{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0911DEC003138402","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"31384/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness und des Ergebnisses der angegriffenen Verfahren für unzulässig; Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; Er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 31384/02\nT.O. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 31384/02\nT. O. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 11. September 2007 als Kammer mit den Richtern\nFrau S. BOTOUCHAROVA, Präsidentin,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. Juli 2002 eingereicht\nwurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention\ngeführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung,\nim Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu\nstreichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die mit dem Ziel abgegeben\nwurde, der Rüge bezüglich der Verfahrensdauer abzuhelfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung\nfür eine einseitige Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr T. O., ist polnischer Staatsangehöriger und in\nF. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn T. Hauck, einem in München\nniedergelassenen Anwalt, vertreten.\nDie beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nErster Verfahrenskomplex\nMit Bescheid vom 22. Oktober 1998 gewährte die Landesversicherungsanstalt\nOberbayern dem Beschwerdeführer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die vom\n24. November 1998 bis zum 5. Januar 1999 in einer Klinik stattfand. Am 11. November 1998\nwies die Landesversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergangsgeld\nfür den oben erwähnten sechswöchigen Zeitraum nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des\nSozialgesetzbuchs VI ab (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis“). Am 17. November 1998 legte der Beschwerdeführer\nbei der Landesversicherungsanstalt Widerspruch ein; dieser wurde am 29. April 1999\nzurückgewiesen.\nAm 21. Mai 1999 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht München.\nDaraufhin ordnete das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Arbeitsfähigkeit des\nBeschwerdeführers an, welches am 13. April 2000 von dem Sachverständigen vorgelegt\nwurde.\nAm 18. Mai 2004 fand vor dem Sozialgericht München eine mündliche Verhandlung statt.\nMit Urteil desselben Tages wies das Gericht die Klage des Beschwerdeführers auf\nGewährung eines Übergangsgeldes ab. Das Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe\nnur bis 21. Mai 1997 Krankengeld erhalten, seine medizinische Rehabilitationsmaßnahme\naber erst am 24. November 1998 angetreten. Zwischen dem Ende des Bezugs von\nKrankengeld und der Rehabilitationsmaßnahme hätten also 18 Monate gelegen. Das Gericht\nbefand, dieser zeitliche Abstand sei für einen Anspruch auf Übergangsgeld zu lang. Der\nBeschwerdeführer legte daraufhin innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat\nBerufung gegen dieses Urteil ein.\nAm 3. Mai 2005 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers\nzurück und bestätigte, dass er keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe. Es fügte hinzu, der\nBeschwerdeführer habe auch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs VI keinen\nAnspruch auf Übergangsgeld, da er während des maßgeblichen Zeitraums nicht\ndurchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Schließlich ließ das Gericht die Revision nicht zu.\nAm 16. Januar 2006 verwarf das Bundessozialgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers.\nAm 19. April 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers gegen die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts\nnicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n2\nZweiter Verfahrenskomplex\nAm 13. September 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berufs- oder\nErwerbsunfähigkeitsrente. Am 15. Oktober 1999 wies die Landesversicherungsanstalt\nOberbayern seinen Antrag zurück und führte insoweit aus, dass der Beschwerdeführer trotz\nseiner Krankheiten nicht arbeitsunfähig sei. Am 12. November 1998 legte der\nBeschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt Widerspruch ein; dieser wurde am\n30. November 2000 zurückgewiesen.\nAm 21. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht München.\nAm 25. April 2002 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an.\nAm 21. Oktober 2002 legte die Sachverständige ihr Gutachten vor.\nAm 18. Mai 2004 fand vor dem Gericht eine mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil\ndesselben Tages wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers zurück und führte\ninsoweit aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Gutachten weder erwerbs- noch\nberufsunfähig sei. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer dann Berufung ein.\nDas Landessozialgericht ordnete die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur\nGesundheit des Beschwerdeführers an. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer\nam 29. Dezember 2004 und erstellte sein Gutachten am 26. Februar 2005. Der Gutachter\nkam weiterhin zu dem Schluss, der Beschwerdeführer sei weder berufs- noch arbeitsunfähig.\nEine Kopie dieses Gutachtens wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am\n8. März 2005 zugestellt.\nAm 9. April 2005 teilte ein zweiter Prozessbevollmächtigter dem Gericht mit, dass auch er\nden Beschwerdeführer vor Gericht vertreten werde. Am 28. Mai 2005 stellte der zweite\nProzessbevollmächtigte einen Befangenheitsantrag gegen den vorgenannten\nSachverständigen.\nAm 31. Mai 2005 wies das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers ab. Das Gericht\nerklärte, der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen müsse entweder innerhalb von\nzwei Wochen nach seiner Ernennung oder unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens\ngestellt werden. Das Gericht wies darauf hin, dass der erste Prozessbevollmächtigte des\nBeschwerdeführers das Gutachten bereits am 8. März 2005 erhalten habe und stellte fest,\ndass der zweite Prozessbevollmächtigte sich diese Kenntnis zurechnen lassen müsse.\nDaher sei der Befangenheitsantrag vom 28. Mai 2005 zu spät eingereicht worden.\nAm 7. Juni 2005 verwarf das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers\nund bestätigte die Begründung der Vorinstanz. In seinem Urteil stellte das\nLandessozialgericht fest, es sei nicht daran gehindert gewesen, seiner Entscheidung das\nvorgenannte Sachverständigengutachten zugrunde zu legen, da der Beschwerdeführer\nseinen Befangenheitsantrag zu spät gestellt habe. Außerdem stellte das Gericht fest, es sei\nnicht veranlasst gewesen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht\nstützte seine Entscheidung auf das oben erwähnte Sachverständigengutachten und das in\nder ersten Instanz erstellte Sachverständigengutachten und berief sich außerdem auf drei\nweitere Sachverständigengutachten, die in früheren Verfahren erstellt worden waren. Das\nGericht ließ die Revision nicht zu.\nAm 13. Oktober 2005 wies das Bundessozialgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zurück und bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, der\nBeschwerdeführer habe seinen Befangenheitsantrag nicht fristgerecht gestellt.\nAm 4. Januar 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Urteile des Sozialgerichts und\ndes Landessozialgerichts nicht zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nNach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs VI haben Versicherte Anspruch auf\nÜbergangsgeld, wenn sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,\narbeitsunfähig sind und bis zum Beginn der medizinischen Rehabilitation Krankengeld\nerhalten haben. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs VI ist Übergangsgeld auch\ndann zu gewähren, wenn der Versicherte bis zum Beginn der medizinischen Rehabilitation\ndurchgehend arbeitsunfähig war.\nRÜGEN\nBezüglich des ersten Verfahrenskomplexes rügte der Beschwerdeführer nach den Artikeln\n6 und 14 der Konvention den Verfahrensausgang und vertrat die Auffassung, dass ihm nach\ndem innerstaatlichen Recht Übergangsgeld hätte gewährt werden müssen. Darüber hinaus\nrügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention die Verfahrensdauer.\nBezüglich des zweiten Verfahrenskomplexes rügte der Beschwerdeführer erstens die\nVerfahrensdauer (Artikel 6 der Konvention). Zweitens brachte er vor, das von dem\nLandessozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei fehlerhaft und der\nSachverständige befangen gewesen. Daher rügte er, dass das Gericht kein weiteres\nGutachten eingeholt habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Nach den Artikel 6 und 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer den Ausgang\ndes erstens Verfahrenskomplexes.\nAußerdem rügte er bezüglich des zweiten Verfahrenskomplexes, dass das\nSachverständigengutachten fehlerhaft und der Sachverständige befangen gewesen sei,\nwodurch er in seinem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verletzt worden sei.\nBezüglich dieser Rügen stellt der Gerichtshof, unter Berücksichtigung aller ihm zur\nVerfügung stehender Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine\nZuständigkeit fallen, fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention\nbezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der\nIndividualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich\nunbegründet für unzulässig zu erklären ist.\n2. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer der beiden Verfahrenskomplexe sei\nüberlang gewesen und habe daher das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6\nAbs. 1 verletzt, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.\"\nAm 2. Mai 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung vom\n26. April 2007 ein:\n„Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet,\nwelchen der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten unter dem 26. März 2007\nablehnen ließ.\nDie Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die\nDauer der beiden streitgegenständlichen Verfahren nicht mit dem Erfordernis der\n„angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist.\nDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens\ndurch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 3500,--\nEUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 3.500,-- EUR würden sämtliche Ansprüche\ndes Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die\nBundesrepublik Deutschland oder den Freistaat Bayern, insbesondere die Entschädigung des\nBeschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten\ngelten. Einen Betrag von 3.500,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die\nRechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.\nDie Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art.\n37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6\nAbs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe\nvon 3500,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen ‚anderen Grund’ im Sinne dieser\nVorschrift dar.“\nIn seiner schriftlichen Erwiderung vom 5. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer\nbeim Gerichtshof, den Antrag der Bundesregierung abzulehnen. Er brachte vor, die\nVoraussetzungen von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention lägen nicht vor, da der\nVorschlag der Bundesregierung sich nur auf die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich\nder überlangen Verfahrensdauer beziehe. Die beiden weiteren Rügen hinsichtlich der\nVerletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens würden nicht berücksichtigt und die\nangebotene Summe sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers für die in der vorliegenden\nRechtssache erlittenen Rechtsverletzungen nicht ausreichend.\nDer Gerichtshof stellt vorab fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in der\nvorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er erinnert\ndaran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der\nKonvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus\nbestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche\nMitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder\ngeltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der\nRegierung am 27. Februar 2006 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche\nEinigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung\nstützt.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.“\nArtikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe:\n„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der\nMenschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies\nerfordert.“\n Anmerkung d. Übersetz.: Zutreffend muss es „26. April 2007“ heißen.\nBei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist,\nberücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben\n(siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnr. 75-77, ECHR\n2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil\nvom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97,\nRdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31/04, 6. Februar 2007).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall eine Frage hinsichtlich der\nAngemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft.\nEr erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, bereits in\neiner Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen\nbestimmt hat, die sich für den beklagten Staat hinsichtlich der Entscheidung über\n„zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist“ ergeben\n(siehe u.v.a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-\n...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007).\nDie Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer der beiden\nVerfahrenskomplexe in dem vorliegenden Verfahren nicht mit dem Erfordernis der\n„angemessenen Frist“ im Einklang stand. Darüber hinaus hält der Gerichtshof die Summe\nvon 3.500 EUR für die Entschädigung des Beschwerdeführers (einschließlich immaterieller\nSchäden sowie Kosten und Auslagen) für annehmbar.\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der\nRechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde\nim Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht\nlänger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist\nüberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu anerkannt sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der\nIndividualbeschwerde erfordert (Artikel 37, in fine).\n\n3\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren\nAnwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen.\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig:\nEr erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness und des\nErgebnisses der angegriffenen Verfahren für unzulässig;\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur\nKenntnis;\nEr beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.\nClaudia WESTERDIEK Snejana BOTOUCHAROVA\nKanzlerin Präsidentin","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-09-11/31384-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-09-11/31384-02","retrieved":"2026-07-29 08:44:44.044345+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-09-11/31384-02","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-09-11","dockets":["31384/02"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0911DEC003138402","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0911DEC003138402"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 11.09.2007 – 31384/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-09-11/31384-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness und des Ergebnisses der angegriffenen Verfahren für unzulässig; Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; Er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":7},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/38","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"38","label":"Art 38 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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