{"status":"available","doknr":"001-139431","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0712JUD007461301","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"74613/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention hinsichtlich der Beweisaufnahme durch die innerstaatlichen Gerichte wird für unzulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt. 2. Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen Gerichte für seine gerichtliche Verfolgung wegen Völkermords nicht zuständig gewesen seien, liegt keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vor. 3. Artikel 7 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/07/07 Rechtssache J. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 74613/01)\nRECHTSSACHE J. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 74613/01)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n12. Juli 2007\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache J. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnV. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 19. Juni 2007\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 74613/01) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein bosnisch-herzegowinischer\nStaatsangehöriger serbischer Herkunft, Herr N. J. („der Beschwerdeführer“), am 23. Mai\n2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(„die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde vor dem Gerichtshof von Herrn H. Grünbauer,\nRechtsanwalt in Leipzig, vertreten. Die Deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch\nihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, unterstützt von Herrn G. Werle, Professor für Recht an der\nHumboldt-Universität in Berlin, vertreten.\n\n3\nUnter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nmachte der Beschwerdeführer geltend, dass die deutschen Gerichte für seine Aburteilung\nwegen Völkermords nicht zuständig gewesen seien. Er brachte weiter vor, dass er,\ninsbesondere wegen der Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, irgendeinen\nEntlastungszeugen zu vernehmen, der aus dem Ausland hätte geladen werden müssen, kein\nfaires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention\ngehabt habe. Darüber hinaus trug er vor, dass seine Verurteilung wegen Völkermords gegen\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße, insbesondere deshalb, weil es für die von den\nnationalen Gerichten vorgenommene weite Auslegung dieses Verbrechens weder im\ndeutschen Recht noch im Völkerrecht eine Grundlage gebe.\n\n4\nAm 7. Juli 2005 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in\nKenntnis zu setzen. Am 2. Oktober 2006 entschied er, die Zulässigkeit und Begründetheit\nder Beschwerde nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention i. V. m. Artikel 54A Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichthofs gleichzeitig zu prüfen.\n\n5\nDie Regierung von Bosnien-Herzegowina ist über ihr Recht auf Beteiligung unterrichtet\nworden (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung) und hat\nnicht angezeigt, dass sie dieses Recht wahrnehmen wolle.\nSACHVERHALT\nDER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde 1946 geboren. Er befand sich im Zeitpunkt der\nEinlegung seiner Individualbeschwerde in Haft in Bochum, Deutschland.\n1. Hintergrund der Sache\n\n7\nIm Jahre 1969 reiste der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer\nStaatsangehöriger serbischer Herkunft, nach Deutschland ein, wo er sich bis Anfang 1992\nrechtmäßig aufhielt. Dann kehrte er in seinen Geburtsort Kostajnica zurück, der zur Stadt\nDoboj in Bosnien gehört.\n\n8\nAm 16. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach\nDeutschland festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, weil er dringend\nverdächtig war, Völkermordtaten begangen zu haben.\n2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf\n\n9\nAm 28. Februar 1997 begann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als\nerstinstanzlichem Gericht die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, der\nangeklagt war, zwischen Mai 1992 und September 1992 in der Region Doboj Völkermord\nbegangen zu haben.\n\n10\nIm Verlauf des Verfahrens vernahm das Oberlandesgericht sechs von der\nStaatsanwaltschaft benannte Zeugen, die im Ausland geladen werden mussten.\n\n11\nAm 18. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht die\nLadung und Vernehmung von acht Zeugen aus Kostajnica, um zu beweisen, dass er sich\nvom 14. Mai bis zum 15. August 1992 in Untersuchungshaft in Doboj befunden habe und\nsomit die ihm zur Last gelegten Verbrechen nicht begangen haben konnte. Am 10. Juli 1997\nbeantragte der Beschwerdeführer, weitere siebzehn Zeugen aus Kostajnica zu laden, die\ndies beweisen sollten.\n\n12\nAm 18. August 1997 lehnte das Oberlandesgericht die Anträge des\nBeschwerdeführers auf Ladung dieser Zeugen ab. Gestützt auf § 244 Abs. 5 Satz 2 der\nStrafprozessordnung (StPO, siehe Rdnr. 39 unten) war es der Auffassung, dass den\nAussagen dieser Zeugen nur geringer Beweiswert zukomme. Sieben dieser Zeugen hätten\nschriftliche Angaben gemacht, die bereits vor Gericht verlesen worden seien. Nur eine\nZeugin habe tatsächlich angegeben, sie habe den Beschwerdeführer in der Haftanstalt\nbesucht. Unter Berücksichtigung der bisherigen Beweisergebnisse könne das Gericht\nausschließen, dass die Aussagen der vom Beschwerdeführer benannten Zeugen, wenn sie\nvor Gericht angehört würden, einen Einfluss auf die Beurteilung des Beweismaterials durch\ndas Gericht hätten. Es wies darauf hin, dass mehr als zwanzig der bereits vor Gericht\nvernommenen Zeugen - darunter zwei Journalisten, die nicht Opfer der dem\nBeschwerdeführer zur Last gelegten Verbrechen gewesen seien – den Beschwerdeführer\ninnerhalb des Zeitraums, in dem er sich angeblich in Haft befunden habe, an verschiedenen\nOrten außerhalb der Haftanstalt gesehen hätten. Die Schriftstücke, die der\nBeschwerdeführer in Bezug auf den Beginn und das Ende seiner Inhaftierung in Doboj\nvorgelegt habe, rechtfertigten keine andere Schlussfolgerung, denn sie seien offensichtlich\nvon einer Person unterzeichnet worden, die der Beschwerdeführer gut kenne.\n\n13\nAm 8. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht die Ladung\ndreier Zeugen aus Doboj, um zu beweisen, dass er sich vom 14. Mai bis zum 15. August\n1992 in Haft befunden habe. Darüber hinaus beantragte er die Augenscheinseinnahme des\nangeblichen Tatorts in Grabska oder hilfsweise die Erstellung einer topographischen Karte,\num zu beweisen, dass die Angaben der Zeugen in Bezug auf seine angeblichen Taten in\nGrabska nicht glaubwürdig seien.\n\n14\nAm 12. September 1997 lehnte das Oberlandesgericht die Anträge des\nBeschwerdeführers ab. Im Hinblick auf die Weigerung, die drei genannten Zeugen zu laden,\nwar das Gericht, wiederum gestützt auf § 244 Abs. 5 StPO, der Auffassung, dass die\nAussagen dieser Zeugen geringen Beweiswert hätten. Nach den Aussagen anderer Zeugen,\ndie es vernommen habe, sei es überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich zur\nmaßgeblichen Zeit nicht in Haft befunden habe. Ferner erachtete das Gericht die\nAugenscheinseinnahme des angeblichen Tatorts bzw. die Erstellung einer topographischen\nKarte als unerreichbare Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO (siehe Rdnr. 38\nunten), die es somit nicht erheben müsse.\n\n15\nIn seinem Urteil vom 26. September 1997 sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf\nden Beschwerdeführer des Völkermordes in elf Fällen (§ 220a Nr. 1 und 3 Strafgesetzbuch,\nStGB, siehe Rdnr. 34 unten) und des Mordes an zweiundzwanzig Menschen in einem Fall,\nan sieben Menschen in einem weiteren Fall und an einer Person in einem dritten Fall sowie\nder gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung in den verbleibenden Fällen für\nschuldig. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die\nbesondere Schwere der Schuld fest (siehe Rdnr. 37 unten).\n\n16\nDas Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine paramilitärische Gruppe\ngegründet habe, mit der er sich an der ethnischen Säuberung, die von der bosnischserbischen politischen Führung und dem serbischen Militär in der Region Doboj angeordnet\nworden sei, beteiligt habe. Insbesondere sei er Anfang Mai und im Juni 1992 an der\nFestnahme, Gefangenhaltung, Körperverletzung und Misshandlung männlicher Muslime aus\ndrei bosnischen Dörfern beteiligt gewesen. Er habe mehrere Einwohner dieser Dörfer\ngetötet. Insbesondere habe er im Juni 1992 22 Einwohner der Ortschaft Grabska - Frauen,\nBehinderte und alte Menschen - erschossen. Anschließend habe der Beschwerdeführer mit\nder von ihm angeführten paramilitärischen Gruppe etwa 40 Männer aus ihrem Heimatdorf\nvertrieben und angeordnet, sie zu misshandeln und sechs von ihnen zu erschießen. Eine\nsiebte, verletzte Person sei gestorben, als sie zusammen mit den Leichen der sechs\nerschossenen Menschen verbrannt worden sei. Im September 1992 habe der\nBeschwerdeführer einen Gefangenen, der von Soldaten im Gefängnis von Doboj\nmisshandelt worden sei, mit einem Holzknüppel getötet, um eine neue Art der Misshandlung\nund des Tötens zu demonstrieren.\n\n17\nDas Gericht erklärte, dass es nach § 6 Nr. 1 StGB für die Rechtssache zuständig sei\n(siehe Rdnr. 34 unten). Es gebe einen legitimen Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche\nVerfolgung in Deutschland, weil diese im Einklang mit den militärischen und humanitären\nEinsätzen Deutschlands in Bosnien-Herzegowina stehe und weil der Beschwerdeführer sich\nüber 20 Jahre in Deutschland aufgehalten habe und dort festgenommen worden sei. Darüber\nhinaus befand das Gericht, das sich den diesbezüglichen Feststellungen eines\nVölkerrechtsexperten anschloss, dass der Verhandlung der Rechtssache durch die\ndeutschen Gerichte kein völkerrechtliches Verbot entgegenstehe. Insbesondere sei die\nGerichtsbarkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Völkermordtaten, die\naußerhalb Deutschlands von einem Ausländer an Ausländern begangen wurden, weder\naufgrund des Artikels VI der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes (Völkermordkonvention) (1948) noch aufgrund des Artikels 9 des Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ-Statut) (1993)\n(siehe Rdnr. 48-49 unten) ausgeschlossen. Das Gericht war der Auffassung, dass diese\nAuffassung dadurch bestätigt werde, dass der Internationale Strafgerichtshof für das\nehemalige Jugoslawien erklärt habe, er sei nicht bereit, die Strafverfolgung des\nBeschwerdeführers zu übernehmen.\n\n18\nÜberdies stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit der in § 220a StGB\nvorausgesetzten Völkermordabsicht gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf die von\nmehreren Rechtsautoren geäußerten Auffassungen stellte es fest, dass die „Zerstörung einer\nGruppe“ im Sinne von § 220a StGB die Zerstörung der Gruppe als soziale Einheit in ihrer\nBesonderheit und Eigenart und ihrem Zusammengehörigkeitsgefühl bedeute; die biologischphysische Vernichtung der Gruppe sei nicht erforderlich. Es befand, dass der\nBeschwerdeführer somit in der Absicht gehandelt habe, die Gruppe der Muslime im Norden\nBosniens oder zumindest in der Region Doboj zu zerstören.\n3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n19\nAm 30. April 1999 sprach der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer auf dessen\nRevision und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Völkermordes in einem\nFall und des Mordes in 30 Fällen für schuldig. Er verurteilte den Beschwerdeführer zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest.\n\n20\nEr bestätigte die Begründung des Oberlandesgerichts und befand, dass das deutsche\nStrafrecht auf die Rechtssache anwendbar sei und die deutschen Gerichte folglich nach § 6\nNr. 1 StGB für sie zuständig seien. Insbesondere stehe der Verurteilung des\nBeschwerdeführers durch die deutschen Strafgerichte aufgrund des in dieser Vorschrift\nverankerten Weltrechtsprinzips keine völkerrechtliche Regelung entgegen. Es räumte ein,\ndass dieses Prinzip in Artikel VI der Völkermordkonvention nicht ausdrücklich niedergelegt\nsei, wenngleich dies in früheren Entwürfen der Völkermordkonvention vorgeschlagen worden\nsei. Jedoch verbiete dieser Artikel es nicht, Personen wegen Völkermordes vor andere\nnationale Gerichte als die des Staates zu stellen, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat\nbegangen wurde. Eine andere Auslegung wäre mit der in Artikel I der Völkermordkonvention\nübernommenen erga omnes-Verpflichtung der Vertragsstaaten, Völkermord zu verhindern\nund zu bestrafen, nicht in Einklang zu bringen (siehe Rdnr. 48 unten). Diese Auslegung der\nVölkermordkonvention fände ihre Bestätigung auch in Artikel 9 Abs. 1 des IStGHJ-Statuts,\ndas eine konkurrierende Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und aller\nanderer nationaler Gerichte vorsehe.\n\n21\nDer Bundesgerichtshof stellte darüber hinaus fest, dass die deutschen Gerichte auch\nnach Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB zuständig seien (siehe Rdnr. 34 unten).\n\n22\nDer Bundesgerichtshof befasste sich nicht ausdrücklich mit der Rüge des\nBeschwerdeführers, dass das Oberlandesgericht es in seiner Entscheidung vom 18. August\n1997 auf der Grundlage von § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt habe, die von ihm benannten\nEntlastungszeugen im Ausland zu laden. Er nahm jedoch allgemein Bezug auf die\nArgumentation des Generalbundesanwalts, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers\ninsoweit unzulässig sei, weil er die rechtserheblichen Tatsachen nicht hinreichend detailliert\ndargelegt habe. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Oberlandesgericht es in seiner\nEntscheidung vom 12. September 1997 abgelehnt habe, drei weitere Entlastungszeugen im\nAusland zu laden, wurde vom Bundesgerichtshof als unzulässig erachtet, weil er die\nrechtserheblichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt und seine Beschwerde nicht\nhinreichend begründet habe. Auch hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in Bezug\nauf die Weigerung des Oberlandesgerichts, eine topographische Karte erstellen zu lassen,\nnahm der Bundesgerichtshof Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.\nDieser hatte ausgeführt, dass die Rüge des Beschwerdeführers insoweit unbegründet sei,\nzumal dem Oberlandesgericht ein Videofilm über die betreffende Örtlichkeit zur Verfügung\ngestanden habe.\n\n23\nDer Bundesgerichtshof bestätigte die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass der\nBeschwerdeführer beabsichtigt habe, Völkermord im Sinne von § 220a StGB zu begehen,\nstellte jedoch fest, dass seine Handlungen als eine einzige Völkermordtat zu bewerten seien.\nZur Stützung seiner Auffassung, ein Völkermord setze nicht zwingend die Absicht der\nphysischen Zerstörung einer Gruppe voraus, sondern es reiche aus, wenn die Gruppe als\nsoziale Einheit zerstört werden solle, nahm er Bezug auf den Wortlaut von § 220a Abs. 1 Nr.\n4 (Verhängung von Maßregeln, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen) und\nNr. 5 (gewaltsame Überführung von Kindern in eine andere Gruppe).\n4. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n24\nAm 12. Dezember 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\n\n25\nDas Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, die Strafgerichte hätten dadurch,\ndass sie ihre Gerichtsbarkeit nach § 6 Nr. 1 StGB i. V. m. Artikel VI der\nVölkermordkonvention begründeten, nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Das\nWeltrechtsprinzip sei ein sinnvoller Anknüpfungspunkt, um sich unter Wahrung des\nvölkerrechtlich verankerten Interventionsverbots mit einem außerhalb des deutschen\nHoheitsgebiets liegenden Sachverhalt zu befassen. Die Auslegung der deutschen Gerichte\ndahingehend, dass sie nach § 6 Nr. 1 StGB i. V. m. Artikel VI der Völkermordkonvention\nbefugt seien, sich mit dem Fall des Beschwerdeführers zu befassen, sei nicht willkürlich.\nMan könne sachgemäß argumentieren, die Völkermordkonvention beinhalte zwar keine\nausdrückliche Regelung des Weltrechtsprinzips, sehe jedoch vor, dass die Vertragsstaaten\nzwar keiner Pflicht zur Strafverfolgung von Völkermord unterlägen, wohl aber die Befugnis\ndazu hätten. Völkermord sei sogar der klassische Anwendungsfall für das Weltrechtsprinzip.\nDie Argumentation der Strafgerichte stelle auch keinen Eingriff in die Personal- oder\nTerritorialhoheit von Bosnien-Herzegowina dar, denn dieser Staat habe ausdrücklich darauf\nverzichtet, um die Auslieferung des Beschwerdeführers zu ersuchen.\n\n26\nUnter Hinweis darauf, dass es im Falle einer zulässigen Verfassungsbeschwerde\nbefugt sei, die gerügte Maßnahme unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu\nprüfen, stellte das Bundesverfassungsgericht ferner fest, dass das grundgesetzlich\ngarantierte Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden sei.\nDie Verfassungsmäßigkeit des § 244 Abs. 3 und 5 StPO sei nicht zweifelhaft. Der\nGesetzgeber sei nicht verpflichtet, ein besonderes Verfahrensrecht für bestimmte Straftaten\nbereitzustellen. Ein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel, z.B. die Benennung von Zeugen,\nderen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren\nnicht.\n\n27\nIm Hinblick auf die Auslegung des § 220a StGB befand das\nBundesverfassungsgericht, der durch Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes garantierte\nGrundsatz, dass das Strafrecht nicht rückwirkend angewendet werden darf, sei nicht verletzt\nworden. Die vom Oberlandesgericht und vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung\ndes Begriffs „Zerstörungsabsicht“ im Sinne dieser Vorschrift sei voraussehbar gewesen.\nAußerdem entspreche diese Auffassung der Auslegung des völkerrechtlichen\nVölkermordverbots - im Lichte derer § 220a StGB auszulegen sei - durch die zuständigen\nGerichtshöfe, durch mehrere Rechtswissenschaftler und in der Praxis der Vereinten\nNationen, wie sie unter anderem in der Resolution 47/121 der Generalversammlung (siehe\nRdnr. 41 unten) zum Ausdruck komme.\n5. Wiederaufnahme des Verfahrens\n\n28\nAm 3. Juli 2002 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens für unzulässig. Die Tatsache, dass\neiner der vom Oberlandesgericht vernommenen Zeugen, der als einziger behauptet habe,\nAugenzeuge der Ermordung von 22 Menschen in Grabska durch den Beschwerdeführer\ngewesen zu sein, des Meineids verdächtigt werde, rechtfertige keine Wiederaufnahme.\nSelbst wenn unterstellt würde, dass dieser Zeuge die gegen den Beschwerdeführer\nerhobenen Anschuldigungen erfunden habe, wäre der Beschwerdeführer dennoch zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in acht Fällen zu\nverurteilen.\n\n29\nAm 20. Dezember 2002 (die Zustellung der Entscheidung erfolgte am 28. Januar\n2003) entschied der Bundesgerichtshof, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf\nWiederaufnahme des Verfahrens zulässig sei, soweit er die Ermordung von 22 Menschen in\nGrabska betreffe. Er wies jedoch darauf hin, dass, selbst wenn die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Mordes in 22 Fällen nicht aufrecht erhalten würde, es bei seiner\nVerurteilung wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in acht Fällen - und somit bei seiner\nlebenslangen Freiheitsstrafe und bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld -\nbleiben würde.\n\n30\nIn seiner Verfassungsbeschwerde vom 28. Februar 2003 machte der\nBeschwerdeführer geltend, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nund des Bundesgerichtshofs betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens sein durch das\nGrundgesetz garantiertes Recht auf Freiheit verletzten. Er trug vor, diese Gerichte hätten zu\nUnrecht festgestellt, dass die Frage der besonderen Schwere der Schuld des\nBeschwerdeführers in dem Wiederaufnahmeverfahren nicht erneut zu prüfen sei.\n\n31\nAm 22. April 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\n\n32\nAm 21. Juni 2004 beschloss das Oberlandesgericht Düsseldorf, das Verfahren\nwiederaufzunehmen, soweit der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, 22\nMenschen in Grabska erschossen zu haben. Es stellte fest, dass die einzige Person, die\nbehauptet habe, Augenzeuge dieser Morde gewesen zu sein, sich des Meineids zumindest\nin Bezug auf einige andere Angaben schuldig gemacht habe. Daher könne nicht\nausgeschlossen werden, dass die seinerzeit erkennenden Richter in Bezug auf diesen\nAnklagepunkt zu einem Freispruch des Beschwerdeführers gelangt wären, wenn sei gewusst\nhätten, dass einige der Angaben dieses Zeugen falsch waren.\n\n33\nSoweit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nstattgegeben wurde, stellte das Oberlandesgericht das Verfahren ein. Es brachte vor, dass\ndie Strafe, die der Beschwerdeführer bei einem erneuten Schuldspruch wegen Mordes an 22\nMenschen in Grabska zu erwarten hätte, nicht beträchtlich höher wäre als die bereits mit\nbindender Kraft gegen ihn verhängten Strafe wegen Völkermordes. Infolgedessen blieb das\nUrteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 1997 rechtskräftig, soweit der\nBeschwerdeführer wegen Völkermordes und Mordes in acht Fällen schuldig gesprochen\nwurde, einschließlich der Feststellung der besonderen Schwere seiner Schuld.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige\ninnerstaatliche und völkerrechtliche Praxis\n1. Das Strafgesetzbuch (StGB)\n\n34\nDie einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichte, dem Tatbestand des Völkermords und der Schwere der Schuld eines\nAngeklagten lauteten in ihrer zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt:\n§ 6\nAuslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter\n„Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im\nAusland begangen werden:\n1. Völkermord (§ 220a); ...”\n§ 7\nGeltung für Auslandstaten in anderen Fällen\n„(1) ...\n(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am\nTatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter\n...\n2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine\nAuslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht\ngestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.“\n§ 220a\nVölkermord\n„(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als\nsolche ganz oder teilweise zu zerstören,\n1. Mitglieder der Gruppe tötet,\n2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden (...) zufügt,\n3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder\nteilweise herbeizuführen,\n4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,\n5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,\nwird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“\n\n35\n§ 220a StGB wurde mit dem Beitritt Deutschlands zur Völkermordkonvention durch\nGesetz vom 9. August 1954 in das Strafgesetzbuch eingefügt und trat 1955 in Kraft. § 6 Nr. 1\nund § 220a StGB wurden am 30. Juni 2002 aufgehoben, als das Völkerstrafgesetzbuch in\nKraft trat. Nach § 1 gilt dieses neue Gesetz für alle Straftaten gegen das Völkerrecht, wie\nz. B. Völkermord (siehe § 6 des neuen Gesetzes) auch dann, wenn die Tat im Ausland\nbegangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.\n\n36\nBei dem Beschwerdeführer handelt es sich um die erste Person, die seit Einfügung\nvon § 220a in das Strafgesetzbuch von deutschen Gerichten nach dieser Bestimmung\nverurteilt wurde. Zu der Zeit, als der Beschwerdeführer 1992 seine Taten beging, war eine\nMehrheit von Wissenschaftlern der Auffassung, dass die Völkermordabsicht der „Zerstörung\neiner Gruppe“ auf die physisch-biologische Zerstörung der geschützten Gruppe ausgerichtet\nsein müsse (siehe z. B. A. Eser in Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch – Kommentar, 24.\nAufl., München 1991, § 220a, Rdnr. 4-5 mit weiteren Verweisen). Eine beträchtliche Zahl von\nRechtswissenschaftlern war jedoch der Auffassung, dass der Begriff der Zerstörung einer\nGruppe als solche in ihrer wörtlichen Bedeutung umfassender zu verstehen sei als ihre\nphysisch-biologische Ausrottung und auch die Zerstörung einer Gruppe als einer sozialen\nEinheit umfasse (siehe insbesondere H.-H. Jeschek, Die internationale Genocidium-\nKonvention vom 9. Dezember 1948 und die Lehre vom Völkerstrafrecht, ZStW 66 (1954), S.\n213; und B. Jähnke, in Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 10. Aufl., Berlin, New\nYork 1989, § 220a, Rdnr. 4, 8, 13).\n\n37\nNach § 57a Abs. 1 StGB kann die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe\ninsbesondere nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn fünfzehn Jahre der Strafe\nverbüßt sind und wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere\nVollstreckung der Strafe gebietet.\n2. Die Strafprozessordnung (StPO)\n\n38\nNach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag nur unten den in dieser Vorschrift\ndargelegten Bedingungen abgelehnt werden. Er darf unter anderem dann abgelehnt werden,\nwenn das Beweismittel unerreichbar ist.\n\n39\n§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO legt für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung\neines Zeugen, der im Ausland geladen werden müsste, bestimmte Bedingungen fest. Diese\nVoraussetzungen sind weniger streng als die Voraussetzungen für die Ablehnung eines\nAntrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung in Deutschland bewirkt werden\nkann. Es reicht aus, dass die Vernehmung des Zeugen nach dem pflichtgemäßen Ermessen\ndes Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.\n3. Das vergleichende Recht und Völkerrecht und die Praxis\na. Definition und Reichweite des Völkermordtatbestandes\ni. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\n(Völkermordkonvention) (1948)\n\n40\nDie einschlägige Bestimmung der Völkermordkonvention, die für Deutschland am\n22. Februar 1955 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:\nArtikel II\n„In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen\nwird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:\na) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;\nb) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;\nc) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche\nZerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;\nd) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;\ne) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“\nii. Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen\n\n41\nIn ihrer Resolution 47/121 (Nr. A/RES/47/121) vom 18. Dezember 1992 betreffend die\nSituation in Bosnien-Herzegowina im Jahre 1992 erklärte die Generalversammlung der\nVereinten Nationen:\n„Ernsthaft besorgt über die Verschlechterung der Situation in der Republik Bosnien und Herzegowina\ninfolge verstärkter Aggressionen seitens der serbisch-montenegrischen Truppen, die auf die gewaltsame\nAneignung weiterer Gebiete gerichtet sind, wobei diese Situation gekennzeichnet ist durch eine ständige\nPraxis grober und systematischer Menschenrechtsverletzungen, einer zunehmenden\nFlüchtlingsbevölkerung infolge von Massenvertreibungen wehrloser Zivilisten aus ihren Häusern und infolge\ndes Bestehens von Konzentrationslagern und Hafteinrichtungen in den serbisch-montenegrisch\nkontrollierten Gebieten, in Verfolgung der abscheulichen Politik der „ethnischen Säuberung“, die eine Form\ndes Völkermordes darstellt, ...“\niii. Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige\nJugoslawien\n\n42\nIn der Rechtssache Der Ankläger gegen Krstic, IT-98-33-T, Urteil vom 2. August\n2001, Rdnr. 577-80, wich die Strafkammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das\nehemalige Jugoslawien (IStGHJ) ausdrücklich von der weiter gefassten Auslegung des\nBegriffs „Zerstörungsabsicht“ durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen und\ndurch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 in der\nvorliegenden Rechtssache ab und stellte im Hinblick auf die Völkermordkonvention\nFolgendes fest:\n„577. In mehreren Erklärungen und Entscheidungen der jüngeren Zeit wurde der Begriff\nZerstörungsabsicht jedoch dahingehend ausgelegt ..., dass er Belege für Handlungen, die mit der kulturellen\nZerstörung und mit sonstigen nicht-physischen Formen der Zerstörung einer Gruppe verbunden sind,\nerfasst.\n578. 1992 klassifizierte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die ethnische Säuberung als\neine Form des Völkermordes. ...\n579. Das deutsche Bundesverfassungsgericht führte im Dezember 2000 aus, dass\nder Völkermordtatbestand ein überindividuelles Rechtsgut schützt, nämlich die soziale Existenz der\nGruppe; ... die Absicht der Zerstörung der Gruppe ... ist weiter als die physisch-biologische Vernichtung ...\nAus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich daher nicht zwingend, dass es Absicht des Täters sein muss,\nzumindest eine substantielle Zahl an Mitgliedern der Gruppe physisch zu vernichten. ...\n580. Die Strafkammer ist sich bewusst, dass sie bei der Auslegung der Konvention den Grundsatz nullum\ncrimen sine lege berücksichtigen muss. Sie erkennt deshalb an, dass das Völkergewohnheitsrecht trotz der\nneueren Entwicklungen den Völkermordtatbestand auf Handlungen beschränkt, die darauf gerichtet sind,\ndie physische oder biologische Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen. Ein Vorhaben,\nmit dem nur die kulturellen oder soziologischen Eigenschaften einer Gruppe von Menschen angegriffen\nwerden, mit dem Ziel der Vernichtung dieser Elemente, die der Gruppe ihre eigene Identität verleihen, durch\ndie sie sich vom Rest der Gemeinschaft unterscheidet, würde daher den Völkermordtatbestand nicht\nerfüllen. Die Strafkammer weist jedoch darauf hin, dass die physische oder biologische Zerstörung oftmals\nmit gleichzeitigen Angriffen auf den kulturellen und religiösen Besitz und die kulturellen und religiösen\nSymbole der betroffenen Gruppe einhergeht - Angriffe, die berechtigterweise als Belege einer Absicht, die\nGruppe physisch zu zerstören, betrachtet werden können.“\n\n43\nDas Urteil der Strafkammer wurde insoweit durch das Urteil der Beschwerdekammer\ndes IStGHJ vom 19. April 2004, IT-98-33-A, bestätigt, in dem festgestellt wurde:\n25. „Die Völkermordkonvention und das Völkergewohnheitsrecht im Allgemeinen verbieten nur die\nphysische oder biologische Zerstörung einer Gruppe von Menschen. ... Die Strafkammer hat diese\nBeschränkung ausdrücklich anerkannt und eine weiter gefasste Definition vermieden. ...”\n33. „... Die Tatsache, dass eine gewaltsame Überführung an und für sich keine Völkermordhandlung\ndarstellt, hindert eine Strafkammer nicht daran, sie als Beweis der Absicht von Mitgliedern des Generalstabs\n(Main Staff) der VRS heranzuziehen. Auf Völkermordabsicht kann u.a. aus Beweisen für ‚andere schuldhafte\nHandlungen, die systematisch gegen dieselbe Gruppe gerichtet sind’, geschlossen werden.“\n\n44\nEbenso hat der IStGHJ in der Rechtssache Der Ankläger gegen Kupreskic und\nAndere (IT-95-16-T, Urteil vom 14. Januar 2000, Rdnr. 751) betreffend die Tötung von etwa\n116 Muslimen mit dem Ziel, die muslimische Bevölkerung aus einem Dorf zu vertreiben,\nfestgestellt:\n„Von der Verfolgung ist es nur ein kleiner Schritt zum Völkermord, dem abscheulichsten Verbrechen\ngegen die Menschlichkeit, denn beim Völkermord wird die Verfolgungsabsicht bis zum Äußersten getrieben,\nindem die physische Vernichtung der Gruppe oder von Mitgliedern der Gruppe angestrebt wird. Beim\nVerbrechen des Völkermordes besteht die verbrecherische Absicht darin, die Gruppe oder ihre Mitglieder zu\nzerstören; beim Verbrechen der Verfolgung hingegen besteht sie darin, eine Gruppe oder Mitglieder dieser\nGruppe durch die grobe und systematische Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte gewaltsam zu\ndiskriminieren. In der vorliegenden Rechtssache war nach Auffassung der Anklage – und in diesem Punkt\nstimmt ihr die Strafkammer zu – die Tötung muslimischer Zivilisten hauptsächlich darauf gerichtet, die\nGruppe aus dem Dorf zu vertreiben und nicht, die muslimische Gruppe als solche zu zerstören. Demnach\nhandelt es sich in diesem Fall um Verfolgung, nicht um Völkermord.“\niv. Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs\n\n45\nIn seinem Urteil vom 26. Februar 2007 in der Rechtssache Bosnien-\nHerzegowina ./. Serbien und Montenegro („Rechtssache betreffend die Anwendung der\nKonvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords“) stellte der Internationale\nGerichtshof (IGH) unter der Überschrift „Absicht und ethnische Säuberung“ (unter Rdnr. 190)\nFolgendes fest:\n„Der Begriff ‚ethnische Säuberung’ ist im Zusammenhang mit den Ereignissen in Bosnien-Herzegowina,\ndie Gegenstand dieser Rechtssache sind, häufig benutzt worden ... Die Resolution 47/121 der\nGeneralversammlung nahm in ihrer Präambel Bezug auf ‚die abscheuliche Politik der ‚ethnischen\nSäuberung’, die eine Form des Völkermordes darstellt’, wie er in Bosnien-Herzegowina geschehe. ... Sie (d.\nh. die ethnische Säuberung) kann nur dann eine Form von Völkermord im Sinne der Konvention sein, wenn\nsie einer der nach Artikel II der Konvention verbotenen Kategorien von Handlungen entspricht oder in eine\ndieser Kategorien fällt. Weder die als politisches Programm vertretene Absicht, ein Gebiet „ethnisch\nhomogen“ zu machen, noch die Maßnahmen, die zur Durchsetzung einer solchen Politik ergriffen werden,\nkönnen für sich genommen als Völkermord bezeichnet werden: Die Absicht, die den Völkermord\ncharakterisiert, ist die, eine bestimmte Gruppe ‚ganz oder teilweise zu zerstören’. Weder kommt die\nVertreibung oder Verbringung der Mitglieder einer Gruppe, selbst wenn sie gewaltsam durchgeführt wird,\nzwangsweise der Zerstörung dieser Gruppe gleich noch ergibt sich aus der Verbringung automatisch eine\nsolche Zerstörung. Dies bedeutet nicht, dass Handlungen, die als ‚ethnische Säuberung’ bezeichnet\nwerden, niemals den Völkermordtatbestand erfüllen, zum Beispiel, wenn sie nach Artikel II Absatz c der\nKonvention als ‚vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre\nkörperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen’ zu charakterisieren sind, vorausgesetzt, diese\nHandlungen werden mit der erforderlichen konkreten Absicht (dolus specialis) begangen, d.h. mit dem Ziel,\ndie Gruppe zu zerstören, in Unterscheidung von dem Ziel ihrer Entfernung aus der Region. Wie der\nInternationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) festgestellt hat, muss, obwohl ‚es\noffensichtliche Ähnlichkeiten zwischen einer Politik des Völkermords und der allgemein als ‚ethnische\nSäuberung’ bekannten Politik gibt’ (Krstić, IT-98-33-T, Strafkammer-Urteil, 2. August 2001, Rdnr. 562),\nzwischen der physischen Zerstörung und der bloßen Auflösung einer Gruppe [eine] klare Unterscheidung\ngetroffen werden. Die Vertreibung einer Gruppe oder eines Teils einer Gruppe reicht für den Tatbestand des\nVölkermords nicht aus. ...”\nv. Auslegung durch andere Vertragsstaaten der Konvention\n\n46\nNach den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hat es in anderen\nVertragsstaaten der Konvention nur sehr wenige Fälle der Verfolgung von Völkermord durch\ndie nationalen Behörden gegeben. Es liegen keine Berichte über Fälle vor, in denen die\nGerichte dieser Staaten definiert hätten, welcher Art die von dem Täter beabsichtigte\nZerstörung einer Gruppe sein müsste, damit dieser des Völkermords schuldig gesprochen\nwerden würde, d. h., ob der Begriff der „Zerstörungsabsicht“ nur die physische oder\nbiologische Zerstörung abdeckt oder auch die Zerstörung einer Gruppe als sozialer Einheit\numfasst.\nvi. Auslegung durch Rechtsautoren\n\n47\nEine Mehrheit der Rechtswissenschaftler vertritt die Ansicht, dass die ethnische\nSäuberung, wie sie von den serbischen Streitkräften in Bosnien-Herzegowina zur\nVertreibung der muslimischen und kroatischen Bevölkerung aus ihren Häusern durchgeführt\nwurde, keinen Völkermord darstellt (siehe u. v .a. William A. Schabas, Genocide in\nInternational Law: the crime of crimes, Cambridge 2000, S. 199 ff.). Es gibt jedoch auch eine\nbeträchtliche Zahl von Rechtswissenschaftlern, die die Meinung vertreten haben, dass diese\nHandlungen einem Völkermord gleichkämen (siehe u. a. M. Lippman, Genocide:The Crime\nof the Century, HOUJIL 23 (2001), S. 526, und J. Hübner, Das Verbrechen des\nVölkermordes im internationalen und nationalen Recht, Frankfurt a. M. 2004, S. 208-217; G.\nWerle wies in Völkerstrafrecht, 1. Aufl., Tübingen 2003, S. 205, 218 ff., differenzierend darauf\nhin, dass es auf die Umstände des Falles ankomme, insbesondere auf das Ausmaß der\nbegangenen Verbrechen und darauf, ob die Absicht der Zerstörung der Gruppe als sozialer\nEinheit, im Gegensatz zur bloßen Vertreibungsabsicht, nachgewiesen werden könne.\nb. Weltrechtsprinzip für das Verbrechen des Völkermordes\ni. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\n(Völkermordkonvention) (1948)\n\n48\nDie einschlägigen Bestimmungen der Völkermordkonvention lauten wie folgt:\nArtikel I\n„Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen,\nein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich\nverpflichten.“\nArtikel VI\n„Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last\ngelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlungen begangen\nworden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschließenden Parteien, die\nseine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.“\nii. Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien\n(IStGHJ-Statut) (1993)\n\n49\nDie einschlägige Bestimmung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für\ndas ehemalige Jugoslawien lautet wie folgt:\nArtikel 9\nKonkurrierende Zuständigkeit\n„1. Der Gerichtshof und die einzelstaatlichen Gerichte haben konkurrierende Zuständigkeit für die\nstrafrechtliche Verfolgung von Personen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen\nJugoslawien schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben.\n2. Der Gerichtshof hat Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten. In jedem Stadium des Verfahrens\nkann der Gerichtshof die einzelstaatlichen Gerichte förmlich ersuchen, ihre Zuständigkeit in einem Verfahren\nim Einklang mit diesem Statut sowie mit der Verfahrensordnung und den Beweisregeln des Gerichtshofs an\nden Gerichtshof abzutreten.“\niii. Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige\nJugoslawien\n\n50\nDie Berufungskammer des IStGHJ stellte in ihrer Entscheidung vom 2. Oktober 1995\nüber die Zwischenberufung (interlocutory appeal) der Verteidigung, mit der die Zuständigkeit\nangefochten wurde, in der Rechtssache Der Ankläger gegen Tadic (Nr. IT-94-1) fest, dass\n„das Weltrechtsprinzip heutzutage im Falle internationaler Verbrechen anerkannt [ist]“ (Rdnr.\n62).\n\n51\nEbenso stellte die Strafkammer des IStGHJ in ihrer Entscheidung vom 10. Dezember\n1998 in der Rechtssache Der Ankläger gegen Furundzija (Nr. IT-95-17/1-T) fest, dass\n„befunden worden [ist], dass bei internationalen Verbrechen, die wo immer sie geschehen\nallgemein verurteilt werden, jeder Staat das Recht hat, die Täter zu verfolgen und zu\nbestrafen. Wie vom Obersten Gericht Israels im Falle Eichmann allgemein formuliert und von\neinem Gericht der USA im Falle Demjanjuk wiedergegeben, ‚ist es der universelle Charakter\nder fraglichen Verbrechen ... der jedem Staat die Befugnis verleiht, sich um eine Bestrafung\nder Personen zu bemühen, die an ihrer Begehung beteiligt waren’“ (Rdnr. 156).\niv. Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis in anderen\nKonventionsstaaten\n Anm. d. Übers.: Durch die Entscheidung vom 2. Oktober 1995 wurde ein zweites, die Zuständigkeit des IStGHJ\nanfechtendes Rechtsmittel abgelehnt.\n\n52\nNach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen und Materialien, einschließlich\ndes von der Regierung vorgelegten Materials, das von dem Beschwerdeführer nicht\nangegriffen wurde, erlauben die gesetzlichen Vorschriften zahlreicher anderer\nKonventionsstaaten die Verfolgung von Völkermord unter Umständen, die denen des\nvorliegenden Falles ähnlich sind.\n\n53\nIn vielen Vertragsstaaten der Konvention gilt für die Verfolgung von Völkermord das\nWeltrechtsprinzip, d. h. die Gerichtsbarkeit für Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebiets\ndes eigenen Staates von Ausländern gegen Ausländer begangen wurden und sich nicht\ngegen die eigenen staatlichen Interessen richten, zumindest dann, wenn der Beschuldigte in\ndessen Hoheitsgebiet angetroffen wurde (z. B. Spanien, Frankreich, Belgien (zumindest bis\n2003), Finnland, Italien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande (seit 2003), Russland, die\nSlowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn). Zum Zeitpunkt der\nVerhandlung gegen den Beschwerdeführer erlaubten zahlreiche andere Staaten die\nVerfolgung von im Ausland von Ausländern gegen Ausländer begangenem Völkermord nach\nBestimmungen, die der stellvertretenden Strafrechtspflege ähnlich sind (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2\ndes deutschen Strafgesetzbuchs, Rdnr. 34 oben), z. B. Österreich, Dänemark, Estland,\nPolen, Portugal, Rumänien, Schweden und die Schweiz (seit 2000). Zu den\nKonventionsstaaten, in denen das Weltrechtsprinzip für Völkermord nicht vorgesehen ist,\ngehört insbesondere das Vereinigte Königreich.\n\n54\nNeben den österreichischen, belgischen und französischen Gerichten haben\ninsbesondere spanische Gerichte Urteile in Verfahren wegen Völkermords gefällt, wobei sie\nsich auf das Weltrechtsprinzip beriefen. Die spanische Audiencia Nacional stellte in ihrem\nUrteil vom 5. November 1998 in der Rechtssache Augusto Pinochet fest, dass die spanische\nGerichtsbarkeit für den Fall zuständig sei. Zum Thema des Anwendungsbereichs der\nVölkermordkonvention stellte sie fest:\n“Artikel 6 der Konvention schließt nicht aus, dass auch andere Organe der Rechtspflege zuständig sein\nkönnen als diejenigen im Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Verbrechen begangen wurde, oder die\ninternationalen Gerichte. ... Anzunehmen, dass diese Konventionsbestimmung die Ausübung der\nGerichtsbarkeit einschränke und jede andere als die in der fraglichen Bestimmung vorgesehene\nGerichtsbarkeit ausschließe, liefe dem Geiste der Konvention zuwider, ... die straflose Begehung eines so\nernsten Verbrechens zu vermeiden. Dass die Vertragsstaaten sich nicht darauf geeinigt haben, dass ihre\njeweilige nationale Gerichtsbarkeit nach dem Weltrechtsprinzip für die Aburteilung dieser Straftaten\nzuständig ist, bedeutet – wie die Konvention selbst zum Ausdruck bringt - nicht, dass ein Vertragsstaat der\nKonvention diese Gerichtsbarkeit für ein die ganze Welt betreffendes Verbrechen, das die\nStaatengemeinschaft und sogar die gesamte Menschheit unmittelbar berührt, nicht begründen dürfe. ... Die\nin Artikel 6 der Konvention von 1948 enthaltenen Bestimmungen rechtfertigen es auch nicht, die\nGerichtsbarkeit für die Bestrafung von Völkermord in einem Vertragsstaat wie Spanien auszuschließen, in\ndessen Recht die Exterritorialität für die Verfolgung solcher Verbrechen vorgesehen ist ...“ (siehe\nInternational Law Reports, Bd. 119, S. 331 f, 335-36).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 6\nABS. 1 DER KONVENTION\n\n55\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht\nDüsseldorf wegen Völkermords, wie sie von dem Bundesgerichtshof und dem\nBundesverfassungsgericht bestätigt worden sei, durch ein unzuständiges Gericht erfolgt sei,\nund er aufgrund dieser Verurteilung sowie der damit verbundenen Haft in seinen Rechten\naus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, die,\nsoweit einschlägig, wie folgt lauten:\nArtikel 5\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen\nund nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;“\nArtikel 6\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von\neinem ... auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“\n\n56\nDieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.\nA. Zulässigkeit\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na. Der Beschwerdeführer\n\n58\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass es den deutschen Gerichten nach\neiner allgemeinen Regel des Völkerrechts, nämlich der des Nichteinmischungsgebots,\nverwehrt sei, Völkermord zu verfolgen, der angeblich durch einen nicht in Deutschland\nansässigen Ausländer im Ausland gegen Ausländer begangen worden sei. Laut seinem\nVorbringen waren die deutschen Gerichte auch daran gehindert, nach dem im\ninternationalen Strafrecht geltenden und in § 6 Abs. 1 StGB verankerten Weltrechtsprinzip\nhilfsweise eine Zuständigkeit anzunehmen, da dieses Prinzip für Völkermord nicht\ninternational anerkannt sei.\n\n59\nDer Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass nach Artikel VI der\nVölkermordkonvention nur ein Gericht des Tatortstaats oder ein internationaler Gerichtshof\nfür die gerichtliche Verfolgung von Personen, denen Völkermord zur Last gelegt werde,\nzuständig sei. Dieser Artikel spiegele das sich aus dem Grundsatz der Souveränität und\nGleichheit aller Staaten ableitende Nichteinmischungsgebot sowie das Verbot des\nRechtsmissbrauchs wider, die allgemeine Regeln des Völkerrechts darstellten. Er räumte\nein, dass sich nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Weltrechtsprinzip\ntheoretisch die Zuständigkeit eines anderen, nicht in Artikel VI der Völkermordkonvention\naufgeführten nationalen Gerichts herleiten lasse. Er brachte jedoch vor, dass eine\nZuständigkeit nach diesem Prinzip, als Ausnahme von der Regel des\nNichteinmischungsgebots, jedoch weder im Völkervertragsrecht noch im\nVölkergewohnheitsrecht zum Zweck der Verurteilung von Personen, denen Völkermord zur\nLast gelegt werde, anerkannt sei. Daher hätten die deutschen Gerichte willkürlich die\nZuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit angenommen.\nb. Die Regierung\n\n60\nDie Regierung brachte vor, die deutschen Gerichte seien die für die Verurteilung des\nBeschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention „zuständigen\nGerichte“ und im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die „auf Gesetz beruhenden\nGerichte“ gewesen. Das deutsche Strafrecht sei auf den Sachverhalt anwendbar gewesen,\nso dass nach deutschem Recht die deutschen Gerichte für die dem Beschwerdeführer zur\nLast gelegten Straftaten zuständig gewesen seien. Sie seien nach Artikel 6 Abs. 1 StGB (in\nder zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung) zuständig gewesen. Es habe auch einen\nlegitimen Anknüpfungspunkt für die Verfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten\nStraftaten gegeben, wie dies von den deutschen Gerichten über den Wortlaut von § 6 Abs. 1\nStGB hinaus als zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich angesehen werde, wodurch\nder Grundsatz der Nichteinmischung beachtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe viele\nJahre in Deutschland gelebt, sei dort immer noch behördlich gemeldet und sei auf\ndeutschem Hoheitsgebiet festgenommen worden. Außerdem habe sich Deutschland an den\nmilitärischen und humanitären Einsätzen in Bosnien-Herzegowina beteiligt. Zudem seien die\nAnforderungen von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, in dem der Grundsatz der stellvertretenden\nStrafrechtspflege verankert sei, erfüllt worden, insbesondere da weder der IStGHJ noch die\nTatortstrafgerichte in Bosnien-Herzegowina um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht\nhätten.\n\n61\nDie Regierung vertrat ferner die Ansicht, dass die Bestimmungen des deutschen\nRechts zur Zuständigkeit mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar seien.\nInsbesondere sei es, wie von den deutschen Gerichten zutreffend dargelegt, nach Artikel VI\nder Völkermordkonvention, in dem Mindestanforderungen in Bezug auf die Verpflichtung,\nVölkermord zu verfolgen, festgelegt seien, nicht verboten, Völkermord durch andere Gerichte\nals die des Tatortstaates zu verfolgen.\n\n62\nDarüber hinaus erlaube das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte\nWeltrechtspflegeprinzip allen Staaten, eine Zuständigkeit für Völkerrechtsverbrechen wie\nzum Beispiel für Völkermordtaten, die gegen die Interessen der Völkergemeinschaft\ninsgesamt gerichtet seien, zu begründen, unabhängig davon, wo oder durch wen diese\nVerbrechen begangen worden seien. Die sich aus dem in § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB\nniedergelegten Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege abgeleitete Zuständigkeit\nverstoße ebenfalls nicht gegen das Völkerrecht. Die deutschen Gerichte seien daher\nberechtigt gewesen, in der Rechtssache des Beschwerdeführers ein Urteil zu fällen.\n\n63\nDie Regierung brachte vor, die Gesetzeslage und Rechtsprechung zahlreicher\nanderer Vertragsstaaten der Konvention sowie die Rechtsprechung des IStGHJ erlaubten\nausdrücklich die Verfolgung von Völkermord nach dem Weltrechtsprinzip.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Einschlägige Grundsätze\n\n64\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rechtssache in erster Linie nach Artikel\n6 Abs. 1 der Konvention im Hinblick darauf zu prüfen ist, ob das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer von einem „auf Gesetz beruhenden Gericht“ geführt wurde. Er weist\nerneut darauf hin, dass dieser Ausdruck den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit\nwiderspiegelt, der in dem nach der Konvention und ihren Protokollen geschaffenen\nSchutzsystem verankert ist. Im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 umfasst der Begriff „Gesetz“\ninsbesondere die gesetzlichen Bestimmungen zur Errichtung und Zuständigkeit der\nJustizorgane (siehe u. a. Lavents ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 58442/00, Rdnr. 114,\n28. November 2002). Ein Gericht, das nach den innerstaatlich anwendbaren Bestimmungen\nfür die gerichtliche Verfolgung eines Beschuldigten nicht zuständig ist, ist daher nicht im\nSinne von Artikel 6 Abs. 1 „auf Gesetz beruhend“ (vgl. Coëme and Others ./. Belgien,\nIndividualbeschwerden Nr. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96,\nECHR 2000-VII, Rdnr. 99, 107-08).\n\n65\nDer Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass eine von einem Gericht\nbegangene Verletzung der genannten innerstaatlichen Bestimmungen zur Errichtung und\nZuständigkeit von Justizorganen grundsätzlich einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1\nbegründet. Der Gerichtshof ist daher befugt, zu prüfen, ob die diesbezüglichen\nBestimmungen des innerstaatlichen Rechts eingehalten wurden. Jedoch stellt der\nGerichtshof im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz, nach dem es in erster Linie den\ninnerstaatlichen Gerichten obliegt, die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts\nauszulegen, fest, dass es ihre Auslegung nicht in Frage stellen darf, solange keine\noffenkundige Verletzung des innerstaatlichen Rechts vorliegt (siehe sinngemäß Coëme u.a.,\na.a.O., Rdnr. 98 in fine, und Lavents, a.a.O. Rdnr. 114). Diesbezüglich stellt der Gerichtshof\nauch erneut fest, dass Artikel 6 es dem Beschuldigten nicht erlaubt, eine Wahl bezüglich der\nZuständigkeit zu treffen. Die Aufgabe des Gerichtshofs beschränkt sich daher auf die\nPrüfung der Frage, ob vernünftige Gründe für die Begründung der Gerichtsbarkeit durch die\nBehörden vorlagen (siehe u. a. G. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 16875/90,\nKommissionsentscheidung vom 10. Oktober 1990, und Kübli ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 17495/90, Kommissionsentscheidung vom 2. Dezember 1992).\nb. Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n66\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte ihre Zuständigkeit auf § 6\nNr. 1 i. V. m. § 220a StGB (in der jeweiligen damals geltenden Fassung) stützten. Nach\ndiesen Bestimmungen galt das deutsche Strafrecht und folglich waren deutsche Gerichte für\ndie gerichtliche Verfolgung von Personen zuständig, denen zur Last gelegt wurde, im\nAusland Völkermord begangen zu haben, unabhängig von der Nationalität der Beschuldigten\nund Opfer. Die innerstaatlichen Gerichte hatten daher ihre Zuständigkeit nach dem\neindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs begründet.\n\n67\nBei der Entscheidung darüber, ob die deutschen Gerichte nach den materiellen\nBestimmungen des innerstaatlichen Rechts zuständig waren, muss der Gerichtshof\naußerdem prüfen, ob die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dass sie für den Fall\ndes Beschwerdeführers zuständig waren, mit den in Deutschland anwendbaren\nvölkerrechtlichen Bestimmungen im Einklang stand. Er stellt fest, dass die innerstaatlichen\nGerichte befanden, dass ihre Zuständigkeit nach dem in § 6 Abs. 1 StGB festgeschriebenen\nvölkerrechtlichen Weltrechtsprinzip begründet sei und nicht gegen das völkerrechtliche\nNichteinmischungsgebot verstoße. Ihrer Auffassung nach schloss Artikel VI der\nVölkermordkonvention ihre Zuständigkeit nach dem Prinzip der Weltrechtspflege nicht aus,\ndenn der Artikel sei so zu verstehen, dass er die darin erwähnten Gerichte dazu verpflichte,\nPersonen, denen Völkermord zur Last gelegt werde, vor Gericht zu stellen, die gerichtliche\nVerfolgung von Völkermord durch andere nationale Gerichte aber nicht verbiete.\n\n68\nBei der Entscheidung darüber, ob die innerstaatlichen Gerichte die anwendbaren\nvölkerrechtlichen Regeln und Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit angemessen ausgelegt\nhaben, hat der Gerichtshof insbesondere ihre Auslegung von Artikel VI der\nVölkermordkonvention zu prüfen. Der Gerichtshof stellt, wie dies auch die innerstaatlichen\nGerichte getan hatten (siehe insbesondere Rdnr. 20 oben), fest, dass die Vertragsstaaten\nder Völkermordkonvention, obwohl dies in früheren Entwürfen vorgesehen war, nicht\nvereinbart hatten, für die innerstaatlichen Gerichte aller Vertragsstaaten das\nWeltrechtsprinzip in Bezug auf Völkermord in dem genannten Artikel festzuschreiben (vgl.\nRdnr. 20 und 54 oben). Nach Artikel I der Völkermordkonvention unterlagen die\nVertragsstaaten jedoch einer erga omnes-Verpflichtung zur Verhinderung und Bestrafung\nvon Völkermord, dessen Verbot Teil des zwingenden Rechts (ius cogens) ist. Daher ist die\nArgumentation der innerstaatlichen Gerichte, es entspreche dem Zweck der\nVölkermordkonvention, wie er insbesondere in diesem Artikel zum Ausdruck komme, die\nGerichtsbarkeit für die Bestrafung von Völkermord durch Staaten, in deren Recht\ndiesbezüglich die Extraterritorialität vorgesehen sei, nicht auszuschließen, als angemessen\n(und sogar als überzeugend) anzusehen. Da also eine angemessene und eindeutige\nAuslegung von Artikel VI der Völkermordkonvention im Einklang mit dem Ziel der Konvention\nerfolgt war, war es bezüglich der Auslegung der genannten Konvention nicht erforderlich, die\nvorbereitenden Dokumente heranzuziehen, denen bezüglich der Auslegung des Völkerrechts\nnur eine unterstützende Rolle zukommt (siehe Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 32 des Wiener\nÜbereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge).\n\n69\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Auslegung von Artikel\nVI der Völkermordkonvention im Lichte von Artikel I dieser Konvention durch die deutschen\nGerichte und ihre Annahme der Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung des\nBeschwerdeführers wegen Völkermords von den gesetzlichen Vorschriften und der\nRechtsprechung zahlreicher andere Vertragsstaaten der Konvention (zum Schutz der\nMenschenrechte) sowie vom Statut und der Rechtsprechung des IStGHJ umfassend\nbestätigt wird. Er stellt insbesondere fest, dass die spanische Audiencia Nacional Artikel VI\nder Völkermordkonvention in genau gleicher Weise wie die deutschen Gerichte ausgelegt\nhat (siehe Rdnr. 54 oben). Außerdem wird die Auffassung der deutschen Gerichte durch Art.\n9 Abs. 1 des IStGHJ-Statuts bestätigt, der eine konkurrierende Gerichtsbarkeit des IStGHJ\nund der nationalen Gerichte vorsieht, ohne diese auf die innerstaatlichen Gerichte\nbestimmter Länder zu beschränken. Tatsächlich ist das Weltrechtsprinzip in Bezug auf\nVölkermord vom IStGHJ ausdrücklich anerkannt worden (siehe Rdnr. 50-51 oben), und\nzahlreiche Konventionsstaaten erlauben gemäß diesem Grundsatz die Verfolgung von\nVölkermord oder erlauben sie zumindest dann, wenn, wie im Falle des Beschwerdeführers,\nweitere Voraussetzungen – wie z. B. die, die sich aus dem Prinzip der stellvertretenden\nStrafrechtspflege ergeben - erfüllt sind (siehe Rdnr. 52–53 oben).\n\n70\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, das die von den deutschen Gerichten\nvorgenommene Auslegung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen und Regeln,\nim Lichte derer die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs auszulegen waren, nicht willkürlich\nwar. Die Annahme der Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers\nwegen Völkermordes durch die deutschen Gerichte beruhte daher auf angemessenen\nGründen.\n\n71\nDaraus folgt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von einem auf\nGesetz beruhenden Gericht im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geführt wurde.\nFolglich liegt kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.\n\n72\nAus der oben erwähnten Feststellung zu Artikel 6 Abs. 1, dergemäß die deutschen\nGerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Völkermords\naus angemessenen Gründen übernahmen, schließt der Gerichtshof, dass der\nBeschwerdeführer nach der Verurteilung „durch ein“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a\nder Konvention „zuständiges Gericht“ auch rechtmäßig inhaftiert war. Folglich liegt auch kein\nVerstoß gegen diese Bestimmung vor.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 UND ABS. 3 BUCHSTABE D\nDER KONVENTION\n\n73\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er aufgrund der auf § 244 Abs. 5 StGB\nberuhenden Weigerung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, irgendeinen Entlastungszeugen\nzu vernehmen, der aus dem Ausland hätte geladen werden müssen, kein faires Verfahren im\nSinne von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention gehabt habe. Auch stelle\ndie Weigerung des Oberlandesgerichts, den angeblichen Tatort in Grabska in Augenschein\nzu nehmen bzw. eine topographische Karte erstellen zu lassen, eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention dar, die, soweit maßgeblich, wie folgt lauten:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von\neinem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. ...\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ...\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von\nEntlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;“\n\n74\nDieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.\nA. Die Vorbringen der Parteien\n1. Die Regierung\n\n75\nDie Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine\nBeschwerde gegen die Weigerung des Oberlandesgerichts, 28 Zeugen zu laden, in dem\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er\nseine Rügen nicht hinreichend substantiiert habe. Sie brachte weiter vor, der\nBeschwerdeführer habe seine Rüge betreffend die Weigerung des Oberlandesgerichts, den\nangeblichen Tatort in Grabska in Augenschein zu nehmen, in dem Verfahren vor dem\nBundesgerichtshof überhaupt nicht vorgebracht und habe daher den innerstaatlichen\nRechtsweg auch diesbezüglich nicht erschöpft.\n\n76\nDie Regierung brachte weiter vor, der Beschwerdeführer könne insoweit, als seine\nRügen sich auf Beweisanträge hinsichtlich des Vorwurfs des Mordes an 22 Personen in\nGrabska bezögen, nicht mehr behaupten, Opfer eine Konventionsverletzung zu sein; die\nIndividualbeschwerde sei insoweit ratione personae mit der Konvention unvereinbar. Sie\nführte an, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf diese Taten\nwiederaufgenommen und eingestellt worden sei.\n\n77\nDie Regierung trug vor, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires\nVerfahren nach Artikel 6 der Konvention auf jeden Fall nicht verletzt worden sei. Das\nOberlandesgericht habe die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Erfordernisse bei der\nBeweisaufnahme beachtet. Insbesondere gälten nach § 244 StGB im Hinblick auf die\nBeweisaufnahme für die Anklage und die Verteidigung dieselben Regeln. Nach der\ndeutschen Strafprozessordnung obliege es den Strafgerichten, die Erforschung der Wahrheit\nselbst voranzutreiben. Auch wenn die Ermittlungen in Bezug auf im Ausland begangene\nStraftaten beträchtliche Verfahrensprobleme aufwürfen, seien die Angeklagten durch die\nBestimmungen des Strafverfahrensrechts und die Tatsache, dass Zweifel zu ihren Gunsten\nausgelegt würden, geschützt.\n\n78\nNach Auffassung der Regierung ging das Oberlandesgericht bei der Ablehnung der\nweiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht willkürlich vor. Es habe die Anträge\ndes Beschwerdeführers ordnungsgemäß geprüft und für ihre Ablehnung sachlich\ngerechtfertigte Gründe vorgebracht. Das Oberlandesgericht sei zu dem Schluss gekommen,\ndass die Ladung der von dem Beschwerdeführer benannten Zeugen nach § 244 Abs. 5\nStPO unter den gegebenen Umständen zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich sei und\nkeinerlei Rechtsfehler erkennen lasse; es habe seine Entscheidungen umfassend begründet.\n2. Der Beschwerdeführer\n\n79\nDer Beschwerdeführer bestritt das Vorbringen der Regierung. Er betonte, dass das\nBundesverfassungsgericht seine Beschwerde nicht wegen fehlender Erschöpfung des\nRechtswegs zurückgewiesen habe und brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft im\nHinblick auf eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 6 der Konvention nicht verloren.\n\n80\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er in seinen Rechten aus Artikel 6 Abs. 1\nund Abs. 3 Buchstabe d der Konvention verletzt worden sei, da das Oberlandesgericht sich\nnach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO geweigert habe, 28 von ihm benannte Zeugen der\nVerteidigung zu vernehmen, die aus dem Ausland hätten geladen werden müssen, jedoch\nsechs von der Anklage benannte Zeugen vernommen habe, die aus dem Ausland geladen\nworden seien. Er brachte vor, dass das Oberlandesgericht unter den in seinem Fall\ngegebenen Umständen bei korrekter Ermessensausübung an einer Anwendung von § 244\nAbs. 5 StPO gehindert gewesen wäre. Diese Vorschrift lege die Voraussetzungen für die\nAblehnung der Ladung eines Zeugen aus dem Ausland fest; diese seien weniger eng gefasst\nals die Voraussetzungen für die Ablehnung in Deutschland lebender Zeugen. Sie gründe\nsich auf die Annahme, dass man die Beweismittel für in Deutschland geführte Strafverfahren\nhauptsächlich in Deutschland erlangen könne. In seinem Fall, in dem es um angeblich in\nBosnien-Herzegowina begangene Handlungen gehe, lebten die Zeugen im Regelfall im\nAusland. Die Anwendung von § 244 Abs. 5 StPO sei daher willkürlich gewesen. Hätte das\nOberlandesgericht die benannten Zeugen vernommen, hätte es sofort festgestellt, dass der\nBelastungszeuge in Bezug auf die mutmaßlichen Taten in Grabska nicht die Wahrheit gesagt\nhabe.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n81\nDer Gerichtshof hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, über die\nEinwendungen der Regierung hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nund der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers zu erkennen, da er, selbst unter der\nAnnahme, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft und könne\nin jeder Hinsicht immer noch eine Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung von Artikel\n6 der Konvention geltend machen, der Auffassung ist, dass die Beschwerde aus den\nnachfolgenden Gründen in jedem Fall unzulässig ist.\n1. Allgemeine Grundsätze\n\n82\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es generell Sache der innerstaatlichen\nGerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die\nvon dem Beklagten angebotenen Beweise entscheidungserheblich sind. Es ist ihnen\ninsbesondere aufgrund von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d – der bestimmte Aspekte des in\nArtikel 6 Abs. 1 allgemein dargelegten Grundsatzes des fairen Verfahrens regelt -\ngrundsätzlich überlassen zu prüfen, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen sinnvoll ist.\nNach dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, jeden Entlastungszeugen zu laden und zu\nvernehmen. Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch zu prüfen, ob der Grundsatz der\nWaffengleichheit durch die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung verletzt worden ist und\ndas Verfahren daher als Ganzes unfair war (siehe u. a. Vidal ./. Belgien, Urteil vom 22. April\n1992, Serie A Band 235, S. 32-33, Rdnr. 33; und Heidegger ./. Österreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 27077/95, 5. Oktober 1999).\n\n83\nIn Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, ist es aber nicht\nAufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe abstrakt zu prüfen; er muss\nvielmehr prüfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen\nauf den Beschwerdeführer angewandt wurden (siehe u. a. Sahin ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 87, ECHR 2003-VII und\nSommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 86,\nECHR 2003-VIII).\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n84\nDer Gerichtshof hat daher darüber zu entscheiden, ob die Anwendung von § 244\nStGB durch die innerstaatlichen Gerichte und deren sich daraus ergebende Weigerung,\nbestimmte Zeugen zu laden, den mutmaßlichen Tatort in Augenschein zu nehmen oder eine\ntopographische Karte erstellen zu lassen, das Verfahren insgesamt unfair machte.\n\n85\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es zwischen den Parteien unstreitig\nist, dass § 244 StGB auf alle Anträge auf Zeugenvernehmung und sonstigen Beweisanträge\nanwendbar ist, unabhängig davon, ob sie von der Anklage oder der Verteidigung gestellt\nworden sind. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Tat außerhalb Deutschlands\nbegangen wurde und in dem es in der Regel erforderlich sein wird, Beweise aus dem\nAusland zu beschaffen, führt die Anwendung dieser Bestimmung daher nicht zu einer\nallgemeinen Begünstigung der Beweisanträge der Anklage. Zwar legt § 244 Abs. 5 Satz 2\nStPO für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen, der im Ausland\ngeladen werden müsste - unabhängig davon, ob es sich um einen Belastungs- oder einen\nEntlastungszeugen handelt - bestimmte Bedingungen fest. Diese Voraussetzungen sind\nweniger streng, als die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung\neines Zeugen, dessen Ladung in Deutschland bewirkt werden kann. Diese Zeugen werden\njedoch nicht automatisch als unerreichbare Beweismittel angesehen. Die Gerichte können\njedoch aus einer Vorabprüfung der ihnen vorliegenden Beweise schließen, dass die\nVernehmung eines solchen Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (siehe\nRdnr. 39 oben).\n\n86\nDer Gerichthof stellt weiterhin fest, dass das Oberlandesgericht als erstinstanzliches\nGericht sich weigerte, auch nur einen der von dem Beschwerdeführer benannten 28 in\nBosnien lebenden Zeugen zu laden, obwohl es sechs im Ausland lebende\nBelastungszeugen geladen hatte. Jedoch lässt diese Tatsache für sich genommen nicht den\nSchluss zu, dass der Grundsatz der Waffengleichheit bzw. das Recht des\nBeschwerdeführers auf Ladung von Zeugen verletzt worden ist und das Verfahren daher\ninsgesamt unfair war. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass das\nOberlandesgericht die schriftlichen Aussagen von mindestens 7 der genannten 28 Zeugen,\ndurch welche dieselbe Tatsache (die, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit in Haft\ngewesen sei) bewiesen werden sollte, berücksichtigt und seine Weigerung, weitere Beweise\nzu erheben, ausführlich begründet hatte, bevor es zu dem Schluss gelangte, dass die\nAussage aller 28 Zeugen wenig Beweiskraft hätte und für die Entscheidung in der Sache\nunerheblich wäre. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der\nAbweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Ladung dieser Zeugen bereits mehr als\n20 Zeugen vernommen hatte, darunter zwei Journalisten, die von den dem\nBeschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten nicht betroffen waren (und daher allgemein\nals besonders glaubhaft angesehen werden konnten). Diese Zeugen, die von dem\nBeschwerdeführer ins Kreuzverhör genommen werden konnten, hatten alle ausgesagt, sie\nhätten den Beschwerdeführer während des Zeitraums, in dem er nach seinen Behauptungen\nin Haft war, außerhalb der Haftanstalt gesehen. Unter diesen Umständen kann der\nGerichtshof nicht feststellen, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, die\nAussagen der von dem Beschwerdeführer benannten Zeugen, die bestätigen sollten, dass er\nzur Tatzeit in Haft war, seien unerheblich, willkürlich gewesen wäre. Daher kann der\nGerichtshof keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer insgesamt unfair gewesen sei.\n\n87\nIn Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung des\nOberlandesgerichts, den angeblichen Tatort in Grabska in Augenschein zu nehmen oder\neine topographische Karte erstellen zu lassen, um zu beweisen, dass die Angaben der\nZeugen in Bezug auf seine angeblichen Taten in Grabska nicht glaubwürdig seien, stellt der\nGerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht sorgfältig begründete, weshalb es diese\nBeweismittel für unerreichbar hielt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass dem\nOberlandesgericht ein Videofilm über die betreffende Örtlichkeit zur Verfügung stand und der\nBeschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Schlüssigkeit der Beweismittel bezüglich der\nfraglichen Taten in Zweifel zu ziehen, erkennt der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür,\ndass die Nichtzulassung weiterer Beweismittel mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 unvereinbar\ngewesen sei.\n\n88\nDaraus folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 und\nAbs. 3 Buchstabe d der Konvention nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 DER KONVENTION\n\n89\nDer Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass es für die weite Auslegung des\nVölkermordtatbestands durch die deutschen Gerichte im Wortlaut dieser Strafnorm, wie sie\nim deutschen Recht und im Völkerrecht niedergelegt sei, keine Grundlage gebe und die\ndeutschen Gerichte willkürlich die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt hätten. Er\nbrachte vor, dass er durch seine Verurteilung in seinem Recht aus Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention verletzt worden sei, der wie folgt lautet:\n„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung\nnach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die\nzur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n90\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n91\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na. Der Beschwerdeführer\n\n92\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass für eine Verurteilung wegen Völkermords\nnach § 220a StGB bewiesen sein müsse, dass der Täter in der Absicht gehandelt habe, eine\nnationale, rassische, ethnische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu\nzerstören. Er brachte im Hinblick auf die wörtliche Bedeutung des Begriffs „zerstören“ vor,\ndass ein bloßer Angriff auf die Lebensbedingungen bzw. die Grundlagen der Existenz einer\nGruppe, wie in dem vorliegendem Fall, keine Zerstörung der Gruppe als solche darstelle. Die\nvon den bosnischen Serben in der Region Doboj durchgeführte „ethnische Säuberung\" sei\ndarauf ausgerichtet gewesen, alle Muslime gewaltsam zum Verlassen der Region zu\nbewegen, das heißt, diese Gruppe zu vertreiben, nicht aber, ihre Existenz als solche zu\nvernichten. Dies könne daher nicht als Völkermord im Sinne von § 220a StGB angesehen\nwerden.\n\n93\nAußerdem sei die von den deutschen Gerichten vorgenommene Auslegung des\nTatbestandsmerkmals der „Zerstörungsabsicht“ in § 220a StGB, der in das Strafgesetzbuch\neingefügt worden sei, um die Völkermordkonvention in nationales Recht umzusetzen, nicht\nmit der Auslegung desselben Begriffes in Artikel II der von der Staatengemeinschaft\nverabschiedeten Völkermordkonvention vereinbar. Tatsächlich liege nach international\nanerkannter Lehrmeinung Völkermord nur in den Fällen vor, in denen Mord, Auslöschung\noder Deportation in der Absicht verübt werden, eine eng definierte Gruppe zu eliminieren, d.\nh. sie im biologisch-physischen Sinne und nicht lediglich als soziale Einheit zu zerstören. Die\nethnische Säuberung im ehemaligen Jugoslawien könne nicht mit der Auslöschung der\nJuden während der Nazi-Herrschaft verglichen werden, die Anlass der Schaffung der\nVölkermordkonvention gewesen sei.\n\n94\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er daher zur Tatzeit nicht habe vorhersehen\nkönnen, dass die deutschen Gerichte seine Handlungen nach deutschem Recht oder nach\ndem Völkerrecht als Völkermord qualifizieren würden.\n\n95\nDurch die Feststellung der deutschen Gerichte, seine Schuld wiege besonders\nschwer, sei er ebenfalls in seinen Rechten aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt, da\ndie Gerichte nicht berücksichtigt hätten, dass er bei dem angeblichen Völkermord in Bosnien\nnur eine geringe Rolle gespielt habe.\nb. Die Regierung\n\n96\nDie Regierung vertrat die Ansicht, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die von\nden deutschen Gerichten vorgenommene Auslegung des Begriffs „Völkermord“ nicht verletzt\nworden sei. Der Wortlaut des Völkermordtatbestands in § 220a StGB erlaube es, den\nVölkermordbegriff so auszulegen, dass er auch Handlungen umfasse, die mit dem Ziel der\nZerstörung einer Gruppe als soziale Einheit begangen würden. Insbesondere müsse die\nZerstörungsabsicht sich gegen die „Gruppe als solche” richten, was nahe lege, dass nicht\nnur die physische, sondern auch die soziale Existenz der Gruppe geschützt sei. Darüber\nhinaus beinhalte auch die in § 220a Abs. 1 Nr. 4 (Verhängung von Maßregeln, die Geburten\ninnerhalb der Gruppe verhindern sollen) und Nr. 5 (gewaltsame Überführung von Kindern der\nGruppe in eine andere Gruppe) niedergelegte Völkermorddefinition nicht die physische\nVernichtung lebender Mitglieder der fraglichen Gruppe.\n\n97\nAus denselben Gründen beschränke der Wortlaut von Artikel II der\nVölkermordkonvention, der § 220a StGB entspreche, den Völkermordtatbestand nicht auf die\nphysisch-biologische Zerstörung der fraglichen Gruppe. Dies sei von zahlreichen\nRechtswissenschaftlern und der UN-Generalversammlung bestätigt worden, nach deren\nAuslegung die Völkermordkonvention auch den Schutz der Gruppe als soziale Einheit\nverfolge (siehe Rdnr. 41 oben).\n\n98\nDa die Auslegung des Völkermordtatbestands durch die deutschen Gerichte mit dem\nWortlaut von § 220a StGB vereinbar sei, sei die Auslegung der deutschen Gerichte\nvorhersehbar gewesen, als der Beschwerdeführer die Straftat im Jahr 1992 beging. Darüber\nhinaus hätten deutsche Rechtswissenschaftler zu der Zeit bereits die Auffassung vertreten,\ndass die Strafbarkeit von Völkermord auch auf den Schutz der sozialen Existenz von\nGruppen abziele (siehe Rdnr. 36 oben).\n\n99\nDie Regierung räumte ein, dass die Strafkammer des Internationalen Gerichtshofs für\ndas ehemalige Jugoslawien in ihrer von der Beschwerdekammer bestätigten Entscheidung in\nder Rechtssache Prosecutor v. Krstic vom 2. August 2001 die Auslegung des Begriffs\n„Zerstörungsabsicht“, die das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung in der\nvorliegenden Rechtssache vertreten habe, ausdrücklich zurückgewiesen habe. Unter\nBerufung auf den Grundsatz nullum crimen sine lege habe der IStGHJ zum ersten Mal die\nAuffassung vertreten, der Völkermordtatbestand sei nach dem Völkerrecht auf Handlungen\nbeschränkt, welche die physische oder biologische Zerstörung einer Gruppe zum Ziel hätten.\nDiese engere Auslegung des Völkermordtatbestands durch den IStGHJ im Jahre 2001 – die\ndie Regierung nicht für überzeugend halte – stelle nicht in Frage, dass der\nBeschwerdeführer, als er seine Taten im Jahre 1992 beging, habe vorhersehen können,\ndass sie als Völkermord qualifiziert werden würden. In jedem Falle hätten die deutschen\nGerichte die ethnische Säuberung nicht allgemein als Völkermord qualifiziert, sondern\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer sich unter den Umständen des Einzelfalls des\nVölkermords schuldig gemacht habe, da er beabsichtigt habe, eine Gruppe als soziale\nEinheit nicht nur zu vertreiben, sondern zu zerstören.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Allgemeine Grundsätze\n\n100\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 7 der Konvention\nverankerte Garantie ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt. Sie ist\nnicht auf das Verbot der rückwirkenden Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines\nAngeklagten beschränkt. Sie beinhaltet, allgemeiner, den Grundsatz, dass nur das Gesetz\nein Verbrechen umschreiben und eine Strafe vorschreiben darf (nullum crimen, nulla poena\nsine lege) sowie den Grundsatz, dass das Strafrecht nicht extensiv zum Nachteil eines\nAngeklagten ausgelegt werden darf, z. B. im Wege der Analogie. Aus diesen Grundsätzen\nfolgt, dass eine Straftat gesetzlich klar definiert sein muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt,\nwenn der Einzelne dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, gegebenenfalls mit Hilfe\nihrer Auslegung durch die Gerichte, entnehmen kann, durch welche Handlungen oder\nUnterlassungen er sich strafbar macht. Mit dem Gesetzes-/Rechtsbegriff (law) in Artikel 7\nwird genau auf das Konzept Bezug genommen, auf welches sich die Konvention sonst\nbezieht, wenn sie diesen Begriff verwendet, ein Konzept, das sowohl geschriebenes als auch\nungeschriebenes Recht umfasst und qualitative Erfordernisse beinhaltet, insbesondere die\nder Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit (siehe u. a. S.W. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil\nvom 22. November 1995, Serie A Band 335-C, S. 41-42, Rdnr. 34-35; C.R. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 22. November 1995, Band A Nr. 335-C, S. 68-69, Rdnr. 32-33; und\nStreletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96,\n35532/97 und 44801/98, Rdnr. 50, ECHR 2001-II).\n\n101\nIn jedem Rechtssystem einschließlich dem des Strafrechts gibt es jedoch immer ein\nElement richterlicher Interpretation, wie klar auch immer eine Rechtsvorschrift formuliert sein\nmag. Es wird immer notwendig sein, zweifelhafte Punkte zu klären und eine Anpassung an\nsich verändernde Umstände vorzunehmen. Die Fortentwicklung des Strafrechts durch\nrichterliche Rechtsschöpfung ist in den Konventionsstaaten ein bewährter und notwendiger\nTeil der Rechtstradition. Artikel 7 der Konvention kann nicht dahingehend verstanden\nwerden, dass er die allmähliche Präzisierung der Strafbarkeitsregelung durch die von Fall zu\nFall erfolgende richterliche Auslegung verbietet, vorausgesetzt, das Ergebnis dieser\nEntwicklung steht mit dem Kern der Straftat im Einklang und war vernünftigerweise\nvorherzusehen (siehe u. a. S. W. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., S. 42, Rdnr. 36;\nC. R. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., S. 69, Rdnr. 34; Streletz, Kessler und Krenz, a.a.O.,\nRdnr. 50; und K.-H. W. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 37201/97, Rdnr. 45;\nECHR 2001-II).\n\n102\nIn Bezug auf die Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden,\ninsbesondere den Gerichten, obliegt, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden\n(siehe sinngemäß Kopp ./. Schweiz, Urteil vom 25. März 1998, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-II, S. 541, Rdnr. 59, und Streletz, Kessler und Krenz, a.a.O.,\nRdnr. 49). Der Gerichtshof hat zwar nach Art. 19 der Konvention die Pflicht, die Einhaltung\nder Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Vertragsparteien der Konvention\nübernommen haben, es ist jedoch nicht seine Aufgabe, sich mit den Tatsachen- und\nRechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen,\nsofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch\nnicht verletzt sind (siehe sinngemäß Schenk ./. Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1998, Serie A\nBand 140, S. 29, Rdnr. 45, und Streletz, Kessler und Krenz, a.a.O., Rdnr. 49).\nb. Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n103\nIm Lichte der vorgenannten Grundsätze hat der Gerichtshof daher zu entscheiden,\nob die nach dem innerstaatlichen Recht vorgenommene Auslegung des\nVölkermordtatbestands, insbesondere die der für Völkermord erforderlichen\n„Zerstörungsabsicht“, dahingehend, dass sie die Handlungen des Beschwerdeführers\nwährend der ethnischen Säuberung in Bosnien und Herzegowina umfasst, mit dem Kern\ndieser Straftat im Einklang steht und für den Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit\nvernünftigerweise vorhersehbar war.\n\n104\nZunächst stellt der Gerichtshof bezüglich seiner Entscheidung darüber, ob die von\nden deutschen Gerichten vorgenommene Auslegung mit dem Kern des\nVölkermordtatbestands im Einklang stand, fest, dass die innerstaatlichen Gerichte diesen\nTatbestand nicht eng ausgelegt haben. Sie waren der Auffassung, dass „die Absicht, eine\nGruppe zu zerstören“ im Sinne von § 220a StGB sowie auch im Hinblick auf Artikel II der\nVölkermordkonvention nicht dahingehend auszulegen sei, dass sie die Absicht voraussetze,\ndie Gruppe im physischen oder biologischen Sinn zu zerstören. Es reiche aus, dass der\nTäter handle, um die Gruppe als soziale Einheit zu zerstören.\n\n105\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die “Absicht, eine\nGruppe als solche zu zerstören“, systematisch im Kontext von § 220 a Abs. 1 StGB als\nGanzem auslegten, insbesondere im Hinblick auf Nr. 4 (Verhängung von Maßregeln, die\nGeburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen) und Nr. 5 (gewaltsame Überführung von\nKindern der Gruppe in eine andere Gruppe) dieser Bestimmung, die nicht die physische\nVernichtung lebender Mitglieder der fraglichen Gruppe voraussetze. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene und auch von einer Reihe\nvon Rechtswissenschaftlern vertretene (siehe Rdnr. 36 und 47 oben) Auslegung der\n„Absicht, eine Gruppe zu zerstören“, in dem Sinne, dass eine physische Zerstörung der\nGruppe nicht erforderlich ist, daher vom Wortlaut des Völkermordtatbestands im\nStrafgesetzbuch gedeckt ist und im Sachzusammenhang nicht unangemessen erscheint.\n\n106\nDarüber hinaus hält es der Gerichtshof ebenso wie die nationalen Gerichte zum\nZwecke der Bestimmung des Kerns des Völkermordtatbestands für erforderlich, auch die\nKodifizierung des Völkermordverbots in Artikel II der Völkermordkonvention in die\nBetrachtung einzubeziehen, zu dessen Umsetzung § 220a in das Strafgesetzbuch eingefügt\nwurde und im Lichte dessen der genannte Artikel auszulegen war. Da der Wortlaut von §\n220a StGB dem von Artikel II der Völkermordkonvention entspricht, soweit es um die\nDefinition von Völkermord geht, ist die oben aufgeführte Argumentation gleichermaßen auf\nden Umfang des Völkermordverbots anwendbar.\n\n107\nDarüber hinaus wurde die Auslegung der deutschen Gerichte zur maßgeblichen\nTatzeit nicht nur von einer Reihe von Rechtswissenschaftlern gestützt (siehe Rdnr. 36 oben).\nIn ihrer Resolution 47/121 vom 18. Dezember 1992 teilte die Generalversammlung der\nVereinten Nationen die von den deutschen Gerichten im vorliegenden Fall vertretene weite\nAuffassung (siehe Rdnr. 41 oben).\n\n108\nFolglich konnten die von dem Beschwerdeführer im Verlauf der ethnischen\nSäuberung in der Region Doboj begangenen Handlungen, die darauf abzielten, die Gruppe\nder Muslime als soziale Einheit zu zerstören, vernünftigerweise als Handlungen angesehen\nwerden, die unter den Völkermordtatbestand fallen.\n\n109\nBezüglich der an zweiter Stelle vorzunehmenden Entscheidung darüber, ob die\nAuslegung des Völkermordtatbestands durch die deutschen Gerichte für den\nBeschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit vorhersehbar war, stellt der Gerichtshof fest, dass\nes sich bei diesem um die erste Person handelt, die seit Einfügung von § 220a in das\nStrafgesetzbuch im Jahre 1955 nach dieser Bestimmung wegen Völkermordes verurteilt\nwurde. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass im Gegensatz zu Fällen, in\ndenen es um eine Umkehrung der früheren Rechtsprechung geht, eine Auslegung der\nReichweite des Tatbestands, die, wie in dem vorliegenden Fall, mit dem Kern der Straftat im\nEinklang steht, in der Regel als vorhersehbar anzusehen ist. Dennoch schließt der\nGerichtshof nicht aus, dass ein Beschwerdeführer ausnahmsweise darauf hätte vertrauen\nkönnen, dass die deutschen Gerichte unter den besonderen Umständen des Falles eine\nbestimmte Auslegung vornehmen würden.\n\n110\nUm sicherzustellen, dass der durch Artikel 7 Abs. 1 der Konvention gewährte Schutz\nwirksam bleibt, hält es der Gerichtshof im vorliegenden Fall, in dem es um die Auslegung\neiner aus dem Völkerrecht stammenden Vorschrift durch die nationalen Gerichte geht, für\nerforderlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Schlussfolgerung\nrechtfertigen, dass der Beschwerdeführer, gegebenenfalls nach Einholung rechtlicher\nBeratung, auf einer engeren Auslegung des Völkermordtatbestands durch die\ninnerstaatlichen Gerichte hätte vertrauen können, insbesondere im Hinblick auf die\nAuslegung des Völkermordtatbestands durch andere maßgebende Autoritäten.\n\n111\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Artikel II der\nVölkermordkonvention, auf dem Artikel 220a StGB beruht, unter den Rechtswissenschaftlern\nhinsichtlich der Definition des Ausdrucks „Absicht, eine Gruppe zu zerstören“ zur\nmaßgeblichen Zeit umstritten war. Während die Mehrheit der Rechtsautoren die Auffassung\nvertrat, dass die ethnische Säuberung, so wie sie von den serbischen Streitkräften in\nBosnien-Herzegowina zur Vertreibung von Muslimen und Kroaten aus ihren Häusern\ndurchgeführt wurde, nicht den Völkermordtatbestand erfüllte, brachte eine beträchtliche Zahl\nvon Rechtswissenschaftlern vor, dass diese Handlungen in der Tat einem Völkermord\ngleichkämen (siehe Rdnr. 47 oben).\n\n112\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Reichweite des Völkermordtatbestands\nauch nach Begehung der angegriffenen Handlungen des Beschwerdeführers von den\ninternationalen Rechtsautoritäten noch unterschiedlich ausgelegt wurde. Es trifft zu, dass der\nIStGHJ in seinen Urteilen in den Rechtssachen Der Ankläger gegen Krstic und Der Ankläger\ngegen Kupreskic der weiten Auslegung des Begriffs „Zerstörungsabsicht“ durch die UN-\nGeneralversammlung und die deutschen Gerichte ausdrücklich widersprach. Unter Berufung\nauf den Grundsatz nullum crimen sine lege war der IStGHJ der Auffassung, dass\nVölkermord, wie er im Völkerrecht definiert sei, nur Handlungen erfasse, die auf die\nphysische oder biologische Vernichtung einer geschützten Gruppe abzielten. Da die Urteile\ndes IStGHJ - wie auch weitere diesen Verfahrensgegenstand betreffende Entscheidungen\nder nationalen und internationalen Gerichte, insbesondere des Internationalen Gerichtshofs\n(siehe Rdnr. 45 oben), hinsichtlich ihrer eigenen innerstaatlichen bzw. internationalen\nKodifizierung des Völkermordtatbestands – jedoch ergingen, nachdem der\nBeschwerdeführer seine Taten begangen hatte, konnte dieser nicht darauf vertrauen, dass\ndie deutschen Gerichte in Bezug auf das zur maßgeblichen Zeit, d. h. zur Tatzeit, geltende\ndeutsche Recht diese Auslegung vornehmen würden.\n\n113\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass zwar viele Rechtsautoritäten eine enge Auslegung des Völkermordtatbestands\nbefürworteten, es jedoch zur maßgeblichen Zeit bereits mehrere Rechtsautoritäten gab, die,\nebenso wie die deutschen Gerichte, eine weiter gefasste Auslegung des\nVölkermordtatbestands vertreten hatten. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, vernünftigerweise hätte\nvoraussehen können, dass er das Risiko einging, wegen der von ihm im Jahre 1992\nbegangenen Handlungen des Völkermords angeklagt und verurteilt zu werden. In diesem\nZusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof auch die Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer wegen Handlungen schuldig gesprochen wurde, deren Schwere und\nDauer beträchtlich war: Die Tötung mehrerer Menschen sowie die Gefangenhaltung und\nMisshandlung einer großen Zahl von Personen während eines Zeitraums von mehreren\nMonaten als Anführer einer paramilitärischen Gruppe, welche die Politik der ethnischen\nSäuberung verfolgte.\n\n114\nDie Auslegung des Völkermordtatbestands durch die nationalen Gerichte kann\ndaher als mit dem Kern dieser Straftat vereinbar angesehen werden und war für den\nBeschwerdeführer vernünftigerweise zur maßgeblichen Zeit vorherzusehen. Da diese\nVoraussetzungen erfüllt waren, stand es den deutschen Gerichte frei zu entscheiden, welche\nAuslegung des Völkermordtatbestands sie übernehmen wollten. Daher stellte die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen Völkermords keinen Verstoß gegen Artikel 7\nAbs. 1 der Konvention dar.\n\n115\nIn Bezug auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 7 Abs. 1, die\ndeutschen Gerichte hätten zu Unrecht die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt,\nstellt der Gerichtshof fest, dass sich der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers auf\nangebliche Rechts- und Tatsachenirrtümer beschränkt. Aus diesen ergeben sich weder\nAnhaltspunkte für eine Verletzung der genannten Bestimmung noch für eine Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention.\n\n116\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 7 Absatz 1 der\nKonvention nicht verletzt worden ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention hinsichtlich der\nBeweisaufnahme durch die innerstaatlichen Gerichte wird für unzulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt.\n2. Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen Gerichte für seine gerichtliche\nVerfolgung wegen Völkermords nicht zuständig gewesen seien, liegt keine Verletzung\nvon Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vor.\n3. Artikel 7 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. Juli 2007 nach Artikel 77 Absätze\n2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-12/74613-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220a","ref_norm":"220a","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139431","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139431"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-12/74613-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139431","retrieved":"2026-07-29 08:44:52.736101+00:00"}}