{"status":"available","doknr":"001-139217","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0605DEC002401703","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"24017/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n05/06/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 24017/03\nvon A. N. G. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 24017/03\nvon A. N. G.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 5. Juni 2007\nals Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER,\nsowie Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 31. Juli 2003 erhoben worden ist,\nerlässt nach Beratung die folgende Entscheidung:\nSACHVERHALT\nDer 1961 geborene Beschwerdeführer, A. N. G., ist indischer Herkunft und seit 1998\nStaatsangehöriger von V. und in der Justizvollzugsanstalt M.-St. in Haft. Er wird vor dem\nGerichtshof zum einen von Herrn Hubert Heinold und zum anderen von Herrn Bernhard\nKnies, beide Rechtsanwälte in München, vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind,\nkönnen wie folgt zusammengefasst werden.\nDer Beschwerdeführer wird von den indischen Behörden strafrechtlich verfolgt, weil gegen\nihn Haftbefehl (Nr. 143) des Ersten Spezialgerichts Alipore/Kalkutta vom 3. Mai 2002 wegen\nkrimineller Verschwörung und Betrugs in mehreren Fällen vorliegt, begangen zwischen 1994\nund 1996 in Bezug auf Beträge von mehr als zwei Millionen Euro. Der Beschwerdeführer\nwurde am 15. Dezember 2002 in Deutschland festgenommen und kam in Auslieferungshaft.\nMit Verbalnote vom 31. Januar 2003 ersuchte Indien um die Auslieferung des\nBeschwerdeführers. Mit Beschluss vom 7. März 2003 erklärte das Oberlandesgericht\nMünchen die Auslieferung für zulässig. Mit Verbalnote vom 23. April 2003 bewilligte\nDeutschland die Auslieferung „nach Maßgabe der Grundsätze des deutsch-indischen\nAuslieferungsvertrags vom 27. Juni 2001“.\nIn der Folgezeit wies das Oberlandesgericht mehrere Einwendungen des Beschwerdeführers zurück, wonach die Gefahr bestünde, dass er in Indien misshandelt werde. Es hob\nhervor, dass die in Rede stehenden Delikte sowohl in Indien wie auch in Deutschland mit\nStrafe bedroht seien, ohne dass eine eingehende Prüfung vorzunehmen sei, da es sich um\nein Auslieferungsverfahren handele. Außerdem könne die Höhe der Strafe, die dem\nBeschwerdeführer in Indien drohe, nicht als unerträglich schwer eingestuft werden, weil ihm\nauch in Deutschland eine Freiheitsstrafe von maximal fünfzehn Jahren drohe. Was das\nRisiko von Misshandlungen und Folter anbelangt, vertrat es die Auffassung, dass der bloße\nVerweis auf Berichte über den Zustand der Achtung von Menschenrechten in Indien\n(Amnesty International Berichte für die Jahre 1998 und 2003 und Lageberichte des\nAuswärtigen Amts von 2001 und 2003) keinen Nachweis dafür erbringe, dass im Hinblick auf\nden Beschwerdeführer ein tatsächliches Risiko bestehe. Das Oberlandesgericht hat zwar\nnicht in Zweifel gezogen, dass die Polizei bei Vernehmungen Folter und unmenschliche\nBehandlung häufig als Methode anwende, um vom Betroffenen ein Geständnis zu erlangen,\nihn zu erpressen oder zu bestrafen, jedoch unterstrichen, dass Indien diese Praktiken nicht\nbefürworte, auch wenn sie oft geduldet würden. Es hat auf die in Indien getroffenen\nMaßnahmen hingewiesen, um gegen solche Praktiken vorzugehen. Im vorliegenden Fall war\nes der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die konkrete Gefahr, dass er einer solchen\nBehandlung im Falle seiner Auslieferung augesetzt würde, nicht hinreichend substanziiert\nhatte. Diesbezüglich hob es insbesondere hervor, dass das Risiko für den Beschwerdeführer\ngering sei, weil die Ermittlungen gegen ihn abgeschlossen seien und die Anklageschrift vom\n16. November 1998 datiere, die Mitangeklagten bereits verurteilt worden und keine\nInformationen bekannt seien, dass diese schlecht behandelt wurden, und weil der\nBeschwerdeführer in Indien anwaltlich vertreten werde.\nAm 5. Mai 2003 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit sechs gegen zwei Stimmen nicht zur\nEntscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht habe den Ermessenspielraum nicht\nüberschritten, der den Strafgerichten bei der Prüfung des Sachverhalts zur Verfügung\nstünde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile in den Rechtssachen Soering\nund Chahal) müsse der Betroffene konkrete Fakten und Nachweise erbringen, nach denen\neine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er einem tatsächlichen\nMisshandlungsrisiko ausgesetzt wird. Die Situation stelle sich anders dar, wenn es in dem in\nRede stehenden Staat eine allgemein verbreitete Praxis der Folter oder Misshandlung gebe.\nDies würde im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Indien würde solche Praktiken nicht fördern,\ndie übrigens durch Gesetz verboten seien, und habe vielmehr Initiativen ergriffen, um diese\neinzudämmen, wie etwa Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihre Urheber und Kampagnen\nzur Sensibilisierung und Information der Sicherheitskräfte.\nDas Bundesverfassungsgericht erinnerte auch daran, dass Indien im Jahr 1997 das\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter unterzeichnet hat. Auch würde der\ndeutsch-indische Auslieferungsvertrag vom 27. Juni 2001, der vermutlich im Laufe dieses\nJahres in Kraft treten werde, dem Beschwerdeführer einen gewissen Schutz bieten, weil\ndaraus für Indien Rechtspflichten in Bezug auf die Achtung menschenrechtlicher\nMindeststandards erwachsen. Selbst wenn diese Rechtsinstrumente von Indien noch nicht\nratifiziert seien, würden sie dennoch unter Beweis stellen, dass Indien sich der Bedeutung\ndes Kampfes gegen Folter bewusst sei. Außerdem würden sich aus dem zwischen den\nbeiden Ländern geschlossenen Vertrag in Bezug auf ausgelieferte Personen völkerrechtliche\nVerpflichtungen für Indien gegenüber Deutschland ergeben, weil Deutschland die\nBewilligung der Auslieferung mit dem Zusatz „nach Maßgabe der Grundsätze des\nAuslieferungsvertrags vom 27. Juni 2001“ versehen hat. Im Übrigen sei davon auszugehen,\ndass Deutschland einen solchen Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn bisher im\nAuslieferungsverkehr menschenrechtliche Mindeststandards nicht eingehalten worden und\nFolter und Misshandlungen in Indien generell weit verbreitet wären. Das\nBundesverfassungsgericht folgerte, dass, selbst wenn die Folter in Indien weit verbreitet sei,\ndies jedoch nicht auf diejenigen Personen zutreffen würde, die von Deutschland ausgeliefert\nworden seien (und bei denen auf den Wortlaut des deutsch-indischen Vertrags verwiesen\nwurde). Im Übrigen könne angenommen werden, dass die deutschen Behörden das weitere\nVerfahren bezüglich des Beschwerdeführers in Indien beobachten werden.\nDer Hinweis auf die Berichte insbesondere von „Amnesty International“ und des\nAuswärtigen Amts seien nicht ausreichend, um die Behauptungen des Beschwerdeführers\nzu untermauern. Diese würden zwar belegen, dass der Einsatz von Folter und\nMisshandlungen durch die Polizeikräfte gängige Praxis bei strafrechtlich verfolgten Personen\nsei, insbesondere bei Vernehmungen. Der Beschwerdeführer habe aber nicht hinlänglich\nsubstanziiert, dass eine konkrete Gefahr für ihn selbst vorläge. Diesbezüglich hob das\nBundesverfassungsgericht hervor, ihm sei nicht bekannt, dass die Mitangeklagten des\nBeschwerdeführers misshandelt worden seien und dass der Beschwerdeführer, der von\neinem indischen Rechtsbeistand vertreten wird, keinen Nachweis in diesem Sinne erbracht\nhabe.\nIm Hinblick auf die schlechten Haftbedingungen vertrat das Bundesverfassungsgericht die\nAuffassung, der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen nicht hinlänglich substanziiert\nund sich im Wesentlichen auf seine Schlussfolgerungen zur Gefahr der Misshandlung und\nFolter bezogen. Was das Strafmaß in Indien anbelangt, so hat es die Schlussfolgerungen\ndes Oberlandesgerichts bestätigt.\nIn ihren abweichenden Meinungen haben zwei Richter beanstandet, das\nOberlandesgericht habe bezüglich der Haftbedingungen keine hinlängliche Aufklärung des\nSachverhalts bewirkt. Nach den Berichten des Auswärtigen Amts seien die Haftbedingungen\nin den großen Gefängnissen wegen Überbelegung der Anstalten, mangelnder sanitärer\nEinrichtungen und ärztlicher Versorgung unzumutbar („desolat“). Es gäbe drei Kategorien\nvon Strafgefangenen, wobei diejenigen aus den beiden ersten Kategorien gewisse\nPrivilegien hätten, wohingegen die dritte Kategorie, die aus dem Großteil der Gefangenen\nbesteht, sich mit unzumutbaren Verhältnissen bescheiden müsste. Es hätte Anlass\nbestanden, die Haftverhältnisse zu klären, die dem Beschwerdeführer drohten. Die\nSchlussfolgerungen hinsichtlich der Misshandlungsgefahr könnten nicht in gleicher Weise\nauch für die Haftbedingungen gelten.\nAm 1. August 2003 verschluckte der Beschwerdeführer eine 10 cm lange Messerklinge,\ndie sich noch in seinem Magen befindet.\nMit Beschluss vom 2. September 2003 wies das Oberlandesgericht den erneuten Antrag\ndes Beschwerdeführers zurück. Es hob u.a. hervor, dass die Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer eine Messerklinge geschluckt habe und einen operativen Eingriff\nweiterhin verweigere, sich allein auf seine Transportfähigkeit auswirke und damit auf die\nDurchführung seiner Auslieferung, wobei deren Zulässigkeit jedoch nicht berührt werde. Das\nBundesverfassungsgericht hat am 5. Oktober 2003 durch eine mit drei Richtern besetzte\nKammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen\nnicht zur Entscheidung angenommen.\nSeitdem hat das Oberlandesgericht in regelmäßigen Abständen die Fortdauer der Haft\ndes Beschwerdeführers zum Zwecke seiner Auslieferung angeordnet. Einem ärztlichen\nBericht vom 25. Oktober 2004 zufolge, würde die Klinge wegen ihrer runden Form zwar an\nsich keine drohende Gefahr darstellen, könnte aber Verletzungen hervorrufen, sollte der\nBeschwerdeführer im Falle seines Transports Widerstand leisten. Nach Auskunft der\nStrafvollzugsverwaltung vom 4. Januar 2006 hat sich der Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers verschlechtert. Er leidet insbesondere an Diabetes, wobei die\nBehandlung sich als schwierig erwiesen hat, weil der Beschwerdeführer daran nicht mitwirkt.\nDies habe dazu geführt, dass bei dem Beschwerdeführer kardiovaskuläre Pathologien\ndiagnostiziert wurden; dieser lehne es aber ab, sich den erforderlichen medizinischen\nUntersuchungen außerhalb der Vollzugsanstalt zu unterziehen. In Anschluss an ein\nSachverständigengutachten auf der Grundlage des Vorgangs vom 28. November 2006, in\ndem Zweifel bezüglich der Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers angeführt wurden,\nund einer Ergänzung des Gutachtens (vom 23. Januar 2007) in Beantwortung der\nEinwendungen des Beschwerdeführers, erweist sich die Bewertung der Situation des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Verletzungsgefahr durch die Klinge im Falle des\nTransports als unverändert.\nB. Das Verfahren vor dem Gerichtshof\nAm 4. August 2003 hat der amtierende Sektionspräsident den ersten Antrag des\nBeschwerdeführers auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel 39 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs zurückgewiesen. Am 18. September 2003 hat die\nSektion den zweiten diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.\nC. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juli 1983\nsieht vor, dass, wenn nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung\nUmstände eintreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen\ngeeignet sind, das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nbei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der\nAuslieferung entscheidet.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügt, dass die Delikte, derentwegen er von den indischen\nBehörden verfolgt wird, weder in Indien noch in Deutschland eine Straftat darstellen würden\nund dass die lebenslängliche Freiheitsstrafe (d.h. mindestens 25 Jahre Haft), die ihm in\nIndien wegen der ihm zur Last gelegten Handlung drohe, verglichen mit der Sanktion, die\nihm in Deutschland drohe, eine unerträglich schwere Strafe darstelle. Er behauptet ferner,\ndass die Auslieferung für ihn ein tatsächliches Risiko von Folter und Misshandlung darstelle,\nweil solche Praktiken in Indien weit verbreitet und die Haftbedingungen in den indischen\nGefängnissen unmenschlich seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der\nRechtssache Jabari ./. Türkei (Nr. 40035/98, CEDH 2000-VIII) rügt er insbesondere, dass\nweder das Oberlandesgericht noch das Bundesverfassungsgericht die Existenz der\nbehaupteten Risiken ernsthaft geprüft haben. Er beruft sich auf die Artikel 3 und 13 der\nKonvention.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer bringt eine Reihe von Rügen auf der Grundlage von Artikel 3 allein\nbetrachtet und in Verbindung mit Artikel 13 der Konvention vor, die folgenden Wortlaut\nhaben:\nArtikel 3\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder\nBehandlung unterworfen werden.“\nArtikel 13\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten\nverletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame\nBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist,\ndie in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 34 der Konvention von einer Person\nnur dann mit einer Beschwerde befasst werden kann, wenn diese behauptet, in einem der in\ndieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein.\nNotwendig ist, dass die Person die Wirkungen der streitgegenständlichen Handlung oder\nUnterlassung unmittelbar erfährt oder eine solche Gefahr besteht. Somit kann eine Person\nsich nicht als „Opfer“ einer Handlung ausgeben, die vorübergehend oder endgültig jeglicher\nrechtlichen Auswirkung entbehrt.\nSo hat der Gerichtshof auf dem speziellen Gebiet der Sachen, in denen es um die\nAbschiebung von Ausländern ging, erkannt, dass ein Beschwerdeführer sich nicht als „Opfer“\neiner Abschiebungsmaßnahme bezeichnen könne, wenn diese Maßnahme keinen\nVollzugscharakter mehr aufweist. Der Gerichtshof hat denselben Standpunkt in den Sachen\nvertreten, in denen die Abschiebeanordnung sine die ausgesetzt oder in anderer Form der\nrechtlichen Wirkung beraubt worden ist und in denen die Wiederaufnahme der Abschiebung\nvor den zuständigen Gerichten angefochten werden konnte (Syssoyeva u.a. ./. Lettland [GK],\nNr. 60654/00, Rdnrn. 92-93, CEDH 2007 -..., Yildiz ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 40932/02,\n13. Oktober 2005 m.w.N., und Bonger ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 10154/04, 15.\nSeptember 2005).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im Gegensatz zu den vorgenannten Rechtsachen, in denen\ndie nationalen Behörden die Entscheidung über die zulässige Abschiebung entweder\nausgesetzt oder diese in anderer Form jeglicher rechtlichen Wirkung beraubt haben, der\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall ein faktisches Auslieferungshindernis geschaffen hat,\nindem er die Messerklinge verschluckte, die sich immer noch in seinem Magen befindet und\nderen Entfernung er ablehnt (siehe sinngemäß Okonkwo ./. Österreich (Entsch.), Nr.\n35117/97, 22. Mai 2001). In dem Beschluss vom 2. September 2003 hat das\nOberlandesgericht zwar erachtet, dass die Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers die\nZulässigkeit der Auslieferung nicht berühre, sondern sich allein auf deren Durchführung\nauswirke. Dieser Beschluss ist aber ergangen, kurz nachdem das Oberlandesgericht und\ndas Bundesverfassungsgericht die erhobenen Rügen gewürdigt haben und der\nBeschwerdeführer die Klinge verschluckt hat. Der Gerichtshof hebt hervor, dass nach § 33\nAbs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen das Auftreten neuer\nUmstände auf Antrag des Betroffenen oder der Justizbehörden zu einer erneuten\nEntscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung führt. Er unterstreicht, dass er davon\nausgeht, dass das Oberlandesgericht, sollte das gegenwärtige Auslieferungshindernis\nbeseitigt werden, unter Berücksichtigung des bisherigen Zeitablaufs, den\nGesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen etwaige\nTransportfähigkeit prüfen und erneut das Risiko einschätzen wird, ob er wegen einer\nStrafverfolgung in Indien und der dortigen Haftverhältnisse einer Behandlung im Widerspruch\nzu Artikel 3 der Konvention ausgesetzt und dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit\neinräumen wird, seine Argumente geltend zu machen.\nDer Gerichtshof folgert demnach, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nach\ndem derzeitigen Stand der Dinge nicht bevorsteht und dieser sich nicht als Opfer der\nbehaupteten Verletzungen ausgeben kann.\nHieraus ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-06-05/24017-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139217","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139217"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-06-05/24017-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139217","retrieved":"2026-07-29 08:43:11.444979+00:00"}}