{"status":"available","doknr":"001-139433","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0719JUD007144001","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"71440/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Der Einwand der Regierung in Bezug auf die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs wird mit der Hauptsache verbunden und nach Prüfung der Begründetheit zurückgewiesen. 2. Die Rüge hinsichtlich des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt. 3. Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden. 4. a) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, EUR 2.000 (zweitausend Euro) in Bezug auf den materiellen Schaden sowie EUR 4.823,38 (viertausendachthundertdreiundzwanzig Euro und achtunddreißig Cent) für Kosten und Auslagen zu zahlen, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer; b) Nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht. 5. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n19/07/07 Rechtssache F. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 71440/01)\nRECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 71440/01)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. Juli 2007\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nHerrnM. VILLIGER\nFrau B. MAYEN, Richterin ad hoc,\nund Frau F. ELENS-PASSOS, Stellvertretende Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher\nBeratung am 26. Juni 2007\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 71440/01) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K.-W. F.\n(„der Beschwerdeführer“), am 5. Februar 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn U. Klauke, einem in Dortmund praktizierenden\nAnwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 15. November 2005 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde\nin Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit\nund Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n4\nDer 1954 geborene Beschwerdeführer ist in K., Deutschland, wohnhaft.\n1. Hintergrund der Sache\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der M-GmbH. Er hielt Namensaktien der V-\nHolding AG (die „Zielgesellschaft“), einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Berlin.\n\n6\nAm 1. bzw. 2. Dezember 1997 stimmten die Hauptversammlungen der Verschmelzung\nder Zielgesellschaft mit der E-Versicherungsgruppe AG (der „übernehmenden Gesellschaft“)\nmit Sitz in Hamburg zu. Die Aktionäre der Zielgesellschaft sollten Aktien der übernehmenden\nGesellschaft erhalten.\n\n7\nAm 25. Februar 1998 wurde die Verschmelzung der beiden Gesellschaften nach § 19\nAbs. 3 des Umwandlungsgesetzes (siehe Abschnitt „Das einschlägige innerstaatliche Recht“\nunten) im „Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg“ bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer\nträgt vor, dass er von dieser Veröffentlichung keine Kenntnis hatte.\n\n8\nIn der Zwischenzeit, am 28. Januar 1998, hatte ein Aktionär der Zielgesellschaft beim\nLandgericht Berlin einen Antrag auf Zuteilung einer höheren Anzahl von Aktien gestellt.\nNachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er nach anwendbarem Recht keinen derartigen\nAnspruch habe, nahm der Aktionär seinen Antrag am 15. Juli 1998 zurück.\n2. Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\n\n9\nAm 5. März 1998 stellte die M-GmbH, die anwaltlich vertreten wurde, beim Landgericht\nHamburg nach § 15 Umwandlungsgesetz gegen die übernehmende Gesellschaft einen\nAntrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung wegen des angeblichen Wertverlusts der Anteile\ninfolge der Verschmelzung. In diesem Antrag wurde das Landgericht außerdem darum\nersucht, der Antragsgegnerin aufzugeben, mitzuteilen, wann die letzte Bekanntmachung der\nVerschmelzung im Amtlichen Anzeiger erfolgte. Schließlich ersuchte die GmbH das\nHamburger Gericht auch darum, den Vorgang im Falle der Nichtzuständigkeit an das\nzuständige Gericht abzugeben.\n\n10\nAm 12. März 1998 teilte das Landgericht Hamburg beiden Parteien mit, dass nach\n§ 306 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes anscheinend das Gericht am Sitz der\nZielgesellschaft örtlich zuständig sei, also nicht Hamburg. Das Landgericht bat beide\nParteien um Stellungnahme binnen vier Wochen. Dieses Schreiben wurde der M-GmbH am\n20. März 1998 zugestellt.\n\n11\nMit Fax vom 21. März 1998 brachte der Antragsteller vor, dass das Landgericht\nHamburg als zuständig anzusehen sei. Falls sich das Landgericht dieser Meinung nicht\nanschließen sollte, stellte er hilfsweise den Antrag, das Verfahren an das Landgericht Berlin\nabzugeben.\n\n12\nDer Anwalt des Beschwerdeführers erklärte weiter, dass er alle Anträge in dem\nanhängigen Verfahren auch im Namen des Beschwerdeführer stellen würde, da nicht klar\nsei, ob die Aktien der M-GmbH oder dem Beschwerdeführer persönlich gehörten.\n\n13\nAm 9. April 1998 beantragte die übernehmende Gesellschaft im Hinblick auf die\nanstehenden Osterfeiertage eine Fristverlängerung bis zum 27. April 1998.\n\n14\nAm 14. April 1998 gewährte das Landgericht Hamburg ohne Anhörung des\nBeschwerdeführers die beantragte Fristverlängerung. Von dieser Entscheidung wurde der\nAnwalt des Beschwerdeführers mit gerichtlicher Verfügung vom 15. April 1998 in Kenntnis\ngesetzt.\n\n15\nMit Schreiben vom 24. April 1998, eingegangen beim Landgericht Hamburg am\n27. April 1998, brachte die übernehmende Gesellschaft vor, nach den einschlägigen\nBestimmungen liege die örtliche Zuständigkeit beim Landgericht Berlin als dem Gericht am\nSitz der Zielgesellschaft. Sie wies außerdem darauf hin, dass der Antrag nicht innerhalb der\nFrist von zwei Monaten nach der letzten Bekanntmachung der Verschmelzung im amtlichen\nAnzeiger, die am 27. April 1998 abgelaufen sei, gestellt worden sei. Da der Antrag beim\nunzuständigen Gericht eingereicht worden sei, sei er nicht ordnungsgemäß innerhalb der\nFrist gestellt worden.\n\n16\nAm 5. Mai 1998 erwiderte der Beschwerdeführer, die übernehmende Gesellschaft\nhabe bösgläubig gehandelt, denn sie habe als einzige Verfahrensbeteiligte von dem\nbevorstehenden Fristablauf gewusst und das Verfahren absichtlich verschleppt.\n\n17\nMit Beschluss vom 5. Juni 1998 gab das Landgericht Hamburg die Sache an das\nLandgericht Berlin ab, wo sie am 1. Juli 1998 einging.\n\n18\nAm 2. September 1998 erklärte das Landgericht Berlin die im Namen der M-GmbH\nund des Beschwerdeführers gestellten Anträge für unzulässig, da sie nicht innerhalb der\ngesetzlichen Frist gestellt worden seien. Das Gericht stellte fest, das die Eintragung der\nVerschmelzung der beiden Gesellschaften in das Handelsregister Berlin am 12. Februar\n1998 im Bundesanzeiger und in einer Berliner Tageszeitung bekannt gemacht wurde, die\nEintragung in das Handelregister Hamburg am 20. Februar 1998 im Bundesanzeiger und am\n25. Februar 1998 im „Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg“. Daraus folge, dass die Frist\nam 25. Februar 1998 begonnen habe. Das Landgericht stellte fest, dass die Kläger ihre\nAnträge beim Landgericht Hamburg innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht hätten. Da\ndieses Gericht das Verfahren jedoch erst nach Fristablauf an das zuständige Landgericht\nBerlin verwiesen habe, sei der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden. § 281\nZivilprozessordnung (ZPO), der vorsehe, dass ein Rechtsstreit selbst im Falle einer\nVerweisung von einem unzuständigen Gericht anhängig bleibe, sei auf das aktienrechtliche\nSpruchstellenverfahren nicht anwendbar.\n\n19\nAm 10. September 1998 legte der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Ziel der\nZulässigkeitserklärung seines Antrags ein. Alternativ beantragte er hinsichtlich der Frist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, er habe\nnicht gewusst, an welchem Tag die Verschmelzung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht\nworden sei. Demnach könne er auch nicht gewusst haben, wann die Frist ablaufen würde.\nDas Landgericht Hamburg habe das Vorbringen der Antragsgegner abgewartet, ohne das\nVerfahren, wie vom Beschwerdeführer beantragt, an das Landgericht Berlin abzugeben. Der\nBeschwerdeführer machte geltend, dass unter diesen Umständen § 281 ZPO analog\nangewandt werden müsse, so dass die Antragstellung beim Landgericht Hamburg als zur\nFristwahrung ausreichend anzusehen sei. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer seine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die beim Landgericht Hamburg entstandenen\nVerzögerungen vor der Verweisung der Rechtssache an das Landgericht Berlin nicht ihm\nanzulasten seien. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, das Landgericht Berlin\nhabe es versäumt, den Antrag des anderen Anteilseigners vom 28. Januar 1998 öffentlich\nbekannt zu machen und einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrung der Rechte der anderen\naußen stehenden Anteilseigner zu bestellen. Er brachte weiter vor, seine Beschwerde müsse\nals Anschlussantrag des ersten, im Januar 1998 gestellten Antrags für zulässig erklärt\nwerden.\n\n20\nAm 22. November 1999 wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zurück. Es stellte fest, dass die Verschmelzung am 20. Februar 1998 im\nBundesanzeiger und am 25. Februar 1998 im „Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg“\nbekannt gemacht wurde. Unter Bestätigung der Feststellung des Landgerichts im Hinblick\nauf den Ablauf der gesetzlichen Frist und die Anwendbarkeit von § 281 ZPO war das\nLandgericht [Anm. d. Übers.: eigentlich müsste es „Kammergericht“ heißen] der Auffassung,\ndass nur eine strikte Handhabung der §§ 305 und 306 des Umwandlungsgesetzes\nsicherstelle, dass die Aktionäre innerhalb einer kurzen Frist sicher erführen, ob eine\nEntschädigung gezahlt werden würde. Das Kammergericht war weiter der Auffassung, dass\nder von dem anderen Anteilseigner im Januar 1998 gestellte Antrag unzulässig gewesen sei.\nDaher erlaube dieser Antrag auch nicht die Stellung eines Anschlussantrags innerhalb der\nFrist des § 307 Abs. 3.\n\n21\nDas Kammergericht äußerte Zweifel daran, ob die Vorschriften zur Wiedereinsetzung\nin den vorherigen Stand auf das vorliegende Verfahren anwendbar seien. In jedem Fall sei\nder Beschwerdeführer nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, die\ngesetzliche First einzuhalten. Obwohl § 305 Abs. 1 eine klare und unmissverständliche\nBestimmung zur Zuständigkeit enthalte, habe der Beschwerdeführer darauf bestanden, dass\ndas Landgericht Hamburg zuständig sei.\n\n22\nAm 2. August 2000 lehnte eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen. Nach Auffassung dieses Gerichts kam der Beschwerde des\nBeschwerdeführers keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Auch sei die\nBeschwerde nicht wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von\nVerfassungsrechten für zulässig zu erklären gewesen. Zwar könne nicht ausgeschlossen\nwerden, dass das Kammergericht Berlin bei der Entscheidung über den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verhalten des\nLandgerichts Hamburg in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unberücksichtigt\ngelassen habe, jedoch habe der Beschwerdeführer – der rechtzeitig von der\nFristverlängerung erfahren habe, die der Antragsgegnerin am 14. April 1998 gewährt worden\nwar - es versäumt, auf eine Verkürzung dieser Frist hinzuwirken, obgleich die\nEinzelfallumstände dazu drängten. Die Verfassungsbeschwerde sei wegen des\nSubsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Die Beschwerde habe im Übrigen auch keine Aussicht\nauf Erfolg, da der Beschwerdevortrag keinen Verstoß gegen die verfassungsmäßigen\nRechte des Beschwerdeführers erkennen lasse. Diese Entscheidung wurde dem\nBeschwerdeführer am 14. August 2000 zugestellt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE\nPRAXIS\n\n23\nDie Verschmelzung von Aktiengesellschaften war zur maßgeblichen Zeit im\nUmwandlungsgesetz geregelt, das Folgendes vorsah:\nNach § 15 konnte ein Anteilseigner einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen,\nwenn der Wert der ihm gewährten Anteile der übernehmenden Gesellschaft kein\nausreichender Gegenwert für die Anteile an der übertragenden Gesellschaft war.\nNach § 19 war die Verschmelzung zweier Gesellschaften zunächst in das Handelsregister\nam Sitz der Zielgesellschaft und danach in das Handelsregister am Sitz der übernehmenden\nGesellschaft einzutragen. Jede Eintragung war durch eine Veröffentlichung im\nBundesanzeiger und in einem weiteren Periodikum bekannt zu machen. Das zweite\nVeröffentlichungsorgan wurde vom Handelsgericht jeweils im Dezember für das Folgejahr\nausgewählt und unter anderem durch Benachrichtigung der Handelskammer bekannt\ngegeben. Die Verschmelzung galt mit dem Ablauf des Tages der letzten Veröffentlichung als\nbekannt gemacht (siehe § 19 Abs. 3).\nDie Verfahrensvorschriften lauten wie folgt:\n§ 305\nAntragsfrist\n„Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 15 ... kann nur binnen zwei Monaten\nnach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der Umwandlung nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes als bekannt gemacht gilt.“\n§ 306\nGerichtliche Zuständigkeit\n„(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber\nantragsberechtigt sind, seinen Sitz hat.\"\n§ 307\nGerichtliches Verfahren\n„(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nanzuwenden ...\n(2) Der Antrag ist gegen die übernehmenden ... Rechtsträger ... zu richten.\n(3) Das Landgericht hat den Antrag im Bundesanzeiger und, wenn der Gesellschaftsvertrag, die\nSatzung oder das Statut andere Blätter ... bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekannt zu\nmachen. Andere Antragsberechtigte können noch binnen zwei Monaten nach dieser\nBekanntmachung eigene Anträge stellen. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung\nhinzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge unzulässig. ...“\n§ 308\nGemeinsamer Vertreter\n„(1) Das Landgericht hat den außenstehenden Anteilseignern, die nicht selbst Antragsteller\nsind, zur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. ...\"\n\n24\nIn Verfahren nach der Zivilprozessordnung gilt ein Antrag auch dann als fristgerecht,\nwenn er bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und erst später an das zuständige\nGericht weitergeleitet wurde (§ 281 ZPO).\n\n25\nIn einem gesonderten Verfahren beschloss der Bundesgerichtshof (II ZB 26/04) am\n13. März 2006, dass § 281 ZPO analog auch auf das aktienrechtliche\nSpruchstellenverfahren anzuwenden sei. Diese Entscheidung erging aus Gründen der\nRechtssicherheit und im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung. Der Bundesgerichtshof\nstellte weiterhin fest, dass ein Gericht allgemein verpflichtet sei, die Parteien zeitnah auf\nseine fehlende Zuständigkeit hinzuweisen und einen Antrag auf Verweisung des Verfahrens\nan das zuständige Gericht rasch zu erledigen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES RECHTS AUF ZUGANG ZU EINEM GERICHT\n\n26\nDer Beschwerdeführer rügte, dass ihm der Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten\nverwehrt worden sei. Er rügte insbesondere, dass das Landgericht Hamburg die Verweisung\nseines Falls an das zuständige Landgericht Berlin um mehr als zehn Wochen verzögert\nhabe, was dazu geführt habe, dass die gesetzliche Frist abgelaufen sei. Er berief sich auf\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.\"\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n27\nDie Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Absatz 1 der Konvention entsprechend\nerschöpft habe.\nSie wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers für unzulässig erklärt habe, da der Beschwerdeführer keine\nAnstrengungen unternommen habe, um die gerügte Verletzung zu korrigieren, denn er habe\ndie ihm in dem fachgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur\nVerhinderung der Fristverlängerung, die der Antragsgegnerin am 14. April 1998 gewährt\nwurde, nicht genutzt. Daher habe der Beschwerdeführer das Subsidiaritätsprinzip\nmissachtet. Nach Auffassung der Regierung hätte der Beschwerdeführer beim Landgericht\nHamburg eine Verkürzung der Stellungnahmefrist, die der gegnerischen Partei gewährt\nworden war, beantragen können und müssen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer einen\nweiteren Antrag direkt beim Landgericht Berlin stellen können, um die Fristwahrung\nsicherzustellen.\n\n28\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Vorbringen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n29\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der\nKonvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die\nzur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen\nabzuhelfen. Die Verfügbarkeit der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie,\nsondern auch in der Praxis hinreichend gewährleistet sein; ansonsten erfüllen sie nicht das\nErfordernis des Zugangs und der Wirksamkeit. Was die Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtsweges angeht, obliegt es ferner der Regierung, die die Nichterschöpfung geltend\nmacht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur\nmaßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich\nund geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene\nAussicht auf Erfolg bot (siehe u.v.a. Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\n56581/00, Rdnr. 44-46, ECHR 2006-...).\n\n30\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs eng mit der Begründetheit der Beschwerde nach Artikel 6 Abs. 1 verbunden ist.\nDaher sind beide Fragen zur Vermeidung einer verfrühten Beurteilung der Begründetheit\ngleichzeitig zu prüfen. Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass die Frage der\nErschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs mit der Prüfung der Begründetheit zu\nverbinden ist.\n\n31\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig\nist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n32\nDie Regierung räumte ein, dass ein Gericht grundsätzlich gehalten sei, im Hinblick\nauf die gesetzlichen Fristen zügig über eine Abgabe des Vorgangs an ein anderes Gericht zu\nentscheiden. Sie wies ferner darauf hin, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers erst\nnach Ablauf der Antragsfrist an das Landgericht Berlin abgegeben wurde. Nach Auffassung\nder Regierung führte dies unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls jedoch\nnicht zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1.\n\n33\nDie Regierung brachte insbesondere vor, dass die Verzögerungen, die entstanden\nseien, bevor das Landgericht Hamburg die Rechtssache an das Berliner Gericht abgegeben\nhabe, hauptsächlich dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Anwalts\nzuzurechnen seien. Sie wies darauf hin, dass das Landgericht Hamburg den\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 1998 über seine Bedenken hinsichtlich der\nfehlenden Zuständigkeit in Kenntnis gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe seine irrige\nAuffassung, das Landgericht Hamburg sei zuständig, jedoch aufrechterhalten. Außerdem\nhabe er es versäumt, das Hamburger Gericht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit\nhinzuweisen und zu einer zügigen Abgabe der Rechtssache an das Berliner Gericht zu\ndrängen. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer dafür bekannt\nsei, zahlreiche aktienrechtliche Klagen angestrengt zu haben und daher mit den relevanten\nVorschriften bestens vertraut sei. Ihm sei klar gewesen, dass die zweimonatige Antragsfrist\nlaufe, auch wenn er den Tag des Fristablaufs nicht genau gekannt habe. Außerdem hätte\nauch beim Handelregister nachfragen können, wann die Bekanntmachung genau erfolgt sei.\nUnter diesen Umständen sei nicht festzustellen, dass das Landgericht Hamburg gegenüber\ndem Beschwerdeführer zu besonderer Fürsorge verpflichtet gewesen sei.\n\n34\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Vorbringen. Er wies darauf hin, dass in dem\nVerfahren vor dem Landgericht kein Anwaltszwang bestehe. Daraus folge, dass das\nLandgericht verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer ebenso zu behandeln wie einen\nLaien ohne besondere juristische Kenntnisse. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er\nhabe beim Landgericht Hamburg rechtzeitig beantragt, das Verfahren an das zuständige\nGericht abzugeben, sei aber nicht angehört worden, bevor das Landgericht Hamburg am 14.\nApril 1998 die Verlängerung der Frist bewilligt habe. Außerdem sei im innerstaatlichen Recht\ngegen die Bewilligung einer Fristverlängerung kein Rechtsmittel gegeben. Der\nBeschwerdeführer brachte weiter vor, das Landgericht Hamburg habe von der\nzweimonatigen Frist gewusst und habe nicht daran erinnert werden müssen. Er habe nicht\nwissen können, an welchem Tag die Frist ablaufen würde, da er nicht gewusst habe, an\nwelchem Tag die Verschmelzung im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg bekannt\ngemacht worden sei. Diese Publikation habe einen rein regionalen Charakter und sei ihm\nunbekannt gewesen. Sie sei nicht im Zeitschriftenhandel, sondern nur im Abonnement\nerhältlich. Jeder Versuch, das genaue Datum der Bekanntmachung vom Handelregister zu\nerfahren, wäre zeitlich aufwendig gewesen und hätte die ihm vor Fristablauf zur Verfügung\nstehende Zeit weiter verkürzt. Seine Bemühungen, vom Handelsregister Berlin telefonisch\neine verbindliche Auskunft zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Hinsichtlich der\nMöglichkeit, beim Landgericht Berlin einen zweiten Antrag zu stellen, wies der\nBeschwerdeführer darauf hin, dass dies zu zusätzlichen Gerichtsgebühren geführt hätte, für\ndie er letztlich selbst hätte aufkommen müssen, da nur einer der beiden Anträge hätte für\nzulässig erklärt werden können.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Allgemeine Grundsätze\n\n35\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass das „Recht auf ein Gericht“, von dem das Recht\nauf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt (siehe Golder ./. Vereinigtes Königreich,\nUrteil vom 21. Februar 1975, Serie A Band 18, S. 18, Rdnr. 36), kein absolutes Recht ist; es\nunterliegt Einschränkungen wie beispielsweise gesetzlichen Fristen oder\nVerjährungsvorschriften. Ist der Zugang einer Person zu einem Gericht gesetzlich oder\ntatsächlich eingeschränkt, prüft der Gerichtshof, ob die Einschränkung das Recht im Kern\nbeeinträchtigt hat und, insbesondere, ob sie ein legitimes Ziel verfolgte und das eingesetzte\nMittel in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stand (siehe, u. a., Levages\nPrestations Services ./. Frankreich, Urteil vom 23. Oktober 1996, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-V, S. 1543, Rdnr. 40; Sotiris und Nikos Koutras\nATTEE ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 39442/98, Rdnr. 15, 16. November 2000;\nZwiązek Nauczycielstwa Polskiego ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 42049/98, Rdnr. 29,\nECHR 2004-IX; und zuletzt Paljic ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 78041/01,\nRdnr. 42, 1. Februar 2007).\n\n36\nDer Gerichtshof bekräftigt weiter, dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts in\nerster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, und der\nGerichtshof, soweit keine Willkür vorliegt, nicht seine Auslegung an die Stelle der Auslegung\ndurch die innerstaatlichen Gerichte setzt. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche\nAuslegung von Verfahrensvorschriften wie beispielsweise Fristen für die Einreichung von\nUnterlagen oder die Einlegung von Rechtsmitteln (siehe u. a. Tejedor García ./. Spanien,\nUrteil vom 16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2796,\nRdnr. 31). Die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich auf die Feststellung, ob die\nAuswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe u. a. Leoni\n./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 43269/98, Rdnr. 21, 26. Oktober 2000; Sotiris und Nikos\nKoutras ATTEE, a. a. O., Rdnr. 17; Tricard ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 40472/98, Rdnr. 29, 10. Juli 2001; und Paljic, a.a.O., Rdnr. 45).\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n37\nIm Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache erkennt der\nGerichtshof an, dass die Festlegung einer gesetzlichen Frist für die Stellung eines\nEntschädigungsantrags nach dem Umwandlungsgesetz einer geordneten Rechtspflege und\ninsbesondere der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollte.\n\n38\nBezüglich der Art und Weise der Anwendung dieser Vorschrift im Fall des\nBeschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht und das Kammergericht\nBerlin feststellten, dass die Frist am 25. Februar 1998, als die Verschmelzung im Amtlichen\nAnzeiger der Stadt Hamburg bekannt gemacht wurde, zu laufen begann und am Montag,\ndem 27. April 1998, endete. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am 5. März 1998.\nAm 21. März 1998, als er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Hamburger Gericht\nmöglicherweise nicht zuständig sei, stellte er hilfsweise den Antrag, das Verfahren an das\nBerliner Gericht abzugeben. Zu diesem Verfahrenszeitpunkt war noch mehr als ein Monat\nZeit, um das Verfahren innerhalb der gesetzlichen Frist an das Gericht in Berlin abzugeben.\nAm 14. April 1998 gewährte das Hamburger Gericht, ohne den Beschwerdeführer\nanzuhören, der Antragsgegnerin eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum\n27. April 1998. Am selben Tag lief die gesetzliche Frist ab. Mit Beschluss vom 5. Juni 1998\ngab das Hamburger Gericht das Verfahren an das Berliner Gericht ab, das den Antrag für\nunzulässig erklärte, da er zu spät eingereicht worden sei.\n\n39\nDer Gerichtshof erkennt an, dass der Beschwerdeführer, der bereits eine Reihe\nähnlicher Anträge bei den innerstaatlichen Gerichten gestellt hatte und der anwaltlich\nvertreten war, davon gewusst haben musste, dass sein Antrag einer gesetzlichen Frist\nunterlag, selbst wenn er das genaue Datum des Fristablaufs nicht kannte. Darüber hinaus ist\nder Gerichtshof nicht vollständig davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht in der\nLage gewesen wäre, das entscheidende Datum der letzten Bekanntmachung selbst\nherauszufinden. Umgekehrt hätte das Landgericht Hamburg nach Auffassung des\nGerichtshofs wissen müssen, dass die der Antragsgegnerin gewährte großzügige\nFristverlängerung dazu führen könnte, dass das Verfahren erst nach Ablauf der gesetzlichen\nFrist an das zuständige Gericht abgegeben werden würde. Der Gerichthof stellt weiter fest,\ndass das Hamburger Gericht den Beschwerdeführer vor der der gegnerischen Partei\nbewilligten Fristverlängerung nicht anhörte, obwohl eine zweimonatige Frist zu laufen\nbegonnen und der Beschwerdeführer bereits beantragt hatte, das Verfahren an das Gericht\nin Berlin abzugeben. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass\nder Beschwerdeführer gehalten war, das Hamburger Gericht auf die Eilbedürftigkeit der\nAngelegenheit hinzuweisen oder eine Verkürzung der Frist zu beantragen, die der\nAntragsgegnerin gewährt worden war.\n\n40\nDer Gerichtshof stellt auch fest, dass der Bundesgerichtshof in einer gesonderten,\nnach Abschluss des vorliegenden Verfahrens ergangenen Entscheidung (siehe Rdnr. 25\noben) urteilte, dass ein Antrag auch dann fristgerecht gestellt sei, wenn er bei einem nicht\nzuständigen Gericht eingelegt und erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist an das zuständige\nGericht abgegeben worden sei. Folglich wäre es nach dem deutschen Verfahrensrecht\nmöglich gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers für zulässig zu erklären, da er\nrechtzeitig beim Landgericht Hamburg eingelegt worden war.\n\n41\nDaraus folgt, dass die beim Hamburger Gericht entstandenen Verzögerungen\nhauptsächlich diesem Gericht zuzurechnen sind. Der Gerichtshof ist weiterhin der\nAuffassung, dass man von dem Beschwerdeführer nicht habe erwarten können, beim\nBerliner Gericht einen neuen Antrag zu stellen, u.a. deshalb, weil dies zu zusätzlichen\nGerichtsgebühren geführt hätte. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der\nAuffassung, dass die innerstaatlichen Behörden bei der Unzulässigerklärung des Antrags\ndes Beschwerdeführers einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der\nRechtssicherheit und dem Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Prüfung\nseines Anspruchs herbeiführten.\n\n42\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Zugang zu einem Gericht\nversagt wurde. Im Ergebnis weist der Gerichtshof den Einwand der Regierung in Bezug auf\ndie Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurück und stellt fest, dass Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention im vorliegenden Fall verletzt worden ist.\nII. BEHAUPTETE WEITERE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER\nKONVENTION\n\n43\nDes Weiteren rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte es versäumt hätten, festzustellen, an welchem Tag die\nVerschmelzung im Auftrag des Handelsregisters Berlin bekannt gemacht wurde. Unter\nVorlage einer vom Bundesanzeiger erstellten Kopie brachte er vor, dass die Verschmelzung\nerst am 13. März 2001 vom Handelsregister Berlin bekannt gemacht worden sei. Folglich sei\ndie maßgebliche Frist erst am 13. Mai 1998 abgelaufen.\n\n44\nDie Regierung brachte vor, dass sowohl das Landgericht Berlin als auch das\nKammergericht Berlin die Daten der Bekanntmachungen festgestellt hätten.\n\n45\nDer Gerichtshof ist selbst unter der Annahme, hier werde angesichts seiner Feststellung bezüglich des Zugangs zu einem Gericht eine Frage aufgeworfen, der Auffassung, dass\ndiese Rüge sich auf die Würdigung des Sachverhalts sowie die Beweisaufnahme und -würdigung bezieht, die zwangsläufig in das Ermessen der innerstaatlichen Gerichte fallen (siehe\nRdnr. 36 oben). In Hinsicht auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das\nLandgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 2. September 1998 feststellte, dass die Verschmelzung in Bezug auf das Handelsregister Berlin am 12. Februar 1998 im Bundesanzeiger und in einer Berliner Tageszeitung und in Bezug auf das Handelsregister Hamburg am\n20. Februar 1998 im Bundesanzeiger und am 25. Februar 1998 im Amtlichen Anzeiger der\nStadt Hamburg bekannt gemacht wurde. Die Feststellungen des Landgerichts wurden durch\ndas Kammergericht bestätigt. Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte es nicht versäumten, die Daten der Bekanntmachungen festzustellen. Selbst wenn diese Würdigung des\nSachverhalts, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, unzutreffend sein sollte, ist keine\nWillkür ersichtlich. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 nicht verletzt worden.\n\n46\nNach Artikel 6 Abs. 1 rügte der Beschwerdeführer schließlich, das Landgericht Berlin\nhabe es versäumt, den von einem weiteren Anteilseigner am 28. Januar 1998 gestellten\nAntrag zu veröffentlichen und für die außenstehenden Anteilseigner nach § 308 des\nUmwandlungsgesetzes einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.\n\n47\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es in erster Linie den nationalen Behörden,\ninsbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht und insbesondere die\nVerfahrensregeln auszulegen, und der Gerichtshof, sofern keine Willkür vorliegt, seine\nAuslegung nicht an die Stelle der Auslegung durch die innerstaatlichen Gericht setzt (siehe,\nu.v.a., Tejedor García, a.a.O., Nr. 31). Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass das\nVorbringen des Beschwerdeführers ein Anzeichen von Willkür in den innerstaatlichen\nEntscheidungen erkennen lässt.\n\n48\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 1\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUR\nKONVENTION\n\n49\nDer Beschwerdeführer rügte weiter, dass die Rechte von Minderheitsaktionären\ndurch die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht hinreichend geschützt würden. Darüber\nhinaus habe es das Bundesverfassungsgericht in seiner Spruchpraxis immer wieder\nversäumt, die Eigentumsrechte der Aktionäre zu schützen. Er berief sich auf Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein\nEigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den\ndurch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für\ndie Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der\nZahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\n\n50\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, im\nAllgemeinen zu beurteilen, ob das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche\nRechtsprechung den Konventionsbestimmungen entsprochen haben. Er hat nur die\nAufgabe, zu prüfen, ob die Rechte des Beschwerdeführers aus der Konvention in diesem\nbestimmten Fall verletzt worden sind.\n\n51\nIn Hinsicht auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer Aktien besaß, die im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 als\n„Eigentum“ anzusehen sind (siehe u. a. Sovtransavto Holding ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 48553/99, Rdnr. 91, ECHR 2002-VII; und Trippel ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 68103/01, Rdnr. 18, 4. Dezember 2003). Aufgrund der\nVerschmelzung zweier Aktengesellschaften wurden dem Beschwerdeführer Aktien der\nübernehmenden Gesellschaft zugeteilt.\n\n52\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es in dem vorliegenden Fall keinen direkten\nEntzug des Eigentums des Beschwerdeführers durch die innerstaatlichen Behörden gab.\nDaraus folgt, dass Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist\n(siehe sinngemäß Kind ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44324/98,\n30. März 2000; Brameling und Malmström ./. Schweden, Individualbeschwerden Nr. 8588/79\nund 8589/79, Kommissionsentscheidung vom 12. Oktober 1982, Entscheidungen und\nBerichte (DR) 29, S. 64 f.).\n\n53\nDer Gerichtshof hat anerkannt, dass die Verpflichtung, nach der\nMinderheitsaktionären unter bestimmten Umständen ihre Anteile an Mehrheitsaktionäre\nabgeben müssen, grundsätzlich nicht als Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nangesehen werden kann, solange die gesetzliche Regelung nicht zu einer derartigen\nUngleichbehandlung führt, dass einer Person Eigentum willkürlich zugunsten einer anderen\nPerson entzogen werden kann (siehe Kind und Bramelind und Malmström, beide a.a.O.).\nEntsprechendes muss für Fälle gelten, in denen einem Minderheitsaktionär Anteile an der\nübernehmenden Aktiengesellschaft zugeteilt werden.\n\n54\nDer Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 dem Staat die\nPflicht auferlegt, für gerichtliche Verfahren zu sorgen, welche die notwendigen\nverfahrensrechtlichen Garantien bieten und die innerstaatlichen Gerichte daher in die Lage\nversetzen, eigentumsrechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wirksam und fair zu\nentscheiden (siehe Sovtransavto, a.a.O, Rdnr. 96).\n\n55\nIn Hinsicht auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das\ninnerstaatliche Recht ein gerichtliches Verfahren vorsah, mit dem ein dem Anteilseigner\neventuell entstandener Wertverlust nach der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften\nausgeglichen werden sollte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verfahren\ngrundsätzlich nicht dazu geeignet war, für eine angemessene Wiedergutmachung zu sorgen.\nInsbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall klar von dem Fall Sovtransavto, in dem\nes um sehr schwerwiegende Verfahrensmängel ging, zu denen auch Einmischungen der\nExekutive in das maßgebliche Verfahren gehörten. Im Gegensatz dazu ist der Gerichtshof\nnicht der Auffassung, dass die Art und Schwere der in dem vorliegenden Verfahren\naufgetretenen Mängel einer Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gleichkommen.\n\n56\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 1\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 UND 17 DER KONVENTION\n\n57\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 14 und 17 der Konvention, dass\ndie Einreichung seines Antrags bei einem unzuständigen Gericht entgegen der auf\ngewöhnliche Zivilverfahren anwendbaren Regeln vom innerstaatlichen Gericht nicht als\nausreichend angesehen worden sei.\n\n58\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof in einer nach Abschluss des\nvorliegenden Verfahrens ergangenen Entscheidung (siehe Rdnr. 25 oben) urteilte, dass\n§ 281 ZPO analog auch auf das aktienrechtliche Spruchstellenverfahren anzuwenden und\nfolglich die Antragstellung bei einem unzuständigen Gericht im Hinblick auf die Wahrung der\ngesetzlichen Frist folglich als ausreichend anzusehen sei. Jedoch ist der Gerichtshof im\nHinblick auf den weiten Ermessensspielraum, der den Vertragsstaaten bezüglich des\ngerichtlichen Verfahrensrechts eingeräumt wird, der Auffassung, dass es keine\nDiskriminierung darstellt, wenn Verfahrensregeln, die auf Entschädigungsverfahren für\nAktionäre anzuwenden sind, sich von denen unterscheiden, die in „gewöhnlichen“\nZivilverfahren gelten.\n\n59\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 1\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\nA. Schaden\n\n60\nDer Beschwerdeführer hat beantragt, der Gerichtshof möge anordnen, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte das Verfahren über seinen Entschädigungsanspruch\nwiederaufnehmen. Er bezog sich auf die Änderung der Spruchpraxis des\nBundesgerichtshofs (siehe Rdnr. 25 oben) und wies darauf hin, dass das innerstaatliche\nVerfahren nicht nur seine eigenen Ansprüche, sondern auch die anderer\nMinderheitsaktionäre betreffe, die keine eigenen Anträge gestellt hätten.\n\n61\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beklagte Staat vorbehaltlich der\nÜberwachung durch das Ministerkomitee in der Wahl der Mittel, mit denen er seiner\nrechtlichen Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, frei ist, sofern\ndiese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem\nUrteil gelangt ist (siehe Sejdovic, a.a.O., Rdnr. 119, und Monnat ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 73604/01, Rdnr. 84, ECHR 2006-...).\n\n62\nDer Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die genaue Entschädigungssumme in\ndem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten hätte festgesetzt werden müssen.\nMangels zuverlässiger Hinweise beziffere er diese Summe auf EUR 5.000.\n\n63\nDie Regierung brachte vor, dass die Forderung des Beschwerdeführers im\nWiderspruch zum Zweck des Artikels 41 stehe. Der Beschwerdeführer wolle tatsächlich so\ngestellt werden, als hätten die innerstaatlichen Gerichte ihm eine zusätzliche Geldzahlung\nzugesprochen. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, ob oder in welcher Höhe eine\nsolche Bestimmung durch die innerstaatlichen Gerichte erfolgt wäre.\n\n64\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich die Zubilligung einer gerechten\nEntschädigung in dem vorliegenden Fall auf die Tatsache stützen muss, dass der\nBeschwerdeführer das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht nutzen konnte. Der\nGerichtshof kann nicht darüber spekulieren, wie das Verfahren schließlich ausgegangen\nwäre. Dennoch hält es der Gerichtshof nicht für unangemessen, davon auszugehen, dass\nder Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht die Möglichkeit hatte, eine Entscheidung über\ndie Begründetheit seines Anspruchs zu erwirken, einen Schaden erlitten hat (siehe Leoni,\na.a.O., Rdnr. 32; Związek Nauczycielstwa Polskiego, a.a.O., Rdnr. 47; Agatianos ./.\nGriechenland, Individualbeschwerde Nr. 16945/02, Rdnr. 22, 4. August 2005; und Lacárcel\nMenéndez ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 41745/02, Rdnr. 50, 15. Juni 2006). Er\nentscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik EUR 2.000 zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n65\nDer Beschwerdeführer hat DM 9.433,70 (EUR 4.823,38) zuzüglich Zinsen für das\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verlangt. Er verlangte ferner die Erstattung\nvon EUR 10.000 zzgl. Steuern für die Dienste seines Rechtsanwalts, der ihn in dem Verfahren vor dem Gerichtshof vertreten hatte. Darüber hinaus hat er die Erstattung von Übersetzungskosten und einer Pauschalsumme von EUR 1.000 für sonstige Aufwendungen (Zeitaufwendungen, Telefonate und Postverkehr, Fahrkosten) verlangt. Mit Ausnahme der Anwaltsrechnung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat er keine Unterlagen\nzur Begründung seiner Forderungen vorgelegt, weder in Bezug auf das innerstaatliche Verfahren noch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof.\n\n66\nDie Regierung hielt die Forderung von EUR 10.000 für das Verfahren vor dem\nGerichtshof für überhöht. Außerdem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer\nkeinerlei Belege für die ihm in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten\nvorgelegt hat.\n\n67\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nIm vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden\nInformationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, EUR 4.823,38 für Kosten und\nAuslagen, die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden sind, zuzusprechen und die\nübrigen Ansprüche des Beschwerdeführers unter dieser Rubrik zurückzuweisen.\nC. Verzugszinsen\n\n68\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Der Einwand der Regierung in Bezug auf die Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs wird mit der Hauptsache verbunden und nach Prüfung der Begründetheit\nzurückgewiesen.\n2. Die Rüge hinsichtlich des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht\nwird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt.\n3. Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden.\n4.\na) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag,\nan dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, EUR 2.000\n(zweitausend Euro) in Bezug auf den materiellen Schaden sowie EUR 4.823,38\n(viertausendachthundertdreiundzwanzig Euro und achtunddreißig Cent) für Kosten und\nAuslagen zu zahlen, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer;\nb) Nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die\nobengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht.\n5. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. Juli 2007 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nFrançoise ELENS-PASSOS Peer LORENZEN\nStellvertretende Kanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-19/71440-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139433","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139433"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-19/71440-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139433","retrieved":"2026-07-29 08:44:55.055807+00:00"}}