{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0108DEC003044303","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"30443/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 30443/03\nH. L. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 30443/03\nH. L.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nMargarita Tsatsa-Nikolovska,\nJavier Borrego Borrego,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. September 2003\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1967 geborene Beschwerdeführer, Herr H. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nB. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof, wie auch schon in dem Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten, von Herrn T. Mengede, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die\nbeschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n/. Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten\nAm 20. September 2001 eröffnete das Amtsgericht Tiergarten ein Verfahren wegen Versicherungsbetrugs gegen den Beschwerdeführer. Während des zweiten Verhandlungstages\nam 27. September 2001 legte der Beschwerdeführer ein auf den 25. September 2001 datiertes, von einem Psychiater (Dipl. med.) ausgestelltes ärztliches Attest vor. Laut dieser Krankschreibung litt der Beschwerdeführer an einer Depression und war somit verhandlungsunfähig. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, er habe der Verhandlung bis zu diesem\nZeitpunkt folgen können, wurde diese auf seinen Antrag beendet. Am dritten Verhandlungstag erklärte sich der Beschwerdeführer für verhandlungsfähig.\nAm 30. Oktober 2001 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer nach\nsieben Hauptverhandlungsterminen wegen Versicherungsbetrugs in 26 Fällen zu drei Jahren\nFreiheitsstrafe. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der eine Kfz-Werkstatt betrieb,\nmit Beteiligung Dritter fingierte Unfälle inszeniert hatte, um Haftpflichtversicherungsleistungen zu erlangen. Bei der Festsetzung des Strafmaßes gegen den Beschwerdeführer wertete\ndas Gericht strafschärfend, dass dieser gewerbsmäßig gehandelt habe. Es berücksichtigte\nstrafmildernd, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer, der\ndie Straftaten gestanden hatte, einen hohen Geldbedarf gehabt habe, um den Forderungen\naus Schutzgelderpressungen nachzukommen, denen er von unbekannten Dritten ausgesetzt\ngewesen sei.\n\n2\nVerfahren vor dem Landgericht Berlin\nGegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Er bestritt\ninsbesondere, dass er die Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen habe, weil er die\ndadurch erlangten Gelder benötigt habe, um den Erpressern Zahlungen zu leisten. Er trug\nferner vor, dass die Strafe zu schwer sei, weil er mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt\nhabe. Aufgrund der von den Erpressern ständig vorgebrachten Drohungen leide er an einem\nschweren Angst- und Depressionssyndrom; deswegen müsse er kontinuierlich neurologisch\nund psychiatrisch behandelt werden.\nDie Verhandlung vor dem Landgericht Berlin fand am 25. Juni 2002 statt.\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers setzte sein Rechtsanwalt das Gericht vor der\nformellen Eröffnung der Verhandlung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und der\nRechtsanwälte der Mitangeklagten mündlich davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer\nverhandlungsunfähig sei. Sein Anwalt legte zwei ärztliche Atteste vom 13. Mai 2002 vor, die\nvon dem Neurologen und Psychiater Dr. H., der den Beschwerdeführer in den vergangenen\nJahren behandelt hatte, ausgestellt worden waren. Aus diesen Attesten ging hervor, dass\nder unter ständiger psychiatrischer Betreuung stehende Beschwerdeführer seit dem\n25. September 2001 und bis voraussichtlich zum 5. August 2002 arbeitsunfähig und auch\nverhandlungsunfähig sei. Ferner legte sein Rechtsanwalt ein von Dr. H. ausgestelltes\närztliches Attest vom 13. November 2001 vor, in dem der Arzt darauf hinwies, dass der\nBeschwerdeführer an einem schweren Angst- und Depressionssyndrom leide, bei ihm der\nVerdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bestehe und er mit Antidepressiva behandelt\nwerde. Der Arzt regte eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen des Berufungsverfahrens an, um die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Darüber hinaus\nteilte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Landgericht mit, dass dieser wegen der\nBehandlung seiner Erkrankung zur Zeit unter dem Einfluss starker Antidepressiva stehe. Das\nGericht sah die Atteste ein und händigte sie dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nwieder aus, da es sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Akten reichen wollte.\nDie Verhandlung wurde dann eröffnet und der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten machten Angaben zu ihrer Person. Es wurden Auszüge aus dem Urteil des Amtsgerichts\nverlesen. Nachdem er über sein Schweigerecht belehrt worden war, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bereit, Angaben zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen zu machen. Laut\nVorbringen des Beschwerdeführers erinnerte sein Anwalt das Gericht zu diesem Zeitpunkt\ndaran, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sei.\nDas Landgericht unterbrach die Verhandlung für eine Stunde, um den Angeklagten und\nihren Anwälten die Gelegenheit zu geben, die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in Betracht zu ziehen. Als die Verhandlung fortgesetzt wurde, erklärte der\nBeschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Anwalt, dass er seine Berufung auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränke.\nDer Beschwerdeführer überreichte dem Gericht dann die beiden von Dr. H. ausgestellten\närztlichen Atteste vom 13. Mai 2002 (siehe oben), laut derer er verhandlungsunfähig war.\nLaut dem vom Gericht berichtigten Sitzungsprotokoll erklärte der Beschwerdeführer nach\nRücksprache mit seinem Anwalt auf Nachfrage des Gerichts, dass er sich für verhandlungsfähig halte und bereit sei, an der Verhandlung mitzuwirken.\nDaraufhin unterbrach die Vorsitzende die Verhandlung für etwa fünfzehn Minuten. Laut\nSitzungsprotokoll erklärte der Beschwerdeführer nach dieser Pause auf Nachfrage des Gerichts erneut, dass er sich in der Lage fühle, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Laut Sitzungsprotokoll teilte die Vorsitzende den Parteien daraufhin mit, dass sie\nin der Pause mit Dr. H. telefoniert habe. Dieser habe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer\nAntidepressiva verschrieben worden seien. Angesichts der (durchschnittlichen) Dosis des\nMedikaments sei der Beschwerdeführer auch nach der Einnahme der Antidepressiva in der\nLage, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers informierte die Vorsitzende ihn über ihr Telefonat mit seinem Arzt, bevor sie\nihn zum ersten Mal zu seiner Verhandlungsfähigkeit befragte. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Das Landgericht ging von einer Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und setzte die Verhandlung fort.\nDer Beschwerdeführer machte dann Angaben zu den Tatvorwürfen. Insbesondere erklärte er, dass er durch die Begehung der Straftaten und den daraus folgenden Verlust seiner Lebensgrundlage depressiv geworden sei.\nZum Abschluss der Verhandlung verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu\nzwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Es stellte fest, dass er nach seiner nicht widerlegten Einlassung seit 1997 von unbekannten Dritten erpresst worden sei, die in seiner\nWerkstatt abgestellte Fahrzeuge beschädigt und ihn und seine Familie bedroht hätten. Da\ndie Polizei ihm nicht umgehend Schutzmaßnahmen hätte versprechen können, habe er den\nVersicherungsbetrug gewerbsmäßig begangen, um die von diesen Personen erpressten\nSchutzgeldzahlungen leisten zu können. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht\nferner, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung gezeigt habe, dass er seine\nvermutlich vor dem Hintergrund der genannten Erpressung begangenen Taten ehrlich bereue. Es berücksichtigte auch mildernd, dass zwischen dem durch eine leichte Depression\nverursachten angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem gegen\nihn geführten Strafverfahren ein Zusammenhang bestehe. Das Gericht wertete den hohen\nSchaden (etwa 250.000 DM), die Anzahl der von dem Beschwerdeführer begangenen Betrugshandlungen und den Umstand, dass er mehrere Personen zur Tatbeteiligung angestiftet\nhatte, als strafschärfende Umstände.\nDer Beschwerdeführer stellte sich unmittelbar nach der Verhandlung bei Dr. H. vor. Der\nArzt stellte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers fest, dass dieser in einem verwirrten Zustand, stark depressiv und verzweifelt sei und seine Einlassung, dass er der Gerichtsverhandlung nicht habe folgen können, glaubwürdig sei. Dr. H. erklärte, dass die telefonische Auskunft, die er dem Landgericht Berlin an jenem Vormittag während der laufenden\nSprechstundentätigkeit erteilt habe, einer Klarstellung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei\naus retrospektiver Sicht an diesem Tag in dem Termin vor dem Landgericht Berlin mit hoher\nWahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig gewesen.\n\n3\nVerfahren vor dem Kammergericht Berlin\nAm 2. Juli 2002 legte der Beschwerdeführer Revision ein. Er trug vor, dass die trotz seiner\nVerhandlungsunfähigkeit bzw. ohne ordnungsgemäße Prüfung seiner Verhandlungsfähigkeit\nerfolgte Durchführung der Verhandlung vor dem Landgericht einen schwerwiegenden Verstoß gegen sein nach § 230 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) geschütztes Recht auf Anwesenheit, auf rechtliches Gehör und auf wirksame Verteidigung (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) dargestellt habe.\nIn seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2002 gab der Berliner Generalstaatsanwalt\nan, dass das Landgericht angesichts des Verlaufs der Verhandlung, wie er im Sitzungsprotokoll festgehalten sei, keinen Grund gehabt habe, die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln, und daher nicht verpflichtet gewesen sei, einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen.\nAm 21. Januar 2003 (der Beschluss wurde am 27. Januar 2003 zugestellt) verwarf das\nKammergericht Berlin die Revision des Beschwerdeführers ohne Begründung als offensichtlich unbegründet.\n\n4\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 25. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er trug vor, dass sein nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz garantiertes Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil das Landgericht die Hauptverhandlung gegen ihn geführt habe, obwohl ihm seine Verhandlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen.\nAm 18. März 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\nWird gegen das Urteil eines Amtsgerichts Berufung eingelegt, wird der Fall des Angeklagten zu allen Tatsachen- und Rechtsfragen von dem Landgericht erneut verhandelt, wenn\nder Berufungsführer die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt hat\n(siehe § 318 StPO).\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die rein physische Präsenz des Angeklagten nicht, um ihn als zu der Verhandlung „erschienen“ anzusehen; er\nmuss auch verhandlungsfähig sein (Bundesgerichtshof, 5 StR 199/70, Entscheidung vom\n6. Oktober 1970, Entscheidungssammlung des Strafsenats des Bundesgerichtshofs\n[BGHSt], Band 23, S. 331 ff. und 334). Ein Angeklagter ist verhandlungsfähig, wenn er in der\nLage ist, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die\nVerteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen\nabzugeben und entgegenzunehmen. Insbesondere ist ein Angeklagter nicht als verhandlungsunfähig anzusehen, wenn er durch den Rat und den Beistand seines Verteidigers ausreichend in die Lage versetzt wird, seine Verteidigungsrechte aufgrund eigenen Willensentschlusses entweder selbst oder durch seinen Verteidiger auszuüben (siehe u.a. Bundesverfassungsgericht 2 BvR 345/95, Entscheidung vom 24. Februar 1995, NJW 1995, S. 1951,\n1952). Hat das Gericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, so darf gegen\nihn in der Regel keine Hauptverhandlung geführt werden (Bundesgerichtshof, 4 StR 681/83,\nEntscheidung vom 29. November 1983, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1984, S. 181;\nBundesgerichtshof, 5 StR 449/84, Entscheidung vom 17. Juli 1984, NStZ 1984, S. 520). Das\nTatgericht hat zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung\nvon Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).\nRÜGE\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention, dass\nsein Recht auf ein faires Verfahren und sein Recht, sich selbst zu verteidigen, verletzt worden seien, weil das Landgericht die Hauptverhandlung gegen ihn geführt habe, obwohl ihm\nseine Verhandlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nNach Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Berufungsverhandlung\nnach der Verurteilung des Beschwerdeführers in erster Instanz durchgeführt, obwohl er laut\nmedizinischer Befunde verhandlungsunfähig gewesen sei. Er habe daher kein faires Verfahren genossen und sein Recht, sich selbst zu verteidigen, sei ihm vorenthalten worden, was\ngegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c der Konvention verstoße, der, soweit maßgeblich,\nwie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über ... eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.\n...\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ...\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu\nlassen ...“\nA. Angeblicher Missbrauch des Beschwerderechts\nDie Regierung trug vor, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer sein\nBeschwerderecht missbraucht habe, indem er gegenüber dem Gerichtshof unwahre Angaben gemacht habe. Er habe den Gang der Hauptverhandlung bewusst so dargestellt, dass\nder Eindruck erweckt worden sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinen freien Willen\nauszuüben und in der Verhandlung nicht aktiv habe mitwirken können. Tatsächlich habe er\nseine Verhandlungsfähigkeit jedoch klar bejaht, bevor die Vorsitzende ihn über ihr Telefongespräch mit seinem Arzt unterrichtet habe.\nDer Beschwerdeführer bestritt, unrichtige Angaben über den Gang der Hauptverhandlung\ngemacht zu haben. Er behauptete, dass das berichtigte Sitzungsprotokoll, das nach der\ndeutschen Strafprozessordnung kein wortwörtliches Protokoll sei, in einigen Punkten unrichtig sei.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Beschwerde unter diesen Umständen\nnur dann nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention als missbräuchlich abgewiesen werden\nkann, wenn sie sich wissentlich auf einen unwahren Sachverhalt stützt (siehe u.a. Akdivar\nu.a. ./. Türkei [GK], Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung\n1996-IV, S. 1206, Rdnr. 53, 54; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96,\nRdnr. 36, ECHR 2000-X; Řehák ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\n67208/01, 18. Mai 2004). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Kern der Behauptung des Beschwerdeführers, nämlich dass er vor dem Landgericht mit Hinweis auf ärztliche Atteste erfolglos behauptete, verhandlungsunfähig zu sein, trotz der zwischen den Parteien in einigen\nPunkten bestehenden Uneinigkeit bezüglich der Abfolge der Ereignisse in der Verhandlung\nvor dem Landgericht unstrittig ist. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer absichtlich falsche Tatsachenbehauptungen über den Gang der Verhandlung vor dem Landgericht gemacht hat. Somit hat er sein Beschwerderecht nicht im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention missbraucht.\nB. Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nDie Regierung brachte ferner vor, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nicht alles getan hätten, um die behauptete Verletzung der\nRechte des Beschwerdeführers zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe zweimal erklärt,\ndass er sich verhandlungsfähig fühle. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger\nhätten beim Landgericht beantragt, ein Sachverständigengutachten zur der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Unter diesen Umständen habe das\nGericht nicht die Möglichkeit gehabt, die nun vor dem Gerichtshof behauptete Rechtsverletzung zu verhindern.\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, es sei Aufgabe des Landgerichts gewesen,\nseine Verhandlungsfähigkeit von Amts wegen zu überprüfen.\nDer Gerichtshof befindet, dass die Regierung durch ihr Vorbringen, der Beschwerdeführer\nhabe es versäumt, die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu seiner Verhandlungsfähigkeit zu beantragen, im Wesentlichen den Einwand erhoben hat, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft worden sei. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass\nArt. 35 Abs. 1 der Konvention zwar verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, normalerweise aber voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später\nder Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand\nder Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden\n(siehe u.a. Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Band 200, S. 18, Rdnr.\n34, Elçi u.a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nr. 23145/93 und 25091/94, Rdnr. 604,\n13. November 2003). Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem\nLandgericht unstrittig behauptet hat, nicht verhandlungsfähig zu sein und zwei ärztliche\nAtteste vorlegte, die diese Ansicht stützen sollten. Unter diesen Umständen war es Aufgabe\ndes Landgerichts, zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine\nBeweisaufnahme durchzuführen (siehe oben „Das einschlägige innerstaatliche Recht und\ndie einschlägige innerstaatliche Praxis“). Dies wurde von den übergeordneten Gerichten\nauch nicht in Frage gestellt.\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, wie nach\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat.\nC. Einhaltung von Artikel 6 der Konvention\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\nNach Auffassung der Regierung wurde Artikel 6 keinesfalls verletzt. Die Entscheidung des\nLandgerichts, den Beschwerdeführer als verhandlungsfähig anzusehen, sei nicht willkürlich\ngewesen. Es treffe zu, dass gegen einen Angeklagten in einem Strafverfahren keine Hauptverhandlung geführt werden sollte, wenn das Gericht Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hat. Jedoch habe das Landgericht im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens des\nBeschwerdeführers in der Verhandlung keinen Anlass gehabt, an seiner Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln. Das ärztliche Attest vom 13. Mai 2002, das der Beschwerdeführer vorgelegt\nhabe, sei etwa sechs Wochen vor der Verhandlung ausgestellt worden und in ihm seien\nkeine Gründe für die aus Sicht des Arztes fortdauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe nach Rücksprache mit\nseinem Verteidiger und in dessen Anwesenheit zwei Mal eindeutig erklärt, er sei verhandlungsfähig. Außerdem habe die Vorsitzende den behandelnden Arzt nach der Wirkung der\nvom Beschwerdeführer eingenommenen Antidepressiva gefragt. Der Arzt habe bestätigt,\ndass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Dosierung der Medikamente in der Lage gewesen sei, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Mit der Vorlage der\närztlichen Atteste habe der Beschwerdeführer den Arzt konkludent von seiner Schweigepflicht im Hinblick auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit befreit. Zudem habe er weder die\nEinschätzung des Arztes in Zweifel gezogen noch die Verwertung seiner Aussage gerügt.\nDie Regierung brachte ferner vor, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, an der Verhandlung mitzuwirken, und er habe diese auch wahrgenommen. Er habe\nmehrere Prozesserklärungen abgegeben und Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemacht. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage\nder Verhandlungsfähigkeit sei daher nicht angezeigt gewesen. Weder der Beschwerdeführer\nnoch sein Anwalt hätten gegen die Weiterführung der Verhandlung protestiert oder die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei Gericht beantragt. Die nachträgliche Einschätzung des während der Verhandlung nicht anwesenden Arztes hinsichtlich\nder Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit während der Verhandlung zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer\ndie Richtigkeit des Sitzungsprotokolls bestreite, habe er es versäumt, eine nachträgliche\nProtokollberichtigung zu beantragen.\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Verfahren vor dem Landgericht seine\nRechte auf ein faires Verfahren und wirksame Verteidigung nach Artikel 6 Abs. 1 und 3\nBuchstabe c verletzt. Er brachte vor, es dürfe im Verfahren gegen einen Angeklagten keine\nHauptverhandlung geführt werden, wenn Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit bestünden. Unabhängig vom genauen Ablauf der Verhandlung vor dem Landgericht sei klar, dass\ndem Gericht von Beginn an bekannt gewesen sei, dass solche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten. Es habe alle ärztlichen Atteste zu\ndieser Frage zur Kenntnis genommen. Das Gericht habe auch während der Verhandlung die\nZweifel hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beseitigen können. Es sei dem Gericht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer an schweren Depressionen litt und starke Antidepressiva einnahm. Wie für das Gericht offensichtlich gewesen sei, sei er sichtlich schläfrig gewesen und habe sich in der Verhandlung nicht konzentrieren können und habe wesentlichen Verfahrenshandlungen, insbesondere der Beschränkung\nseiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, erst auf mehrfaches Nachfragen und nur\nmit einem Kopfnicken zugestimmt.\nInsbesondere sei es dem Psychiater des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen,\nfernmündlich zu diagnostizieren, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner neurologischen\nund psychiatrischen Erkrankungen zum Zeitpunkt der Verhandlung verhandlungsfähig gewesen sei, ohne ihn an diesem Tag gesehen und untersucht zu haben, ohne für eine Diagnose\nerhebliche Informationen bekommen zu haben und sogar ohne ihn gesprochen zu haben.\nFerner sei der Arzt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden und daher könnten\nseine Angaben in der Verhandlung nicht verwendet werden. Dies werde durch den Umstand\nuntermauert, dass der Arzt des Beschwerdeführers dessen Verhandlungsunfähigkeit anschließend erneut bestätigt habe. Es sei daher irrelevant, dass der Beschwerdeführer sich\nselbst für verhandlungsfähig erklärt habe – was er entgegen der Darstellung im berichtigten\nSitzungsprotokoll erstmals getan habe, nachdem die Vorsitzende seinen Arzt angerufen\nhabe - da ein Verhandlungsunfähiger nicht in der Lage sei, ein rechtswirksames Einverständnis zur Durchführung der Hauptverhandlung abzugeben. Das Gericht sei deshalb verpflichtet gewesen, einen gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers beizuziehen.\nDer Beschwerdeführer bestritt ferner, umfassende Angaben zu den gegen ihn erhobenen\nVorwürfen gemacht zu haben. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Tathintergrund und die\nTatmotive schlüssig zu schildern, was für die Strafzumessung entscheidend gewesen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Allgemeine Grundsätze\nDer Gerichtshof erinnert zunächst an das allgemeine, aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens erwachsende Prinzip, dass eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, das Recht\nhaben sollte, während der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend zu sein. Die persönliche\nAnwesenheit des Angeklagten hat in einer Berufungsverhandlung jedoch nicht unbedingt\ndieselbe Bedeutung. Tatsächlich verleiht Artikel 6 sogar dann, wenn ein Berufungsgericht die\nZuständigkeit für die Überprüfung der Rechtssache sowohl hinsichtlich der Tatsachen- als\nauch der Rechtsfragen hat, nicht immer das Recht, persönlich anwesend zu sein. Bei der\nPrüfung dieser Frage müssen u.a. die besonderen Umstände des betreffenden Verfahrens\nund die Art und Weise berücksichtigt werden, wie die Interessen der Verteidigung vor dem\nBerufungsgericht geltend gemacht und geschützt worden sind, vor allem im Hinblick auf die\nvon ihm zu entscheidenden Fragen sowie ihrer Bedeutung für den Rechtsmittelführer (vgl.\nu.a. Helmers ./. Schweden, Urteil vom 29. Oktober 1991, Serie A Band 212-A, S. 15, Rdnr.\n31-32; Belziuk ./. Polen, Urteil vom 25. März 1998, Sammlung 1998-II, S. 570, Rdnr. 37;\nPobornikoff ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 28501/95, Rdnr. 24, 3. Oktober 2000;\nKucera ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40072/98, Rdnr. 25, 3. Oktober 2002).\nDas Recht eines Angeklagten auf effektive Mitwirkung an seinem Strafverfahren nach Artikel 6 schließt im Allgemeinen nicht nur das Recht auf Anwesenheit ein, sondern auch das\nRecht, das Verfahren zu hören und ihm zu folgen. Solche Rechte ergeben sich schon aus\ndem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens und können auch aus den Garantien abgeleitet werden, die insbesondere in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c - „sich selbst zu verteidigen“ -\nverankert sind (siehe u.a. Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien, Urteil vom 6. Dezember 1988, Serie A Band 146, S. 33-34, Rdnr. 78; Stanford ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 23. Februar 1994, Serie A Band 282-A, S. 10-11, Rdnr 26; S.C. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 60958/00, Rdnr. 28, ECHR 2004-IV). „Wirksame Beteiligung“ in diesem Zusammenhang setzt voraus, dass der Angeklagte ein umfassendes Verständnis bezüglich der Art der Verhandlung und der Tragweite für ihn selbst hat, einschließlich der Bedeutung der Strafe, die verhängt werden könnte. Der Angeklagte sollte u.a. in der\nLage sein, seinem Anwalt seine Version der Ereignisse zu erklären, auf Erklärungen hinzuweisen, mit denen er nicht einverstanden ist, und ihn auf alle Fakten hinzuweisen, die zu\nseiner Verteidigung vorgebracht werden sollten (siehe z.B. Stanford, a.a.O., S. 11, Rdnr. 30;\nV. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, Rdnr. 85, 89, 90,\nECHR 1999-IX; S.C. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 29). Die Hintergründe einer\nRechtssache können die Ergreifung positiver Maßnahmen durch den Vertragsstaat erforderlich machen, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, effektiv am Verfahren mitzuwirken (vgl. Vaudelle ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 35683/97, Rdnr. 48-49 und Rdnr.\n55-56, ECHR 2001-I; V. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 86).\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\nDer Gerichtshof befindet, dass der vorliegende Fall zur Kategorie der Fälle gehört, in denen die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Berufungsverhandlung notwendig war,\num das Verfahren fair zu führen und es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sich selbst\nwirksam zu verteidigen. Bei der Verhandlung ging es sowohl um Tatsachen- als auch um\nRechtsfragen. In der Berufungsbegründung bestritt der Beschwerdeführer angesichts seiner\nTatmotive, gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben. Er trug ferner vor, durch das\nschwere Angst- und Depressionssyndrom, unter dem er noch immer leide, in verminderter\nSchuldfähigkeit gehandelt zu haben. Die in der Berufung zu entscheidenden Fragen hingen\ndaher in entscheidendem Ausmaß von einer Bewertung der Motive, der Persönlichkeit und\ndes Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab. Diese Fragen konnten ohne Erlangung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und ohne eine direkte Beurteilung der von ihm persönlich gemachten Aussage nicht richtig untersucht werden, (vgl. Belziuk, a.a.O., S. 571, Rdnr. 38; Pobornikoff, a.a.O., Rdnr. 31). Ferner war eine andere Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers, die zu einer Verringerung seiner Strafe führen\nkönnte, angesichts dessen, dass er in erster Instanz zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nwurde (einer Strafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann), für den Ausgang des\ngegen ihn geführten Strafverfahrens wichtig.\nDa die Anwesenheit des Beschwerdeführers somit erforderlich war, um ein faires Berufungsverfahren zu führen, ist es Aufgabe des Gerichtshofs zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts der dem Gerichtshof vorliegenden Beweise in der Lage war, an der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in dem gemäß Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 3 Buchstabe c der Konvention erforderlichen Ausmaß effektiv mitzuwirken.\nDer Gerichtshof hat zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem\nVerfahren zu folgen und sich selbst hinsichtlich aller Umstände des vorliegenden Falles zu\nverteidigen. Der Gerichtshof schließt sich der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte an,\ndass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit vorlegte, es nicht ausschloss, dass er effektiv an der Verhandlung mitwirken\nkonnte. Das Attest war etwa sechs Wochen vor der Verhandlung ausgestellt worden und\nstellte keine Diagnose, die eine effektive Mitwirkung an einer Hauptverhandlung dauerhaft\nunmöglich machte. Ebenso ist die später vom während der Verhandlung nicht anwesenden\nbehandelnden Arzt des Beschwerdeführers geäußerte nachträgliche Auffassung hinsichtlich\nseiner Verhandlungsfähigkeit für die Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht entscheidend.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass es zwischen den Parteien unstrittig ist, dass der\nBeschwerdeführer auf die Frage des Landgerichts, ob er sich verhandlungsfähig fühle, mindestens einmal persönlich, in Anwesenheit seines Verteidigers und nach Rücksprache mit\ndiesem bestätigt hat, dass er verhandlungsfähig sei. Dass der Beschwerdeführer auch durch\neinen Anwalt vertreten wurde, den er während der Hauptverhandlung ungehindert zu Rate\nziehen konnte und dem er die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen konnte, ist\nnach Auffassung des Gerichtshofs tatsächlich ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, ob\nder Beschwerdeführer in der Lage war, sich selbst wirksam zu verteidigen (vgl. Goddi ./. Italien, Urteil vom 9. April 1984, Serie A Band 76, S. 12-13, Rdnr. 30-31; Stanford, a.a.O., S.\n11, Rdnr. 30; V. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 90). Im vorliegenden Fall hat das\nLandgericht dem Beschwerdeführer die Rücksprache mit seinem Anwalt sogar erleichtert, da\nes die Verhandlung zwei Mal für jeweils eine Stunde und fünfzehn Minuten unterbrach und\ndem Beschwerdeführer so reichlich Gelegenheit gab, wesentliche Verfahrensfragen mit\nseinem Verteidiger zu besprechen, der bei Gericht auch weitere Anträge auf Untersuchung\nder Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte stellen können, wenn er den Beschwerdeführer für verhandlungsunfähig oder für nicht in der Lage gehalten hätte, ihn mit\nInformationen zu versorgen.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht sich nicht allein auf die Erklärung\ndes Beschwerdeführers, er sei verhandlungsfähig, verlassen hat, sondern weitere Informationen zu dieser Frage einholte, indem es den behandelnden Arzt per Telefon zu Rate zog.\nDer Gerichtshof stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass es für seinen Arzt nicht möglich war,\nauf diese Weise zu beurteilen, ob er zum Zeitpunkt der Verhandlung verhandlungsfähig war.\nDas Landgericht hat jedoch laut Sitzungsprotokoll lediglich dazu Informationen eingeholt, wie\nsich die Antidepressiva, die der Beschwerdeführer einnahm, auf seine Verhandlungsfähigkeit\nauswirkten. Der Beschwerdeführer hat keine Einwände dagegen erhoben, dass das Gericht\ndies berücksichtigte, als es über seine Verhandlungsfähigkeit entschied.\nFerner befindet der Gerichtshof, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression und der Wirkung seiner Medikamente nicht in\nder Lage war, ein umfassendes Verständnis bezüglich der Verhandlung zu haben und nicht\nin der Lage war, ihre Tragweite für ihn selbst zu verstehen. Wie das Sitzungsprotokoll und\ndie im Urteil des Landgerichts angegebenen Gründe zeigen, wirkte der Beschwerdeführer\nam Verfahren mit, indem er insbesondere zum Hintergrund und den Motiven der Taten, die\ner ehrlich bereue, Angaben machte, wobei es sich um Faktoren handelte, die für die Strafzumessung von Bedeutung waren und die das Gericht strafmildernd berücksichtigte.\nBezüglich des Sachverhalts in der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof daher\nnicht überzeugt, dass ihm Material vorliegt, das ungeachtet der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, mit denen er seine Verhandlungsfähigkeit bekräftigte, der Erklärung seines\nbehandelnden Arztes bezüglich der Wirkung seiner Medikamente, die seine Aussagen bestätigte, und der tatsächlich erfolgten Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren die\nSchlussfolgerung rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in einem nicht verhandlungsfähigen Zustand war.\nUnter diesen Umständen war es auch nicht Aufgabe des Landgerichts, weitere positive\nMaßnahmen zu ergreifen, um dem Beschwerdeführer eine effektive Mitwirkung an der Verhandlung zu ermöglichen. Insbesondere die Entscheidung, keinen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinzuzuziehen,\nkann nicht als willkürlich angesehen werden, insbesondere da weder der Beschwerdeführer\nnoch sein Verteidiger dies bei Gericht beantragt hatten.\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sieht der Gerichtshof von der\nweiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention ab und weist die Beschwerde\ngemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurück.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-08/30443-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-08/30443-03","retrieved":"2026-07-29 08:47:15.568283+00:00"},"card":{"id":"egmr/2008-01-08/30443-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2008-01-08","dockets":["30443/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0108DEC003044303","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0108DEC003044303"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 08.01.2008 – 30443/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-08/30443-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":2},{"id":"StPO/318","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"318","label":"§ 318 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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