{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1106DEC002121403","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"21214/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; Er beschließt, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n06/11/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 21214/03 E.H. gegen\nDeutschland\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 21214/03\nE. H.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 6. November 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrnM.VILLIGER;\nund Herrn J.S. PHILLIPS, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Juni 2003\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention\ngeführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung,\nim Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache im Register zu streichen,\nsowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die mit dem Ziel abgegeben wurde, der\nRüge des Beschwerdeführers abzuhelfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung\nfür eine einseitige Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1943 geborene Beschwerdeführer, Herr E. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nM. wohnhaft.\nDie beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer leidet an Enzephalopathie, einer Krankheit, die u. a. zu\nGedächtnisverlust und starken Kopfschmerzen führt. Als Folge ist er erwerbsunfähig und\nbezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.\nAm 27. Oktober 1987 stellte er bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und\nElektrotechnik einen Antrag auf Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit und\ninfolgedessen auf Gewährung einer entsprechenden Zusatzrente. Der Beschwerdeführer\nbrachte vor, seine Enzephalopathie sei darauf zurückzuführen, dass er an seinem\nArbeitsplatz über einen langen Zeitraum Lösungsmitteln ausgesetzt gewesen sei.\nAm 10. Juli 1990 lehnte die Berufsgenossenschaft den vorgenannten Antrag des\nBeschwerdeführers auf eine Zusatzrente ab.\nAm 23. August 1990 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht.\nAm 7. August 1991 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand bezüglich der Klagefrist gegen die Berufsgenossenschaft.\nAm 15. September 1994 wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers ab.\nUnter Berufung auf ein Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass der\nBeschwerdeführer nicht an einer Berufskrankheit leide und er somit keinen Anspruch auf\neine Zusatzrente habe.\nAm 13. Oktober 1994 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Landessozialgericht\nein. Mit Beschlüssen vom 30. Juni bzw. 6. November 1997 lud das Gericht eine\nKrankenversicherung und die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie bei. Am\n6. Mai 1998 vernahm das Gericht zwölf Zeugen bezüglich der Bedingungen am Arbeitsplatz\ndes Beschwerdeführers. Ferner holte das Gericht ein zusätzliches\nSachverständigengutachten des Arztes ein, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein\nGutachten erstattet hatte. Darüber hinaus holte das Gericht ein zweites\nSachverständigengutachten eines weiteren Arztes ein. Schließlich holte das Gericht auf\nAntrag des Beschwerdeführers und auf dessen Kosten ein weiteres Gutachten eines dritten\nSachverständigen ein.\nAm 4. Dezember 2001 ordnete das Gericht die Einholung einer ergänzenden\nStellungnahme zu dem Gutachten des ersten Sachverständigen an.\nAm 31. Januar und 16. April 2002 wies das Landessozialgericht die\nBefangenheitsanträge des Beschwerdeführers gegen diesen Sachverständigen zurück.\nAm 19. Juni 2002 wies das Gericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das\nUrteil des Sozialgerichts zurück und ließ die Revision nicht zu. Auf Grundlage der\nvorgenannten Sachverständigengutachten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der\nBeschwerdeführer nicht an einer Berufskrankheit leide.\nAm 20. Dezember 2002 verwarf das Bundessozialgericht die\nNichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig.\nAm 5. März 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen das Urteil des Landessozialgerichts zur Entscheidung\nanzunehmen.\nRÜGEN\nNach Artikel 6 der Konvention rügt der Beschwerdeführer die überlange Dauer des\nVerfahrens.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer des Verfahrens sei überlang\ngewesen und habe daher das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1\nverletzt, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\nAm 12. September 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der\nRegierung vom 6. September 2007 ein:\n„Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung\nunterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch Schreiben vom 20. Juni 2007\nabgelehnt hat.\nDie Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen,\ndass die Dauer der streitgegenständlichen Verfahren nicht mit dem Erfordernis der\n„angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens\ndurch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von\n6.300,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 6.300,-- EUR würden sämtliche\nAnsprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde\ngegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Saarland, insbesondere die Entschädigung\ndes Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als\nabgegolten gelten. Einen Betrag von 6.300,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die\nRechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß\nArt. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von\nArt. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in\nHöhe von 6.300,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne\ndieser Vorschrift dar.“\nAm 25. September 2007 antwortete der Beschwerdeführer, der Gerichtshof möge\nentscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Streichung seiner Individualbeschwerde aus\ndem Register erfüllt seien.\nDer Gerichtshof stellt vorab fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in der\nvorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er erinnert\ndaran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der\nKonvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus\nbestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche\nMitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder\ngeltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der\nRegierung am 6. September 2007 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche\nEinigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung\nstützt.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.“\nArtikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies\nerfordert.“\nBei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist,\nberücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben\n(siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR\n2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil\nvom 26. März 2002, Akman ./. Türkei [Streichung], Individualbeschwerde Nr. 37453/97,\nRdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau [Streichung],\nIndividualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes\nKönigreich [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 301/04, 6. Februar 2007; Oleksiw ./.\nDeutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11. September 2007).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall eine Frage hinsichtlich der\nAngemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft.\nEr erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, bereits in\neiner Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen\nbestimmt hat, die sich für den beklagten Staat hinsichtlich der Entscheidung über\n„zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist“ ergeben\n(siehe u.v.a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-\n...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007).\nDie Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer der Verfahren in\nder vorliegenden Rechtssache nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im\nEinklang stand. Darüber hinaus hält der Gerichtshof die Summe von 6.300 EUR für die\nEntschädigung des Beschwerdeführers, einschließlich immaterieller Schäden sowie Kosten\nund Auslagen, für annehmbar.\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der\nRechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde\nnicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof\nist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu anerkannt sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der\nIndividualbeschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1, in fine).\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren\nAnwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig:\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur\nKenntnis;\nEr beschließt, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.\nStephen PHILLIPS Peer LORENZEN\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-06/21214-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-06/21214-03","retrieved":"2026-07-29 08:47:04.665633+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-11-06/21214-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-11-06","dockets":["21214/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1106DEC002121403","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1106DEC002121403"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 06.11.2007 – 21214/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-06/21214-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; Er beschließt, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/38","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"38","label":"Art 38 EMRK","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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