{"status":"available","doknr":"001-139229","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0828DEC006651601","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"66516/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n28/08/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 66516/01\nvon L. H. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 66516/01\nvon L. H.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 28. August\n2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 20. November 2000 erhoben worden ist,\naufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen\nund der von der Beschwerdeführerin in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,\nhat nach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin, L. H., ist deutsche Staatsangehörige, geboren 1960 und in B.\n(Deutschland) wohnhaft. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde vor dem\nGerichtshof zunächst von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Stoltenberg,\nMinisterialdirigent, und danach von Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie\nfolgt zusammengefasst werden.\n\n1\nDer Hintergrund des Falles\nAm 23. Juni 1993 wurde S., die Tochter der Beschwerdeführerin, geboren. Mit\nEinverständnis der Beschwerdeführerin wurde S. drei Wochen später, am 12. Juli 1993,\nwegen einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter in eine Pflegefamilie gegeben.\nWegen eines mehrwöchigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer Nervenklinik vor\nund kurz nach der Geburt war diese in der Tat nicht in der Lage, ihr Kind zu betreuen.\nAuf Antrag des Jugendamts ordnete das Vormundschaftsgericht Koblenz am 9. Mai 1995\ndas Ruhen der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tochter für die\nDauer ihrer Erkrankung an und bestellte den Vater der Beschwerdeführerin zum Vormund\nvon S., die bis auf weiteres bei den Pflegeeltern verblieb. Dieser Beschluss wurde am 3.\nAugust 1995 durch das Landgericht Koblenz bestätigt. Der Vater der Beschwerdeführerin\nwurde ebenfalls zum Vormund des am 4. Mai 1981 geborenen ersten Kindes der\nBeschwerdeführerin, M., bestellt.\n\n2\nDas Verfahren vor den nationalen Gerichten\na. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht Koblenz\nAm 26. März 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Ruhens der\nelterlichen Sorge, da sie von ihrer Krankheit genesen sei.\nAm 1. April 1997 ordnete das Vormundschaftsgericht an, dass S. bis auf weiteres in der\nPflegefamilie verbleibt, wobei der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht eingeräumt wurde.\nIm Anschluss daran hat das Vormundschaftsgericht die Stellungnahme eines\nPsychologen zu der Frage angefordert, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer\nErkrankung in der Lage sei, ihre Tochter zu erziehen, und ein weiteres\nSachverständigengutachten zu der Frage, ob die Rückkehr von S. zur Mutter und das\nVerlassen der Pflegefamilie, bei der sie seit nahezu vier Jahren lebte, das Kindeswohl\ngefährden würde.\nNach eingeholter fachärztlicher Stellungnahme zum Gesundheitszustand der\nBeschwerdeführerin und nach Anhörung des Jugendamts sowie aller Verfahrensbeteiligten\nund unter Berücksichtigung der vorher eingeholten Gutachten hat das\nVormundschaftsgerichts Koblenz am 27. Februar 1998 das Ruhen des elterlichen\nSorgerechts der Beschwerdeführerin aufgehoben, weil diese mit dem weiteren Verbleib von\nS. bei den Pflegeeltern einverstanden war und versichert hatte, eine unverzügliche Rückkehr\nihrer Tochter zu sich nach Hause nicht zu fordern.\nAm 18. März 1998 beantragte die Beschwerdeführerin einen vorübergehenden Umgang\nmit ihrer Tochter für den 24. und 28. März 1998 mit der Begründung, dass die Pflegeeltern\nBesuchskontakte zwischen ihr und dem Kind gänzlich untersagt hatten.\nAm 23. März 1998 gab das Vormundschaftsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin\nteilweise statt.\nIn der Folgezeit stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge auf Umgang mit ihrer\nTochter. Wegen des konfliktträchtigen Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu den\nPflegeeltern erwies sich die Durchführung dieser Besuchskontakte in der Praxis allerdings\nals schwierig.\nAm 7. Juli 1998 beantragte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tochter ein\nregelmäßiges Besuchsrecht ohne Beisein der Pflegeeltern.\nAm 23. Februar 1999 beantragte sie die endgültige Herausgabe ihrer Tochter bis\nspätestens August 1999 zur Einschulung.\nAm 4. März 1999 bestellte das Vormundschaftsgericht eine Rechtsanwältin zur\nVerfahrenspflegerin zwecks Wahrung der Interessen von S. in den Rechtsstreitigkeiten\nzwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern.\nAm 17. März 1999 nahm das Vormundschaftsgericht eine Anhörung von S. im\nKindergarten vor.\nAm 13. April 1999 richtete die Beschwerdeführerin eine Untätigkeitsbeschwerde an den\nPräsidenten des Landgerichts Koblenz, in der sie sich darüber beklagte, dass das\nVormundschaftsgericht trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen über ihren Antrag vom 7.\nJuli 1998 noch nicht entschieden hatte. Am 17. Mai 1999 hat der Präsident des Landgerichts\ninsbesondere ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen seit September 1998 eingeräumt,\ndie a priori durch die zahlreichen beim Dezernat des Vormundschaftsgerichts anhängigen\nSachen bedingt seien, das auch für den Fall der Beschwerdeführerin zuständig sei; dieses\nDezernat sei übrigens vom zuständigen Richter übernommen worden.\nAm 27. Mai 1999 wies das Vormundschaftsgericht Koblenz den Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Herausgabe ihrer Tochter zurück. Es war insbesondere der\nAuffassung, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Genesung Inhaberin der\nelterlichen Sorge über S. sei und es langfristig im Interesse des Kindes stehe, den Kontakt\nzu seiner Mutter wieder herzustellen, dessen Rückkehr zur Kindesmutter gleichwohl zum\njetzigen Zeitpunkt das Wohl des Kindes gefährden würde und somit nach § 1632 Abs. 4\nBürgerliches Gesetzbuch abzulehnen sei (siehe unten, „Einschlägiges innerstaatliches\nRecht“). Nach Auskunft der Pflegeeltern und des Jugendamts lebe das Kind in der Tat seit\nfünf Jahren in der Pflegefamilie, habe sich dort gut eingefügt und unterhalte auch zu den\nanderen Kindern der Familie gute Beziehungen. Das Gericht hat ebenfalls unterstrichen,\ndass S. sich bei der richterlichen Anhörung im Kindergarten auf Fragen zur Kindesmutter\nängstlich verhalten und erklärt habe, dass sie Besuchskontakte mit der Kindesmutter\nüberhaupt nicht oder nur im Beisein der Pflegeeltern wünsche.\nDas Gericht legte außerdem eine Umgangs- und Besuchsregelung fest, wonach die\nBeschwerdeführerin ihre Tochter einmal pro Monat für vier Stunden entweder in der\nWohnung der Pflegeeltern oder in Begleitung eines Pflegeelternteils an einem neutralen Ort\nbesuchen kann. Das Gericht hat auch die Teilentziehung des Sorgerechts der\nBeschwerdeführerin angeordnet und die Frist zur Überprüfung der Sache auf ein Jahr\nfestgesetzt.\nb. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz\nAm 21. Juni 1999 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Beschluss ein,\nwobei sie insbesondere die Eilbedürftigkeit angesichts der „unerträglichen“\nVerfahrensverzögerungen und die Tatsache unterstrichen hat, dass sie nunmehr seit dem\n26. März 1996 versuche, Kontakt zu ihrer Tochter aufzunehmen und diese\nzurückzubekommen.\nAm 13. März 2000 bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz nach Anhörung aller\nVerfahrensbeteiligten den Beschluss des Vormundschaftsgerichts.\nEs wies zunächst darauf hin, dass die Eltern ein natürliches Recht zur Pflege und\nErziehung ihrer Kinder hätten. Wenn ein Kind von den Eltern getrennt und in eine\nPflegefamilie gegeben würde, stelle dies den stärksten vorstellbaren Eingriff in das\nElternrecht des Artikels 6 Abs. 2 Grundgesetz dar. Deshalb würde sich der Schutz des\nElternrechts nach Art. 6 Abs. 3 Grundgesetz nicht nur auf den Augenblick der Trennung des\nKindes von seiner Familie beschränken, sondern auch auf die Zeit danach, wenn es um\nEntscheidungen über den weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie gehe.\nAndererseits würde die zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern als Folge eines länger\ndauernden Aufenthalts gewachsene Bindung dazu führen, dass das Interesse der\nPflegefamilie nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne.\nDas Oberlandesgericht fügte hinzu, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung von\neinem Vorrang des sorgeberechtigten Elternteils auszugehen sei, der selbst wieder die\nPflege des Kindes übernehmen will. Der Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie nach §\n1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch sei in diesem Fall nur möglich, wenn eine schwere\nund nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes\nbei seiner Herausgabe an die Mutter zu erwarten sei. Es gab an, davon überzeugt zu sein,\ndass dies im vorliegenden Fall nach Auswertung des Akteninhalts, des\nSachverständigengutachtens und nach Anhörung sämtlicher Beteiligter zutreffe.\nDas Oberlandesgericht hob insbesondere hervor, dass es zwar zutreffe, dass die\nBeschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Tochter nie ganz abreißen ließ, eine Rückkehr des\nKindes in den Haushalt der Mutter nach Auskunft der vom Gericht beauftragten Psychologin\naber eine „existentielle Katastrophe“ darstellen würde. S. habe in der Tat eindeutig den\nWunsch geäußert, weiterhin bei seiner Pflegefamilie zu bleiben. Eine erzwungene Rückkehr\nwürde mit dem Verlust jeglichen Vertrauens in Bindungspersonen und ihrer generellen\nBindungsfähigkeit einhergehen.\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts würde auch eine Rückführung von S. zu ihrer\nMutter in mehreren Schritten der Persönlichkeit des Kindes schaden, weil die\nBeschwerdeführerin nicht in der Lage sei, mit ihrer Tochter adäquat umzugehen. Hierbei\nverwies das Oberlandesgericht auf die Feststellungen des Jugendamts und des\nSachverständigen in Bezug auf mehrere Kontakte, die zwischen der Beschwerdeführerin und\nihrer Tochter stattfanden. Die Beschwerdeführerin verhielt sich bei diesen\nUmgangskontakten einerseits passiv und uninteressiert gegenüber ihrer Tochter und sie\nhatte auch kein Gespür für deren kindliche Bedürfnisse. Andererseits reagierte sie auf jede\nErwähnung der Pflegefamilie mit aggressiver Ablehnung. Das Oberlandesgericht merkte\nebenfalls an, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter ohne\nRücksprache mit den Pflegeeltern oder dem Jugendamt bei der Grundschule in ihrer Nähe\nangemeldet hatte, zu Irritationen des Kindes beitrug, was auf wenig Sensibilität bei der\nBeschwerdeführerin schließen ließ, die übrigens der Überzeugung war, sich stets richtig\nverhalten zu haben.\nDas Oberlandesgericht folgerte, dass es Verständnis für die sehr schwierige Situation der\nBeschwerdeführerin habe, in die sie krankheitsbedingt ohne eigenes Verschulden geraten\nsei. Die Situation habe sich aber im Lauf der Jahre immer mehr verfestigt, was dazu führte,\ndass das Recht des Kindes auf weiteren Verbleib bei seinen Pflegeeltern das Recht der\nBeschwerdeführerin, ihre Tochter bei sich zu habe, überwiege.\nDas Oberlandesgericht hat ferner der Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt, ihre\nTochter alle 14 Tage für zwei Stunden zu besuchen.\nd. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 13. Juni 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzten Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur\nEntscheidung anzunehmen.\n\n3\nWeitere Entwicklung\nMit notarieller Erklärung vom 25. Juli 2000 hat die Beschwerdeführerin die Einwilligung\nerteilt, ihre Tochter zur Adoption freizugeben. Diese Erklärung ist am 18. Februar 2002 beim\nVormundschaftsgericht Koblenz eingegangen; zu dem Zeitpunkt wurde die Einwilligung\nwirksam.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n§ 1631 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass die Personensorge\ninsbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu\nbeaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.\nDer einschlägige Passus des § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch lautet wie folgt:\n„1. Die Personensorge umfasste das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem\nzu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (...)\n\n4\nLebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind\nvon der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder\nauf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt,\nwenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.“\nRÜGEN\n1. Die Beschwerdeführerin rügt die Weigerung der deutschen Behörden, ihr ihre Tochter\nherauszugeben. Sie beruft sich auf die Artikel 5, 8 und 25 der Konvention sowie auf die\nBestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über\ndie Rechte des Kindes.\n2. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, dass ihre Sache nicht innerhalb der in Artikel 6\nAbsatz 1 der Konvention vorgesehenen angemessenen Frist behandelt worden sei. Sie\nmacht diesbezüglich Artikel 8 der Konvention geltend.\n3. Die Beschwerdeführerin rügt schließlich die Geltendmachung von Anwaltsgebühren der\nPflegeeltern in der Streitsache, obwohl eine Vertretungsvollmacht nicht aktenkundig sei. Sie\nberuft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Zur behaupteten Verletzung des Artikels 8 der Konvention\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte auf\nweiteren Verbleib ihrer Tochter bei der Pflegefamilie ihr nach Artikel 8 der Konvention\nzugesichertes Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletzt habe, der wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nSie erinnert daran, sie habe die Zustimmung, ihre Tochter in eine Pflegefamilie zu geben,\nnur für die Dauer der Erkrankung nach ihrer Schwangerschaft erteilt. Danach hätten die\ndeutschen Behörden, obwohl sie völlig genesen und Inhaberin des Sorgerechts war, keine\nFamilienzusammenführung bewirkt, sondern im Einvernehmen mit den Pflegeeltern vielmehr\nalles versucht, um sie von ihrer Tochter zu trennen. Somit sei der äußerst schwere Eingriff in\nihr Elternrecht, d.h. die Unterbringung ihrer Tochter in einer Pflegefamilie, angesichts des\nArtikels 8 der Konvention nicht gerechtfertigt.\nNach Auffassung der Regierung beschränkt sich der Beschwerdegegenstand auf das\nVerfahren bezüglich der Aufhebung der Anordnung des Verbleibens der Tochter der\nBeschwerdeführerin, wobei diese den innerstaatlichen Rechtsweg bezüglich der anderen\nVerfahren, die sie vor den nationalen Gerichten eingeleitet hat, nicht erschöpft habe. Was\ndas in Rede stehende Verfahren anbelangt, so erachtet die Regierung insbesondere unter\nBerufung auf die Begründung des Oberlandesgerichts Koblenz, dass der Eingriff zum\nverfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig gewesen ist, d.h. dem Schutz des Kindeswohls\ndiente.\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nicht bestritten wird, dass die Entscheidung der\nnationalen Gerichte auf Verbleib der Tochter der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie\neinen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention zugesicherte Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens darstellt.\nEr muss demnach prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 8 Abs. 2 erfüllt sind, d.h.\nob der Eingriff „gesetzlich“ vorgesehen war, er ein oder mehrere legitime Ziele im Sinne\ndieses Absatzes verfolgte und ob er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war,\num diese zu erreichen. Der Begriff der „Notwendigkeit“ setzt voraus, dass der Eingriff einem\ndringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig\nverfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe z.B. Gnahoré ./. Frankreich, Nr. 40031/98, Rdnr. 50\nin fine, CEDH 2000-IX).\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass der streitige Eingriff in der vorliegenden Sache\nzweifellos auf § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch gestützt war und darauf abzielte, „die\nGesundheit und die Moral“ sowie die „Rechte und Freiheiten“ des Kindes zu schützen.\nZwecks Würdigung der „Notwendigkeit“ der streitigen Maßnahme „in einer\ndemokratischen Gesellschaft“ wird der Gerichtshof im Licht des gesamten Falles prüfen, ob\ndie zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten Gründe einschlägig und hinlänglich im Sinne des\nArtikels 8 Absatz 2 waren (siehe unter zahlreichen anderen Olsson ./. Schweden (Nr. 1),\nUrteil vom 24. März 1988, Serie A Bd. 130, S. 32, Rdnr. 68). Dem Wohl des Kindes kommt in\njedem Fall eine entscheidende Bedeutung zu. Nicht übersehen darf man übrigens, dass die\ninnerstaatlichen Behörden den Vorteil der unmittelbaren Beziehungen zu allen Betroffenen\nhaben (siehe Olsson ./. Schweden (Nr. 2), Urteil vom 27. November 1992 Serie A Bd. 250,\nS. 35-36, Rdnr. 90), oft ab dem Zeitpunkt, in dem Unterbringungsmaßnahmen in Betracht\ngezogen werden oder unmittelbar nachdem sie durchgeführt worden sind. Aus diesen\nErwägungen geht hervor, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, an die Stelle der\ninnerstaatlichen Behörden bei der Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten betreffend die\nRegelung von Fragen der Kinderbetreuung seitens des Staats und der Rechte der Eltern zu\ntreten, deren Kinder entsprechend betreut werden, sondern die staatlichen Entscheidungen\nim Lichte der Konvention zu überprüfen (siehe z.B. Hokkanen ./. Finnland, 23. September\n1994, Serie A Bd. 299-A, S. 20, Rdnr. 55, und Johansen ./. Norwegen, Urteil vom 7. August\n1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1003-1004, Rdnr. 64, und Sahin und\nSommerfeld ./. Deutschland [GK], Nr. 30943/96 und 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62).\nDer somit den zuständigen nationalen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum hängt\nvon der Art der streitigen Fragen und der Schwere der auf dem Spiel stehenden Interessen\nab wie einerseits der Bedeutung, die dem Schutz des Kindes in einer bestimmten Situation\nzuzukommen hat, die seine Gesundheit oder seine Entwicklung ernsthaft gefährden könnte,\nund andererseits dem Ziel der Familienzusammenführung, sobald die Umstände dies\nerlauben. Ist eine beachtliche Zeitspanne vergangen, seitdem das Kind zum ersten Mal zur\nBetreuung untergebracht wurde, kann das Interesse des Kindes, dass sich seine\ntatsächliche familiäre Situation nicht erneut ändert, gegenüber dem Interesse der Eltern im\nHinblick auf eine Familienzusammenführung überwiegen. Infolgedessen erkennt der\nGerichtshof an, dass die Behörden zwar einen großen Ermessensspielraum bei der\nBeurteilung der Notwendigkeit genießen, die Betreuung eines Kindes zu übernehmen, es\njedoch einer strengeren Kontrolle sowohl bei zusätzlichen Einschränkungen wie denjenigen\nder Behörden hinsichtlich der Rechte und Besuche der Eltern bedarf wie auch in Bezug auf\ndie Garantien, die den tatsächlichen Schutz des Rechts der Eltern und Kinder auf Achtung\nihres Familienlebens sicherstellen sollen. Diese zusätzlichen Einschränkungen bergen die\nGefahr, die Familienbeziehungen zwischen Eltern und einem jungen Kind zu beschneiden\n(Kutzner . /. Deutschland, Nr. 46544/99, Rdnr. 67, CEDH 2002-I).\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bedingt\ndurch ihre Erkrankung der Unterbringung ihrer damals drei Wochen alten Tochter in einer\nPflegefamilie ursprünglich zugestimmt hatte. Am 26. März 1996 beantragte sie, nachdem sie\nsich für genesen hielt, die Aufhebung des Ruhens der elterlichen Sorge, die vom\nVormundschaftsgericht zunächst mit der Begründung gewährt wurde, dass sie dem weiteren\nVerbleib ihrer Tochter bei der Pflegefamilie zugestimmt hatte; ihr wurde ebenfalls ein Recht\nauf Besuch ihrer Tochter eingeräumt. Am 23. Februar 1999 beantragte die\nBeschwerdeführerin die Aufhebung der Anordnung über den Verbleib ihrer Tochter bei den\nPflegeeltern und deren endgültige Herausgabe. Weil sich die Beziehung zwischen ihr und\nder Pflegefamilie stark verschlechterte, hat sie mehrere diesbezügliche Verfahren vor den\nnationalen Gerichten eingeleitet.\nWie die Regierung hervorgehoben hat, stellt der Gerichtshof aber fest, dass die\nBeschwerdeführerin im Zusammenhang mit Artikel 8 der Konvention nur eine einzige\nBeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des\nVormundschaftsgerichts Koblenz bzw. des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 1999\nbzw. 13. März 2002 erhoben hat, bei denen es um die Aufhebung der Anordnung über den\nVerbleib des Kindes bei der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch ging.\nDie Prüfung des Gerichtshofs wird sich demnach ausschließlich mit diesem Verfahren\nbefassen, bei dem die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat.\nDiesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Koblenz das\nvordringliche Interesse des Elternteils bei der Erziehung des leiblichen Kindes unterstrichen\nund darauf hingewiesen hat, dass der Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie angesichts\nder Schwere des Eingriffs nur möglich sei, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung\ndes körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die\nMutter zu erwarten sei. Das Oberlandesgericht hat danach eingehend dargelegt, worum es\nin ähnlicher Weise wie das Vormundschaftsgericht zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass\ndies im vorliegenden Fall zutreffen würde. Bei der Würdigung hat sich das Gericht\ninsbesondere auf das psychologische Gutachten und die Erklärungen der Parteien gestützt,\neinschließlich derjenigen des Jugendamts zu den Schwierigkeiten der Mutter, einen Kontakt\nzu ihrem Kind aufzunehmen. Es hat sich auch auf die Anhörung des Kinds vor dem\nVormundschaftsgericht berufen, das stets eindeutig den Wunsch geäußert hatte, bei seiner\nPflegefamilie zu bleiben.\nNach Ansicht des Gerichtshofs hat das Oberlandesgericht Koblenz somit eine sorgfältige\nGewichtung der in Rede stehenden Interessen im Licht des Kindeswohls vorgenommen und\ndanach gefolgert, dass auch eine schrittweise Rückführung zur Mutter gegenwärtig nicht\nvorstellbar sei und eine völlige Trennung von der Pflegefamilie selbst nach Aussage des\nSachverständigen eine „existenzielle Katastrophe“ für das Kind darstellen würde.\nDer Gerichtshof erinnert hier daran, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den\nInteressen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des\nKindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann,\nbesonderes Gewicht beizumessen ist. So kann insbesondere nach Artikel 8 der Konvention\n„ein Elternteil nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit\nund Entwicklung des Kindes schaden würden“ (siehe insbesondere o.a. Johansen, S. 1008,\nRdnr. 78, Tiemann ./. Frankreich und Deutschland (Entsch.), Nr. 47457/99 und 47458/99,\nCEDH 2000-IV, und Haase ./. Deutschland, Nr. 11057/02, Rdnr. 93, ECHR 2004-III).\nDas Oberlandesgericht hat übrigens das der Beschwerdeführerin eingeräumte Recht auf\nBesuch ihrer Tochter bestätigt und dabei die vom Vormundschaftsgericht festgesetzten\nModalitäten geringfügig geändert. Dieses hatte die Frist zur Überprüfung der Sache darüber\nhinaus auf ein Jahr festgesetzt, da die nach § 1632 Abs. 4 vorgesehene\nVerbleibensanordnung in einer Pflegefamilie vorübergehenden Charakter habe und nur\nsolange in Geltung bleibe, wie von einer Gefährdung für das Kindeswohl auszugehen sei.\nSchließlich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin die Einwilligung zur Adoption\nihres Kindes zu einem späteren Zeitpunkt erteilt hat, die nach Hinterlegung ihrer Erklärung\nbeim Vormundschaftsgericht am 18. Februar 2002 wirksam wurde.\nAngesichts all dieser Aspekte ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der streitige\nEingriff nicht nur auf einschlägige sondern auch auf hinlängliche Gründe im Sinne des\nArtikels 8 Abs. 2 gestützt war. Angesichts des Ermessensspielraums, der dem\nbeschwerdegegnerischen Staat hierbei zur Verfügung steht, war der streitgegenständliche\nEingriff insbesondere im Vergleich zu dem verfolgten legitimen Ziel nicht unverhältnismäßig.\nSoweit die Beschwerdeführerin den Entscheidungsfindungsprozess und besonders die\nInkompetenz des vom Oberlandesgericht bestellten Sachverständigen rügt, weist der\nGerichtshof darauf hin, dass die von ihrem Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführerin\ndie Möglichkeit hatte, sowohl die eigenen Argumente geltend zu machen als auch diejenigen\nder anderen Partei zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern.\nDemnach gibt es keinen Grund zur Annahme, dass der Entscheidungsfindungsprozess,\nauf deren Grundlage die nationalen Gerichte die streitige Maßnahme getroffen haben, nicht\nangemessen gewesen wäre oder der Beschwerdeführerin nicht gestattet hätte, ihre\nInteressen hinlänglich zu schützen (siehe insbesondere W ./. Vereinigtes Königreich, Urteil\nvom 8. Juli 1987, Serie A Bd. 121, S. 28-29, Rdnrn. 64-65, und o.a. Johansen, S. 1004,\nRdnr. 66).\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nB. Zur behaupteten Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention\nDie Beschwerdeführerin behauptet ebenfalls, dass die Dauer des Verfahrens vor den\nnationalen Gerichten die in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorgesehene angemessene Frist\nüberschritten hat; dieser lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird“.\nSie macht hier ebenfalls Artikel 8 der Konvention geltend.\nDie Regierung bringt primär die Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe vor.\nDiesbezüglich verweist der Gerichtshof auf sein Urteil in der Sache Sürmeli, in dem er\nfestgestellt hat, dass die Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Dauer eines anhängigen\nZivilverfahrens kein wirksamer Rechtsbehelf ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01,\nCEDH-2006 ...). Deshalb ist diese prozessuale Einrede zurückzuweisen.\nHilfsweise vertritt die Regierung die Auffassung, dass die Dauer der einzelnen Verfahren\nArtikel 6 Abs. 1 nicht verletzt habe, wobei sie aber unterstreicht, dass der\nBeschwerdegegenstand sich auf das Verfahren bezüglich der Aufhebung der\nVerbleibensanordnung betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin beschränke.\nWie der Gerichtshof im Vorstehenden bereits angegeben hat, handelte es sich im\nvorliegenden Fall nicht um ein einzelnes Verfahren, sondern um mehrere von der\nBeschwerdeführerin eingeleitete Verfahren, deren Dauer sie in ihrer Gesamtheit\nbeanstandet. So sind insbesondere die beiden folgenden Verfahren zu berücksichtigen:\n- das Verfahren über die Aufhebung der Anordnung des Verbleibens der Tochter der\nBeschwerdeführerin bei den Pflegeeltern: der zu berücksichtigende Zeitraum begann am\n23. Februar 1999 mit dem Antrag auf endgültige Herausgabe und endete am 13. März 2000\nmit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz. Es hat also ein Jahr und zwei Wochen\ngedauert.\n- das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines\nregelmäßiges Besuchsrechts bezogen auf ihre Tochter: der zu berücksichtigende Zeitraum\nbegann am 7. Juli 1998 mit der Antragstellung und endete am 27. Mai 1999 mit dem\nBeschluss des Vormundschaftsgerichts. Es hat also zehn Monate und drei Wochen\ngedauert.\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens\nentsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner\nRechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des\nVerhaltens der Parteien und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des\nRechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Süssmann ./.\nDeutschland, Urteil vom 16. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1172, Rdnr. 48).\nAußerdem ist eine besondere Zügigkeit seitens der Behörden geboten, wenn es sich um die\nBeziehung zwischen Eltern und Kind handelt (Hokkanen ./. Finnland, Urteil vom 23.\nSeptember 1994, Serie A, Bd. 299-A, S. 21, Rdnr. 72, und Nanning ./. Deutschland, Nr.\n39741/02, Rdnr. 43, CEDH 2007), besonders dann, wenn es sich um ein jüngeres Kind\nhandelt.\nBezüglich des ersten Verfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass das\nVormundschaftsgericht wie auch das Oberlandesgericht Koblenz zügig vorgegangen sind:\ndas Vormundschaftsgericht hat in der Tat rasch eine Anhörung der Tochter der\nBeschwerdeführerin im Kindergarten vorgenommen, bevor es in der Sache entschieden hat,\nund das Oberlandesgericht hat einen Sachverständigen bestellt und die Parteien in einer\nmündlichen Verhandlung angehört.\nBezüglich des zweiten Verfahrens stellt der Gerichtshof zwar eine Phase der Untätigkeit\nvor dem Vormundschaftsgericht von mehr als fünf Monaten fest, wie der Präsident des\nLandgerichts Koblenz bemerkt und die Regierung selbst in ihren Schriftsätzen anerkannt hat.\nIn Anbetracht der Komplexität des Falles und der Schwierigkeit bei der praktischen\nUmsetzung des Besuchsrechts, die durch die konfliktträchtige Beziehung zwischen der\nBeschwerdeführerin und den Pflegeeltern bedingt war und die Bestellung einer\nRechtsanwältin zwecks Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich machte, erscheint\ndie Gesamtdauer dieses Verfahrens nach Ansicht des Gerichtshofs allerdings nicht als\nübermäßig. Darüber hinaus war diese Phase der Untätigkeit vorübergehender Natur, bedingt\ninsbesondere durch die Zeit, die der neue mit der Sache befasste Richter benötigte, um die\nsehr umfangreiche Akte zu studieren.\nAngesichts all dieser Aspekte folgert der Gerichtshof, dass die „angemessene Frist“ nach\nArtikel 6 Abs. 1 nicht überschritten wurde.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nC. Sonstige Rügen\nAngesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden\nZuständigkeit, um die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen zu\nwürdigen, hat der Gerichtshof eine Verletzung der nach der Konventionen und ihren\nProtokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkannt.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-08-28/66516-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139229","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139229"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-08-28/66516-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139229","retrieved":"2026-07-29 08:43:25.970400+00:00"}}