{"status":"available","doknr":"001-139227","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0703DEC002510105","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"25101/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/07/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 25101/05\nvon M. P. u. a. gegen Deutschland\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 25101/05\nM. P. u. a. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 3. Juli 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung der Beschwerdeführer,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerde wurde von Herrn M. P., Herrn J. S., Frau E. S. und im Namen von Herrn\nD. H. beim Gerichtshof eingereicht. Herr P. und Herr S., geboren 1925 bzw. 1924, sind\nisraelische Staatsangehörige und in I. wohnhaft. Herr H., der 1923 geboren wurde und am\n29. Mai 2005 verstarb, war US-amerikanischer Staatsbürger. Frau S. ist polnische\nStaatsangehörige und in P. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof werden sie von Frau S.\nReppenhagen, Rechtsanwältin in Berlin, vertreten.\nDie beklagte Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Sache\nWährend des Zweiten Weltkriegs mussten Herr P., Herr S., Herr H. und der inzwischen\nverstorbene Ehemann von Frau S., L. S., die damals polnische Staatsangehörige waren, in\ndem von der I.G. Farbenindustrie AG betriebenen Konzentrationslager Auschwitz-Monowitz\nZwangsarbeit leisten. Die Zwangsarbeiter mussten ohne angemessene Verpflegung 84\nStunden in der Woche schwere körperliche Arbeit verrichten. Sobald die Zwangsarbeiter\nkörperlich nicht mehr in der Lage waren zu arbeiten, wurden sie in das Vernichtungslager\nAuschwitz-Birkenau verbracht, wo sie umgebracht werden sollten.\nHerr P., Herr S. und Herr H., die jüdischen Glaubens sind, und der verstorbene Ehemann\nvon Frau S. waren nach der Besetzung Polens von der deutschen Armee verhaftet worden.\nNachdem sie in verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert waren, wurden sie schließlich\nin das Konzentrationslager Auschwitz-Monowitz verlegt, wo sie bis zu ihrer Befreiung durch\ndie Rote Armee im Januar 1945 verblieben.\nNach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die I.G. Farbenindustrie AG von den\nAlliierten u.a. in die Unternehmen Bayer, Hoechst und BASF aufgespaltet. Rechtsnachfolgerin der AG war die I.G. Farbenindustrie AG in Abwicklung („IG Farben“).\nDie Bundesrepublik Deutschland führte nach ihrer Gründung am 23. Mai 1949 keine\nEntschädigungsprogramme für Zwangsarbeiter ein.\nNach dem Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) vom 27. Februar 1953 wurde die Regelung von Entschädigungsansprüchen bis\nzur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.\nAnschließend wurden zahlreiche, von ehemaligen Zwangsarbeitern gegen deutsche Unternehmen erhobene Klagen unter Berufung auf das Londoner Schuldenabkommen abgewiesen. Gleichwohl leistete die Bundesrepublik Deutschland Entschädigungszahlungen an\nOpfer des Nazi-Regimes, und zwar vornehmlich an diejenigen, die in Israel, der Bundesrepublik Deutschland oder anderen westeuropäischen Staaten wohnhaft waren, und insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes, das am 1. Oktober 1953\nin Kraft trat. Darin ist u.a. eine Entschädigung für die Haft in einem Konzentrationslager und\ndie dadurch verursachten Gesundheitsschäden der ehemaligen Inhaftierten vorgesehen. Die\nZwangsarbeit an sich war von den bestehenden Rechtsvorschriften nicht erfasst.\nHerr P. erhielt in den Jahren 1957 und 1964 Zahlungen in Höhe von 8.100 bzw. 21.705\nDM sowie ab dem 1. Juni 1964 eine monatliche Rente in Höhe von 136 DM. 1989 erhielt er\nweitere Zahlungen in Höhe von 3.271 bzw. 10.365 DM und seine monatliche Rente wurde\nvon 580 auf 723 DM erhöht. Seit August 2004 erhält der Beschwerdeführer eine monatliche\nRente in Höhe von 526 Euro.\nHerr S. erhielt 1959 eine Zahlung in Höhe von 10.050 DM.\nAm 6. Februar 1957 schlossen die IG Farben und die Conference on Jewish Material\nClaims against Germany („Jewish Claims Conference”) im Zuge eines von einem ehemaligen Zwangsarbeiter angestrengten Klageverfahrens (dem sogenannten Wollheim-Prozess)\neinen Vergleich. Gemäß diesem Vergleich verpflichtete sich die IG Farben, 30 Millionen DM\nan seine ehemaligen Zwangsarbeiter zu zahlen. Herr P. und Herr S. erhielten nach diesem\nVergleich jeweils 5.000 DM. Obwohl in dem Vergleich festgelegt wurde, dass die Empfänger\nauf alle weiteren Ansprüche gegen die IG Farben verzichten würden, ist nicht klar, ob die\nBeschwerdeführer eine solche Verzichtserklärung unterschrieben haben.\nNach 1990 leistete die Bundesrepublik Deutschland Einmalzahlungen an mehrere osteuropäische Staaten, die daraufhin Fonds für Opfer des Nazi-Regimes einrichteten. Die\nBundesrepublik Deutschland zahlte 500 Millionen DM an eine polnische Stiftung, die dann\nEntschädigungszahlungen an ehemalige Inhaftierte in Konzentrationslagern leistete.\nDiese polnische Stiftung gewährte Frau S. verstorbenem Ehemann am 19. März 1993 und\n9. Juni 1997 Leistungen in Höhe von 3.780 bzw. 4.301 neuen Zloty (PLN).\nEine individuelle Entschädigung für die Zwangsarbeit an sich wurde von der Bundesrepublik Deutschland jedoch immer noch nicht geleistet. Viele dieser ehemaligen Zwangsarbeiter\nerhoben Klagen gegen deutsche Unternehmen, vor allem Sammelklagen in den Vereinigten\nStaaten von Amerika. Vor diesem Hintergrund schlossen die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika einen Vertrag, der die Errichtung\nder Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (im Folgenden „Stiftung“) vorsah, die\nindividuelle Entschädigungen an ehemalige Zwangsarbeiter leisten würde.\nAn den Verhandlungen hatten Russland, Polen, die Tschechische Republik, die Ukraine,\nWeißrussland, die Jewish Claims Conference, Rechtsvertreter ehemaliger Zwangsarbeiter\nund Vertreter der deutschen Wirtschaft teilgenommen.\n\n2\nDas Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\nIm Jahre 1999 erhoben Herr P., Herr S., Herr H. und der inzwischen verstorbene\nEhemann von Frau S. Klage auf Schmerzensgeld sowie Klage auf Herausgabe der\nungerechtfertigen Bereicherung gegen die IG Farben und forderten jeweils zwischen 40.000\nDM (20.452 Euro) und 70.000 DM (35.790 Euro).\nAm 12. August 2000 trat das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (im Folgenden „Stiftungsgesetz“) in Kraft (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Die Stiftung wurde im Anschluss daran eingerichtet und sowohl von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nals auch von deutschen Unternehmen finanziert. Die IG Farben leistete keinen Beitrag.\n(a) Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. Juli 2001\nDas Landgericht Frankfurt wies die Klagen ab und führte aus, dass Ansprüche gegen die\nIG Farben durch das Stiftungsgesetz ausgeschlossen seien.\n(b) Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. September 2002\nDas Gericht wies die Berufung der Kläger zurück und befand, dass ihre Ansprüche durch\ndas Stiftungsgesetz ausgeschlossen seien. Dennoch kam das Gericht zu dem Schluss, dass\neinige ihrer Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes noch nicht\nverjährt gewesen seien. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass die Verjährung von Ansprüchen aus Zwangsarbeit während des Zweiten Weltkriegs durch das Londoner Schuldenabkommen gehemmt gewesen sei. Diese Hemmung habe mit Abschluss des Vertrags über\ndie abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.\nWas die Ansprüche auf Schmerzensgeld angeht, legte das Gericht eine Verjährungsfrist\nvon drei Jahren zugrunde und stellte fest, dass die Ansprüche Ende 1993 verjährt seien. Hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung stellte das\nGericht fest, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) diese Ansprüche\nnicht verjährt seien. Statt einer Verjährungsfrist von zwei oder vier Jahren anzuwenden, wie\nes der Bundesgerichtshof getan hatte, legte das Oberlandesgericht eine Verjährungsfrist von\ndreißig Jahren zugrunde.\nIn seiner Begründung hob das Gericht hervor, dass vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nicht endgültig geklärt gewesen sei, ob Ansprüche aus Zwangsarbeit verjährt seien. Die\nRevision wurde nicht zugelassen.\n(c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2003\nDer Bundesgerichtshof wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Er führte aus, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die Ansprüche auf\nHerausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung nicht verjährt seien, von der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche. Das Gericht sah eine Entscheidung\nüber diese Frage jedoch als entbehrlich an, denn die Ansprüche seien in jedem Fall durch\ndas Stiftungsgesetz ausgeschlossen.\n(d) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2004\nWährend des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht verstarb Herr S. und das\nVerfahren wurde von seiner Witwe weiter betrieben. Das Bundesverfassungsgericht lehnte\nes ab, die gegen die vorgenannten Entscheidungen sowie gegen § 16 des Stiftungsgesetzes\nerhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen und vertrat die\nAuffassung, dass diese die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 14 des deutschen\nGrundgesetzes (Recht auf Eigentum) nicht verletzten. Das Gericht befand, dass Artikel 14\nanwendbar sei, weil die Beschwerdeführer, wie das Oberlandesgericht festgestellt habe, vor\nInkrafttreten des Stiftungsgesetzes Anspruch auf Herausgabe der unrechtmäßigen Bereicherung gehabt hätten; die Feststellungen des Oberlandesgerichts seien bindend als Ausgangspunkt für die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Frage der Verjährung. Das Bundesverfassungsgericht führte weiter aus, dass es zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht der\nBeschwerdeführer gegeben habe, dieser aber keine Enteignung darstelle. Der Ausschluss\nvon Ansprüchen nach dem Stiftungsgesetz sei nicht auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\ngerichtet. Mit dem Ausschluss der Ansprüche werde vielmehr ein Ausgleich zwischen den\nrein privaten Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter einerseits und der deutschen Wirtschaft andererseits beabsichtigt. Deshalb handele es sich bei § 16 des Stiftungsgesetzes um\neine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Rechts auf Eigentum. Das Gericht kam zu dem\nErgebnis, dass das Stiftungsgesetz eine Gesamtregelung darstelle, die einen angemessenen Ausgleich dieser gegenläufigen Interessen geschaffen habe. Sowohl die Einrichtung\neines Entschädigungsprogramms einerseits als auch die Erreichung von Rechtssicherheit für\ndeutsche Unternehmen und den Staat andererseits hätten berechtigte Interessen verfolgt.\nDas Gericht erkannte an, dass die Entschädigungssumme aus dem Stiftungsprogramm in\neinigen Fällen geringer sei als die Ansprüche, die die ehemaligen Zwangsarbeiter nach\ndeutschem Zivilrecht gehabt hätten. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die durch das\nStiftungsgesetz geschaffene Gesamtregelung mehrere Vorteile habe, durch die seine Unzulänglichkeiten ausgeglichen würden. Zunächst werde durch das Stiftungsgesetz Rechtssicherheit für die ehemaligen Zwangsarbeiter geschaffen, indem ihre Ansprüche gegen insolvente oder nicht mehr bestehende Unternehmen in Ansprüche gegen eine mit ausreichenden Mitteln ausgestattete Stiftung umgeformt würden. Das Bundesverfassungsgericht hob\nferner hervor, dass vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes offen gewesen sei, ob der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bezüglich der Verjährung von Ansprüchen aus\nZwangsarbeit ändern würde. Somit müssten die ehemaligen Zwangsarbeiter nicht vor den\ndeutschen Gerichten klagen, was erhebliche finanzielle Risiken und einen beträchtlichen\nZeitaufwand mit sich gebracht hätte. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin,\ndass alle ehemaligen Zwangsarbeiter in sehr fortgeschrittenem Alter seien und dass nur\ndurch das Entschädigungsprogramm der Stiftung gewährleistet sei, dass sie eine Entschädigung zu Lebzeiten erhielten.\nDie Entscheidung wurde am 4. Januar 2005 zugestellt.\n(e) Weitere Entwicklungen\nZu einem nicht bekannten Zeitpunkt wurden Herrn P., Herrn S., Herrn H. und Frau S. als\nErbin ihres verstorbenen Ehemanns Zahlungen nach dem Stiftungsgesetz in Höhe von\njeweils 7.669 Euro gewährt.\nAm 29. Mai 2005 verstarb Herr H..\nLaut dem vorläufigen sechsten Bericht des Bundesfinanzministeriums über die Tätigkeit\nder Stiftung, der den Zeitraum bis zum 31. März 2006 erfasst, waren etwa 2.330.000 Anträge\nauf Entschädigung bei den Partnerorganisationen der Stiftung gestellt worden. In ungefähr\n1.650.000 Fällen erließen die Partnerorganisationen positive Entscheidungen, ca. 678.000\nAnträge wurden abgelehnt. Ungefähr 6000 Fälle waren noch bei den Beschwerdestellen der\nPartnerorganisationen anhängig. Alle Partnerorganisationen zusammengenommen hatten\nZahlungen in Höhe von etwa 4.3 Milliarden Euro gewährt. In ungefähr 22.400 Fällen waren\ndie Partnerorganisationen noch dabei, die Zahlungen zu leisten.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte\nNach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1967 waren Ansprüche gegen ein\nUnternehmen auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. Ansprüche auf\nEntschädigung für immaterielle Schäden aus Zwangsarbeit während des Zweiten Weltkriegs\nverjährt. Das Gericht stellte fest, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach drei Jahren\nverjährt seien, während Ansprüche auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung\nentweder nach zwei oder vier Jahren verjährt seien (VII ZR 181/65, Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) Band 48 S. 125 ff.).\nIn Entscheidungen, die nach dem Jahr 2000 ergingen, waren mehrere Berufungsgerichte\nder Auffassung, dass die Verjährung von Ansprüchen aus Zwangsarbeit während des\nZweiten Weltkriegs durch das Londoner Schuldenabkommen gehemmt gewesen sei. Diese\nHemmung habe mit Abschluss des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf\nDeutschland vom 12. September 1990 (der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet,\nweil dieser Vertrag als endgültige Regelung der Reparationsfrage angesehen werde. Unter\nAnwendung der vom Bundesgerichtshof in seinem vorgenannten Urteil festgelegten Verjährungsfristen kamen die Gerichte jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche gegen die\nbeklagten Unternehmen verjährt gewesen seien, bevor die Klagen erhoben wurden (siehe\nUrteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2000, 12 U 37/00; Entscheidung des\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2001, 4 W 47/99; Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2000, 10 W 542/00; Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Oktober 2000, 3 W 86/00).\nEs hat nie ein endgültiges Urteil gegeben, in dem das Bestehen von Ansprüchen aus\nZwangsarbeit während des Zweiten Weltkriegs bestätigt wurde.\n2. Das Stiftungsgesetz\nDas Stiftungsgesetz sieht eine Ausstattung der Stiftung mit 10 Milliarden DM (5,11 Mrd.\nEuro) vor, die zu gleichen Teilen von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nvon deutschen Unternehmen aufzubringen sind. Die Summe von 8,1 Milliarden Euro ist für\ndie Entschädigung für Zwangsarbeit vorgesehen. Die verbleibenden Mittel waren u.a. für die\nEntschädigung für Eigentumsverlust vorgesehen oder wurden der Jewish Claims Conference\nund der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims (Internationale Kommission für Versicherungsansprüche aus der Holocaust-Ära), die soziale Programme für\nÜberlebende des Holocaust finanzieren, zur Verfügung gestellt.\nAlle deutschen Unternehmen, die während des Zweiten Weltkriegs Zwangsarbeiter ausgebeutet haben, werden durch das Stiftungsgesetz geschützt, unabhängig davon, ob sie\ntatsächlich einen Beitrag zu der Stiftung geleistet haben.\nAnträge auf Entschädigung werden nicht von der Stiftung selbst bearbeitet, sondern von\nihren regionalen Partnerorganisationen in verschiedenen europäischen Ländern. Die maximale Entschädigung - für Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager - beträgt 15.000 DM\n(7.669 Euro). Dieser Betrag kann vermindert werden, wenn die Mittel nicht ausreichen, um\nalle Personen, die nach dem Stiftungsgesetz leistungsberechtigt sind, vollständig zu entschädigen. Die Entschädigung wird in zwei Raten ausgezahlt. Zunächst werden 35% oder\n50% des Gesamtbetrags ausgezahlt; die Auszahlung der zweiten Rate erfolgt, nachdem alle\nAnträge bearbeitet worden sind, sofern die Mittel ausreichen. Grundsätzlich haben nur die\nZwangsarbeiter selbst einen Anspruch auf Entschädigung. Erben sind nur dann leistungsberechtigt, wenn der betreffende Zwangsarbeiter vor dem 15. Februar 1999 verstorben ist.\nNach § 16 des Stiftungsgesetzes sind alle weitergehenden Ansprüche gegen den deutschen Staat oder gegen deutsche Unternehmen ausgeschlossen. Diese Vorschrift lautet wie\nfolgt:\n„Ausschluss von Ansprüchen\n(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung\nsowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne\nvon § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende\nAnsprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder\ndurch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind.\n(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt [...] eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der\nSätze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit\nund für Vermögensschäden auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit\nunwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem\nGesetz wirksam. ...”\nRÜGEN\nUnter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügten die Beschwerdeführer § 16 Abs. 1\nund 2 des Stiftungsgesetzes sowie die angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte. Sie trugen vor, dass die Stiftung nicht im öffentlichen Interesse, sondern allein im\nInteresse der deutschen Wirtschaft errichtet worden sei. Sie rügten ferner, dass die Stiftung\nkeine angemessene Entschädigung der ehemaligen Zwangsarbeiter leiste, weil die Ansprüche nach dem Stiftungsgesetz erheblich geringer seien als ihre Ansprüche nach deutschem\nZivilrecht. Darüber hinaus vertraten sie die Ansicht, Ansprüche gegen die IG Farben könnten\ndurch das Stiftungsgesetz nicht ausgeschlossen sein, weil dieses Unternehmen keinen Beitrag zu der Stiftung geleistet habe.\nVERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF\nAm 4. Juli 2005 wurde die Beschwerde im Namen von Herrn P., Herrn S., Herrn H. und\nFrau S. eingereicht. Mit Schreiben vom 1. September 2005 legte die\nVerfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 15. August 2005 vor,\ndie mit „D. H.\" unterschrieben war.\nIn ihrer Stellungnahme an den Gerichtshof wies die Regierung darauf hin, dass Herr H.\nam 29. Mai 2005 verstorben sei. In ihrer Erwiderung bestätigte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer sein Ableben und kündigte an, dass seine Witwe\nbeabsichtige, die Beschwerde ihres verstorbenen Ehemanns weiter zu betreiben.\nMit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer vom 23. März\n2007 wies die Kanzlei darauf hin, dass Herr H. vor Einreichung der Beschwerde verstorben\nsei und fragte, ob die in seinem Namen erhobene Beschwerde zurückgenommen werde.\nDie Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof mit Schreiben vom 23. April 2007 mit, dass Frau H. in dieser Frage eine Entscheidung des\nGerichtshofs wünsche.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die Beschwerde im Namen von Herrn D. H.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es für die Auslösung des Schutzmechanismus der\nKonvention unerlässlich ist, dass es ein Opfer einer Verletzung gibt, d.h. eine Person, die\ndurch eine behauptete Verletzung eines Konventionsrechts persönlich beeinträchtigt ist,\nwenngleich dieses Kriterium nicht während des gesamten Verfahrens rigide, mechanisch\nund starr anzuwenden ist (siehe Karner ./. Österreich, 40016/98, Randnr. 25, ECHR 203-IX).\nIn der vorliegenden Rechtssache verstarb Herr H., bevor die Beschwerde erhoben wurde,\nweshalb sie von Fällen zu unterscheiden ist, in denen den Erben eines Beschwerdeführers\ngestattet wurde, eine bereits erhobene Beschwerde weiter zu betreiben (siehe Fairfield u.a.\n./. Vereinigtes Königreich (Entscheidung), Nr. 24790/04, 8. März 2005, mit Rückverweis auf\nDalban ./. Rumänien [GK], Nr. 28114/95, Randnr. 39, ECHR 1999-VI).\nEs trifft zwar ebenfalls zu, dass die nächsten Angehörigen von Personen, die unter Umständen verstorben sind, die Fragen nach Artikel 2 der Konvention aufwerfen, als eigenständige Beschwerdeführer auftreten können, jedoch ist dies eine besondere Situation, die durch\ndie Art der behaupteten Verletzung und durch Erwägungen bezüglich der wirksamen Durchsetzung einer der grundlegendsten Bestimmungen des Konventionssystems bestimmt wird.\nAls originäre Antragsstellerin fehlt Frau H. somit die nach Artikel 34 der Konvention\nerforderliche Stellung (siehe die vorgenannte Rechtssache Fairfield u.a. ./. Vereinigtes\nKönigreich).\nIm Hinblick auf die mit „D. H.“ unterschriebene Vollmacht vom 15. August 2005, die am 1.\nSeptember 2005 beim Gerichtshof eingereicht wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass Herr H.\nverstarb, bevor diese Vollmacht unterschrieben wurde. Der Gerichtshof kommt zu dem\nErgebnis, dass diese Vollmacht eine Fälschung sein muss. Unklar ist jedoch, wer die\nUnterschrift gefälscht hat.\nWas die Folgen solchen Verhaltens angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass\neine Beschwerde wegen Missbrauchs nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention abgewiesen\nwerden kann, wenn sie sich bewusst auf falsche Tatsachen stützt (siehe u.a. Akdivar u.a. ./.\nTürkei, Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S.\n1206, Randnr. 53-54; Kérétchachvili ./. Georgien (Entsch.), Nr. 5667/02, 2. Mai 2006) oder\nwenn dem Gerichtshof gegenüber unvollständige und damit irreführende Angaben gemacht\nwurden (siehe Hüttner ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 23130/04, 9. Juni 2006).\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass eine gefälschte Vollmacht eingereicht wurde, um vorzugeben, dass die Beschwerde rechtswirksam\nerhoben worden sei. Obgleich unklar ist, wer die Unterschrift gefälscht hat, und kein Hinweis\ndarauf vorliegt, dass der Verfahrensbevollmächtigten bewusst war, dass sie eine Fälschung\neinreichte, wurde der Gerichtshof durch diese Vollmacht dennoch getäuscht.\nUnter Berücksichtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich des Missbrauchs\ndes Beschwerderechts und im Hinblick auf die besonderen Umstände der vorliegenden\nRechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Vorlage einer gefälschten Vollmacht dem Zweck des Individualbeschwerderechts widerspricht. Der Gerichtshof stellt daher\nfest, dass dieses Verhalten auch einen Missbrauch des Beschwerderechts im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 der Konvention darstellt.\nDaher ist die im Namen von Herrn H. eingereichte Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 der\nKonvention als unzulässig zurückzuweisen.\nB. Die Beschwerden von Herrn P., Herrn S. und Frau S.\nDie Beschwerdeführer rügten, dass der Ausschluss ihrer zivilrechtlichen Ansprüche durch\ndas Stiftungsgesetz ihr Recht auf Eigentum nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 verletzt habe, der\nwie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem\nAllgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\n1. Das Vorbringen der Regierung\nZu Beginn erkannte die Regierung an, dass es vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes\nkein Entschädigungsprogramm für Zwangsarbeit an sich gegeben hat. Alle früheren Zahlungen an die Beschwerdeführer waren nicht in Bezug auf die Zwangsarbeit geleistet worden,\nsondern allein in Bezug auf die Inhaftierung in einem Konzentrationslager und die daraus\nresultierenden Gesundheitsschäden der Zwangsarbeiter. Die einzige Ausnahme sei der\noben genannte Wollheim-Vergleich gewesen, nach dem die IG Farben 30 Millionen DM an\nehemalige Zwangsarbeiter gezahlt habe und der auch der Grund dafür gewesen sei, dass\ndie IG Farben keinen Beitrag zu der Stiftung geleistet habe.\nAus Sicht der Regierung sei dies, selbst wenn unterstellt werde, dass die Beschwerdeführer nach deutschem Zivilrecht Entschädigungsansprüche hatten und ihnen ihr „Eigentum“\ndurch das Stiftungsgesetz entzogen wurde, aus den folgenden Gründen gerechtfertigt.\nDie Regierung machte geltend, es sei ungewiss gewesen, ob nach innerstaatlichem\nZivilrecht Entschädigungsansprüche bestanden hätten. Sie betonte, dass abgesehen von\nden Gerichten in der vorliegenden Rechtssache, kein innerstaatliches Gericht jemals Entschädigungsansprüche gegen Unternehmen, die Zwangsarbeiter ausgebeutet hätten, bejaht\nhabe. Ferner trug die Regierung vor, dass die meisten dieser Unternehmen nicht mehr existierten, was Schadenersatzklagen von ehemaligen Zwangsarbeitern unmöglich mache. Im\nHinblick auf die vorliegende Rechtssache führte die Regierung aus, die IG Farben sei lediglich ein Schattenunternehmen ohne nennenswerte Vermögenswerte und es sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.\nZudem seien alle ehemaligen Zwangsarbeiter jetzt in sehr fortgeschrittenem Alter und\ndurch das Stiftungsgesetz seien ihnen langwierige und kostspielige Klagen mit ungewissem\nAusgang erspart geblieben. Das Stiftungsgesetz biete eine zügige Zuerkennung von Entschädigungen und verbessere damit eindeutig die Rechtsstellung ehemaliger Zwangsarbeiter. Die Regierung wies darauf hin, dass nahezu 1,65 Millionen Personen bereits eine Entschädigung von den Partnerorganisationen der Stiftung erhalten hätten. Die Regierung hob\nhervor, dass, wenngleich die pro Person gewährten Entschädigungsbeträge nicht hoch erschienen, die meisten der Empfänger in osteuropäischen Staaten lebten, wo diese Beträge\nverglichen mit Deutschland einen anderen Wert hätten.\nSchließlich machte die Regierung geltend, die Schaffung von Rechtssicherheit und\nRechtsfrieden für deutsche Unternehmen sei sicherlich im öffentlichen Interesse gewesen.\nDie Regierung war deshalb der Auffassung, dass der Gesetzgeber einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter einerseits und den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Unternehmen andererseits geschaffen habe.\n2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer\nDie Beschwerdeführer hoben hervor, dass die Zahlungen, die sie bislang erhalten hätten,\nmit Ausnahme der nach dem Stiftungsgesetz erfolgten Zahlungen für die vorliegende\nRechtssache unerheblich seien, denn sie seien nicht in Bezug auf die Zwangsarbeit erfolgt.\nDie Zahlungen nach dem Stiftungsgesetz könnten nicht als angemessene Entschädigung für\nden Verlust ihrer Ansprüche nach innerstaatlichem Recht angesehen werden. Aus ihrer Sicht\nhandele es sich um einen rein symbolischen Betrag, wenn man zum einen das Ausmaß des\nLeidens und zum anderen den Wert der Arbeit für die deutsche Wirtschaft während des\nZweiten Weltkriegs bedenke. Allein die Tatsache, dass das Stiftungsgesetz für eine zügige\nZuerkennung von Zahlungen sorge, reiche nicht aus, um den Verlust ihrer Ansprüche auszugleichen, die beträchtlich höher gewesen wären. Darüber hinaus bestritten die Beschwerdeführer die Einschätzung der Regierung, dass ihre zivilrechtlichen Ansprüche ungewiss gewesen seien. In diesem Zusammenhang brachten sie vor, dass die meisten der Unternehmen,\ndie Zwangsarbeiter ausgebeutet hätten, noch existierten. Die IG Farben beispielsweise sei\nkein bloßes Schattenunternehmen, wie von der Regierung dargestellt, sondern sei vielmehr\nbörsennotiert und zahle Dividenden an seine Aktionäre. Die Beschwerdeführer trugen ebenfalls vor, das Unternehmen habe 1999 öffentlich angekündigt, dass es ein eigenes Entschädigungsprogramm für ehemalige Zwangsarbeiter schaffen werde, was jedoch aus unbekannten Gründen verworfen worden sei. Schließlich behaupteten die Beschwerdeführer, die Stiftung habe in erster Linie dem Schutz der rechtlichen Interessen der deutschen Wirtschaft gedient und sei nur in zweiter Linie auf die Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter gerichtet\ngewesen.\nDie Beschwerdeführer kamen deshalb zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber mit dem\nErlass des Stiftungsgesetzes keinen gerechten Ausgleich geschaffen habe und sich eindeutig außerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt habe.\n\n3\nWürdigung durch den Gerichtshof\nDie Beschwerdeführer erhoben ihre Zivilklagen im Jahre 1999 nach den normalen Vorschriften des Deliktsrechts. Jede Klage erlosch aufgrund von § 16 des Stiftungsgesetzes. Die\nFrage ist, ob das Erlöschen der Klagen mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vereinbar war.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 1 drei Regeln umfasst. Die erste Regel\n- niedergelegt in Absatz 1 Satz 1 - ist allgemeiner Natur. Sie begründet den Grundsatz der\nAchtung des Eigentums.\nDie in Absatz 1 Satz 2 enthaltene zweite Regel behandelt die Entziehung des Eigentums\nund die Voraussetzungen dafür.\nDie in Absatz 2 enthaltene dritte Regel räumt den Staaten das Recht ein, die Benutzung\ndes Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. Vor der Prüfung der Frage, ob die erste Regel eingehalten wurde, ist zu untersuchen, ob die letzten beiden Regeln\nanwendbar sind (siehe Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September\n1982, Serie A Band 52, S. 24, Randnr. 61).\n(a) Gab es einen Eingriff in das Eigentumsrecht?\nDas Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass durch den Ausschluss der Ansprüche in der vorliegenden Rechtssache zwar in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer\neingegriffen worden sei, dies aber keine Enteignung darstelle, sondern eine Bestimmung des\nUmfangs der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts\nhatten die Beschwerdeführer Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung\nin unbestimmter Höhe. Diese Ansprüche erloschen jedoch mit dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes und wurden durch die Zuerkennung von Schadenersatz nach dem Stiftungsgesetz ersetzt.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass „Eigentum“ entweder „vorhandenes Eigentum“ oder\nVermögenswerte, auch Forderungen, bedeuten kann, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven\nGenuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen (siehe Kopecký ./. Slowakei [GK], Nr.\n44912/98, Randnr. 35, ECHR 2004-IX). Es gab anhängige Klagen - in dem Sinne, dass noch\nkein Urteil oder kein endgültiges Urteil ergangen war –, bei denen festgestellt wurde, dass\nsie „Eigentum” im Sinne von Artikel 1 der Konvention darstellten (Stran Greek Refineries und\nStratis Andreadis ./. Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie A Band 301-B, S. 84,\nRandnr. 58-62; Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November\n1995, Serie A Band 332, S. 20, Randnr. 29-32; National & Provincial Building Society, Leeds\nPermanent Building Society und Yorkshire Building Society ./. Vereinigtes Königreich, Urteil\nvom 23. Oktober 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2350-2351,\nRandnr. 70).\nDer Gerichtshof hat keinen Grund anzuzweifeln, dass die vor den innerstaatlichen Gerichten gegen die IG Farben geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführer unter den\nbesonderen Umständen der Rechtssache ebenfalls „Eigentum“ in diesem Sinne darstellten,\nund auch die Regierung behauptet nicht anderes.\nAls Folge des Stiftungsgesetzes kamen die Beschwerdeführer für eine Entschädigung aus\ndem von der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft eingerichteten\nFonds in Frage und erhielten diese auch, und sie verloren die zivilrechtlichen Ansprüche, die\nvor den innerstaatlichen Gerichten anhängig waren. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann\nder Verlust der Ansprüche nur als „Eigentumsentziehung“ ausgelegt werden. Es ist dieser\nEingriff in das Eigentum, über dessen Vereinbarkeit mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der\nGerichtshof entscheiden muss.\n(b) Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentumsrecht\n(i) „Gesetzlich vorgesehen“\nDer Ausschluss der Ansprüche der Beschwerdeführer ist in § 16 des Stiftungsgesetzes\nvorgesehen.\n(ii) „Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts“\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nur in Fällen anwendbar sind, in denen der Staat in das Eigentum von Personen eingreift, die keine Staatsangehörigen sind (siehe James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil\nvom 21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 40, Randnr. 66). Da die Beschwerdeführer keine\ndeutschen Staatsangehörigen sind, sind diese Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\nanzuwenden.\nDie Parteien bestreiten nicht, dass die Grundsätze des Völkerrechts für den Ausgang der\nvorliegenden Sache von Bedeutung sind, und der Gerichtshof sieht es nicht als notwendig\nan, dieser Frage nachzugehen.\n(iii) „Im öffentlichen Interesse”\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die nationalen Behörden wegen ihres unmittelbaren Wissens über ihre Gesellschaft und deren Bedürfnisse grundsätzlich besser als der\ninternationale Richter in der Lage sind zu beurteilen, was „im öffentlichen Interesse\" ist. Im\nRahmen des nach der Konvention geschaffenen Schutzsystems ist es deshalb Aufgabe der\nnationalen Behörden, zuerst zu beurteilen, ob ein Problem von öffentlichem Interesse vorliegt, das Maßnahmen der Eigentumsentziehung rechtfertigt. Die nationalen Behörden verfügen deshalb hier wie in anderen Bereichen, in denen die Garantien der Konvention gelten,\nüber einen gewissen Gestaltungsspielraum (siehe Jahn u.a. ./. Deutschland [GK], Nrn.\n46720/99, 72203/01 und 72552/01, Randnr. 91, ECHR 2005-...).\nDer Gerichtshof hat betont, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der\nUmsetzung der Sozial- und Wirtschaftspolitik groß sein sollte, es sei denn, es gibt für die\nbetreffende Beurteilung offensichtlich keine angemessene Rechtfertigung (siehe James u.a.,\na.a.O., S. 32, Randnr. 46).\nVor dem Hintergrund, dass es eines der Ziele des Stiftungsgesetzes war, Rechtssicherheit für die deutsche Wirtschaft und den deutschen Staat zu schaffen, indem als Ersatz für\ndie verschiedenen geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche ein Entschädigungsfonds\neingerichtet wurde, akzeptiert der Gerichtshof, dass der Ersatz der Ansprüche der Beschwerdeführer als „im öffentlichen Interesse“ angesehen werden kann.\n(iv) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des\nEigentums ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem\ngebotenen Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeigeführt werden muss (siehe u.a.\nSporrong und Lönnroth, a.a.O., S. 26, Randnr. 69). Das Bemühen, diesen Ausgleich zu\nerreichen, spiegelt sich in der Struktur von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 als Ganzes wider,\nalso einschließlich des zweiten Satzes, der im Lichte des im ersten Satz zum Ausdruck\ngebrachten allgemeinen Grundsatzes auszulegen ist. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehen, das durch eine Maßnahme, mit der einer Person ihr Eigentum entzogen wird, erreicht werden soll (siehe Pressos\nCompania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Band 332, S.\n23, Randnr. 38).\nBei der Entscheidung darüber, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, erkennt der Gerichtshof an,\ndass der Staat einen weiten Gestaltungsspielraum hat, sowohl bei der Wahl der Durchsetzungsmaßnahmen, als auch bei der Feststellung, ob die Folgen der Durchsetzung aus\nGründen des Allgemeininteresses an der Erreichung des Ziels des fraglichen Gesetzes\ngerechtfertigt sind (siehe Chassagnou u.a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94, 28331/95 und\n28443/95, Randnr. 75, ECHR 1999-III, und Jahn u.a., a.a.O., Randnr. 93).\nFür die Prüfung der Frage, ob die angefochtene Maßnahme den erforderlichen gerechten\nAusgleich berücksichtigt, und insbesondere, ob sie die Beschwerdeführer unverhältnismäßig\nbelastet, kommt es auf die Entschädigungsregelungen nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen an (siehe Die heiligen Klöster ./. Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994,\nSerie A Band 301-A, S. 35, Randnr. 71).\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Ansprüche, die die Beschwerdeführer verloren haben, keine Vermögenswerte im Sinne von physisch existierenden Sachen mit quantifizierbarem Wert waren; tatsächlich wurde über die Ansprüche in materiellrechtlicher Hinsicht\nnicht entschieden und die Beschwerdeführer sind nie in den Genuss eines endgültigen Urteils zu ihren Gunsten gekommen. Es handelte sich vielmehr um Ansprüche gegen ein privates Unternehmen auf Entschädigung für Sklavenarbeit, die über 40 Jahre zuvor verlangt worden war. Besonders augenscheinlich ist, dass die Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt, als die\nBeschwerdeführer ihre Klagen erhoben, eindeutig besagte, dass diese verjährt sein würden:\nSelbst wenn unterstellt wird, dass derartige Ansprüche während des Zeitraums zwischen\ndem Londoner Schuldabkommen von 1953 und der abschließenden Regelung in Bezug auf\nDeutschland von 1990 ruhten, war die Frist von zwei bzw. vier Jahren abgelaufen, als die\nBeschwerdeführer ihre Klagen erhoben. Mit den Klagen der Beschwerdeführer wurde also\ndie gefestigte Rechtsprechung in Frage gestellt und sie können nur als spekulativ charakterisiert werden. Der Verlust der Beschwerdeführern war dabei erheblich geringer als der von\nBeschwerdeführern in Fällen erlittene Verlust, in denen die anhängigen Ansprüche wirkliche\nErfolgsaussichten hatten (siehe Stran Greek Refineries und Stratis Andreadis, a.a.O., S. 85,\nRandnr. 61-62; Pressos Compania Naviera S. A. u.a., a.a.O., S.21, Randnr. 31; National &\nProvincial Building Society, Leeds Permanent Building Society und Yorkshire Building\nSociety, a.a.O., S. 2349, Randnr. 67).\nEs stimmt zwar, dass das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 25. September 2002 die Argumente der Beschwerdeführer bezüglich der Verjährungsfristen zunächst\nakzeptiert hat - zumindest insoweit, als sie Ansprüche auf Herausgabe ungerechtfertigter\nBereicherung betrafen -, bevor es zu dem Schluss gelangte, dass die Ansprüche aufgrund\n§ 16 des Stiftungsgesetzes in jedem Fall hinfällig seien. Diese Feststellung wurde jedoch\nweder vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 noch vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2004 bestätigt, sondern beide\nGerichte ließen die Frage offen.\nVerglichen mit ihren jeweiligen Klagen vor Gericht, die sie verloren, konnten die Beschwerdeführer an dem Entschädigungsprogramm, das aufgrund des Stiftungsgesetzes für\nehemalige Zwangsarbeiter eingerichtet worden war, teilnehmen. Diese Teilnahme führte dazu, dass jeder Beschwerdeführer den im Rahmen des Programms zur Verfügung stehenden\nHöchstbetrag, nämlich 7.669 Euro, erhielt. Es ist zutreffend, dass, wie die Beschwerdeführer\nbetonen, die zivilrechtlichen Ansprüche gegen die IG Farben erheblich höher waren als dieser Betrag, nämlich zwischen 20.452 und 35.790 Euro. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde,\nerhoben die Beschwerdeführer ihre Ansprüche vor dem Hintergrund einer gefestigten Rechtsprechung, nach der die Ansprüche verjährt waren; überdies muss davon ausgegangen werden, dass der Wert der Ansprüche erheblich geringer war als die geltend gemachten Beträge. Darüber hinaus wurden die Entschädigungszahlungen aus dem Fonds mit einem Minimum an Formalitäten und verhältnismäßig zügig geleistet, wohingegen zivilrechtliche Klagen\nhätten verschleppt werden können und mit den üblichen Risiken von Zivilstreitigkeiten verbunden gewesen wären.\nSchließlich nimmt der Gerichtshof das beträchtliche öffentliche Interesse an der Schaffung\ndes Stiftungsgesetzes zur Regelung aller Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeit zur\nKenntnis: Eine Reihe von Sammelklagen waren bei verschiedenen Gerichtsbarkeiten eingereicht worden und multilaterale Verhandlungen hatten gezeigt, dass mit dem Gesetz alle Ansprüche umfassend geregelt werden könnten.\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht\nder Beschwerdeführer, der im Rahmen einer Gesamtregelung von Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigung für Zwangsarbeit während des Nazi-Regimes erfolgte, den „gerechten Ausgleich“, der zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses herbeizuführen ist, nicht beeinträchtigt hat.\nEine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ist\nsomit nicht ersichtlich. Die Rügen der Beschwerdeführer sind daher im Sinne von Artikel 35\nAbsatz 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu erklären.\nVor diesem Hintergrund ist es angemessen, Artikel 29 Absatz 3 der Konvention nicht\nmehr anzuwenden.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-03/25101-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139227","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139227"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-07-03/25101-05","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139227","retrieved":"2026-07-29 08:43:24.133569+00:00"}}