{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1120DEC004519804","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"45198/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n20/11/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 45198/04\nK.-H. G.gegen Deutschland\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPARAT\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 45198/04\nK.-H. G.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 20. November 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. Dezember 2004\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1942 geborene Beschwerdeführer, Herr K.-H. G., ist deutscher Staatsangehöriger\nund in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn C. Lenz, Rechtsanwalt in\nStuttgart, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nAm 6. März 2000 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Untreue\nin 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt\nwurde, und einer Geldstrafe in Höhe von 3.600 D-Mark (DEM). Es stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer als von der Treuhandanstalt beschäftigter Liquidator insgesamt mehr als\n11 Mio. D-Mark veruntreut hatte, die verschiedenen, von ihm liquidierten Firmen oder der\nTreuhandanstalt selbst gehörten. Insbesondere hatte er für eine von ihm zu liquidierende\nAktiengesellschaft Geld erhalten, und entgegen eines Beschlusses der\nGesellschafterversammlung, einen Teil der Summe an die Jewish Claims Conference\nauszuzahlen, etwa 1,93 Mio. D-Mark an eine andere Firma überwiesen, um einen von ihm\nzuvor angerichteten Schaden zu verdecken. Der Beschwerdeführer habe entschieden, Geld\nzu veruntreuen, da die Treuhandanstalt ihm die zusätzlichen Kommissionen, auf die er\nseiner Auffassung nach einen vertraglichen Anspruch hatte, nicht gezahlt hatte. Bei der\nFestsetzung des Strafmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe für den schwersten Fall der\nUntreue (vgl. „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten), berücksichtigte das Gericht\ndie außerordentliche Höhe des verursachten Schadens, fast 2 Mio. DM, zum Nachteil des\nAngeklagten.\nAm 19. Dezember 2000 hob der Bundesgerichtshof, der die von der Staatsanwaltschaft\neingelegte und auf die Strafzumessung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zuließ,\ndas Urteil des Landgerichts insoweit auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des\nLandgerichts zurück. Er ließ offen, ob das sehr milde Urteil in Anbetracht der Höhe des\nverursachten Schadens noch als angemessen angesehen werden könne. In jedem Fall habe\ndas Landgericht u. a. Gründe für eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtswidrig bei der\nZumessung der Strafe selbst berücksichtigt.\n\n2\nDas in Rede stehende Verfahren\na. Das Verfahren vor dem Landgericht\nAm 16. Juli 2001 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Untreue\nin 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten – einer\nStrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“ unten).\nZuvor hatte es das Verfahren in Bezug auf 26 Fälle von Untreue im Hinblick auf die Strafe,\ndie der Beschwerdeführer für die übrigen Fälle, für die er schuldig befunden worden war, zu\nerwarten habe, eingestellt.\nBei der Festsetzung der Strafe von einem Jahr und sechs Monaten für den schwersten\nFall der Untreue (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten) berücksichtigte das\nLandgericht strafmildernd, dass der Beschwerdeführer die Taten gestanden habe und sie\nbereue, dass er keine Vorstrafen habe und sich ernsthaft um Schadenswiedergutmachung\nbemühe. Außerdem habe das Verfahren lange gedauert und es werde ihm möglicherweise\nuntersagt, seinen Beruf als Steuerberater weiter auszuüben. Darüber hinaus erscheine es\nnach der neueren Rechtsprechung möglich, dass der Beschwerdeführer seine gegenüber\nseinem früheren Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung zusätzlicher\nKommissionen durchsetzen könne.\nAls straferschwerende Umstände berücksichtigte das Landgericht, dass der\nBeschwerdeführer einen sehr hohen Schaden verursacht hatte, der sich auf 1,93 Mio. DM\nbelief, und dass er seine Pflicht als Steuerberater, Konten für ihm nicht gehörende Gelder\ngetrennt von seinen eigenen Konten zu führen, gröblich verletzt habe. Dadurch, dass er,\nanstatt seine Ansprüche gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber gerichtlich\ndurchzusetzen, eigenmächtig Gelder entnommen und verschoben habe, um seine\nHonoraransprüche gegenüber seinem Arbeitgeber auszugleichen, sei er mit Fremdgeldern\npflichtwidrig und nachlässig umgegangen und habe in verwerflicher Weise eigenen Gewinn\nangestrebt. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht strafschärfend, dass der\nBeschwerdeführer Geld veruntreut hatte, dass unter anderem der Jewish Claims Conference\ngehörte, wodurch er, vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte, einen sehr sensiblen\nBereich berührt hatte.\nDas Landgericht stellte fest, dass die Gesamtstrafe im Vergleich mit anderen Fällen, in\ndenen ein ähnlich hoher Schaden entstanden sei, relativ mild sei, was überwiegend darauf\nzurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf zusätzliche\nKommissionen nun sehr wahrscheinlich zivilgerichtlich durchsetzen könne.\nb. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nAm 28. September 2001 legte der Beschwerdeführer Revision ein. Er rügte, dass das\nLandgericht strafschärfend berücksichtigt hatte, dass seine Straftat Gelder betraf, die der\nJewish Claims Conference gehörten. Es sei nicht rechtmäßig, diesen Faktor bei der\nStrafzumessung zu berücksichtigen.\nIn seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2002 brachte der Generalbundesanwalt vor,\ndass das Landgericht durch die Bezugnahme darauf, dass der Beschwerdeführer Geld\nveruntreut habe, das an die Jewish Claims Conference hätte überwiesen werden müssen,\ndie Art der Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer und den Tathintergrund\nberücksichtigt habe, was für die Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 StGB (siehe \"Das\neinschlägige innerstaatliche Recht\" unten) zulässige Kriterien seien.\nAm 5. März 2002 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers\nohne weitere Begründung als unbegründet.\nc. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 12. April 2002 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Er stellte den Verlauf des Verfahrens vor den Strafgerichten\nund die für deren Entscheidungen angeführten Gründe dar und rügte, bei der Festsetzung\nseiner Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate sei auf die Tatsache Bezug\ngenommen worden, dass er Gelder veruntreut habe, die der Jewish Claims Conference\ngehörten. Diese Freiheitsstrafe müsse er verbüßen, da sie, entgegen der ursprünglichen\nStrafe, mehr als zwei Jahre betrage und daher nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden\nkönne. In rechtswidriger und willkürlicher Weise sei ihm eine vollstreckbare Gefängnisstrafe\nauferlegt worden. Insbesondere hätten die Gerichte es versäumt, zu überprüfen, ob er zum\nTatzeitpunkt im August 1998 gewusst habe, dass die Jewish Claims Conference von seinen\nHandlungen betroffen sei. Deren Beteiligung sei tatsächlich erst im November 1998\nersichtlich gewesen, als die Entscheidung über die Gelder der sich in Liquidation\nbefindlichen Gesellschaft getroffen worden sei. In jedem Fall habe der Anteil, auf den die von\nder Jewish Claims Conference vertretenen Erben der ehemaligen Gesellschafter des zu\nliquidieren Unternehmens Anspruch erhoben hätten, weniger als 10 % der Liquidationsgelder\nbetragen. Durch die Einbeziehung dieses Kriteriums hätten die Gerichte die Eigentümer\naufgrund ihrer Rasse oder Religion unter Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung\nunterschiedlich behandelt.\nAm 2. Oktober 2002 leitete das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde der Regierung\ndes Bundeslands Berlin und dem Bundesgerichtshof zur Stellungnahme zu. Aufgrund eines\nentsprechenden informellen Antrags des Bundesverfassungsgerichts veranlasste die\nBerliner Senatsverwaltung für Justiz, dass die Vollstreckung der gegen den\nBeschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde.\nIn seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 erinnerte der Bundesgerichtshof daran,\ndass nach seiner Rechtsprechung nur vorhergesehene oder vorhersehbare Folgen einer\nStraftat als strafschärfende Umstände angesehen werden könnten.\nAm 3. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, und\nerklärte, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung damit erledigt sei (Az.:\n2 BvR 587/02).\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, es sei nicht notwendig, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Durchsetzung seiner Rechte zur\nEntscheidung anzunehmen, da die geltend gemachte Verletzung kein besonderes Gewicht\nhabe und dem Beschwerdeführer auch kein besonders schwerer Nachteil durch die\nVersagung der Entscheidung zur Sache entstehe.\nDas Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer lediglich gerügt habe, dass das\nLandgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt habe, dass er\nGelder, die der Jewish Claims Conference zustanden, veruntreut habe. Das Landgericht\nhätte jedoch, selbst wenn man davon ausginge, dass die angefochtene Erwägung nicht\nberücksichtigt worden wäre, keine andere Strafe ausgesprochen. Das Landgericht habe der\nTatsache, dass der Beschwerdeführer der Jewish Claims Conference zustehende Gelder\nveruntreut habe, bei der Strafzumessung keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es\nhabe hauptsächlich die Höhe des vom Beschwerdeführers verursachten Schadens (DM\n1.930.000), die Außerachtlassung seiner Berufspflichten als Steuerberater und sein\nverwerfliches Streben nach persönlichem Gewinn in Betracht gezogen. Allein in Anbetracht\ndes enormen Schadens im schwersten Veruntreuungsfall könne die angegriffene Erwägung\nauf die Strafzumessung keinen entscheidenden Einfluss gehabt haben. Unter diesen\nUmständen entstehe dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts kein besonders schwerer Nachteil.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nIn § 46 StGB sind die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt. Die Schuld des Täters\nist Grundlage für die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1). Bei der Zumessung wägt das\nGericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab,\ninsbesondere die Beweggründe und die Ziele des Täters, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die\nArt der Ausführung und die vom Täter verschuldeten Folgen der Tat, sein Vorleben, seine\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat (§ 46 Abs.\n2).\nHat ein Täter mehrere Straftaten begangen und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder\nmehrere Geldstrafen verwirkt, erkennt das Gericht, wenn diese Straftaten gleichzeitig\nabgeurteilt werden, auf eine Gesamtstrafe (§ 53 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafe wird durch\nErhöhung der verwirkten höchsten Strafe oder Geldstrafe gebildet (§ 54 Abs. 1 StGB).\nNach § 56 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre\nnicht überschreitet, unter bestimmten Umständen zur Bewährung aussetzen. Das Gericht\nkann die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich\nschon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des\nStrafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus muss eine\nGesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit ergeben, dass besondere Umstände\nvorliegen.\nVERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF\nAm 25. Januar 2005 entschied der Präsident der Kammer, der die Rechtssache zunächst\nzugewiesen worden war, der deutschen Regierung nicht nach Artikel 39 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs zu empfehlen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des\nBeschwerdeführers, die am 3. Februar 2005 beginnen sollte, auszusetzen.\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention, dass\nseine Freiheitsentziehung weder rechtmäßig war noch in der gesetzlich vorgeschriebenen\nWeise vorgenommen wurde. Bei der Bemessung seiner Strafe hätten die innerstaatlichen\nGerichte die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs willkürlich ausgelegt. Sie\nhätten angesichts der Tatsache, dass das veruntreute Geld zum Teil mit der Jewish Claims\nConference im Zusammenhang stand, eine höhere Strafe festgesetzt. Dies sei kein\nzulässiges Kriterium für die Bemessung einer Freiheitsstrafe, insbesondere deswegen, da er\ndies zu der Zeit, als er die Tat begangen habe, nicht gewusst habe. Wie der Vergleich\nzwischen dem ursprünglichen und dem neueren Urteil des Landgerichts belege, habe die\nrechtswidrige Bemessung seiner Freiheitsstrafe die Freiheitsentziehung verursacht, da sie zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren geführt habe, die nicht mehr zur\nBewährung habe ausgesetzt werden können. Alle anderen Faktoren, insbesondere die Höhe\ndes von ihm verursachten festgestellten Schadens, seien unverändert geblieben.\n2. Der Beschwerdeführer rügte weiterhin, dass sein Recht auf Gleichbehandlung in\nBezug auf die Freiheitsentziehung nach Artikel 5 i. V. m. Artikel 14 der Konvention verletzt\nworden sei. Die innerstaatlichen Gerichte hätten aufgrund von Rasse oder Religion eine\nUngleichbehandlung zwischen dem Vermögen jüdischer und dem nichtjüdischer Opfer\nvorgenommen. Darüber hinaus sei ein der Untreue in einem vergleichbaren Fall angeklagter\nLiquidator, der einen noch höheren Schaden verursacht habe, zu einer Strafe verurteilt\nworden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei.\n\n3\nWeiterhin rügt er nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Verfahren gegen ihn\nnicht fair gewesen sei, da das Verfassungsgericht die Annahme seiner Beschwerde mit\neinem nicht vorhersehbaren Argument – der Höhe des verursachten Schadens – abgelehnt\nhabe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Wäre er angehört worden,\nhätte er dargelegt, dass die Höhe des verursachten Schadens vom Landgericht bereits in\ndem ursprünglichen Urteil berücksichtigt worden sei und dass er gegen seinen früheren\nArbeitgeber tatsächlich beträchtliche Ansprüche auf Zahlung zusätzlicher Kommissionen\nhabe, was den von diesem erlittenen tatsächlichen Schaden mindere.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention\nDer Beschwerdeführer rügte, seine Inhaftierung sei unrechtmäßig gewesen und nicht in\neiner gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt, da seine Freiheitsstrafe nur deswegen auf\nmehr als zwei Jahre festgelegt worden sei und daher nicht mehr habe zur Bewährung\nausgesetzt werden können, weil das Landgericht bei der Bemessung seiner Strafe ein\nrechtswidriges Kriterium strafschärfend berücksichtigt habe. Er berief sich auf Artikel 5 Abs.\n1 Buchstabe a der Konvention, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;“\nBezüglich der Frage, ob eine Freiheitsentziehung – im Gegensatz zu einer Verurteilung –\n„rechtmäßig“ ist, einschließlich der Frage, ob sie in „einer gesetzlich vorgeschriebene Weise“\nerfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht zurück und\nbringt die Verpflichtung zum Ausdruck, die materiell- und verfahrensrechtlichen\nBestimmungen des innerstaatlichen Rechts einzuhalten (siehe u. a. Bouamar ./. Belgien,\nUrteil vom 29. Februar 1988, Serie A Band 129, S. 20, Rdnr. 47; Erkalo ./. Niederlande, Urteil\nvom 2. September 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI, S. 2477, Rdnr. 52;\nSteel u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 23. September 1998, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-VII, S. 2735, Rdnr. 54). Jedoch wird dem Erfordernis der\nRechtmäßigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a („rechtmäßige Entziehung“, angeordnet\n„auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“) nicht allein durch Einhaltung des einschlägigen\ninnerstaatlichen Rechts Genüge getan. Zweck von Artikel 5 ist es, den Einzelnen vor Willkür\nzu schützen (siehe unter anderem Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 63, ECHR 2002-IV).\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Erfordernis nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a, wonach einer Person nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht\nrechtmäßig die Freiheit entzogen ist, nicht impliziert, dass der Gerichtshof das zu dieser\nVerurteilung führende Verfahren einer umfassenden Kontrolle unterziehen und überprüfen\nmuss, ob alle Anforderungen nach Artikel 6 der Konvention voll erfüllt worden sind\n(Stoichkov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 9808/02, Rdnr. 51, 24. März 2005).\nJedoch kann die Inhaftierung einer Person nach einer Verurteilung, die selbst das Ergebnis\neiner flagranten Rechtsverweigerung war, d. h. in einem Verfahren ausgesprochen wurde,\ndas offensichtlich unter Verletzung der Bestimmungen von Artikel 6 geführt wurde, nicht im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 als rechtmäßig angesehen werden (siehe sinngemäß Drozd und\nJanousek ./. Frankreich und Spanien, Urteil vom 26. Juni 1992, Serie A Band 240, S. 34-35,\nRdnr. 110; und Ilascu u. a. ./. Moldau u. a. [GK], Individualbeschwerde Nr. 48787/99, Rdnr.\n461, ECHR 2004-VII; Stoichkov, a.a.O., Nr. 51).\nIn dem vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer ab dem\n3. Februar 2005 die Freiheit entzogen war, weil die zuständigen deutschen Gerichte ihn\nwegen Untreue zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hatten. Seine\nFreiheitsentziehung fällt daher unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention.\nBezüglich der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers,\neinschließlich der Frage, ob sie „in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise“ erfolgte, stellt\nder Gerichtshof fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt – und der Beschwerdeführer hat\ndiesbezüglich auch keine Ausführungen gemacht – dass die Vollstreckung des\nrechtskräftigen Urteils der nationalen Gerichte, durch das eine Freiheitsstrafe auferlegt\nwurde, als solche nach innerstaatlichem Recht nicht rechtmäßig war. Ebenso hielten die für\ndie Vollstreckung von Freiheitsstrafen zuständigen Behörden die verfahrensrechtlichen\nVorschriften des innerstaatlichen Rechts ein, als sie das Urteil dadurch vollstreckten, dass\nsie dem Beschwerdeführer die Freiheit entzogen.\nMit dem Vorbringen, bei der Zumessung seiner (vollstreckbaren) Freiheitsstrafe sei gegen\ndas deutsche Strafrecht verstoßen worden, bestreitet der Beschwerdeführer tatsächlich nicht\ndie Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung, sondern die Rechtmäßigkeit seiner\nVerurteilung, zu der sowohl die Schuldfeststellung also auch die Strafzumessung gehören.\nWie oben dargelegt, bedeutet eine Verurteilung in einem strafrechtlichen Verfahren, in\ndem gegen materielle Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen wurde, nicht,\ndass die aufgrund des entsprechenden Urteils verhängte Freiheitsentziehung unrechtmäßig\nwäre, sofern die Verurteilung nicht in einem Verfahren ausgesprochen wurde, das\noffensichtlich unter Verletzung der Bestimmungen von Artikel 6 geführt wurde und daher\neiner flagranten Rechtsweigerung gleichkam. Gemäß dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers berücksichtigen die innerstaatlichen Gerichte ein unrechtmäßiges\nKriterium als strafschärfenden Umstand, was zu einer längeren (und daher zu\nvollstreckenden) Freiheitsstrafe führte. Selbst unter der Annahme, dass das angefochtene\nKriterium entgegen den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs berücksichtigt wurde, betraf\ndieser Rechtsirrtum der innerstaatlichen Gerichte nur einen von zahlreichen Aspekten, die\nfür die Zumessung der Strafe des Beschwerdeführers relevant waren, und kann nicht als ein\nVerstoß gegen eine der grundlegenden Anforderungen von Artikel 6 angesehen werden, der\nzu einer flagranten Verletzung der durch diesen Artikel geschützten Rechte geführt hätte.\nUnter diesen Umständen kann die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht als Ergebnis\neines offensichtlich unter Verstoß gegen die in Artikel 6 verankerten Garantien geführten\nVerfahrens angesehen werden. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers war daher\nim Sinne von Artikel 5 Abs. 1 nicht unrechtmäßig.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nB. Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. Artikel 14 der Konvention\nDer Beschwerdeführer rügte weiter, die innerstaatlichen Gerichte hätten ihre\nEntscheidung über die Zumessung seiner Freiheitsstrafe auf eine ungerechtfertigte\nUngleichbehandlung aufgrund von Rasse oder Religion in Bezug auf das Vermögen\njüdischer und nichtjüdischer Opfer gestützt. Darüber hinaus sei er insofern diskriminiert\nworden, als ein der Untreue in einem vergleichbaren Fall angeklagter Liquidator zu einer\nniedrigeren Strafe verurteilt worden sei, die im Gegensatz zu seiner Strafe noch zur\nBewährung habe ausgesetzt werden können.\nEr rügte, dass er dadurch von den nationalen Gerichten in seinem Recht auf\nGleichbehandlung nach Artikel 5 i. V. m. Artikel 14 der Konvention verletzt worden sei, die,\nsoweit einschlägig, wie folgt lauten:\nArtikel 5\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; ...“\nArtikel 14\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 Schutz vor Diskriminierung\nbezüglich der durch die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention garantierten\nRechte und Freiheiten bietet (siehe van der Mussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November\n1983, Serie A Band 70, S. 22, Rdnr. 43).\nEine Ungleichbehandlung kommt dann einem Verstoß gegen diesen Artikel gleich, wenn\nfestgestellt worden ist, dass andere Personen in einer analogen oder verhältnismäßig\ngleichen Situation bevorzugt behandelt wurden und dass es für diese Unterscheidung keine\nangemessene oder objektive Rechtfertigung gibt (siehe Fredin ./. Schweden, Urteil vom 18.\nFebruar 1991, Serie A Band 192, S. 19, Rdnr. 60, Stubbings u. a. ./. Vereinigtes Königreich,\nUrteil vom 22. Oktober 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1507, Rdnr. 72).\nDer Gerichtshof stellt unter Bezugnahme auf seine oben dargelegten Schlussfolgerungen\nfest, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unter Artikel 5 der Konvention fällt\nund Artikel 14 daher anwendbar ist.\nBezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, die innerstaatlichen Gerichte hätten bei der\nZumessung seiner Strafe auf die Tatsache Bezug genommen, dass er jüdischen Opfern\nzustehende Gelder veruntreut habe, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der\nBeschwerdeführer nicht behauptet hat, dass ihm die Freiheit aufgrund einer unter Artikel 14\nfallenden Unterscheidung in Bezug auf seine eigene Rasse oder Religion entzogen worden\nsei. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, ein anderer der Untreue in einem\nvergleichbaren Fall angeklagter Liquidator sei zu einer niedrigeren Strafe verurteilt worden,\ndie im Gegensatz zu seiner Strafe noch zur Bewährung habe ausgesetzt werden können.\nDiesbezüglich stellt das Gericht fest, dass die Strafzumessung gemäß § 46 StGB (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht\" oben) von vielen Faktoren abhängt, die sich auf die\nPerson des Täters und die Umstände der Tat beziehen. In Anbetracht dessen hat der\nBeschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er sich in einer verhältnismäßig gleichen\nSituation befunden hat wie ein weiterer Liquidator, der für seine Tat eine niedrigere Strafe\nerhalten hatte.\nDieser Teil der Individualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\nC. Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer, das Bundesverfassungsgericht habe es mit\neinem nicht vorhersehbaren Argument abgelehnt, seine Beschwerde zur Entscheidung\nanzunehmen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Hierdurch sei sein\nnach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geschütztes Recht auf ein faires Verfahren verletzt\nworden.\nDer Gerichtshof hat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft. Unter\nBerücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch\nfest, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den\nProtokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt.\nDaraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-20/45198-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-20/45198-04","retrieved":"2026-07-29 08:47:06.560546+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-11-20/45198-04","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2007-11-20","dockets":["45198/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1120DEC004519804","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1120DEC004519804"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 – 45198/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-20/45198-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":3},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":3},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/54","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"54","label":"§ 54 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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