{"status":"available","doknr":"001-139202","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0515DEC002346203","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"23462/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n15/05/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 23462/03 J. B. K. gegen\nDeutschland\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 23462/03\nJ. B. K. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 15. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NlKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER,\nund Frau C: WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in\nder Rechtssache angenommen wird,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1962 geborene Beschwerdeführer, Herr J. B. K., ist deutscher und polnischer\nStaatsangehöriger und in Wloclawek (Polen) wohnhaft.\nDie beklagte Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n1992 heiratete der Beschwerdeführer in Berlin eine polnische Staatsangehörige und\nlebte in Deutschland mit ihr zusammen. Sie haben drei gemeinsame Kinder, zwei Töchter\nund einen Sohn. Nach der Geburt des Sohnes im Jahre 1999 kehrte die Familie nach Polen\nzurück. Im August 2000 trennten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dauerhaft\nund die Ehefrau und die drei Kinder kehrten nach Deutschland zurück. Am 1. September\n2000 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Pankow/Weißensee die\nScheidung ein und beantragte das alleinige Sorgerecht für die Kinder\nAm 6. September 2001 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Berlin\nPankow/Weißensee, dass im Wege einer einstweiligen Verfügung über sein Umgangsrecht\nentschieden werde.\nAm 28. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Kammergericht Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht. Am 24. März 2003 wies das Kammergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und führte aus, die Rechtssache sei schwieriger\nNatur und es gebe keinen Hinweis auf eine vom Amtsgericht verursachte willkürliche Verzögerung.\nAm 25. November 2003 hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des\nKammergerichts auf und führte aus, die Untätigkeit des Amtsgerichts verletze das Recht\ndes Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.\nIm Frühjahr und Sommer 2004 erhob der Beschwerdeführer beim Präsidenten des\nAmtsgerichts und beim Kammergericht Beschwerde wegen fortdauernder Untätigkeit des\nAmtsgerichts.\nAm 20. September 2004 wies das Kammergericht das Amtsgericht an, dem Verfahren\nunverzüglich Fortgang zu geben.\nAm 8. Oktober 2004 stellte das Amtsgericht fest, dass der Beschwerdeführer berechtigt\nsei, jeden zweiten Samstag für die Dauer von zwei Stunden begleiteten Umgang mit seinem Sohn zu haben, schloss jedoch das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit\nseinen Töchtern für die Dauer von zwei Jahren aus.\nAm 21. Februar 2005 bestätigte das Kammergericht die Entscheidung des Amtsgerichts\nsoweit sie den Umgang mit seinem Sohn betraf, hob aber den Ausschluss des Umgangs\nmit seinen Töchtern auf. Es gestattete dem Beschwerdeführer, jeden dritten Sonntag für die\nDauer von vier Stunden begleiteten Umgang mit ihnen zu haben.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Untätigkeit des\nAmtsgerichts Pankow/Weißensee und die sich daraus ergebende Dauer des Verfahrens\nbetreffend seinen Antrag auf Entscheidung über sein Umgangsrecht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nAm 11. April 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung des Beschwerdeführers vom 2. April 2007 ein:\n„Ich, Herr J. B. K., stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in\nder vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, mir die freiwillige Zahlung von 5.000\nEuro anbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37\nAbs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen\nfür den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nIch nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche\ngegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde\nliegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“\nAm 13. April 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung vom\n11. April 2007 ein:\n„Ich, Herr Hans-Jörg Behrens, Vertreter der Verfahrensbevollmächtigten der Regierung, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine\ngütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 5.000 Euro an Herrn J. B. K.\nanbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes\nverpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung\nist die Angelegenheit endgültig erledigt.“\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte\ngetroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt\nfest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung\nder Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich\nsollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache keine Anwendung\nmehr finden und die Rechtssache sollte im Register gestrichen werden.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde in seinem Register zu streichen.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-15/23462-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139202","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139202"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-15/23462-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139202","retrieved":"2026-07-29 08:43:06.086202+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-05-15/23462-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-05-15","dockets":["23462/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0515DEC002346203","ids":{"doknr":"001-139202","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0515DEC002346203"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 15.05.2007 – 23462/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-15/23462-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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