{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0529DEC003555603","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-05-29","aktenzeichen":"35556/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n29/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 35556/03\nM. P. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 35556/03\nM. P. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 29. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnV. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. Oktober 2003\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer Beschwerdeführer, Herr M. P., ist deutscher Staatsangehöriger und in L. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer ist Landwirt und Pferdezüchter. Während des Sommers 1996\nstanden vierzehn seiner Pferde auf einer Koppel in der Nähe einer von der Gemeinde\nLebrade betriebenen Kläranlage. Nachdem der Beschwerdeführer die Pferde wieder von der\nKoppel geholt hatte, stellte er im November 1996 Hautveränderungen an der Kruppe, dem\nHals und dem Rücken der Pferde fest. Später litten einige Pferde an Durchfall und lahmten.\nZwischen Dezember 1996 und Sommer 1998 starben alle bis auf zwei Pferde eines\nnatürlichen Todes oder mussten eingeschläfert werden.\nDer Beschwerdeführer verklagte daraufhin die Gemeinde. Nachdem er gegen ein\nVersäumnisurteil vom 4. Juli 1997 Einspruch eingelegt hatte, wies das Landgericht Kiel seine\nKlage am 6. August 1999 ab. Es befand, dass unabhängig von der Rechtsgrundlage der\nKlage und ungeachtet dessen, ob chemische oder biologische Stoffe von der Kläranlage auf\ndas Grundstück des Beschwerdeführers gelangt seien, dieser keinen kausalen\nZusammenhang zwischen den Einwirkungen der Kläranlage und den Erkrankungen der\nPferde nachgewiesen habe. Ein für das Gericht erstelltes Sachverständigengutachten kam\nzu dem Ergebnis, dass es kaum medizinische Beweise gebe, durch die sich die\nTodesursache der Pferde mit Sicherheit feststellen ließe. Das Landgericht Kiel hörte drei\nTierärzte an, die sich mit Pferdeerkrankungen auskannten, stellte jedoch fest, dass keiner\nvon ihnen den Grund für den Tod der Pferde festgestellt habe: der Verdacht des\nBeschwerdeführers, dass ätzende Aerosole aus der Anlage auf der Haut der Pferde\nniedergegangen seien, habe sich nicht erhärtet, und es sei auch nicht wahrscheinlich, dass\ndie Hauterkrankungen der Tiere durch eine Art Verätzung verursacht worden seien. Es sei\nvielmehr wahrscheinlich, dass die Tiere an einer durch Salmonellen bedingten\nDarmentzündung verendet seien. Das Landgericht Kiel stellte auch fest, dass der\nBeschwerdeführer zwar einen Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen\ngestellt habe, seine Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen aber nicht\nausreichend substantiiert begründet habe.\nAm 17. Mai 2001 wies das Schleswig-Hosteinische Oberlandesgericht die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück. Es befand, dass für das Landgericht Kiel kein begründeter\nAnlass bestanden habe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen oder den\nSachverständigen persönlich zu hören. Der Beschwerdeführer habe keine substantiierten\nBehauptungen in Bezug auf das Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen oder\nden Zusammenhang zwischen den angeblichen Emissionen und dem Schaden vorgebracht.\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht befand, dass § 6 des\nUmwelthaftungsgesetzes (UmweltHG), der die Umkehr der Beweislast vorsieht, wenn eine in\nAnhang 1 des Gesetzes aufgeführte Anlage geeignet ist, den Schaden zu verursachen\n(siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“), nicht eingreife, da Kläranlagen in\nAnhang 1 des Gesetzes nicht genannt seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht\nhinreichend substantiiert, wie in der Anlage überhaupt ätzende Aerosole entstehen könnten\nund wie diese auf sein Grundstück gelangen könnten, das gegen die Hauptwindrichtung\nliege. Daher sah das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht keine Veranlassung, in der\nBerufungsinstanz weitere Beweise zu erheben.\nAm 28. Februar 2002 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es am 30. April 2003 ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990:\n„1. Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen\nWird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage\nausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache\nbeschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus\nentstehenden Schaden zu ersetzen.\n6. Ursachenvermutung\n(1) Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den\nentstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch\ndiese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem\nBetriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der\neingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit\nund Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen\nGegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben\nwurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen\nBetriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.\n...”\nDie von der beklagten Gemeinde betriebene Kläranlage ist nicht unter den in Anhang 1\ndes Umwelthaftungsgesetzes aufgeführten Anlagen.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, die Entscheidung der\ninnerstaatlichen Gerichte sei unfair gewesen, vor allem weil die Beweislast bei ihm gelegen\nhabe und nicht bei der beklagten Gemeinde.\nEr rügte ferner nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention den durch den Verlust\nseiner Pferde erlittenen Schaden, der prima facie von der Kläranlage verursacht worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, er habe vor den\ninnerstaatlichen Gerichten kein faires Verfahren erhalten. Artikel 6 Abs. 1 lautet, soweit\neinschlägig:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.\"\nDer Beschwerdeführer brachte vor, im vorliegenden Fall, der eine Schadensersatzklage\nfür mutmaßlich durch Abwässer einer Kläranlage verursachte Schäden betraf, sei es unfair,\ndass das anwendbare Recht dem Beschwerdeführer die Beweislast aufbürde. Die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten nicht anerkannt, dass das Recht auf ein faires Verfahren\neine Umkehr der Beweislast hin zum Beklagten verlange. Dies wäre durch eine\nentsprechende Anwendung von § 6 UmweltHG möglich gewesen, der eine solche Umkehr\nder Beweislast vorsehe. Auch wenn Kläranlagen in Anhang 1 des Gesetzes nicht genannt\nseien, hätten die innerstaatlichen Gerichte nicht berücksichtigt, dass diese Liste nicht als\neine erschöpfende Aufzählung vorgesehen sei. Vielmehr stehe es dem Recht auf ein faires\nVerfahren entgegen, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liege, während die\nbeklagte Gemeinde nichts unternommen habe, um die Vermutung, dass der Schaden durch\ndie Anlage verursacht worden sei, zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe hingegen drei\nTierärzte hinzugezogen und zahlreiche weitere Schritte unternommen, um den\nZusammenhang zwischen der Kläranlage und dem Tod seiner Pferde zu untersuchen, was\nseine finanzielle Lage ernsthaft bedroht habe. Es sei dem Beschwerdeführer als\nPrivatperson nicht zumutbar, weitere Untersuchungen zu den Umwelteinwirkungen der\nAnlage durchzuführen, die doch auch im Interesse der Gesellschaft insgesamt lägen.\nAußerdem hätten die innerstaatlichen Gerichte dem Antrag des Beschwerdeführers auf\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angesichts der Aussagen der drei\nTierärzte stattgeben müssen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Schadensersatzklage des Beschwerdeführers im\nvorliegenden Fall scheiterte, da nach dem allgemeinen Deliktrecht und ungeachtet der\nkonkreten Anspruchsgrundlage die Beweislast dem Beschwerdeführer als Kläger oblag. Der\nGerichtshof weist erneut darauf hin, dass über Fragen der Auslegung und Anwendung des\ninnerstaatlichen Rechts in erster Linie die innerstaatlichen Gerichte zu entscheiden haben,\nsofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch\nnicht verletzt sind (Garcia Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr.\n28, ECHR 1999-I). Außerdem sind in der Konvention Beweisregeln an und für sich nicht\nenthalten. Diese Regeln richten sich in erster Linie nach innerstaatlichem Recht (siehe\nSchenk ./. Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A Band 140, S. 29, Rdnr. 46). Es obliegt\nden innerstaatlichen Gerichten, die von ihnen erhobenen Beweise und die Erheblichkeit von\nBeweismitteln, deren Erhebung eine Partei wünscht, zu bewerten (siehe sinngemäß Pélissier\nund Sassi ./. Frankreich, Urteil vom 25. März 1999, Rdnr. 45). Bei Anwendung dieser\nGrundsätze auf den vorliegenden Fall ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, durch\nAuslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, wie die Beweislast zu\nverteilen ist. Vorausgesetzt, dass das Verfahren insgesamt nicht als unfair angesehen\nwerden kann, enthält Artikel 6 Abs. 1 keine Vorschriften dazu, ob die Beweislast der einen\noder der anderen Partei obliegt.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die innerstaatlichen Gerichte hätten in seinem Fall\nstatt der gewöhnlichen Beweislastregeln § 6 UmweltHG entsprechend anwenden müssen.\nDer Gerichtshof stellt dazu zunächst fest, dass es im Deliktrecht die Regel ist, dass eine\nPerson, die in einem Zivilverfahren Klage erhebt, ihre Ansprüche bestimmten Grundsätzen\nentsprechend nachweisen muss; dies allein gibt keinen Anlass zu Fragen bezüglich Artikel 6\nAbs. 1. Hätten die innerstaatlichen Gerichte § 6 UmweltHG angewandt, so hätten sie dies\nohne gesetzliche oder sonstige Befugnis getan, da § 6 nur Anwendung findet, wenn die\nmutmaßlich Schadstoffe freisetzende Anlage im Anhang des Gesetzes aufgeführt ist, was –\nentgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht der Fall war. Der Gerichtshof lässt\nnicht gelten, dass es willkürlich oder offensichtlich fehlerhaft war, die Beweislast dem\nBeschwerdeführer zu überlassen\nDer Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe als Privatperson sein Äußerstes\ngeleistet, um den Nachweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und\ndem Betrieb der kommunalen Kläranlage zu erbringen. Damit scheint der Beschwerdeführer\nanzudeuten, die innerstaatlichen Gerichte hätten das Erfordernis der „Waffengleichheit\" bei\nder Beweiswürdigung nicht ausreichend beachtet. Bei einem Rechtsstreit, in dem es um\nwiderstreitende Privatinteressen geht, bedeutet „Waffengleichheit“, dass jeder Partei\nangemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Fall unter Voraussetzungen\ndarzustellen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen. Es obliegt\nden innerstaatlichen Behörden, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass die\nVoraussetzungen eines „fairen Verfahrens\" erfüllt werden (siehe Dombo Beheer B.V. ./. die\nNiederlande, Urteil vom 23. Oktober 1996, Serie A Band 274, S. 30, Rdnr 34).\nIm vorliegenden Fall berücksichtigten die innerstaatlichen Gerichte ein\nSachverständigengutachten und hörten drei weitere Tierärzte als Zeugen. Der Antrag des\nBeschwerdeführers, den Sachverständigen vorzuladen, wurde vom Landgericht Kiel als nicht\nsubstantiiert begründet zurückgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht\nbefand, der Beschwerdeführer habe es versäumt, diese Zurückweisung seines Antrags zu\nrügen und in den beiden nachfolgenden Verhandlungen vor dem Landgericht Kiel die\nLadung des Sachverständigen erneut zu beantragen. Der Beschwerdeführer konnte zu dem\nGutachten jedoch Stellung nehmen und benannte selbst weitere Beweise. Es gibt somit\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die innerstaatlichen Gerichte das Recht des\nBeschwerdeführers auf angemessene Gelegenheit zur Darstellung seines Falles verletzt\nhaben. Die innerstaatlichen Gerichte haben den Beschwerdeführer auch nicht wesentlich\nbenachteiligt.\nIm Hinblick auf die obigen Ausführungen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass das\nVerfahren vor den innerstaatlichen Gerichten im vorliegenden Fall insgesamt unfair war.\nFolglich ist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich\nunbegründet zurückzuweisen.\n2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention,\nder von ihm erlittene Schaden sei prima facie von der Kläranlage verursacht worden und\nstelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Eigentum dar. Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\nDa die innerstaatlichen Gerichte nach Würdigung eines Sachverständigengutachtens und\nAnhörung von drei Tierärzten als Zeugen nachvollziehbar und ausführlich begründet haben,\ndass ein Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden\nund dem Betrieb der Kläranlage nicht erwiesen ist, befindet der Gerichtshof, dass der\nBeschwerdeführer einen Eingriff in sein Recht auf Eigentum nicht nachgewiesen hat. Folglich\nist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention ebenfalls als offensichtlich\nunbegründet zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-29/35556-03","cited_norms":[{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-29/35556-03","retrieved":"2026-07-29 08:43:10.200119+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-05-29/35556-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-05-29","dockets":["35556/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0529DEC003555603","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0529DEC003555603"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 29.05.2007 – 35556/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-29/35556-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UmweltHG/6","law":"UmweltHG","abbreviation":"UmweltHG","ref":"6","label":"§ 6 UmweltHG","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK-ZP1/1","law":"EMRK-ZP1","abbreviation":"EMRK-ZP1","ref":"1","label":"Art 1 EMRK-ZP1","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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