{"status":"available","doknr":"001-139204","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0522DEC000426102","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"4261/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n22/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4261/02\nvon V. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 4261/02\nvon V. S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 22. Mai 2007\nals Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER,\nsowie Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 22. September 2001 erhoben worden ist,\naufgrund der Entscheidung, die Beschwerde nach Artikel 41 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs vorrangig zu behandeln,\nerlässt nach Beratung die folgende Entscheidung:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin V. S. ist deutsche Staatsangehörige und in Pforzheim\n(Deutschland) wohnhaft. Sie wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Thomas Eschle aus\nStuttgart vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von Herrn Stoltenberg,\nMinisterialdirigent, und danach von Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich\nwie folgt zusammenfassen.\n\n1\nDie Vorgeschichte des Verfahrens und die Adoptionserklärung\nDie Beschwerdeführerin ist am 18. August 1980 geboren. Am 14. Mai 1997, im Alter von\n16 Jahren und 9 Monaten, brachte sie ein Kind zur Welt. Sie lebte bei ihrer Mutter, der das\nSorgerecht für sie zustand. Im Dezember 1997 traten Spannungen zwischen der\nBeschwerdeführerin und ihrer Mutter auf.\nAm 21. Januar 1998 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Jugendamt und\nunterrichtete es zwei Tage später von ihrer Absicht, ihren Sohn zur Adoption freizugeben.\nAm 26. Januar 1998 wurde die Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie des\nJugendamtes und danach vom 5. Februar bis zum 27. März 1998 mit Zustimmung ihrer\nMutter in einer Wohngruppe für Mädchen untergebracht. Mit Ausnahme von einer Woche\nblieb das Kind der Beschwerdeführerin während dieser gesamten Zeit bei seiner Großmutter\nmütterlicherseits.\nAm 5. Februar 1998 erklärte die Beschwerdeführerin, nachdem sie die Adoptiveltern zum\nersten Mal getroffen hatte, dass sie keine weiteren Ehepaare als Bewerber treffen wolle. Im\nAnschluss hieran fanden insbesondere zwischen den Adoptiveltern, der Beschwerdeführerin\nund deren Mutter mehrere Treffen statt, das letzte am 11. März 1998 im Haus der Mutter der\nBeschwerdeführerin in Abwesenheit der Letztgenannten.\nAn demselben Tag gab die damals siebzehneinhalb Jahre alte Beschwerdeführerin vor\neinem Amtsnotariat die folgende Erklärung ab:\n„Als Mutter des am 14.5.1997 (...) geborenen Kindes (...) erkläre ich hiermit meine Einwilligung,\ndass das Kind von den in der Adoptionsliste des Amtes für Jugend (...) Pforzheim Nr. (...)\neingetragenen Adoptiveltern als gemeinschaftliches Kind angenommen wird.\nIch gebe diese Erklärung gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht ab und bin mir\nbewusst, dass sie unwiderruflich ist, sobald sie dort eingegangen ist.\nIch bin darauf hingewiesen worden, dass mit dem Ausspruch der Adoption die familien- und\nerbrechtlichen Beziehungen des Kindes zu mir und meinen Verwandten einschließlich des\nUnterhaltsanspruchs erlöschen und dafür solche zu den Adoptiveltern und ihren Verwandten\nbegründet werden. Ferner bin ich mir bewusst, dass ich jede elterliche Sorge und jedes\nVerkehrsrecht über das Kind verliere. (...)“\nGanz oben auf der Erklärung bescheinigt der Notar, dass die Beschwerdeführerin, die von\neiner Beamtin des Jugendamtes der Stadt Pforzheim vorgestellt wurde, im Vollbesitz ihrer\ngeistigen Kräfte war. Die Beamtin erteilte in ihrer Eigenschaft als Vormund des Kindes der\nBeschwerdeführerin ihre Einwilligung zur Adoption.\nAm 21. März 1998 wurde das Kind bei den Adoptiveltern untergebracht.\nAm 26. März 1998 ging die Erklärung der Beschwerdeführerin beim\nVormundschaftsgericht ein.\nAm 27. März 1998 verließ die Beschwerdeführerin die Wohngruppe für Mädchen und\nlebte bei einem Freund in Karlsruhe, bevor sie nach Dänemark reiste, um dort ein Praktikum\nzu absolvieren. Nachdem sie im Juni 1998 nach Deutschland zu einem Freund\nzurückgekehrt war, nahm sie wieder Kontakt zu ihrer Mutter auf und zog im Juli 1998 bei\ndieser ein.\n\n2\nDie Geschehnisse nach der Einwilligungserklärung\na. Die Ermittlungen des Vormundschaftsgerichts\nAm 22. Juli 1998 unterrichtete die Beschwerdeführerin das Jugendamt, dass sie ihr Kind\nnicht mehr zur Adoption freigeben wolle.\nSie begab sich am 29. Juli 1998 zum Vormundschaftsgericht und erklärte, dass im\nZeitpunkt der Einwilligung ihr damaliger Freund (der nicht der Vater des Kindes ist) Druck auf\nsie ausgeübt und sie gedrängt habe, das Kind zur Adoption freizugeben. Im Übrigen sei\nvereinbart gewesen, dass es eine offene Adoption und keine Inkognito-Adoption sein solle.\nDie Beschwerdeführerin übermittelte dem Vormundschaftsgericht auch ein Schreiben, das\nsie offensichtlich am Vortag verfasst hatte. In diesem Schreiben legte die\nBeschwerdeführerin dar, dass sie ihre Schwangerschaft erst im sechsten Monat bemerkt, sie\nsich sehr alleingelassen und rasch von den Ereignissen nach der Niederkunft überfordert\ngefühlt habe, dass das Verhältnis zu ihrer Mutter sich im Dezember 1997 verschlechtert\nhabe, sie Panikattacken und existenzielle Ängste und das Gefühl gehabt habe, eine\nschlechte Mutter zu sein, den Bedürfnissen ihres Kindes nicht gerecht werden und ihm auch\nkeine Zukunft bieten zu können. Trotz ihrer Gespräche mit einer Psychologin habe sie keine\nMöglichkeit gesehen, aus dieser Situation herauszufinden, zumal die Leiterin der\nWohngruppe für Mädchen Druck auf sie ausgeübt habe. Durch diese Situation verunsichert,\nhabe sie als einzigen Ausweg die Adoption gesehen. Sie schloss ihr Schreiben, indem sie ihr\ntiefes Bedauern über diesen Schritt zum Ausdruck brachte und sagte, dass sie sich von der\nSituation erholt und die Absicht habe, ihre Einwilligung rückgängig zu machen und für\nunwirksam erklären zu lassen.\nIm Anschluss an die Darlegung der Beschwerdeführerin bat der Vormundschaftsrichter\ndas Jugendamt und den Notar, der die Einwilligung bestätigt hatte, ihm schriftlich die\nUmstände zu schildern, unter denen die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung erteilt hatte.\nAm 30. Juli 1998 übermittelte das Jugendamt dem Vormundschaftsgericht eine\nZusammenfassung der Treffen zwischen den Beteiligten, die vor und nach der Abgabe der\nEinwilligungserklärung stattgefunden hatten. Diesem Bericht zufolge hatten die Mutter und\ndie Schwester der Beschwerdeführerin das Jugendamt kritisiert, Druck ausgeübt zu haben,\num das Adoptionsverfahren zu beschleunigen, und Zweifel an der Fähigkeit der\nBeschwerdeführerin geäußert, die Tragweite ihrer Entscheidung aufgrund ihres Alters und\neines etwaigen Gebrauchs von Betäubungsmitteln zu verstehen. Weder das Jugendamt\nnoch die Mitarbeiter der Wohngruppe oder der Notar hatten jedoch diesbezügliche Defizite\nfestgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte selbst die Adoptiveltern ausgesucht und darauf\nbestanden, dass der Termin vor dem Notar stattfand. Das Jugendamt sah daher keine\nVeranlassung, das Adoptionsverfahren zu stoppen oder zu verzögern. Die Möglichkeit, dass\ndie Beschwerdeführerin später ihre Entscheidung bereuen würde, konnte selbstverständlich\nnicht ausgeschlossen werden, jedoch war dieser Aspekt mit allen Beteiligten mehrmals\nbesprochen worden, zuletzt anlässlich der Unterzeichnung der Einwilligung vor dem Notar.\nDie Beschwerdeführerin und der leibliche Vater des Kindes wurden am 12. August 1998\nvom Vormundschaftsgericht angehört. Sie erklärten, nicht mit der Adoption einverstanden zu\nsein und ihr Kind gemeinsam aufziehen zu wollen, ohne sicher zu sein, dass sie\nzusammenleben wollten. Bei einer weiteren Anhörung am 30. September 1998 teilten sie\ndem Vormundschaftsrichter mit, sich entschlossen zu haben, zusammen leben zu wollen,\nund baten um Rückgabe des Kindes.\nAm 16. September 1998 gab der Notar, der die Einwilligung der Beschwerdeführerin\nentgegengenommen hatte, die folgende Erklärung ab (Auszüge)\n„[Frau V.S.] erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, mit der sie zuvor noch\ngesprochen hatte. Ich erinnere mich noch daran, dass ... ich sie ... eindringlich darauf\nhingewiesen habe, dass eine Adoption eine ernste Sache ist und unwiderruflich. Ich habe keine\nAnhaltspunkte dafür gehabt, dass [Frau S.] in ihrer Erkenntnisfähigkeit in irgendeiner Weise\nbeeinträchtigt sein könnte. Es ist richtig, dass mit den Beteiligten, auch den annehmenden Eltern,\ndarüber gesprochen wurde, dass [Frau V.S.] auch nach der Adoption noch losen Kontakt zu ihren\nKind halten sollte.“\nAm 1. Oktober 1998 benannte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt P. als ihren\nVertreter.\nAm 9. November 1998 sprach die Beschwerdeführerin erneut bei dem\nVormundschaftsrichter vor und unterrichtete ihn über die Beendigung ihrer Beziehung mit\ndem Kindesvater. Sie erklärte außerdem, die Adoption leichter akzeptieren zu können, wenn\ndurch ein Sachverständigengutachten bestätigt würde, dass das Kind bei den Adoptiveltern\ngut aufgehoben sei. Sie habe hieran Zweifel, da sie eine außereheliche Beziehung des\nAdoptivvaters befürchte.\n Anmerkung des Übersetzers: Im Folgenden wird der Originalwortlaut der Erklärung, die dem Bundesministerium der Justiz vorliegt, wiedergegeben.\nAm 15. Januar 1999 legte das Jugendamt eine neue Stellungnahme vor, derzufolge die\nBeschwerdeführerin auf jeden Fall ihr Kind zur Adoption hatte freigeben wollen, da sie\nzunehmend befürchtet habe, ihrem Kind wehtun zu können, das aus einer Vergewaltigung\nhervorgegangen sei, von der niemand etwas wissen würde. Sie habe behauptet, dass ihre\nMutter ihr nichts mehr glaube und sie ständig unter Druck setzen würde. Das Jugendamt\nhatte ihr ausführlich den Vorschlag unterbreitet, das Kind vorübergehend in einer\nPflegefamilie unterzubringen, um die Möglichkeit offen zu lassen, es später wieder\nzurückzuholen. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, von diesen Möglichkeiten zu\nwissen, wünsche aber eine richtige Familie für ihr Kind. Sie wollte vermeiden, dass sie es\nsich anders überlegen und das Kind wieder aus seiner neuen Familie herausreißen könne.\nAm 19. März 1999 wurde ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die\nAdoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden\nund dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Sachverständige bejahte diese Frage.\nDas Kind habe während der 11 Monate eine sichere Bindung zu seinen Adoptiveltern\naufgebaut und seine Hauterkrankungen seien zurückgegangen. Der Gutachterin zufolge\ndient es dem Wohl des Kindes, wenn es weiterhin in einer Pflegefamilie aufwachsen könne,\nzumal es einen häufigen Wechsel seiner Bezugs- oder Betreuungsperson erlebt hatte. Bei\neiner Rückführung des Kindes zu seiner Mutter würde es hauptsächlich von seiner\nUrgroßmutter oder seiner Großmutter betreut. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen\nangegeben, dass es eine Vielzahl an Personen in ihrem Umfeld gebe, die sich um ihr Kind\nkümmern wollten. Außerdem hätten weder die Beschwerdeführerin noch die Großmutter und\nUrgroßmutter einen Partner, so dass das Kind nicht in Anwesenheit einer männlichen\nBezugsperson aufwachsen könnte, was jedoch für seine Entwicklung wichtig sei.\nAm 31. März 1999 bestellte das Vormundschaftsgericht Pforzheim das Jugendamt\nEnzkreis im Rahmen des Adoptionsverfahrens zum Vormund des Kindes.\nAm 21. April 1999 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe und\nordnete ihr Rechtsanwalt P. bei.\nAm 28. Juni 1999 reichte Rechtsanwalt E., der neue Rechtsbeistand der\nBeschwerdeführerin (und ihr Vertreter vor dem Gerichtshof) einen Antrag auf Aufhebung der\nAdoption ein, da die Einwilligung der Beschwerdeführerin nicht gültig sei. Der Notar habe die\nBeschwerdeführerin nicht hinreichend über die Folgen ihrer Einwilligung aufgeklärt. Diese sei\ndurch die Ereignisse, nämlich die Prüfungen zur mittleren Reife, die Geburt und die\nAuseinandersetzungen mit ihrer Mutter überfordert gewesen und sei nicht in der Lage\ngewesen, rechtswirksam Erklärungen abzugeben. Die Adoptiveltern hätten sie bedrängt, um\ndie Einwilligung zu erhalten. Nachdem sich ihre Lage stabilisiert habe, sei sie jetzt in der\nLage, ihre Rolle als Mutter zu übernehmen.\nAm 5. Juli 1999 ordnete das Vormundschaftsgericht die Einholung eines psychiatrischen\nSachverständigengutachtens über die Frage an, ob die Beschwerdeführerin bei der\nUnterzeichnung der Einwilligung im Vollbesitz ihrer Erkenntnisfähigkeit gewesen ist. Die\nUntersuchung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter wurde auf den 21. Juli 1999\nanberaumt. Am 12. Juli 1999 bescheinigte der Hausarzt der Familie der Beschwerdeführerin,\ndass diese insbesondere im Februar 1998 über körperliche Befindlichkeitsstörung mit\ndepressivem Einschlag geklagt habe. Anschließend unterrichtete der beauftragte Gutachter\ndas Vormundschaftsgericht darüber, dass die Beschwerdeführerin es abgelehnt habe, sich\nunter vier Augen, ohne Beisein eines Vertreters der „Aktionsgemeinschaft zur Verwirklichung\nder Rechte des Kindes“ mit ihm zu treffen, wodurch ihre Anamnese nicht möglich gewesen\nsei. Die Einholung des Sachverständigengutachtens wurde daher nicht weiter verfolgt.\nAm 20. September 1999 legte das Jugendamt eine neue Stellungnahme vor. Die\nBeschwerdeführerin habe keine Beweise dafür vorgebracht, sie sei zur Abgabe ihrer\nEinwilligung genötigt worden und habe unter einer Beeinträchtigung ihrer Geistestätigkeit\ngelitten. Sie habe aus eigenem Antrieb wegen einer möglichen Adoption mit dem Jugendamt\nVerbindung aufgenommen und sei vielfach darauf hingewiesen worden, dass eine\nEinwilligung unwiderruflich sei. Im Übrigen unterlägen Mütter, die ihre Kinder zur Adoption\nfreigeben, immer einer gewissen seelischen Belastung.\nAm 23. September 1999 legte der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine neue\nBescheinigung vor, derzufolge die Betroffene am 11. März 1998 nicht in der Lage gewesen\nist, die Tragweite ihrer Einwilligung zu ermessen. Sie sei am 19. und 20. Februar 1998 in\nseine Praxis gekommen und habe um ärztliche Hilfe gebeten, da sie von dem Leben in der\nWohngruppe für Mädchen, der Schule, dem Kind, dem Lernen, den Aufgaben im Haushalt\nund ihren Problemen als Heranwachsende völlig überfordert sei. Es habe keine volle\nHandlungs- und Geschäftsfähigkeit bestanden.\n Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es statt „20. September 1999“ „24. September 1999“ heißen.\nAm 9. Dezember 1999 stellte das Familiengericht Pforzheim die Vaterschaft des Kindes\nfest.\nAm 15. Dezember 1999 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem\nVormundschaftsgericht statt, in deren Verlauf alle Beteiligten, d.h. die Beschwerdeführerin,\ndie Adoptiveltern, das Jugendamt, die Mutter, die Großmutter und die Schwester der\nBeschwerdeführerin sowie ein Freund der Familie angehört wurden. Die Mutter der\nBeschwerdeführerin erklärte insbesondere, dass ihre Tochter nicht in der Lage gewesen sei,\neine Entscheidung mit solch schwerwiegenden Folgen zu treffen. In dem Zeitraum zwischen\nihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie am 26. Januar 1998 und Juni 1998 habe sie ihre\nTochter nur ein einziges Mal gesehen. Man habe sie daran gehindert, ihre Tochter zu sehen.\nSie sei von Anfang an nicht mit dieser Adoption einverstanden gewesen. Die Adoptivmutter\nbehauptete, die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei und\ndaher keine Beziehung zu dem Kind aufbauen könne. Sie habe gedacht, dass sich dies nach\nder Geburt bessere, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Daher habe sie sich wegen einer\nAdoption an eine Vereinigung gewandt. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich\nzweimal für die Adoption ausgesprochen. Der Adoptivvater sagte, dass er infolge schlechter\nErfahrungen die Beschwerdeführerin ziemlich direkt gefragt habe, weshalb sie ihr Kind zur\nAdoption freigeben wolle. Laut Aussage der Schwester der Beschwerdeführerin hat die\nAdoptivmutter behauptet, dass ihr Ehemann die Beschwerdeführerin forsch angesprochen\nhabe, um zu erfahren, ob sie an der Adoption festhalte. Die Beschwerdeführerin habe dies\nbejaht. Die Schwester habe im Übrigen den Eindruck gehabt, als sei die Beschwerdeführerin\ndamals daran gehindert worden, Kontakt mit ihrer Familie zu pflegen.\nIm Anschluss hieran hörte das Gericht auch den Kindesvater an, der mehrmals bei\nGericht vorgesprochen hatte und die Adoption ablehnte.\nAm 20. Dezember 1999 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, ihm die Gründe\nfür den Wechsel des Rechtsanwalts zu nennen.\nMit Verfügung vom 21. Januar 2000 ordnete das Vormundschaftsgericht die erneute\nAnfertigung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage einer\nExpertise nach Aktenlage an. Der Sachverständige wandte sich an den Hausarzt der\nBeschwerdeführerin und stellte ihm eine Reihe von Fragen. Dieser antwortete dem\nSachverständigen, dass er die Beschwerdeführerin seit 1990 behandele, dass sie als\nHeranwachsende Probleme mit der Autorität ihrer Mutter gehabt habe, dass sie durch die\nEreignisse im Februar 1998 völlig überfordert gewesen sei, jedoch nie eine\nDrogenproblematik bestanden habe. Der Beschwerdeführerin sei es nur schwer gelungen,\neinen Gedanken zu Ende zu führen und sie habe auch nicht gewusst, wie es weitergehen\nsolle. Ihre seelische Notlage sei auf keinen Fall bei der Unterzeichnung der Einwilligung vor\ndem Notar gelöst gewesen. Er habe ihr Tabletten verschrieben und andere Untersuchungen\nvorgeschlagen. In den folgenden Monaten sei sie bedrückt, ernst, unorientiert gewesen und\nhabe psychosomatische Beschwerden entwickelt. Sie habe ihn nicht über die Adoption\nunterrichtet, von der er erst im März 1999 erfahren habe.\nIn seinem Gutachten vom 24. Februar 2000 kam der Sachverständige zu dem Schluss,\ndass keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hatten, dass bei der Beschwerdeführerin eine\nBeeinträchtigung ihrer Geschäftsfähigkeit vorgelegen hat, als sie ihre Einwilligung erteilt\nhatte. Er stellte zunächst heraus, dass die erste Person, die berufen gewesen sei, sich zur\nFähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Einwilligung zu erteilen, zu äußern, der Notar\ngewesen sei. Weder der Anfang der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 11. März 1998\nnoch die Erklärung des Notars vom 16. September 1998, die auf Ersuchen des\nVormundschaftsgerichts abgegeben wurde, ließen den geringsten Zweifel daran erkennen.\nDer Arzt, der die Beschwerdeführerin seit 1990 betreut habe und daher über besondere\nKenntnisse verfüge, sei der Behauptung des Notars entgegengetreten. Es hätten jedoch\nerhebliche Zweifel an der Beurteilung des Arztes bestanden. Dieser sei nämlich nicht über\ndie Absicht der Beschwerdeführerin, das Kind zur Adoption freizugeben, unterrichtet\ngewesen. Insofern habe er keine Exploration der Beschwerdeführerin zu ihrer konkreten\nLage vornehmen können. Insbesondere seien seine Bescheinigungen und Auskünfte sehr\nkurz gefasst gewesen und hätten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in recht\nallgemeinen Worten beschrieben. Es sei kein dezidierter Befund in Bezug auf die\nBeschwerden erhoben worden, der Rückschlüsse auf die Geschäftsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin erlaubt hätte. Wenn deren Verfassung so desolat gewesen wäre, so\nhätte man sich fragen müssen, warum der Arzt ihr nur ein pflanzliches Beruhigungsmittel\nverordnet habe, mit dem sich keine psychische Störung oder eine psychiatrische Krankheit\nhätte behandeln lassen. Der Arzt habe sich ferner nicht zu einer nervenärztlichen bzw.\nkinder- und jugendpsychiatrischen Vorstellung der Beschwerdeführerin veranlasst gesehen.\nIm Übrigen habe die Einschätzung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin\nim Zeitpunkt der Unterzeichnung vor dem Notar, d.h. drei Wochen nach der Konsultierung\nihres Arztes, nur auf einer Vermutung beruht, wie der Arzt eingeräumt habe. Der\nSachverständige schließt mit der Feststellung, dass die Argumente der Beschwerdeführerin,\nihrer Familie und ihres Rechtsanwalts nicht nachvollziehbar sind.\nb. Die Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte\nAm 10. April 2000 ersetzte das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs. 4 BGB durch\nseinen eigenen Beschluss die Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption. Die von der\nBeschwerdeführerin am 11. März 1998 erteilte Einwilligung sei nach § 1750 Abs. 2 Satz 2\nBGB seit dem 26. März 1998, dem Tag ihres Eingangs beim Vormundschaftsgericht,\nunwiderruflich. Das Gericht sah keinen Grund für eine Unwirksamkeit der Einwilligung.\nInsbesondere die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin habe dem nicht\nentgegengestanden, da solch höchst persönliche Rechtsgeschäfte nur von der Betroffenen\nselbst und nach § 1750 Abs. 3 BGB nicht von den gesetzlichen Vertretern des\nMinderjährigen vorgenommen werden können.\nIn Bezug auf den vermeintlichen Willensmangel der Beschwerdeführerin stellte das\nGericht fest, dass weder der Notar noch der medizinische Sachverständige dies beobachtet\nhatten. Der Notar hatte erklärt, keinen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin zu haben. In seiner Stellungnahme vom 16. September 1998 hatte er\nbestätigt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer\nErkenntnisfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Der medizinische\nSachverständige hatte seinerseits herausgestellt, dass er in der Bescheinigung des Arztes\nder Beschwerdeführerin keine konkrete diagnostische Zuordnung feststellen konnte. Mit den\nverordneten pflanzlichen Beruhigungsmitteln hätte eine psychiatrische Erkrankung oder\nschwerwiegende Störung nicht behandelt werden können. Außerdem habe sich der Arzt der\nBeschwerdeführerin nicht veranlasst gesehen, die Beschwerdeführerin für weitere\nUntersuchungen an einen Spezialisten zu überweisen. Das Gericht führte weiter aus, dass\ndie psychiatrische Expertise nur nach Aktenlage erstellt werden konnte, da die\nBeschwerdeführerin sich geweigert hatte, sich unter vier Augen mit dem Sachverständigen\nzu unterhalten. Nach Anhörung der Erklärungen der Zeugen stellte das Gericht auch keine\nDrohungen seitens der Adoptiveltern des Kindes gegenüber der Beschwerdeführerin fest.\nUnter Berücksichtigung mehrerer Stellungnahmen des Jugendamtes und des Gutachtens\nvom 19. März 1999 über die Frage, ob die Adoption mit dem Wohl des Kindes vereinbar sei,\nvertrat das Gericht die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Adoption vorlagen. Die\nBeziehung des Kindes zu seinen neuen Eltern, bei denen es seit mehr als zwei Jahren lebte,\nsei insbesondere gefestigt und stabil. Wie zwei Ärzte bestätigt hätten, habe sich die\nNeurodermitis des Kindes während dieser Zeit zurückgebildet.\nDas Gericht wies auch den Antrag der Beschwerdeführerin ab, ihr Rechtsanwalt E. von\nAmts wegen beizuordnen, weil ihr zuvor ein anderer Anwalt beigeordnet worden war und sie\nnicht erklären konnte, weshalb sie einen anderen benötigte.\nAm 20. Juni 2000 wies das Landgericht Karlsruhe die gegen die Entscheidung des\nVormundschaftsgerichts gerichtete Beschwerde des Kindesvaters zurück.\nMit Beschluss vom 19. Juli 2000 sprach das Vormundschaftsgericht die Adoption des\nKindes der Beschwerdeführerin aus und verkündete dessen neuen Familiennamen. Im\nHinblick auf die Wirksamkeit der Adoption und insbesondere der Einwilligung der\nBeschwerdeführerin nahm es auf die Schlussfolgerungen in seinem Beschluss vom 10. April\n2000 Bezug.\nAm 25. Juli 2000 legte die von Rechtsanwalt E. vertretene Beschwerdeführerin\nRechtsmittel gegen diesen Beschluss ein. Unter kurzem Verweis auf ihre Erklärungen und\ndie Ausführungen ihres Vertreters vor dem Vormundschaftsgericht unterstreicht sie\ninsbesondere, dass bei ihr eine Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe, als sie ihre\nEinwilligung vor dem Notar erteilt habe. In dieser Zeit sei sie durch die Ereignisse, d.h. die\nSchule, die Geburt des Kindes, den Streit mit ihrer Mutter, die Abwesenheit ihrer Schwester\nund des Kindesvaters, die Abkehr des Freundeskreises von ihr und den Verlust eines nahen\nBekannten, überfordert gewesen. Auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen\nBescheinigungen beantragte die Beschwerdeführerin bei Gericht, ihren Arzt als einzige\nPerson, die sie persönlich behandelt hatte, zu befragen und ein neues Gutachten\neinzuholen, und beanstandete die falschen Schlussfolgerungen des vom Gericht\nbeauftragten Sachverständigen, der seine Stellungnahme nur nach Aktenlage abgegeben\nhabe.\nAm 7. August 2000 unterrichtete das Landgericht Karlsruhe die Beschwerdeführerin\ndavon, dass das Gesetz in solchen Fällen kein Rechtsmittel vorsehe.\nAm 17. August 2000 hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde erhoben: Sie rügte, dass das Gesetz ein Rechtsmittel gegen den\nBeschluss des Vormundschaftsgerichts ausschloss, keine Möglichkeit einer Mitwirkung ihrer\nMutter als gesetzliche Vertreterin an dem Adoptionsverfahren, als sie minderjährig war (unter\nBerufung auf die Verfassungswidrigkeit von § 1750 Absatz 3 zweiter Satz BGB) bestand und\ntrug vor, dass sie bei der Unterzeichnung der Einwilligung nicht im Vollbesitz ihrer geistigen\nKräfte gewesen sei, indem sie die bereits vor dem Vormundschaftsgericht vorgetragenen\nArgumente wiederholte.\nDas Bundesverfassungsgericht hat am 23. April 2001 ohne Angabe von Gründen die\nBeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche und internationale Recht und die\neinschlägige innerstaatliche und internationale Praxis\n1. Völker- und Europarecht\na) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte\ndes Kindes\nArtikel 21 dieses Übereinkommens bestimmt insbesondere, dass die Vertragsstaaten\ngewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung\nzugemessen wird, und sicherstellen, dass die Adoption eines Kindes nur durch die\nzuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und\nVerfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen\nentscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern,\nVerwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die\nbetroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls\nerforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben.\nb) Das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption\nArtikel 4 dieses Übereinkommens, das nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall\nanwendbar ist, insofern als es internationale Adoptionen betrifft, sieht vor, dass die\nPersonen, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, „soweit erforderlich beraten und\ngebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind“, dass diese\nZustimmung unbeeinflusst erteilt, schriftlich gegeben oder bestätigt worden sein muss und\nnicht widerrufen wurde. Außerdem muss die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst\nnach der Geburt des Kindes erteilt worden sein.\nc) Das europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern\nArtikel 5 dieses Übereinkommen bestimmt:\n„ (1) Die Adoption darf (...) nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden\nZustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind:\na) die Zustimmung der Mutter (...) ;\n(4) Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der\nGeburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von\nmindestens sechs Wochen erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur\nentgegegenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter\nnach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat.\n(...)\"\nDem erläuternden Bericht zufolge hat Absatz 4 zum Ziel, vorzeitige Adoptionen zu\nvermeiden, für die die Zustimmung der Mutter erteilt wird, nachdem vor der Geburt Druck\nausgeübt wurde oder bevor sich ihre körperliche oder psychische Verfassung stabilisiert hat.\nDiese Übereinkommen wird derzeit überarbeitet. Artikel 5 des überarbeiteten\nÜbereinkommensentwurfs lautet wie folgt:\n„ (1) Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur ausgesprochen werden, wenn\nmindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind:\na) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der\nzustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die anstelle der Eltern zur\nZustimmung befugt ist; (...)\n(2) Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, müssen soweit erforderlich\nberaten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet werden, insbesondere\ndarüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und\nseiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiterbesteht. Diese Zustimmung muss unbeeinflusst in der\ngesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt worden sein (...)\n(5) Die Zustimmung der Mutter ist nur wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach\nAblauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens sechs Wochen erteilt\nworden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung nur wirksam, wenn sie in einem\nZeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von\nden Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat (...)“\nDer erläuternde Bericht1 führt Folgendes aus:\n„32. Absatz 2 unterstreicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Person, welche\ndie Zustimmung erteilt, im Vorfeld gebührend über die Wirkungen dieser Zustimmung unterrichtet\nwird. Die Zustimmung muss unbeeinflusst und schriftlich erteilt werden (...)\n38. Absatz 5 hat zum Ziel, vorzeitige Adoptionen zu vermeiden, für welche die Zustimmung der\nMutter erteilt wird, nachdem vor der Geburt des Kindes Druck ausgeübt wurde oder bevor sich\nihre körperliche oder psychische Verfassung nach der Geburt des Kindes stabilisiert hat.“\n2. Rechtsvergleichung\nDie folgenden Informationen sind einer kurzen Übersicht entnommen, die von der\nForschungsabteilung der Kanzlei des Gerichtshofs erstellt wurde.\na) Die Modalitäten für die Einholung der Zustimmung der leiblichen Eltern\n1 CM (2007) 44 add 3. April 2007.\nIn den meisten europäischen Rechtsordnungen ist vorgesehen, dass ein vom\nUnterbringungsprozess unabhängiger Richter oder Notar die Zustimmung einholt. In anderen\nLändern wird die Zustimmung der Eltern von der Jugendhilfestelle, dem Leiter der\nEinrichtung, in der das Kind untergebracht ist, oder der Vormundschaftsbehörde eingeholt.\nWas die Informationen anbelangt, die den leiblichen Eltern zu erteilen sind, ist in einigen\nnationalen Regelungen festgeschrieben, das die Adoptionsstellen verpflichtet sind,\nInformationen über die rechtlichen Folgen der Adoption, das Adoptionsverfahren sowie die\nanderen ihnen angebotenen Unterstützungsmaßnahmen zu erteilen. In anderen Ländern\nbesteht diese Verpflichtung unmittelbar für den Richter, der die Eltern über die rechtlichen\nFolgen der Adoption und ihr Widerrufsrecht unterrichten muss.\nb) Der Zeitpunkt der Zustimmung der leiblichen Eltern\ni) Bedenkzeit\nDamit sichergestellt ist, dass die leiblichen Eltern ihre Zustimmung unbeeinflusst und nach\nAufklärung erteilen, ist in den meisten Rechtsordnungen Europas eine obligatorische\nBedenkzeit nach der Geburt eingeführt worden. Die meisten unter ihnen2 sehen eine Frist\nvon mindestens sechs Wochen vor, die grundsätzlich bis zu drei Monaten3 dauern kann.\nEinige Länder begnügen sich damit, die Wirksamkeit der Zustimmung von der „Erholung der\nMutter nach der Geburt“4 oder der Bedingung abhängig zu machen, dass sie nach der\nGeburt erteilt worden ist.5\nSchließlich ist in der Rechtsordnung anderer Länder6 keine Bedenkzeit vorgesehen,\njedoch ist die Zustimmung „vor der Geburt“ in den allermeisten Rechtsordnungen für die\nMutter verboten.\n2 Z.B. Albanien, Belgien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg,\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Malta, Polen, Portugal, England, Rumänien, Serbien,\nMontenegro, Schweiz und Ukraine. Kürzere Fristen sind beispielsweise in Spanien (30 Tage) und\nBulgarien (14 Tage) vorgesehen.\n\n3\nZ.B. Dänemark, Griechenland, Luxemburg, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.\n\n4\nSchweden\n\n5\nRussische Föderation.\n\n6\nZ.B. Österreich, Frankreich, Italien, Ungarn.\nii) Frist für den Widerruf der Zustimmung\nEinige Länder haben eine Widerrufsfrist eingeführt, in deren Verlauf die leiblichen Eltern\nihre Zustimmung rückgängig machen können. In dieser Hinsicht bestehen zwischen den\nRechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die eine solche Möglichkeit vorgesehen haben,\nerhebliche Unterschiede. Einige Länder gestatten den Widerruf der Zustimmung bis zur\nAdoptionsentscheidung7, andere bis zur Einleitung des Adoptionsverfahrens8, wiederum\nandere sehen bestimmte mehr oder weniger kurze Fristen vor.9 In einigen Ländern10 ist\nschließlich die Zustimmung der leiblichen Eltern unwiderruflich.\nDie Wirkungen des Widerrufs der Zustimmung sind in den einzelnen Staaten ebenfalls\nunterschiedlich. In den Ländern, in denen die Zustimmung innerhalb einer bestimmten Frist\nwiderrufbar ist, hat der Widerruf absolute Wirkungen, insofern als er das Adoptionsverfahren\nbeendet und die Möglichkeit der Rückgabe des Kindes eröffnet. Hingegen setzt der Widerruf\nin Rechtsordnungen, in denen dieser bis zur Adoptionsentscheidung möglich ist, nicht\nautomatisch dem Verfahren ein Ende; es obliegt dann den Gerichten, auf der Grundlage des\nWohls des Kindes über die Rückgabe zu entscheiden.\nDie Tatsache, das die leiblichen Eltern/ein leiblicher Elternteil minderjährig sind/ist, scheint\ndie Art und Weise, in der die Fragen der Zustimmung und des Widerrufs geregelt sind, nicht\nspürbar zu verändern.\n3. Das innerstaatliche Recht\na. Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Adoption betreffend\nminderjährige Personen\n\n7\nZ.B. Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Irland, Litauen, ehemalige jugoslawische\nRepublik Mazedonien, Russische Föderation, Ukraine. In einigen Ländern können die leiblichen Eltern\ngrundsätzlich ihre Entscheidung widerrufen, bis die Adoptionsentscheidung rechtskräftig geworden ist\n(z.B. Polen, Schweden, Lettland und Ukraine).\n\n8\nZ.B. Bulgarien, Spanien, England.\n\n9\nZ.B. Albanien, Kroatien, Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Portugal, Serbien, Montenegro, Schweiz.\nIn der italienischen Rechtsordnung ist keine Widerrufsfrist als solche festgesetzt, jedoch können die\nleiblichen Eltern das freigegebene Kind innerhalb von 10 bis 60 Tagen (je nach den Umständen)\nanerkennen und die Aussetzung des Verfahrens beantragen, mit dem das Kind für adoptierbar erklärt\nwird.\n\n10\nZ.B. Österreich, Portugal und Ungarn (für die „offene“ Adoption).\n§ 1748 Abs. 4 BGB bestimmt, dass das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des\nKindesvaters zu ersetzen hat, wenn ihm nicht die elterliche Sorge für das Kind zusteht und\ndas Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen\nwürde.\n§ 1750 Abs. 1 bestimmt, dass die Einwilligung in die Adoption dem\nVormundschaftsgericht gegenüber zu erklären ist. Sie ist vor einem Notar zu erteilen und\nwird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.\n§ 1750 Abs. 2 sieht insbesondere vor, dass die Einwilligung unwiderruflich ist.\n§ 1750 Abs. 3 lautet wie folgt:\n„Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der\nGeschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines\ngesetzlichen Vertreters. (...)“\n§ 1760 Abs. 1 und 2 sieht Folgendes vor:\n„(1) Das Annahmeverhältnis kann (...) vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn\nes (...) ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.\n(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende\na) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung\nder Geistestätigkeit befand (...),\nb) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar\ngewusst hat, aber (...) eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen (...),\nc) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,\nd) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,\ne) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 bestimmten Frist [Mindestfrist 8 Wochen\nnach der Geburt] erteilt hat.“\nb) Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Ehe von Minderjährigen\nNach § 1303 BGB soll eine Ehe nur bei Volljährigkeit eingegangen werden. Das\nFamiliengericht kann eine Befreiung erteilen, wenn der Betroffene das 16. Lebensjahr\nvollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Verweigert der gesetzliche Vertreter\noder ein sonstiger Inhaber der Personensorge die Zustimmung zur Eheschließung des\nMinderjährigen, darf das Gericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf\ntriftigen Gründen beruht. Erteilt das Gericht die Befreiung, ist die fragliche Einwilligung nicht\nmehr vonnöten.\nRÜGEN\n1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Vormundschaftsgericht ihre Einwilligung in die\nAdoption nicht für unwirksam erklärt habe, obwohl sie bei Abgabe der Erklärung vor dem\nNotar nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei. Sie beanstandet, dass ihre\nEinwilligung in die Adoption ihres Kindes vor dem Notar trotz ihrer Minderjährigkeit von ihr\nallein erteilt werden konnte, ohne dass es der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters\nnach § 1750 Abs. 3 BGB bedurft hätte. Ihre Mutter habe keine Möglichkeit gehabt, ihre\nEinwilligung von einem Gericht überprüfen zu lassen. Ihr habe im Übrigen kein Vormund zur\nSeite gestanden, um das Adoptionsverfahren zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin ersucht\num Rückgabe ihres Kindes. Sie macht Artikel 8 der Konvention geltend.\n2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin auch\ndie Parteilichkeit der Sachverständigen, die im Verlauf des Adoptionsverfahrens die beiden\nGutachten erstellt haben. Sie behauptet insbesondere, das zweite Gutachten sei nur nach\nAktenlage erstellt worden, ohne sie im Beisein eines Zeugen angehört zu haben.\n3. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Entscheidung des\nVormundschaftsgerichts, die Einwilligung des Kindesvaters, der sich der Adoption widersetzt\nhatte, zu ersetzen. Sie macht Artikel 6 der Konvention geltend.\n4. Unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen\neines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 19. Juli 2000.\n5. Schließlich rügt die Beschwerdeführerin die Art und Weise, in der sie das Jugendamt\nbehandelt habe, so dass sie sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen und\nin einer Wohngruppe für Mädchen der Stadt Pforzheim untergebracht worden sei. Sie beruft\nsich auf die Artikel 4 und 5 der Konvention.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention, der wie\nfolgt lautet:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung\nund ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n1. Vorbringen der Parteien\na. Die Regierung\nDie Regierung bringt eine Reihe von Einreden bezüglich der Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe vor: Die Beschwerdeführerin habe zunächst die Wirksamkeit\nder Einwilligung vor dem Adoptionsdekret in sinngemäßer Anwendung von § 1760 Abs. 2\nBGB anfechten können. Zwar sehe diese Bestimmung nur die Möglichkeit vor, die\nAufhebung der Einwilligung wegen schwerer Willensmängel im Nachhinein zu beantragen,\nd.h. wenn die Adoption ausgesprochen worden ist, doch habe die Rechtsprechung\nanerkannt, dass ein solches Rechtsmittel auch vor der Annahmeentscheidung eingelegt\nwerden können muss. Mit einem solchen Rechtsmittel hätte die Beschwerdeführerin geltend\nmachen können, dass die fehlende Zustimmung ihrer Mutter, die zutreffenderweise nicht\ngesetzlich vorgesehen sei, nicht mit Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar sei.\nEs habe der Beschwerdeführerin auch freigestanden, die Entscheidung des\nVormundschaftsgerichts vom 10. April 2000 anzufechten, das die Wirksamkeit der\nEinwilligung untersucht habe, auch wenn dessen Schlussfolgerungen hierzu nicht\nBestandteil des Tenors der Entscheidung waren. Schließlich habe die Beschwerdeführerin\nnach § 1759 ff. BGB ein Rechtsmittel zwecks Aufhebung einlegen können, bevor sie das\nBundesverfassungsgericht befasst habe. Die Regierung ist im Übrigen der Meinung, dass\ndie Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet hat. Sie\nhabe weder das verletzte Recht bezeichnet noch die Atteste ihres Hausarztes, die sie dem\nGerichtshof vorgelegt habe, beigebracht.\nIn der Sache selbst betont die Regierung, dass der Ausspruch der Annahme wirksam war.\nAlle Adoptionsvoraussetzungen hätten vorgelegen, insbesondere die Einwilligung der\nBeschwerdeführerin und die durch richterlichen Beschluss ersetzte Einwilligung des Vaters.\nArtikel 8 der Konvention verlange nicht, dass die Einwilligung zur Adoption bis zum Zeitpunkt\nder Adoptionsentscheidung widerrufbar sei. Das anzunehmende Kind befinde sich in der\nRegel bei seinen Adoptiveltern und es dürften keine Unsicherheiten über den Bestand der\nerklärten Einwilligung bestehen. Im vorliegenden Fall habe das Vormundschaftsgericht\nMaßnahmen getroffen, um zu ermitteln, ob eine Störung der Geistestätigkeit der\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einwilligung vorlag und ob das Jugendamt oder die\nAdoptiveltern Druck auf sie ausgeübt hatten; es habe keine Anhaltspunkte hierfür\nfestgestellt.\nDie Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin sei nicht\nerforderlich gewesen. Die Einwilligung der Mutter eines Kindes in dessen Annahme sei\nhöchstpersönlicher Natur. Nach dem Gesetz sei eine gesetzliche Vertretung bei dieser\nEinwilligung ausgeschlossen. Die Beteiligung der Großeltern des Kindes, die regelmäßig die\ngesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mutter sind, würde die Gefahr in sich bergen, dass\ndem Adoptionsbeschluss andere Erwägungen als die des minderjährigen Elternteils\nzugrunde lägen. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligung\neines gesetzlichen Vertreters bei der Adoptionsentscheidung dem Schutz des\nMinderjährigen dienen würde.\nDie Regierung trägt vor, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin nicht wirklich von der\neines Minderjährigen, der eine Ehe eingehen wolle, unterscheide. Widerspreche der\ngesetzliche Vertreter der Eheschließung, könne der Minderjährige zwar bei Gericht\nbeantragen, ihm unter bestimmten Voraussetzungen (Mindestalter 16 Jahre, volljähriger\nEhegatte) eine Befreiung von der vorgeschriebenen Volljährigkeit zu erteilen. Jedoch betreffe\nder Widerspruch des gesetzlichen Vertreters nicht die persönliche Erklärung des\nMinderjährigen, eine Ehe eingehen zu wollen, sondern richte sich lediglich gegen dessen\nAntrag, eine Befreiung zu erwirken. Die elterliche Sorge sei daher auch weit\nzurückgenommen, wenn es sich um die Eheschließung eines Minderjährigen handele. Die\nGeburt eines Kindes berühre die Persönlichkeitssphäre eines Minderjährigen noch stärker\nund verlange eine noch größere Autonomie bei der Entscheidung.\nDie Regierung betont, dass ein Minderjähriger im Übrigen durch eine Reihe von\nSchutzmechanismen geschützt bleibe. Die Einwilligung in die Adoption könne erst erteilt\nwerden, wenn das Kind mindestens 8 Wochen alt sei, um sicherzustellen, dass die\nMinderjährige nicht unter dem Eindruck der Niederkunft und den ersten darauf folgenden\nWochen eine Entscheidung trifft. Sie dürfe auch nur vor einem Notar erteilt werden, der den\nWillen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die\nFolgen ihrer Erklärungen zu belehren habe. Er soll insbesondere darauf achten, dass keine\nZweifel und Irrtümer bei unerfahrenen Personen entstehen. Im Falle eines Minderjährigen\nseien diese Verpflichtungen zur Erforschung des Willens umso ernster zu nehmen.\nDie Regierung fügt hinzu, dass im vorliegenden Fall die Bestellung eines\nVerfahrenspflegers nicht geboten gewesen sei. Ein Pfleger werde nämlich zur Vertretung der\nInteressen des Kindes im Falle eines Konflikts mit seinen Eltern oder den\nVerwaltungsbehörden bestellt. Einem Pfleger die Rechtsmacht einzuräumen, im Namen der\nMinderjährigen die Entscheidung zu treffen, entspräche nicht dem höchstpersönlichen\nCharakter der Einwilligungserklärung. Es sei Aufgabe des Jugendamtes und der\nAdoptionsvermittlungsstellen, die minderjährigen Eltern zu beraten und zu unterstützen.\nAußerdem könne sich ein Minderjähriger durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und ihm\nkönne, wie im vorliegenden Fall geschehen, gegebenenfalls im Wege der Prozesskostenhilfe\nein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Dass das Amtsgericht die Beiordnung eines anderen\nAnwalts für die Beschwerdeführerin abgelehnt habe, sei insofern nicht zu beanstanden, als\ndiese keine Gründe für den Anwaltswechsel dargelegt habe.\nb. Die Beschwerdeführerin\nDie Beschwerdeführerin stellt die Argumente der Regierung in Abrede und verweist auf\nihre ursprüngliche Stellungnahme. Sie unterstreicht, dass das Jugendamt und die\nAdoptiveltern Druck auf sie ausgeübt hätten, damit sie ihre unwiderrufliche Einwilligung in die\nAdoption erteile. Die Unwiderruflichkeit ihrer Einwilligung sei unverhältnismäßig, zumal die\ndie Voraussetzungen der Adoption, der auch der leibliche Vater des Kindes nicht zugestimmt\nhabe, nicht vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin rügt auch die Schnelligkeit, mit der\ndie Behörden vorgegangenen seien, um die Adoption durchzuführen. Das Kind hätte\ndurchaus zunächst in einer Pflegefamilie oder bei seiner Großmutter untergebracht werden\nkönnen.\nDie Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, dass ihre Mutter während des\ngesamten Verfahrens übergangen worden ist, und macht daher auch eine Verletzung des\nRechts ihrer Mutter auf Achtung des Familienlebens geltend.\n2. Beurteilung des Gerichtshofs\nDie Regierung bringt eine Reihe von Einreden bezüglich der Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe vor, insbesondere die unterlassene Einleitung eines\nVerfahrens zur Aufhebung der Einwilligung vor oder nach dem Ausspruch der Annahme.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juli 1998 mehrfach\ndas Vormundschaftsgericht aufgesucht und erklärt hat, dass sie ihre Entscheidung\nrückgängig machen wolle, weil sie bei der Abgabe der Einwilligungserklärung vor dem Notar\nin ihrer Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Es stellt sich daher die Frage, ob es\nnicht geboten war, den Antrag der damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in\neiner Weise auszulegen, die ihren klar zum Ausdruck gebrachten Absichten entsprach, und\ndas diesbezüglich geeignete Gerichtsverfahren in Gang zu setzen, um die Begründetheit der\nBehauptungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Soweit ferner die Regierung vorträgt,\ndie Beschwerdeführerin habe es unterlassen, den Beschluss des Vormundschaftsgerichts\nvom 10. April 2000 anzufechten, stellt der Gerichtshof fest, dass sie an anderer Stelle\neinräumt, dieser Beschluss habe nicht die Beschwerdeführerin, sondern den leiblichen Vater\ndes Kindes betroffen. In Bezug auf die Einrede der fehlenden Begründung der\nVerfassungsbeschwerde weist der Gerichtshof schließlich darauf hin, dass es nicht seine\nAufgabe ist, an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über\ndie Gründe anzustellen, aus denen die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers\nnicht zur Entscheidung angenommen wurde, wenn die Ablehnungsentscheidung nicht\nbegründet wird (siehe unter anderem Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 38282/97, 12.\nJanuar 2006).\nDer Gerichtshof hat daher Zweifel an der Begründetheit der Einreden der Regierung.\nAngesichts der Umstände dieser Rechtssache ist er jedoch der Auffassung, dass sich die\nFrage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit den vorgetragenen Rügen\nüberschneidet, insbesondere mit der Frage, ob der minderjährigen Beschwerdeführerin\nausreichende Mittel zur Verfügung standen, um ihre Beschwerden geltend zu machen.\nIm Einklang mit den Parteien ist der Gerichtshof der Meinung, dass Artikel 8 der\nKonvention Anwendung findet und dieser Rechtsstreit sich auf das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens bezieht.\nEs wird auch nicht bestritten, dass die Weigerung der deutschen Gerichte, die\nEinwilligung der Beschwerdeführerin für unwirksam zu erklären, eine gesetzliche Grundlage\nhatte und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter,\nim vorliegenden Fall das Wohl des Kindes.\nDer Gerichtshof macht deutlich, dass Artikel 8, auch wenn es sein grundsätzliches Ziel ist,\nden Einzelnen vor willkürlichen behördlichen Eingriffen zu schützen, sich nicht darauf\nbeschränkt, dem Staat aufzuerlegen, sich solcher Eingriffe zu enthalten: Zu diesen eher\nnegativen Verpflichtungen können positive hinzukommen, die Bestandteil einer wirksamen\nAchtung des Familienlebens sind. Sie können Maßnahmen erforderlich machen, die der\nAchtung der Privatsphäre dienen und bis in die Beziehungen zwischen den Einzelnen\nuntereinander reichen. Die Abgrenzung der positiven von den negativen Verpflichtungen des\nStaates aus Artikel 8 eignet sich zwar nicht für eine präzise Bestimmung, doch sind die\nanwendbaren Grundsätze durchaus vergleichbar. In beiden Fällen ist insbesondere ein\nausgewogenes Gleichgewicht zwischen den konkurrierenden Interessen herzustellen;\nebenso verfügt der Staat in beiden Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum\n(Odièvre ./. Frankreich [GK], Nr. 42326/98, Rdnr. 40, CEDH 2003-III, Evans ./. Vereinigtes\nKönigreich [GK], Nr. 6339/05, Rdnr. 76, 10. April 2007).\na) Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die Unwiderruflichkeit ihrer Einwilligung\nnach § 1750 Abs. 2 BGB, da sie im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung in ihrer\nErkenntnisfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Sie beklagt anschließend, dass ihre Mutter\nnach § 1750 Abs. 3 keine Möglichkeit gehabt habe, sie bei der Entscheidung zu\nunterstützen. Das innerstaatliche Recht gewähre Minderjährigen, die eine Ehe eingehen\nwollten, größeren Schutz als einer minderjährigen Mutter eines Kindes, obwohl die\nEinwilligung in die Adoption viel schwerwiegendere Folgen habe.\nDem Gerichtshof zufolge geht es hauptsächlich um die Frage, ob durch die Anwendung\nder gerügten Rechtsvorschriften ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem\nöffentlichen Interesse und mehreren im Spiel befindlichen konkurrierenden privaten\nInteressen, die alle auf dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beruhen,\nhergestellt wurde. Er hält daher eine Beurteilung der erhobenen Rügen unter dem\nBlickwinkel positiver Verpflichtungen für angemessener (vorerwähnte Rechtssache Evans,\nRdnr. 76).\nDer den Vertragsstaaten zur Verfügung stehende Ermessensspielraum ist in der Regel\nweit, wenn die öffentlichen Behörden einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden\nprivaten und öffentlichen Interessen oder verschiedenen durch die Konvention geschützten\nRechtsvorschriften herbeiführen müssen. Dies trifft umso mehr zu, wenn innerhalb der\nMitgliedstaaten des Europarats keine Einigkeit über die Bedeutung des fraglichen Interesses\noder über die besten Mittel, es zu schützen, herrscht (vorerwähnte Rechtssache Evans,\nRdnr. 77).\nDer Gerichtshof weist auch darauf hin, dass seine Aufgabe nicht darin besteht, in\nabstracto die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der Konvention zu\nüberprüfen, sondern darin herauszufinden, ob die Art und Weise, in der sie auf die\nBeschwerdeführerin angewandt wurden, die Konvention verletzt haben (Olsson ./. Schweden\n(Nr. 1), Urteil vom 24. März 1988, Serie A Band 130, S. 28, Rdnr. 54, P., C. und S. ./.\nVereinigtes Königreich, Nr. 56547/00, Rdnr. 122, CEDH 2002-VI, und Intrieri ./. Italien,\nNr. 16609/90, Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1994).\nZwar ist nach § 1750 Abs. 2 BGB die Einwilligung eines leiblichen Elternteils in die\nAnnahme unwiderruflich, doch stellt der Gerichtshof fest, dass § 1760 BGB unter bestimmten\nVoraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, einen Antrag auf Unwirksamerklärung der\nEinwilligung nach dem Ausspruch der Annahme zu stellen. Durch die ständige\nRechtsprechung der Zivilgerichte ist diese Möglichkeit auf die Fälle ausgedehnt worden, in\ndenen der betroffene Elternteil seine Einwilligung vor dem Ausspruch der Annahme\nzurücknehmen möchte. Folglich kann nicht behauptet werden, der Beschwerdeführerin habe\nkeine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, ihre Einwilligungserklärung überprüfen zu\nlassen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin viereinhalb Monate nach Abgabe\nihrer Erklärung vor dem Notar bei der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts\nvorgesprochen hat, um den Richter davon in Kenntnis zu setzen, dass sie ihre Entscheidung\nrückgängig machen wolle. Es konnte nicht ermittelt werden, warum dieser Antrag nicht als\nRechtsmittel zwecks Aufhebung nach § 1760 Abs. 1 BGB behandelt worden ist, und auch\nnicht, weshalb im Übrigen der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht darauf bestanden hat,\nals er deren Vertretung im Oktober 1998 übernahm (genauso wenig wie im Übrigen der\nzweite Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme an die\nRechtsmittelgerichte und den Gerichtshof). Nichtsdestoweniger hat das\nVormundschaftsgericht jedoch Ermittlungen angestellt, um die Frage zu prüfen, ob die\nEinwilligung mit Fehlern behaftet war, die ihre Aufhebung rechtfertigen. Das\nVormundschaftsgericht hat insbesondere das Jugendamt und den Notar, der die Einwilligung\nentgegengenommen hat, gefragt, ob sie Anhaltspunkte dafür hatten, dass die\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht im Vollbesitz ihrer geistigen\nKräfte war. Das Gericht hat außerdem eine Reihe von Zeugen zu den Behauptungen der\nBeschwerdeführerin, sie sei unter Druck gesetzt worden, vernommen. Im Anschluss an die\nVorlage eines neuen Attests ihres Hausarztes hat das Gericht schließlich zur Klärung des\nSachverhalts die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet.\nDer beauftragte Sachverständige hat dem Hausarzt mehrere Fragen gestellt und eingehend\ndargelegt, weshalb weder die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen noch die Antworten\ndes Arztes der Beschwerdeführerin, die eher allgemein formuliert waren, den Schluss\nzuließen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Er\nhatte insbesondere darauf hingewiesen, dass der Hausarzt keine Diagnose gestellt hatte,\ndurch die Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen wären, die\nTragweite ihrer Einwilligungserklärung zu verstehen; auch habe dieser keine Medikamente\nverordnet oder weitere ärztliche Untersuchungen veranlasst, die der Situation Rechnung\ngetragen hätten, welche die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte. Dass die\nBeschwerdeführerin nicht bei diesem Gutachten mitgewirkt hat, indem sie ein Gespräch mit\ndem Sachverständigen unter vier Augen ablehnte, kann nicht den deutschen Behörden\nangelastet werden (siehe Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 46165/99, 19. Juni\n2003).\nDer Gerichtshof stellt anschließend heraus, dass das Jugendamt der Beschwerdeführerin,\ndie, nachdem sie ihr Kind sechs Monate bei sich behalten hatte, Kontakt mit den\nSozialbehörden aufgenommen hatte, ursprünglich vorgeschlagen hat, ihr Kind\nvorübergehend in einer Pflegefamilie unterzubringen, um es später wieder zurückholen zu\nkönnen, und dass die Beschwerdeführerin diesen Vorschlag insbesondere mit der\nBegründung abgelehnt hat, sie wolle ihrem Kind diese Möglichkeit ersparen. Der Anwalt der\nBeschwerdeführerin hat diese Rüge darüber hinaus in seiner Beschwerde an das\nLandgericht nicht weiter erläutert, sondern sich auf die mangelnde Erkenntnisfähigkeit der\nBeschwerdeführerin und die Unzulänglichkeit des diesbezüglichen Gutachtens konzentriert,\nindem er sich im Übrigen den Behauptungen der Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht\nanschloss. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht hat er diese Rüge substantiiert\ndargelegt.\nSchließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass das Vormundschaftsgericht mehrere\nZeugen gehört hat und zu dem Schluss gelangt war, dass deren Aussagen die\nBehauptungen der Beschwerdeführerin, unter Druck gesetzt worden zu sein, nicht bestätigt\nhatten.\nDa es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Behörden zu treten, die\nim Grundsatz besser als der internationale Richter in der Lage sind, die fraglichen\nkonkurrierenden Interessen aufgrund ihres unmittelbaren Kontakts zum Kontext der\nRechtssache und zu allen Beteiligten in Ausgleich zu bringen, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die innerstaatlichen Behörden im vorliegenden Fall ihren\nErmessensspielraum nicht überschritten haben, zumal er keine Einigkeit unter den\nVertragsstaaten hinsichtlich der Regelung der Adoptionsfragen erkennen konnte (siehe\n Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es statt „sechs Monate“ „acht Monate“ heißen.\neinschlägiges innerstaatliches und internationales Recht und einschlägige innerstaatliche\nund internationale Praxis).\nb) Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihre Mutter sei durch das Gesetz von ihrer\nBeteiligung an dem Adoptionsverfahren als gesetzliche Vertreterin ausgeschlossen worden.\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass er nur insoweit über die vorgetragenen Rügen\nentscheiden kann, als sie sich auf das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres\nFamilienlebens und nicht auf das Recht ihrer Mutter beziehen. Die Beschwerdeführerin rügt\nim Wesentlichen, dass sie, obgleich sie minderjährig gewesen sei, die\nAdoptionsentscheidung allein, ohne Unterstützung ihrer Mutter treffen musste.\nDas Argument der Regierung, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin tatsächlich\nnicht von der eines Kindes, das eine Ehe eingehen wolle, unterscheide, überzeugt den\nGerichtshof nicht. Im Unterschied zu einem minderjährigen Elternteil, der sein Kind zur\nAdoption freigeben will, benötigt nämlich ein Minderjähriger, der eine Ehe eingehen will, die\nZustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder eine richterliche Befreiung, und es besteht\ndaher die Möglichkeit, seine eigene Entscheidung kontrollieren zu lassen.\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht\njeglicher Unterstützung entbehrte. Zunächst musste die Einwilligung schriftlich vor einem\nNotar gegeben werden, d.h. einer von dem Annahmeverfahren unabhängigen\nUrkundsperson, die verpflichtet ist, die Parteien insbesondere über die Folgen der Annahme\nzu belehren. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass der Notar ihr nicht diese\nInformationen erteilt hat, die im Übrigen in ihrer Erklärung vom 11. März 1998 aufgeführt\nsind. Anschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin\nvom Jugendamt kontaktiert wurde und die Adoptiveltern mehrmals getroffen hat. Sie konnte\nihre diesbezüglichen Vorbehalte geltend machen und ist vom Vormundschaftsgericht\nangehört worden. Sie ist danach – wie im Übrigen die Schwester der Beschwerdeführerin –\nan dem Entscheidungsprozess beteiligt worden. Der Gerichtshof erachtet es schließlich für\nsachdienlich, den Kontext in Erinnerung zu rufen, in dem die Einwilligung in die Adoption\nerteilt worden ist. Das Kind der Beschwerdeführerin wurde drei Monate vor deren 17.\nGeburtstag geboren. Sie erteilte die Einwilligung in die Adoption nicht kurz nach der\nNiederkunft, sondern zehn Monate nach der Geburt (und fünf Monate vor ihrer Volljährigkeit).\nDie Beschwerdeführerin hat demnach weder unter dem Eindruck der Niederkunft selbst,\nnoch in den ersten Wochen nach der Geburt, sondern weit über die in Einklang mit den\ninternationalen Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der Adoption gesetzlich vorgeschriebene\nMindestbedenkzeit hinaus gehandelt. In der Zeit, in der die Beschwerdeführerin die Schritte\nim Hinblick auf eine Annahme ihres Kindes unternommen hat, d.h. nachdem sie das Kind\nzehn Monate lang bei sich hatte, in der sich die Beziehung zu ihrer Mutter, ihrer gesetzlichen\nVertreterin, verschlechtert hat und von Spannungen gekennzeichnet war, hatte sie die\ngemeinsame Wohnung verlassen und war in einer Pflegefamilie, anschließend in einer\nMädchenwohngruppe untergebracht worden.\nAngesichts seiner vorstehenden Erwägungen gelangt der Gerichtshof in Bezug auf die\ngerügte nicht erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Beschwerdeführerin zu\nkeiner anderen Schlussfolgerung. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen nicht daran\ngehindert, um den Beistand eines Anwalts zu bitten und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe\nzu beantragen.\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung\nder Umstände des Falles und selbst bei Annahme der Erschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe der Meinung, dass die innerstaatlichen Behörden ihren Ermessenspielraum\nnach Artikel 8 der Konvention nicht überschritten haben.\nDiese Rügen sind daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention zurückzuweisen.\n2. Was die anderen vorgetragenen Rügen anbelangt, hat der Gerichtshof unter\nBerücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner\nZuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer\nVerletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten\nfestgestellt.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs.\n3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-22/4261-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1750","ref_norm":"1750","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1760","ref_norm":"1760","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1748","ref_norm":"1748","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1759","ref_norm":"1759","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1303","ref_norm":"1303","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139204","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139204"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-22/4261-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139204","retrieved":"2026-07-29 08:43:08.366253+00:00"}}