{"status":"available","doknr":"001-139814","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1204DEC001046505","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"10465/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n04/12/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 10465/05\nJ. L. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 10465/05\nJ. L.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 4. Dezember 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnV. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrnM. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. März 2005\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in\nder Rechtssache angenommen wird,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1958 geborene Beschwerdeführer, Herr J. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nBad B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P. Huber, Professor an der\nUniversität München, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch den\nVertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Regierungsdirektor H. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nVon Juli 1977 bis Juni 1979 leistete der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ab;\nanschließend nahm er an mehreren Wehrübungen teil.\nSeit November 1989 arbeitete er als Rechtsanwalt und zahlte Beiträge an die Bayrische\nRechtsanwaltsversorgung. Deshalb war er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen\nRentenversicherung befreit.\n1992 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\neinen Antrag auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die der Staat\nfür die 29 Monate seines Wehrdienstes für ihn getragen hatte.\nAm 25. Januar 1993 lehnte die Bundesversicherungsanstalt den Antrag des\nBeschwerdeführers ab.\nAm 17. Mai 1994 wies das Sozialgericht Würzburg die Klage des Beschwerdeführers ab.\nAm 9. Dezember 1994 wies das Bayerische Landessozialgericht die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück.\nAm 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern\nbestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Diese Entscheidung\nwurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2004 zugestellt.\nRÜGE\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die\nVerfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nAm 6. November 2007 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 5.\nNovember 2007 unterzeichnete Erklärung :\n„Ich, Dr. Hans-Jörg Behrens, Vertreter der Verfahrensbevollmächtigten der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem\nBestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige\nZahlung von 9.800 Euro an Herrn J. L. anbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37\nAbs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sollte die Regierung diesen\nBetrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf\ndieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes\nverpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten\nentspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.“\nAm 7. November 2007 ging beim Gerichtshof die folgende, vom Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 3. November 2007 unterschriebene Erklärung ein:\n„Ich, Prof. Dr. Peter-Michael Huber, Vertreter des Beschwerdeführers, stelle fest, dass\ndie Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche\nEinigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 9.800 Euro an Herrn J. L. anbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37\nAbs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Ablauf der vorgenannten\nFrist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht.\nIch nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche\ngegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde\nliegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur\nKenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der\nMenschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt\nsind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere\nUntersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der\nKonvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der\nweiteren Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 der Konvention abzusehen und die\nRechtssache im Register zu streichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde in seinem Register zu streichen.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-12-04/10465-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139814","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139814"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-12-04/10465-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139814","retrieved":"2026-07-29 08:47:11.607379+00:00"}}