{"status":"available","doknr":"001-139219","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0626DEC007143601","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"71436/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, dass es nicht erforderlich ist, die Rügen der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, der angeblichen Ungerechtigkeit des innerstaatlichen Verfahrens und der Festnahme und Haft des Beschwerdeführers zu prüfen; er erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig. Peer LORENZEN Françoise ELENS-PASSOS Stellvertretende Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n26/06/07 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der\nIndividualbeschwerde Nr. 71436/01 K. B. gegen Deutschland\nENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 71436/01\nK. B.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 26. Juni 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau M. VILLIGER,\nFrau B. MAYEN, Richterin ad hoc,\nUnd Frau F. ELENS-PASSOS, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. April 2001\neingereicht wurde,\nunter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 5. Juli 2005,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr K. B., ist deutscher Staatsangehöriger und in R.,\nDeutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn A. Poppe, Rechtsanwalt in\nBerlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nI. Tatsächlicher Hintergrund\nDer Beschwerdeführer ist der Vater des am 19. Januar 1987 unehelich geborenen Kindes\nR. Der Beschwerdeführer hatte unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes die Vaterschaft\nanerkannt.\nDer Beschwerdeführer und die Kindesmutter (Frau K.) trennten sich 1989 auf Dauer. Der\nletzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, dem Frau K. zugestimmt\nhatte, fand im Mai 1990 statt. Danach verweigerte Frau K. dem Beschwerdeführer jeglichen\nUmgang mit seinem Sohn. Die zahlreichen Umgangsrechtsanträge des Beschwerdeführers\nan die Familiengerichte blieben erfolglos.\nAm 7. Dezember 1990 heiratete Frau K. Herrn K.\n\n2\nDas Adoptionsverfahren\nAm 10. April 1992 beantragten Herr und Frau K. die Adoption des Sohnes des Beschwerdeführers.\nMit Beschluss vom 20. Mai 1992 genehmigte das Amtsgericht Ravensburg die Adoption.\nAm 7. März 1995 hob das Bundesverfassungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses vom 20. Mai 1992 insoweit auf, als\nsie einer erneuten Prüfung der Rechtssache entgegenstand, und verwies die Sache an das\nAmtsgericht zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Rechtsvorschrift,\nwelche die Annahme eines Kindes durch die Mutter und den Stiefvater ohne Einwilligung des\nleiblichen Vaters und ohne Rücksicht auf dessen Interesse an der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes gestattet, sein durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantiertes\nRecht auf Familienleben verletze. Dementsprechend wurde der Gesetzgeber aufgefordert,\ndie Rechtsvorschriften zu ändern.\nAm 1. Juli 1998 trat eine neue Vorschrift in Kraft, nach der die Annahme eines Kindes von\nder Einwilligung beider Eltern abhängig ist. Übt jedoch die Mutter eines nichtehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht aus, so hat das Gericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen,\nwenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen\nwürde (§ 1748 Abs. 4 BGB, siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten).\nAm 1. August 1998 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte von Herrn und Frau K., die\nEinwilligung des Beschwerdeführers in die Annahme des Kindes durch Herrn K. zu ersetzen.\nAm 31. Januar 2001 ersetzte das Amtsgericht gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die Einwilligung\ndes Beschwerdeführers in die Annahme, nachdem es den Beschwerdeführer, Herrn und\nFrau K., das Kind sowie einen Sachverständigen angehört hatte. Das Gericht stellte fest, das\nInteresse des Kindes an der Annahme durch seinen Stiefvater überwiege bei weitem das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der elterlichen Bande. Es verwies\ndarauf, dass das Kind zum Ausdruck gebracht habe, es fühle sich als vollwertiges Mitglied\nder Familie K. und habe den starken Wunsch, rechtlich als Kind von Herrn K. anerkannt zu\nwerden. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Familie K. in den vorangegangenen\nzehn Jahren durch zahlreiche Konfrontationen mit dem Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt worden sei. Außerdem habe der vom Gericht bestellte Gutachter eindeutig erklärt,\ndass die Annahme dem Wohl des Kindes diene. Im Hinblick auf die Belange des Beschwerdeführers stellte das Amtsgericht fest, dass die elterlichen Bande durch die Adoption zerschnitten würden. Es berücksichtigte jedoch, dass das Kind mehr als elf Jahre bei der Familie K. gelebt hatte und zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind keine Vater-Sohn-Beziehung bestand. Schließlich räumte das Amtsgericht ein, dass die Adoption ein Hindernis\nfür eine spätere Versöhnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind darstellen\nkönnte, war aber der Meinung, dass sie das Kind nicht daran hindere, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, wenn es dies später wünschen sollte.\nAm 16. März 2001 wies das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen\nden Beschluss des Amtsgerichts zurück.\nAm 22. März 2001 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts\nvom 16. März 2001 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein und erhob\nbeim Oberlandesgericht Stuttgart weitere Beschwerde gegen dieselbe Entscheidung.\nAm 27. April 2001 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Gerichtshof ein.\nAm 9. Mai 2001 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers wegen Unzulässigkeit.\nAm 17. Juli 2001 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers\nzurück. Das Oberlandesgericht befand, dass die angefochtenen Entscheidungen die Rechte\ndes Beschwerdeführers aus dem Grundgesetz und aus der Konvention nicht verletzt hätten.\nSoweit die Anforderungen an die Adoption bei einem unverheirateten Vater, der nie (Mit-)\nInhaber des Sorgerechts war und nie „Verantwortung für das Kind getragen hat“, geringer als\nbei anderen Elternteilen seien, erscheine dieser Unterschied nach den in diesem Fall typischerweise zu Grunde liegenden Lebensverhältnissen sachlich nicht ohne Grund. Überdies\nhätten die Vorinstanzen die Belange des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. Das\nOberlandesgericht führte ferner aus, der lange Kampf des Beschwerdeführers um seine\nRechte habe das Kind und seine neue Familie in die Defensive gezwungen, weshalb es im\nInteresse des Kindes notwendig geworden sei, die Adoption zu ermöglichen. Es wies ferner\ndarauf hin, dass der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind im Jahr\n1990, als das Kind erst drei Jahre alt war, mit Einwilligung der Mutter stattgefunden habe und\ndass weitere Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontaktaufnahme bei dem Kind zu\nAversionen geführt hätten. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass die Verfahrensdauer – die nicht den Gerichten anzulasten sei – das Kind besonderem Druck ausgesetzt habe und somit die Position des Beschwerdeführers geschwächt habe.\nAm 31. August 2001 erging ein Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Adoption des\nKindes durch Herrn K. bestätigt wurde. Das Amtsgericht stellte fest, dass das Kind vollständig in die Familie K. integriert sei. Nach den früheren Feststellungen des Gerichts würde es\ndem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen, wenn es nicht angenommen würde.\nDas Amtsgericht befand, dass die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, und\ninsbesondere, dass das Kind entschieden seinen Wunsch, adoptiert zu werden, zum Ausdruck gebracht habe.\nAm 19. Oktober 2001 wies das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als\nunzulässig zurück.\nAm 6. August 2001 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001, die Entscheidung des Landgerichts\nvom 16. März 2001 und die Entscheidung des Amtsgerichts vom 31. Januar 2001.\nDer Beschwerdeführer legte am 17. September 2001 Verfassungsbeschwerde gegen die\nEntscheidung des Amtsgerichts vom 31. August 2001 ein. Er machte geltend, die angefochtenen Entscheidungen und die ihnen zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verletzten sein\nRecht auf Familienleben nach Artikel 6 GG und nach Artikel 8 der Konvention. Ferner rügte\ner eine Verletzung seines nach Artikel 3 GG garantierten Rechts auf Gleichbehandlung.\nMit Schreiben vom 12. Februar 2004 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine zusammenhängenden Beschwerden der Regierung und mehreren\nanderen interessierten Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Mit Schreiben\nvom 28. Februar 2005 setzte das Gericht den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass\naufgrund der hohen Belastung des Dezernats ein genauer Termin für die Entscheidung über\ndie Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht absehbar sei.\nAm 29. November 2005 hob das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern\nbestehenden Kammer die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001, des\nLandgerichts vom 16. März 2001 sowie des Amtsgerichts vom 31. Januar und 31. August\n2001 auf und erlegte dem Land Baden-Württemberg die dem Beschwerdeführer durch das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auf.\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass der Fall des Beschwerdeführers von einer\naus drei Richtern bestehenden Kammer entschieden werden könne, da den von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukomme.\nDas Bundesverfassungsgericht hob insbesondere hervor, dass der Bundesgerichtshof in\neiner am 23. März 2005 erlassenen Entscheidung (siehe einschlägiges innerstaatliches\nRecht und einschlägige innerstaatliche Praxis, unten) rechtsgültige Leitlinien erlassen hatte,\ndie gewährleisten, dass § 1748 Abs. 4 BGB grundgesetzkonform ausgelegt wird und ein\nehemals nichtsorgeberechtigter Vater gegenüber einem ehemals sorgeberechtigten Vater\nnicht benachteiligt wird.\nDas Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Adoption mit dem Durchtrennen aller\nrechtlichen Bande zum leiblichen Vater verbunden sei; dies betreffe auch Unterhalts- und\nErbschaftsansprüche. Im Regelfall sei überdies nicht anzunehmen, dass es dem Wohl des\nKindes entspreche, Umgangsrechte des leiblichen Elternteils auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht stellte zusammenfassend fest, dass generell nicht davon ausgegangen\nwerden könne, dass die Adoption eines Kindes durch seinen Stiefvater dem Wohl des Kindes diene.\nSich dem Fall des Beschwerdeführers zuwendend, befand das Bundesverfassungsgericht, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf\nGleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzten, weil sie den Beschwerdeführer gegenüber einem ehemals sorgeberechtigten Vater diskriminierten. Es führte insbesondere aus,\ndass die Fachgerichte den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe einige Zeit mit dem Kind\nzusammengelebt und damit seine Elternverantwortung wahrgenommen, nicht berücksichtigt\nhätten. Überdies hätten die Fachgerichte nicht die Gründe geprüft, die den Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung eines Vater-Kind-Verhältnisses gehindert hatten. Der Verfahrensakte sei zu entnehmen, dass die Kindesmutter den Umgang des Beschwerdeführers mit\ndem Kind unterbunden hatte, nachdem sie ihren künftigen Ehemann kennengelernt hatte.\nDas Bundesverfassungsgericht stellte schließlich fest, dass das spätere Bemühen des Beschwerdeführers, mit dem Kind Kontakt aufzunehmen, nicht zu seinen Lasten zu bewerten\nsei.\nUnter Berücksichtigung dieser Feststellungen erachtete das Bundesverfassungsgericht\ndie Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Mit diesem\nUrteil wurde das die Adoption des Sohnes des Beschwerdeführers betreffende Verfahren\nbeendet.\n\n3\nDie Haft des Beschwerdeführers\nAm 14. Januar und 18. Februar 2003 ordnete das Amtsgericht die Verhaftung des Beschwerdeführers gemäß § 901 Zivilprozessordnung (ZPO) an, weil er die Zahlung der Gerichtsgebühren für das Adoptionsverfahren verweigert hatte, und um ihn zur Abgabe einer\neidesstattlichen Versicherung zu zwingen.\nAm 24. Mai 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Haftbefehle zur Entscheidung anzunehmen.\nDer Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2004 verhaftet und aufgrund gerichtlicher\nEntscheidung vom 30. Juli 2004 entlassen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis\n1. Die Garantie des Familienlebens nach dem Grundgesetz\nArtikel 6 GG lautet wie folgt:\n„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft...“\n2. Die Vorschriften über Adoption\nDie Rechtsvorschriften über Adoption finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.\n§ 1747 Absatz 2 BGB sah ursprünglich vor, dass ein nichteheliches Kind von seiner Mutter oder seinem Stiefvater ohne Einwilligung des leiblichen Vaters angenommen werden\nkann.\nAm 7. Mai 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Vorschrift die durch\nArtikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG garantierten Rechte des leiblichen Vaters auf Familienleben\ninsoweit verletze, als sie nicht die Einwilligung des leiblichen Vaters verlange und nicht die\nAbwägung von dessen Belangen zulasse.\nAm 1. Juli 1998 trat das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft, das die einschlägigen Vorschriften über die Annahme eines Kindes wie folgt änderte:\nNach § 1741 Abs. 1 ist die Annahme eines Kindes zulässig, wenn sie dem Wohl des\nKindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein\nEltern-Kind-Verhältnis entsteht.\nEine Annahme kann nur mit Einwilligung der leiblichen Eltern erfolgen (§ 1747 Abs.1).\n§ 1748 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils\n„(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist,\nund wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil\ngereichen würde.\n...\n(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er (...) zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben\nder Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.\n(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung\ndes Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. “\nNach § 1626a Abs. 2 übt die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes das Sorgerecht\nallein aus, wenn zwischen den Eltern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.\n3. Rechtsprechung nationaler Gerichte\nAm 23. März 2005 legte der Bundesgerichtshof in einem gesonderten Verfahren, das die\nRechtssache des Beschwerdeführers nicht betraf, folgenden Leitsatz für die Auslegung des\n§ 1748 Abs. 4 BGB fest:\n„Das Unterbleiben der Adoption gereicht ... nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde,\ndass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde.“\nDer Bundesgerichtshof betonte weiterhin, dass es in der Regel nicht dem Wohl des Kindes diene, wenn die Adoption darauf ziele, Umgangsmöglichkeiten des leiblichen Vaters\nauszuschließen. Ebenso sei zu bedenken, dass sich bei einer Adoption im Regelfall an der\nMöglichkeit des Kindes nichts ändere, in einer neuen Familie zu leben, und sie lediglich der\nrechtlichen Absicherung einer schon tatsächlich bestehenden Situation diene. Auf Seiten des\nVaters sei zu erwägen, ob ein gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis bestehe oder welche Gründe\nden Vater am Aufbau eines solchen Verhältnisses gehindert haben.\nDer Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass § 1748 Abs. 4 die Rechte des leiblichen Vaters aus dem Grundgesetz achte, wenn er nach diesen Leitlinien ausgelegt werde.\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die Adoption zu einer\nTrennung des Verwandtschaftsbandes zu seinem leiblichen Sohn führe.\n2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 14 der Konvention, dass § 1748 Absatz\n\n4\nBGB lediglich auf Väter, nicht aber auf Mütter nichtehelicher Kinder Anwendung finde.\n3. Ferner rügte er nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die angebliche Ungerechtigkeit\ndes Adoptionsverfahrens. Außerdem behauptete er, das Bundesverfassungsgericht scheine\nnicht in der Lage gewesen zu sein, seine Rechte innerhalb einer angemessenen Frist zu\nwahren.\n4. Unter Berufung auf die Artikel 5 und 7 der Konvention rügte der Beschwerdeführer\nschließlich seine Verhaftung und anschließende Haft.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Umfang der Rechtssache\nIn seiner gegenüber dem Gerichtshof am 15. Februar 2006 abgegebenen Stellungnahme\nführte der Beschwerdeführer aus, dass seine ursprünglichen Beschwerden gegen die die A-\ndoption seines Sohnes betreffenden fachgerichtlichen Entscheidungen durch den Beschluss\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2005 erledigt seien. Er erklärte ferner,\ndass er seine Beschwerde gegen seine Verhaftung und anschließende Haft nicht weiterverfolge. Er wolle jedoch, dass diese Umstände bei der Prüfung seiner Ansprüche auf gerechte\nEntschädigung berücksichtigt werden. Überdies bat er den Gerichtshof festzustellen, dass\n§ 1748 Abs. 4 BGB gegen die Konvention verstoßen und dessen Anwendung in vorliegender\nRechtssache ihn in seinen Rechten aus Artikel 8 und 14 der Konvention verletzt habe.\nDie Regierung nahm zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Rügen der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sowie seiner Festnahme\nund Haft offenbar nicht weiterverfolgen will. Der Beschwerdeführer hat dies nicht bestritten.\nDer Gerichtshof nimmt zu Kenntnis, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erklärt hat, er wolle seine ursprünglichen Beschwerden gegen die Entscheidungen der nationalen Gerichte nicht weiter betreiben. Der Gerichtshof stellt fest, dass dazu die Rügen der angeblichen Ungerechtigkeit des innerstaatlichen Verfahrens sowie der Dauer des Verfahrens\nvor dem Bundesverfassungsgericht gehören. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass er\nseine Beschwerde gegen seine Verhaftung und anschließende Haft nicht weiterverfolgen\nwolle. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der\nKonvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerden erfordert (Artikel 37, in fine). Deshalb hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, sie zu\nprüfen.\n2. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Vorschrift des § 1748 Abs. 4 BGB ihn insbesondere in seinen Rechten aus Artikel 8 und 14 der Konvention verletzte, die wie folgt lauten:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\na) Die Vorbringen der Regierung\nDie Regierung brachte vor, dass die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption rationae materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar sei. Sie wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2005 die innerstaatlichen Entscheidungen aufgehoben hatte, die\ndieser Beschwerde zu Grunde lagen. Das Bundesverfassungsgericht hatte ausdrücklich anerkannt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt sei. Es hatte die Beschwerden des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ersetzung seiner Einwilligung sorgfältig geprüft. Daher sei die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 34 der\nKonvention entfallen.\nNach Auffassung der Regierung war es unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht\nseine Entscheidung nicht ausdrücklich auf eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 2 GG, nämlich\ndas Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben, stützte. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 nicht prüfen müssen, da die angegriffenen\nEntscheidungen im Hinblick auf eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung aufzuheben waren. Nach Auffassung der Regierung könne von den nationalen Behörden nicht verlangt werden, die Beschwerde des Beschwerdeführers unter jedem möglichen Aspekt zu\nbeleuchten, wenn sie in der Sache berücksichtigt werde.\nDie Regierung machte schließlich geltend, dass die Rüge des Beschwerdeführers von\nAnfang an unzulässig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde\nvor dem Gerichtshof erhoben habe, ehe das Bundesverfassungsgericht seine abschließende\nEntscheidung erlassen hatte und er somit den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft\nhabe. Wenn der Beschwerdeführer den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hätte, hätte\nsich die Erhebung der Individualbeschwerde erübrigt, weil das Bundesverfassungsgericht\nder Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers abgeholfen hatte.\na) Die Vorbringen des Beschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen. Er räumte zwar ein, dass seinen unmittelbar gegen die angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Fachgerichte gerichteten Beschwerden durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abgeholfen worden\nwar; er ersuchte den Gerichtshof aber festzustellen, dass der neugefasste § 1748 Abs. 4\nBGB mit der Konvention unvereinbar sei und dessen Anwendung ihn in seinen Rechten aus\nArtikel 8 und 14 der Konvention verletze. Er forderte überdies gerechte Entschädigung nach\nArtikel 41 der Konvention für immaterielle Schäden, die entstanden seien, weil ihm 17 Jahre\nlang jeglicher Umgang mit seinem Sohn verwehrt worden sei. Er wies schließlich darauf hin,\ndass er im zweiten Abschnitt des Adoptionsverfahrens einen Herzanfall erlitten habe.\nc) Würdigung durch den Gerichtshof\nNach Artikel 34 der Konvention muss ein Beschwerdeführer behaupten, in einem Recht\naus der Konvention verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass eine Person von der fraglichen\nHandlung oder Unterlassung unmittelbar betroffen sein muss (siehe Rechtssache Amuur ./.\nFrankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 846,\nRdnr. 36). Aus diesem Ansatz folgt einerseits, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, die\nVereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Konvention abstrakt zu prüfen,\nsondern nur feststellen kann, ob die Rechte des Beschwerdeführers im Einzelfall gewahrt\nworden sind.\nAndererseits kann eine Person nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht\nmehr behaupten, durch eine Konventionsverletzung beschwert zu sein, wenn die nationalen\nBehörden eine Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und\nsodann Wiedergutmachung geleistet haben (siehe u. a. Rechtssache Ilaşcu u. a. ./. Moldau\nund Russland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 48787/99, 4. Juli 2001).\nHinsichtlich der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof erhob, ehe das Bundesverfassungsgericht am 29. November 2005 seine abschließende Entscheidung erlassen hatte.\nZwar nahm das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich auf die dem Beschwerdeführer\nnach der Konvention zustehenden Rechte oder sein Recht auf Familienleben Bezug; es\nprüfte aber umfassend die Beschwerden des Beschwerdeführers und befand, dass die\nFachgerichte das Interesse des Beschwerdeführers an der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes zu seinem Kind nicht hinreichend berücksichtigt hätten; dies habe zu einer Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung geführt. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die nationalen Behörden eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention der\nSache nach anerkannt haben.\nIm Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer angemessen Wiedergutmachung\ngeleistet worden ist, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Konvention die Vertragsstaaten\nin erster Linie verpflichtet, die Verletzung eines Konventionsrechts abzustellen und deren\nFolgen in der Weise wieder gut zu machen, dass die vor der Verletzung bestehende Lage so\nweit wie möglich wieder hergestellt wird (restitutio in integrum). Nur wenn das innerstaatliche\nRecht keine oder nur unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung\ngestattet, ermächtigt Artikel 41 den Gerichtshof, der verletzten Partei eine seines Erachtens\nangemessene Entschädigung zuzusprechen (siehe entsprechend Rechtsache Papamichalopoulos u. a. ./. Griechenland (Artikel 50), Urteil vom 31. Oktober 1995, Serie A, Bd. 330-B,\nS. 59, Rdnr. 34).\nHinsichtlich des vorliegenden Falles stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. November 2005 alle Entscheidungen in Bezug\nauf die Ersetzung der Einwilligung des Beschwerdeführers und die Adoption seines Sohnes\naufhob. Deshalb ist rechtlich keine Adoption erfolgt, und der Beschwerdeführer war und blieb\nder rechtmäßige Vater seines leiblichen Sohnes. Daraus folgt, dass die nationalen Behörden\ndie vor der Verletzung bestehende Lage von sich aus so weit wie möglich wiederhergestellt\nhaben.\nDer Gerichtshof erkennt an, dass der Beschwerdeführer beträchtlich gelitten hat, weil ihm\nder Umgang mit seinem Sohn jahrelang verweigert wurde. Er wurde deshalb in der wichtigen\nPhase der Adoleszenz an der Aufrechterhaltung einer Vater-Sohn-Beziehung gehindert. Es\ntrifft zu, dass dieser Verlust nicht wieder gut gemacht worden ist und es auch nicht werden\nkann. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Umgangsrechtsentscheidungen der nationalen Gerichte nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde waren und der\nUmgang bereits vor Genehmigung der Adoption verweigert worden war.\nDaher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die nationalen Behörden dem Beschwerdeführer angemessen Wiedergutmachung geleistet haben. Der Beschwerdeführer kann deshalb keine Verletzung seiner Rechte auf Gleichbehandlung und Familienleben, die nach Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 garantiert sind, rügen.\nFolglich ist diese Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndass es nicht erforderlich ist, die Rügen der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, der angeblichen Ungerechtigkeit des innerstaatlichen Verfahrens und der\nFestnahme und Haft des Beschwerdeführers zu prüfen;\ner erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.\nPeer LORENZEN Françoise ELENS-PASSOS\nStellvertretende Kanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-06-26/71436-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1748","ref_norm":"1748","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139219","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139219"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-06-26/71436-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139219","retrieved":"2026-07-29 08:43:15.738768+00:00"}}