diesen Umständen wurde den Strafgerichten keine Gelegenheit gegeben, die\nRügen, die der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde zum Gerichtshof\nvorgebracht hatte, insbesondere die Rüge der Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens, zu prüfen und Schlussfolgerungen im Hinblick auf das Strafmaß zu ziehen.\nFolglich konnte das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob die Strafgerichte die\nDauer des Strafverfahrens bei der Zumessung der gegen den Beschwerdeführer verhängten\nStrafe angemessen berücksichtigt hatten.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nden wesentlichen Inhalt seiner Rügen nicht in Übereinstimmung mit den Formvorschriften\ndes innerstaatlichen Rechts vorgetragen hat. Er hat folglich diesbezüglich die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft.\n2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der Zugang zu den Beschwerdegerichten\nversagt worden sei, verweist der Gerichtshof auf seine gefestigte Rechtsprechung, dass\nArtikel 6 Abs. 1 kein Beschwerderecht als solches garantiert. Wenn jedoch mehrere\nRechtszüge vorhanden sind, muss jede Instanz die Garantien des Artikels 6 erfüllen und das\nRecht auf wirksamen Zugang zu einem Gericht einhalten (siehe Rechtssache Brualla Gómez\nde la Torre./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung\n1997-VIII, S. 2956, Randnr. 37). Darüber hinaus müssen Rechtsmittelführer die ihnen\nzustehenden Beschwerderechte sinnvoll ausüben können (siehe Rechtssachen\nHadjianastassiou ./. Griechenland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Bd. 252, S. 16,\nRandnr. 33, und Marpa Zeeland B.V. und Metal Welding B.V. ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 46300/99, Randnr. 48, EGMR 2004-X).\nMit Blick auf die vorstehend dargelegten Gründe ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\nder Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Beschwerderechte nicht gehindert war, er die\nFormerfordernisse nach innerstaatlichem Recht, die das Recht auf Zugang zu einem Gericht\nin seinem Kern nicht beeinträchtigten, aber nicht erfüllt hat.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel\n35 Absatz 3 der Konvention anzusehen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-08/38082-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139845","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139845"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-08/38082-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139845","retrieved":"2026-07-29 08:47:14.419750+00:00"}}