{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0925DEC001292303","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"12923/03 u.a.","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden; die Prüfung der Rüge aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über die Dauer des Verfahrens in Bezug auf Frau T. zu vertagen. Im Übrigen erklärt er die Beschwerden für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident A N H AN G I. Liste der Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung oder spätestens zum 31. Dezember 1991 Nummer der Beschwer Beschwerdeführer den Eingelegt am: Vertreter Karl-Heinz 1. H. G. 24647/03 03/08/2003 Christoph Karl-Heinz 2. D. O. 39081/03 03/12/2003 Christoph Karl-Heinz 3. R. S.-L. 26164/04 19/07/2004 Christoph Karl-Heinz 4. H. D. 7839/05 27/02/2005 Christoph Karl-Heinz 5 M. T. 19341/05 25/05/2005 Christoph Karl-Heinz 6 C. G. 33316/05 14/09/2005 Christoph II. Liste der Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen ab dem 1. Januar 1992 Nummer der Beschwer Beschwerdeführer den Eingelegt am: Vertreter 1. G. K. 12923/03 07/04/2003 Friedrich Wolff Karl-Heinz 2. G. E. 19283/03 12/06/2003 Christoph Karl-Heinz 3. H. H. 29022/03 01/09/2003 Christoph Karl-Heinz 4. I. C. 29032/03 02/09/2003 Christoph 5. H.-E. G. 24918/04 08/07/2004 Beate Grün Karl-Heinz 6. M. B. 16219/06 20/04/2006 Christoph","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n25/09/07 TEILENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr.\n12923/03 von G. K gegen Deutschland\nTEILENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 12923/03\nvon G. K.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 25. September\n2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\naufgrund der vorerwähnten Individualbeschwerden, die zwischen dem 7. April 2003 und\ndem 20. April 2006 erhoben worden sind;\nhat nach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nEs handelt sich um zwölf Beschwerdeführer. Alle sind deutsche Staatsangehörige (siehe\nausführliche Liste im Anhang).\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Beschwerdeführern dargelegt worden sind,\nkönnen wie folgt zusammengefasst werden.\n\n1\nDer Hintergrund des Falles\nDie Beschwerden behandeln einen wichtigen Aspekt der deutschen Wiedervereinigung,\nnämlich die Überleitung des Rentensystems der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik (DDR) in das System der Bundesrepublik Deutschland.\nDas Rentensystem der ehemaligen DDR umfasste einerseits das allgemeine\nRentenversicherungssystem, das aus der einheitlichen Sozialpflichtversicherung und der\nfreiwilligen Zusatzrentenversicherung bestand. Andererseits umfasste es eine Vielzahl von\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen, nach denen über die Renten nach dem\nallgemeinen System hinaus zusätzliche Versorgungsleistungen erbracht wurden. Der Beitritt\nzu diesen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen war bestimmten Berufen wie z.B.\nÄrzten, Hochschullehrern und Künstlern vorbehalten und führte zu einem erheblichen\nAnstieg der Rentenbeträge.\nIn dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 18. Mai 1990 sowie in dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 sind die\nGrundprinzipien in Bezug auf die Modalitäten bei der Überleitung der Rentenansprüche der\nehemaligen DDR in das System der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt.\nDiese Prinzipien sind in der Folgezeit vom Gesetzgeber umgesetzt worden, insbesondere\nin dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und\nUnfallversicherung – Rentenüberleitungsgesetz) vom 25. Juli 1991, das als Sechstes Buch in\ndas Sozialgesetzbuch (SGB) eingefügt wurde, sowie in dem Gesetz zur Überführung der\nAnsprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des\nBeitrittsgebiets – Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli\n1991 (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche\nPraxis).\nDas Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die\nVerfassungsmäßigkeit dieser neuen und teilweise geänderten Rechtsvorschriften mit dem\nGrundgesetz geprüft (s. auch unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis).\n\n2\nDie Situation der Beschwerdeführer im Überblick\nBei den Beschwerdeführern handelt es sich um Rentner oder Abkömmlinge von\nRentnern, deren beruflicher Werdegang ganz oder teilweise in der ehemaligen DDR\nbegründet ist.\nSie können in zwei große Gruppen unterteilt werden:\n- die Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen, die mit Inkrafttreten der deutschen\nWiedervereinigung am 3. Oktober 1990 oder spätestens am Stichtag 31. Dezember 1991\nerworben wurden (Bestandsrentner): es handelt sich um Herrn G. und Herrn O., Frau S., D.,\nT. und G.\n- die Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen, die ab dem 1. Januar 1992 erworben\nwurden (Zugangsrentner): es handelt sich um Herrn K., E. und H., Frau C., Herrn G. und\nFrau B.\nDie Beschwerdeführer haben bezüglich der Modalitäten bei der Überführung ihrer\nRentenansprüche aus dem allgemeinen Rentenversicherungssystem wie auch den Zusatz-\nund Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR Verfassungsbeschwerde vor dem\nBundesverfassungsgericht erhoben.\n\n3\nDie Verfahren vor den nationalen Gerichten in Bezug auf einige Beschwerdeführer\n(bei denen der Gerichtshof die Rüge wegen der Verfahrensdauer geprüft hat)\na. Die von Frau S.-L. eingeleiteten Verfahren\ni. Die erste Serie\nMit Bescheid vom 17. September 1991 setzte die Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte die Höhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin einschließlich\nderjenigen aus einem Zusatzversorgungssystem – der Alterversorgung der Intelligenz an\nwissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen -\ngemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets fest.\nAm 18. Oktober 1991 legte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Widerspruch\nein und bestritt die Begrenzung dieses Betrags.\nAm 25. September 1992 wies die Bundesversicherungsanstalt den Widerspruch der\nBeschwerdeführerin ab.\nMit Urteil vom 29. April 1993 änderte das Sozialgericht Berlin im Anschluss an eine\nmündliche Verhandlung den Bescheid vom 17. September 1991 im Sinne einer Anhebung\ndes Betrags der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin.\nii. Die zweite Serie\nIm Berufungsverfahren hat die Bundesversicherungsanstalt zwischen dem 4. August 1994\nund dem 2. Juli 2002 mehrfach neu entschieden und die Rentenansprüche der\nBeschwerdeführerin gemäß § 307b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs festgesetzt.\nAm 24. November 1993 ordnete das Landessozialgericht Berlin in Erwartung der\nStreitbeilegung in der Berufungsinstanz die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des\nSozialgerichts vom 29. April 1993 an.\nAm 18. Mai 1995 ordnete das Landessozialgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin die\nAussetzung des Verfahrens an; es wurde im Lauf des Jahres 1999 wieder aufgenommen.\nAm 16. Oktober 2000 ordnete das Landessozialgericht auf Antrag der\nBeschwerdeführerin erneut die Aussetzung des Verfahrens an; es wurde im Lauf des Jahres\n2001 wieder aufgenommen.\nMit Urteil vom 23. Mai 2003 wies das Landessozialgericht Berlin zunächst darauf hin,\ndass die Klage nur noch die jüngsten Entscheidungen der Bundesversicherungsanstalt\nbetreffen würde, die an die Stelle der früheren Entscheidungen getreten seien, womit das\nUrteil des Sozialgerichts gegenstandslos geworden sei. Das Landessozialgericht hat\ndaraufhin die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß dem geänderten § 307b neu\nberechnet. Es wies die Klage im Übrigen ab und berief sich dabei auf die einschlägige\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts.\nMit Beschluss vom 9. Dezember 2003 hat das Bundessozialgericht die Revision der\nBeschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des\nLandessozialgerichts für unzulässig erklärt.\nAm 19. Januar 2004 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung\nangenommen mit der Begründung, dass sie unzulässig sei.\nb. Die von Frau D. eingeleiteten Verfahren\ni. Die erste Serie\nMit Bescheid vom 16. Juli 2002 setzte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die\nHöhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin einschließlich derjenigen aus der\nAltersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und\nmedizinischen Einrichtungen gemäß dem geänderten § 307b Sechstes Buch des\nSozialgesetzbuchs fest.\nMit Urteil vom 12. Mai 2003 wies das Landessozialgericht Berlin die Beschwerde der\nBeschwerdeführerin gegen diese Entscheidung zurück.\nMit Beschluss vom 22. März 2004 hat das Bundessozialgericht die Revision der\nBeschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des\nLandessozialgerichts für unzulässig erklärt.\nAm 30. September 2004 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur\nEntscheidung anzunehmen.\nii. Die zweite Serie\nMit einem erneuten Bescheid vom 4. Juni 2004 hat die Bundesversicherungsanstalt die\nRentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß dem geänderten § 307b neu berechnet.\nAm 7. September 2004 wies die Bundesversicherungsanstalt den Widerspruch der\nBeschwerdeführerin vom 11. Juni 2004 ab.\nMit Beschluss vom 26. Mai 2005 erklärte das Sozialgericht Berlin den Rechtsbehelf der\nBeschwerdeführerin für unzulässig.\nDas Verfahren ist gegenwärtig noch vor dem Landessozialgericht Berlin anhängig.\nc. Die von Frau T. eingeleiteten Verfahren\nMit Bescheid vom 27. November 1991 setzte die Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte in Berlin die Höhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß § 307a\nSechstes Buch des Sozialgesetzbuchs fest.\nAm 15. Februar 1994 wies die Bundesversicherungsanstalt den Widerspruch der\nBeschwerdeführerin ab.\nMit Urteil vom 1. Dezember 1995 wies das Sozialgericht Berlin die Klage der\nBeschwerdeführerin ab.\nMit Urteil vom 14. April 1997 wies das Landessozialgericht Berlin die Berufung der\nBeschwerdeführerin zurück.\nMit Beschluss vom 6. Mai 1998 hat das Bundessozialgericht die Revision gegen das Urteil\ndes Landessozialgerichts zugelassen.\nMit Urteil vom 29. Juni 2000 hat das Bundessozialgericht auf eine mündliche Verhandlung\ndie Revision der Beschwerdeführerin teilweise für unzulässig erklärt und im Übrigen\nzurückgewiesen.\nMit der Grundsatzentscheidung vom 11. Mai 2005 (siehe unten einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) hat das\nBundesverfassungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung\nangenommen.\nd. Die von Frau G. eingeleiteten Verfahren\nMit Bescheid vom 7. Mai 1998 setzte die Landesversicherungsanstalt Brandenburg die\nHöhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführerin gemäß § 307a Sechstes Buch des\nSozialgesetzbuchs fest.\nAm 26. Juni 1998 wies die Versicherungsanstalt den Widerspruch der\nBeschwerdeführerin ab.\nMit Urteil vom 13. März 2001 wies das Sozialgericht Frankfurt/Oder die Klage der\nBeschwerdeführerin ab.\nMit Urteil vom 20. August 2002 wies das Landessozialgericht Brandenburg die Klage der\nBeschwerdeführerin ab.\nMit Beschluss vom 25. September 2003 hat das Bundessozialgericht die Revision der\nBeschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des\nLandessozialgerichts für unzulässig erklärt.\nAm 21. Juli 2005 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte\nKammer beschlossen, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\ne. Die von Herrn E. eingeleiteten Verfahren\ni. Die erste Serie\nMit Bescheid vom 7. Dezember 1994 setzte die Landesversicherungsanstalt Berlin die\nHöhe der Rentenansprüche des Beschwerdeführers – der beim Einritt in den Ruhestand\narbeitslos war - gemäß § 38 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs fest.\nAm 22. Mai 1995 wies die Versicherungsanstalt den Widerspruch des Beschwerdeführers\nvom 5. Januar 1995 ab, mit dem er die Modalitäten bei der Berechnung seiner\nRentenansprüche angefochten hat.\nMit Urteil vom 14. November 1995 hat das Sozialgericht Berlin nach mündlicher\nVerhandlung die Entscheidung vom 7. Dezember 1994 unter Bezugnahme auf § 256a\nSechstes Buch des Sozialgesetzbuchs teilweise abgeändert.\nMit Beschluss vom 18. Januar 1999 hat das Landessozialgericht Berlin das Urteil des\nSozialgerichts teilweise abgeändert.\nBei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 23. März 2000 haben\ndie Parteien einen Teilvergleich geschlossen.\nMit Urteil vom selben Tag hat das Bundessozialgericht der Revision der\nVersicherungsanstalt teilweise stattgegeben und die Rechtssache an das\nLandessozialgericht verwiesen.\nBei der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 31. Mai 2001 sind die\nParteien bezüglich des Teils der an das Gericht verwiesenen Sache zu einer gütlichen\nBeilegung gelangt.\nAm 13. Dezember 2002 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung anzunehmen.\nii. Die zweite Serie\nMit erneutem Bescheid vom 26. April 2000 hat die Landesversicherungsanstalt Berlin die\nRentenansprüche des Beschwerdeführers neu berechnet. Sie lehnte es aber ab, ihm über\ndie bereits gemäß § 38 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs gewährte Versorgung eine\nzusätzliche Rente wegen seiner Mitgliedschaft in der Altersversorgung der Intelligenz an\nwissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen zu\ngewähren.\nAm 29. Mai 2000 wies die Versicherungsanstalt den Widerspruch des Beschwerdeführers\nab. Mit Urteil vom 15. Oktober 2002 hat das Sozialgericht Berlin nach einer mündlichen\nVerhandlung die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen.\nMit Beschluss vom 22. Mai 2003 wies das Landessozialgericht Berlin die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück.\nMit Beschluss vom 20. Dezember 2004 hat das Bundessozialgericht die Revision des\nBeschwerdeführers gegen die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des\nLandessozialgerichts für unzulässig erklärt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. Der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen\nDeutschen Demokratischen Republik und der Einigungsvertrag\nDer Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 18. Mai 1990 sah die Angleichung der Rentenansprüche und -anwartschaften der\nehemaligen DDR an das Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Umstellung auf\nDeutsche Mark im Verhältnis 1 zu 1 (Artikel 10 Abs. 5 und Artikel 20 Abs. 3 des Vertrags)\nsowie die Modalitäten bei der Überführung dieser Rentenansprüche vor.\nArtikel 20 Absatz 2 dieses Vertrags lautet übrigens wie folgt:\n„(...) Die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden in die\nRentenversicherung [der Bundesrepublik Deutschland] überführt, wobei Leistungen\naufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte\nLeistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (...).“\nDiese Prinzipien sind ebenfalls in dem Vertrag über die Herstellung der Einheit\nDeutschlands vom 31. August 1990 enthalten (s. Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H,\nAbschnitt III, Ziffer 9 Buchstabe b). Nach Artikel 30 Absatz 5 dieses Vertrags wird\ninsbesondere eine Zahlbetragsgarantie in Bezug auf Rentenansprüche zugesichert, die bis\nzum 30. Juni 1995 erworben wurden, wobei dieser Zeitraum anschließend nach Maßgabe\ndes Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (s. unten) bis zum 31. Dezember 1996\nverlängert wurde.\n2. Die Durchführungsbestimmungen\na. Modalitäten bei der Überführung der Rentenansprüche, die zum Zeitpunkt\nder deutschen Wiedervereinigung oder spätestens am 31. Dezember 1991\nerworben wurden\nNach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober\n1990 war das frühere Rentenversicherungssystem der DDR bis zum 1. Januar 1992\nweiterhin gültig; zu dem Zeitpunkt trat das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 in\nKraft. Danach wurde dieses Gesetz in das Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs eingefügt,\ndas ebenfalls am 1. Januar 1992 in Kraft trat. Die Neuregelung umfasste auch das Gesetz\nzur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 25. Juli 1991, wobei in § 1 dieses\nGesetzes die Beendigung dieser Zusatzversorgungssysteme zum 1. Januar 1992\nvorgesehen war.\nDie Festsetzung der Rentenmonatsbeträge war in § 307a (bezüglich der Ansprüche aus\ndem allgemeinen Rentenversicherungssystem der ehemaligen DDR) und in § 307b\n(bezüglich der Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen\nDDR) des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – geregelt.\n§ 307a Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs sah die Umwandlung der\nRentenansprüche aus dem allgemeinen Rentenversicherungssystem der ehemaligen DDR\nin pauschaler und endgültiger Form ab dem 1. Januar 1992 vor, indem die Anzahl der\nberücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre mit den in den letzten zwanzig Jahren erreichten\nEntgeltpunkten je Arbeitsjahr multipliziert werden.\nSollten die Rentenansprüche verglichen mit den im Dezember 1991 erworbenen\nAnsprüchen niedriger sein, wird gemäß § 315a Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs ein\nAuffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet, um den Bestandsschutz sicherzustellen. Ab\ndem 1. Januar 1996 unterlag dieser Auffüllbetrag aber einer progressiven Abschmelzung.\n§ 307b Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs sah die Umwandlung der\nRentenansprüche und -anwartschaften aus der Zusatz- und Sonderversorgung vor, wobei\nhier der durchschnittliche Monatsverdienst der gesamten Arbeitsjahre und nicht nur der\nletzten zwanzig Jahre als Grundlage diente.\nAuf diese Weise wurde nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch die\nÜberführung von vier Millionen Rentenansprüchen geregelt, die zum Zeitpunkt der\ndeutschen Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR existierten.\nBezogen auf alle überführten Rentenansprüche erhielten Zweidrittel – d.h. ungefähr\nzweieinhalb Millionen – Auffüllbeträge in Höhe eines durchschnittlichen Monatsbetrags von\n241,55 DM.\nb. Modalitäten bei der Überführung der Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar\n1992 erworben wurden\nDie ab dem 1. Januar 1992 erworbenen Rentenansprüche unterlagen einer anderen\nRegelung.\nIn Bezug auf das allgemeine Rentenversicherungssystem wurden die Ansprüche auf der\nGrundlage der gesamten Arbeitsjahre berechnet. Gemäß § 319a und § 319b Sechstes Buch\ndes Sozialgesetzbuchs und § 40 des Rentenüberleitungsgesetzes erstreckte sich der\nBestandsschutz aber auf die bis zum 31. Dezember 1996 erworbenen Ansprüche\n(rentennahe Jahrgänge). Gemäß § 256a Abs. 3 in Verbindung mit § 260 Satz Nr. 2 des\nSozialgesetzbuchs Sechstes Buch waren die nach diesem Zeitpunkt aus der freiwilligen\nZusatzrentenversicherung erworbenen Ansprüche auf eine bestimmte Verdiensthöhe\nbegrenzt, wie dies nach dem Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen\nwar (Beitragsbemessungsgrenze West).\nBezüglich der Zusatzversorgungssysteme sah § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung\nder Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des\nBeitrittsgebiets vor, dass nur die Berechtigten mit Rentenansprüchen, die sie zum Zeitpunkt\nder deutschen Wiedervereinigung oder spätestens zum 31. Dezember 1991 erworben\nhaben, Bestandsschutz genießen würden. Diese Regelung wurde auf Ansprüche\nausgeweitet, die bis zum 30. Juni 1995 erworben wurden. Gemäß § 5 Abs. 1 desselben\nGesetzes verlieren Berechtigte, die ihre Rentenansprüche ab dem 1. Juli 1995 erworben\nhaben, somit ihre Ansprüche aus der Zusatzversorgung und behalten nur diejenigen aus der\nallgemeinen Rentenversicherung. § 10 dieses Gesetzes sieht eine Begrenzung der\nZahlbeträge (Zahlbetragsgarantie) in Höhe von monatlich 2.700 DM vor.\nc. Anpassung der Rentenansprüche\nGrundsätzlich werden alle Rentenleistungen zum 1. Juli eines jeden Jahres an das\naktuelle Lohn- und Einkommensniveau angepasst. In den Jahren 2000 und 2001 betraf\ndiese Rentenanpassung aber nur den Ausgleich der Inflationsrate.\n3. Die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des\nBundessozialgerichts zu den Modalitäten bei der Überführung von Ansprüchen und\nAnwartschaften der ehemaligen DDR\nDas Bundesverfassungsgericht hat mehrere Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der\nModalitäten bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften der ehemaligen DDR\ngetroffen.\nHerr P. hat in der Eigenschaft als Richter an den Entscheidungen vom 28. April 1999 nicht\nteilgenommen.\na) Die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom\n28. April 1999\nIn der ersten Entscheidung (Az. 1 BvR 1926/96; 1 BvR 485/97) war das\nBundesverfassungsgericht der Auffassung, dass die unterschiedliche Berechnung der\nRenten mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und derjenigen aus Zusatz- und\nSonderversorgungssystemen mit Artikel 3 Grundgesetz (Gleichheitsgebot) unvereinbar sei.\nIn der Tat sei die Berechnung der Renten auf der Grundlage der letzten zwanzig Jahre\nwesentlich vorteilhafter als die Neuberechnung über die gesamten Arbeitsjahre.\nDemnach müsse die Berechnung der Bestandsrenten nach Maßgabe des § 307b Absatz 1\ndes Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch überprüft werden und der Gesetzgeber sei\nverpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen\nIm Anschluss an diese Entscheidung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung und\nErgänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001\n§ 307b des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch geändert und die Berechnung einer\nVergleichsrente vorgesehen, die auf die letzten zwanzig Arbeitsjahre gestützt war. Jedenfalls\nsollte die günstigste Rente ausbezahlt werden.\nIn der zweiten Entscheidung (1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) hat das\nBundesverfassungsgericht erachtet, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz-\nund Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR vom Schutzbereich des Artikels 14\nGrundgesetz (Recht auf Eigentum) umfasst würden. Die Auflösung dieser\nZusatzversorgungssysteme zum 1. Juli 1990 und die Überführung der jeweiligen Ansprüche\nund Anwartschaften in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland\nseien mit dem Grundgesetz vereinbar.\nAußerdem erinnerte das Bundesverfassungsgericht daran, dass in dem Einigungsvertrag\neine Zahlbetragsgarantie in Bezug auf Rentenansprüche vorgesehen sei, die zum Zeitpunkt\nder deutschen Wiedervereinigung existierten; nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts\nmüsse dieser Zahlbetrag aber ab dem 1. Januar 1992 an die Lohn- und\nEinkommensentwicklung angepasst werden. Daraus ergebe sich, dass die Begrenzung\ndieses Betrags auf 2.700 DM nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der\nRentenansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des\nBeitrittsgebiets mit Artikel 14 Grundgesetz unvereinbar sei.\nDie Garantie des bestimmten Zahlbetrags galt bis zum 30. Juni 1995 und wurde\nanschließend gemäß dem Rentenüberleitungsgesetz bis zum 31. Dezember 1996\nverlängert.\nDie in diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Prinzipien\nsind danach durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999\numgesetzt worden.\nb) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2002\nIn seinem Beschluss (Az. 1 BvR 586/98) vertrat das Bundesverfassungsgericht die\nAuffassung, dass die Begrenzung der nach dem 31. Dezember 1996 erworbenen Ansprüche\nund Anwartschaften aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach § 256a Abs. 3 in\nVerbindung mit § 260 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch mit Artikel 3\n(Gleichheitsgebot) und Artikel 14 (Recht auf Eigentum) Grundgesetz vereinbar sei.\nc) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2005\nIn seinem Beschluss (Az. 1 BvR 368/97; 1 BvR 1304/98; 1 BvR 2300/98; 1 BvR 2144/00)\nerklärte das Bundesverfassungsgericht, die mangelnde Anpassung des Auffüllbetrags nach\n§ 315a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch sowie die progressive Abschmelzung ab dem\n1. Januar 1996 seien nicht verfassungswidrig. Gleiches gelte für die Berechnung der\nAnsprüche auf der Grundlage des Durchschnittsmonatsverdiensts der letzten zwanzig\nArbeitsjahre.\nd. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. April 2003\nIn seinem Urteil vom 10. April 2003 hat das Bundessozialgericht erachtet, dass weder der\nEinigungsvertrag noch das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets einen Bestandsschutz nach\nAblauf des 30. Juni 1995 bieten würden. Die Festsetzung dieses Stichtages nach § 4 Abs. 4\ndieses Gesetzes sowie die ungleiche Behandlung dieses Bestandsschutzes nach diesem\nZeitpunkt seien aber nicht verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den weiten\nGestaltungsspielraum nicht überschritten habe, der ihm im Hinblick auf die finanziellen und\norganisatorischen Herausforderungen der Bundesrepublik Deutschland zu Gebote stand.\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführer behaupten insbesondere, dass die Modalitäten bei der\nÜberführung ihrer in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenansprüche ihre nach Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 garantierten Eigentumsrechte verletzt habe. Sie sehen sich auch als\nOpfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sind die\nmeisten Beschwerdeführer außerdem der Ansicht, sie seien nicht in den Genuss eines fairen\nVerfahrens gelangt und die Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten habe die in\ndiesem Artikel vorgesehene angemessene Frist überschritten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass die Modalitäten bei der Überführung ihrer in der\nehemaligen DDR erworbenen Rentenansprüche ihre nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\ngarantierten Eigentumsrechte verletzt haben; der Artikel lautet wie folgt:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\nDie Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen, die mit Inkrafttreten der deutschen\nWiedervereinigung am 3. Oktober 1990 oder spätestens zum 31. Dezember 1991 erworben\nwurden, beanstanden insbesondere folgende Punkte:\n- die Anwendung der Prinzipien, die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nvom 28. April 1999 und in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999\nniedergelegt wurden;\n- die mangelnde Anpassung des Auffüllbetrags nach § 315a Sozialgesetzbuch Sechstes\nBuch und dessen progressive Abschmelzung ab dem 1. Januar 1996 sowie allgemein die\nModalitäten bei der Berechnung der Rentenansprüche auf der Grundlage des\nDurchschnittsverdiensts der letzten zwanzig Jahre;\n- die Berechnung der Vergleichsrente nach dem geänderten § 307b Abs. 3\nSozialgesetzbuch Sechstes Buch;\n- die Modalitäten bei der Indexierung der Rentenansprüche am 1. Juli 2000, wobei die\nLohn- und Einkommensentwicklung nicht berücksichtigt wurde;\nDie Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen, die ab dem 1. Januar 1992 erworben\nwurden, beanstanden insbesondere folgende Punkte:\n- die Modalitäten bei der Berechnung ihrer Rentenansprüche aus der freiwilligen\nZusatzrentenversicherung nach § 256a Abs. 3 in Verbindung mit § 260 Satz 2\nSozialgesetzbuch Sechstes Buch;\n- die ungleiche Behandlung gegenüber Rentnern mit Ansprüchen, die vor dem 30. Juni\n1995 oder vor dem 31. Dezember 1996 erworben wurden;\n- der Wegfall ihrer Rentenansprüche aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1\nvon einem Beschwerdeführer nur gerügt werden kann, soweit die von ihm beanstandeten\nEntscheidungen sich auf sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung beziehen. Der Begriff\n„Eigentum“ kann sowohl „vorhandenes Eigentum“ als auch Vermögenswerte einschließlich\nForderungen umfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er\nzumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf\nEigentum zu gelangen (siehe insbesondere von Maltzan u.a. ./. Deutschland, [GK], Nr.\n71916/01, Rdnr. 74, ECHR 2005-V).\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Rentenansprüche oder -\nanwartschaften der Beschwerdeführer – die vor oder nach den Stichtagen 31. Dezember\n1991 oder 30. Juni 1995 oder 31. Dezember 1996 aus dem allgemeinen\nRentenversicherungssystem oder den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der\nehemaligen DDR erworben wurden – in dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik und in dem Einigungsvertrag\nverankert worden sind, danach in dem Rentenüberleitungsgesetz, das als Sechstes Buch\ndes Sozialgesetzbuchs eingefügt wurde, und in dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche\nund Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets.\nDiese Gesetze sind im Anschluss an mehrere Grundsatzentscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts teilweise geändert worden.\nDer Gerichtshof hat aber bereits über mehrere im Zusammenhang mit der\nWiedervereinigung stehende Fälle entschieden und dabei den einmaligen historischen\nKontext sowie die ungeheuren Aufgaben berücksichtigt, denen sich der Gesetzgeber\ngegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem\nkommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System\nzwangsläufig gestellt haben (siehe unter zahlreichen anderen Fällen die Rechtssache Kuna\n./. Deutschland (Entsch.), Nr. 52449/99, CEDH-2001-V). Diesbezüglich verfügte der\nGesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum (genannte Rechtssache von Maltzan,\nRdnr. 74, und Adam u.a../. Deutschland (Entsch.) Nr. 290/03, 1. September 2005).\nAußerdem ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die äußerst komplexen\nBerechnungsmodalitäten bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem\nRentensystem der ehemaligen DDR in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland\neingehend zu prüfen.\nDie Beschwerdeführer haben die Verfassungsmäßigkeit der nach der deutschen\nWiedervereinigung erlassenen Gesetze in der Hoffnung bestritten, in den Genuss höherer\nRenten als den ihnen zugebilligten Beträgen zu gelangen. Die Überzeugung, dass die\ngeltenden Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden würden, kann aber nicht als eine\nberechtigte Erwartung im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 angesehen werden. Wie\nder Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht ein Unterschied zwischen der\neinfachen Hoffnung, so verständlich sie auch sein mag, und der berechtigten Erwartung, die\nkonkreter sein und sich nach innerstaatlichem Recht auf eine gesetzliche Norm stützen oder\neine gefestigte Grundlage in der Rechtsprechung haben muss (siehe insbesondere die\ngenannte Sache von Maltzan u.a., Rdnr. 112). Im vorliegenden Fall haben weder der Staatsnoch der Einigungsvertrag den Beschwerdeführern Rechte verliehen, die über diejenigen\nhinausgingen, die mit den streitigen Rechtsvorschriften verliehen und im Anschluss an die\nGrundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geändert worden sind.\nUnter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht\ndargelegt haben, dass sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin einklagbaren\nAnsprüchen waren und dass sie sich somit nicht auf das „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 berufen können. Demnach haben weder die streitigen Gesetze noch die\nUrteile oder Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundessozialgerichts\neinen Eingriff in die Ausübung ihres Eigentumsrechts darstellen können, womit der hiesige\nSachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt.\nDaraus folgt, dass diese Rügen ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4\nzurückzuweisen sind.\nB. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nDie Beschwerdeführer erachten ebenfalls, dass sie Opfer einer Diskriminierung im Sinne\ndes Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 sind,\ninsbesondere was die unterschiedlichen Modalitäten bei der Berechnung der\nRentenansprüche anbelangt, je nachdem, ob diese vor oder nach dem 30. Juni 1995 oder\ndem 31. Dezember 1996 erworben wurden oder ob sie aus dem allgemeinen\nRentenversicherungssystem oder den Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der\nehemaligen DDR herrühren.\nArtikel 14 der Konvention lautet wie folgt:\n„Der Genuss der in (...) der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vervollständigt der Artikel 14 der\nKonvention die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle: Er\nführt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten\n„Genuss der Rechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat, den diese Bestimmungen zusichern. Er\nkann zwar Geltung erlangen, selbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse nicht gegeben\nist, womit ihm eine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur Anwendung\ngelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der genannten\nBestimmungen fällt (o.a. von Maltzan u.a., Rdnr. 116).\nAus der Unanwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 folgt für den Gerichtshof,\ndass Artikel 14 der Konvention vorliegend nicht zu prüfen ist.\nDaraus folgt, dass diese Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel\n14 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.\nC. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\n1. Elf von zwölf Beschwerdeführern behaupten, dass sie nicht in den Genuss eines fairen\nVerfahrens im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 gelangt sind, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem\nfairen Verfahren (...) verhandelt wird.“\nSie bestreiten insbesondere die Unparteilichkeit von Herrn P., der als Richter des\nBundesverfassungsgerichts an den Entscheidungen in ihrer Sache teilgenommen habe, weil\ner im Mai 1994 auf Anfrage der Regierung ein Sachverständigengutachten zur Frage der\nVerfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften\naus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets erstellt hat. Im\nAllgemeinen rügen sie auch den komplexen und verwirrenden Charakter der Regelung und\nder streitigen Entscheidungen. Ein Beschwerdeführer unterstreicht schließlich die mangelnde\nPräsenz von Richtern aus der ehemaligen DDR, um die Frage der Rentenüberleitung zu\nklären.\nDer Gerichtshof kann unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden\nErkenntnisse und im Rahmen seiner Kompetenz, die vorgebrachten Behauptungen zu\nentscheiden, eine Verletzung der nach der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten\nRechte und Freiheiten nicht erkennen (siehe Schwengel ./. Deutschland (Entsch.), Nr.\n52442/99, 2. März 2000, o.a. Adam u.a. und Kirsten ./. Deutschland, Nr. 19124/02, Rdnr. 58,\n15. Februar 2007). Er stellt insbesondere fest, dass Herr P. an den\nGrundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 nicht\nteilgenommen hat. Außerdem behandelte das seinerzeit von Herrn P. erstellte Gutachten ein\nanderes Thema als dasjenige, das den Beschlüssen und Urteilen bezüglich der\nBeschwerdeführer zugrunde liegt.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Neun von zwölf Beschwerdeführern sind der Auffassung, dass die Dauer des\nVerfahrens vor den nationalen Gerichten die in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorgesehene\nangemessene Frist überschritten hat; dieser lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird“.\na) Diesbezüglich stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass Herr G. Herr O. und Herr H.\nsowie Frau C. diese Rüge nicht innerhalb der in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nvorgesehenen Frist erhoben haben, die somit nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist\n(siehe insbesondere o.a. Adam u.a.).\nb) In Bezug auf Frau S.-L. betrifft der zu berücksichtigende Zeitraum zwei\nunterschiedliche Verfahren:\n- ein erstes Verfahren, das am 18. Oktober 1991 begann, als die Beschwerdeführerin\nWiderspruch gegen den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einlegte,\nund am 29. April 1993 mit dem Urteil des Sozialgerichts endete. Es hat also ungefähr ein\nJahr und sechs Monate bei zwei Rechtszügen gedauert.\n- ein zweites Verfahren, das am 4. August 1994 mit dem erneuten Bescheid der\nBundesversicherungsanstalt begann (dem Zeitpunkt, als dieser Gegenstand der\nBerufungsinstanz wurde) und am 19. Januar 2004 mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts endete; hiervon ist ein Zeitraum von ungefähr vier Jahren und\nneun Monaten abzurechnen1, was der Dauer der Verfahrensaussetzung entspricht, welche\ndie Beschwerdeführerin zweimal beantragt hat. Das Verfahren hat also ungefähr vier Jahre\nund acht Monate bei drei Rechtszügen gedauert.\nIn Bezug auf Frau D. betrifft der zu berücksichtigende Zeitraum zwei unterschiedliche\nVerfahren:\n- ein erstes Verfahren, das am 16. Juli 2002 mit dem Bescheid der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte begann (dem Zeitpunkt, als dieser Gegenstand\nder Berufungsinstanz wurde) und am 3. September 2004 mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts endete. Es hat also ungefähr zwei Jahre und zwei Monate bei\ndrei Rechtszügen gedauert.\n- ein zweites Verfahren, das am 11. Juni 2004 begann, als die Beschwerdeführerin\nWiderspruch gegen den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt einlegte, und das bisher\nnoch nicht abgeschlossen ist, weil das Verfahren weiterhin vor dem Landessozialgericht\nBerlin anhängig ist. Es hat also bisher ungefähr drei Jahre und drei Monate bei drei\nRechtszügen gedauert.\nIn Bezug auf Frau G. hat der zu berücksichtigende Zeitraum im Juni 19982 eingesetzt, als\ndie Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt\nBrandenburg einlegte, und am 21. Juli 2005 mit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts endete. Es hat also ungefähr sieben Jahre und einen Monat bei\nfünf Rechtszügen gedauert.\nIn Bezug auf Herrn E. betrifft der zu berücksichtigende Zeitraum zwei unterschiedliche\nVerfahren:\n- ein erstes Verfahren, das am 5. Januar 1995 begann, als der Beschwerdeführer\nWiderspruch gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin einlegte, und am\n13. Dezember 2002 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Es hat\nalso sieben Jahre und elf Monate bei fünf Rechtszügen und einer Verweisung gedauert.\n1 Anm. : Da die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben hinsichtlich des präzisen Datums der\nWiederaufnahme des Verfahrens gemacht hat, legte der Gerichtshof einen Durchschnittswert in der Erwägung\nzugrunde, dass es sich um den 30. Juni (Mitte des Jahres) handelte.\n2 Anm.: Da das Datum des Widerspruchs nicht bekannt ist, geht der Gerichtshof davon aus, dass er innerhalb\neines Monats (ab dem 1. des folgenden Monats) nach dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt eingelegt\nwurde, wie dies nach deutschem Recht vorgesehen ist.\n- ein zweites Verfahren, das im Mai 2000 begann3, als der Beschwerdeführer Widerspruch\ngegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin einlegte, und am 20. Dezember\n2004 mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts endete. Es hat also ungefähr vier\nJahre und acht Monate bei vier Rechtszügen gedauert.\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens\nentsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner\nRechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des\nVerhaltens der Parteien und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung\ndes Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender\n. /. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII, und o.a. von Maltzan u.a.,Rdnr.\n128).\nIm Licht aller Umstände des Falles und insbesondere vor dem einmaligen Hintergrund der\ndeutschen Wiedervereinigung kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die\n„angemessene Frist“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 nicht überschritten worden ist und dass\nes daher keinen Anschein einer Verletzung diesbezüglich gibt.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nc) Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass in Bezug auf Frau T. der zu\nberücksichtigende Zeitraum im Dezember 1991 einsetzte4, als die Beschwerdeführerin\nWiderspruch gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin einlegte, und am\n11. Mai 2005 mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Es hat\nalso ungefähr dreizehn Jahre und fünf Monate bei fünf Rechtszügen gedauert.\nIm derzeitigen Stand des Verfahrens ist der Gerichtshof auch nicht in der Lage, über die\nZulässigkeit dieser Rüge betreffend diese Beschwerdeführerin zu entscheiden und hält es für\nerforderlich, diesen Teil der Beschwerde der beschwerdegegnerischen Regierung in\nAnwendung des Artikels 53 Absatz 3 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\nzur Kenntnis zu bringen.\n3 Siehe Anmerkung 1.\n\n4\nSiehe Anmerkung 1.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Individualbeschwerden zu verbinden;\ndie Prüfung der Rüge aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über die Dauer des Verfahrens\nin Bezug auf Frau T. zu vertagen.\nIm Übrigen erklärt er die Beschwerden für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident\nA N H AN G\nI. Liste der Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen zum\nZeitpunkt\nder deutschen Wiedervereinigung oder spätestens zum 31. Dezember 1991\nNummer\nder\nBeschwer\nBeschwerdeführer den Eingelegt am: Vertreter\nKarl-Heinz\n1. H. G. 24647/03 03/08/2003 Christoph\nKarl-Heinz\n2. D. O. 39081/03 03/12/2003 Christoph\nKarl-Heinz\n3. R. S.-L. 26164/04 19/07/2004 Christoph\nKarl-Heinz\n4. H. D. 7839/05 27/02/2005 Christoph\nKarl-Heinz\n\n5\nM. T. 19341/05 25/05/2005 Christoph\nKarl-Heinz\n\n6\nC. G. 33316/05 14/09/2005 Christoph\nII. Liste der Beschwerdeführer mit Rentenansprüchen ab dem 1. Januar 1992\nNummer\nder\nBeschwer\nBeschwerdeführer den Eingelegt am: Vertreter\n1. G. K. 12923/03 07/04/2003 Friedrich Wolff\nKarl-Heinz\n2. G. E. 19283/03 12/06/2003 Christoph\nKarl-Heinz\n3. H. H. 29022/03 01/09/2003 Christoph\nKarl-Heinz\n4. I. C. 29032/03 02/09/2003 Christoph\n5. H.-E. G. 24918/04 08/07/2004 Beate Grün\nKarl-Heinz\n6. M. B. 16219/06 20/04/2006 Christoph","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-09-25/12923-03-u-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-09-25/12923-03-u-a","retrieved":"2026-07-29 08:46:57.582161+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-09-25/12923-03-u-a","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-09-25","dockets":["12923/03 u.a."],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0925DEC001292303","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0925DEC001292303"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 25.09.2007 – 12923/03 u.a.","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-09-25/12923-03-u-a","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Individualbeschwerden zu verbinden; die Prüfung der Rüge aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über die Dauer des Verfahrens in Bezug auf Frau T. zu vertagen. 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