{"status":"available","doknr":"001-139432","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0712JUD003974102","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"39741/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge nach Artikel 6 bezüglich der überlangen Verfahrensdauer und die Rüge nach Artikel 8 werden für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die fortdauernde Unterbringung in der Pflegefamilie und teilweise Übertragung des Sorgerechts nicht verletzt worden; 4. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf den Ausschluss des Umgangsrechts verletzt worden; 5. a) Der beklagte Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 8.000 EUR (achttausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 397,35 EUR (dreihundertsiebenundneunzig Euro und fünfunddreißig Cent) für Kosten und Auslagen; iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern; b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 6. Im Übrigen werden die Forderungen der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/07/07 Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 39741/02)\nRECHTSSACHE N. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 39741/02)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n12. Juli 2007\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache N. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrnM. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 19. Juni 2007,\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 39741/02) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau S. N. („die\nBeschwerdeführerin“), am 23. Oktober 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Frau C. Jacobi, Rechtsanwältin in Ratingen, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 24. November 2005 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde\nin Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit\nund Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n4\nDie 1961 geborene Beschwerdeführerin ist in D. wohnhaft.\n1. Tatsächlicher Hintergrund\n\n5\nDie Beschwerdeführerin ist die Mutter der am 16. Juli 1984 geborenen E. Ihr Ehemann, der Vater von E., verstarb 1986. 1987 lernte die Beschwerdeführerin R. kennen sowie\ndessen Ehefrau G. und die vier Kinder von R. und G., die damals auch in Dresden wohnten.\nZwischen der Beschwerdeführerin und R. entwickelte sich eine intime Beziehung, die von G.\ngeduldet wurde. In dieser Zeit wurde E. regelmäßig von R. und G. betreut. Im November\n1989 zogen die Beschwerdeführerin und R. nach Duisburg, während E. mit G. und den anderen Kindern in Dresden blieb. Die Beschwerdeführerin und R. verbrachten die Wochenenden regelmäßig bei G. und den Kindern in Dresden.\n\n6\n1991 bezogen R. und G. mit ihren Kindern und E. ein Haus in Ratingen, während die\nBeschwerdeführerin in einer Wohnung in Duisburg blieb.\n\n7\nIm Juni 1991 traf die Beschwerdeführerin mit R. und G. eine Vereinbarung über die\nBetreuung von E. In der Vereinbarung hieß es, dass E. bei R. und G. leben solle, da sie\nbereits seit drei Jahren bei ihnen lebe. In der Folgezeit verschlechterte sich jedoch die\nBeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und R. und G., und es kam bei den Versuchen\nder Beschwerdeführerin, E. zu besuchen, zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen.\n2. Erstes Verfahren\n\n8\nIm November 1991 strengte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Ratingen ein\nVerfahren an und beantragte die Herausgabe von E. durch R. und G. In einem am 20. Juli\n1993 vorgelegten Sachverständigengutachten brachte die vom Gericht bestellte Sachverständige O. nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und von E., R. und G. sowie drei\nihrer Kinder vor, dass E. die Beschwerdeführerin und die Verwandtschaft mit ihrer Herkunftsfamilie verleugne. Die Sachverständige war der Auffassung, dass E. keine tragfähigen Bindungsbeziehungen in der Pflegefamilie aufgebaut habe und dass die Pflegeeltern sie in ihrer\npsychologischen Entwicklung nicht unterstützten. Die Probleme des Kindes seien nicht dadurch verursacht worden, dass ihre Mutter, die sie ursprünglich verlassen hatte, jetzt ihren\nAnspruch an sie geltend mache, sondern dadurch, dass das Kind in die Konflikte der Erwachsenen massiv einbezogen worden sei. Sie fühle sich gezwungen, sich mit der Pflegefamilie vollständig zu identifizieren und alle individuellen Empfindungen zu unterdrücken.\nDies werde noch durch die Tatsache verstärkt, dass die Pflegefamilie die Beschwerdeführerin ablehne, was dem Kind klar sei, auch wenn es in der Familie nicht offen diskutiert werde.\nDie Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass E. keinesfalls in der Lage sei, die momentane Situation zu bewältigen und dass ihr Verbleib in der Pflegefamilie das Kindeswohl stark\ngefährde. Da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass R. und G. ihre Haltung ändern\nwürden, selbst wenn ihnen professionelle Hilfe angeboten würde, seien sie als Pflegeeltern\nfür E. ungeeignet. Die Sachverständige empfahl dringend, E. aus der Pflegefamilie herauszunehmen und in einer therapeutischen Einrichtung unterzubringen, wo ihre Rückführung zu\nihrer Mutter vorbereitet werden könne.\n\n9\nAm 11. Mai 1994 lehnte das Amtsgericht Ratingen den Antrag der Beschwerdeführerin\nab und ordnete den Verbleib von E. in der Pflegefamilie an (Verbleibensanordnung nach\n§ 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Es war der Ansicht, dass E. unter einer schweren Persönlichkeitsstörung leide,\ndie darauf zurückzuführen sei, dass ihre Mutter sie 1989 zurückgelassen habe. E. solle, um\nihre gänzliche Entwurzelung zu vermeiden, in der Pflegefamilie verbleiben und ambulant\npsychologisch behandelt werden.\n\n10\nAm 22. August 1994 wies das Landgericht Düsseldorf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Nachdem es E. angehört hatte, gelangte das Gericht zu der Einschätzung, dass die Pflegeeltern die Bezugspersonen von E. geworden seien. E. habe erklärt, sie\nwolle bei den Pflegeeltern, die sie „Mama und Papa“ nannte, bleiben und sie betrachte die\nBeschwerdeführerin lediglich als die Frau, die sie geboren habe. Das Gericht befand, dass\neine Herauslösung aus dieser Umgebung, in der sie in den letzten Jahren ihre Bezugswelt\ngefunden habe, ihr Wohl eindeutig gefährden würde.\n\n11\nAm 20. Mai 1996 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die weitere Beschwerde der\nBeschwerdeführerin zurück.\n\n12\nAm 2. Juni 1999 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, ihre Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Es wies darauf hin, dass die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht würden, da die Gerichte\nihre von den Empfehlungen der Gutachterin abweichende Entscheidung nicht hinreichend\nbegründet hätten. Es äußerte erhebliche Zweifel daran, ob die Gerichte bei ihren Entscheidungen die Bedeutung des Elternrechts beachtet und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt hätten. Der Beschwerdeführerin werde jedoch durch die\nNichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde kein besonders schwerer Nachteil entstehen,\nweil inzwischen ein erneutes Verfahren vor dem Landgericht anhängig sei und dieses Gericht ein neues Gutachten in Auftrag gegeben habe (siehe Rdnr. 15 unten). Es sei damit zu\nrechnen, dass in dem neuen Verfahren das Elternrecht der Beschwerdeführerin gewahrt und\nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde.\n3. Zweites Verfahren\n\n13\nAm 24. Mai 1997 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Ratingen erneut die Herausgabe von E. durch die Pflegeeltern sowie hilfsweise eine Entscheidung zur\nRegelung ihres Umgangs mit E.\n\n14\nAm 11. Juni 1997 wies das Amtsgericht Ratingen die Anträge der Beschwerdeführerin zurück, entzog der Beschwerdeführerin das Sorgerecht bezüglich Aufenthaltsbestimmung, Vertretung in der Schule, Gesundheitsfürsorge, des Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen und des Kindergeldes und übertrug dieses insoweit auf das Jugendamt Ratingen.\nDas Gericht stellte fest, dass E. seit acht Jahren bei ihren Pflegeeltern lebe und dass sie die\nPflegefamilie als ihre eigene Familie betrachte. E. habe seit 1991 stets jeden Kontakt zur\nBeschwerdeführerin abgelehnt und ihr bei Besuchskontakten den Rücken zugewandt. Da E.\nnunmehr dreizehn Jahre alt sei, sei bei der Entscheidungsfindung ihr Wille als maßgeblicher\nFaktor zu berücksichtigen. Die in dem Gutachten vom 20. Juli 1993 geäußerten Befürchtungen hätten sich nicht bestätigt, denn die Jugendamtsvertreterin habe berichtet, dass E. sich\nnormal entwickelt habe und keinerlei auffälliges Verhalten zeige. Die Entwicklung von E. in\nder letzten Zeit habe gezeigt, dass ihr die derzeitige Situation gut tue, denn sie sei in der\nFamilie und auch in der Schule gut integriert. Das Gericht erklärte, dass ein weiteres Gutachten in dieser Frage daher nicht erforderlich sei. Ferner habe das Gericht von einer Anhörung\nvon E. abgesehen, um ihr das nochmalige Erscheinen vor Gericht zu ersparen. E. habe sich\nbereits mehrfach geäußert, und es habe sich – wie der letzte Bericht des Jugendamts zeige – an ihrer Einstellung nichts geändert. Um eine ordnungsgemäße ärztliche Versorgung\nvon E. und ihre Vertretung in der Schule sicherzustellen, seien Teilbereiche der elterlichen\nSorge nach § 1666 BGB (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht\") auf das\nJugendamt zu übertragen. Im Übrigen lehnte das Gericht eine Regelung des Umgangsrechts\nder Beschwerdeführerin ab, da die zahlreichen Versuche in der Vergangenheit, einen\nKontakt zwischen E. und der Beschwerdeführerin herzustellen, selbst mit psychologischer\nSupervision gescheitert seien. Das Gericht war der Auffassung, dass dem dreizehnjährigen\nKind ein Kontakt mit seiner Mutter nicht aufgezwungen werden könne.\n\n15\nAm 16. Juni 1997 legte die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein. Am 20. November 1997 führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch. Am 9. Januar 1998 beauftragte das Landgericht die psychologische Sachverständige V. mit der Untersuchung, ob das Kind E. bei der Pflegefamilie bleiben solle, und\nwelche Umgangsrechte der Beschwerdeführerin eingeräumt werden könnten, ohne das\nKindeswohl zu gefährden. Am 26. Januar 1998 stellte der Anwalt der Pflegeeltern einen\nBefangenheitsantrag gegen die Sachverständige V., den das Landgericht am 19. Februar\n1998 zurückwies. Am 9. Mai 1998 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass das Landesgericht die Sachverständige nicht zu allen\nAnschuldigungen, die den Befangenheitsantrag stützten, angehört habe. Am 9. September\n1998 wies das Landgericht den Befangenheitsantrag nach Anhörung der Sachverständigen\nabermals zurück. Die Beschwerde der Pflegeeltern gegen diese Entscheidung wurde am\n9. Februar 1999 vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.\n\n16\nZwischenzeitlich bat der Anwalt der Beschwerdeführerin am 5. November 1998 und\nam 28. Dezember 1998 um Fristverlängerung.\n\n17\nAm 4. März 1999 ernannte das Landgericht eine Verfahrenspflegerin, die E. im\nVerfahren vor diesem Gericht vertreten sollte. Am 17. März 1999 wies das Landgericht die\nBeschwerde der Pflegeeltern zurück. Am 10. August 1999 hob das Oberlandesgericht die\nEntscheidung des Landgerichts mit der Begründung auf, dass die Interessen von E. mit der\nVertretung durch die Sozialarbeiterin H. ausreichend gewahrt seien.\n\n18\nAm 22. März 1999 erhielt die Sachverständige V. die Akten. Am 22. März 1999 legte\ndie Sozialarbeiterin H. im Namen von E. Beschwerde gegen den Beweisbeschluss ein; die\nBeschwerde wurde am 11. Juni 1999 von Landgericht und am 10. August 1999 vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zwischen dem 13. April und 13. Dezember 1999 führte die\nSachverständige Befragungen mit R., G., der für das Kind zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin, der Sozialarbeiterin H. sowie dem Rektor der Schule von E. und ihrem Klassenlehrer durch. E. weigerte sich, an der Untersuchung teilzunehmen. Die Pflegeeltern versuchten\neiner Untersuchung zu entgehen und viele Termine mussten verschoben werden.\n\n19\nAm 31. Januar und am 11. April 2000 fragte das Landgericht bei der Sachverständigen nach, wann sie ihr Sachverständigengutachten vorlegen würde.\n\n20\nDie Sachverständige legte ihr Gutachten am 17. Mai 2000 vor. Sie stellte zunächst\nfest, dass die Untersuchung nur eingeschränkt zu Ergebnissen führen könne, da die Pflegeeltern einen Hausbesuch abgelehnt hätten und E. sich kontinuierlich geweigert habe, an der\nUntersuchung teilzunehmen. Die Sachverständige stellte außerdem fest, dass der Klassenlehrer von E. sie als ein zurückhaltendes Kind beschreibe, das abwesend wirke und unfähig\nzu sein scheine, seine Gefühle auszudrücken. Die Sachverständige befand, E. fühle sich von\nder Beschwerdeführerin im Stich gelassen und verdränge daher jede Beziehung zu ihr. Die\nPflegeeltern hätten sie anscheinend in ihrer negativen Einstellung gegenüber ihrer leiblichen\nMutter bestärkt und bereits seit 1991 alles für den dauerhaften Verbleib von E. in ihrer Familie getan. Es scheine, dass die Pflegeeltern E. nicht zu Kontakten zu der Beschwerdeführerin\nermutigt hätten, sondern vielmehr versucht hätten, solche Kontakte zu verhindern. Das Verhalten der Erwachsenen habe nicht immer dem Kindeswohl gedient, sondern sei von ihrem\nWunsch bestimmt gewesen, einander weh zu tun. Die Sachverständige war ferner der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten in der Vergangenheit einsehe und\nbereue, dass sie jedoch nicht bereit sei, den Wunsch von E., bei der Pflegefamilie zu bleiben, zu respektieren. Dagegen sähen R. und G. keinerlei Fehlverhalten ihrerseits. Trotz bestehender Bedenken war die Sachverständige der Ansicht, dass R. und G. grundsätzlich in\nder Lage seien, für E. zu sorgen. Während E. in der Pflegefamilie in gewisser Weise Kontinuität erfahren habe, habe sie jedoch anscheinend keine stabilen Beziehungen aufgebaut\nund verdränge anscheinend ihre Verwandtschaft zu ihrer Ursprungsfamilie.\n\n21\nZusammenfassend stellte die Sachverständige fest, dass es für die Entwicklung des\nKindes unverzichtbar sei, dass es die Gelegenheit bekomme, sich mit seiner Vergangenheit\nauseinanderzusetzen. Es sei für das Wohlergehen von E. äußerst wichtig, Kontakte mit ihrer\nleiblichen Mutter zu organisieren. Die Sachverständige war der Auffassung, dass E. für solche Kontakte offener wäre, wenn ihr Wunsch, bei der Pflegefamilie zu bleiben, respektiert\nund die juristischen Verfahren beendet würden. Folglich empfahl die Sachverständige dem\nGericht, E. in der Pflegefamilie zu belassen und schrittweise beaufsichtigte Umgangskontakte zwischen E. und der Beschwerdeführerin anzubahnen. Sie empfahl des Weiteren, E.\nvor dem Landgericht persönlich anzuhören, da es nicht möglich gewesen sei, sie im Rahmen\nder Untersuchung anzuhören.\n\n22\nAm 24. August 2000 führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch. Da\ndie Pflegeeltern einen Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige gestellt hatten, verzichtete das Landgericht auf die ursprünglich geplante Anhörung der Sachverständigen. Der\nBefangenheitsantrag wurde am 2. November 2000 abgelehnt.\n\n23\nNach einer weiteren mündlichen Verhandlung am 15. März 2001 wies das Landgericht Düsseldorf die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2001 zurück. Unter\nBezug auf das Sachverständigengutachten befand das Landgericht, es entspreche dem\nWohle von E., bei der Pflegefamilie zu bleiben, wo sie zum ersten Mal in ihrem Leben Kontinuität erfahren habe. Es befand außerdem, dies entspreche auch dem eigenen Wunsch von\nE. sowie der Tatsache, dass E. in nur etwas mehr als einem Jahr volljährig werde. Auf der\nGrundlage des Sachverständigengutachtens und unter Berücksichtigung der Weigerung von\nE., mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, befand das Landgericht ferner, dass es\nnur zu weiteren Irritationen führen würde, wenn E. gezwungen würde, Umgang mit ihrer\nMutter zu haben; daher sah das Gericht davon ab, Besuchsregelungen anzuordnen. Das\nLandgericht stellte außerdem fest, dass E. ursprünglich bereit gewesen sei, sich vor Gericht\nanhören zu lassen, dass sie aber an der Äußerung der Anwältin der Beschwerdeführerin bei\neiner Sitzung am 24. August 2000 Anstoß genommen habe, die andeutete, das Kind werde\n„in Prostitution, Alkohohl- oder Drogensucht enden“, wenn es weiter in der Pflegefamilie verbleibe; daraufhin habe sich E. jeder weiteren Zusammenarbeit verweigert. Unter diesen Umständen sei die Tatsache, dass E. sich weigere, sich anhören zu lassen, zumindest teilweise\ndem Verhalten der Anwältin der Beschwerdeführerin anzulasten.\n\n24\nAm 12. Februar 2002 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass sich\ndas Verfahren vor dem Landgericht über eine zu lange Zeit hingezogen habe. Dies könne\ngrundsätzlich nicht gebilligt werden, insbesondere bei Verfahren, bei denen das Kindeswohl\nim Vordergrund stehe. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass viele Anträge, Ablehnungen, Firstverlängerungswünsche und Beschwerden sowohl der Beschwerdeführerin als\nauch der Pflegeeltern das Verfahren beträchtlich in die Länge gezogen hätten. Jedenfalls\nkönne eine überlange Verfahrensdauer sich nicht auf das Ergebnis der Beschwerde der\nBeschwerdeführerin auswirken.\n\n25\nHinsichtlich des Inhalts der Beschwerde der Beschwerdeführerin befand das Oberlandesgericht, die Entscheidung, dass E. bei ihren Pflegeeltern verbleiben solle, stehe im\nEinklang mit § 1632 Abs. 4 BGB, da ihre Wegnahme das Kindeswohl gefährden würde; das\nGericht berücksichtigte dabei, dass seit der Entscheidung des Landgerichts weitere Zeit\nverstrichen sei und dass E. in ca. fünf Monaten volljährig sein werde. Das Gericht billigte\nzwar nicht, dass das Landgericht nach der Weigerung von E. im August 2000, sich anhören\nzu lassen, jeden weiteren Versuch mit E. zu sprechen, unterlassen habe und sie nicht einmal\nzum Termin im März 2001 geladen habe. Dennoch ging das Oberlandesgericht davon aus,\ndass E. dem Landgericht dadurch, dass sie sich seit ihrem elften Lebensjahr kontinuierlich\ngeweigert habe, ihre Mutter zu treffen, eine hinreichende Überzeugung davon verschafft\nhabe, dass sie zu keinerlei Kompromissen bereit sei. Da E. vor dem Oberlandesgericht an\nihrer Haltung festhielt, sah dieses Gericht nach § 50 b Abs. 3 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht”) ebenfalls davon ab, E. anzuhören. Das Oberlandesgericht stellte außerdem fest,\ndass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. Juni 1999 keine konkreten Weisungen für das vorliegende Verfahren gegeben habe.\n\n26\nDas Oberlandesgericht befand abschließend, dass die verbleibenden Monate bis zur\nVolljährigkeit von E. für eine Regelung des Umgangsrechts nicht mehr ausreichten. Es stellte\nfest, dass E. ihre Mutter beharrlich ablehne und keinen Kontakt mit ihr wolle. Das Oberlandesgericht bemerkte, dass das Landgericht in dieser Hinsicht eventuell voreilig resigniert\nhabe und dass es den Umgangsausschuss zeitlich nicht konkret festgelegt habe. Mit Blick\nauf den Zeitablauf sei es jedoch nicht angebracht, diese Entscheidung zu korrigieren, da die\nverbleibenden fünf Monate nicht ausreichen würden, um eine entsprechende Therapie zu\nbeginnen und Kontakte zwischen Mutter und Tochter anzubahnen.\n\n27\nAm 9. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Es erklärte, dass die\nDauer des Verfahrens sehr bedenklich sei. Es stellte ferner fest, dass die Gerichte keinen\nunabhängigen Verfahrenspfleger zur Vertretung von E. im Verfahren bestellt hatten, wie in\n§ 50 FGG vorgesehen. Im Hinblick darauf, dass E. am 16. Juli 2002 volljährig werde, entstehe der Beschwerdeführerin jedoch durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde\nkein besonders schwerer Nachteil. Diese Entscheidung wurde der Anwältin der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2002 zugestellt.\n\n28\nAm 30. Oktober 2002 beschloss das Amtsgericht Ratingen die Adoption von E. durch\nR. und G. Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht an.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Das Bürgerliche Gesetzbuch\n\n29\nNach § 1632 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge das Recht, die Herausgabe des\nKindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.\n\n30\nNach § 1632 Abs. 4 kann das Familiengericht, wenn die Eltern ein Kind von der Pflegefamilie, bei der es seit längerer Zeit lebt, wegnehmen wollen, anordnen, dass das Kind bei\nden Pflegeeltern verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.\n\n31\nNach § 1684 hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil\nist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Familiengerichte können dieses Recht jedoch einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4).\n\n32\n§ 1666 sieht vor, dass das Gericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.\n2. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\n33\nNach § 50 Abs. 1 FGG kann das Familiengericht einem minderjährigen Kind in einem\nseine Person betreffenden Verfahren zu seiner Unterstützung einen Verfahrenspfleger bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.\n§ 50 b bestimmt, dass in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, ein Kind, das\ndas vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, stets anzuhören ist. Das Gericht darf von der Anhörung des Kindes nur aus schwerwiegenden Gründen absehen (§ 50 b Abs. 3).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. RÜGE DER VERFAHRENSDAUER\n\n34\nDie Beschwerdeführerin rügte, die Dauer des zweiten Verfahrens, insbesondere vor\ndem Landgericht Düsseldorf, sei mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention unvereinbar, der wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ...\ninnerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\nA. Zulässigkeit\n1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n35\nDie Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg\nnicht erschöpft habe, da sie weder vor den Zivilgerichten noch vor dem Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt habe. Die Regierung war der Auffassung,\ndass eine einstweilige Anordnung, die der Beschwerdeführerin Umgangsrechte eingeräumt\nhätte, eine weitere Entfremdung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter E.\nmöglicherweise hätte verhindern können.\n\n36\nDie Beschwerdeführerin behauptete, dass keiner der von der Regierung genannten\nRechtsbehelfe das Verfahren tatsächlich hätte beschleunigen können. Sie wies außerdem\ndarauf hin, dass die Frage, wie sie die Dauer des Verfahrens verkürzt haben könnte, sich\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf die Erschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe bezieht, sondern auf die Begründetheit der Beschwerde.\n\n37\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage, auf welche Weise der Beschwerdeführer die Dauer des Zivilverfahrens verkürzt haben könnte, sich nicht auf die Erschöpfung\nder innerstaatlichen Rechtsbehelfe bezieht, sondern auf die Begründetheit der Beschwerde,\nd. h. auf die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zur langen Verfahrensdauer\nbeigetragen hat (siehe u.a. Horvat ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 46,\nECHR 2001-VIII; Hartman ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 53341/99,\nRdnr. 60, ECHR 2003-VII; und Gisela Müller ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 69584/01, 30. September 2004). Jedenfalls ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die\nBeantragung einstweiliger Anordnungen das Hauptverfahren im vorliegenden Fall hätte beschleunigen können.\n\n38\nDer Gerichtshof befindet ferner, dass die Beschwerdeführerin die Opfereigenschaft\nim Sinne von Artikel 34 der Konvention nicht einfach dadurch verloren hat, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 9. Juli 2002 erklärt hat, dass\ndie Verfahrensdauer bedenklich sei. Selbst unter der Annahme, dass diese Feststellung eine\nAnerkennung der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellt, kann dies nicht als\nangemessene Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 angesehen werden (siehe sinngemäß Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 75529/01, Rdnr. 108, ECHR 2006-).\n\n39\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass diese Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n40\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 24. Mai 1997, als die Beschwerdeführerin ihren Antrag beim Amtsgericht Ratingen stellte, und endete am 20. Juli 2002, als die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Anwältin der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Somit betrug er etwa fünf Jahre und zwei Monate und erstreckte sich über vier\nInstanzen. Das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf begann am 16. Juni 1997, als die\nBeschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einlegte, und\nendete am 19. Mai 2001, als das Landgericht die Beschwerde zurückwies. Es dauerte somit\nfast vier Jahre.\n\n41\nLaut Beschwerdeführerin muss diese Dauer angesichts des Gegenstands des Verfahrens und des Alters von E. als überlang angesehen werden. Sie wies darauf hin, dass die\nRechtssache vier Jahre beim Landgericht Düsseldorf anhängig gewesen sei und dass das\nBundesverfassungsgericht eingeräumt habe, dass die Verfahrensdauer sehr bedenklich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin behauptete außerdem, dass die Pflegeeltern nach deutschem Verfahrensrecht im vorliegenden Verfahren kein Antrags- oder Beschwerderecht hätten. Alle durch die Anträge der Pflegeeltern entstandenen Verzögerungen seien demnach\nallein den innerstaatlichen Gerichten anzulasten. Des Weiteren seien die Gerichte höherer\nInstanzen gezwungen gewesen, Fehler zu korrigieren, die in den unteren Instanzen begangen worden seien. Die Beschwerdeführerin brachte außerdem vor, der Verfahrensgegenstand sei weder bezüglich des Sachverhalts komplex noch rechtlich schwierig. Die Beschwerdeführerin selbst habe nicht zu der langen Verfahrensdauer beigetragen. Im Gegensatz zu den Pflegeeltern habe sie voll und ganz mit der Sachverständigen zusammengearbeitet und mehrfach Vorschläge zu einer gütlichen Einigung unterbreitet. Die Beschwerdeführerin kam zu dem Ergebnis, dass die Verfahrenslänge vor dem Landgericht Düsseldorf\nauf eine Rechtsverweigerung hinauslaufe.\n\n42\nDie Regierung räumte ein, dass die Verfahren zwar vor den anderen Gerichten innerhalb angemessener Frist erledigt worden seien, das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf im Hinblick auf seinen Gegenstand jedoch eigentlich zu lange gedauert habe. Die Regierung betonte jedoch, dass die Verfahrensdauer vor dem Landgericht zum einen dadurch\nverursacht worden sei, dass jede Vorentscheidung des Gerichts von einer der Parteien angegriffen worden sei. Zum anderen habe sich die Erstellung des Sachverständigengutachtens aufgrund der problematischen Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten als\nsehr schwierig und langwierig herausgestellt. Die Regierung behauptete außerdem, dass\ndas Verfahren angesichts der schwierigen Beziehungen zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten untereinander als komplex einzustufen sei, was zu zahlreichen Beschwerdeverfahren geführt und den Fortgang der Hauptsache gehemmt habe. Des Weiteren sei die\nBeweiserhebung durch Sachverständigengutachten ganz erheblich dadurch erschwert worden, dass E. und die Pflegeeltern sich der Zusammenarbeit mit der Sachverständigen mehr\noder weniger verweigert hätten. Bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin gestand\ndie Regierung ein, dass die Fristverlängerungsanträge der Beschwerdeführerin zu einer Verzögerung von insgesamt höchstens zwei Monaten beigetragen hätten. Die Beschwerdeführerin sei allerdings dafür verantwortlich, dass sich E nach einer Äußerung der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2000 weigerte,\nsich vom Landgericht anhören zu lassen.\n\n43\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits\nfür den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Bei Verfahren zum Personenstand ist angesichts der\nmöglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen könnte, besondere\nZügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens\n(siehe Laino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 3158/96, Rdnr. 18, ECHR 1999-I).\n\n44\nIm vorliegenden Fall misst der Gerichtshof der Tragweite dessen, was für die Beschwerdeführerin auf dem Spiel stand, d.h. ihres Antrags auf Herausgabe ihrer Tochter oder\nhilfsweise auf Gewährung von Umgangsrechten, ein besonderes Gewicht bei. In Situationen,\nin denen ein Elternteil von seinem kleinen Kind getrennt ist, schwinden die Möglichkeiten\neiner Zusammenführung und werden letztendlich zunichte gemacht, wenn die beiden sich\nnicht treffen dürfen. In Fällen dieser Art haben die innerstaatlichen Behörden eine besondere\nSorgfaltspflicht, weil immer die Gefahr besteht, dass Verfahrensverzögerungen zu einer faktischen Entscheidung der dem Gericht vorgelegten Frage führen (siehe H. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 8. Juli 1987, Serie A Band 120, S. 63-46, Rdnr. 89-90; und Haase ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 103, ECHR 2004-III). Dies scheint\nbesonders für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem das Oberlandesgericht bei der Urteilsverkündung am 12. Februar 2002 die während des Verfahrens verstrichene Zeit ausdrücklich\nberücksichtigte.\n\n45\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Fall als besonders komplex angesehen\nwerden muss, da die außergewöhnliche Situation, die durch die früheren persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten entstanden war, zu einer sehr angespannten Atmosphäre\nzwischen den Parteien führte. Dem Landgericht war der Sachverhalt jedoch in gewisser Weise bekannt, da das erste Verfahren vor demselben Gericht durchgeführt wurde. Das Verfahren wurde durch zahlreiche Beschwerdeverfahren sowie insbesondere durch die kompromisslose Haltung der Pflegeeltern gegenüber dem Landgericht und der vom Gericht bestellten Sachverständigen weiter verkompliziert.\n\n46\nBezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin stimmt der Gerichtshof der Regierung dahingehend zu, dass die Fristverlängerungsanträge nicht erheblich zu der Verfahrensdauer beigetragen haben. Der Gerichtshof ist außerdem nicht davon überzeugt, dass die Bemerkung der Anwältin der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf die Verfahrensdauer hatte.\n\n47\nIm Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Behörden stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Rechtssache der Beschwerdeführerin vom Amtsgericht Ratingen, dem\nOberlandesgericht Düsseldorf und dem Bundesverfassungsgericht zügig vorangetrieben\nwurde.\n\n48\nHinsichtlich des Verhaltens des Landgerichts Düsseldorf stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Verfahren vier Jahre bei diesem Gericht anhängig war. Der Gerichtshof bemerkt\nferner, dass das Landgericht Düsseldorf, nachdem es 1994 das erste Verfahren durchgeführt\nhatte, von Anfang an mit der Komplexität der Rechtssache und den Problemen, die durch die\nVerfeindung der Parteien wahrscheinlich wieder aufkommen würden, vertraut gewesen sein\nmuss. Dieses Wissen und die Tatsache, dass der Zeitfaktor im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung war (siehe oben Randnummer 44), brachte für das Landgericht die\nkonkrete Verpflichtung mit sich, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jegliche\nunnötigen Verzögerungen zu verhindern, z.B. die Einhaltung eines strengen Zeitplans und\ndie genaue Überwachung der Gutachtenerstellung. Angesichts dessen, dass das Verfahren\nvier Jahre lang beim Landgericht anhängig war, befindet der Gerichtshof, dass das Landgericht bei der Verfahrensführung seiner besonderen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.\n\n49\nFolglich liegt im vorliegenden Fall eine überlange Verfahrensdauer vor, die dem Erfordernis der „angemessenen Frist” nicht entspricht.\nDemnach ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n50\nDie Beschwerdeführerin behauptete, dass die im zweiten Verfahren ergangenen Entscheidungen ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletzt hätten, das von Artikel 8\nder Konvention garantiert wird, welcher wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für\ndie nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Zulässigkeit\n\n51\nDie Regierung brachte vor, die Beschwerdeführerin habe den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht ausgeschöpft, da sie nicht versucht habe, eine weitere Entfremdung zwischen ihr und ihrer Tochter durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu\nverhindern.\n\n52\nDie Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass ein solcher Antrag keine Aussicht\nauf Erfolg gehabt hätte. Sie behauptete, die innerstaatlichen Gerichte hätten in der Vergangenheit die Verfahren zum Erlass einstweiliger Anordnungen verzögert oder gar keine Entscheidung getroffen. Sie behauptete des Weiteren, das Landgericht habe am 20. November\n1997 erklärt, dass es bis zur Vorlage des Gutachtens durch die vom Gericht bestellte Sachverständige keine vorläufigen Entscheidungen treffen würde. Die Beschwerdeführerin wies\nschließlich darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom\n9. Juli 2002 nicht bemängelt habe, dass sie den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe.\n\n53\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der Konvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die zur\nVerfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen abzuhelfen.\nDas Vorhandensein der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern\nauch in der Praxis hinreichend sicher sein, ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Rdnr. 38; Horvat ./. Kroatien, Individualbeschwerde\nNr. 51585/99, Rdnr. 38, ECHR 2001-VIII; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 142, ECHR 2006- ...). Was die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angeht, obliegt es ferner der Regierung, die die Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und\nzur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene\nAussicht auf Erfolg bot (siehe Horvat, a.a.O., Rdnr. 39).\n\n54\nIm Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere angesichts der\nKomplexität des Falles, der Spannungen zwischen den Parteien und des ausstehenden\nGutachtens, ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte auf der\nGrundlage einer vorläufigen Bewertung des Falls im Sinne der Beschwerdeführerin eine\neinstweilige Anordnung erlassen hätten. Folglich kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht als wirksamer Rechtsbehelf in der vorliegenden Rechtssache gelten\nund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg\nausgeschöpft hat.\n\n55\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig\nist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Beschwerdeführerin\n\n56\nDie Beschwerdeführerin behauptete, die angefochtenen Entscheidungen seien nicht\ngesetzeskonform gewesen, da die Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften\nnicht erfüllt worden seien. Insbesondere habe es keinen Grund gegeben, ihr den Umgang\nmit ihrem Kind zu verweigern. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass beide gerichtlich bestellten Sachverständigen Kontakte zwischen Mutter und Tochter für das psychische\nWohlergehen des Kindes für unverzichtbar gehalten hätten. Das Landgericht Düsseldorf\nhabe ohne die Darlegung eigener Sachkunde entgegen der Empfehlungen der Sachverständigen entschieden.\nb) Die Regierung\n\n57\nDie Regierung war der Auffassung, dass die innerstaatlichen Entscheidungen auf den\nmaßgeblichen Rechtsvorschriften beruhten und zumindest vertretbar seien. Das Landgericht\nDüsseldorf sei den Empfehlungen der Sachverständigen gefolgt, als es den Verbleib von E.\nin der Pflegefamilie anordnete. Das Gericht habe angenommen, dass die Herausnahme von\nE. aus der Pflegefamilie ihr Wohlergehen gefährden würde. Außerdem sei der erklärte Wille\nvon E., bei der Pflegefamilie zu bleiben, berücksichtigt worden. Der teilweise Entzug des\nSorgerechts habe im Einklang mit den Empfehlungen der Sachverständigen gestanden und\nsei erforderlich gewesen, um eine ordnungsgemäße Versorgung von E. in der Pflegefamilie\nsicherzustellen. Angesichts des Verbleibs von E. in der Pflegefamilie habe sichergestellt\nwerden müssen, dass für die Angelegenheiten des täglichen Lebens eine Mitwirkung der\nBeschwerdeführerin nicht erforderlich sei.\n\n58\nBezüglich der Entscheidungen, der Beschwerdeführerin ein Umgangsrecht zu versagen, räumte die Regierung ein, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf\nnicht der Empfehlung der Sachverständigen V. gefolgt seien. Die Regierung war jedoch der\nAuffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht verpflichtet gewesen seien, sich bei\nihrer Entscheidung allein an diesem Sachverständigengutachten zu orientieren, sondern\nauch andere Faktoren wie die andauernde Ablehnung jedweden Kontakts mit der Beschwerdeführerin durch E. und das zunehmende Alter des Kindes berücksichtigen konnten.\nHinsichtlich der Frage, ob das Landgericht, wie vom Oberlandesgericht behauptet, bei der\nAnbahnung von Besuchskontakten voreilig resigniert habe, war die Regierung der Ansicht,\ndass es im Nachhinein nicht mehr festzustellen sei, wie sich die Sachlage zum Zeitpunkt der\nEntscheidung des Landgerichts tatsächlich dargestellt habe. Folglich sei die Entscheidung,\nkeine Umgangsrechte zu gewähren, als vertretbar anzusehen. Die Entscheidungen hätten\ndarauf abgezielt, Es physische und psychische Gesundheit zu schützen und könnten als in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden. Die Regierung war ferner\nder Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte innerhalb ihres Ermessensspielraums\ngehandelt hätten, als sie ihre Entscheidungen hauptsächlich auf den ausdrücklich erklärten\nWunsch von E. stützten.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n59\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die\nfortdauernde Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie, die Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin und der Ausschluss des Umgangsrechts das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens nach § 8 Abs. 1 verletzten. Der Gerichtshof bestätigt diese Einschätzung im Hinblick auf seine Rechtssprechung.\n\n60\nJeder Eingriff stellt eine Verletzung dieses Artikels dar, es sei denn, er ist gesetzlich\nvorgesehen, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim sind, und\nkann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\n\n61\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die hier in Rede stehenden Entscheidungen auf\ninnerstaatlichem Recht beruhten, nämlich auf § 1632 Abs. 4, § 1666 und § 1684 Abs. 4 BGB,\nund dass sie den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatten, was ein legitimes Ziel im Sinne\nvon Artikel 8 Abs. 2 darstellt (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Band\n290, S. 20, Rdnr. 44, und Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01,\nRdnr. 37, 26. Februar 2004).\n\n62\nDemnach ist nun zu bestimmen, ob die Entscheidungen als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig\" angesehen werden konnten.\na) Allgemeine Grundsätze\n\n63\nBei der Entscheidung darüber, ob die von den innerstaatlichen Gerichten ergriffenen\nMaßnahmen „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren, hat der Gerichtshof zu\nprüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht des\nFalls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend\nwaren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die\nÜberlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass\ndie nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen\nBeteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht\ndarin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und\nUmgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu\nüberprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Sahin\nund Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 30943/96 und Nr.\n31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62, ECHR 2003-VIII; T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71, ECHR 2001-V; und Görgülü, a.a.O., Rdnr 41).\n\n64\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Insbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass\ndie Behörden einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf\nes jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen\ndes Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei allen gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres\nFamilienlebens gewährleisten sollen. Solche weiteren Beschränkungen bergen die Gefahr,\ndass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 49, ECHR 2000-VIII; sowie Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 67, ECHR 2002-I, und Görgülü, a.a.O., Rdnr. 42).\n\n65\nObwohl der Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Maßnahmen von staatlicher\nSeite wesentlicher Zweck von Artikel 8 ist, können darüber hinaus positive Schutzpflichten\nbestehen, die mit einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens verbunden sind. Daher\nmuss der Staat, da wo familiäre Bindungen entstanden sind, grundsätzlich in einer Weise\nhandeln, die so bemessen ist, dass diese Bindung sich entwickeln kann, und Maßnahmen\nergreifen, die dem Elternteil und dem Kind eine Zusammenführung ermöglichen (siehe\nMargareta und Roger Andersson ./. Schweden, Urteil vom 25. Februar 1992, Serie A\nNr. 226-A, S. 30, Rdnr. 91; Olsson ./. Schweden (Nr. 2), Urteil vom 27. November 1992,\nSerie A Nr. 250, S. 35-36, Rdnr. 90; Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde\nNr. 31679/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-I; und Gnahoré ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\n40031/98, Rdnr. 51, ECHR 2000-IX).\n\n66\nDer Gerichtshof erinnert schließlich daran, dass Artikel 8 zwar keine ausdrücklichen\nVerfahrenserfordernisse vorsieht, der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch\nArtikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 72, ECHR 2001-V; Sahin, a.a.O.,\nRdnr.68 und Sommerfeld, a.a.O., Rdnr. 66).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall\ni. Hinsichtlich der fortdauernden Unterbringung in der Pflegefamilie und der teilweisen Übertragung des Sorgerechts\n\n67\nUnter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter E. ursprünglich bei der Pflegefamilie untergebracht hatte. Im Juni 1991 schloss sie mit den Pflegeeltern eine schriftliche Vereinbarung,\nlaut derer die Pflegeeltern E. weiterhin betreuen sollten. Fünf Monate später, im November\n1991, strengte die Beschwerdeführerin ein Verfahren an, um die Herausgabe von E. zu\nerwirken. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dieses erste Verfahren, welches im Juni\n1999 endete, nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist.\n\n68\nAls die Beschwerdeführerin im Mai 1997 das zweite Verfahren anstrengte, war ihre\nTochter E. bereits zwölf Jahre alt und lebte seit ca. 8 Jahren bei der Pflegefamilie. Zu diesem\nZeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren keinerlei tatsächlichen Umgang\nmehr mit ihr.\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte laut der Gründe, die sie\nfür die fortdauernde Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie angaben, der Auffassung\nwaren, es entspräche dem Wohle von E., bei der Pflegefamilie zu bleiben, wo sie seit 1989\nlebte. Die Gerichte waren der Auffassung, dass die Herausnahme von E. aus der Pflegefamilie das Kindeswohl gefährden würde, wobei sie berücksichtigten, wie viel Zeit sie dort schon\nverbracht habe und dass sie stets den Wunsch geäußert habe, dort zu bleiben, was mit zunehmendem Alter als umso wichtiger anzusehen sei. Das Landgericht befand ferner, dass\nder teilweise Entzug des Sorgerechts notwendig gewesen sei, um die ordnungsgemäße Versorgung von E. in der Pflegefamilie sicherzustellen.\n\n70\nBezüglich des Entscheidungsfindungsprozesses stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBewertung der Situation durch die innerstaatlichen Gerichte mit den Schlussfolgerungen der\nvom Gericht bestellten Sachverständigen V. im Einklang stand, die der Auffassung war, dass\nder ausgeprägte Wunsch von E., bei der Pflegefamilie zu bleiben, respektiert werden sollte.\nEs trifft zu, dass weder die innerstaatlichen Gerichte noch die vom Gericht bestellte Sachverständige V. das Kind E. persönlich anhörten. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass sich\nE. nach einem Zwischenfall im August 2000 während einer Sitzung des Landgerichts Düsseldorf, als E. sich durch eine Äußerung der Anwältin der Beschwerdeführerin beleidigt fühlte,\njeder weiteren Zusammenarbeit verweigerte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das\nOberlandesgericht befunden hat, dass das Landgericht jeden weiteren Versuch, mit E. zu\nsprechen, unterlassen habe und sie nicht einmal zum Termin im März 2001 geladen habe.\nDas Gericht habe sich jedoch darauf berufen können, dass E stets den Wunsch geäußert\nhabe, bei den Pflegeeltern zu bleiben.\n\n71\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen und insbesondere im Hinblick darauf, dass\ndie Bewertung der innerstaatlichen Gerichte mit den Empfehlungen der Sachverständigen im\nEinklang stand, befindet der Gerichtshof, dass die innerstaatlichen Gerichte zutreffende\nGründe für die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Herausgabe von E. so-\nwie für den teilweisen Entzug des Sorgerechts zur Erleichterung des täglichen Lebens angeführt haben. Angesichts des großen Ermessensspielraums, den die innerstaatlichen Gerichte\nin Sorgerechtsfällen genießen (siehe oben Rdnr. 64), erkennt der Gerichtshof an, dass diese\nMaßnahmen als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden konnten.\nFolglich ist Artikel 8 insoweit nicht verletzt worden.\nii. Hinsichtlich des Ausschlusses des Umgangsrechts\n\n72\nHinsichtlich des Ausschlusses des Umgangsrechts stellt der Gerichtshof fest, dass\ndas Landgericht Düsseldorf seine Entscheidung auf die Annahme stützte, es würde in Anbetracht des Alters von E. nur zu weiteren Irritationen führen, wenn sie gezwungen würde, Umgang mit ihrer Mutter zu haben. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass das Landgericht bei der Anbahnung von Besuchskontakten eventuell voreilig resigniert habe, bestätigte aber angesichts des weiteren Zeitablaufs und der Tatsache, dass E. bald volljährig würde, dessen Feststellung.\n\n73\nDer Gerichtshof bemerkt, dass die vom Gericht bestellte Sachverständige V. es laut\nihrem Gutachten, das sie dem Landgericht am 17. Mai 2000 vorlegte, für die Entwicklung\ndes Kindes für unverzichtbar hielt, dass es mit der Beschwerdeführerin Kontakte aufbaue.\nUnter Berücksichtigung der Einwände von E. gegen solche Kontakte empfahl die Sachverständige, schrittweise beaufsichtigte Umgangskontakte mit der Beschwerdeführerin\nanzubahnen.\n\n74\nZu den vom Landgericht Düsseldorf für den Ausschluss des Umgangsrechts angegebenen Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht weder dargelegt hat, dass\nes über eigene Sachkunde verfüge, noch dass es sich an einem weiteren Sachverständigengutachten orientiert hat. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang ferner fest, dass\ndas Landgericht seine Entscheidung zwar in erster Linie auf den eigenen Wunsch von E.\nstützte, es aber nicht von einer persönlichen Anhörung letzterer profitierte, aus welchen\nGründen auch immer.\n\n75\nZum verfahrensrechtlichen Aspekt nach Artikel 8 stellt der Gerichtshof schließlich\nfest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2002 befand,\ndass E. während des fachgerichtlichen Verfahrens nicht durch einen unabhängigen Verfahrenspfleger vertreten worden sei.\n\n76\nIn Anbetracht dieser Aspekte ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Landgericht Düsseldorf nicht überzeugend dargelegt hat, warum es für die bis zur Volljährigkeit von\nE. verbleibenden vierzehn Monate ein Umgangsrecht ausschloss. Es kann zwar hingenommen werden, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2002\nangesichts dessen, dass E. fünf Monate später volljährig sein würde, davon absah, eine\nUmgangsregelung zu treffen; diese Entscheidung basierte jedoch auf einer Sachlage, die\ndurch den zusätzlichen Zeitablauf verursacht worden war. Nach Artikel 8 sind Fragen im\nZusammenhang mit grundlegenden Bestandteilen des Familienlebens jedoch in Anbetracht\naller maßgeblichen Erwägungen zu entscheiden, und nicht lediglich durch das Fortschreiten\nder Zeit (siehe oben Rdnr. 44 und H., a.a.O., Rdnr. 90). Im Ergebnis zementierte diese Verfahrensweise die Situation, was schließlich dazu führte, dass E. adoptiert wurde, anstatt zumindest zu versuchen, einen Umgang zu ermöglichen, wie es die Sachverständige vorgeschlagen hatte.\n\n77\nUnter Berücksichtigung des geringen Ermessensspielraums bezüglich der Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts (siehe oben Rdnr. 64) und der Tatsache, dass\ndie vom Gericht bestellte Sachverständige der Meinung war, Besuchskontakte seien für die\nEntwicklung und das künftige Wohlergehen von E. unverzichtbar, befindet der Gerichtshof,\ndass die Gründe des Landgerichts Düsseldorf für den Ausschluss des Umgangs der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind unzureichend sind, um einen so schwerwiegenden Eingriff\nin das Familienleben der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Ungeachtet des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden war der Eingriff in Bezug auf die verfolgten legitimen Ziele nicht verhältnismäßig.\n\n78\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS Nr. 1 ZUR KON-\nVENTION\n\n79\nDie Beschwerdeführerin berief sich auch auf Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention.\n\n80\nUnter Bezug auf seine obigen Feststellungen zu Artikel 8 der Konvention (siehe oben\nRdnr. 67 bis 78) befindet der Gerichtshof, dass nach dieser Bestimmung keine eigene Frage\naufgeworfen wird. Daher weist er diesen Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 4 der\nKonvention zurück.\nIV. ANDERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n81\nUnter Bezugnahme auf ihre Ausführungen bezüglich Artikel 8 rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 6 der Konvention auch, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen\nGerichten nicht fair gewesen sei.\n\n82\nUnter Bezug auf seine obigen Feststellungen zu Artikel 8 der Konvention befindet der\nGerichtshof, dass unter dieser Rubrik keine eigene Frage aufgeworfen wird. Daher weist er\ndiesen Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention zurück.\nV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 14\nDER KONVENTION\n\n83\nDie Beschwerdeführerin rügte schließlich, dass ihr Recht auf Gleichbehandlung nach\nArtikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention verletzt worden sei. Sie behauptete insbesondere, die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten seien willkürlich gewesen und\nzugunsten der Pflegeeltern durchgeführt worden.\n\n84\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten diskriminiert wurde. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde\nnach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4\nzurückzuweisen ist.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n85\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.\"\nA. Schaden\n\n86\nDie Beschwerdeführerin stellte die Bemessung des immateriellen Schadens in das\nErmessen des Gerichtshofs. In ihren früheren Ausführungen bezog sie sich auf das Urteil\ndes Gerichtshofs in der Rechtssache Sommerfeld ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\n31871/96, 11. Oktober 2000).\n\n87\nDie Regierung wies zwar darauf hin, dass das obige Urteil nicht endgültig geworden\nsei und keine vergleichbare Situation betreffe, stellte die Frage aber in das Ermessen des\nGerichtshofs.\n\n88\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin einen immateriellen\nSchaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihr unter dieser\nRubrik 8.000 Euro (EUR) zu.\nB) Kosten und Auslagen\n\n89\nDie Beschwerdeführerin verlangte außerdem EUR 397,35 für Kosten und Auslagen\nvor dem Bundesverfassungsgericht. Die Anwältin der Beschwerdeführerin brachte vor, dass\ndiese Kosten noch nicht geltend gemacht worden seien, da die Beschwerdeführerin sich aufgrund an sie gestellter Unterhaltsforderungen in einer sehr angespannten finanziellen Lage\nbefunden habe. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof\nnicht innerhalb der Frist beziffert, die die Kanzlei des Gerichtshofs gesetzt hatte, und hat vorgebracht, es sei nicht möglich, diese Ansprüche vor Abschluss des Verfahrens zu beziffern.\nNach Ablauf der von der Kanzlei für die Vorlage von Ansprüchen auf gerechte Entschädigung gesetzten Frist verlangte die Beschwerdeführerin außerdem EUR 2.421,15 für Kosten\nund Auslagen vor dem Gerichtshof.\n\n90\nDie Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.\n\n91\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass nach Artikel 60 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs jeder Anspruch auf gerechte Entschädigung innerhalb der Frist, die für die\nStellungnahme des Beschwerdeführers zur Begründetheit bestimmt wurde, unter Beifügung\neinschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet schriftlich geltend gemacht\nwerden muss, und dass ein Nichterfüllen dieser Anforderungen dazu führen kann, dass die\nKammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweist. Der Gerichtshof stellt ferner fest,\ndass die Anwältin der Beschwerdeführerin, die mit Schreiben vom 29. März 2006 über die\nFolgen bei Nichterfüllung der obigen Anforderungen informiert wurde, keine ausreichende\nEntschuldigungsgründe dafür vorbrachte, dass sie die Frist nicht eingehalten hat. Unter\ndiesen Umständen weist der Gerichtshof die Forderung nach Erstattung von Kosten und\nAuslagen, die durch das Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind, zurück und hält es\nfür angemessen, der Beschwerdeführerin EUR 397,35 für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichte zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n92\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\n3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge nach Artikel 6 bezüglich der überlangen Verfahrensdauer und die Rüge nach\nArtikel 8 werden für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig\nerklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n3. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die fortdauernde Unterbringung in der Pflegefamilie und teilweise Übertragung des Sorgerechts nicht verletzt worden;\n4. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf den Ausschluss des Umgangsrechts verletzt\nworden;\n5. a) Der beklagte Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu\nzahlen:\ni) 8.000 EUR (achttausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;\nii) 397,35 EUR (dreihundertsiebenundneunzig Euro und fünfunddreißig Cent) für\nKosten und Auslagen;\niii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;\nb) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\ndie oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n6. Im Übrigen werden die Forderungen der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. Juli 2007 nach Artikel 77 Absätze\n2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-12/39741-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139432","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139432"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-12/39741-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139432","retrieved":"2026-07-29 08:44:54.008188+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-07-12/39741-02","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-07-12","dockets":["39741/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0712JUD003974102","ids":{"doknr":"001-139432","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0712JUD003974102"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 12.07.2007 – 39741/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-12/39741-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. 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