{"status":"available","doknr":"001-139224","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0703DEC003201502","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"32015/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/07/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32015/02\nH. G. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 32015/02\nH. G. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 3. Juli 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. August 2002\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1940 geborene Beschwerdeführer, Herr H. G., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nN., Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn W. Krahn-Zembol,\nRechtsanwalt in Wendisch Evern, Deutschland, vertreten. Die beschwerdegegnerische\nRegierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der\nJustiz vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks. Er bewohnt das Grundstück\nund betreibt seit 1984 dort eine Hobbygeflügelzucht.\n\n1\nDas Verwaltungsverfahren\nAm 5. Juli 1995 erteilte der Landrat im Westerwaldkreis der Deutschen Telekom AG (\"T-\nAG\"), einer Aktiengesellschaft mit dem deutschen Staat als Mehrheitsaktionär, eine Baugenehmigung. Nach der Baugenehmigung war es der T-AG erlaubt, einen bereits vorhandenen, rechtmäßig errichteten Antennenträger auf dem an das Anwesen des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstück zu erhöhen und in einer Entfernung von ungefähr zwanzig\nMetern zu seinem Haus eine Mobilfunkanlage zu installieren.\nAm 13. September 1995 legte der Beschwerdeführer bei dem Landratsamt Widerspruch\nein, um die Rücknahme der Genehmigung zu erwirken. Er trug vor, dass die von der Anlage\nausgehende Strahlung ihm Schlafstörungen und gravierende gesundheitliche Probleme wie\nTinnitus und Herzrhythmusstörungen bereite. Darüber hinaus sei die Brut seines Geflügels\nerheblich geschädigt worden; Küken seien nicht geschlüpft oder missgebildet. Er rügte\nschließlich, dass die benachbarte Anlage den Verkehrswert seines Grundstücks mindere.\nAm 28. Juni 2000 wies das Landratsamt den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück.\nEs wies darauf hin, dass die von der Anlage ausgehende Strahlung die Grenzwerte der von\nder Bundesregierung im Dezember 1996 erlassenen maßgeblichen Verordnung zum Schutz\nder Allgemeinheit vor den Einwirkungen elektromagnetischer Felder (26. Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, siehe unten „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“) einhalte. In Ermangelung verlässlicher wissenschaftlicher Gegenbeweise sei davon auszugehen, dass Gesundheitsschäden nicht zu erwarten seien.\n\n2\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz\nAm 25. Juli 2000 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz.\nUnter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste trug er vor, dass seine gesundheitlichen Probleme\nsowie das anormale Brutverhalten seines Geflügels durch die von der Anlage ausgehende\nStrahlung hervorgerufen worden seien. Da verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse nicht\nvorlägen, könnten die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die sog. „athermischen Wirkungen“ (Wirkungen, die nicht durch Erwärmung biologischen Gewebes verursacht worden sind), nicht beurteilt werden. Deshalb würden die einschlägigen Grenzwerte von etlichen Sachverständigen als unzureichend erachtet. Zum\nNachweis der breiten Diskussion in der Wissenschaft über die von Mobilfunkanlagen ausgehenden gesundheitlichen Gefahren legte der Beschwerdeführer mehrere wissenschaftliche\nVeröffentlichungen vor. Er beantragte beim Verwaltungsgericht die Einholung von Sachverständigengutachten zu der Frage, ob zwischen seinen Erkrankungen, den Gesundheitsschäden bei seinem Geflügel und der von der Mobilfunkanlage ausgehenden Strahlung ein\nkausaler Zusammenhang bestand und ob die einschlägigen Grenzwerte zum Schutz der\nNachbarschaft vor schädlichen Wirkungen der Strahlung ausreichend waren.\nAm 30. Januar 2001 wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Mobilfunkanlage den einschlägigen Rechtsvorschriften entspreche. Es wies zunächst darauf hin, dass die von der Anlage ausgehende Strahlung die\nzum Schutz der Allgemeinheit vor den Einwirkungen elektromagnetischer Felder festgesetzten Grenzwerte nicht überschreite. Ausweislich einer Bescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 31. Januar 1995 sei ein Sicherheitsabstand von\n2,35 Metern einzuhalten gewesen, wohingegen das Haus des Beschwerdeführers ungefähr\n20 Meter von der Anlage entfernt sei.\nIm Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Gesundheit im Sinne\nvon Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die\nRegierung als Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Grenzwerte alle einschlägigen\nwissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt und seinen Gestaltungsspielraum dabei nicht\nüberschritten habe. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen nahm das Gericht wie folgt Stellung:\n“Außerdem lassen sich nach dem Stand der Wissenschaft die athermischen Wirkungen elektromagnetischer Felder nicht in einer eindeutigen Dosis-Wirkungstheorie nachweisen (...). Auch in Ansehung der von dem Kläger vorgelegten Berichte und Aufsätze,\ninsbesondere des Tagungsbandes über die internationale Konferenz - Situierung von\nMobilfunksendern - in Salzburg vom 7. - 8. Juni 2000 ist darüber hinaus nach wie vor in\nder Wissenschaft die Notwendigkeit von Vorsorgeanforderungen an Hochfrequenzanlagen im Hinblick auf athermische Wirkungen umstritten. Die Schutzpflicht aus Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG verlangt aber nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen\nRechnung zu tragen (...).“\nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung,\nweil die Gerichte nicht verpflichtet seien, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen\nnachzugehen.\n\n3\nDas Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz\nAm 20. August 2001 lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Gericht schloss sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen an und befand, dass keine Veranlassung\nbestehe, dem Beweisantrag zu folgen, da es keine gesicherten wissenschaftlichen Belege\ndafür gebe, dass die Grenzwerte völlig unzulänglich seien. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beschwerden stellte das Oberverwaltungsgericht Folgendes fest:\n“So lässt sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen\nBescheinigung des Allgemeinmediziners St. vom 2. Oktober 2000 nicht entnehmen,\ndass die dort aufgelisteten unspezifischen Gesundheitsstörungen durch die streitbefangene Mobilfunkanlage kausal herbeigeführt worden sind. Entsprechendes gilt für die\närztliche Stellungnahme des Dr. Sch. vom 19. Januar 2000, der – ohne den Kläger\noffensichtlich selbst untersucht zu haben - lediglich aufgrund der bisherigen ärztlichen\nBefunde die Beschwerden des Klägers als typische Beschwerden von Menschen im\nunmittelbaren Bereich eines Mobilsenders beschreibt und in diesem Zusammenhang auf\nfrühere wissenschaftliche Arbeiten verweist, die sich mit Auswirkungen von hochfrequenten Funkstrahlen befassen. Diese ärztliche Stellungnahme ist jedoch ebenfalls so\nallgemein gehalten, dass sich hieraus eine mögliche Kausalität im konkreten Einzelfall\nebenso wenig entnehmen lässt. Liegen mithin keine schlüssigen, konkreten Anhaltspunkte, sondern lediglich Vermutungen bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen\ndem Betrieb der Mobilfunkstation und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers\nvor, so bestand keine Veranlassung, der vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptung angesichts der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte und des bisherigen\nwissenschaftlichen Erkenntnisstandes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, zumal der Abstand zwischen der Funksendeanlage und dem Wohnhaus des Klägers ein Vielfaches der nach den Grenzwerten der 26. BImSchV einzuhaltenden Entfernung beträgt.”\n\n4\nDas Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 27. September 2001 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und\nmachte eine Verletzung seines in Artikel 2 Abs. 2 GG garantierten Rechts auf Leben und\nkörperliche Unversehrtheit geltend.\nAm 28. Februar 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern\nbestehenden Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei.\nEs stellte fest, dass die maßgeblichen Grenzwerte auf den übereinstimmenden Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP), der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) sowie der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) beruhten. Sie orientierten sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren, die durch die Erwärmung biologischen Gewebes ausgelöst würden. Die Regierung\nhabe weiter gehende Schutzmaßnahmen abgelehnt, weil es an verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle. Der Bundesrat habe die Regierung aufgefordert, ihm einen Bericht\nvorzulegen, wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die Bewertung der Möglichkeit langfristiger Gesundheitsschäden durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder ergäben.\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass die Regierung nicht verpflichtet sei, die\nGrenzwerte zu verschärfen, solange über die Gefährlichkeit der Hochfrequenzstrahlung\nkeine verlässlichen Erkenntnisse vorliegen. Der Regierung komme bei der Erfüllung ihrer\nPflichten nach Artikel 2 Abs. 2 GG ein weiter Ermessensspielraum zu, der Raum lasse, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche\nSchutzpflicht gebiete nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine Verletzung dieser Pflicht könne nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen habe oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen. Es bestehe keine\nPflicht zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen.\nIm Hinblick auf die Behauptung, die Fachgerichte seien verpflichtet gewesen, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Gefährlichkeit hochfrequenter Strahlung durch\nBeweiserhebung zu ermitteln, stellte das Bundesverfassungsgericht fest:\n“Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch,\ndie Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die\nSchutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der\nWissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten,\num gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum\nSchutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation\nverfassungsrechtlich untragbar geworden ist (...). Das Oberverwaltungsgericht trägt dieser eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichen Gewicht abhängig\nmacht, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden\nGrenzwerte gewonnen haben.\"\nDas Bundesverfassungsgericht war ferner der Ausfassung, dass diese Verteilung der\nVerantwortung zwischen Exekutive und Gerichten deren unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten Rechnung trage. Im Hinblick auf die Untersuchungen, die auf internationaler\nEbene fachübergreifend in diesem Bereich stattfänden und noch keineswegs abgeschlossen\nseien, könne durch die bloße Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien derzeit keine\nBewertung der Lage erfolgen. Eine angemessene Bewertung sei nur durch laufende fachübergreifende Sichtung aller Forschungsergebnisse möglich. Diese Aufgabe werde von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Beweiserhebung im einzelnen Gerichtsverfahren die\ngebotene Gesamteinschätzung nicht leisten könne. Die Forschung sei noch nicht so weit\nfortgeschritten, dass eine eigenständige Risikobewertung durch die Fachgerichte erfolgen\nkönne.\nAbschließend verneinte das Verfassungsgericht die Pflicht der Fachgerichte zur Erhebung\neines Sachverständigenbeweises über die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die\nStrahlung bei ihm zu Gesundheitsschäden geführt habe. In Ermangelung einer wissenschaftlich bestätigten Untersuchungsmethode habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend\nnachgewiesen, dass eine Untersuchung seines Gesundheitszustands neue Einsichten hätte\nbringen können.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Immissionsschutz\nDie Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf die Umwelt schädlich einwirken können, sind durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Im vorliegenden Fall war die\nAnlage nach diesem Gesetz nicht genehmigungsbedürftig. Gleichwohl war das Landratsamt\nverpflichtet, bei der Entscheidung über die Errichtungsgenehmigung zu prüfen, ob die Anlage\nmit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vereinbar war, dessen einschlägige Bestimmungen wie folgt lauten:\nArtikel 22\nPflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen\n“(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,\ndass\n1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,\n2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf\nein Mindestmaß beschränkt werden und\n3. die bei dem Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt\nwerden können“.\nArtikel 23\nAnforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen\n„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise [...]\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die\nErrichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen\nbestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor\nschädlichen Umwelteinwirkungen ... sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass\n1. ...\n2. die von den Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.“\nAm 16. Dezember 1996 erließ die Bundesregierung aufgrund von § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Rechtsverordnung (Sechsundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). In Anhang I zu dieser Verordnung\nsetzte die Regierung Grenzwerte fest, die von Hochfrequenzanlagen nicht überschritten\nwerden dürfen.\n2. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nFür verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblich; § 86 Abs. 1 VwGO lautet wie folgt:\nArtikel 86\n“(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen [...]. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.“\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention, dass die von der\nMobilfunkanlage ausgehende Strahlung bei ihm zu erheblichen Gesundheitsschäden geführt\nhabe.\n2. Ferner rügte der Beschwerdeführer nach den Artikeln 8 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte in seinem Fall die Beweiserhebung abgelehnt\nhätten.\n3. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention rügte der Beschwerdeführer schließlich, dass der Wert seines Grundstücks durch die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Mobilfunkanlage erheblich gemindert worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die von der Mobilfunkanlage ausgehende Strahlung\nbei ihm zu Gesundheitsschäden geführt habe. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer machte geltend, die von der Bundesregierung festgesetzten\nGrenzwerte verstießen gegen gesetzliche Vorgaben, weil sie die breite wissenschaftliche\nDiskussion und neuere Forschungsarbeiten über mögliche schädliche Wirkungen hochfrequenter Strahlung, insbesondere im Hinblick auf athermische Wirkungen, nicht angemessen\nberücksichtigten. Die Werte beruhten auf Empfehlungen gewisser Kommissionen, die weder\ndemokratisch gewählt noch kontrolliert würden, und genügten nicht, um die Bevölkerung vor\nden Langzeiteffekten der Strahlung zu schützen. Er trug ferner vor, dass die Bundesregierung es in der Vergangenheit versäumt habe, die Forschung auf dem Gebiet der durch\nhochfrequente Strahlung verursachten Gesundheitsgefahren hinreichend zu fördern. Unter\nBerufung auf abstrakte wissenschaftliche Ergebnisse habe sie es insbesondere versäumt,\nkonkrete Schädigungsfälle zu untersuchen, die in der Nachbarschaft von Mobilfunkanlagen\nvorgekommen seien. Die Vorgehensweise der Regierung führe zu einer nicht vertretbaren\nVerzögerung, bis die gefährlichen Wirkungen von Mobilfunkanlagen schließlich hingenommen würden. Durch ihre lediglich selektive Anerkennung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse lasse die Regierung ernste Anhaltspunkte und Beweise für die Schädlichkeit der\nStrahlung außer Betracht. Neben einer Reihe von Veröffentlichungen legte der Beschwerdeführer offene Briefe vor, die 2002 von zahlreichen Ärzten (Bamberger Appell, Freiburger\nAppell) veröffentlicht wurden; die Ärzte vertraten darin die Auffassung, dass die Belastung\ndurch hochfrequente Strahlung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Patienten gehabt habe. In seiner Erwiderung, die dem Gerichtshof am 24. November 2005 zuging, hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung eine Mehrheitsbeteiligung an der T-AG gehalten habe; dies begründe eine zusätzliche Verantwortlichkeit auf Seiten des Bundes.\n2. Die Regierung\nDie Regierung trug vor, sie habe alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor möglichen schädlichen Wirkungen der Strahlung getroffen. Der Gesetzgeber habe\nbestehende Sorgen ernst genommen und das Interesse am Schutz vor Strahlung einerseits\nmit dem Interesse der Bevölkerung an Zugang zum Mobilfunk sowie wirtschaftlichen Interessen andererseits abgewogen. Die in der Schutzverordnung festgelegten Grenzwerte beruhten auf umfassenden Forschungen und entsprächen dem aktuellen gesicherten Stand der\nForschung. Die deutsche Strahlenschutzkommission und das Bundesamt für Strahlenschutz\nüberprüften laufend den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Forschung. Gesicherte und reproduzierbare wissenschaftliche Erkenntnisse, dass bei Einhaltung der\nGrenzwerte Gesundheitsschäden eintreten könnten, existierten nicht. Vereinzelte Hinweise\nauf gesundheitsrelevante Wirkungen hätten in Folgestudien nicht bestätigt werden können.\nDies gelte auch für die vom Beschwerdeführer vorgelegten wissenschaftlichen Publikationen.\nFerner setze sich die Regierung auch weiterhin für die Intensivierung der Forschung und die\nVerbesserung der Information der Bevölkerung ein. Aktuell würden im Rahmen des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms ca. 50 Forschungsvorhaben durchgeführt. Daraus\nfolge, dass die Regierung ihre positiven Pflichten aus Artikel 8 der Konvention erfüllt habe.\nIm Hinblick auf die Beteiligung der Bundesregierung an der T-AG trug die Regierung vor,\ndass der Beschwerdeführer diese Frage weder in den Verfahren vor den innerstaatlichen\nGerichten noch in seinen bisherigen Schriftsätzen an den Gerichtshof aufgeworfen habe.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Allgemeine Grundsätze\nArtikel 8 der Konvention schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und\nFamilienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz. Eine Wohnung ist in der Regel\nder Ort, der räumlich abgegrenzte Bereich, in dem sich das Privat- und Familienleben entfaltet. Der Einzelne hat ein Recht auf Achtung seiner Wohnung, nicht nur im Sinne des\nRechts auf den tatsächlichen räumlichen Bereich, sondern auch die ungestörte Nutzung dieses Bereichs. Verletzungen des Rechts auf Achtung der Wohnung sind nicht auf konkrete\noder räumliche Verletzungen wie z.B. das unbefugte Betreten der Wohnung einer Person\nbeschränkt, sondern umfassen auch nicht konkrete oder nicht räumliche Verletzungen wie\nz.B. Lärm, Immissionen, Gerüche oder Störungen anderer Art. Eine schwerer Verstoß kann\nim Ergebnis eine Verletzung des Rechts einer Person auf Achtung ihrer Wohnung bedeuten,\nwenn sie infolge dieses Verstoßes die Annehmlichkeiten ihrer Wohnung nicht genießen kann\n(siehe Hatton u.a. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 36022/97, Rdnr.\n96, ECHR 2003-VIII; Moreno Gómez ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 4143/02, Rdnr.\n53, ECHR 2004-...; Luginbühl v. Switzerland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42756/02,\n17. Januar 2006, und Giacomelli ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 59909/00, Rdnr. 76,\nECHR 2006-...).\nArtikel 8 hat zwar im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen\nder Behörden zum Gegenstand, kann aber auch Maßnahmen betreffen, die von den Behörden ergriffen werden, um die Achtung des Privatlebens auch im Verhältnis von einzelnen\nPersonen untereinander sicherzustellen. Gleichviel, ob die Rechtssache im Hinblick auf eine\npositive Pflicht des Staates, angemessene und geeignete Maßnahmen zum Schutz der\nRechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 Abs. 1 zu treffen, oder im Hinblick auf ein nach\nAbs. 2 zu rechtfertigendes Eingreifen einer Behörde geprüft wird, sind die anwendbaren\nGrundsätze weitgehend gleichartig. In beiden Fällen muss auf den gerechten Ausgleich geachtet werden, der zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit gefunden werden muss. Dabei können auch hinsichtlich der positiven Verpflichtungen, die aus Artikel 8 Abs. 1 fließen, bei der Herstellung des erforderlichen Ausgleichs die in\nAbs. 2 erwähnten Ziele von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Hatton, a.a.O., Rdnr. 98;\nMoreno Gómez, a.a.O., Rdnr. 55; López Ostra ./. Spanien, Urteil vom 9. Dezember 1994,\nSerie A Band 303-C, Rdnr. 51 und Giacomelli, a.a.O., Rdnr. 76).\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass es in einer Rechtssache wie der vorliegenden,\nbei der es um staatliche Entscheidungen geht, die Umweltfragen berühren, zwei Gesichtspunkte gibt, unter denen er die Prüfung durchführen kann. Erstens kann er die Begründetheit\nder Entscheidung der Regierung in materieller Hinsicht würdigen, um sicherzustellen, dass\nsie mit Artikel 8 vereinbar ist. Zweitens kann er den Entscheidungsprozess prüfen, um\nsicherzustellen, dass die Interessen des Einzelnen gebührend berücksichtigt wurden (siehe\nHatton, a.a.O., Rdnr. 99; und Giacomelli, a.a.O., Rdnr. 79).\nHinsichtlich des materiellen Aspekts hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt,\ndass dem Staat in Rechtssachen, die Umweltfragen betreffen, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt werden muss (siehe Hatton u.a., a.a.O., Rdnr. 100; Buckley ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 25. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1291-93, Rdnr. 74-77;\nTaşkın u.a. ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 46117/99, Rdnr. 116; Luginbühl, a.a.O. und\nGiacomelli, a.a.O., Rdnr. 80).\n2. Anwendung der genannten Grundsätze in der vorliegenden Rechtssache\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Haus des Beschwerdeführers von der Mobilfunkanlage ungefähr 20 Meter entfernt ist. Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass das\nGrundstück des Beschwerdeführers einer gewissen von der Anlage ausgehenden Strahlung\nausgesetzt ist. Nach deutschem Recht kann der Beschwerdeführer zudem die angegriffene\nBaugenehmigung bei den innerstaatlichen Behörden anfechten. Unter diesen Umständen ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass Artikel 8 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist (siehe, sinngemäß, Ruano Morcuendo ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 75287/01, 6. September 2005; und Luginbühl, a.a.O.).\nWie bereits festgestellt wurde, gelten weitgehend gleichartige Grundsätze, gleichviel, ob\neine Rechtssache im Hinblick auf eine positive Pflicht des Staates oder im Hinblick auf das\nEingreifen einer Behörde in Rechte aus Artikel 8 geprüft wird. Der Gerichtshof braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob es zur Begründung einer unmittelbaren Verantwortlichkeit des\nStaates genügt, dass die deutsche Regierung Mehrheitsaktionär der T-AG war, als die angegriffene Baugenehmigung erteilt wurde, und ob der Beschwerdeführer diese Tatsache\nrechtswirksam in dem Verfahren vor dem Gerichtshof vorgebracht hat.\nIm Hinblick auf die Frage, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig erteilt wurde,\nstellt der Gerichtshof fest, dass die Genehmigung auf den einschlägigen Gesetzesbestimmungen beruhte und dass die von der Anlage ausgehende Strahlung unbestritten die von\nder Bundesregierung festgelegten maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten hat.\nDer Gerichtshof erkennt ferner an, dass mit der Erteilung der angegriffenen Genehmigung\nein legitimes Ziel verfolgt wurde, nämlich das Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes\nsowie das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung der Mobilfunktechnik.\nIm Hinblick auf die Frage, ob die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich\ngefunden haben zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Interesse des Beschwerdeführers, vor möglicherweise schädlicher Strahlung geschützt zu werden, stellt der\nGerichtshof fest, dass beide Parteien zur Begründung ihrer jeweiligen Vorbringen eine Reihe\nvon Sachverständigengutachten vorgelegt haben. Der Beschwerdeführer brachte eine Reihe\nvon wissenschaftlichen Veröffentlichungen bei, aus denen hervorgeht, dass die Diskussion\nüber mögliche schädliche Wirkungen der von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlung in\nder Wissenschaft kontrovers geführt wird, und räumte gleichzeitig ein, dass es derzeit keine\nverlässlichen Beweise für die Schädlichkeit einer Strahlung gibt, die unter den nach den einschlägigen Verordnungen zulässigen Grenzwerten bleibt.\nDer Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Grenzwerte, auf die sich die innerstaatlichen Behörden gestützt haben, auf den übereinstimmenden Empfehlungen verschiedener nationaler und internationaler Beratergremien beruhten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein staatlicher Entscheidungsprozess, der, wie in der vorliegenden Rechtssache, komplexe Fragen des Umweltschutzes und der Wirtschaftspolitik umfasst, notwendigerweise angemessene Untersuchungen und Studien beinhalten muss, um den Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden. Dies bedeutet aber nicht, dass Entscheidungen nur getroffen werden können, wenn in Bezug auf jeden einzelnen Aspekt der zu entscheidenden Angelegenheit umfassende und messbare Daten vorliegen (siehe Hatton, a.a.O., Rdnr. 128;\nGiacomelli, a.a.O., Rdnr. 83). In dieser Hinsicht stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung sich verpflichtet hat, nicht nur die Forschung auf dem maßgeblichen Gebiet aktiv zu\nbefördern, sondern regelmäßig zu prüfen, ob der Stand der Forschung eine Anpassung der\neinschlägigen Regelungen erfordert.\nWas die verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte der Rechtssache angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in den Genuss eines kontradiktorischen Verfahrens gekommen ist. Er konnte in den verschiedenen Stadien dieses Verfahrens die Argumente vortragen, die er als entscheidungserheblich ansah. Die tatsächlichen und rechtlichen\nGründe für die Entscheidungen, mit denen seine Klage abgewiesen wurde, wurden in drei\ngerichtlichen Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts ausführlich dargelegt.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Beweisangebote\ndes Beschwerdeführers geprüft und umfassend begründet haben, warum sie entschieden\nhaben, die beantragten Beweise nicht zu erheben. Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht der Auffassung war, das Gebiet der wissenschaftlichen Erforschung von möglicherweise schädlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Körper sei so komplex, dass es in erster Linie Aufgabe\nder Regierung als Verordnungsgeber sei, den Stand der Wissenschaft auf internationaler\nEbene fortlaufend zu beobachten und das Gefahrenpotenzial der Strahlung zu bewerten. Da\nein schlüssiger Nachweis, dass die von der Regierung getroffenen Maßnahmen unzulänglich\nwaren, nicht vorgelegen habe, seien die Gerichte nicht verpflichtet gewesen, im konkreten\nFall des Beschwerdeführers Beweise zu erheben.\nUnter diesen Umständen und solange es keine verlässlichen Beweise für die schädlichen\nFolgen der unter den maßgeblichen Grenzwerten bleibenden Strahlung gibt, verneint der\nGerichtshof, dass die Behörden in der Sache ihren Ermessensspielraum insoweit überschritten haben, als sie versäumten, zwischen dem Recht der von diesen Regelungen Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Wohnung und den konkurrierenden Interessen anderer sowie der Allgemeinheit einen gerechten Ausgleich zu finden, und er verneint\nebenso, dass es bei der Festsetzung der einschlägigen Grenzwerte zum Schutz der Allgemeinheit vor den Einwirkungen elektromagnetischer Felder oder in den Verfahren vor den\nVerwaltungsgerichten in der Rechtssache des Beschwerdeführers fundamentale Verfahrensfehler gegeben hat (siehe, sinngemäß, Luginbühl, a.a.O.).\nDie Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 ist folglich offensichtlich unbegründet im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen\nwerden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 2 DER KONVENTION\nAus denselben Gründen, die er bereits nach Artikel 8 der Konvention geltend gemacht\nhatte, rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Leben im Sinne von\nArtikel 2 der Konvention.\nUnter Hinweis auf seine Feststellungen nach Artikel 8 ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass auch diese Rüge im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet ist und nach\nArtikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden muss.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass die innerstaatlichen Gerichte die Beweiserhebung über die Ursachen für seine eigenen Gesundheitsschäden und die seines Geflügels\nabgelehnt hätten. Ferner machte er geltend, dass ihm jede Gelegenheit verwehrt worden sei,\ndie maßgeblichen Grenzwerte vor den innerstaatlichen Behörden anzufechten. Er berief sich\nauf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren\n... verhandelt wird.\"\nUnter Bezugnahme auf die von den innerstaatlichen Gerichten angegebenen Gründe trug\ndie Regierung vor, dass die innerstaatlichen Behörden die Rechtssache des Beschwerdeführers gründlich geprüft hätten und dass ihre Entscheidung, Beweis nicht zu erheben, nicht als\nwillkürlich angesehen werden könne.\nIn der Annahme, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention anwendbar ist, weist der Gerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass Artikel 6 der Konvention zwar das Recht auf ein faires\nVerfahren garantiert, aber keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die\nBeweiswürdigung enthält; dies ist deshalb in erster Linie durch innerstaatliches Recht zu\nregeln und Sache der nationalen Gerichte (siehe z.B. García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I, und Schenk ./. die Schweiz, Urteil vom\n12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S. 29, Rdnr. 45 und 46).\nUnter Hinweis auf seine Feststellungen unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt\nvon Artikel 8 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Ablehnung der Beweiserhebung\ndurch die innerstaatlichen Behörden in der Rechtssache des Beschwerdeführers nicht als\nwillkürlich angesehen werden kann. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede\nstehende Verfahren insgesamt im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fair war.\nDie Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 ist folglich im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUR KON-\nVENTION\nDer Beschwerdeführer rügte abschließend nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, dass der Wert seines Grundstücks durch die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Mobilfunkanlage erheblich gemindert worden sei.\nUnter Hinweis auf seine Feststellungen nach Artikel 8 der Konvention ist der Gerichtshof\nder Auffassung, dass die Rechtssache eine eigene Frage nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nnicht aufwirft.\nV. ARTIKEL 29 ABS. 3 DER KONVENTION\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-03/32015-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139224","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139224"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-03/32015-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139224","retrieved":"2026-07-29 08:43:21.493604+00:00"}}