{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0904DEC004556304","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"45563/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 30 Liste der Beschwerdeführer 1) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI DALLA PRIGIONIA, DALL’ INTERNAMENTO e DALLA GUERRA DI LIBERAZIONE (A.N.R.P.) A. G. B. S. 2 ) 16 ) A. G. B. A. 3 ) 17 ) A. P. B. D. 4 ) 18 ) B. I. B. G. 5 ) 19 ) B. D. B. G. 6 ) 20 ) B. D. B. W. 7 ) 21 ) B. G. B. M. 8 ) 22 ) B. G. B. M. 9 ) 23 ) B. B. B. F. 10 ) 24 ) B. P. B. N. 11 ) 25 ) B. G. B. G. 12 ) 26 ) B. B. B. A. 13 ) 27 ) B. A. B. A. 14 ) 28 ) B. G. B. F. 15 ) 29 ) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 31 B. M. C. G. 30 ) 48 ) C. G. C. A. 31 ) 49 ) C. M. C. G. 32 ) 50 ) C. F. C. P. 33 ) 51 ) C. R. C. G. 34 ) 52 ) C. F. C. G. 35 ) 53 ) C. F. C. U. 36 ) 54 ) C. A. C. A. 37 ) 55 ) C. F. C. F. B. 38 ) 56 ) C. V. C. S. 39 ) 57 ) C. L. C. B. 40 ) 58 ) C. O. C. V. 41 ) 59 ) C. M. C. M. 42 ) 60 ) C. A. C. P. E. 43 ) 61 ) C. P. C. L. 44 ) 62 ) C. A. C. G. 45 ) 63 ) C. C. E. 46 ) 64 ) C. E. C. S. 47 ) 65 ) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 32 D. G. D. A. 66 ) 84 ) D. P. E. M. 67 ) 85 ) D. C. G. E. R. 68 ) 86 ) D. P. S. F. F. 69 ) 87 ) D. G. A. F. A. 70 ) 88 ) D. V. G. F. G. E. F. A. 71 ) 89 ) D’A. R. E. V. A. F. L. 72 ) 90 ) D. B. F. L. 73 ) 91 ) D. F. F. F. G. 74 ) 92 ) D. L. A. F. N. 75 ) 93 ) D. V. R. F. O. 76 ) 94 ) D. A. F. V. 77 ) 95 ) D. C. P. F. F. 78 ) 96 ) D. D. D. L.I F. A. 79 ) 97 ) D. M. A. F. V. 80 ) 98 ) D. M. R. F. A. 81 ) 99 ) D. S. G. 100 ) F. G. 82 ) D. B. 101 ) F. A. 83 ) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 33 102 ) F. C. 120 ) G. M. 103 ) F. E. 121 ) G. L. 104 ) G. S. 122 ) G. S. 105 ) G. R. 123 ) G. N. 106 ) G. C. I. V. 124 ) 107 ) G. G. I. C. 125 ) 108 ) G. A. I. G. 126 ) 109 ) G. G. I. F. 127 ) 110 ) G. I. I. G. 128 ) 111 ) G. C. 129 ) L. C. E. P. A. 112 ) G. L. 130 ) L. E. 113 ) G. G. 131 ) L. M. 114 ) G. M. 132 ) L. M. E. C. E. 115 ) G. N. D. 133 ) L. G. 116 ) G. F. 134 ) L. G. 117 ) G. F. 135 ) L. F. 118 ) G. G. 136 ) M. A. 119 ) G. B. 137 ) M. G. ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 34 138 ) M. I. 156 ) M. A. 139 ) M. S. 157 ) N. R. 140 ) M. G. 158 ) N. G. 141 ) M. A. 159 ) N. M. 142 ) M. O. 160 ) O. G. 143 ) M. A. 161 ) O. A. 144 ) M. C. 162 ) O. A. 145 ) M. V. 163 ) O. S. 146 ) M. L. 164 ) P. G. 147 ) M. O. 165 ) P. B. S. 148 ) M. G. 166 ) P. M. 149 ) M. C. 167 ) P. M. 150 ) M. A. 168 ) P. F. 151 ) M. M. 169 ) P. P. 152 ) M. A. 170 ) P. P. 153 ) M. P. 171 ) P. E. 154 ) M. O. 172 ) ","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n04/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der\nIndividualbeschwerde Nr. 45563/04 A.N.R.P.und 275 andere gegen\nDeutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 45563/04\nA.N.R.P.\nund 275 andere ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat\nin seiner Sitzung am 4. September 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrnM. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am\n20. Dezember 2004 eingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 2\nSACHVERHALT\nBei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen in Italien\neingetragenen Verein, die Associazione Nazionale Reduci Dalla Prigionia\ndall’Internamento e dalla Guerra di Liberazione (A.N.R.P.), sowie um 275\nnatürliche Personen, die alle italienische Staatsangehörige sind (siehe\nListe im Anhang). Die meisten dieser Personen sind Mitglied im\nbeschwerdeführenden Verein. Einige der Beschwerdeführer reichten in\nihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger Beschwerde ein. Vor dem\nGerichtshof wurden die Beschwerdeführer von Herrn J. Lau, Rechtsanwalt\nin Florenz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich\nwie folgt zusammenfassen.\n\n1\nDer Hintergrund der Rechtssache\nDie Beschwerdeführer waren während des Zweiten Weltkrieges\nmehrheitlich Angehörige der italienischen Streitkräfte. Zunächst war Italien\nVerbündeter des Deutschen Reiches, aber nach dem Sturz Mussolinis\nschloss die neue italienische Regierung am 3. September 1943 einen\nWaffenstillstand mit den Alliierten. Am 9. September 1943 begannen die\ndeutschen Streitkräfte, italienische Soldaten zu entwaffnen und gefangen\nzu nehmen. Die deutsche Armee stellte die gefangen genommenen\nitalienischen Soldaten vor die Wahl, sich entweder den deutschen\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 3\nStreitkräften anzuschließen oder in Kriegsgefangenschaft zu gehen.\nLetztere wurden in Arbeitslagern interniert und als Arbeiter in der\ndeutschen Industrie eingesetzt.\nAb dem 20. September 1943 wurden diese Gefangenen als\n„italienische Militärinternierte“ bezeichnet.\nAm 13. Oktober 1943 erklärte Italien Deutschland den Krieg.\nVon Sommer 1944 an wurden die Internierten von der Kriegsgefangenschaft in ein sogenanntes „ziviles Arbeitsverhältnis“ überführt. Zunächst\nwurden die Internierten aufgefordert, eine entsprechende Erklärung zu\nunterzeichnen, dass sie mit der Statusänderung einverstanden seien.\nTrotz des von den deutschen Behörden ausgeübten Drucks stimmten nur\nwenige Internierte der Statusänderung zu. Die deutsche Reichsregierung\nverzichtete daraufhin auf diese Erklärungen und überführte die\nInternierten formlos in den Zivilstatus. Anschließend wurden sie als zivile\nZwangsarbeiter registriert. An den Arbeitsbedingungen und der Internierung in Arbeitslagern änderte sich jedoch nichts. Die Internierten mussten\nharte körperliche Arbeit verrichten, ohne ausreichend Nahrung zu erhalten, und viele von ihnen starben an den Folgen.\nFünf der Beschwerdeführer, darunter Herr F. und Herr A., waren keine\nAngehörigen der italienischen Streitkräfte. Sie waren Zivilisten, die im\nZuge von Vergeltungsmaßnahmen gegen die italienische Zivilbevölkerung\nnach Deutschland verschleppt und zur Zwangsarbeit herangezogen\nwurden.\nDie Bundesrepublik Deutschland führte nach ihrer Gründung am\n23. Mai 1949 keine Entschädigungsprogramme speziell für\nZwangsarbeiter ein.\nNach dem Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen) vom 27. Februar 1953 wurde die\nRegelung von Entschädigungsansprüchen bis zur endgültigen Regelung\nder Reparationsfrage zurückgestellt.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 4\nDie Bundesrepublik Deutschland zahlte den Opfern des NS-Regimes\nEntschädigungen, hauptsächlich denjenigen, die in Israel, Deutschland\nund anderen westeuropäischen Staaten lebten, insbesondere nach den\nBestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes, das am 1. Oktober\n1953 in Kraft trat. Es sah u. a. Entschädigungen für die Internierung in\nKonzentrationslagern und für Gesundheitsschäden der Gefangenen vor.\nDie Zwangsarbeit selbst wurde von der bestehenden Gesetzgebung\njedoch nicht erfasst.\n1961 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und Italien ein\nAbkommen, nach dem die Bundesrepublik Deutschland eine\nEinmalzahlung an den italienischen Staat leistete, der dann\nEntschädigungen an die Opfer der Verfolgung durch das NS-Regime\nauszahlte. Der italienische Staat zahlte keine Gelder an die ehemaligen\n„italienischen Militärinternierten“ aus. Sie erhalten vom italienischen Staat\nauf ihre reguläre Altersrente einen Zuschlag in Höhe von 0,52 Euro pro\nTag, wie alle ehemaligen Militärangehörigen der italienischen Streitkräfte,\ndie in Kriegsgefangenschaft waren.\nNach 1990 leistete die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus\nEinmalzahlungen an mehrere osteuropäische Staaten, die daraufhin\nFonds für Opfer des NS-Regimes einrichteten.\nDie Bundesrepublik Deutschland leistete jedoch noch immer keine\nindividuelle Entschädigung für die Zwangsarbeit selbst. Deshalb erhoben\nviele dieser ehemaligen Zwangsarbeiter Klagen gegen deutsche\nUnternehmen, insbesondere Sammelklagen in den Vereinigten Staaten\nvon Amerika. Vor diesem Hintergrund schlossen die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika einen Vertrag, der die Einrichtung der Stiftung „Erinnerung,\nVerantwortung und Zukunft“ (die „Stiftung“) vorsah, die individuelle\nEntschädigungen für ehemalige Zwangsarbeiter leisten sollte.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 5\nAn den Verhandlungen hatten Russland, Polen, die Tschechische\nRepublik, die Ukraine, Belarus, die Conference on Jewish Material Claims\nagainst Germany (die „Jewish Claims Conference“), gesetzliche Vertreter\nehemaliger Zwangsarbeiter und Vertreter der deutschen Wirtschaft\nteilgenommen. Italien war nicht beteiligt.\nAm 12. August 2000 trat das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung\n„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (das „Stiftungsgesetz“\n[EVZStiftG]) in Kraft (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht\nund Völkerrecht“).\n\n2\nDer Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache\na) Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht\nAm 11. August 2001 erhoben der beschwerdeführende Verein, ein ehemaliger italienischer Militärinternierter (M.) und der Beschwerdeführer zu\n271. (Herr F.), der als Zivilist zur Zwangsarbeit herangezogen worden war,\ngegen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 und 2 des Stiftungsgesetzes Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.\nAm 17. Januar 2002 schlossen sich die Beschwerdeführer zu 2. – 270.\nder Verfassungsbeschwerde an.\nDer Beschwerdeführer F. und M. brachten vor, sie hätten vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach dem deutschen Zivilrecht in Verbindung mit dem Völkerrecht Schadensersatzansprüche für Zwangsarbeit\ngegen die Bundesrepublik Deutschland gehabt. Sie machten eine Verletzung ihres Rechtes auf Eigentum geltend (Artikel 14 des Grundgesetzes\n[GG] - siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und\nVölkerecht\") und rügten, sie hätten diese Ansprüche durch § 16 EVZStiftG\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 6\nverloren. Alle Beschwerdeführer behaupteten, der Ausschluss einer\ngerichtlichen Überprüfung der durch die Internationale Organisation für\nMigration (IOM) getroffenen Entscheidungen verletze ihr Recht auf\nwirksame Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 4 GG. Des Weiteren waren\nsie der Auffassung, dass der Ausschluss ehemaliger Kriegsgefangener\nvom Kreis der nach dem Stiftungsgesetz Leistungsberechtigten\ndiskriminierend sei und demnach gegen Artikel 3 GG (Diskriminierungsverbot) verstoße. Letztlich brachten die Beschwerdeführer vor, ihnen\nwerde das Recht vorenthalten, nach Artikel 104 GG die Rechtswidrigkeit\nder Verhaftung, Freiheitsentziehung und Zwangsarbeit von einem Richter\nfeststellen zu lassen.\nAm 28. Juni 2004 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die\nBeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht befand, dass\ndie Beschwerde in Bezug auf den beschwerdeführenden Verein\nunzulässig sei, da der Verein keine Verletzung eigener Verfassungsrechte\ngeltend mache, sondern lediglich die Verletzung der Rechte seiner\nMitglieder. Bezüglich der Beschwerdeführer zu 2. – 270. stellte das\nGericht fest, dass die Beschwerde nach Ablauf der Jahresfrist ab\nInkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 12. August 2000 eingereicht\nworden sei. Die Beschwerde von Herrn F. und von M. sei zwar teilweise\nzulässig, aber nicht begründet.\nZu Artikel 104 GG stellte das Gericht fest, dass das Grundgesetz keine\nAnwendung auf die Verhaftung, Freiheitsentziehung und Zwangsarbeit\nfinde, da diese Ereignisse vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai\n1949 stattgefunden hätten. Ferner befand das Gericht unter Bezugnahme\nauf das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des\nLandkrieges (das „Haager Abkommen” – siehe unten „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und Völkerrecht”), dass das Völkerrecht keine\nindividuellen Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeit begründe. Das\nGericht wies insbesondere darauf hin, dass Artikel 3 des Haager\nAbkommens keinen individuellen Entschädigungsanspruch gegen\nVertragsstaaten begründe, sondern nur Ansprüche eines Vertragsstaates\ngegen einen anderen Vertragsstaat schaffe. Es sei nicht ausgeschlossen,\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 7\ndass das nationale Recht individuelle Ansprüche gewähre, die neben die\nAnsprüche des Vertragsstaates träten. Dies bedeute jedoch nicht, dass es\neine allgemeine Regel gebe, nach der der Einzelne ein Recht auf\nEntschädigung durch den Staat habe, der das Haager Abkommen verletzt\nhabe. Für die Frage, ob Einzelpersonen Anspruch auf Entschädigung\nhätten, komme es somit allein auf das innerstaatliche Recht an.\nDas Gericht befand ferner, dass der Ausschluss der ehemaligen\nKriegsgefangenen aus dem Kreis der nach § 11 Abs. 3 EVZStiftG\nLeistungsberechtigten nicht diskriminierend sei, da Kriegsgefangene nach\ndem Haager Abkommen zur Arbeit verpflichtet werden könnten. Diesbezüglich sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, bei der Gewährung von\nEntschädigungen zwischen Opfern allgemeiner, durch den Krieg verursachter Not und Opfern von in besonderer Weise ideologisch motivierter\nVerfolgung durch das NS-Regime zu unterscheiden, insbesondere angesichts des begrenzten Stiftungsvermögens.\nZum durch das Stiftungsgesetz vorgesehenen Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung befand das Gericht, dass nach Artikel 19 Abs. 4 GG\nzunächst ein Recht vorhanden sein müsse, dessen vorgeworfene\nVerletzung von den Gerichten dann überprüft werden könne. Das Gericht\nkam zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber frei in der Entscheidung sei,\nkeine Ansprüche eines Einzelnen gegen eine öffentlich-rechtliche Stiftung\nzu begründen und in diesem Zusammenhang eine gerichtliche Überprüfung auszuschließen.\nIn seiner Entscheidung wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin,\ndass Herr F. nach eigenem Vortrag bei der IOM keinen Antrag auf\nEntschädigung gestellt habe, da er nicht in „einer anderen Haftstätte“ im\nSinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVZStiftG inhaftiert gewesen sei und er sich\naußerdem nicht in der Lage sehe, den Nachweis zu erbringen, dass er die\nin den Leitlinien der Stiftung festgeschriebenen Voraussetzungen erfülle\n(siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 8\nb) Bei der IOM gestellte Entschädigungsanträge\nDie Beschwerdeführer zu 2. – 276. brachten vor, sie hätten bei der IOM\nalle erfolglos Anträge auf Entschädigung für Zwangsarbeit gestellt. Jedoch\nlegten lediglich die Beschwerdeführer zu 274. und 276., Herr A. und Herr\nd. P., dem Gerichtshof Entscheidungen der IOM vor.\nAm 22. April 2003 wies die IOM den Antrag des Beschwerdeführers A.\nzurück und befand, dass er die Voraussetzungen für eine Entschädigung\nnach § 11 Abs. 1 EVZStiftG bezüglich der Zwangsarbeiter aus\nwesteuropäischen Staaten, d. h. Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager, einem Ghetto oder „einer anderen Haftstätte“, nicht erfülle.\nAm 6. April 2004 wies die Beschwerdestelle der IOM den Widerspruch\nvon Herrn d. P. als unbegründet zurück und bestätigte, dass er als\nehemaliger Kriegsgefangener von den Leistungen ausgeschlossen sei.\nc) Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\ni) Das von den Beschwerdeführern M. und B. betriebene\nVerfahren\nAm 6. August 2002 stellten die Beschwerdeführer zu 272. und 273.,\nHerr B. und Herr M., die als italienische Militärinternierte zur Zwangsarbeit\nherangezogen worden waren, bei der IOM Entschädigungsanträge. Mit\nSchreiben vom 11. Juni 2002 teilte die IOM den Beschwerdeführern mit,\ndass sie nach der Rechtsauffassung der Stiftung und der deutschen\nRegierung nicht unter das Stiftungsgesetz fielen. Mit Schreiben vom 11.\nNovember 2002 setzte die IOM die Beschwerdeführer darüber in\nKenntnis, dass die Beschwerdestelle der IOM an die Entscheidung der\nStiftung und der deutschen Regierung gebunden sei. Eine formale\nEntscheidung wurde von der IOM offenbar nicht getroffen.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 9\nAm 6. August 2002 erhoben die Beschwerdeführer B. und M. beim\nVerwaltungsgericht Berlin in einer Musterklage Feststellungsklage gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland und die Stiftung. Sie beantragten bei\ndem Gericht u.a. festzustellen, dass sie als ehemalige italienische\nMilitärinternierte nach dem Stiftungsgesetz leistungsberechtigt seien.\nα) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom\n9. September 2004\nDas Gericht wies die Klage des Beschwerdeführers1 ab. Das Gericht\nerklärte die Klage für unzulässig, da zwischen den Beschwerdeführern\neinerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung\nandererseits kein Rechtsverhältnis bestehe, was ein Zulässigkeitskriterium\nfür eine Feststellungsklage sei. Das Stiftungsgesetz begründe keine\nindividuellen Ansprüche gegen die Stiftung oder die Bundesrepublik\nDeutschland, sondern nur gegen die Partnerorganisation. Außerdem\nwerde dadurch, dass die Stiftung der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstehe, keine Rechtsbeziehung zwischen den\nBeschwerdeführern und der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Aus\nder Sicht des Gerichts werde die Rechtsaufsicht lediglich im öffentlichen\nInteresse ausgeübt und nicht im Interesse der nach dem Stiftungsgesetz\nBegünstigten. Die Beschwerdeführer seien somit nur mittelbar von der\nRechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen betroffen.\nDas Gericht lies eine Revision nicht zu.\nβ) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin2 vom 11.\nNovember 2004\n1 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „der Beschwerdefüher“ heißen.\n2 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „Oberverwaltungsgerichts Berlin“\nheißen.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 10\nDas Oberverwaltungsgericht Berlin wies den Antrag der\nBeschwerdeführer auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Berlin zurück und schloss sich der Begründung des\nvorinstanzlichen Gerichts an.\nii) Das von Herrn d. P. betriebene Verfahren\nAm 3. November 2003 erhob der Beschwerdeführer zu 276., Herr d. P.,\nvor dem Verwaltungsgericht Berlin Verpflichtungsklage gegen die\nBundesrepublik Deutschland und die Stiftung. Er beantragte bei dem\nGericht, das Bundesministerium der Finanzen zu verpflichten, die Stiftung\nanzuweisen, seinen Anspruch auf Leistungen nach § 11 EVZStiftG\nanzuerkennen. Außerdem beantragte er bei dem Gericht, die Stiftung\nanzuweisen, seinen Anspruch als ehemaliger italienischer\nMilitärinternierter auf Leistungen nach § 11 EVZStiftG anzuerkennen.\nAm 17. März 2005 wies das Gericht die Klage des Beschwerdeführers\nab. Bezüglich des ersten Antrags befand das Gericht, dass der\nBeschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Stiftung der Rechtsaufsicht\ndes Bundesministeriums der Finanzen unterstehe, keine Rechte gegen\ndieses ableiten könne.\nZum zweiten Antrag des Beschwerdeführers befand das Gericht wie\noben dargelegt, dass das Stiftungsgesetz keine rechtliche Beziehung\nzwischen den Beschwerdeführern3 und der Stiftung begründe.\n\n3\nAnmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „dem Beschwerdefüher“ heißen.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 11\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht\n1. Das Stiftungsgesetz\nDas Stiftungsgesetz sieht eine Ausstattung der Stiftung mit 10 Mrd. DM\n(5,11 Mrd. Euro) vor, die zu gleichen Teilen von der deutschen Regierung\nund der deutschen Wirtschaft aufzubringen sind.\nEin Betrag von 8,1 Mrd. DM ist für die Entschädigung von\nZwangsarbeitern vorgesehen. Der Großteil dieser Summe (ca. 5,5 Mrd.\nDM) ist für Antragsteller reserviert, die in Polen, der Ukraine, Moldau, der\nRussischen Föderation, Lettland, Litauen, Belarus, Estland und der\nTschechischen Republik wohnhaft sind. Der restliche Anteil ist für\nLeistungsberechtigte bestimmt, die außerhalb der vorgenannten Staaten\nwohnhaft sind; im Einzelnen 800 Mio. DM für nichtjüdische Berechtigte\nund etwa 1,8 Mrd. DM für jüdische Berechtigte.\nDer restliche Betrag von etwa 1,9 Mrd. DM ist u.a. zum Ausgleich von\nVermögensschäden gedacht oder wurde der Jewish Claims Conference\nund der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims,\nwelche Sozialprogramme für Überlebende des Holocaust finanzieren, als\nhumanitäre Hilfe überlassen.\nDie Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der\nFinanzen.\nDie Anträge auf Entschädigung werden nicht von der Stiftung selbst bearbeitet, sondern von ihren regionalen Partnerorganisationen in verschiedenen europäischen Ländern. Die für Italien zuständige Partnerorganisation ist die IOM in Genf.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 12\nBei jeder Partnerorganisation gibt es eine Beschwerdestelle, die die\nEntscheidungen der Organisation auf Beschwerde eines Antragstellers\nüberprüft. Das Stiftungsgesetz sieht keine gerichtliche Überprüfung der\nEntscheidungen der Beschwerdestellen vor.\nDie maximale Entschädigungssumme - für Zwangsarbeit in einem\nKonzentrationslager - beträgt 15.000 DM (7.669 Euro).\nNach § 11 Abs. 3 EVZStiftG verleiht während der Kriegsgefangenschaft\ngeleistete Zwangsarbeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Vorschriften lauten wie folgt:\n„§ 11 Leistungsberechtigte\n(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer\n1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des\nGebietes der heutigen Republik Österreich oder einem Ghetto unter\nvergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen\nwurde,\n2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in\nden Grenzen von 1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes\nGebiet deportiert wurde, zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und\nunter anderen Bedingungen als den in Nummer 1 genannten inhaftiert\noder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar besonders\nschlechten Lebensbedingungen unterworfen war; diese Regelung gilt\nnicht für Personen, die wegen der überwiegend im Gebiet der\nheutigen Republik Österreich geleisteten Zwangsarbeit Leistungen\naus dem österreichischen Versöhnungsfonds erhalten können, ...\n(3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.\n...”\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 13\nZum Ausschluss ehemaliger Kriegsgefangener heißt es in den\nGesetzesmaterialien (travaux préparatoires), dass Kriegsgefangene nach\ndem Völkerrecht vom Gewahrsamsstaat zur Arbeit gezwungen werden\nkönnen.\nDas Bundesministerium der Finanzen holte 2001 ein Sachverständigengutachten zur Rechtsstellung der italienischen Militärinternierten ein,\nwelches zu dem Ergebnis kam, dass diese ihren Kriegsgefangenenstatus\nnie verloren hatten, da das Deutsche Reich nicht berechtigt gewesen sei,\nihren Status eigenmächtig aufzuheben. Das Bundesministerium der\nFinanzen schloss sich dieser Auffassung an und teilte der Stiftung mit,\ndass ehemalige italienische Militärinternierte von Leistungen nach dem\nStiftungsgesetz ausgeschlossen seien.\nIm August 2001 veröffentlichte der Stiftungsvorstand Leitlinien, nach\ndenen italienische Militärinternierte von den Leistungen ausgeschlossen\nsind, wenn sie nicht in einem Konzentrationslager interniert waren. Diese\nLeitlinien waren in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen\nerstellt worden. In einem an die IOM adressierten Schreiben vom\n12. Februar 2002 wies die Stiftung darauf hin, dass die Position der\nRegierung für die Stiftung und ihre Partnerorganisationen bindend sei.\nNach den vorgenannten Leitlinien sind zivile Zwangsarbeiter aus westeuropäischen Staaten nur dann leistungsberechtigt, wenn sie im Sinne\nvon § 11 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG in einem Konzentrationslager, einem\nGhetto oder „einer anderen Haftstätte“ zur Zwangsarbeit herangezogen\nwurden. Andernfalls erfüllten ehemalige Zwangsarbeiter nach Ansicht der\nStiftung das Kriterium der „vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen” im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG nicht. Es werde\nsonst angenommen, dass sie nicht unter „haftähnlichen Bedingungen”\nuntergebracht gewesen seien, was von den ehemaligen Zwangsarbeitern\njedoch widerlegt werden könne.\nAlle etwaigen weiteren Ansprüche gegen den deutschen Staat oder\ndeutsche Unternehmen, die über die vom Stiftungsgesetz vorgesehen\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 14\nLeistungen hinausgehen, sind nach § 16 ausgeschlossen, der wie folgt\nlautet:\n“§ 16 Ausschluss von Ansprüchen\n(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der\nSozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes\nnationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach\ndiesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche\nim Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind\nausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft\nGesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen\nDritten übertragen worden sind.\n(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine\nErklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer\nLeistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende\nGeltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für\nZwangsarbeit und für Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen\ndeutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder\nösterreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt einer\nLeistung nach diesem Gesetz wirksam. ...”\n2. Das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche\ndes Landkrieges vom 18. Oktober 1907 (das IV. „Haager\nAbkommen”)\n„Artikel 3\nDie Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten\nOrdnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadenersatze\nverpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu\nihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 15\n3. Anlage zum Haager Abkommen („Haager Landkriegsordnung“)\n„Artikel 4\nDie Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen\nRegierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen,\ndie sie gefangengenommen haben.\nSie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.\nAlles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit\nAusnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen\nInhalts.\nArtikel 6\nDer Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen, mit Ausnahme der\nOffiziere, nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als\nArbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein\nund in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.\nArtikel 23\nAbgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten,\nist namentlich untersagt:\n...\ndie Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und\nForderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die\nAusschließung ihrer Klagbarkeit. Den Kriegsführenden ist ebenfalls\nuntersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den\nKriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für\nden Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren. “\n\n4\nDas am 25. September 1926 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Sklaverei\nArtikel 5\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 16\n„Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, dass die\nAnwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen\nhaben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit,\nseiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder\nseiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmäßige\nMaßnahmen zu verhüten, dass die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht\nder Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt.\nEs besteht Einverständnis darüber:\n1. dass vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen\nÜbergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu\nöffentlichen Zwecken verlangt werden kann,\n2. dass die Hohen Vertragschliessenden Teile in Gebieten, wo\nZwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen\nZwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in\nzunehmendem Maße und so rasch als möglich ein Ende zu machen,\nund dass diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, solange sie noch\nbesteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, dass kein\nWechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf, ...”\n\n5\nDas Genfer Abkommen über die Behandlung der\nKriegsgefangenen vom 27. Juli 1929\n„Artikel 2\nDie Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen\nMacht, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Truppenteile, die\nsie gefangengenommen haben.\nSie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier\ngeschützt werden.\nVergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 17\nArtikel 10\nDie Kriegsgefangenen sind in Häusern oder Baracken unterzubringen, die jede mögliche Gewähr für Reinlichkeit und Zuträglichkeit\nbieten.\nDie Räume müssen vollständig vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr müssen alle\nVorsichtsmaßnahmen getroffen werden.\nFür die Beschaffenheit der Schlafräume (Gesamtfläche, Mindestluftraum, Einrichtung und Gerät der Schlafstellen) gelten dieselben\nBestimmungen wie für die Ersatztruppen des Gewahrsamsstaates.\nArtikel 11 [sic!]4\n...\nDie Kriegsführenden können die gesunden Kriegsgefangenen,\nausgenommen Offiziere und Gleichgestellte, je nach Dienstgrad und\nFähigkeiten als Arbeiter verwenden.\nWenn Offiziere oder Gleichgestellte eine ihnen zusagende Arbeit\nverlangen, ist sie ihnen, soweit als möglich, zu verschaffen.\nDie kriegsgefangenen Unteroffiziere können nur zum Aufsichtsdienst herangezogen werden, es sei denn, sie verlangten ausdrücklich eine entgeltliche Beschäftigung.\nDie Kriegsführenden sind verpflichtet, den durch Arbeitsunfälle zu\nSchaden gekommenen Kriegsgefangenen während der ganzen\nDauer der Gefangenschaft die Bestimmungen zugute kommen zu\nlassen, die nach der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaats auf die\nArbeiter derselben Kategorie anwendbar sind. Bezüglich der Kriegsgefangenen, auf die diese gesetzlichen Bestimmungen auf Grund der\n4 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „Artikel 27“ heißen.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 18\nGesetzgebung des Gewahrsamstaats nicht angewendet werden können, verpflichtet sich der Gewahrsamsstaat, seiner gesetzgebenden\nKörperschaft alle geeigneten Maßnahmen behufs angemessener\nEntschädigung der Unfallverletzten zu empfehlen.\nArtikel 29\nKein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten verwendet werden, zu\ndenen er körperlich nicht tauglich ist.\nArtikel 32\nEs ist verboten, Kriegsgefangene zu unerträglichen oder gefährlichen Arbeiten zu verwenden.\nJede Erschwerung der Arbeitsbedingungen als disziplinarische\nMaßnahme ist verboten.\n[Artikel 34]5\n...\nDie zu anderen Arbeiten verwendeten Gefangenen haben Anspruch\nauf einen Lohn, der durch Vereinbarungen zwischen den\nKriegführenden festzusetzen ist. ...”\n\n6\nDie einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes\nArtikel 3\n„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n...\n5 Anmerkung der Übersetzerin: Ergänzung durch die Übersetzerin\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 19\nArtikel 14\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und\nSchranken werden durch die Gesetze bestimmt.\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle\nder Allgemeinheit dienen.\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.\nSie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen,\ndas Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist\nunter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der\nBeteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht\nim Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.\nArtikel 19 Abs. 4\nWird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt,\nso steht ihm der Rechtsweg offen. ...”\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 und 5, Artikel 6 Abs. 1 und Artikel\n14 der Konvention sowie Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention\nrügten die Beschwerdeführer die Entscheidungen der IOM, des Bundesverfassungsgerichts, des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin .\nBezüglich Artikel 5 Abs. 4 und 5 der Konvention rügten die\nBeschwerdeführer, ihnen sei das Recht verwehrt worden, die\nRechtswidrigkeit ihrer Deportation und Zwangsarbeit feststellen zu lassen.\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention brachten die\nBeschwerdeführer vor, sie hätten für die gerichtliche Überprüfung der von\nder IOM getroffenen Entscheidungen keinen Zugang zu einem Gericht.\nInsbesondere rügten die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdestelle\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 20\nder IOM die Anforderungen eines „unabhängigen und unparteiischen ...\nGerichts“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht erfülle.\nDie Beschwerdeführer brachten nach Artikel 14 der Konvention vor, sie\nwürden sowohl als Ausländer als auch als ehemalige italienische Militärinternierte diskriminiert.\nFerner waren sie der Auffassung, sie hätten nach innerstaatlichem\nZivilrecht in Verbindung mit dem Völkerrecht Anspruch auf Entschädigung\ngegen die Bundesrepublik Deutschland gehabt, doch die Ansprüche seien\ninfolge von § 16 EVZStiftG erloschen. Daher rügten sie eine Verletzung\nvon Art. 1 des Protokolls Nr. 1. Die Beschwerdeführer leiteten ihre\nAnsprüche insbesondere aus Artikel 23 des Haager Abkommens, aus\ndem Übereinkommen über die Sklaverei und dem Genfer Abkommen über\ndie Behandlung der Kriegsgefangenen ab. Außerdem brachten die\nBeschwerdeführer vor, die italienischen Militärinternierten seien eigentlich\nzivile Zwangsarbeiter und nicht, wie von der Bundesrepublik Deutschland\nbehauptet, Kriegsgefangene gewesen. Sie seien vom Deutschen Reich\nnicht als Kriegsgefangene behandelt worden und es sei widersprüchlich,\ndass die Bundesrepublik Deutschland diesen angeblichen Status gegen\nsie verwende, um ihnen eine Entschädigung zu verweigern. Schließlich\nrügten die Beschwerdeführer, die als Zivilisten zur Zwangsarbeit\nherangezogenen worden waren, die Ablehnung ihrer Anträge auf\nEntschädigung nach dem Stiftungsgesetz.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführer (zu 2. – 274. und 276.) rügten, ihnen sei die\nMöglichkeit verwehrt worden, die Rechtswidrigkeit ihrer Deportation oder\nder ihrer Vorfahren sowie der Zwangsarbeit nach Artikel 5 feststellen zu\nlassen, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen\nist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer\nFrist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 21\nund ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht\nrechtmäßig ist.\n(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von\nFestnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf\nSchadensersatz.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Deportation der Beschwerdeführer\noder deren Vorfahren ins Deutsche Reich sowie ihre Zwangsarbeit sich\nvor Inkrafttreten der Konvention am 3. September 1953 ereigneten.\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Rüge der\nBeschwerdeführer bezüglich der Deportation und der Zwangsarbeit selbst\nmit den Bestimmungen der Konvention im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention ratione temporis unvereinbar ist.\nSoweit die Beschwerdeführer rügten, die Bundesrepublik Deutschland\nhabe die Rechtswidrigkeit der Zwangsarbeit, Deportation und Internierung\nnicht anerkannt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die\nKonvention die Vertragsstaaten nicht ausdrücklich zur Wiedergutmachung\nvon Unrecht oder Schäden verpflichtet, die vor der Ratifizierung der\nKonvention durch diese Vertragsstaaten entstanden sind (siehe Kopecký\n./. Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnr. 38, ECHR\n2004-IX).\nDies gilt auch für die rechtliche Situation der Bundesrepublik\nDeutschland, die als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches gilt\n(siehe die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvF 1/73,\nUrteil vom 31. Juli 1973, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE), Band 36, S. 1 ff, 15-16, und 2 BvR 373/83, Entscheidung vom\n21. Oktober 1987, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE), Band 77, S. 137 ff, 154-156).\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 22\nDeshalb ist die Beschwerde der Beschwerdeführer wiederum im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention in dieser Hinsicht ratione materiae\nmit den Bestimmungen der Konvention und ihren Protokollen unvereinbar.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 4 der\nKonvention für unzulässig zu erklären.\n2. Die Beschwerdeführer, die als italienische Militärinternierte zur\nZwangsarbeit herangezogen wurden (Beschwerdeführer zu 2. - 25., 27. -\n34., 36. - 270.) und die Beschwerdeführer F. und A., die als Zivilisten zur\nZwangsarbeit herangezogen wurden, rügten, dass ihnen Leistungen nach\ndem Stiftungsgesetz verwehrt würden. Sie beanstanden auch, dass\nehemalige Kriegsgefangene nach dem Stiftungsgesetz nicht\nleistungsberechtigt sind sowie die Entscheidung, dass italienische\nMilitärinternierte als Kriegsgefangene anzusehen seien.\nSchließlich brachten sie vor, ihre weitergehenden Ansprüche auf\nEntschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland seien infolge von\nArtikel 16 EVZStiftG erloschen. Sie rügten eine Verletzung ihres Rechts\nauf Eigentum nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung\nihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden,\nes sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter\nden durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des\nEigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von\nGeldstrafen für erforderlich hält.“\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 23\na) Allgemeine Überlegungen\nEin Beschwerdeführer kann eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nur insoweit geltend machen, als die angegriffenen\nEntscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung betreffen.\n„Eigentum“ kann entweder „vorhandenes Eigentum“ oder Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen, aufgrund derer der\nBeschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte\nErwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu\ngelangen (siehe Kopecký, a.a.O., Rdnr. 35).\nWie oben dargelegt verpflichtet die Konvention die Bundesrepublik\nDeutschland außerdem nicht ausdrücklich zur Wiedergutmachung des\nvom Deutschen Reich verursachten Unrechts oder Schadens. Wenn der\nStaat sich jedoch entschließt, Wiedergutmachung für solches Unrecht\noder Schäden, für die er nicht verantwortlich ist, zu leisten, hat er einen\ngroßen Ermessensspielraum. Insbesondere bei der Entscheidung, wie\nund an wen Wiedergutmachung für solches Unrecht zu leisten ist, hat der\nStaat einen großen Ermessensspielraum (siehe sinngemäß von Maltzan\nu.a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 71916/01,\n71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74, ECHR 2005-...; Woś ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 22860/02, Rdnr. 72, ECHR 2006-...).\nIn der vorliegenden Rechtssache muss der Gerichtshof zunächst feststellen, ob Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 anwendbar ist. Folglich ist zu\nprüfen, ob die Beschwerdeführer über „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 verfügten, d.h. „bestehendes Eigentum“ oder eine\n„berechtigte Erwartung“ hatten, in den tatsächlichen Genuss eines\nEigentumsrechts zu gelangen. In diesem Zusammenhang erinnert der\nGerichtshof daran, dass eine berechtigte Erwartung sich entweder auf\neine gesetzliche Bestimmung stützen oder eine gefestigte Grundlage in\nder innerstaatlichen Rechtsprechung haben muss (siehe von Maltzan u.a.,\na.a.O., Randnr. 112).\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 24\nb) Die Beschwerdeführer, die als italienische Militärinternierte\nzur Zwangsarbeit herangezogen wurden\nDiese Beschwerdeführer beanstanden sowohl, dass ehemalige\nKriegsgefangene per Definition aus dem Kreis der Leistungsberechtigten\nnach dem Stiftungsgesetz ausgeschlossen sind, als auch die Entscheidung, dass italienische Militärinternierte als Kriegsgefangene anzusehen\nseien, was dazu führt, dass sie von Entschädigungsansprüchen\nausgeschlossen sind. Zweitens rügen sie § 16 EVZStiftG, welcher alle\nweiteren, über die im Stiftungsgesetz vorgesehenen Leistungen hinausgehenden Ansprüche ausschließt.\nUngeachtet des Leides, das die Zwangsarbeit den Beschwerdeführern\nverursacht hat, begründet keines der von den Beschwerdeführern\ngenannten Übereinkommen individuelle Entschädigungsansprüche. Als\ndas Stiftungsgesetz in Kraft trat, gab es keine Rechtsvorschrift, weder\nvölkerrechtlicher noch innerstaatlicher Art, die die Ansprüche der\nBeschwerdeführer gegen die Bundesrepublik Deutschland gestützt hätte.\nDie Beschwerdeführer waren ferner nicht in der Lage, Rechtsprechung zu\nihren Gunsten anzuführen.\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die\nBeschwerdeführer nicht behaupten können, eine berechtigte Erwartung\ngehabt zu haben, eine Entschädigung für ihre Inhaftierung und\nZwangsarbeit während des Zweiten Weltkrieges zu erhalten.\nDieser Teil der Beschwerde ist daher ratione materiae mit den\nBestimmungen des Protokolls Nr. 1 unvereinbar und ist nach Artikel 35\nAbs. 4 der Konvention für unzulässig zu erklären.\nc) Die Beschwerdeführer Ferrini und Accidini\nDiese Beschwerdeführer rügten, dass ihnen Leistungen nach dem\nStiftungsgesetz verwehrt würden und sie nach § 16 EVZStiftG ferner alle\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 25\nweitergehenden Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland\nverloren hätten.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht als\nitalienische Militärinternierte zur Zwangsarbeit herangezogen wurden,\nsondern als Zivilisten.\nDiese Beschwerdeführer können ebenfalls nicht behaupten, zum\nZeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes eine berechtigte\nErwartung gehabt zu haben, eine Entschädigung zu erhalten. Folglich wirft\nweder die Verweigerung von Leistungen nach dem Stiftungsgesetz noch\nder Ausschluss weitergehender Ansprüche Fragen nach Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention auf.\nDieser Teil der Beschwerde ist daher ratione materiae mit den\nBestimmungen des Protokolls Nr. 1 unvereinbar und ist nach Artikel 35\nAbs. 4 der Konvention ebenfalls für unzulässig zu erklären.\n3. Die Beschwerdeführer, die als italienische Militärinternierte zur\nZwangsarbeit herangezogen wurden (Beschwerdeführer zu 2. - 25., 27. -\n34., 36. - 270.) brachten nach Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor, sie seien dadurch diskriminiert worden,\ndass ehemalige Kriegsgefangene von Leistungen nach dem Stiftungsgesetz ausgeschlossen seien. Artikel 14 der Konvention lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und\nFreiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des\nGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion,\nder politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,\ndes Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\nWie der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt\nhat, stellt Artikel 14 der Konvention eine Ergänzung zu den übrigen\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 26\nmateriellen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle dar. Er\nexistiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der\nRechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind,\nWirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung\ndieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann\nes Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende\nSachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe\nHans-Adam von Liechtenstein ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 42527/98, Rdnr. 91, ECHR 2001-VIII).\nDer Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass italienische Militärinternierte nicht behaupten können, eine berechtigte Erwartung gehabt zu\nhaben, eine Entschädigung für ihre Inhaftierung und Zwangsarbeit\nwährend des zweiten Weltkrieges zu erhalten, und dass der in Frage\nstehende Sachverhalt daher nicht unter das Protokoll Nr. 1 fällt.\nDiese Feststellung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache Stec u.a. In dieser Rechtssache befand\nder Gerichtshof, dass nicht beitragsbezogene Sozialleistungen, die durch\nallgemeine Steuern finanziert werden, unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nfallen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung zwar kein\nRecht auf Erhalt irgendwelcher Sozialleistungen verleiht, dass ein Staat,\nwenn er sich für den Aufbau eines Sozialleistungssystems entscheidet,\ndies jedoch auf eine mit Artikel 14 vereinbare Weise tun muss (siehe Stec\nu.a. ./. Vereinigtes Königreich [Entsch.], Individualbeschwerden Nr.\n65731/01 und 56900/01, ECHR 2005-...; am 12. April 2006 durch Urteil\nder Großen Kammer bestätigt).\nDer vorliegende Fall lässt sich jedoch aus folgenden Gründen von der\nRechtssache Stec u.a. unterscheiden: Zwar betrafen sowohl der\nvorliegende Fall, als auch die Rechtssache Stec nicht beitragsbezogene\nLeistungen, die teilweise durch allgemeine Steuern finanziert werden.\nWährend es in der Rechtssache Stec jedoch um eine zusätzliche reguläre\nZahlung und eine reguläre Altersrente im Rahmen der sozialen Sicherheit\nging, ist der Gegenstand des vorliegenden Falles eine Einmalzahlung als\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 27\nEntschädigung für Geschehnisse, die sich noch vor Inkrafttreten der\nKonvention ereigneten und die im weiteren Sinne eine Entschädigungsregelung für im Zweiten Weltkrieg erlittene Schäden darstellte. Die\nZahlungen wurden außerhalb des gesetzlichen Rahmens der sozialen\nSicherheit geleistet und sind mit den Zahlungen in der Rechtssache Stec\nnicht vergleichbar.\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Sachverhalt\nin der vorliegenden Rechtssache nicht unter den Schutz von Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt. Daraus folgt, dass die\nRügen der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention und ihrer\nProtokolle unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.\n4. Die Beschwerdeführer (zu 2. - 274. und 276.) rügten, dass eine\ngerichtliche Überprüfung der von der IOM getroffenen Entscheidungen\nnach dem Stiftungsgesetz ausgeschlossen sei. Sie waren deshalb der\nAuffassung, ihnen werde der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht im Sinne von Artikel 6 der Konvention verwehrt, der,\nsoweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von\neinem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden\nGericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“\nDer Gerichtshof hat zunächst festzustellen, ob es einen Streit\n(„contestation\") über einen „Anspruch“ gab, der zumindest bei vertretbarer\nBegründung als nach innerstaatlichem Recht anerkannt angesehen\nwerden kann, gleichviel, ob er auch nach der Konvention geschützt ist\n(siehe Rechtssache Neves und Silva ./ Portugal, Urteil vom 27. April\n1989, Serie A Band 153-A, S. 14, Rdnr. 37).\nDass keine berechtigte Erwartung bezüglich eines Eigentumsrechts\nnach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorliegt, setzt nicht voraus, dass auch\nkein bei „vertretbarer Begründung“ anzuerkennendes Recht im Sinne von\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 28\nArtikel 6 der Konvention vorliegt. Demnach gibt es keinen notwendigen\nZusammenhang zwischen dem Vorliegen von Ansprüchen nach Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 und der Anwendbarkeit von Artikel 6 der Konvention\n(siehe J.S. und A.S. ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 40732/98, Rdnr.\n50-51, 24. Mai 2005).\nDer Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob es einen Streit über einen\nAnspruch gab, dessen Anerkennung nach innerstaatlichem Recht\nzumindest vertretbar begründet werden kann, ungeachtet dessen, dass\ndie Beschwerdeführer keine berechtigte Erwartung hatten, ein solches\nRecht letztendlich zu erhalten.\nWie oben dargelegt, waren zu dem Zeitpunkt, als das Stiftungsgesetz\nin Kraft trat, Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeit weder im\nVölkerrecht noch im innerstaatlichen Recht anerkannt. Die einzigen\nRechtsvorschriften zu Ansprüchen aus Zwangsarbeit wurden durch das\nStiftungsgesetz geschaffen. Nach diesen Bestimmungen waren die\nBeschwerdeführer jedoch von den Leistungen ausgeschlossen, da sie\nentweder als Gruppe ausdrücklich ausgeschlossen wurden oder die\nVoraussetzungen für die Leistungen nicht erfüllten.\nDer vorliegende Fall kann deshalb klar von der Rechtssache Woś\nunterschieden werden, in der der Gerichtshof befand, dass ein\nEntschädigungsprogramm für ehemalige Zwangsarbeiter der Stiftung\nDeutsch-Polnische Aussöhnung, das sich von dem durch das\nStiftungsgesetz begründete System unterscheidet, unter Artikel 6 der\nKonvention fällt. In dieser Rechtssache befand der Gerichtshof, dass der\nBeschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllte und daher zumindest\neinen vertretbaren Anspruch auf Entschädigung hatte (siehe Woś ./. Polen\n[Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 22860/02, 1. März 2005, am\n8. Juni 2006 durch Urteil des Gerichtshofs bestätigt, a.a.O.).\nDa die Beschwerdeführer klar von den Leistungen nach dem\nStiftungsgesetz ausgeschlossen wurden und Entschädigungen für\nZwangsarbeit erst seit Kurzem vorgesehen sind, nämlich nur durch das\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 29\nStiftungsgesetz und zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik\nDeutschland, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht behaupten konnten, einen Anspruch auf Entschädigung\ngehabt zu haben, und dies auch nicht vertretbar begründet werden kann.\nFolglich findet Artikel 6 Abs. 1 der Konvention keine Anwendung auf\nden Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache. Damit ist dieser Teil\nder Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ratione\nmateriae mit den Bestimmungen der Konvention und ihren Protokollen\nunvereinbar.\nE. Die übrigen Beschwerdeführer\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen\nund soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen,\nstellt der Gerichtshof fest, dass es in den von den übrigen\nBeschwerdeführern erhobenen Rügen keine Anzeichen für eine\nVerletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten\ngibt. Daraus folgt nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention, dass\ndieser Teil der Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären ist, da er\noffensichtlich unbegründet ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 30\nListe der Beschwerdeführer\n1) ASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI DALLA PRIGIONIA,\nDALL’ INTERNAMENTO e DALLA GUERRA DI LIBERAZIONE\n(A.N.R.P.)\nA. G. B. S. 2 ) 16 )\nA. G. B. A. 3 ) 17 )\nA. P. B. D. 4 ) 18 )\nB. I. B. G. 5 ) 19 )\nB. D. B. G. 6 ) 20 )\nB. D. B. W. 7 ) 21 )\nB. G. B. M. 8 ) 22 )\nB. G. B. M. 9 ) 23 )\nB. B. B. F. 10 ) 24 )\nB. P. B. N. 11 ) 25 )\nB. G. B. G. 12 ) 26 )\nB. B. B. A. 13 ) 27 )\nB. A. B. A. 14 ) 28 )\nB. G. B. F. 15 ) 29 )\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 31\nB. M. C. G. 30 ) 48 )\nC. G. C. A. 31 ) 49 )\nC. M. C. G. 32 ) 50 )\nC. F. C. P. 33 ) 51 )\nC. R. C. G. 34 ) 52 )\nC. F. C. G. 35 ) 53 )\nC. F. C. U. 36 ) 54 )\nC. A. C. A. 37 ) 55 )\nC. F. C. F. B. 38 ) 56 )\nC. V. C. S. 39 ) 57 )\nC. L. C. B. 40 ) 58 )\nC. O. C. V. 41 ) 59 )\nC. M. C. M. 42 ) 60 )\nC. A. C. P. E. 43 ) 61 )\nC. P. C. L. 44 ) 62 )\nC. A. C. G. 45 ) 63 )\nC. C. E. 46 ) 64 )\nC. E. C. S. 47 ) 65 )\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 32\nD. G. D. A. 66 ) 84 )\nD. P. E. M. 67 ) 85 )\nD. C. G. E. R. 68 ) 86 )\nD. P. S. F. F. 69 ) 87 )\nD. G. A. F. A. 70 ) 88 )\nD. V. G. F. G. E. F. A. 71 ) 89 )\nD’A. R. E. V. A. F. L. 72 ) 90 )\nD. B. F. L. 73 ) 91 )\nD. F. F. F. G. 74 ) 92 )\nD. L. A. F. N. 75 ) 93 )\nD. V. R. F. O. 76 ) 94 )\nD. A. F. V. 77 ) 95 )\nD. C. P. F. F. 78 ) 96 )\nD. D. D. L.I F. A. 79 ) 97 )\nD. M. A. F. V. 80 ) 98 )\nD. M. R. F. A. 81 ) 99 )\nD. S. G. 100 ) F. G. 82 )\nD. B. 101 ) F. A. 83 )\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 33\n102 ) F. C. 120 ) G. M.\n103 ) F. E. 121 ) G. L.\n104 ) G. S. 122 ) G. S.\n105 ) G. R. 123 ) G. N.\n106 ) G. C. I. V. 124 )\n107 ) G. G. I. C. 125 )\n108 ) G. A. I. G. 126 )\n109 ) G. G. I. F. 127 )\n110 ) G. I. I. G. 128 )\n111 ) G. C. 129 ) L. C. E. P. A.\n112 ) G. L. 130 ) L. E.\n113 ) G. G. 131 ) L. M.\n114 ) G. M. 132 ) L. M. E. C. E.\n115 ) G. N. D. 133 ) L. G.\n116 ) G. F. 134 ) L. G.\n117 ) G. F. 135 ) L. F.\n118 ) G. G. 136 ) M. A.\n119 ) G. B. 137 ) M. G.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 34\n138 ) M. I. 156 ) M. A.\n139 ) M. S. 157 ) N. R.\n140 ) M. G. 158 ) N. G.\n141 ) M. A. 159 ) N. M.\n142 ) M. O. 160 ) O. G.\n143 ) M. A. 161 ) O. A.\n144 ) M. C. 162 ) O. 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B. 232 ) S. B.\n215 ) S. M. 233 ) S. G.\n216 ) S. R. E. S. B. 234 ) S. G.\n217 ) S. V. 235 ) T. P.\n218 ) S. M. 236 ) T. L.\n219 ) S. A. 237 ) T. V.\n220 ) S.’ D. C. 238 ) T. U.\n221 ) S. P. 239 ) T. A.\n222 ) S. L. 240 ) T. L.\n223 ) S. A. 241 ) T. C.\n224 ) S. P. 242 ) T. I.\n225 ) S. C. 243 ) T. L. E. M.I E. G.\n226 ) S. E. 244 ) T. E.\n227 ) S. D. 245 ) T. G.\nASSOCIAZIONE NAZIONALE REDUCI ./. DEUTSCHLAND ENTSCHEIDUNG 37\n246 ) V. P. 264 ) Z. L.\n247 ) V. G. 265 ) Z. G.\n248 ) V. G. 266 ) Z. I.\nE. C. D.\n249 ) V. P. 267 ) Z. F.\n250 ) V. S. 268 ) Z. A.\n251 ) V. C. 269 ) Z. V.\n252 ) V. G. 270 ) Z. P. 270 )\n253 ) V. R. 271 ) F. L., geboren am 271 )\n12. Mai 1926\n254 ) V. U. 272 ) B. A., geboren am 272 )\n14. Februar 1923\nV. L. 273 ) M. G., geboren am 255 ) 272 ) 274 )\n12. April 1921\n256 ) V. D. 274 ) A. L., geboren am 273 )\n17. September 1925\n257 ) V. G. 275 ) C. S., geboren am 275 )\n8. September 1927\n258 ) V. A. 276 ) D. P. N., geboren am 276 )\n13. Januar 1925\n259 ) V. E.\n260 ) W. C.\n261 ) Z. S.\n262 ) Z. A.\n263 ) Z. 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