{"status":"available","doknr":"001-139847","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2008:0108DEC000077104","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"771/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness des beanstandeten Verfahrens für unzulässig; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 771/04\nR. G. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 771/04\nR. G.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern\nPeer Lorenzen, Präsident,\nKarel Jungwiert,\nVolodymyr Butkevych,\nMargarita Tsatsa-Nikolovska,\nJavier Borrego Borrego,\nRenate Jaeger,\nMark Villiger\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Dezember 2003\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, die nach\nArtikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführt wurden,\nim Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die zur Erledigung der Rüge wegen\nder Verfahrensdauer und des Fehlens einer wirksamen Beschwerde abgegeben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1933 geborene Beschwerdeführer, Herr R. G., ist deutscher Staatsangehöriger und\nin B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn F. Wieland, Rechtsanwalt in Bonn,\nvertreten.\nDie beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nAm 28. August 1962 erlitt der Beschwerdeführer einen durch eine dritte Person verursachten Arbeitsunfall, der einen dauerhaften Gesundheitsschaden bei ihm zur Folge hatte.\nAm 19. Januar 1967 stellte das Landgericht Bonn fest, dass der Schädiger dem Beschwerdeführer allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe (Grund- und Teilurteil).\nMit Schlussurteil vom 31. Januar 1974 wurde der Beklagte verurteilt, dem Beschwerdeführer\nSchadenersatz für den Verdienstausfall bis zum Jahre 1972 zu zahlen. Mit Urteil vom 1. Juni\n1978 bestätigte das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil, änderte jedoch die Höhe des\nSchadenersatzes geringfügig ab.\nSeit dem 18. Februar 1984 ist der Beschwerdeführer erwerbsunfähig und bezieht eine\nErwerbsunfähigkeitsrente.\n\n2\nDas der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren\n(a) Verfahren vor dem Landgericht Bonn\nIm Januar 1991 verklagte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Rechtsnachfolger des Schädigers auf Schadenersatz für den Verdienstausfall in der Zeit von 1975 bis\n1990. Das Landgericht holte am 23. Dezember 1994 ein Sachverständigengutachten ein\nund befragte den Sachverständigen in einer Verhandlung am 21. Januar 1997.\nAm 25. Februar 1997 wies das Gericht die Klage des Beschwerdeführers ab und stellte\nfest, er habe keinen Verdienstausfall erlitten, weil seine Unfall- und Erwerbsunfähigkeitsrente dem Verdienst, den er bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erzielt hätte, entspräche bzw. diesen sogar übersteige.\n(b) Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln\nAm 3. April 1997 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein.\nDas Gericht holte ein Sachverständigengutachten zum möglichen Verdienst des Beschwerdeführers zwischen 1975 und 1990 ein, das am 13. April 2000 erstattet wurde.\nAm 1. August 2000 wies das Oberlandesgericht Köln die Berufung des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die Feststellungen und die Begründung der Vorinstanz.\n(c) Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nAm 17. September 2002 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision des\nBeschwerdeführers ab, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und sie ferner\nkeine Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht führte jedoch keine weitere Begründung für\nseine Feststellungen an.\n(d) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 25. Juni 2003 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer machte nach Art. 6 der Konvention geltend, dass ihm ein faires\nVerfahren verwehrt worden sei. In diesem Zusammenhang griff er die von den innerstaatlichen Gerichten angewandte Berechnungsmethode an, weil sie von der Methode abweiche,\nwelche die Gerichte in früheren Entscheidungen in seiner Sache angewandt hätten. Nach\nAnsicht des Beschwerdeführers erließen die Gerichte daher überraschende Entscheidungen\nund verstießen gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Weiterhin rügte er, die Gerichte\nhätten seine Argumente nicht hinreichend berücksichtigt und beanstandete dabei insbesondere die mangelnde Begründung seitens des Bundesgerichtshofs. Der Beschwerdeführer\nwar daher der Auffassung, dass ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden\nsei.\nFerner rügte er nach Art. 6 der Konvention die Verfahrensdauer, insbesondere die Dauer\ndes Verfahrens vor dem Landgericht Bonn.\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer nach Art. 13 der Konvention, dass es nach deutschem Recht keine wirksame Beschwerde zur Beanstandung der Dauer von Zivilverfahren\ngebe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Unter Berufung auf Art. 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei, wobei er insbesondere die von den innerstaatlichen Gerichten\nangewandte Berechnungsmethode angriff.\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen-\noder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein\nsollen, soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht\nverletzt sind. Ferner obliegt es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden, insbesondere\nden Gerichten, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe Streletz, Kessler\nund Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96, 35532/97 und\n44801/98, Rdnr. 49, ECHR 2001-II).\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den innerstaatlichen Gerichten angewandte Berechnungsmethode willkürlich war.\nSoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die innerstaatlichen Gerichte überraschende Urteile erließen, da ihre Berechnungsmethode sich von der in einem früheren Verfahren angewandten unterscheide, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer\ndie Möglichkeit hatte, die angewandte Methode in seiner Berufung und in seiner Revision\nanzugreifen. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Begründung durch den Bundesgerichtshof rügt, erinnert der Gerichtshof daran, dass es ausreicht, wenn die innerstaatlichen\nübergeordneten Gerichte die Annahme einer Beschwerde ablehnen, indem sie einfach auf\ndie Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise zulassen, wenn die durch die\nBeschwerde aufgeworfenen Fragen wie im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung haben (siehe u.a. Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n47636/99, 4. Oktober 2001).\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer von den innerstaatlichen Gerichten ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde und\ner hinreichend Gelegenheit hatte, seine Argumente vorzutragen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren verwehrt wurde. Daraus folgt,\ndass seine Rügen offensichtlich unbegründet und nach Art. 35 Abs. 3 und 4 der Konvention\nzurückzuweisen sind.\n2. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Verfahrensdauer überlang gewesen sei\nund somit eine Verletzung des Gebots der „angemessenen Frist“ nach Art. 6 Abs. 1\ndargestellt habe, und dass er in dieser Hinsicht keine wirksame Beschwerde im Sinne von\nArt. 13 habe erheben können. Die Artikel lauten soweit maßgeblich wie folgt:\nArt. 6 Abs. 1\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ...\ninnerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nArt. 13\n„Jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine\nwirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen\nbegangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\nAm 24. September 2007 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am\n18. September 2007 unterzeichnete Erklärung:\n„Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen\nEinigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch Schreiben\nseines Rechtsanwaltes vom 10. Juli 2007 ablehnen ließ.\nDie Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung –\nanerkennen, dass die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht\nmit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1\nEMRK vereinbar ist und dem Beschwerdeführer im konkreten Fall kein\nRechtsbehelf zur Verfügung stand, der den Anforderungen des Art. 13\nEMRK genügt.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 7.200,00 EUR anzuerkennen.\nMit diesem Betrag in Höhe von 7.200,00 EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o.g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers\n(auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten\ngelten. Einen Betrag von 7.200,00 EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für\nangemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1c) EMRK aus dem Register gestrichen\nwird. Die Anerkennung der Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK\nim Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in\nHöhe von 7.200,00 EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen\nGrund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“\nDer Beschwerdeführer hat zu der einseitigen Erklärung der Regierung nicht Stellung\ngenommen.\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Parteien sich auf eine gütliche Einigung in der Rechtssache nicht verständigen konnten. Er erinnert daran, dass Verhandlungen\nim Hinblick auf eine gütliche Einigung nach Art. 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind\nund in Art. 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs außerdem bestimmt ist, dass\nim Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Die oben erwähnte Erklärung indessen wurde von der Regierung am 18. September 2007 außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, und der\nGerichtshof legt deshalb bei seiner Entscheidung diese Erklärung zugrunde.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Art. 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Abs. 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Art. 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“\nArt. 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu\nanerkannt sind, dies erfordert.“\nBei der Entscheidung darüber, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen\nist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben\n(siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR\n2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil\nvom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97,\nRdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005, MacDonald ./. Vereinigtes Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 301/04, 6. Februar 2007, Oleksiw ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11. September 2007).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall die Frage der überlangen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 der Konvention sowie der Verfügbarkeit eines wirksamen\nRechtsbehelfs zur Beanstandung der Dauer von Zivilverfahren aufwirft.\nEr weist darauf hin, dass er bereits in verschiedenen Urteilen und Entscheidungen - auch\nin Bezug auf Deutschland - die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die\nsich für den beschwerdegegnerischen Staat im Hinblick auf die Verhandlung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen\" innerhalb „angemessener Frist\" ergeben (siehe\nu. v. a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-...;\nNold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02,\n11. Januar 2007).\nFerner hat der Gerichtshof bereits befunden, dass das deutsche Gerichtssystem keinen\nwirksamen Rechtsbehelf weder zur Beanstandung der Dauer von anhängigen Zivilverfahren\n(siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 116) noch von abgeschlossenen Zivilverfahren bietet (siehe\nHerbst, a.a.O., Rdnr. 62 - 68).\nDie Regierung erkennt in ihrer Erklärung an, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Außerdem\nhabe dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein wirksamer Rechtsbehelf zur Beanstandung der Verfahrensdauer zur Verfügung gestanden. Der Gerichtshof hält die Summe\nvon 7.200 EUR als Entschädigung für den Beschwerdeführer, auch für Nichtvermögensschäden sowie Kosten und Auslagen, für annehmbar.\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und der besonderen Umstände\nder Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer rügt, nicht gerechtfertigt ist\n(Art. 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt\nsind, keine weitere Prüfung der Individualbeschwerde in dieser Hinsicht erfordert (Art. 37\nAbs. 1, in fine).\n\n3\nAufgrund dessen ist es angebracht, von der weiteren Anwendung von Art. 29 Abs. 3\nder Konvention abzusehen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt:\nEr erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness des beanstandeten\nVerfahrens für unzulässig;\ner nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur\nKenntnis;\ner beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-08/771-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139847","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139847"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2008-01-08/771-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139847","retrieved":"2026-07-29 08:47:16.955808+00:00"}}