{"status":"available","doknr":"001-139239","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0904DEC001437903","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"14379/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n04/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14379/03\nB. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 14379/03\nB. S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 4. September 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrrn M. VILLIGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. April 2003\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin, Frau B. S., ist deutsche Staatsangehörige; sie wurde 1934\ngeboren und wohnt in M. Sie wurde von Herrn H. Hohmann und Herrn T. Makatsch,\nRechtsanwälte in Büdingen, vor dem Gerichtshof vertreten.\nA) Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nDie Beschwerdeführerin und M. S. sind miteinander verheiratet. Ihr Vermögen unterliegt\ndem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (siehe Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht unten).\nM. S. war Geschäftsführer von zwei GmbHs, in die er 61.000 DM investiert hatte. Die\nFirmen hatten mehrere Darlehen aufgenommen, für die M.S, sein Sohn und seine Ehefrau\ngebürgt hatten.\nAm 26. September 1988 und 1. August 1989 verpfändete M. S. der Sparkasse\nSchwetzingen vier Wertpapiere (im Wert von insgesamt 232.000 DM) als Sicherheit für alle\ngegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihn. Daraufhin leistete die Bank\neine Bürgschaft in Höhe von 300.000 DM für einen Kredit, den M. S. bei einer anderen Bank\naufgenommen hatte, und bewilligte ihm zwei Darlehen.\nAm 20. Januar 1990 kündigte die Sparkasse Schwetzingen M. S. den Darlehensvertrag\nund forderte die Rückzahlung der Darlehen. M. S. konnte seine Schulden jedoch nicht\nbegleichen.\n1991 wurden die Forderungen aus den von M. S. verpfändeten vier Wertpapieren fällig.\nDie Sparkasse Schwetzingen veranlasste die Überweisung des fälligen Betrags auf das bei\nihr bestehende Konto von M. S., das mit dessen Schulden belastet wurde.\nSeitdem bestreiten die Beschwerdeführerin und M. S. ihren Lebensunterhalt von einer\nkleinen Rente, der Unterstützung Dritter und zwei niedrig entlohnten\nTeilzeitarbeitsverhältnissen.\n\n2\nDas zivilgerichtlichte Verfahren\nAm 4. März 1991 erhob die von diesem Zeitpunkt an während des gesamten Verfahrens\nanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die Sparkasse Schwetzingen Klage auf\nRückübertragung der vier Wertpapiere oder hilfsweise auf Zahlung von 232.000 DM. Sie\nbehauptete, dass die Verpfändung der Wertpapiere durch ihren Ehemann gemäß § 1365 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, unwirksam sei (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht\nunten). Sie trug vor, dass die von ihrem Ehemann geführten Unternehmen bereits seit 1986\nvollkommen überschuldet gewesen seien. Die Anteile ihres Ehemannes an seinen beiden\nFirmen hätten daher keinen Vermögenswert mehr gehabt. Die beklagte Bank habe gewusst,\ndass die Wertpapiere das ihrem Ehemann noch verbliebene Vermögen gewesen seien und\nsie der Verpfändung - wie nach § 1365 BGB unter diesen Umständen vorgeschrieben - nicht\nzugestimmt habe. Da ihr Ehemann nicht bereit sei, die Rückübertragung der Wertpapiere\nselbst zu verlangen, habe sie nach § 1368 BGB einen Anspruch auf Erstattung (siehe\nEinschlägiges innerstaatliches Recht unten).\nDie Sparkasse Schwetzingen machte geltend, dass sie ihre Forderung auf Rückzahlung\ndes Darlehens von M. S. bereits 1991 gegen die Forderung auf Rückübertragung der\nWertpapiere aufgerechnet habe (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten).\nAm 5. Januar 1994 wies das Amtsgericht – Familiengericht - Schwetzingen die Klage der\nBeschwerdeführerin ab.\nAm 30. Dezember 1997 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung der\nBeschwerdeführerin zurück.\nEntgegen einer in der Sitzung von dem Berichterstatter angeblich mündlich erteilten\nfrüheren Zusage wies das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf\nProzesskostenhilfe anschließend ab.\nAm 1. Februar 2000 erhielt die Beschwerdeführerin eine Abschrift des Schriftsatzes der\nBeklagten.\nAm 2. Februar 2000 lehnte der Bundesgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung am selben Tage den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 283\nZivilprozessordnung, ZPO (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten), auf eine\nweitere Gelegenheit, zu dem (zwölf Seiten umfassenden) Schriftsatz der Beklagten vom 27.\nJanuar 2000, den sie einen Tag vor dem Termin erhalten hatte, eine schriftliche\nStellungnahme abzugeben, ab und wies deren Revision zurück.\nDer Bundesgerichtshof merkte an, dass § 1365 BGB das Interesse eines Ehegatten am\nErhalt des Familienvermögens schütze. Gleichwohl gehe dieses Interesse den Interessen\nder Gläubiger des anderen Ehegatten nicht schlechthin vor. Insbesondere schütze das\nAnfechtungsgesetz (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten) die Gläubiger eines\nEhegatten, der seine Vermögensgüter auf den anderen Ehegatten verlagere, um diese dem\nZugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass § 1365 BGB bei\nÜberschuldung der Ehegatten eingeschränkt anwendbar sei.\nDer Bundesgerichtshof befand, dass die Beschwerdeführerin nach § 1368 BGB nicht den\nBetrag verlangen könne, den die Beklagte bei Fälligkeit der in den vier Wertpapieren\nverbrieften Forderungen erlangt hatte. Es könne offen bleiben, ob die Wertpapiere das ganze\noder nahezu ganze Vermögen von M. S. gebildet hätten und ob die Beklagte – wie nach §\n1365 erforderlich - dies gewusst habe. Unter dieser Voraussetzung sei die Verpfändung der\nWertpapiere unwirksam gewesen, und M. S. habe gegen die Beklagte zunächst einen\nAnspruch auf Zahlung des Geldbetrags gehabt, den die Bank aus der Rückzahlung der\nWertpapiere erlangt hatte. Gegenüber diesem Anspruch von M. S. habe die beklagte Bank\njedoch wirksam mit dem ihr gegen M. S. zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der\nDarlehen aufgerechnet, indem sie die die aus den Wertpapieren erlangten Beträge dem bei\nihr bestehenden Konto von M. S. gut schrieb und es mit dessen Schulden belastete.\nDer Bundesgerichtshof schloss sich der Sichtweise der Beklagten an, die in ihrem\nSchriftsatz geltend gemacht hatte, dass sie mit dem ihr zustehenden Anspruch auf\nRückzahlung der Darlehen gegenüber dem Anspruch nach § 1365 BGB aufgerechnet habe,\nund erachtete die Aufrechnung als wirksam. § 1368 BGB gebe der Beschwerdeführerin\nlediglich die Befugnis, den Anspruch von M. S. im eigenen Namen geltend zu machen. Der\nvon §§ 1365 und 1368 verfolgte Schutzzweck sei durch die Aufrechnung auch nicht\nbeeinträchtigt. Diese Bestimmungen sicherten einen Ehegatten nicht umfassend vor\nMinderungen des Familienvermögens durch den anderen Ehegatten, insbesondere bei\nEingehung von Verbindlichkeiten, die dessen Bestand gefährden. Gläubiger, die aufgrund\nsolcher Verbindlichkeiten einen Zahlungsanspruch haben, könnten im Wege der\nZwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ihre Forderung gegen den\nverpflichteten Ehegatten durchsetzen. § 1365 BGB gebe dem anderen Ehegatten ebenso\nwenig das Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wie es ihn nicht vor einer\nAufrechnung schütze, wenn dem Gläubiger gegen den Ehegatten, der entgegen § 1365 über\nsein Vermögen verfügt hat, ein Anspruch zustehe. Anstatt die Zahlungsforderung des\nverfügenden Ehegatten gegen die Bank zu pfänden, könne diese ihren Anspruch auf\nRückzahlung des Darlehens gegen den Anspruch von M. S. aufrechnen.\nDie Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 6. April 2000 zugestellt.\n\n3\nDas Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 4. Mai 2000 legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Sie trug vor, dass die deutschen Gerichte §§ 1365 und 1368\nBGB in einer Weise ausgelegt hätten, die ihr grundgesetzlich gewährleistetes Recht auf\nAchtung ihres Familienlebens missachte. Der Bundesgerichtshof habe ihr auch keine\nGelegenheit zur schriftlichen Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten gegeben, den sie\nerst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erhalten habe. Ihr Verfahren sei überdies\nunfair gewesen; insbesondere weil die Zusage des Berichterstatters des Oberlandesgerichts,\ndass ihr Prozesskostenhilfe gewährt werde, nicht eingehalten worden sei.\nAm 23. Oktober 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin (1 BvR 801/04) zur Entscheidung\nanzunehmen.\nDie Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2002 zugestellt.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht\n1. Eheliches Güterrecht\n§§ 1363 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, enthalten Vorschriften über das\neheliche Vermögen von Ehegatten.\nDie Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch\nEhevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das Vermögen des Mannes\nund das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen. Der Zugewinn, den\ndie Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die\nZugewinngemeinschaft endet (z. B. durch Tod oder Scheidung, siehe § 1363 Abs. 2 BGB).\nDas Recht eines Ehegatten, über sein Vermögen zu verfügen, unterliegt bestimmten\nBeschränkungen. Insbesondere kann ein Ehegatte sich nach § 1365 Abs. 1 BGB nur mit\nEinwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu\nverfügen. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung des anderen Ehegatten unter\nbestimmten Voraussetzungen ersetzen, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer\nordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und der andere Ehegatte sie ohne ausreichenden\nGrund verweigert (§ 1365 Abs. 2 BGB).\nNach § 1368 BGB ist ein Ehegatte auch berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit des\nRechtsgeschäfts ergebenden Rechte gerichtlich geltend zu machen, wenn der andere\nEhegatte ohne seine erforderliche Zustimmung über sein Vermögen verfügt.\n2. Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners durch\nseine Gläubiger\nDas Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 enthält Vorschriften für die Anfechtung von\nRechtshandlungen eines Schuldners durch die Gläubiger, die diese benachteiligen.\nNach § 3 Abs. 1 ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren\nvor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat,\ndurch den Gläubiger anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz\ndes Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 2 ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein\nvom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch\nden seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, durch die Gläubiger anfechtbar.\n3. Aufrechnungsregeln\nSchulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig\nsind (insbesondere die Verpflichtung zur Tilgung einer Schuld), so kann jeder Teil seine\nForderung gegen die Forderung des anderen Teils unter bestimmten Voraussetzungen\naufrechnen, insbesondere wenn die Forderung des aufrechnenden Teils bereits fällig ist (§\n387 BGB).\nDie Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 BGB) und\nbewirkt, dass beide Forderungen (rückwirkend) als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in\nwelchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB).\n\n4\nVorschriften über zusätzliche Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung\n§ 283 der Zivilprozessordnung, ZPO, der nach § 555 ZPO auf Verfahren vor dem\nBundesgerichtshof anzuwenden ist, enthält Vorschriften über in einem Schriftsatz\nnachgebrachte Erklärungen. Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein\nVorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt\nworden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die\nErklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die Auslegung von §§\n1365 und 1368 BGB durch die deutschen Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres\nFamilienlebens verletzt hätte.\nDie Beschwerdeführerin rügte überdies, dass ihr Recht auf rechtliches Gehör nach Artikel\n\n6\nAbs. 1 der Konvention missachtet worden sei, weil sie vor dem Bundesgerichtshof keine\nGelegenheit zur schriftlichen Erwiderung auf den verspätet eingereichten Schriftsatz der\nBeklagten gehabt habe. Durch diese Vorgehensweise habe das Gericht sie auch unter\nVerletzung von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention gegenüber der\nBeklagten diskriminiert.\nGestützt auf Artikel 6 der Konvention trug die Beschwerdeführerin überdies vor, dass das\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht fair gewesen sei, weil das Gericht ihr\nfür das bei ihm geführte Verfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Auslegung von §§ 1365 und 1368 BGB durch\ndie nationalen Gerichte ihr nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung\nihres Familienlebens verletzt hätte; Artikel 8, soweit entscheidungserheblich, lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass die nach Artikel 8 garantierte Achtung des\nFamilienlebens auch den wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie umfasse. §§ 1365\nund 1368 BGB seien in erster Linie auf die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage\nvon Ehe und Familie gerichtet. Durch die Urteile der nationalen Gerichte sei ihrer Familie der\nLebensunterhalt entzogen worden; daher stellten sie einen Eingriff in ihr Familienleben dar.\nSelbst wenn der Schutz der Gläubigerrechte Ziel des Eingriffs gewesen sei, sei er nicht\nverhältnismäßig gewesen.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Familienleben - wie z. B. bei der\nKindererziehung - nicht nur aus sozialen, moralischen oder kulturellen Zusammenhängen\nbesteht, sondern auch finanzielle Interessen umfasst. Dies zeigen unter anderem die\nUnterhaltspflichten und der Stellenwert, der dem Institut des Pflichtteils in den\ninnerstaatlichen Rechtsordnungen der Mehrheit der Vertragsstaaten zukommt. Der\nGerichtshof war deshalb z. B. der Auffassung, dass Angelegenheiten der gesetzlichen\nErbfolge und testamentarische Verfügungen bei nahen Verwandten nachweislich im engen\nZusammenhang mit dem Familienleben stehen (siehe insbesondere Rechtssachen Marckx\n./. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31, S. 23-24, Rdnr. 52 und Pla und\nPuncernau ./. Andorra, Individualbeschwerde Nr. 69498/01, Rdnr. 26, EGMR 2004-VIII).\nDer Gerichtshof geht daher davon aus, dass der Gegenstand der Rechtssache, also die\nAuslegung von §§ 1365 und 1368 BGB durch die nationalen Gerichte, der zufolge die\nBeschwerdeführerin keinen Anspruch auf die die Zahlungen hatte, welche auf die\nWertpapiere, über die ihr Ehemann verfügt hatte, geleistet worden waren, von dem Begriff\n„Familienleben“ nach Artikel 8 erfasst ist.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass vorliegende Rechtssache eine Streitigkeit zwischen\nzwei Privatpersonen (der Beschwerdeführerin und der beklagten Bank) über ihre Rechte an\nbestimmten Wertpapieren betrifft. Der Fall könnte als Eingriff der deutschen Gerichte in das\nRecht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens geprüft werden, wenn die\nAuslegung der anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften durch die nationalen Gerichte als\nVerstoß gegen Artikel 8 oder als Unterlassung der Gerichte, im Verhältnis der\nPrivatpersonen ihrer aus Artikel 8 erwachsenden positiven Verpflichtung nachzukommen,\nangemessene und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Familienleben der\nBeschwerdeführerin bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts wirksam zu schützen, zu\nwürdigen wäre.\nDer Gerichtshof kann diese Frage jedoch offen lassen. Die anwendbaren Grundsätze sind\nweitgehend gleichartig, gleichviel, ob die Rechtssache im Hinblick auf eine positive Pflicht\ndes Staates, angemessene und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte der\nBeschwerdeführerin aus Artikel 8 Abs. 1 zu treffen, oder mit Blick auf ein nach Abs. 2 zu\nrechtfertigendes Eingreifen einer Behörde geprüft wird. In beiden Zusammenhängen ist ein\ngerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der\nganzen Gemeinschaft herbeizuführen, und in beiden Fällen verfügt der Staat bei der\nEntscheidung über die Maßnahmen, die die Einhaltung der Konvention gewährleisten, über\ndie einen gewissen Ermessensspielraum. Dabei können auch hinsichtlich der positiven\nVerpflichtungen, die aus Artikel 8 Abs. 1 fließen, bei der Herstellung des erforderlichen\nAusgleichs die in Abs. 2 erwähnten Ziele überdies von einer gewissen Bedeutung sein (siehe\nRechtssachen Powell und Rayner ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1990,\nSerie A Bd. 172, S. 18, Rdnr. 41; López Ostra ./. Spanien, Urteil vom 9. Dezember 1994,\nSerie A Bd. 303-C, S. 54-55, Rdnr. 51, und Hatton u. a. ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 36022/97, Rdnr. 98, EGMR 2003-VIII).\nIn dem Verfahren vor den deutschen Gerichten ging es um das individuelle Interesse der\nBeschwerdeführerin an der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage ihrer Familie. Die\nnationalen Gerichte mussten dieses Interesse gegen das Interesse des beklagten\nGläubigers an der Rückzahlung des dem Ehemann der Beschwerdeführerin gewährten\nDarlehens abwägen. Dieses Interesse an der Schuldentilgung ist auch als Interesse der\nGemeinschaft als Ganzes anzusehen, weil es den Schutz der Rechte anderer, ein nach\nArtikel 8 Abs. 2 legitimes Ziel, betrifft. Darüber hinaus dient die Gewährung des Rechts auf\nDurchsetzung vertraglicher Forderungen Privater der Rechtssicherheit und kann damit als\ndem wirtschaftlichen Wohlstand des Landes dienlich angesehen werden; dies ist ein\nweiteres legitimes Ziel nach Artikel 8 Abs. 2.\nBei der Beurteilung, ob die deutschen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen\ndiesen widerstreitenden Interessen herstellten, merkt der Gerichtshof an, dass der\nBundesgerichtshof ausdrücklich erklärte, dass § 1365 BGB und der damit einhergehende\nSchutz des letzten Familienvermögens auch anwendbar seien, wenn ein Ehegatte\nzugunsten eines Gläubigers über sein (nahezu) ganzes Vermögen verfügt habe ungeachtet\nder aus seiner Verfügung für den Gläubiger folgenden Unwirksamkeit. Der\nBundesgerichtshof stützte sein Urteil somit auf die Annahme, dass die Verpfändung der\nWertpapiere durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unwirksam gewesen sei und M. S.\ngegen die beklagte Bank zunächst einen Anspruch auf Zahlung des Geldbetrags gehabt\nhabe, den die Bank bei Rückzahlung der Wertpapiere erlangt hatte.\nDurch ausführlich begründetes Urteil befand der Bundesgerichtshof sodann, dass das\nInteresse eines Ehegatten dem Interesse des Gläubigers gleichwohl nicht schlechthin\nvorgehe und die Beschwerdeführerin nicht umfassend vor Minderungen des\nFamilienvermögens, insbesondere derjenigen, die sich aus der Zwangsvollstreckung oder\naus Aufrechnungen ergeben, sichere.\nIm Hinblick auf den Ermessenspielraum des Staates bei der Sicherung der\nwirtschaftlichen Lebensgrundlage des Familienlebens des Einzelnen kann der Gerichtshof\nnicht feststellen, dass die nationalen Gerichte es unter den Umständen des vorliegenden\nFalls versäumt haben, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen\nherbeizuführen.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n2. Die Beschwerdeführerin rügte ferner, dass ihr Recht auf rechtliches Gehör und das\nDiskriminierungsverbot missachtet worden seien, weil der Bundesgerichtshof ihr keine\nGelegenheit zur Erwiderung auf den verspätet eingereichten Schriftsatz der Beklagten\ngegeben habe. Überdies sei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil das\nOberlandesgericht Karlsruhe ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt habe.\nDie Beschwerdeführerin berief sich auf Artikel 6 und 14 der Konvention, die, soweit\nentscheidungserheblich, bestimmen:\nArtikel 6\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.\"\nArtikel 14\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\na) Im Hinblick auf die Versagung der Gelegenheit zur Erwiderung auf den Schriftsatz der\nBeklagten trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich in dem Verfahren vor dem\nBundesgerichtshof zu dem umfangreichen Schriftsatz der Beklagten, den sie erst einen Tag\nvor dem Termin erhalten hatte, nicht habe äußern können. Insbesondere sei der Grundsatz\nder Waffengleichheit verletzt worden, weil ihr Antrag auf Bestimmung einer Frist, in der sie\ndie Erklärung auf das Vorbringen der Beklagten in einem Schriftsatz hätte nachbringen\nkönnen, entgegen der anzuwendenden Rechtsvorschrift, § 283 ZPO (siehe Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht oben), abgelehnt worden sei.\nDer Gerichtshof merkt eingangs an, dass er nicht aufgefordert ist, die Beurteilung des\nBundesgerichtshofs, ob die Voraussetzungen des § 283 ZPO vorlagen, durch seine eigene\nzu ersetzen. Der Gerichtshof hat zu prüfen, ob das Verfahren, einschließlich der Art und\nWeise, in der Beweise zugelassen wurden, im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 insgesamt „fair“\nwar (vgl. u. a. Rechtssache Dombo Beheer B.V. ./. Niederlande, Urteil vom 27. Oktober\n1993, Serie A Bd. 274-A, S. 18-19, Rdnr. 31).\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Waffengleichheit in\nZivilverfahren voraussetzt, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden\nmuss, ihre Sache unter Voraussetzungen vorzutragen, die sie gegenüber der Gegenpartei\nnicht wesentlich benachteiligen (siehe u. a. Rechtssachen Dombo Beheer B.V.,a. a. O.,\nS. 19, Rdnr. 33; Ankerl :/. Schweiz, Urteil vom 23. Oktober 1996, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-V, S. 1567-68, Rdnr. 38; und Steck-Risch u. a. ./.\nLiechtenstein, Individualbeschwerde Nr. 63151/00, Rdnr. 54, 19. Mai 2005). Darüber hinaus\nsetzt der Grundsatz eines fairen Verfahrens, in dem die Waffengleichheit einen Aspekt\ndarstellt, voraus, dass die Parteien das Recht habe, von allen vorgelegten Beweismitteln\noder Schriftsätzen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (siehe z. B.\nRechtssachen Nideröst-Huber ./. Schweiz, Urteil vom 18. Februar 1997, Berichte 1997-I,\nS. 108, Rdnr. 24, und Steck-Risch, a. a. O. Rdnr. 55).\nIn vorliegendem Fall merkt der Gerichtshof an, dass die Beschwerdeführerin die\nErwiderung der Beklagten auf ihren Schriftsatz erhalten hatte, ehe die Verhandlung vor dem\nBundesgerichtshof stattfand. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht, dass sie (oder ihr\nAnwalt) von dem Inhalt des zwölf Seiten umfassenden Vorbringens der Beklagten im Termin\nkeine Kenntnis gehabt hätten.\nBei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin angesichts der sehr kurzen\nZeitspanne von nur einem Tag zwischen dem Erhalt des Schriftsatzes der Beklagten und der\nVerhandlung hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, auf den bekannten Vortrag der\nBeklagten allein im Termin zu erwidern und somit dem Gericht ihre Sache und Beweise\nangemessen vorzutragen, ist auf das Verfahren insgesamt abzustellen. Der Gerichtshof stellt\nin diesem Zusammenhang fest, dass die Frage der Wirksamkeit einer Aufrechnung des\nAnspruchs der beklagten Bank auf Rückzahlung des Darlehens gegen den Anspruch aus §\n1365 BGB, den die Beklagte in ihrem betreffenden Schriftsatz erneut geltend machte, bereits\nGegenstand der fachgerichtlichen Verfahren gewesen war.\nUnter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass der Vortrag der Beklagten nicht\nsehr umfassend war, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin\nangemessen Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Schriftsatz der Beklagten in der\nVerhandlung selbst Stellung zu nehmen, und sie in ihrem Sachvortrag gegenüber der\nGegenpartei nicht wesentlich benachteiligt worden war. Daher wurde das Recht der\nBeschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 durch die\nVerfahrensführung vor dem Bundesgerichtshof nicht verletzt.\nDa das Prinzip der Waffengleichheit, das einen Aspekt des Rechts auf ein faires\nVerfahren darstellt, die Beschwerdeführerin vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung im\nZivilverfahren besonders schützt, wird eine eigene Frage nach Artikel 14 in Verbindung mit\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nb) Der Gerichtshof hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Versagung\nder Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen stellt der Gerichtshof\njedoch fest, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder\nden Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-09-04/14379-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1368","ref_norm":"1368","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139239","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139239"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-09-04/14379-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139239","retrieved":"2026-07-29 08:43:36.342506+00:00"}}