{"status":"available","doknr":"001-139435","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1213JUD001136403","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"11364/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, dass die Individualbeschwerde für zulässig erklärt wird; 2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist; 3. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als der Beschwerdeführer rügt, dass die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft zu lange dauerte; 4. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als der Beschwerdeführer rügte, dass seinem Anwalt im Haftprüfungsverfahren Akteneinsicht verwehrt wurde; 5. einstimmig, a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.500 € (eintausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden und 5.150 € (fünftausendeinhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/12/07 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11364/03)\nRECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 11364/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. Dezember 2007\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnV. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2007\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 11364/03) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. T. M.\n(„der Beschwerdeführer“), am 26. März 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn D. Hagmann, Rechtsanwalt in Mönchengladbach, vertreten. Die deutsche Regierung\n(„die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A.\nWittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Oberlandesgericht ihm die Freiheit\nunrechtmäßig entzogen und das Haftprüfungsverfahren ungebührlich verzögert habe, da es\ndie Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwiesen habe, anstatt den Haftbefehl\naufzuheben, den es für nicht mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar befunden habe.\nDarüber hinaus rügte er, dass seinem Anwalt Akteneinsicht versagt worden sei. Er berief\nsich insbesondere auf Artikel 5 der Konvention.\n\n4\nAm 27. Oktober 2006 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in\nKenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit\nund Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 1963 geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung der\nIndividualbeschwerde lebte er in M..\n1. Haftbefehl des Amtsgerichts\n\n6\nAm 25. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.\n\n7\nAm selben Tag ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach nach Anhörung des\nBeschwerdeführers Untersuchungshaft gegen ihn an. Der Beschwerdeführer wurde von\ndiesem Zeitpunkt an anwaltlich unterstützt. Das Amtsgericht stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer dringend verdächtig sei, zwischen 1996 und Juni 2002 in ca. 20 Fällen\nSteuern hinterzogen zu haben. Er sei seit 1994 für verschiedene Firmen in Deutschland als\nselbständiger Handelsvertreter tätig gewesen und habe seit 2000 einen Telefonservice\nbetrieben. Im Jahr 2001 habe die Firma TMA Aachen ihm Provisionen in Höhe von\n124.926,22 DM bezahlt. Nach den dem Gericht derzeit vorliegenden Unterlagen werde er\nverdächtigt, Umsatzsteuer in Höhe von 57.374 €, Einkommenssteuer in Höhe von 133.279 €\nund Gewerbesteuer in Höhe von 20.266 € hinterzogen zu haben.\n\n8\nDas Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der von seinem Recht\nGebrauch machte, nicht zur Sache auszusagen, aufgrund der bei einer Hausdurchsuchung\nsichergestellten Geschäftsunterlagen der Steuerhinterziehung dringend verdächtigt sei. Er\nsei wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen (siehe § 112 Abs. 2 Nr. 3\nStPO, Rdnr. 41 unten). Die sichergestellten Unterlagen seien unvollständig. Deshalb bestehe\ndie Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung die fehlenden Unterlagen\nbeseitigen oder seine weiteren Geschäftsbeziehungen und Konten verdunkeln werde.\n2. Die Haftprüfung durch das Amtsgericht\n\n9\nAm 7. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt,\nHaftprüfung beim Amtsgericht Mönchengladbach. Sein Anwalt beantragte auch\nAkteneinsicht. Er brachte vor, er habe ein Recht auf Akteneinsicht, um alle Fakten und\nBeweismittel zu prüfen, auf die sich der Haftbefehl und insbesondere der dringende\nTatverdacht stützten, und das Gericht sei nach innerstaatlichem Recht daran gehindert, sich\nauf Tatsachen und Beweismittel zu stützen, bezüglich derer dem Verteidiger nach § 147\nAbs. 2 StPO die Einsicht versagt worden sei (siehe Rdnr. 44 unten).\n\n10\nAm 12. August 2002 teilte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach dem Anwalt des\nBeschwerdeführers mit, dass ihm nach § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht versagt werde,\nda die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden würde. Sie fügte jedoch hinzu, dass der\nfür die Rechtssache zuständige Staatsanwalt bereit sei, den Anwalt mündlich über die\nvorliegenden Tatsachen und Beweismittel zu informieren. Der Anwalt des\nBeschwerdeführers nahm dieses Angebot nicht an.\n\n11\nAm 16. August 2002 hörte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschwerdeführer\nund seinen Verteidiger an. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass keine Verdunkelungs-\noder Fluchtgefahr bestehe. Sollte das Gericht dennoch eine Fluchtgefahr annehmen, sei er\nbereit, Auflagen des Gerichts zu erfüllen, wie etwa seine Personalpapiere abzugeben. Der\nAnwalt des Beschwerdeführers beschwerte sich darüber, dass er immer noch keine\nAkteneinsicht erhalten habe.\n\n12\nMit Beschluss desselben Tages hielt das Amtsgericht Mönchengladbach, dem die\nVerfahrensakte vorlag, die Vollstreckung des Haftbefehls aufrecht. Es befand, dass weiterhin\nGefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung auf sachliche\nBeweismittel oder Zeugen einwirken würde. Der Beschwerdeführer habe bislang zu\nvermeiden versucht, seine tatsächliche Wohnanschrift oder andere persönliche Angaben\nBehörden gegenüber mitzuteilen und seine Lebensführung sei auf eine bewusste Irreführung\nabgestellt, was im konkreten Fall die Verdunklungsgefahr begründe.\n3. Die Haftprüfung durch das Landgericht\n\n13\nNachdem der Beschwerdeführer am 16. August 2002 Beschwerde eingelegt und\nderen ausführliche Begründung am 19. August 2002 nachgereicht hatte, teilte das\nLandgericht dem Beschwerdeführer am 27. August 2002 mit, dass es der Ansicht sei, dass\ndie Fluchtgefahr ein ausreichender Grund für die Fortdauer seiner Haft sei. Hinsichtlich des\nAntrags seines Anwalts auf Akteneinsicht führte das Gericht aus, dass dieser zunächst\nmündlich über den Akteninhalt zu informieren sei.\n\n14\nMit Schreiben vom 2. September 2002 bestritt der Beschwerdeführer diese\nAuffassung. Er machte insbesondere geltend, dass in seinem Fall eine mündliche\nUnterrichtung über den Akteninhalt nicht ausreichend sei.\n\n15\nAm 9. September 2002 verwarf das Landgericht Mönchengladbach nach Anhörung\nder Staatsanwaltschaft und Prüfung der Ermittlungsakte die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. August 2002. Es\nbefand, dass der Beschwerdeführer der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und\nGewerbesteuer dringend verdächtig sei. Zudem bestehe Fluchtgefahr im Sinne von § 112\nAbs. 2 Nr. 2 StPO (siehe Rdnr. 41 unten), da der Beschwerdeführer über Verbindungen ins\nAusland verfüge und eine hohe Strafe zu erwarten habe.\n\n16\nAngesicht des Umstands, dass der Verteidiger das Angebot der Staatsanwaltschaft,\nden Akteninhalt mündlich zu erläutern, bislang abgelehnt habe, sei eine Beurteilung, ob die\nhierbei erteilten Informationen ausreichend seien, nicht möglich. Im gegenwärtigen Stadium\ndes Verfahrens könne die Verteidigung jedoch keine unbeschränkte Einsicht in die\nvollständige Ermittlungsakte verlangen.\n\n17\nDie Entscheidung des Landgerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am\n16. September 2002 zugestellt.\n4. Die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht\n\n18\nAm 16. September 2002 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt,\nweitere Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Er machte erneut geltend, dass er ein\nverfassungsmäßiges Recht auf Akteneinsicht bezüglich aller Tatsachen und Beweismittel\nhabe, auf denen der Haftbefehl basiere.\n\n19\nAm 17. September 2002 entschied das Landgericht Mönchengladbach ohne weitere\nBegründung, dass es seine Entscheidung vom 9. September 2002 nicht abändern würde.\nAm 18. September 2002 erstellte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, die über die\nAkte verfügte, einen Bericht, der mit der Akte an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf\nübersandt wurde.\n\n20\nAm 26. September 2002 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer\nStellungnahme an das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass sie nicht bereit sei, dem\nBeschwerdeführer die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu gestatten. Sie führte aus, es\nreiche aus, den Beschwerdeführer von der Übersicht der Steuerfahndung Düsseldorf über\ndie Höhe der in den fraglichen Jahren erzielten Einnahmen und verkürzten Steuern in\nKenntnis zu setzen. Die Stellungnahme und die Akte gingen am 2. Oktober 2002 beim\nOberlandesgericht Düsseldorf ein.\n\n21\nAm 2. Oktober 2002 übersandte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht\nDüsseldorf einen weiteren Schriftsatz.\n\n22\nAm 9. Oktober 2002 widersprach der Beschwerdeführer, dem die Stellungnahme der\nGeneralstaatsanwaltschaft am 7. Oktober 2002 übersandt worden war, den darin\nenthaltenen Argumenten. Die besagte Übersicht stelle lediglich eine Schlussfolgerung der\nSteuerfahndung dar, die für ihn ohne Einsicht in die entsprechenden Belege und Unterlagen,\nauf welcher sie beruhe, nicht nachprüfbar sei.\n\n23\nAm 14. Oktober 2002 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf, auf die weitere\nBeschwerde des Beschwerdeführers hin, die Entscheidung des Amtsgerichts vom\n16. August 2002 und die Entscheidung des Landgerichts vom 9. September 2002, mit der\ndie Untersuchungshaft aufrechterhalten wurde, auf und verwies die Sache an das\nAmtsgericht zurück.\n\n24\nDas Oberlandesgericht, dem die Ermittlungsakte zur Verfügung stand, befand, dass\nder Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen\ngenüge. Dies führe zur Aufhebung der im Haftprüfungsverfahren ergangenen\nEntscheidungen des Amtsgerichts vom 16. August 2002 und des Landgerichts vom 9.\nSeptember 2002 (aber nicht des Haftbefehls vom 25. Juli 2002 selbst). Gemäß § 114 Abs. 2\nStPO (siehe unten Rdnr. 42) seien im Haftbefehl die Tatsachen anzuführen, aus denen sich\nder dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergäben. Die Verfassungsgebote des\nrechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verlangten es, die Tatsachen und\nBeweismittel, auf denen der Tatverdacht und die Haftgründe basierten, so genau\ndarzulegen, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sich dazu zu äußern und sich wirksam zu\nverteidigen.\n\n25\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht in seinen\nHaftentscheidungen bezüglich des Beschwerdeführers jedoch lediglich ausgeführt habe, der\nBeschwerdeführer sei der Steuerhinterziehung „aufgrund der im Rahmen der\nHausdurchsuchung vorgefundenen Geschäftsunterlagen“ dringend verdächtig. Es wäre\nzumindest notwendig gewesen, die Ergebnisse der Auswertung dieser Unterlagen in\ngeraffter Form darzustellen, um dem Beschuldigten so die Möglichkeit zu geben, durch\neigene Einlassungen oder die Benennung von Beweismitteln gegen die Haftentscheidung\nvorzugehen. Dieser Mangel sei im Verlauf der nachfolgenden Entscheidungen zur\nHaftfortdauer des Beschwerdeführers nicht geheilt worden. Da dem Verteidiger bislang die\nEinsichtnahme in die Ermittlungsakten nach § 147 Abs. 2 StPO ebenfalls verweigert worden\nsei, liefen die dargestellten Rechtsfehler auf die Versagung des dem Beschuldigten\nzustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus.\n\n26\nDas Oberlandesgericht lehnte es ab, nach § 309 Abs 2 StPO (siehe Rdnr. 43 unten)\neine eigene Sachentscheidung zur Haft des Beschwerdeführers zu treffen oder den\nHaftbefehl vom 25. Juli 2002, den es für rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam erachtet\nhabe, aufzuheben. Es führte aus, dass es den Haftbefehl nur aufheben würde, wenn auf der\nHand läge, dass ein dringender Tatverdacht oder ein Haftgrund nicht bestünde. Es sei\nAufgabe des Amtsgerichts, dem Beschuldigten die belastenden Umstände mitzuteilen, auf\ndie sich der Tatverdacht stütze, und ihn diesbezüglich anzuhören. Sollte die\nStaatsanwaltschaft darauf bestehen, den Beschuldigten im Interesse des Fortgangs der\nErmittlungen nicht über die Verdachtsgründe zu informieren, wäre der Haftbefehl\naufzuheben.\n\n27\nFolglich blieb der Beschwerdeführer in Haft.\n5. Erneutes Verfahren vor dem Amtsgericht\n\n28\nAm 17. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach beim\nAmtsgericht, einen neuen, geänderten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer\nauszustellen.\n\n29\nAm 29. Oktober 2002 hörte das Amtsgericht Mönchengladbach erneut den\nBeschwerdeführer, seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und einen für die Ermittlungen\nverantwortlichen Beamten der Steuerfahndung Düsseldorf zum Antrag des\nBeschwerdeführers auf Haftprüfung an. Dem Anwalt des Beschwerdeführers wurden\nAblichtungen von vier Seiten der umfangreichen Ermittlungsakte ausgehändigt, die eine von\nder Steuerfahndung Düsseldorf erstellte Aufstellung der erzielten Einnahmen und der\nSteuerverkürzungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1991 bis 2002 enthielten.\nUnter Hinweis auf das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires\nVerfahren beklagte sein Anwalt, dass er vor der Anhörung keine Einsicht in die\nErmittlungsakte erhalten habe.\n\n30\nDas Amtsgericht Mönchengladbach stellte dann einen neuen Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer aus. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei,\nzwischen 1991 und Juni 2002 in ca. 20 Fällen Steuern hinterzogen zu haben. Das\nAmtsgericht führte die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seinen verschiedenen\nTätigkeiten als selbständiger Handelsvertreter sowie die Höhe der anfallenden Steuern\ndetailliert auf und stellte fest, dass er der Hinterziehung von 125.231,79 DM Umsatzsteuer,\n260.025 DM Einkommenssteuer, Solidarzuschlag in Höhe von 15.240,11 DM und\nGewerbesteuer in Höhe von 36.930 DM dringend verdächtig sei. Es stützte seinen\ndringenden Verdacht auf Dokumente, deren Inhalt durch den bei der Anhörung anwesender\nSteuerfahnder erläutert wurde, auf Zeugenaussagen der Firmeninhaber, für die der\nBeschwerdeführer gearbeitet hatte, auf seine Arbeitsverträge und auf die von diesen Firmen\nausgestellten Gehalts- oder Provisionsabrechnungen.\n\n31\nDas Amtsgericht befand des Weiteren, dass bei dem Beschuldigten der Haftgrund\nder Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestehe. Er habe mit einer längeren\nHaftstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne, sei mehrere\nJahre nicht polizeilich gemeldet gewesen und habe angegeben, dass er in den Niederlanden\nwohne.\n\n32\nMit Beschluss desselben Tages setzte das Amtsgericht Mönchengladbach den\nHaftbefehl unter der Auflage außer Vollzug, dass der Beschwerdeführer, der seiner\nMeldepflicht inzwischen nachgekommen war, dem Gericht jeden Wohnungswechsel\nmitzuteilen habe, Vorladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei befolgen\nmüsse und sich drei Mal wöchentlich bei der Polizei zu melden habe. Es setzte die\nVollziehung des Beschlusses, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, auf Antrag\nder Staatsanwaltschaft, die unverzüglich Beschwerde eingelegt hatte, aus.\n6. Erneutes Verfahren vor dem Landgericht und weitere Entwicklungen\n\n33\nAm 7. November 2002 wies das Landgericht Mönchengladbach, nach Anhörung des\nBeschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft, die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers\nab. Weiterhin wies es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den\nHaftverschonungsbeschluss mit der Maßgabe ab, dass folgende weitere Auflagen\nangeordnet würden: der Beschuldigte habe seine Personalpapiere der Staatsanwaltschaft\nauszuhändigen und eine Kaution in Höhe von 40.000 DM zu hinterlegen.\n\n34\nNach Hinterlegung der Kaution wurde der Beschwerdeführer am 7. November 2002\naus der Haft entlassen.\n\n35\nAm 8. November 2002 legte der Beschwerdeführer weitere Beschwerde gegen den\nBeschluss des Landgerichts ein, da sein Anwalt nach wie vor keine Akteneinsicht erhalten\nhabe.\n\n36\nMit Schreiben vom 18. November 2002 gewährte die Staatsanwaltschaft\nMönchengladbach dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Sie führte aus, dass\nsie beabsichtigt habe, ihm die Ermittlungsakte bereits früher zu übersenden. Dies sei jedoch\nnicht möglich gewesen, da die Akte dem Landgericht vorgelegen habe und der\nStaatsanwaltschaft erst kürzlich zurückgegeben worden sei. Der Anwalt des\nBeschwerdeführers erhielt die Ermittlungsakte am 20. November 2002 zur Einsichtnahme.\nAm 10. Dezember 2002 nahm der Beschwerdeführer seine weitere Beschwerde zurück.\n7. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n37\nAm 23. Oktober 2002 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 und den Haftbefehl des Amtsgerichts\nMönchengladbach vom 25. Juli 2002 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er\nbrachte vor, dass er in seinen nach dem Grundgesetz garantierten Rechten auf Freiheit,\nrechtliches Gehör, ein faires Verfahren sowie darauf, von einem Richter unverzüglich über\ndie Gründe seiner Festnahme unterrichtet zu werden und innerhalb angemessener Frist\nangehört zu werden, verletzt worden sei. Er machte insbesondere geltend, dass sein Recht\nauf Freiheit, dessen Verwehrung nur verfassungsgemäß sei, wenn sie im Einklang mit dem\nGesetz erfolge, durch seine rechtswidrige Freiheitsentziehung auf der Grundlage eines\nunwirksamen Haftbefehls verletzt worden sei. Da seinem Verteidiger nach § 147 Abs. 2\nStPO vollumfänglich die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte verwehrt worden sei, sei sein\nnach Art. 103 Abs. 1 GG garantiertes Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (siehe Rdnr.\n45 unten) und sein Recht auf Freiheit nach Art. 104 Abs. 3 GG (siehe Rdnr. 46 unten)\nverletzt worden. Die angegriffenen Entscheidungen missachteten sowohl die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch die Rechtsprechung des\nGerichtshofs aus seinen Urteilen vom 13. Februar 2001 in den Rechtssachen García Alva,\nLietzow und Schöps ./. Deutschland. Die Weigerung des Oberlandesgerichts, den Haftbefehl\naufzuheben und selbst eine Entscheidung zu treffen, und die stattdessen erfolgte\nZurückverweisung an das Amtsgericht hätten auch das Recht des Beschwerdeführers auf\neine Verhandlung innerhalb angemessener Frist verletzt.\n\n38\nAm 4. und 11. November 2002 erweiterte der Beschwerdeführer seine\nVerfassungsbeschwerde auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Mönchengladbach vom\n29. Oktober 2002 und die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 7.\nNovember 2002.\n\n39\nAm 22. November 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere\nBegründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Haftbefehle\ndes Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 und 29. Oktober 2002, gegen den\nBeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2002 und gegen den\nBeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 zur Entscheidung\nanzunehmen.\n8. Weitere Entwicklungen\n\n40\nAm 9. März 2005 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den\nBeschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 1 Jahr und 8 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht stellte fest,\ndass der Beschwerdeführer, der die Taten gestanden hatte, Umsatzsteuer in Höhe von\n129.795 DM, Einkommensteuer in Höhe von 344.802 DM und Gewerbesteuer in Höhe von\n55.165 DM hinterzogen hatte.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n1. Strafprozessordnung\n\n41\nDie §§ 112 ff StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf\ndie Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat\ndringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund besteht, wenn bestimmte\nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) oder\nVerdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3) besteht.\n\n42\nNach § 114 Abs. 1 und 2 StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen\nHaftbefehl eines Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind der Beschuldigte, die Tat,\nderen er dringend verdächtig ist, einschließlich Zeit und Ort ihrer Begehung, und der\nHaftgrund angeführt. Des Weiteren sind die Tatsachen, aus denen sich der dringende\nTatverdacht und der Haftgrund ergeben, im Haftbefehl anzuführen, soweit nicht dadurch die\nSicherheit des Staates gefährdet wird.\n\n43\nNach § 117 Abs. 1 StPO können Beschuldigte in Untersuchungshaft jederzeit die\ngerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug\nauszusetzen sei (Haftprüfung). Sie können kann nach § 304 StPO Beschwerde gegen die\nEntscheidung über die Fortdauer der Haft einlegen (Haftbeschwerde) und den Beschluss\ndes Landgerichts zur Haftbeschwerde durch weitere Beschwerde anfechten (§ 310 Abs. 1\nStPO). Wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die (Fortdauer der) Haft für\nbegründet erachtet, so erlässt es zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung\n(§ 309 Abs. 2 StPO). Jedoch ist ein Haftbefehl, der das Erfordernis, die Verdachtsgründe\ngegen einen Beschuldigten aufzuführen, nicht erfüllt, nach Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte nicht unwirksam, sondern lediglich rechtsfehlerhaft. Wenn die\nStaatsanwaltschaft in einem solchen Falle auch die Akteneinsicht verweigert hat, läuft die\nfehlerhafte Begründung darauf hinaus, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör versagt\nwird. Unter diesen Umständen kann das Beschwerdegericht – im Wege einer Ausnahme von\n§ 309 Abs. 2 StPO – die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverweisen (siehe\nKammergericht Berlin, Az. 5 Ws 344/93, Entscheidung vom 5. Oktober 1993, Strafverteidiger\n(StV) 1994, S. 318-319; vgl. auch OLG Karlsruhe, Az. 3 Ws 196/00, Entscheidung vom 26.\nSeptember 2000, StV 2001, S. 118-120, auf welche das Oberlandesgericht Düsseldorf im\nvorliegenden Fall Bezug nahm).\n\n44\nNach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht\nvorgelegt worden sind oder noch vorgelegt werden, einzusehen und Beweisstücke zu\nbesichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die Einsicht in die Akten oder einzelne\nAktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke bis zum Abschluss der Ermittlungen\nversagt werden, wenn deren Zweck andernfalls gefährdet wäre. Die Einsicht in die\nAufzeichnungen über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterliche\nUntersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist\noder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem\nVerteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden (§ 147 Abs. 3 StPO). Über die\nGewährung der Akteneinsicht entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die\nStaatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147\nAbs. 5). Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so kann er eine gerichtliche Überprüfung der\nEntscheidung der Staatsanwaltschaft, die die Akteneinsicht verweigert, beantragen (a.a.O).\n2. Vorschriften des Grundgesetzes\n\n45\nNach Artikel 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches\nGehör.\n\n46\nArtikel 104 Abs. 3 GG bestimmt, dass jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren\nHandlung vorläufig Festgenommene spätestens am Tage nach der Festnahme einem\nRichter vorzuführen ist, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen\nund ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat dann unverzüglich\nentweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die\nFreilassung anzuordnen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DER HAFTBEFEHL UND DAS DARAUF FOLGENDE VERFAHREN\n\n47\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Oberlandesgericht den ursprünglichen\nHaftbefehl vom 25. Juli 2002 nicht aufgehoben und ihn aus der Haft entlassen habe, obwohl\nes den Haftbefehl für nicht rechtmäßig befunden habe. Dadurch, dass es die Rechtssache\nan das Amtsgericht zurückverwiesen habe, habe das Oberlandesgericht das\nHaftprüfungsverfahren unnötig verzögert, das daher nicht innerhalb einer angemessenen\nFrist abgeschlossen worden sei. Er berief sich auf die Artikel 5 und 6 der Konvention.\n\n48\nDie Regierung bestritt das Vorbringen des Beschwerdeführers.\n\n49\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers nach\nArtikel 5 der Konvention zu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden\nFällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n...\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine\nStraftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es\nnotwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer\nsolchen zu hindern;\n...\n4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung\nnicht rechtmäßig ist.“\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n50\nDie Regierung brachte vor, dass mehrere Gründe vorlägen, aufgrund derer festgestellt\nwerden könne, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nentsprechend erschöpft habe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers an das\nBundesverfassungsgericht, die ein wirksamer Rechtsbehelf im Hinblick auf die Dauer von\nStrafverfahren sei, sei aus mehreren Gründen unzulässig gewesen, obwohl dieses Gericht\ndieses in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich aufgeführt habe. Der Beschwerdeführer\nhabe es versäumt, darzulegen, dass er nach der Entscheidung des Landgerichts vom 7.\nNovember 2002 immer noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des\nVerfassungsgerichts über die Angemessenheit der Dauer des Haftprüfungsverfahrens\ngehabt habe. Auch habe er die Verletzung seines Rechts auf gerichtliche Überprüfung des\ngegen ihn erlassenen Haftbefehls innerhalb angemessener Frist in seiner\nVerfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Darüber hinaus habe es\nder Beschwerdeführer, soweit er auch die Entscheidung des Landgerichts vom 29. Oktober\n2002 und die Entscheidung des Landgerichts vom 7. November 2002 angegriffen habe,\nversäumt, seine weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf\nweiterzuverfolgen. Vor dem Bundesverfassungsgericht habe er nicht die Dauer des\nHaftprüfungsverfahrens insgesamt, sondern nur die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nvom 14. Oktober 2002, mit der die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde,\ngerügt. Außerdem habe er keine Minderung seiner Freiheitsstrafe als Ausgleich für die\nangeblich überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens beantragt.\n\n51\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er brachte vor, seine\nVerfassungsbeschwerde sei nicht unzulässig gewesen. Wäre dies der Fall gewesen, so\nhätte das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich festgestellt. Aus seiner Beschwerde\nsei hervorgegangen, dass er trotz seiner Haftentlassung immer noch ein rechtliches\nInteresse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe. Ebenso habe er die\nDauer des Haftprüfungsverfahrens insgesamt und insbesondere die Zurückverweisung der\nRechtssache durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht ordnungsgemäß gerügt. Er\nbrachte vor, die Regierung habe nicht dargelegt, welchen Antrag er im Verlauf des\nHauptverfahrens in der Strafsache hätten stellen sollen, um die überlange Dauer des\nHaftprüfungsverfahrens zu rügen. Es sei Sache der Strafgerichte, von Amts wegen\nsicherzustellen, dass die Verfahren mit den Menschenrechten in Einklang stünden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n52\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung der Auffassung ist, der\nBeschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf die Führung des\nHaftprüfungsverfahrens insgesamt nicht erschöpft, da er nur die Zurückverweisung der\nRechtssache durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht gerügt habe. Die Regierung\nbrachte vor, er habe das Verfahren bis zum Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerügt\nund das erneute Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht weiterverfolgt.\n\n53\nIm Hinblick auf die Einwendungen der Regierung hält der Gerichtshof es für\nerforderlich, zunächst den Umfang der ihm vorliegenden Rügen des Beschwerdeführers\nfestzulegen. Der Beschwerdeführer rügte, seine Inhaftierung sei unrechtmäßig gewesen, da\nsie auf einem unrechtmäßigen Haftbefehl beruht habe, und das Oberlandesgericht habe das\nHaftprüfungsverfahren durch die Zurückverweisung der Rechtssache an das Amtsgericht\nunangemessen verzögert, weshalb es nicht innerhalb einer angemessenen Frist\nabgeschlossen worden sei. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Regierung trifft zu,\ndass der Beschwerdeführer die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts als ursächlich für\ndie entstandene Verzögerung ansah, da das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht\nneu begonnen werden musste. Die Verfahrensführung durch das Oberlandesgericht kann\njedoch nicht abstrakt geprüft werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem\nHaftprüfungsverfahren insgesamt zu betrachten, einschließlich der Verfahrensführung bis\nzum Beschluss dieses Gerichts und der Folgen dieses Beschlusses für die Fortführung des\nVerfahrens. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer seine Rüge bezüglich\nder Führung des Haftprüfungsverfahrens auf die bereits erwähnte Weise in seiner\nBeschwerde an das Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat. Daher ist die von der\nRegierung vorgetragene Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\ndiesbezüglich zurückzuweisen.\n\n54\nIm Hinblick auf die Einwendung der Regierung, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers sei unzulässig gewesen, da er seine Beschwerde weder hinreichend\nsubstantiiert noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verfassungsgerichts\nüber die Zügigkeit des Haftprüfungsverfahrens dargelegt habe, stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Bundesverfassungsgericht es ohne Angabe von Gründen ablehnte, die\nBeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Wie der Gerichtshof\nbereits in vergleichbaren Fällen festgestellt hat (siehe Süss ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 63309/00, 13. Oktober 2005; Petersen ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nr. 38282/97 und 68801/01, 12. Januar 2006 und, a fortiori, Uhl ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004), ist es unter solchen\nUmständen nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich an die Stelle des\nBundesverfassungsgerichts zu setzen und darüber zu spekulieren, warum dieses Gericht\nentschied, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuzulassen. Der Gerichtshof hat\ninsbesondere nicht festzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen nicht hinreichender Begründung\noder wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig gewürdigt hat oder hätte\nwürdigen müssen. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der von der Regierung\nvorgebrachte Einwand der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auch in dieser\nHinsicht zurückzuweisen ist.\n\n55\nZuletzt machte die Regierung geltend, der Beschwerdeführer habe den\ninnerstaatlichen Rechtsweg in dem fraglichen Haftprüfungsverfahren deshalb nicht erschöpft,\nweil er im Strafverfahren keine Minderung der Haftstrafe beantragt habe, um einen Ausgleich\nfür die angeblich überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens zu erzielen. Der Gerichtshof\nstellt fest, dass der Beschwerdeführer das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung des\ngegen ihn bestehenden Haftbefehls, das einzige vor dem Gerichtshof in Rede stehende\nVerfahren, insofern zum Abschluss geführt hat, als er am 22. November 2002 eine\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkte. Das Hauptverfahren in der\nStrafsache ist nicht Teil des hier in Rede stehenden Verfahrens. Daraus folgt, dass der\nEinwand der Regierung auch in dieser Hinsicht nicht aufrechterhalten werden kann.\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet sind. Überdies sind sie auch\nnicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Rüge betreffend die Rechtmäßigkeit der Haft\na. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n57\nDer Beschwerdeführer brachte vor, unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 seiner\nFreiheit beraubt worden zu sein. In seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002 habe das\nOberlandesgericht die Fortdauer seiner Haft angeordnet, obwohl es den ursprünglichen\nHaftbefehl vom 25. Juli 2002 für unrechtmäßig befunden habe.\n\n58\nNach dem Vorbringen der Regierung war die Haft des Beschwerdeführers rechtmäßig\nund auf gesetzlich vorgesehene Weise erfolgt. Sie räumte ein, dass der Haftbefehl vom 25.\nJuli 2002, wie am 14. Oktober 2002 vom Oberlandesgericht festgestellt, nicht den formalen\nAnforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO entsprochen habe. Die materiellen Voraussetzungen\nfür die Ausstellung des Haftbefehls seien jedoch erfüllt worden und das Amtsgericht\nMönchengladbach habe am 29. Oktober 2002 einen neuen Haftbefehl ausgestellt, der den\nverfahrensrechtlichen Anforderungen der Strafprozessordnung entsprochen habe. Nach\neiner durch die Rechtsprechung begründeten Ausnahme von der Regelung in § 309 Abs. 2\nStPO seien die Beschwerdegerichte befugt, eine Rechtssache an das erstinstanzliche\nGericht zurückzuverweisen, wenn ein Verfahrensmangel vorliege, den das\nBeschwerdegericht nicht selbst beheben könne.\nb. Würdigung durch den Gerichtshof\ni. Allgemeine Grundsätze\n\n59\nMit der Bestimmung, die Freiheitsentziehung müsse „rechtmäßig“ sein und in der\n„gesetzlich vorgeschrieben Weise“ erfolgen, verweist die Konvention im Wesentlichen auf\ndas innerstaatliche Recht zurück und bringt die Verpflichtung zum Ausdruck, die materiell-\nund verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts einzuhalten; die\nKonvention verlangt aber zusätzlich, dass eine Freiheitsentziehung im Einklang mit dem\nZweck des Artikels 5 steht, nämlich Personen vor Willkür zu schützen (siehe u. a. Bouamar\n./. Belgien, Urteil vom 29. Februar 1988, Serie A Band 129, S. 20, Rdnr. 47; Erkalo ./.\nNiederlande, Urteil vom 2. September 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI,\nS. 2477, Rdnr. 52; und Steel u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 23. September 1998,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, S. 2735, Rdnr. 54).\n\n60\nSoweit die Konvention, wie in Artikel 5, unmittelbar auf das innerstaatliche Recht\nzurückverweist, ist die Einhaltung dieses Rechts fester Bestandteil der „Verpflichtungen“ der\nVertragsstaaten und der Gerichtshof ist daher befugt, sich von der Einhaltung zu\nüberzeugen. In diesem Zusammenhang unterliegt der Umfang seiner Prüfungspflicht jedoch\nden Einschränkungen, die sich aus der Logik des europäischen Schutzsystems ergeben,\ndenn es obliegt in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, das\ninnerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (siehe Kemmache ./. Frankreich (Nr. 3),\nUrteil vom 24. November 1994, Serie A Band 296-C, S. 86-87, Rdnr. 37; und Benham ./.\nVereinigtes Königreich, Urteil vom 10. Juni 1996, Sammlung 1996-III, S. 753, Rdnr. 41).\n\n61\nDie Haft ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen\nAnordnung erfolgte. Die nachträgliche Feststellung, dass dem Gericht nach innerstaatlichem\nRecht bei dem Erlass der Anordnung ein Fehler unterlief, bedeutet nicht notwendigerweise,\ndass die dazwischen liegende Haft rückwirkend für unrechtmäßig erklärt wird (vgl. Bozano ./.\nFrankreich, Urteil vom 18. Dezember 1986, Serie A Band 111, S. 23 und 24, Rdnr. 55 und\nBenham, a.a.O., S. 753, Nr. 42).\nii. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n62\nDer Gerichtshof stellt fest, dass gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft\nangeordnet wurde, um ihn wegen des begründeten Verdachts der Steuerhinterziehung dem\nzuständigen Gericht vorzuführen. Demzufolge fällt seine Freiheitsentziehung unter Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe c der Konvention.\n\n63\nNoch festzustellen ist, ob die Haft des Beschwerdeführers angesichts der\nFeststellung des Oberlandesgerichts und der Zurückverweisung der Rechtssache an das\nerstinstanzliche Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig war und in der gesetzlich\nvorgeschriebenen Weise erfolgte. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht in\nseiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002 selbst feststellte, dass der Haftbefehl vom 25.\nJuli 2002 nicht den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO entsprach. Nach\nAuffassung des Oberlandesgerichts machte diese Feststellung den ursprünglichen\nHaftbefehl vom 25. Juli 2002 jedoch nicht unwirksam und die Haft des Beschwerdeführers\nvom 25. Juli 2002 bis zum 14. Oktober 2002 nicht rechtswidrig. Nach Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte (siehe Absatz 43 oben) gebe es einen Unterschied zwischen\nHaftbefehlen, die - wie der in der Rechtssache des Beschwerdeführers - zwar aus formalen\nGründen rechtsfehlerhaft seien, jedoch bis zu ihrer Ersetzung eine tragfähige Grundlage für\ndie Freiheitsentziehung darstellten, und Haftbefehlen, die - insbesondere mangels Erfüllung\nder materiellen Anforderungen der Bestimmungen zur Untersuchungshaft - unwirksam seien.\nDemzufolge sei die Haft des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2002 bis zur Ausstellung des\nneuen Haftbefehls am\n29. Oktober 2002, die im Einklang mit den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO\ngestanden habe, nach deutschem Recht nicht unrechtmäßig gewesen, da sie auf dem\nursprünglichen Haftbefehl vom 25. Juli 2002 beruht habe. Da es in erster Linie den\ninnerstaatlichen Behörden obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen, ist der Gerichtshof\nbereit, zu akzeptieren, dass die Anordnung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers\nnach den innerstaatlichen Bestimmungen auch dann noch rechtmäßig war und in der\ngesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgte, nachdem das Oberlandesgericht den\nursprünglichen Haftbefehl mangels hinreichender Begründung für rechtsfehlerhaft befunden\nhatte.\n\n64\nEine Übereinstimmung des Haftbefehls des Beschwerdeführers mit Artikel 5 erfordert\nweiter, dass keine Willkür vorliegt. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts, über den Haftprüfungsantrag des\nBeschwerdeführers in der Sache nicht selbst zu entscheiden, sondern die Rechtssache\nentgegen dem Wortlaut vom § 309 Abs. 2 StPO an das erstinstanzliche Gericht\nzurückzuverweisen, zu Unsicherheit geführt hat. Die Feststellung des Oberlandesgerichts,\nder Beschwerdeführer müsse über die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe vom\nerstinstanzlichen Gerichts informiert werden, und es müsse ihm Gelegenheit gegeben\nwerden, sich dazu zu äußern, machte es jedoch erforderlich, praktische Vorkehrungen zu\ntreffen. Unter diesen Umständen kann die Haft des Beschwerdeführers nicht wegen des\nZeitraums zwischen der Entscheidung des Oberlandesgerichts und der Ausstellung des\nneuen Haftbefehls am 29. Oktober 2002 als willkürlich angesehen werden (vgl. auch\nWinterwerp ./. Niederlande, Urteil vom 24. Oktober 1979, Serie A Band 33, S. 21, Rdnr. 49,\nund Erkalo, a.a.O., S. 2478, Nr. 57).\n\n65\nFolglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\n2. Rüge der überlangen Dauer der gerichtlichen Prüfung\na. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n66\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Entscheidungen über seinen\nHaftprüfungsantrag nicht, wie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erforderlich, innerhalb\nangemessener Frist getroffen wurden. Insbesondere habe das Oberlandesgericht Düsseldorf\ndie Sache am 14. Oktober 2002 an das Amtsgericht zurückverwiesen, anstatt selbst eine\nEntscheidung über die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers zu treffen. Wie das\nOberlandesgericht selbst festgestellt habe, sei der ursprüngliche Haftbefehl vom 25. Juli\n2002 nicht rechtmäßig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte diesen Haftbefehl daher\naufheben und die Entlassung des Beschwerdeführers anordnen sollen. Da es dies nicht\ngetan habe, sei es zu unnötigen Verzögerungen im Haftprüfungsverfahren gekommen.\n\n67\nDie Regierung brachte vor, dass über die Rechtmäßigkeit der Haft des\nBeschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren vor den deutschen Gerichten zügig\nentschieden worden sei, wie nach Artikel 5 Abs. 4 erforderlich. Das Verfahren, bei dem es\num komplexe Vorwürfe der Steuerhinterziehung gegangen sei, sei vom Amtsgericht\nMönchengladbach und dem Landgericht Mönchengladbach zügig geführt worden.\nInsbesondere sei das Verfahren trotz der Verzögerung von einer Woche zwischen der\nEntscheidung des Landgerichts und der Zustellung der Entscheidung an den Anwalt des\nBeschwerdeführers in Anbetracht des zügigen Entscheidungsprozesses insgesamt nicht\nunangemessen lang gewesen. Die Regierung brachte weiter vor, angesichts der\nerforderlichen Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft sei das Verfahren vor dem\nOberlandesgericht Düsseldorf dennoch schnell beendet worden, nämlich in 28 Tagen. Das\nAmtsgericht Mönchengladbach, wohin die Rechtssache zurückverwiesen worden sei, habe\ndann innerhalb von nur zwei Wochen einen neuen Haftbefehl ausgestellt.\n\n68\nDie Regierung räumte ein, dass eine Verfahrensverzögerung dadurch eingetreten sei,\ndass der ursprüngliche Haftbefehl nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erlassen\nworden war und aus diesem Grunde eine Zurückverweisung an das Amtsgericht erfolgte. Da\ndie darauffolgenden Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht jedoch sehr zügig\ngeführt worden seien, seien die Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 4 dennoch erfüllt worden.\nIn der vorliegenden Rechtssache sei das Oberlandesgericht der Auffassung gewesen, dass\nein Verfahrensmangel vorgelegen habe, den es nicht selbst beheben könne, da dem\nBeschwerdeführer rechtliches Gehör versagt worden sei. Durch die Zurückverweisung der\nRechtssache an das Amtsgericht sei das Recht des Beschwerdeführers auf Überprüfung in\nzwei Instanzen gewahrt worden.\nb. Würdigung durch den Gerichtshof\ni. Allgemeine Grundsätze\n\n69\nDer Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel 5 Abs. 4 dadurch, dass er inhaftierten\nPersonen das Recht auf Anfechtung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung garantiert,\nauch ein Recht auf zügige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft sowie\nauf Aufhebung der Haft bei Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit gewährt (siehe Musiał ./.\nPolen [GK], Individualbeschwerde Nr. 24557/94, Rdnr. 43, ECHR 1999-II; Baranowski ./.\nPolen [GK], Individualbeschwerde Nr. 28358, Rdnr. 68, ECHR 2000-III; und G.B. ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 27426/95, Rdnr. 32, 30. November 2000). Die Frage, ob das Recht\nauf eine zügige Entscheidung beachtet worden ist, muss – wie dies auch für das Gebot der\n„angemessenen Frist“ aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gilt – im\nLichte der Umstände jedes einzelnen Falles betrachtet werden (siehe G.B. ./. Schweiz,\na.a.O., Rdnr. 33; und Rehbock ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 29462/95, Rdnr. 84,\nECHR 2000-XII).\nii. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n70\nBezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie nach Artikel 5 Abs. 4 erforderlich,\neine zügige gerichtliche Entscheidung im Haftprüfungsverfahren erhielt, stellt der Gerichtshof\nfest, dass der fragliche Zeitraum am 7. August 2002 begann, als der Beschwerdeführer\nseinen Haftprüfungsantrag stellte. In Anbetracht dessen, dass die Rüge des\nBeschwerdeführers im Wesentlichen die Entscheidung des Oberlandesgerichts betrifft, über\ndie Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht selbst zu entscheiden, sondern die Rechtssache\nan das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, ist davon auszugehen, dass der zu\nberücksichtigende Zeitraum am 29. Oktober 2002 endete, als dass Amtsgericht (und nicht\ndas Oberlandesgericht) einen neuen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erließ. Daher\nvergingen zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers und der Entscheidung des\nAmtsgerichts zwei Monate und zweiundzwanzig Tage.\n\n71\nIm Hinblick auf die verschiedenen Stadien des gerichtlichen Haftprüfungsverfahrens\nstellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren beim Amtsgericht neun Tage und beim\nLandgericht 31 Tage anhängig gewesen war, als der Beschwerdeführer am 16. September\n2002 seine weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichte. Im letztgenannten\nVerfahren war es insbesondere zu einer Verzögerung von sieben Tagen zwischen dem Tag,\nan dem die Entscheidung des Landgerichts erging und dem Tag, an dem sie dem Anwalt\ndes Beschwerdeführers zugestellt wurde, gekommen. Das Verfahren war dann 28 Tage\nbeim Oberlandesgericht anhängig, einschließlich eines Zeitraums von 14 Tagen, die bis zum\nEingang der Akten bei diesem Gericht und der Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft\nvergingen. Das Oberlandesgericht hob die vorangegangen Entscheidungen im\nHaftprüfungsverfahren am 14. Oktober 2002 auf und entschied, die Rechtssache an das\nerstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, ohne über den Antrag des Beschwerdeführers\nin der Sache zu entscheiden. Daher vergingen weitere fünfzehn Tage, bis das Amtsgericht\nüber den Antrag des Beschwerdeführers in der Sache entschied.\n\n72\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es während des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung\nder gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in\nmehreren Fällen verhängten Haft keine längeren Phasen der Untätigkeit gegeben hat. Wo\njedoch die persönliche Freiheit eines Einzelnen auf dem Spiel steht, hat der Gerichtshof\nbezüglich der Erfüllung der Anforderung, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der\ngegen eine Person verhängten Haft habe „zügig“ zu ergehen, strenge Maßstäbe gesetzt.\nBeispielsweise stellte der Gerichtshof in der Rechtssache Rehbock (a.a.O., Rdnrn. 84-88)\nfest, dass ein Zeitraum von 23 Tagen bis zur Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts\nüber den Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Entlassung nicht mit dem Erfordernis\neiner zügigen Entscheidung aus Artikel 5 Abs. 4 vereinbar sei. Desgleichen befand der\nGerichtshof in der Rechtssache G.B. ./. Schweiz (a.a.O., Rdnrn. 27, 32-39), dass in einem\nvon einem Untersuchungsgefangenen betriebenen Verfahren auf Entlassung, in dem der\nBundesanwalt und das Bundesgericht für ihre Entscheidung über den Antrag des\nBeschwerdeführers insgesamt 32 Tage benötigten, keine im Sinne von Artikel 5 Abs. 4\n„zügige“ Prüfung erfolgte.\n\n73\nZum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts war das gerichtliche\nPrüfungsverfahren bereits seit zwei Monaten und sieben Tagen vor den innerstaatlichen\nGerichten anhängig. Da dieses Gericht alle Entscheidungen aufhob, die bis dahin im\nHaftprüfungsverfahren ergangen waren, und die Rechtssache an das Amtsgericht\nzurückverwies, erhielt der Beschwerdeführer erst zwei Monate und zweiundzwanzig Tage\nnach Stellung seines Antrags und trotz ordnungsgemäßer Ausführungen eine den\nAnforderungen des innerstaatlichen Rechts genügende Entscheidung in der Sache. In\nAnbetracht der Zeit, die das Oberlandesgericht für seine Entscheidung benötigte, stellt der\nGerichtshof fest, dass die Zurückverweisung eine ungerechtfertigte Verzögerung des\nVerfahrens verursachte. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Regierung\nargumentierte, dass das Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung der Rechtssache\ndas Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in zwei gerichtlichen Instanzen\ngewahrt habe. Da der Beschwerdeführer jedoch nach § 117 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 43\noben) jederzeit eine neue gerichtliche Haftprüfung beantragen konnte, ist der Gerichtshof\nnicht davon überzeugt, dass dies die durch die Zurückverweisung verursachten\nVerzögerungen rechtfertigte.\n\n74\nDeshalb ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt worden.\nII. DIE WEIGERUNG, DEM ANWALT DES BESCHWERDEFÜHRERS AKTENEINSICHT\nZU GEWÄHREN\n\n75\nDer Beschwerdeführer rügte weiterhin, dass seinem Anwalt im Haftprüfungsverfahren\ndie Akteneinsicht verwehrt worden sei, weshalb er sich nicht wirksam habe verteidigen\nkönnen. Er berief sich auf die Artikel 5 und 6 der Konvention.\n\n76\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\n\n77\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel 5 der\nKonvention zu prüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet:\n„(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung\nnicht rechtmäßig ist.“\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n78\nDie Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe auch bezüglich dieses\nTeils der Beschwerde die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel\n35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft. Er habe es versäumt, beim Landgericht\nnach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO einen gesonderten Antrag auf gerichtliche Überprüfung der\nEntscheidung der Staatsanwaltschaft, seinem Anwalt keine Akteneinsicht zu gewähren, zu\nstellen. Obwohl das Landgericht festgestellt habe, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts trotz\nder Verweigerung der Akteneinsicht nicht aufgehoben werden müsse, wäre ein solcher\ngesonderter Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft,\nkeine Akteneinsicht zu gewähren, nicht notwendigerweise vergeblich gewesen und der\nBeschwerdeführer hätte nachfolgend auch Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht\neinlegen können.\n\n79\nDie Regierung brachte vor, dass dieser Teil der Beschwerde darüber hinaus ratione\npersonae unvereinbar mit der Konvention sei, da die Opfereigenschaft des\nBeschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 der Konvention entfallen sei. In seiner\nEntscheidung vom\n14. Oktober 2002 habe das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich festgestellt, dass die\nWeigerung, dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, zumindest im\nZusammenhang mit der fehlenden Präzisierung der Gründe und Beweismittel, auf die sich\nder Haftbefehl vom 25. Juli 2002 gestützt habe, das Recht des Beschwerdeführers auf\nrechtliches Gehör verletzt habe. Dem Beschwerdeführer sei dadurch Abhilfe geleistet\nworden, dass am 29. Oktober 2002 ein neuer, den gesetzlichen Anforderungen genügender\nHaftbefehl ausgestellt worden sei. Darüber hinaus sei seinem Anwalt zu einem Zeitpunkt\nAkteneinsicht gewährt worden, als das gerichtliche Haftprüfungsverfahren trotz der\nbedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft noch anhängig gewesen sei.\n\n80\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Bezüglich der von der Regierung\nvorgetragenen Einrede der Nichterschöpfung brachte er vor, er habe die gerichtliche\nÜberprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ihm nach § 147 Abs. 5 StPO keine\nAkteneinsicht zu gewähren, nicht gesondert beantragen müssen. In seinem Antrag auf\nAufhebung des gegen ihn verhängten Haftbefehls habe er vorgebracht, dass ihm keine\nAkteneinsicht gewährt worden sei. Sein Antrag auf gerichtliche Überprüfung der\nEntscheidung der Staatsanwaltschaft, seinem Anwalt keine Akteneinsicht zu gewähren, sei\ndaher in seinem Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Haftbefehls enthalten gewesen.\nDementsprechend sei das Landgericht, das auch für die Prüfung eines gesonderten Antrags\nauf gerichtliche Überprüfung nach § 147 Abs. 5 StPO zuständig gewesen wäre, bei seiner\nHaftprüfungsentscheidung auch auf seinen Antrag auf Akteneinsicht eingegangen.\n\n81\nDes Weiteren bestritt der Beschwerdeführer, dass er seine Opfereigenschaft\naufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2002 verloren habe.\nDas Oberlandesgericht habe den Haftbefehl für rechtsfehlerhaft befunden, da er über die\nvorliegenden Tatsachen und Beweismittel nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. Die\nFeststellung des Gerichts habe jedoch keine Konsequenzen gehabt, denn er sei nicht aus\nder Haft entlassen worden und seinem Verteidiger sei nicht, wie beantragt, unverzüglich\nAkteneinsicht gewährt worden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n82\nWas die Einrede der Regierung der Nichterschöpfung des Rechtswegs angeht, weist\nder Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention die Beschwerdeführer verpflichtet,\nzunächst von denen ihnen nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung\nstehenden Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die hinreichend geeignet sind, der\nbehaupteten Verletzung abzuhelfen (vgl. Airey ./. Irland, Urteil vom 9. Oktober 1979, Serie A\nBand 32, S. 11, Rdnr. 19; Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96,\nRdnr. 47, ECHR 1999-II und Ilhan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 22277/93, Rdnr.\n58, ECHR 2000-VII). Es obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht,\nden Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur\nmaßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich\nund geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen und angemessene\nAussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem\nBeschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf\ntatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen\nUmständen des Falles unzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdeführer\naufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erfordernis befreit war (siehe\nAkdivar u. a. ./. Türkei, Urteil vom 19. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1211, Rdnr.\n68; und Horvat ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 39, ECHR 2001-VIII).\nDaher kann ein Beschwerdeführer nicht dafür kritisiert werden, dass er von einem\nRechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat, mit dem im Wesentlich dasselbe Ziel verfolgt\nworden wäre wie mit dem Verfahren, das der Beschwerdeführer zum Abschluss geführt hat,\nund das darüber hinaus auch keine größeren Erfolgsaussichten gehabt hätte (vgl. Iatridis,\na.a.O., Rdnr. 47; und Miailhe ./. Frankreich (Nr. 1), Urteil vom 25. Februar 1993, Serie A\nBand 256-C, S. 87, Rdnr. 27).\n\n83\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden\nRechtssache in erster Linie die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft begehrte. In\ndiesem Zusammenhang, nämlich in dem Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung des\nHaftbefehls, brachte er u. a. vor, dass er nicht in der Lage sei, sich wirksam zu verteidigen,\nwenn seinem Anwalt keine Akteneinsicht gewährt werde, und dass er daher in seinen\nRechten auf rechtliches Gehör und auf Freiheit verletzt werde. Dementsprechend befasste\nsich das Landgericht, wie auch das Oberlandesgericht, im Verlauf dieses\nHaftprüfungsverfahrens, das er zum Abschluss führte, mit der Beschwerde des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung, seinem Anwalt Akteneinsicht zu gewähren.\nEr brachte diesen Punkt auch in seiner Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht vor.\n\n84\nDer Gerichtshof stellt fest, dass ein zusätzliches Verfahren nach § 147 Abs. 5 StPO\nzur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung, dem Anwalt des Beschwerdeführers keine\nAkteneinsicht zu gewähren nicht geeignet gewesen wäre, in Bezug auf die angebliche\nUnrechtmäßigkeit des Haftbefehls Abhilfe zu schaffen. Ein solches Verfahren hätte daher nur\nin Bezug auf einen Aspekt der von dem Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzung\nAbhilfe schaffen können. Darüber hinaus wurden sowohl das Landgericht, das über einen\nAntrag nach § 147 Abs. 5 StPO hätte entscheiden müssen, als auch das\nBundesverfassungsgericht angerufen, um die Beschwerde des Beschwerdeführers\nhinsichtlich der Weigerung, seinem Anwalt Akteneinsicht in dem gerichtlichen\nHaftprüfungsverfahren zu gewähren, zu prüfen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof\nvon dem Vorbringen der Regierung, ein zusätzlicher Antrag auf gerichtliche Überprüfung\nnach § 147 Abs. 5 StPO wäre in Bezug auf die Weigerung, dem Anwalt des\nBeschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, ein wirksames Rechtsmittel mit\nangemessenen Erfolgsaussichten gewesen und hätte daher von dem Beschwerdeführer\nerschöpft werden müssen, nicht überzeugt. Dass der Beschwerdeführer seine weitere\nBeschwerde am 10. Dezember 2002 zurücknahm (siehe Rdnr. 36 oben), rechtfertigt in\nBezug auf die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs keine andere\nSchlussfolgerung. Da der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden und seinem\nAnwalt Akteneinsicht gewährt worden war, und da das Oberlandesgericht und das\nBundesverfassungsgericht beide bereits über die Frage des Akteneinsichtsrechts seines\nAnwalts entschieden hatten, erkennt der Gerichtshof nicht an, dass eine Fortführung dieser\nweiteren Beschwerde bis zu ihrem Abschluss und die Erwirkung einer weiteren\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsbehelfe waren, die geeignet waren,\nAbhilfe zu schaffen und unter den besonderen Umständen der Rechtssache angemessene\nErfolgsaussichten boten. Der diesbezügliche Einwand der Regierung ist daher\nzurückzuweisen.\n\n85\nDarüber hinaus wandte die Regierung ein, dass dieser Teil der Beschwerde ratione\npersonae unvereinbar mit der Konvention sei, da der Beschwerdeführer seinen Status als\nOpfer einer Konventionsverletzung verloren habe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin,\ndass der betreffende Beschwerdeführer nach Artikel 34 geltend machen können sollte, von\nder von ihm gerügten Maßnahme tatsächlich betroffen zu sein. Insbesondere darf Artikel 34\nnicht zur Begründung einer Art Popularklage verwendet werden (siehe Klass u. a. ./.\nDeutschland, Urteil vom 6. September 1978, Serie A Band 28, S. 17-18, Rdnr. 33; und Očić\n./. Kroatien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46306/99, ECHR 1999-VIII). Kann eine\nPerson nicht vorbringen, von der fraglichen Handlung oder Unterlassung persönlich betroffen\nzu sein, kann sie nicht geltend machen, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein; ihre\nBeschwerde ist dann ratione personae mit der Konvention unvereinbar (vgl. Očić, a.a.O.; und\nLustgarten ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69189/01,\n30. April 2002).\n\n86\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Fall\nselbst von der von ihm gerügten Maßnahme betroffen war, da nämlich weder ihm noch\nseinem Anwalt während der Haftzeit Akteneinsicht gewährt worden war. Der Gerichtshof\nstellt fest, dass die Frage, ob, wie von der Regierung behauptet, davon ausgegangen\nwerden kann, dass das Oberlandesgericht eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention anerkannt und dem Beschwerdeführer hierfür Abhilfe geleistet hat, vom\nmateriellen Umfang des Rechts des Beschwerdeführers auf Fairness im gerichtlichen\nPrüfungsverfahren, das zu der Zeit insgesamt noch anhängig war, abhängt. Sie betrifft daher\ndie Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers. Daraus folgt, dass der Einwand\nder Regierung auch in dieser Hinsicht nicht aufrechterhalten werden kann.\n\n87\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n88\nNach Auffassung des Beschwerdeführers war das gerichtliche Haftprüfungsverfahren\nnicht fair, da die Staatsanwaltschaft seinem Verteidiger während der gesamten Haftzeit die\nAkteneinsicht verweigert hatte. Dies habe den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt und\nes ihm unmöglich gemacht, sich durch eine überzeugende Stellungnahme zu den\nAnschuldigungen wirksam zu verteidigen. Nicht zuletzt angesichts der Komplexität des\nVerfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wäre es für seinen Verteidiger\nnicht ausreichend gewesen, von der Staatsanwaltschaft lediglich mündlich über den Inhalt\nder Ermittlungsakte unterrichtet zu werden oder Ablichtungen einiger weniger Seiten der\nErmittlungsakten zu erhalten. Von der Staatsanwaltschaft habe man nicht erwarten können,\ndass sie den Verteidiger über das Material unterrichten würde, das gegen die\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers gesprochen hätte. Daher habe die Verteidigung\nsogar in dieser Phase des Verfahrens ein Recht auf Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte\ngehabt.\n\n89\nDie Regierung brachte vor, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention durch die\nWeigerung, dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, nicht verletzt\nworden sei. Zu der Zeit, als das Haftprüfungsverfahren des Beschwerdeführers anhängig\ngewesen sei, habe das Amtsgericht bereits Durchsuchungsbeschlüsse für fünfzehn weitere\nObjekte erlassen. Der Erfolg der Vollstreckung dieser Beschlüsse wäre gefährdet worden,\nwenn dem Anwalt des Beschwerdeführers Einsicht in die gesamten Akten gewährt worden\nwäre.\n\n90\nUnter den Umständen der vorliegenden Rechtssache hätte der Beschwerdeführer\nden Haftbefehl einfach dadurch wirksam anfechten können, dass er seinen Verteidiger\nanweist, der mündlichen Unterrichtung über die in der Akte enthaltenen Tatsachen und\nBeweismittel zuzustimmen. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich im\nWesentlichen auf Geschäftsunterlagen gegründet, die in der Wohnung des\nBeschwerdeführers und in Firmen, für die er arbeitete, sichergestellt worden seien, und nur\nzu einem unerheblichen Teil auf Zeugenaussagen. Der Fall unterscheide sich daher von den\nRechtssachen Schöps, Lietzow und García Alva ./. Deutschland, in denen eine mündliche\nZusammenfassung insbesondere von Zeugenaussagen durch die Strafverfolgungsbehörden\nim Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 4 für nicht ausreichend\nerachtet wurde.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Allgemeine Grundsätze\n\n91\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass angesichts der dramatischen Folgen\neiner Freiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen grundsätzlich auch ein\nVerfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die in Artikel 6 garantierten\nGrundanforderungen an ein faires Verfahren in einem unter den Umständen eines laufenden\nErmittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllen sollte (siehe u. a. Schöps ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 25116/94, Rdnr. 44, ECHR 2001-I; Lietzow ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 24479/94, Rdnr. 44, ECHR 2001-I; García Alva ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 23541/94, Rdnr. 39, 13. Februar 2001; Shishkov ./.\nBulgarien, Individualbeschwerde Nr. 38822/97, Rdnr. 77, ECHR 2003-I; und Svipsta ./.\nLettland, Individualbeschwerde Nr. 66820/01, Rdnr. 129, ECHR 2006-...). Das Verfahren vor\ndem über die Haftbeschwerde entscheidenden Gericht muss daher kontradiktorisch sein und\nstets „Waffengleichheit“ zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person,\nder die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Wenngleich innerstaatliches Recht dieser\nAnforderung in verschiedener Weise genügen kann, so soll doch mit jeder gewählten\nMethode gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass\nSchriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu\nnehmen (siehe insbesondere Schöps, a.a.O., Rdnr. 44; Lietzow, a.a.O., Rdnr. 44; García\nAlva, a.a.O., Rdnr. 39; und Svipsta, a.a.O., Rdnr. 129).\n\n92\nDie Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu\ndenjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt wird, die für die wirksame\nAnfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich sind\n(siehe u.v.a. Lamy ./. Belgien, Urteil vom 30. März 1989, Serie A Band 151, S. 16-17, Rdnr.\n29; Nikolova ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 31195/96, Rdnr. 58, ECHR 1999-II;\nSchöps, a.a.O., Rdnr. 44; Shishkov, a.a.O., Rdnr. 77; und Svipsta, a.a.O., Rdnr. 129). Der\nGerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen,\nund dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammen\ngetragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige\nBeweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben. Dieses\nberechtigte Ziel kann jedoch nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der\nRechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der\nRechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sollten dem Anwalt des\nTatverdächtigen deshalb in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden (vgl. Lietzow,\na.a.O., Rdnr. 47; García Alva, a.a.O., Rdnr. 42; Shishkov, a.a.O., Rdnr. 77; und Svipsta,\na.a.O, Rdnr. 137).\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n93\nDer Gerichtshof muss daher feststellen, ob in der vorliegenden Rechtssache\nInformationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers\nwesentlich waren, nicht in geeigneter Weise dem Anwalt des Beschwerdeführers zugänglich\ngemacht wurden. Er stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Schlussfolgerung,\ndass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, Steuerhinterziehung begangen zu\nhaben, auf den Inhalt der ihnen vorliegenden umfangreichen Akten stützten. Zu den Akten\ngehörten Geschäftsunterlagen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmt\nworden waren, aber auch Zeugenaussagen der Firmeninhaber, für die der Beschwerdeführer\ngearbeitet hatte, sowie Arbeitsverträge und Gehalts- und Provisionsabrechnungen. Der\nInhalt der Ermittlungsakten scheint daher für die Entscheidungen der Gerichte, die Fortdauer\nder Untersuchungshaft anzuordnen, eine Schlüsselrolle gespielt zu haben.\n\n94\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Akten zwar der Staatsanwaltschaft und den\nGerichten bekannt waren, ihr genauer Inhalt dem Anwalt des Beschwerdeführers anfangs\njedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag des\nAnwalts auf Akteneinsicht wiederholt mit der Begründung zurück, die Einsicht in diese\nUnterlagen gefährde den Untersuchungszweck.\n\n95\nErst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2002 (siehe\nRdnrn. 23-29 oben) wurden dem Anwalt des Beschwerdeführers Ablichtungen von vier\nSeiten der umfangreichen Ermittlungsakten ausgehändigt, die eine von der Steuerfahndung\nDüsseldorf erstellte Aufstellung der erzielten Einnahmen und der Steuerverkürzungen, deren\nder Beschwerdeführer verdächtig war, enthielten. In diesen Unterlagen wurde jedoch nur der\nSachverhalt nach dem Verständnis der Ermittlungsbehörden auf der Grundlage der ihnen zur\nVerfügung stehenden Informationen geschildert. Für einen Beschuldigten, selbst wenn er\nanwaltlich unterstützt wird, ist es faktisch unmöglich, die Zuverlässigkeit einer solchen\nSchilderung wirksam anzufechten, wenn ihm die ihr zugrunde liegenden Beweismittel nicht\nzur Kenntnis gebracht werden. Selbst in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der\nHaftbefehl zum Teil auf Beweismittel stützte, die in der Wohnung des Beschwerdeführers\nbeschlagnahmt worden waren und die ihm grundsätzlich vertraut gewesen sein müssen,\nmuss dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit gegeben werden, sich mit den zugrunde\nliegenden Aussagen und anderen Beweismitteln vertraut zu machen.\n\n96\nAus denselben Gründen war der von den Gerichten bestätigte Vorschlag der\nStaatsanwaltschaft, den Anwalt des Beschwerdeführers lediglich mündlich über die in der\nAkte enthaltenen Tatsachen und Beweismittel zu informieren (vgl. auch García Alva, a.a.O.,\nRdnrn. 18, 43), nicht ausreichend. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer gründete sich\nnicht nur auf Geschäftsunterlagen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers\nbeschlagnahmt worden waren, sondern auch auf urkundliche Beweismittel, die von seinen\nArbeitgebern erlangt worden waren, und auf deren Zeugenaussagen, mit anderen Worten\nauf eine große Materialmenge, auf die in den Haftbefehlen nur in allgemeiner Form Bezug\ngenommen wurde. Der Gerichtshof verliert nicht aus den Augen, dass die Weigerung, dem\nAnwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, sich auf die mögliche\nGefährdung des Erfolgs der laufenden Ermittlungen gründete. Wie bereits oben aufgeführt\n(siehe Rdnr. 92) kann dieses berechtigte Ziel jedoch nicht unter Inkaufnahme erheblicher\nBeschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Dem Anwalt ist daher\nEinsicht in die Teile der Akte zu gewähren, auf die sich der Verdacht gegen den\nBeschwerdeführer im Wesentlichen stützt. Daraus folgt, dass der anwaltlich unterstützte\nBeschwerdeführer in dieser Phase des Verfahrens nicht die Gelegenheit hatte, die\nFeststellungen, auf die der Staatsanwalt bzw. die Gerichte Bezug nahmen, wirksam\nanzufechten, wie der Grundsatz der „Waffengleichheit\" dies erfordert.\n\n97\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass das Oberlandesgericht mit seiner\nEntscheidung vom 14. Oktober 2002 die Entscheidungen aufhob, die das Amtsgericht und\ndas Landgericht im Haftprüfungsverfahren getroffen hatten. Es stellte fest, dass der\nHaftbefehl rechtsfehlerhaft sei, da die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der\nTatverdacht und die Haftgründe stützten, nicht so genau dargelegt seien, dass sich der\nBeschwerdeführer hätte dazu äußern und wirksam verteidigen können. Nach Auffassung des\nOberlandesgerichts kamen diese Rechtsfehler in Anbetracht der Tatsache, dass dem\nVerteidiger nach § 147 Abs. 2 StPO Akteneinsicht versagt worden war, einem Versagen des\nRechts auf rechtliches Gehör gleich.\n\n98\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht daher anerkannte, dass die\nVerfahrensrechte des Beschwerdeführers dadurch, dass seinem Verteidiger keine\nAkteneinsicht gewährt wurde, beschnitten waren. Aus dem Wortlaut von Artikel 5 Abs. 3 und\n4 geht jedoch klar hervor, dass der nach diesem Artikel gewährte Rechtsschutz in\nAnbetracht der Tatsache, dass dem oder der Betroffenen die Freiheit entzogenen ist, nur\ndann wirksam sein kann, wenn seine Garantien zügig Anwendung finden (vgl. auch Lamy,\na.a.O., S. 16-17, Rdnr. 29). In der vorliegenden Rechtssache wurde das\nHaftprüfungsverfahren nicht nur, wie oben festgestellt, unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 4\nunangemessen verzögert, sondern dem Anwalt des Beschwerdeführers wurde erst nach\ndessen bedingter Entlassung aus der Haft Akteneinsicht gewährt. Unter diesen Umständen\nkonnte die Tatsache, dass die innerstaatlichen Behörden dem Anwalt des\nBeschwerdeführers in einer späteren Phase des Verfahrens Akteneinsicht gewährten, die\nVerfahrensmängel in den früheren Phasen des Verfahrens nicht mehr wirksam beheben.\n\n99\nDaraus folgt, dass das Verfahren zur Prüfung der gegen den Beschwerdeführer\nverhängten Untersuchungshaft nicht als mit den in Artikel 5 Abs. 4 verankerten Garantien\nvereinbar angesehen werden kann. Folglich liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n100\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind,\nund gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei\neine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n101\nDer Beschwerdeführer forderte 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) in Bezug\nauf den immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass eine Entschädigung in dieser Höhe\nerforderlich sei um in vergleichbaren Fällen sicherzustellen, dass innerstaatliche Gerichte\nkünftig die Konventionsrechte beachten werden.\n\n102\nDie Regierung hielt die von dem Beschwerdeführer geforderte Summe für\nunangemessen hoch.\n\n103\nIn Bezug auf den immateriellen Schaden, den der Beschwerdeführer angeblich\nwegen fehlender Verfahrensgarantien während seiner Haft erlitten hat, stellt der Gerichtshof\nin Anbetracht seiner Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. u. a. Nikolova, a.a.O., Rdnr. 76;\nLietzow, a.a.O, Rdnr. 52; García Alva, a.a.O., Rdnr. 47) fest, dass die Feststellung einer\nVerletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung darstellt. Umgekehrt stellt er\nfest, dass der Beschwerdeführer wegen der Verzögerungen in dem Verfahren zur Prüfung\nder Rechtmäßigkeit seiner Haft im Haftprüfungsverfahren gelitten haben muss und dieses\nLeiden durch die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend ausgeglichen\nwird. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer 1.500 €\nin Bezug auf den immateriellen Schaden zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n104\nDer Beschwerdeführer verlangte insgesamt 5.164,76 € für die ihm vor dem\nGerichtshof entstanden Kosten (2.908,70 € für die Erstellung des Schriftsatzes und 2.256,06\n€ für dessen Übersetzung ins Englische) sowie 2.908,70 € für die ihm vor dem\nBundesverfassungsgericht entstandenen Kosten. Nach den vom Beschwerdeführer\neingereichten Rechnungen ist in diesen Beträgen die Mehrwertsteuer enthalten.\n\n105\nDie Regierung stellte die dem Beschwerdeführer für die entstandenen Kosten und\nAuslagen zuzusprechende Summe in das Ermessen des Gerichtshofs.\n\n106\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur\nzugebilligt, wenn sie der verletzten Partei entstanden sind, um eine Konventionsverletzung\nzu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine\nEntschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich\nund notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a.\nNikolova, a.a.O., Rdnr. 79; und Venema ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 35731/97,\nRdnr. 117, ECHR 2002-X).\n\n107\nIn der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm\nzur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien überzeugt, dass\ndie Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden sind, um eine\nVerletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Konvention feststellen zu lassen und\neine Entschädigung zu erhalten. Er stellt weiterhin fest, dass die Beschwerde vor dem\nGerichtshof im Wesentlichen begründet war. Aufgrund eigener Berechnung hält der\nGerichtshof es für angemessen, den Betrag von 6.000 € zur Abgeltung aller Kosten,\nabzüglich der Summe, die im Wege der Prozesskostenhilfe vom Europarat gezahlt wurde\n(850,- €), also\n5.150 € zuzusprechen. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.\nC. Verzugszinsen\n\n108\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:\n1. einstimmig, dass die Individualbeschwerde für zulässig erklärt wird;\n2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n3. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als der\nBeschwerdeführer rügt, dass die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft zu\nlange dauerte;\n4. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als der\nBeschwerdeführer rügte, dass seinem Anwalt im Haftprüfungsverfahren Akteneinsicht\nverwehrt wurde;\n5. einstimmig,\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag,\nan dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.500 €\n(eintausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden und 5.150 €\n(fünftausendeinhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nim Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Dezember 2007 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die folgende abweichende Meinung von Frau Tsatsa-\nNikolovska und Herrn Borrego Borrego beigefügt.\nP.L.\nC.W.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER\nTSATSA-NIKOLOVSKA UND BORREGO BORREGO\nZu unserem großen Bedauern sind wir mit der Entscheidung der Mehrheit im Hinblick auf\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht einverstanden.\nArtikel 5 der Konvention ist von überragender Bedeutung. Zu den wichtigsten\nBestandteilen der Rechtsprechung des Gerichtshof gehört es, immer wieder die Bedeutung\nder prozessualen und materiellen Rechtmäßigkeit der Haft herauszustellen, die eine\ngewissenhafte Beachtung des Rechtsstaatlichkeitsgrundsatzes erfordert (McKay ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 543/03, 3. Oktober 2006).\nWenn das Oberlandesgericht Düsseldorf (14. Oktober 2002) feststellte, dass „der\nHaftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen\ngenüge“ (Rdnr. 24), erscheint es offensichtlich, dass die Tatsache, dass dem\nBeschwerdeführer die Freiheit entzogen war, einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention darstellt.\nSelbst wenn man die in Rdnr. 63 dargelegte Unterscheidung zwischen einem\nunwirksamen und einem rechtsfehlerhaften Haftbefehl – wie dem in der vorliegenden\nRechtssache, der daher bis zu seiner Ersetzung weiterhin eine tragfähige Grundlage für die\nFreiheitsentziehung darstellte – akzeptiert, ist dennoch eine Verletzung von Artikel 5\nersichtlich, denn einer der anwendbaren Grundsätze dieser Bestimmung besagt, dass es\n„wichtig ist, dass die erforderliche gerichtliche Kontrolle prompt oder zügig erfolgt“.\nDie Ersetzung des rechtsfehlerhaften Haftbefehls hätte in dieser Rechtssache schneller\nerfolgen müssen. Ein Zeitraum von 15 Tagen ist nicht, wie in Rdnr. 64 dargelegt, als mit\nArtikel 5 vereinbar anzusehen. Hierbei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass in der\nRechtssache Gębura ./. Polen (Individualbeschwerde Nr. 63131/00, Rdnr. 34, 6. März 2007)\nbereits eine Verzögerung von 48 Stunden bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus\nder Haft als Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention angesehen wurde.\nAus den oben dargelegten Gründen können wir die Schlussfolgerung, Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention sei nicht verletzt worden, nicht mittragen.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-12-13/11364-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139435","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139435"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-12-13/11364-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139435","retrieved":"2026-07-29 08:44:57.874726+00:00"}}