{"status":"available","doknr":"001-139428","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0614JUD005580900","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"55809/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er beschließt, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. 2. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Parteien sich verpflichten, keine Neuverhandlung der Rechtssache vor der Großen Kammer zu beantragen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n14/06/07 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 55809/00)\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 55809/00)\nURTEIL\n(Gütliche Einigung)\nSTRASSBURG\n14. Juni 2007\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 22. Mai 2007\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 55809/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, K. B. („der Beschwerdeführer“), am 7. März 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nVor dem Gerichtshof wurde der Beschwerdeführer von J. Berger, Rechtsanwalt in\nCoburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n3\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer u. a.\ndie Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht.\n\n4\nNach Einholung der Stellungnahme der Parteien erklärte der Gerichtshof die Beschwerde, soweit sie diese Rüge betrifft, am 8. Januar 2007 für zulässig. Weitere Rügen des\nBeschwerdeführers wurden am selben Tag für unzulässig erklärt.\n\n5\nNach einem Schriftwechsel schlug die Kanzlerin den Parteien am 27. März 2007 vor,\nsich um eine gütliche Einigung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention zu bemühen. Am 23. April 2007 bzw. 30. April 2007 reichten die Regierung und der Beschwerdeführer jeweils eine förmliche Erklärung ein, mit der sie eine gütliche Einigung in der Rechtssache annahmen.\nSACHVERHALT\n\n6\nDer 1949 geborene Beschwerdeführer ist in R. wohnhaft.\n\n7\nNach Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes im Jahre 1958 trug\ndie Gemeinde R. einen Weg, der über das Grundstück der Mutter des Beschwerdeführers\nverlief, als öffentlichen Feld- und Waldweg ein. Seine Mutter war von dieser Maßnahme nicht\nin Kenntnis gesetzt worden. Als sie von der Eintragung ihres Weges erfuhr, rief sie erfolglos\ndie zuständigen deutschen Gerichte an.\n\n8\nAm 16. November 1991 erhob die Mutter des Beschwerdeführers gegen die zuvor ergangenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Nach\ndem Tod seiner Mutter am 12. September 1996 führte der Beschwerdeführer das Verfahren\nvor dem Bundesverfassungsgericht fort. Am 17. September 1999 lehnte es eine aus drei\nRichtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n9\nAm 23. April 2004 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung:\n„Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre,\ndass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 8.000 Euro an K. B. anbietet.\nDieser Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll und auf den keine ggf. anwendbaren Steuern anfallen, ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 39\nder Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.\nSollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist\nzahlen, ist sie zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der\ndem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank\nim Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die\nAngelegenheit endgültig erledigt.\nDie Regierung verpflichtet sich weiter, nicht zu beantragen, dass die Rechtssache nach\nArtikel 43 Abs. 1 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird.“\n\n10\nAm 3. Mai 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung des Vertreters des\nBeschwerdeführers ein:\n„Ich, Josef Berger, Rechtsanwalt, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem\nBestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung\nvon 8.000 Euro an Herrn K. B. anbietet.\nDieser Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll und auf den keine ggf. anwendbaren Steuern anfallen, ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 39\nder Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.\nNach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den\nobengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nIch nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche\ngegen die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.\nDiese Erklärung erfolgt im Zusammenhang mit der gütlichen Einigung, welche die Regierung und der Beschwerdeführer erzielt haben.\nIch verpflichte mich weiter, nicht zu beantragen, dass die Rechtssache nach Artikel 43\nAbs. 1 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird.“\n\n11\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte Einigung zur Kenntnis\n(Artikel 39 der Konvention). Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen\nanerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention und Artikel 62 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n12\nDie Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er beschließt, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.\n2. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Parteien sich verpflichten, keine Neuverhandlung der\nRechtssache vor der Großen Kammer zu beantragen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 14. Juni 2007 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-06-14/55809-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139428","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139428"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-06-14/55809-00","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139428","retrieved":"2026-07-29 08:44:48.844666+00:00"}}