{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1106DEC001630805","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"16308/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness und des Ergebnisses der angegriffenen Verfahren für unzulässig; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n06/11/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 16308/05\nS. T. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 16308/05\nS. T.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 6. November 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnV. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrnM. VILLIGER\nund Herrn J. S. PHILLIPS, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. April 2005\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nnach Unterrichtung der polnischen Regierung über ihr Recht auf Beteiligung an dem\nVerfahren (Art. 36 Abs. 1 und Art. 44 Verfahrensordnung),\nim Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention\ngeführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung,\nim Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise aus dem Register zu\nstreichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die mit dem Ziel abgegeben\nwurde, der Rüge bezüglich der Verfahrensdauer abzuhelfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung\nfür eine einseitige Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1926 geborene Beschwerdeführer, Herr S. T., ist polnischer Staatsangehöriger und in\nH. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von seiner Betreuerin, Frau L. J., die in H.\nwohnhaft ist, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer diente zwischen 1944 und 1945 als Soldat in der deutschen\nArmee. Im November 1944 wurde durch einen Granatsplitter die rechte Hand des\nBeschwerdeführers verletzt. Im Jahre 1979 wurde bei ihm ein Karzinom an der Unterlippe\ndiagnostiziert.\nAm 24. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer eine Rente nach § 1 des\nBundesversorgungsgesetzes und machte geltend, die eingeschränkte Beweglichkeit der\nFinger seiner rechten Hand sei die Folge einer Verletzung, die im November 1944 durch den\nGranatsplitter verursacht worden sei. Am 28. Dezember 1990 lehnten die örtlichen Behörden\nin Hamburg seinen Antrag ab und stellten fest, es könne nicht bewiesen werden, dass die\nSchädigung bei der Verrichtung seines Militärdienstes verursacht wurde.\nAm 23. Januar 1991 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen diese Entscheidung\nein und machte ferner geltend, er habe sich im Anschluss an Übungen mit Giftgas, an denen\ner im Juni 1944 beteiligt gewesen sei, Erkrankungen an der Unterlippe zugezogen, aus\ndenen sich 1979 Krebs entwickelt hätte. Am 17. März 1992 erkannten die örtlichen Behörden\nin Hamburg die Verletzung des vierten Fingers der rechten Hand des Beschwerdeführers als\nSchädigung infolge der Verrichtung seines Militärdienstes an und lehnten seine übrigen\nAnträge ab.\nAm 16. April 1992 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Hamburg gegen die\nörtlichen Behörden in Hamburg Klage auf Zahlung einer Kriegsbeschädigtenrente und auf\nAnerkennung der Erkrankung seiner Unterlippe als Folge der im Juni 1944 durchgeführten\nÜbungen mit Giftgas. Er trug vor, die Minderung seiner Arbeitsfähigkeit betrage 30%.\nIn dem Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg wurden fünf schriftliche\nSachverständigengutachten erstattet und mehrere Zeugen angehört. Am 18. Juni 1999 bat\ndas Gericht den Beschwerdeführer um Mitteilung der Anschriften von Zeugen und um\nÜbermittlung verschiedener Unterlagen über seine ärztliche Behandlung, jedoch kam der\nBeschwerdeführer dem nicht nach. Darüber hinaus versuchte das Gericht vergeblich,\nUnterlagen von den polnischen Behörden zu erlangen.\nAm 19. März 2002 boten die örtlichen Behörden in Hamburg dem Beschwerdeführer an,\ndie eingeschränkte Beweglichkeit der vier langen Finger seiner rechten Hand als Schädigung\ninfolge der Verrichtung seines Militärdienstes sowie eine Minderung seiner Arbeitsfähigkeit\num 20% anzuerkennen. In einer Anhörung am 27. Juni 2002 nahm der Beschwerdeführer\ndas Angebot an.\nAm 27. Juni 2002 wies das Sozialgericht Hamburg die übrigen Forderungen des\nBeschwerdeführers mit der Begründung zurück, es könne nicht festgestellt werden, dass das\nKarzinom an seiner Unterlippe durch die im Jahre 1944 durchgeführten Übungen mit Giftgas\nverursacht wurde.\nAm 13. Dezember 2002 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil ein, die\nam 27. September 2005 vom Landessozialgericht Hamburg zurückgewiesen wurde. Es\nstützte sich dabei auf Informationen der Bundeswehr und auf ein schriftliches Gutachten\neines Sachverständigen für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.\nAm 10. November 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof1 einen\nAntrag auf Zulassung der Revision. Am 24. November 2005 stellte er einen Antrag auf\nProzesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Am 28. Dezember 2005 lehnte\nder Bundesgerichtshof1 den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und auf\nBeiordnung eines Rechtsanwalts ab und erklärte seinen Antrag auf Zulassung der Revision\nfür unzulässig, weil er nicht, wie in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschrieben,\nanwaltlich vertreten war. Der Bundesgerichtshof1 führte aus, der Antrag des\nBeschwerdeführers auf Zulassung der Revision habe keine begründete Aussicht auf Erfolg,\ndenn das Landessozialgericht habe keinen Verfahrensfehler begangen und sein Urteil stehe\nauch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sieht eine Versorgung von Kriegsopfern vor,\ndie durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall\nwährend der Ausübung dieses Dienstes einen gesundheitlichen oder wirtschaftlichen\nSchaden erlitten haben.\nRÜGEN\n\n1\nDer Beschwerdeführer rügte die Versagung der von ihm beantragten\nKriegsbeschädigtenrente.\n\n2\nWeiterhin rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor den deutschen\nSozialgerichten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte den Ausgang des Verfahrens und insbesondere die\nVersagung der von ihm beantragten Kriegsbeschädigtenrente.\n1 Anmerkung d. Übersetz.: Zutreffend muss es „Bundessozialgericht“ bzw. „(D)das Bundessozialgericht“\nheißen.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention mit\neiner Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in\nÜbereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befassen\nkann. In der vorliegenden Rechtssache hat der Beschwerdeführer es unterlassen,\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig.\n2. Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des Verfahrens vor den deutschen\nSozialgerichten und berief sich dabei der Sache nach auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\nAm 18. Juni 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung vom\n14. Juni 2007 ein:\n„Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung\nunterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch das Schreiben seiner Betreuerin vom\n8. Mai 2007 ablehnen ließ.\nDie Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen,\ndass die Dauer der beiden streitgegenständlichen Verfahren2 nicht mit dem Erfordernis\nder ‚angemessenen Frist’ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung\ndes Beschwerdeführers in Höhe von 6.500,00 EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in\nHöhe von 6.500,00 EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im\nZusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik\nDeutschland oder die Freie und Hansestadt Hamburg, insbesondere die Entschädigung\n2 Anmerkung d. Übersetz.: In der Erklärung der Bundesregierung heißt es „des streitgegenständlichen\nVerfahrens“.\ndes Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als\nabgegolten gelten. Einen Betrag von 6.500,00 EUR hält die Bundesregierung im Hinblick\nauf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren\ngemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der\nVerletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der\nEntschädigungsforderung in Höhe von 6.500,00 EUR durch die Bundesregierung stellt\neinen ‚anderen Grund’ im Sinne dieser Vorschrift dar.“\nIn seiner schriftlichen Erwiderung vom 1. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim\nGerichtshof, den Antrag der Bundesregierung abzulehnen, da aus seiner Sicht die\nangebotene Summe für die in der vorliegenden Rechtssache erlittenen Rechtsverletzungen\nnicht ausreichend sei.\nDer Gerichtshof stellt vorab fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in der\nvorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er erinnert\ndaran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der\nKonvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus\nbestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche\nMitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder\ngeltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der\nRegierung am 14. Juni 2007 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche\nEinigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung\nstützt.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\nArtikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind,\ndies erfordert.“\nBei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist,\nberücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben\n(siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR\n2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil\nvom 26. März 2002; Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97,\nRdnr. 30-31, ECHR 2001-VI; und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31/04, 6. Februar 2007; Oleksiw ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/04, 11. September 2007).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall die Frage der Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft.\nEr erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, bereits in\neiner Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen\nbestimmt hat, die sich für den beklagten Staat hinsichtlich der Entscheidung über\n„zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ innerhalb „angemessener Frist“ ergeben\n(siehe u.v.a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-\n...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007).\nDie Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer des Verfahrens in\nder vorliegenden Rechtssache nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im\nEinklang stand. Darüber hinaus hält der Gerichtshof die Summe von 6.500 EUR für die\nEntschädigung des Beschwerdeführers (einschließlich immaterieller Schäden sowie Kosten\nund Auslagen) für annehmbar.\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der\nRechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde\nim Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht\nlänger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist\nüberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu anerkannt sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der\nIndividualbeschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1, in fine).\n\n3\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren\nAnwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig:\nEr erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness und des\nErgebnisses der angegriffenen Verfahren für unzulässig;\ner nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur\nKenntnis;\ner beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.\nStephen PHILLIPS Peer LORENZEN\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-06/16308-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-06/16308-05","retrieved":"2026-07-29 08:47:05.469439+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-11-06/16308-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-11-06","dockets":["16308/05"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1106DEC001630805","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1106DEC001630805"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 06.11.2007 – 16308/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-11-06/16308-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness und des Ergebnisses der angegriffenen Verfahren für unzulässig; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/38","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"38","label":"Art 38 EMRK","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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