{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1120DEC004429404","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"44294/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n20/11/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 44294/04 S. E. O.\ngegen Deutschland\nEUROPARAT\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 44294/04\nS. E. O.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 20. November 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 9. Dezember 2004\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden\nSACHVERHALT\nDer 1965 geborene Beschwerdeführer, Herr S. E. O., ist nigerianischer Staatsangehöriger\nund in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau N. Mole, die als Rechtsanwältin\nfür das AIRE (Advice on Individual Rights in Europe) Centre in London tätig ist, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nAm 22. Juni 1998 reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland ein und stellte einen\nAsylantrag.\nAm 12. Oktober 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) seinen Asylantrag ab und\nstellte fest, dass kein Abschiebungsverbot vorliege, weil ihm in Nigeria keine politische\nVerfolgung drohe. Der Beschwerdeführer erhob Klage beim Verwaltungsgericht Hannover\nund beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung.\nAm 29. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer, dem eine Aufenthaltsgestattung (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht“) ausgestellt worden war, angewiesen, sich bis zur\nEntscheidung über seinen Asylantrag im Bereich der Stadt Wolfsburg aufzuhalten und dort\nzu verbleiben.\nZwischen dem 12. November 1998 und 11. Januar 2000 erteilte die Ausländerbehörde der\nStadt Wolfsburg dem Beschwerdeführer sechs Mal eine Erlaubnis zum vorübergehenden\nVerlassen des Stadtgebiets, um an Konferenzen für Flüchtlinge teilzunehmen, und ein Mal,\num einen Anwalt zu besuchen.\nIm April 2000 verließ der Beschwerdeführer die Stadt Wolfsburg, um einen weiteren\nKongress für Flüchtlinge mit vorzubereiten und daran teilzunehmen, obwohl ihm die\nAusländerbehörde die Erlaubnis zum Verlassen der Stadt verweigert hatte.\nDer Beschwerdeführer verließ Wolfsburg noch weitere drei Male, ohne dafür eine Erlaubnis\nbeantragt zu haben. Am 6. Februar 2001 stellte das Amtsgericht Wolfsburg das gegen den\nBeschwerdeführer wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche\nBeschränkung eingeleitete Strafverfahren wegen geringer Schuld ein.\nAm 3. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer erneut außerhalb des Stadtgebiets\nWolfburg von der Polizei angehalten, ohne dass er die erforderliche Erlaubnis beantragt und\nerteilt bekommen hatte.\nAm 16. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer nach seiner Eheschließung mit einer\ndeutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, weshalb er keinen\nBewegungsbeschränkungen mehr unterlag.\n\n2\nDas in Frage stehende Verfahren\na. Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen\nAm 9. Oktober 2003 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Beschwerdeführer wegen\nwiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung in Bezug auf seinen\nAufenthalt außerhalb Wolfsburgs am 3. Mai 2001 und im Jahre 2000 zu einer Geldstrafe in\nHöhe von 112,50 Euro.\nDas Amtsgericht Bremen räumte ein, dass die Anwendung von § 56 Abs. 1 des\nAsylverfahrensgesetzes (siehe „ Das einschlägige innerstaatliche Recht“) für die\nAsylbewerber in vielen Fällen eine Härte darstelle. Dennoch sei diese Bestimmung entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDies sei vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Beschluss vom 10. April\n1997 bestätigt worden. Der Gesetzgeber habe das durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes\ngarantierte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit\nbeschränkt. Durch die angegriffene Bestimmung solle die Bearbeitung von Asylanträgen\nbeschleunigt werden, indem die Erreichbarkeit der Asylbewerber gewährleistet werde, und\nsollten die mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben und Kosten\nzwischen den Ländern und Kommunen verteilt werden. Es gebe kein milderes Mittel, das\nebenso wirksam wäre, um die mit der Bestimmung verfolgten Zwecke zu erreichen.\nInsbesondere könnten die Beschränkung lediglich längerer Abwesenheiten vom\nzugewiesenen Aufenthaltsbereich und die Zulassung kürzerer Abwesenheiten ohne\nvorherige Erlaubnis in der Praxis nicht kontrolliert werden und würden einen erheblichen\nVerwaltungsaufwand mit sich bringen. Da § 57 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht“) Ausnahmen von der Aufenthaltsbeschränkung\ngestatte, sei diese Beschränkung nicht unverhältnismäßig. Ebenso sei es nicht\nunverhältnismäßig, die Beschränkung durch das Strafrecht durchzusetzen (§ 85 Nr. 2\nAsylverfahrensgesetz).\nDas Amtsgericht stellte ferner fest, dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung nach § 56\nAbs. 1 des Asylverfahrensrecht keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletze. Sowohl\nArtikel 26 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch Artikel 12 Abs. 1 des Internationalen\nPakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und Völkerrecht\") gewähre Flüchtlingen nur dann Bewegungsfreiheit,\nwenn sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufhielten. Dies sei nur der\nFall, wenn ein Asybewerber unanfechtbar als politisch Verfolgter anerkannt worden sei. Der\nBeschwerdeführer halte sich erst seit dem 16. Juli 2001 rechtmäßig in Deutschland auf, als\nihm aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis\nerteilt worden sei.\nb. Verfahren vor dem Landgericht Bremen\nAm 13. Februar 2004 wies das Landgericht Bremen die Berufung des Beschwerdeführers\nzurück. Es stellte fest, dass die Berufung, die gemäß den Formvorschriften und der Frist der\nStrafprozessordnung eingelegt worden sei, offensichtlich unbegründet und daher unzulässig\nsei. Das Landgericht schloss sich der Begründung des Amtsgerichts an und bestätigte, dass\ndie anwendbaren Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes mit den Bestimmungen des\nGrundsgesetzes und des Völkerrechts vereinbar seien.\nc. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 27. Mai 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 554/04) zur Entscheidung\nanzunehmen.\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg\nhabe. Soweit der Beschwerdeführer die §§ 56 und 85 Nr. 2 des Asylverfahrensrechts als\nverfassungswidrig ansehe, habe er seine Rüge nicht hinreichend substantiiert. Er habe sich\nnicht mit der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April\n1997 auseinandergesetzt, in der es festgestellt habe, dass die angegriffenen Bestimmungen\nmit dem Grundgesetz vereinbar seien. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der\nangegriffenen Bestimmungen auf seinen Fall rüge, sei sein Vortrag unschlüssig. Seine\njetzige Behauptung, am 3. Mai 2001 zugunsten einer Flüchtlingsorganisation unterwegs\ngewesen zu sein, habe er in dem Verfahren vor den Strafgerichten nicht geltend gemacht.\nDie Entscheidung wurde der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11.\nJuni 2004 zugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht\n1. Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes\nDas Asylverfahrensgesetz enthält Vorschriften, die auf Ausländer anwendbar sind, die Asyl\nals politisch Verfolgte oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr\nLeben oder ihre Freiheit bedroht ist.\nNach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht,\nzur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet\n(Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder\nan einem bestimmten Ort aufzuhalten.\nNach § 56 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den\nBezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers\nzuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.\nNach § 58 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes kann die Ausländerbehörde einem Ausländer,\nder nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben,\nden Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich\nallgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis\nist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe\nes erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. § 58\nAbs. 2 sieht vor, dass zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen\nFlüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der\nBetreuung von Flüchtlingen befassen, die Erlaubnis erteilt werden soll. Nach § 58 Abs. 3\nkann ein Ausländer Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches\nErscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.\nNach § 85 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe bestraft, wer wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1\nzuwiderhandelt\n2. Bestimmungen in internationalen Verträgen\nDie maßgebliche Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen\nvom 28. Juli 1951 lautet wie folgt:\nArtikel 26 Freizügigkeit\n„Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem\nGebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu\nbewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den\ngleichen Umständen Anwendung finden.“\nIn Artikel 12 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom\n16. Dezember 1966 heißt es:\n„Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das\nRecht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.“\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die ihm aufgrund der §§ 56 Abs. 1 und 58 des\nAsylverfahrensgesetzes auferlegten Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit und die\nAnwendung dieser Bestimmungen auf ihn, durch die die Ausübung seines Rechts, sich\ninnerhalb des Hoheitsgebiets frei zu bewegen unter Strafe gestellt werde, Artikel 2 des\nProtolls Nr. 4 zur Konvention verletzten.\nDer Beschwerdeführer trug insbesondere vor, dass er sich im Sinne von Artikel 2 des\nProtokolls Nr. 4 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Nach § 55 des\nAsylverfahrensgesetzes sei ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des\nAsylverfahrens gestattet.\nDie Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet als Asylsuchender ergebe sich auch\naus dem Völkerrecht. Nach Artikel 12 des IPBPR in der Auslegung durch den\nMenschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sehe § 55 des Asylverfahrensgesetzes\nden rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne dieses Artikels während der Dauer des\nAsylverfahrens vor.\nDurch seine Missachtung der räumlichen Beschränkung nach § 56 des\nAsylverfahrensgesetzes werde sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht unrechtmäßig.\n2. Der Beschwerdeführer machte weiterhin geltend, dass die Bewegungsbeschränkungen\ngegen Artikel 8 der Konvention verstießen, denn sie griffen unverhältnismäßig in sein\nPrivatleben ein, indem sie ihn daran hinderten, seine außerhalb Wolfsburg lebenden\nFreunde zu besuchen. Ebenso hinderten sie ihn daran, sich mit anderen, außerhalb seines\nBereichs lebenden Flüchtlingen zu treffen und zusammen mit ihnen seine Interessen zu\nfördern, was im Widerspruch zu Artikel 11 und 10 der Konvention stehe.\nDer Beschwerdeführer trägt ferner vor, durch die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, das eine Überprüfung seiner früheren Entscheidung bezüglich\nder Vereinbarkeit der Bewegungsbeschränkungen mit dem Grundgesetz abgelehnt habe,\nwerde ihm entgegen Artikel 13 des Konvention eine wirksame Beschwerde vor den\ndeutschen Gerichten verwehrt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die in den §§ 56 Abs. 1 und 58 des\nAsylverfahrensgesetzes enthaltene Verpflichtung von Asylsuchenden, innerhalb eines\nzugewiesenen Aufenthaltsbereichs zu bleiben, und seine Verurteilung wegen Verstoßes\ngegen diese Verpflichtung seine Recht auf Bewegungsfreiheit nach Artikel 2 des Protolls Nr.\n\n4\nzur Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das\nRecht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.“\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass es in Fällen, die sich aus Individualbeschwerden\nergeben, nicht seine Aufgabe ist, die maßgeblichen Rechtsvorschriften oder die Praxis\nabstrakt zu prüfen; er muss sich so weit wie möglich auf die Prüfung der durch die ihm\nvorliegende Rechtssache aufgeworfenen Fragen beschränken, ohne dabei den allgemeinen\nKontext außer Acht zu lassen (siehe Olsson ./. Schweden, Urteil vom 24. März 1988, Serie A\nBd. 130, S. 27-28, Rndnr. 54; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Nr. 31871/96, Rdnr. 86,\nECHR 2003-VIII).\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 die\nBewegungsfreiheit von Personen sicherstellt, „die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines\nStaates“ aufhalten.\nDiese Voraussetzung bezieht sich auf das innerstaatliche Recht des betroffenen Staates.\nDas innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Organe müssen die Bedinungen\nfestlegen, die erfüllt sein müssen, damit der Aufenthalt einer Person im Hoheitsgebiet als\n“rechtmäßig” anzusehen ist (siehe Sisojeva u.a. ./. Lettland (Entsch.), Nr. 60654/00, 9.\nNovember 2000; Makuc u.a. ./. Slowenien (Entsch.), Nr. 26828/06, Rndnr. 210, 31. Mai\n2007). Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er einem\nAusländer das Recht gewährt, sich in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit er nicht\nbesitzt, aufzuhalten bzw. weiterhin dort aufzuhalten, und er betrifft nicht die Bedingungen,\nunter denen eine Person berechtigt ist, in einem Staat zu verbleiben (siehe Fedorova u.a. ./.\nLettland (Entsch.), Nr. 69405/01, 9. Oktober 2003; Makuc, a.a.O., Rndnr. 210).\nSomit kann bei Ausländern, denen vorläufig gestattet wurde, sich bis zur Entscheidung\ndarüber, ob ihnen nach den maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine\nAufenthaltserlaubnis zusteht, in einem bestimmten Teil des Hoheitsgebiets eines Staats\naufzuhalten, dieser Aufenthalt nur so lange als „rechtmäßig“ angesehen werden, wie sie die\nBedigungen, an denen ihre Aufnahme und ihr Aufenthalt geknüpft sind, erfüllen (vgl. U. und\nS. ./. Deutschland, Nr. 11825/85, Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1986;\nParamanathan ./. Deutschland, Nr. 12068/86, Entscheidung der Kommission vom 1.\nDezember 1986, Decisions and Reports (DR) 51, S. 240; Aygün ./. Schweden, Nr. 14102/88,\nEntscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1989, DR 63, S. 195 ff., 199).\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer\nnach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 1988 bis zum 16. Juli 2001 eine\nAufenthaltsgestattung hatte (siehe § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes), die zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt gemäß 56 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes räumlich auf die\nStadt Wolfsburg beschränkt war (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Damit war\nsein Aufenthalt im Bundesgebiet unter der Bedingung vorläufig gestattet, dass er in\nWolfsburg verblieb. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der innerstaatlichen\nGerichte, die keine Willkür erkennen lassen, hielt er sich folglich gemäß den anwendbaren\nBestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts außerhalb dieser Stadt\nnicht „rechtmäßig“ im Bundesgebiet auf, bis ihm nach § 58 des Asylverfahrensrechts die\nErlaubnis zum Verlassen des Gebiets erteilt wurde (siehe „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht und Völkerrecht“). Da er eine derartige Erlaubnis für diejenigen Aufenthalte außerhalb\nWolfsburgs, derentwegen er verurteilt wurde, nicht hatte, hielt er sich zu diesem Zeitpunkt\nnicht „rechtmäßig“ im Bundesgebiet auf und konnte sich deshalb nicht auf das Recht auf\nFreizügigkeit nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 stützen.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass die Beschränkungen seiner\nBewegungsfreiheit unverhältnismäßig in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens, seine\nfreie Meinungsäußerung und seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die durch\nArtikel 8, 10 bzw. 11 der Konvention gewährleistet seien, eingegriffen hätten. Unter Berufung\nauf Artikel 13 der Konvention brachte er vor, ihm habe kein wirksamer Rechtsbehelf zur\nVerfügung gestanden, um diese Beschränkungen zu rügen, weil es das\nBundesverfassungsgericht abgelehnt habe, seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage\nzu überprüfen.\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter\nBerücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch\nfest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention\nbezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.\nDaraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit\nStimmenmehrheit für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-20/44294-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-20/44294-04","retrieved":"2026-07-29 08:47:09.422754+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-11-20/44294-04","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2007-11-20","dockets":["44294/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1120DEC004429404","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1120DEC004429404"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 – 44294/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-20/44294-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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