{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1016DEC002437802","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"24378/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fairness und des Ausgangs der beanstandeten Verfahren für unzulässig; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/10/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 24378/02\nL. P. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 24378/02\nL. P. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 16. Oktober 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nFrau V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. November 2001 eingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, die nach\nArtikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführt wurden,\nim Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die zur Erledigung der Rüge wegen\nder Verfahrensdauer abgegeben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu der von der Regierung vorgeschlagenen einseitigen Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie1946 geborene Beschwerdeführerin, Frau L. P., ist singapurische Staatsangehörige\nund in S. wohnhaft.\nDer Hintergrund der Rechtssache\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDie Beschwerdeführerin heiratete 1968 in S. einen deutschen Staatsangehörigen, mit\ndem sie zwei Kinder hat. 1984 trennte sich das Paar, lebte aber bis 1988 zusammen in der\ngemeinsamen Wohnung in M. Im Juni 1988 zog die Beschwerdeführerin nach Deutschland.\nIhr Ehemann zog 1990 nach Deutschland, wurde später nach Hongkong versetzt und lebt\njetzt in Manila.\n\n1\nDie erste Klage der Beschwerdeführerin\nIm Mai 1990 beantragte das Ehepaar die Scheidung. Die Beschwerdeführerin beantragte\nferner nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. Der Antrag erhielt die Geschäftsnummer 281 F 30/90.\nAm 7. Dezember 1999 sprach das Amtsgericht Hamburg die Scheidung aus, wies den\nAntrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Unterhalt ab und verurteilte den Ehemann\nzur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 130.520 DM. Das Amtsgericht Hamburg\nvernahm - zum Teil im Wege der Rechtshilfe durch ein ausländisches Gericht – im Juni 1993\neinen, im Juni und November 1994 drei weitere und 1999 noch zwei andere Zeugen. 1996\nund 1998 ordnete das Amtsgericht Hamburg ferner zwei Sachverständigengutachten an und\nerhielt 1999 auf Nachfrage Auskunft von der Deutschen Bundesbank1.\nAm 17. Juli 2001 verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 als\nunzulässig, soweit sie sich gegen den Scheidungsausspruch richtete, und wies sie als unbegründet zurück, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Unterhaltsantrags richtete. Das\nHanseatische Oberlandesgericht ordnete außerdem die Abtrennung des Verfahrens wegen\nZugewinnausgleichs an. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Zulassung der\nRevision gegen dieses Urteil.\nAm 5. Februar 2002 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem geschiedenen Ehemann\nvor dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen Vergleich, in dem sie sich darauf verständigten, dass der Beschwerdeführerin ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 160.000\nDM zustand.\n\n2\nDie zweite Klage der Beschwerdeführerin\n1992 begehrte die Beschwerdeführerin im Wege einer Stufenklage als Folgesache zum\nersten Verfahrensabschnitt Trennungsunterhalt. Die neue Klage erhielt die Geschäftsnummer 281 F 208/92 und wurde ihrem Ehemann am 28. Juni 1992 zugestellt.\nDas Amtsgericht Hamburg zog die Akte aus dem obengenannten Verfahren mit der Geschäftsnummer 281 F 30/90 heran. 1999 bat es das Auswärtige Amt um Auskunft zu der\nFrage, ob die philippinischen Gerichte Scheidungsurteile deutscher Gerichte anerkennen.\nAm 11. April 2000 wies das Amtsgericht Hamburg die Klage der Beschwerdeführerin ab.\nAm 17. Juli 2001 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.\nDie Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Zulassung der Revision gegen dieses\nUrteil.\n1 Anm. d. Übers.: Der Gerichtshof spricht an dieser Stelle von der Deutschen Bank. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 ergibt sich jedoch, dass das Gericht eine amtliche Auskunft der Deutschen Bundesbank angefordert hatte (s. Seite 39 des Urteils).\n\n3\nDie Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin\nAm 25. August 1999 erhob die Beschwerdeführerin gegen den für ihre beiden Klagen zuständigen Richter am Amtsgericht Hamburg Dienstaufsichtsbeschwerde und rügte unter anderem die Verfahrensdauer.\nAm 19. Oktober 1999 antwortete der Präsident des Amtsgerichts Hamburg nach Einholung einer Stellungnahme des Richters der Beschwerdeführerin:\n„... Zu den von Ihnen erhobenen Vorwürfen hat [der Amtsrichter] wie folgt Stellung genommen:\n‚Die lange Verfahrensdauer von [...] rund 9 ½ Jahren ist in erster Linie in den sehr komplizierten\nund schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Folgesachen Unterhalt und Zugewinn begründet.\nZu beachten ist auch, dass die Folgesache Unterhalt – als zeitaufwendigere Stufenklage – erst\nMitte Juni 1992 anhängig gemacht wurde, erst zu einem Zeitpunkt, wo an sich bereits hätte geschieden werden können, dem dann aber der Verbund dieser beiden Klagen nach § 623 ZPO\nentgegenstand.\nIn beiden Folgesachen mussten Sachverständigengutachten eingeholt und eine Vielzahl von\nZeugen vernommen werden. Zur Vernehmung mehrerer Zeugen im Wege der Rechtshilfe befanden sich die Akten [...] 10 Monate beim Rechtshilfegericht. Schließlich ruhte das Verfahren von\nJuli 1998 bis Februar 1999 wegen [...] intensiver und erfolgversprechender Vergleichsverhandlungen der [...] Prozessbevollmächtigten. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten leider. ...’\nSie beanstanden darüber hinaus, dass es in dem Verfahren zu zahlreichen Vertagungen gekommen sei. Ich habe in der Tat [...] 10 Terminverlegungen feststellen können. Die Gründe hierfür liegen jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts. So mussten Termine wegen des\nNichterscheinens von Zeugen, einer der Parteien und zweimal wegen Erkrankung des Richters\nverlegt werden. Verzögerungen entstanden auch durch mehrere [...] Anwaltswechsel auf Ihrer\nSeite.\nEs ist sicherlich ungewöhnlich, wenn ein Verfahren so lange dauert wie das vorliegende. Ich\nkonnte jedoch nicht feststellen, dass dies auf Dienstpflichtverletzungen von Seiten [des zuständigen Richters am Amtsgericht] zurückzuführen ist, und sehe daher keinen Anlass zu einer Beanstandung im Rahmen der Dienstaufsicht.\nEin Verkündungstermin ist nunmehr auf den 7. Dezember 1999 anberaumt worden, durch den\ndas Verfahren möglicherweise seinen Abschluss finden kann.“2\n\n4\nDie Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bundesverfassungsgericht\nMit Schreiben vom 24. Februar und 1. März 2002 wandte sich die Beschwerdeführerin an\ndas Bundesverfassungsgericht und rügte die Urteile und Entscheidungen des Amtsgerichts\nHamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts.\nAm 7. März 2002 teilte der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Schreiben nicht als Verfassungsbeschwerde anzusehen seien (Bearbeitung als Justizverwaltungsangelegenheit), weil der am 5. Februar 2002 abgeschlossene\nVergleich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts falle. Darüber\nhinaus teilte er der Beschwerdeführerin mit, dass, soweit sie sich gegen die beiden Urteile\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001 wende, die Monatsfrist zur Einlegung ihrer Beschwerde eindeutig versäumt sei.\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 8 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin die angeblich fehlerhaften Gerichtsentscheidungen und die Verfahrensdauer. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg habe mit durchschnittlich einem Termin\npro Jahr und fünf bis acht Vertagungen etwa zehn Jahre gedauert.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführerin rügte unter Bezugnahme auf Artikel 6 und 8 der Konvention\ndie angeblich fehlerhaften Gerichtsentscheidungen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er\nsich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung\naller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten\nGrundsätzen des Völkerrechts befassen kann. In der vorliegenden Rechtssache hat die\nBeschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft\n2 Anm. d. Übers.: Die Rückübersetzung aus dem Englischen gibt den deutschen Originaltext mit den\nentsprechenden Auslassungen wieder.\nhat. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom\n24. Februar 2002 und 1. März 2002 an das Bundesverfassungsgericht zwar Einwände gegen\ndie Urteile bzw. Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts erhoben hat, vom Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts jedoch die Mitteilung erhielt, dass ihre Schreiben nicht als Verfassungsbeschwerde anzusehen seien, weil\nder am 5. Februar 2002 geschlossene Vergleich nicht in den Zuständigkeitsbereich des\nBundesverfassungsgerichts falle. Soweit sie sich gegen die beiden Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001 wandte, war außerdem die Monatsfrist eindeutig versäumt. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention unzulässig.\n2. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, die Dauer der beiden Verfahren sei überlang\ngewesen und stelle somit einen Verstoß gegen das Gebot der „angemessenen Frist“ nach\nArtikel 6 Abs. 1 dar, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nAm 3. Juli 2007 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung vom\n28. Juni 2007:\n„Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet,\nwelchen die Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 18. Mai 2007 abgelehnt hat.\nDie Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die\nDauer der beiden streitgegenständlichen Verfahren nicht mit dem Erfordernis der ‚angemessenen\nFrist’ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens\ndurch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 9000,--\nEUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 9000,-- EUR würden sämtliche Ansprüche\nder Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der o.g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder die Freie und Hansestadt Hamburg, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführerin (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 9000,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die\nRechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art.\n37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6\nAbs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe\nvon 9000,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“\nIn ihrer schriftlichen Erwiderung vom 17. September 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin den Gerichtshof, den Vorschlag abzulehnen. Eine Entscheidung des Gerichtshofs über\ndie Begründetheit ihrer Rechtssache sei nötig, damit sie Gerechtigkeit erfahre und eine gerechte Entschädigung erhalte. Die angebotene Summe genüge nicht, um sie für die in der\nvorliegenden Rechtssache erlittenen Verletzungen zu entschädigen, zumal sie gegenwärtig\nnoch Gerichtskosten in Höhe von 4.990 EUR zu zahlen habe.\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Parteien sich auf eine gütliche Einigung in der Rechtssache nicht verständigen konnten. Er erinnert daran, dass Verhandlungen\nüber eine gütliche Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und in Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs außerdem bestimmt ist, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote\noder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden\ndürfen. Die oben erwähnte Erklärung indessen wurde von der Regierung am 28. Juni 2007\naußerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, und der Gerichtshof\nlegt deshalb bei seiner Entscheidung diese Erklärung zugrunde.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.“\nArtikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies\nerfordert.“\nBei der Entscheidung darüber, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen\nist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben\n(siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR\n2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil\nvom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97,\nRdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005, MacDonald ./. Vereinigtes Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31/04, 6. Februar 2007).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache eine Frage in Bezug auf die\nübermäßige Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft.\nEr weist darauf hin, dass er bereits in verschiedenen Urteilen und Entscheidungen – auch\nin Bezug auf Deutschland – die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die\nsich für den beschwerdegegnerischen Staat im Hinblick auf die Verhandlung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen\" innerhalb „angemessener Frist\" ergeben (siehe u. v. a.\nSürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-...; Nold ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01,\n5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar\n2007).\nDie Regierung erkennt in ihrer Erklärung an, dass die Dauer der beiden Verfahren in der\nvorliegenden Rechtssache dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Darüber hinaus hält der Gerichtshof die Summe von 9.000 EUR als Entschädigung für die Beschwerdeführerin, auch für Nichtvermögensschäden sowie Kosten und Auslagen, für annehmbar.\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und der besonderen Umstände\nder Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer rügt, nicht gerechtfertigt ist\n(Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die\nAchtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt\nsind, eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine, siehe\nsinngemäß Oleksiw ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02).\n3. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig:\nEr erklärt die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fairness und des Ausgangs\nder beanstandeten Verfahren für unzulässig;\ner nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur\nKenntnis;\ner beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-10-16/24378-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-10-16/24378-02","retrieved":"2026-07-29 08:47:02.724735+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-10-16/24378-02","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-10-16","dockets":["24378/02"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1016DEC002437802","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1016DEC002437802"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 16.10.2007 – 24378/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-10-16/24378-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fairness und des Ausgangs der beanstandeten Verfahren für unzulässig; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/38","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"38","label":"Art 38 EMRK","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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