{"status":"available","doknr":"001-139770","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:1002DEC003020303","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"30203/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n02/10/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 30203/03\nW.W. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 30203/03\nW. W. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 2. Oktober 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. August 2003\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1935 geborene Beschwerdeführer, W. W., ist deutscher Staatsangehöriger und in E.\nC. F., Bezirk C. (Paraguay), wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn U. Grammel,\nRechtsanwalt in Stuttgart, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nTatsächlicher Hintergrund\nBis 1992 war der Beschwerdeführer Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft\nSüdmilch AG, die 1993 in Konkurs ging. Als die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den\nBeschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue und Bilanzfälschung\neinleitete, verließ er Deutschland und zog nach Paraguay. Im Rahmen des Strafverfahrens\nfand am 30. Januar 1997 in der deutschen Botschaft in Asunción eine konsularische\nVernehmung des Beschwerdeführers statt. Am 9. Januar 1998 stellte die Staatsanwaltschaft\nStuttgart das gegen ihn geführte Strafverfahren ein. In diesem Verfahren wurde der\nBeschwerdeführer von Rechtsanwalt W. aus Stuttgart vertreten.\n\n2\nVerfahren im Zusammenhang mit dem Erlass des Versäumnisurteils\nAm 30. August 1996 reichte ein Gläubigerunternehmen beim Landgericht Stuttgart eine\nzivilrechtliche Schadenersatzklage gegen den Beschwerdeführer persönlich ein und forderte\nSchadenersatz in Höhe von drei Millionen DM.\nAm 23. Oktober 1996 stellte das Landgericht über den deutschen diplomatischen Dienst\neinen Zustellungsantrag im Wege der Rechtshilfe.\nAm 30. Oktober 1997 versuchte die deutsche Botschaft in Asunción, dem\nBeschwerdeführer die Klageschrift nach seiner Vernehmung in dem Strafverfahren direkt\nzuzustellen. Nach den Angaben der Botschaft weigerte sich der Beschwerdeführer, seinem\nRechtsanwalt W. die Annahme der Klageschrift zu gestatten. Nach Darstellung des\nBeschwerdeführers sei nur W. über die Klageschrift informiert gewesen, der Rechtsanwalt\nhabe jedoch die Annahme verweigert und folglich habe der Beschwerdeführer keine\nKenntnis von der Klageschrift gehabt.\nDie Botschaft leitete den Antrag anschließend zur Erledigung an die paraguayischen\nBehörden weiter, die das Zustellungsersuchen jedoch nicht ausführten.\nAm 27. Februar 1998 beantragte der Kläger beim Landgericht die öffentliche Zustellung\nder Klageschrift und nahm auf Informationen der Botschaft Bezug, wonach Versuche,\nSchriftstücke in Paraguay zuzustellen, gewöhnlich fehlschlugen, weil die paraguayischen\nBehörden untätig blieben.\nDa eine Zustellung durch die paraguayischen Behörden nicht möglich war, ordnete das\nLandgericht am 5. März 1998 die Zustellung der Klageschrift durch öffentliche\nBekanntmachung im Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel an. Es setzte eine Frist von\nzwei Monaten für eine Verteidigungsanzeige.\nAm 2. April 1998 wurde die Klageschrift im Bundesanzeiger veröffentlicht.\nZwischen dem 24. März 1998 und 8. April 1998 war sie an der Gerichtstafel angeschlagen.\nAm 2. Juli 1998 lief die zweimonatige Frist, die das Landgericht für eine\nVerteidigungsanzeige gesetzt hatte, ohne Reaktion des Beschwerdeführers ab.\nAm 7. Juli 1998 erließ das Landgericht ein Versäumnisurteil, in dem der\nBeschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von drei Millionen DM an den\nKläger verurteilt wurde, und setzte eine zweimonatige Einspruchsfrist.\nAm 15. Juli 1998 wurde das Urteil durch öffentliche Bekanntmachung an der Gerichtstafel\nzugestellt. Es wurde am 30. Juli 1998 rechtskräftig. Die vom Landgericht gesetzte\nzweimonatige Einspruchsfrist lief am 30. September 1998 ab.\nMit Schreiben vom 27. Juli 1999 erkundigte sich der Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers, W., beim Rechtsanwalt der Klägerin bezüglich des Zivilverfahrens. Am\n2. August 1999 wurde ihm mitgeteilt, dass das Zivilverfahren vor einem Jahr mit dem\nVersäumnisurteil geendet habe.\n\n3\nEinspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nAm 28. Juni 2000 legte der Beschwerdeführer beim Landgericht Stuttgart Einspruch\ngegen das Versäumnisurteil ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\nDer Beschwerdeführer trug vor, das Landgericht sei nicht berechtigt, das Urteil durch\nöffentliche Zustellung im Sinne von § 203 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzustellen. Da\ndem Landgericht seine Adresse bekannt sei, hätte es das Urteil auf dem Postweg im Sinne\nvon § 175 der Zivilprozessordnung zustellen müssen. Am 9. August 2000 erklärte der\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers, W., er wende sich nicht gegen die obschon\nfehlerhafte, aber trotzdem wirksame öffentliche Zustellung der Klageschrift. Seine Rüge\nbeschränke sich auf die Anfechtung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des\nVersäumnisurteils.\nAm 13. September 2000 wies das Landgericht den Einspruch des Beschwerdeführers mit\nder Begründung zurück, das Urteil sei wirksam zugestellt worden (durch öffentliche\nZustellung), und die öffentliche Zustellung selbst sei wirksam gewesen. Das Landgericht\nstellte fest, ein Anspruch auf eine Zustellung auf dem Postweg gemäß § 175 der\nZivilprozessordnung habe nicht vorgelegen, denn es liege im pflichtgemäßen Ermessen des\nGerichts, die Zustellungsmethode zu bestimmen, sobald die in § 203 Abs. 2 der\nZivilprozessordnung festgelegten Voraussetzungen – wie im Falle des Beschwerdeführers –\nerfüllt seien. Es habe sich für die öffentliche Zustellung entschieden, weil die Zustellung auf\ndem Postweg für den Beschwerdeführer von Nachteil gewesen wäre. So sehe § 175 Abs. 1\nSatz 3 der Zivilprozessordnung vor, dass der Lauf der maßgeblichen Frist an dem Tag\nbeginne, an dem das Urteil bei der Post aufgegeben wurde. Es sei daher wahrscheinlich,\ndass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen wäre, bevor der Beschwerdeführer das\nVersäumnisurteil erhalten hätte. Ferner wäre die Zustellung auf dem Postweg unwirksam,\nwenn sich herausstelle, dass die Adresse des Beklagten unrichtig gewesen sei.\nIn einem solchen Fall müsste das Gericht eine erneute Zustellung auf dem Postweg\nvornehmen, was weder im Interesse des Klägers noch der Rechtssicherheit sei.\nDas Landgericht wies gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer\nhabe die Erfordernisse aus § 234 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt, denn er habe\nseinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 28. Juni 2000 gestellt,\nalso weit mehr als ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist am 30. September 1998.\nÜberdies habe der Beschwerdeführer die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist im Sinne von\n§ 234 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht eingehalten. Das Gericht stellte fest, W. sei am 2.\nAugust 1999 mitgeteilt worden, dass das Zivilverfahren ein Jahr zuvor mit dem\nVersäumnisurteil geendet habe. Folglich hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand im August 1999 stellen müssen.\nSchließlich wies das Landgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Fristen durch\neigenes Verschulden versäumt habe. Es vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nKenntnis von dem Zivilverfahren und dem Versäumnisurteil gehabt habe. So habe die\ndeutsche Botschaft versucht, dem Beschwerdeführer die Klageschrift am Ende seiner im\nRahmen des Strafverfahrens durchgeführten Vernehmung in der deutschen Botschaft zu\nübergeben, er habe es jedoch abgelehnt, sie selbst anzunehmen, und habe die Zustellung\nan seinen Rechtsanwalt W. untersagt. Selbst wenn am 30. Januar 1997 nur W. von der\nKlageschrift Kenntnis gehabt habe, wie der Beschwerdeführer vortrage, sei W. dem Gericht\nals sehr sorgfältiger Rechtsanwalt bekannt, der den Beschwerdeführer auch dann über das\nVorliegen des Zivilverfahrens informiert hätte, wenn sein Mandat nur für das Strafverfahren\ngegolten hätte. Somit sei der Beschwerdeführer dem Erfordernis aus § 174 Abs. 2 der\nZivilprozessordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen, um den Erhalt seiner\nPost sicherzustellen, nicht nachgekommen.\nAm 30. März 2001 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung des\nBeschwerdeführers aus den folgenden Gründen zurück.\nErstens seien die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung im Sinne von § 203 Abs.\n2 der Zivilprozessordnung erfüllt, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die\nZustellung im Ausland aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit seitens der paraguayischen\nBehörden bei der Bearbeitung von Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke als\nunmöglich erwiesen habe. Das Oberlandesgericht stützte sich insoweit auf den\nfehlgeschlagenen Versuch des Landgerichts, dem Beschwerdeführer die Klageschrift durch\nden diplomatischen Dienst zuzustellen, sowie auf die Mitteilung der deutschen Botschaft vom\n30 Januar 1997, die bestätige, dass Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken von den\nparaguayischen Behörden häufig nicht erledigt würden.\nZweitens stellte es fest, dass das Landgericht sein Ermessen bei der Entscheidung über\ndie Zustellungsart angemessen ausgeübt habe, indem es einen gerechten Ausgleich\nzwischen den widerstreitenden Interessen der Rechtssicherheit und dem\nJustizgewährungsanspruch einerseits und dem Recht des Beschwerdeführer auf ein faires\nVerfahren andererseits herbeigeführt habe. Eine Zustellung auf dem Postweg hätte also die\nAnwendung von § 339 Abs. 2 der Zivilprozessordnung und damit die mögliche Anwendung\neiner längeren Einspruchsfrist bezüglich des Versäumnisurteils als die in § 339 Abs. 1 der\nZivilprozessordnung vorgesehene Frist von zwei Wochen ausgeschlossen.\nSowohl die öffentliche Zustellung als auch die Zustellung auf dem Postweg beinhalteten die\nAnnahme, dass die Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt wurden (Zustellungsfiktion). Die\nZustellung auf dem Postweg berge jedoch das zusätzliche Risiko für den Kläger, dass die\nAnschrift des Beklagten falsch sei oder dass dieser seinen Wohnort geändert habe. Bei\nUmständen wie im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte Deutschland freiwillig verlassen\nhabe und in ein Land gezogen sei, das mit Deutschland in juristischen Angelegenheiten nicht\nzusammenarbeite, wäre es nicht fair, dieses Risiko dem Kläger aufzubürden, der keine\nMöglichkeit habe, die Anschrift des Beklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.\nDrittens stützte sich das Oberlandesgericht auf die Angaben der Botschaft, wonach es der\nBeschwerdeführer abgelehnt habe, seinem Rechtsanwalt W. die Annahme der Klageschrift\nzu gestatten. Der Beschwerdeführer habe somit von dem Zivilverfahren gewusst und hätte\ndaran teilnehmen können. Darüber hinaus betonte das Oberlandesgericht, der\nBeschwerdeführer habe diese schwierige Situation selbst herbeigeführt, indem er in ein Land\ngezogen sei, das nicht zur Zusammenarbeit bereit sei, und indem er seiner\nverfahrensrechtlichen Verpflichtung aus § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht\nnachgekommen sei, einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen und damit den Erhalt\nseiner juristischen Unterlagen sicherzustellen.\nAm 11. März 2002 wies der Bundesgerichtshof ein weiteres Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers zurück. Er führte aus, der Beschwerdeführer könne eine Verletzung\nseines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geltend machen, weil er die Wirksamkeit der\nZustellung der Klageschrift mit Schreiben vom 9. August 2000 ausdrücklich anerkannt habe.\nEr müsse so behandelt werden, als ob er die Möglichkeit gehabt hätte, einen\nZustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 174 der Zivilprozessordnung zu benennen.\nAm 18. Februar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis\n1. Die Zivilprozessordnung\nIn §§ 174 f. der Zivilprozessordnung in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung\nwurde die Zustellung von juristischen Schriftstücken geregelt. Nach § 174 Abs. 2 der\nZivilprozessordnung mussten im Ausland wohnhafte Parteien einen\nZustellungsbevollmächtigten benennen, wenn sie keinen im Gerichtsbezirk des\nProzessgerichts wohnhaften Prozessbevollmächtigten hatten.\nKam die Verfahrensbeteiligte dem nicht nach, konnte das Schriftstück auf dem Postweg\nzugestellt werden. In diesem Fall sah § 175 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung vor, dass\ndie Zustellung des Schriftstücks mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen wurde.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Entscheidung vom 10. November\n1998, VI ZR 243/97) galt die Zustellungsfiktion nicht in Fällen, in denen die Anschrift des\nEmpfängers falsch oder unvollständig war.\nIn § 199 f. der Zivilprozessordnung in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung\nwurde die Zustellung im Ausland geregelt. Grundsätzlich sollte eine Zustellung im Ausland\neines gerichtlichen Schriftstücks auf Ersuchen des Gerichts entweder unmittelbar durch die\nzuständigen Behörden des ersuchten Staates oder auf diplomatischem Weg erfolgen. Nach\n§ 203 Abs. 2 der Zivilprozessordnung konnte das Schriftstück durch öffentliche Zustellung\nzugestellt werden, wenn sich die Zustellung im Ausland entweder als unmöglich erwiesen\nhatte oder wahrscheinlich nicht erfolgreich sein würde. Statt die öffentliche Zustellung\nanzuordnen konnten die innerstaatlichen Gerichte das Schriftstück in Ausübung ihres\nErmessens auch nach § 175 Abs. 1 auf dem Postweg zustellen. Nach § 206 der\nZivilprozessordnung galt eine Klageschrift einen Monat nach der öffentlichen\nBekanntmachung im Bundesanzeiger als zugestellt; ein Urteil galt zwei Wochen nach\nBekanntmachung an der Gerichtstafel als zugestellt.\nIn § 233 f. der Zivilprozessordnung wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngeregelt. Nach § 233 der Zivilprozessordnung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert ist, u.a. die Frist zum\nEinspruch gegen ein Versäumnisurteil oder für die Beantragung der Wiedereinsetzung in der\nvorigen Stand einzuhalten.\nNach § 234 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung muss die Wiedereinsetzung innerhalb\neiner zweiwöchigen Frist von dem Zeitpunkt an beantragt werden, zu dem der Partei\nbewusst wird oder hätte bewusst werden müssen, dass die entsprechende Frist nicht\neingehalten wurde.\nGemäß § 234 Abs. 3 der Zivilprozessordnung kann nach Ablauf eines Jahres - vom Ende\nder versäumten Frist, z.B. der Einspruchsfrist, an gerechnet - die Wiedereinsetzung nicht\nmehr beantragt werden.\nNach § 339 Abs. 1 der Zivilprozessordnung beginnt die zweiwöchige Frist für Einsprüche\ngegen Versäumnisurteile mit der Zustellung des Urteils. § 339 Abs. 2 sieht vor, dass in\nFällen, in denen die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen\nmuss, das Gericht die Einspruchsfrist bestimmt.\n2. Vorschriften zur Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in Paraguay\nParaguay ist nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nund es gibt zwischen Paraguay und Deutschland auch kein bilaterales Abkommen über die\nZustellung gerichtlicher Schriftstücke. In Ermangelung eines solchen Abkommens werden\nRechtshilfeersuchen aus Deutschland in Paraguay auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nerledigt.\nDie deutsche Rechtshilfeordnung für Zivilsachen sieht Richtlinien für die innerstaatlichen\nGerichte über den Umgang mit Rechtshilfeersuchen vor. Sie enthält auch einen Länderteil, in\ndem über die entsprechende Situation in den verschiedenen Ländern, einschließlich\nParaguay, berichtet wird.\nNach diesen Vorschriften kann ein deutsches Gericht, das einer Partei in Paraguay ein\nSchriftstück zustellen möchte, auf diplomatischem Weg ein Ersuchen übermitteln. Ein\nsolches Ersuchen wird an die deutsche Botschaft in Asunción übermittelt, die das Ersuchen\ndann an die paraguayischen Behörden zur Erledigung weiterleitet. Mitglieder der deutschen\nBotschaft dürfen Schriftstücke unmittelbar zustellen, d.h. ohne Beteiligung der\nparaguayischen Behörden, und zwar entweder an Personen, die in Asunción wohnhaft sind,\noder an Personen, die außerhalb der Hauptstadt wohnhaft sind, wenn die Zustellung an eine\nVertrauensperson erfolgen kann.\nIn den Verwaltungsvorschriften wird auch darauf hingewiesen, dass die Erledigung solcher\nErsuchen in Paraguay sehr viel Zeit in Anspruch nimmt.\nRÜGEN\n1. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer,\ndass ihm das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren verwehrt worden sei, weil ihm das\nLandgericht Stuttgart weder die Klageschrift, noch das Urteil an seine Adresse in Paraguay\nzugestellt habe. Er behauptete, er habe W. nur mit der Vertretung im Strafverfahren und\nnicht im Zivilverfahren beauftragt. Deshalb habe er von dem Verfahren keine Kenntnis\ngehabt und keine echte Möglichkeit gehabt, auf die Stellungnahme der Klägerin zu\nantworten. Schließlich habe er auch von dem Versäumnisurteil keine Kenntnis gehabt und\nsei daher verhindert gewesen, die Einspruchsfristen und die Frist für die Beantragung der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuhalten.\n2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der\nBundesgerichtshof habe eine überraschende Entscheidung erlassen, weil die Auslegung\nseines Vorbringens durch das Gericht unvorhersehbar gewesen sei und ihm keine\nGelegenheit geben worden sei, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Gericht weder die Klageschrift noch das\nVersäumnisurteil an seine Adresse in Paraguay zugestellt habe. Die innerstaatlichen\nGerichte hätten damit den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens missachtet und sein\nRecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 verletzt, der, soweit maßgeblich, wie\nfolgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Klageschrift und das Versäumnisurteil dem\nBeschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurden; dies beinhaltet\nnach deutschem Recht die Annahme, dass das Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt\nwurde, unabhängig davon, ob der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten hat.\nDie öffentliche Zustellung einer Klageschrift kann also bedeuten, dass der Beklagte keine\nKenntnis oder nur zufällig Kenntnis von dem Verfahren erlangt und ihm die Möglichkeit\ngenommen wird, sich in dem Verfahren, das dem Urteil vorausgeht, zu verteidigen - damit\nalso in sein Recht auf ein faires Verfahren eingegriffen wird (siehe die Rechtssache\nBabunidze ./. Russland (Entsch.), Nr. 3040/03, 15. Mai 2007, in der die Nichtzustellung einer\nLadung im Hinblick auf die Frage des fairen Verfahrens geprüft wurde). Die öffentliche\nZustellung eines Urteils indessen kann den Beklagten daran hindern, die entsprechenden\nFristen zur Beantragung einer erneuten Prüfung seines Falls nach Erlass eines Urteils\neinzuhalten, und sein Recht auf Zugang zu einem Gericht einschränken (siehe die\nRechtssache Bogonos ./. Russland (Entsch.), Nr. 68798/01, 5. Februar 2004, in der die\nNichtzustellung eines Urteils im Hinblick auf die Frage des Zugangs zu einem Gericht geprüft\nwurde).\nWas die Zustellung der Klageschrift angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass der\nBegriff des fairen Verfahrens das Grundrecht auf ein kontradiktorisches Verfahren\neinschließt (siehe Rechtssache Ruiz-Mateos ./. Spanien, Urteil vom 23. Juni 1993, Serie A\nBd. 262, S. 25, Rdnr. 63). Dies bedeutet, dass jede Person, die Partei eines Zivilverfahrens\nist, die Möglichkeit haben muss, Kenntnis von den Schriftsätzen und Beweismitteln der\nGegenpartei zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, um Einfluss auf die Entscheidung\ndes Gerichts nehmen zu können (siehe Lobo Machado ./. Portugal und Vermeulen ./.\nBelgien, Urteile vom 20. Februar 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-I, S. 206,\nRandnr. 31 bzw. S. 234, Randnr. 33).\nIn der vorliegenden Sache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Landgericht die\nZustellung durch öffentliche Bekanntmachung erst anordnete, nachdem andere\nZustellungsmöglichkeiten fehlgeschlagen waren. Insbesondere seine Versuche, die\nKlageschrift auf diplomatischem Weg zuzustellen, blieben u.a. deshalb erfolglos, weil die\nparaguayischen Behörden untätig blieben, als die Botschaft sie um Erledigung des vom\nLandgericht gestellten Zustellungsersuchens ersuchte.\nEntscheidend ist nach Ansicht des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang jedoch, dass\ndie deutsche Botschaft in Asunción nach der konsularischen Vernehmung des\nBeschwerdeführers versucht hatte, die Klageschrift zu übergeben.\nEntweder hatte der Beschwerdeführer seinem Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich\nuntersagt, sie anzunehmen, oder der Rechtsanwalt wollte sie nicht annehmen. Es kann\nzumindest davon ausgegangen werden, dass W. von dem gegen den Beschwerdeführer\ngeführten Zivilverfahren wusste. Streng genommen war W. zwar sein Rechtsanwalt im\nStrafverfahren. Das Landgericht war aber dennoch der Auffassung - und der Gerichtshof hält\nseine Argumentation für überzeugend -, dass W., der dem Gericht als sorgfältiger\nRechtsanwalt bekannt war, den Beschwerdeführer über das Zivilverfahren informiert hätte.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass der Beschwerdeführer\nKenntnis von der Einleitung des Zivilverfahrens hatte und die Möglichkeit hatte, daran\nteilzunehmen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer im\nAnschluss nicht die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift angriff, sondern\nihre Wirksamkeit vor dem Landgericht ausdrücklich anerkannte. Damit erkannte er an, dass\ner die Möglichkeit eines fairen Verfahrens hatte.\nWas die Zustellung des Versäumnisurteils durch öffentliche Bekanntmachung angeht,\nerinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 6 keine konkreten Formen der Zustellung von\nSchriftstücken vorsieht (siehe Bogonos ./. Russland, a.a.O.).\nDer Gerichtshof nimmt die von den deutschen Gerichten für diese Zustellungsart\nangeführten Gründe zur Kenntnis, insbesondere dass die alternative Möglichkeit der\nZustellung auf dem Postweg entweder erfolglos gewesen wäre oder dazu geführt hätte, dass\ndie Zustellung nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt wäre.\nDer Gerichtshof hat jedoch nicht über die Vereinbarkeit dieser Gründe mit Artikel 6 zu\nentscheiden, denn der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, W., war – nachdem er die\nFrage selbst aufgeworfen hatte – am 2. August 1999 über das Versäumnisurteil informiert.\nDann hatte er zwei Wochen Zeit, um die Wiedereinsetzung zu beantragen. Auch hier\nakzeptiert der Gerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, W. habe ihn im\nStrafverfahren, aber nicht im Zivilverfahren vertreten: W. erweckte den Eindruck, als sei er\nam Zivilverfahren beteiligt, als er den Rechtsanwalt des Kläger über das Verfahren befragte;\nder Beschwerdeführer kann jetzt nicht behaupten, W. habe mit dem Zivilverfahren nichts zu\ntun gehabt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht\nnur Kenntnis von dem Verfahren, sondern auch von dem Versäumnisurteil selbst hatte.\nWie bereits dargelegt wurde, hatte der Beschwerdeführer in jedem Fall Kenntnis von der\nEinleitung des gegen ihn geführten Zivilverfahrens und war sich somit des Risikos bewusst,\ndass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen könnte, da er an dem Verfahren nicht teilnahm.\nNach Auffassung des Gerichtshofs hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können,\ndass er sich an § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) hält, indem er einen\nZustellungsbevollmächtigten ernennt und die notwendigen Vorkehrungen trifft, um den Erhalt\nseiner juristischen Unterlagen sicherzustellen (siehe Hennings ./. Deutschland, Urteil vom\n16. Dezember 1992, Serie A Bd. 251-A, S. 11-12, Randnr. 26). Dies trifft umso mehr auf\neinen Fall wie den Vorliegenden zu, in dem der Beschwerdeführer Deutschland absichtlich\nverließ und in ein Land zog, in dem die Zustellung von Schriftstücken so gut wie unmöglich\nwar.\nFolglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer der wirksame\nZugang zu einem Gericht und ein faires Verfahren nicht verwehrt wurden.\nAbschließend stellt der Gerichtshof fest, dass mit der vom Landgericht veranlassten\nZustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils durch öffentliche Bekanntmachung\nkeine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention verbunden war.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 der Konvention, er sei von der\nBegründung des Bundesgerichtshofs überrascht worden, weil dieser sein Vorbringen in\nunvorhersehbarer Weise ausgelegt habe.\nDer Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der\nKommission, wonach eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht vorliegt,\nwenn das innerstaatliche Gericht die Parteien nicht aufgefordert hat, zu allen rechtlichen\nPunkten Stellung zu nehmen, die es schließlich als erheblich angesehen hat, (siehe\nLehmann ./. Deutschland, Nr. 13957/88, Entscheidung der Kommission vom 8. November\n1989).\nIn der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach\nAnsicht des Bundesgerichtshofs die angebliche Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils\nnicht rügen konnte, weil er die Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift ausdrücklich\nanerkannt habe. Dieses Argument betraf jedoch denselben vom Beschwerdeführer\nvorgebrachten Gegenstand, nämlich die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils durch\nöffentliche Bekanntmachung und ging nicht über die in Rede stehenden tatsächlichen und\nrechtlichen Fragen hinaus.\nUnter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass der\nBundesgerichtshof das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt hat.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-10-02/30203-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139770","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139770"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-10-02/30203-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139770","retrieved":"2026-07-29 08:47:01.081313+00:00"}}