{"status":"available","doknr":"001-139198","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC004254102","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"42541/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 EMRK wird für erledigt erklärt. Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 42541/02\nJ. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 42541/02\nJ. S. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 9. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VlLLIGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 EMRK anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1954 geborene Beschwerdeführer, Herr J. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nTübingen wohnhaft. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von Frau\nMinisterialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n1\nErstes Verfahren\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nDer Beschwerdeführer war Geschäftsführer mehrerer nach deutschem Recht\neingetragener Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Im November 1990 leitete die\nStaatsanwaltschaft Tübingen, zu diesem Zeitpunkt ohne Wissen des Beschwerdeführers,\ngegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue im\nZusammenhang mit der Einrichtung eines geschlossenen Immobilienfonds ein. Am 14. Mai\n1991 beantragte die Staatsanwaltschaft Tübingen beim Amtsgericht Tübingen die\nGenehmigung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firmen sowie der Beschlagnahme\naller einschlägigen Unterlagen. Am 22. Mai 1991 erließ das Gericht einen entsprechenden\nBeschluss.\nAm 10. Juni 1991 durchsuchte die Polizei die Räumlichkeiten der vorbezeichneten\nFirmen und beschlagnahmte Computer sowie zahlreiche Unterlagen.\nAm 3. September und 3. Dezember 1991 sowie am 8. Januar 1992 bat der Verteidiger\ndes Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft um einen Sachstandsbericht.\nAm 5. August 1991 genehmigte das Amtsgericht Reutlingen auch die Durchsuchung der\nörtlichen Niederlassung einer Bank.\nAm 27. September 1991 legte die Polizeidienststelle einen Zwischenbericht zu der\nDurchsuchung der Bankfiliale und der Vernehmung zahlreicher Zeugen vor.\nAm 15. Januar 1992 legte die Polizei den Abschlussbericht zu ihren Ermittlungen vor.\nAnschließend wechselte der ermittelnde Staatsanwalt.\nAm 20. Januar 1992 nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten\nder Staatsanwaltschaft.\nAm 4. Juni 1992 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers seine erste\nStellungnahme ein. Bis zum 30. November 1992 nahmen die Bevollmächtigten zahlreicher\nbetroffener Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Einsicht in die Akten der\nStaatsanwaltschaft.\nAm 8. Februar 1993 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine weitere\nStellungnahme ein.\nAm 13. April 1993 traf der Verteidiger den ermittelnden Staatsanwalt und kündigte an, bis\nzum 30. April 1993 eine weitere Stellungnahme vorzulegen. Bis zum 26. Mai 1993 erhielten\nBevollmächtigte weiterer betroffener Anleger Akteneinsicht.\nAm 17. August 1993 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers um einen\nSachstandsbericht.\nAm 25. August 1993 wurde eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer\nerstattet.\nAm 13. September 1993 bat der Verteidiger erneut um einen Sachstandsbericht. Dann\nwechselte der ermittelnde Staatsanwalt. Der neue ermittelnde Staatsanwalt teilte dem\nVerteidiger des Beschwerdeführers mit, dass er sich erst mit den Akten vertraut machen\nmüsse.\nAm 30. November 1993 wurden weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer\nerstattet.\nAm 13. Dezember 1993 erfragte der Beschwerdeführer, welche Informationen von der\nStaatsanwaltschaft benötigt würden.\nAm 7. Januar 1994 stellte die Staatsanwaltschaft an eine weitere Bank ein\nBankauskunftsersuchen über bestimmte Geldbewegungen.\nAm 24. Januar 1994 bat die Staatsanwaltschaft die Polizeidirektion um die Auswertung\nder von der Bank bereitgestellten Auskünfte.\nAm 11. Januar 1994 kündigte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine weitere\nStellungnahme an, die am 3. Februar 1994 vorgelegt wurde.\nAm 2. Februar 1994 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers um einen weiteren\nSachstandsbericht.\nAm 4. Februar 1994 bat die Staatsanwaltschaft die Polizeidirektion um die Bewertung des\nVorbringens des Beschwerdeführers.\nAm 10. Mai 1994 legte die Polizeidirektion den Abschlussbericht über ihre weiteren\nErmittlungen vor.\nAm 30. August 1994 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers um einen\nSachstandsbericht.\nAm 13. September 1994 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine weitere\nStellungnahme vor.\nAm 2. November 1994 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers nochmals um einen\nSachstandsbericht.\nAm 9. Dezember 1994 stellte die Staatsanwaltschaft an das Fürstlich-Liechtensteinische\nLandgericht in Vaduz ein Rechtshilfeersuchen um Vernehmung eines Angestellten einer\nFirma, die verdächtigt wurde, in die Sache verwickelt zu sein. Anschließend wechselte der\nermittelnde Staatsanwalt.\nAm 1. März 1995 antwortete die Regierung des Fürstentums Liechtenstein auf das\nErsuchen und teilte mit, dass das zuvor genannte Unternehmen Einwendungen gegen die\nVernehmung erhoben habe. Die Regierung bat die Staatsanwaltschaft Tübingen um\nStellungnahme.\nAm 31. März 1995 legte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor.\nAm 14. Juni 1995 bat der Anwalt des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft\nschriftlich um einen Sachstandsbericht und beantragte die Einstellung des Verfahrens aus\nMangel an Beweisen.\nAm 3. Juli und 18. Dezember 1995 erinnerte die Regierung des Fürstentums\nLiechtenstein das Landgericht Vaduz an das Rechtshilfeersuchen.\nAm 5. Januar 1996 teilte die Regierung des Fürstentums Liechtenstein der\nStaatsanwaltschaft Tübingen mit, dass das Landgericht Vaduz das Rechtshilfeersuchen nun\nprüfen werde, dass aber keine Prognose über die Dauer des Verfahrens gestellt werden\nkönne. Anschließend wechselte der ermittelnde Staatsanwalt.\nAm 14. Mai 1996 erhob die Staatsanwaltschaft Tübingen die Anklage. Dem\nBeschwerdeführer wurde in 43 Fällen Betrug, in sieben Fällen Untreue und in einem Fall\nAnstiftung zur Untreue zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, einen\nfinanziellen Schaden von etwa 2,6 Millionen DM verursacht zu haben.\nAm 29. November 1996 verurteilte das Amtsgericht Reutlingen den Beschwerdeführer\nwegen Untreue in 9 Fällen zu 8 Monaten Freiheitsstrafe. In Bezug auf die weiteren\nAnklagepunkte wurde das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.\nAm 6. Dezember 1996 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung\nRechtsmittel ein. Die Verfahrensdauer beanstandete er in seiner Beschwerde nicht.\nAm 12. Dezember 1996 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt\nhabe.\nAm 22. Januar 1997 verwarf das Amtsgericht Reutlingen das Rechtsmittel als unzulässig.\nAm 27. Januar 1997 beantragte der Verteidiger beim Berufungsgericht eine Entscheidung\nüber die Berufung des Beschwerdeführers und beantragte erneut die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand.\nAm 4. Februar 1997 legte der Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 22. Januar 1997 ein.\nAm 28. Februar 1998 hob das Landgericht Tübingen den Beschluss des Amtsgerichts\nReutlingen vom 22. Januar 1998 auf und gewährte dem Beschwerdeführer\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\nAm 24. April 1998 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft, wann die Verhandlung\nstattfinden werde.\nAm 17. Juni 1998 verurteilte das Amtsgericht Reutlingen den Beschwerdeführer in einem\nanderen Verfahren (Geschäftszeichen 12 Js 6696/95) wegen Gläubigerbegünstigung zu fünf\nMonaten Freiheitsstrafe.\nAm 27. August 1998 bestimmte das Landgericht Tübingen Hauptverhandlungstermin auf\nden 22. und 23. Oktober 1998.\nAm 22. Oktober 1998 lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden Richter wegen\nBesorgnis der Befangenheit ab und die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt.\nAm 18. Dezember 1998 wies das Landgericht den Befangenheitsantrag des\nBeschwerdeführers als unbegründet zurück.\nAm 20. Januar 1999 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen diesen\nBeschluss Beschwerde ein.\nAm 28. Januar 1999 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Beschwerde des\nBeschwerdeführers als unzulässig zurück.\nAm 6. Oktober 1999 regte der Vorsitzende Richter der Berufungskammer bei der\nStaatsanwaltschaft die Prüfung an, ob das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 oder § 153a Abs.\n\n2\nStrafprozessordnung (StPO) eingestellt werden kann.\nAm 27. Oktober 1999 lehnte es die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die in der\n1. Instanz verhängen Strafe ab, der Einstellung zuzustimmen.\nAm 8. Oktober 2000 bat die Staatsanwaltschaft das Landgericht um einen\nSachstandsbericht.\nAm 13. Dezember 2000 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine weitere\nStellungnahme vor, in der abschließend angeregt wurde, das Verfahren angesichts der\nVerfahrensdauer einzustellen.\nAm 14. Februar 2001 bestimmte das Landgericht Termin zur nächsten\nHauptverhandlung auf den 5. April 2001. Während der Hauptverhandlung am 5. April\n2001 kündigte die Staatsanwaltschaft einen neuen Beweisantrag an. Die\nHauptverhandlung wurde daraufhin ausgesetzt.\nAm 6. April 2001 beantragte die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten\nzur Frage, ob die Taten des Beschwerdeführers tatsächlich einen Schaden verursacht\nhätten; des Weiteren beantragte die Staatsanwaltschaft die Ladung der betroffenen\nAnleger als Zeugen.\nAm 22. Mai 2001 kündigte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine\nStellungnahme zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft an.\nAm 11. Juli 2001 fragte der Vorsitzende Richter an, wann der Verteidiger die\nStellungnahme vorlegen werde.\nAm 4. September 2001 wiederholte er seine Anfrage.\nAm 21. September 2001 ging die Stellungnahme beim Landgericht ein.\nAm 30. April 2002 bat der Vorsitzende Richter die Staatsanwaltschaft erneut um\nZustimmung zur Einstellung des Verfahrens.\nAm 3. September 2002 lehnte die Staatsanwaltschaft die Zustimmung erneut ab.\nAm 7. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer beim Generalstaatsanwalt\nDienstaufsichtsbeschwerde ein und rügte unter anderem die Länge des\nErmittlungsverfahrens.\nAm 30. Dezember 2002 schlug der Vorsitzende Richter im parallel laufenden\nVerfahren (Geschäftszeichen 4 DsF 19 Js 18822/96, siehe unten unter 2.) eine\neinvernehmliche Lösung mit dem Ziel der Einstellung aller anhängigen Verfahren vor,\ndoch die Verhandlungen scheiterten.\nAm 1. April 2003 lehnte der Generalstaatsanwalt die Dienstaufsichtsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers mit dem Hinweis ab, dass das Ermittlungsverfahren bereits am\n14. Mai 1996 durch die Anklageerhebung abgeschlossen worden sei. Der\nGeneralstaatsanwalt befand, dass jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass\nes zu vermeidbaren Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens gekommen sei.\nAm 12. Dezember 2003 bestimmte das Landgericht Termin zur nächsten\nHauptverhandlung auf den 15. Januar 2004.\nAm 8. Januar 2004 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Gericht mit,\ndass der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe. Er schlug vor, das\nVerfahren nach § 154 StPO einzustellen und beantragte die Aufhebung des\nHauptverhandlungstermins.\nAm 12. Januar 2004 verfügte das Landgericht die Aufhebung des\nHauptverhandlungstermins.\nAm 13. Februar 2004 verweigerte die Staatsanwaltschaft erneut ihre Zustimmung zur\nEinstellung des Verfahrens.\nAm 8. Oktober 2004 kündigte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Vorsitzenden\nRichter telefonisch an, dass sie in Anbetracht der Verfahrensdauer gemäß § 154 Abs. 2\nStPO einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen werde.\nAm 11. Oktober 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens\nangesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1998 in dem parallel\nlaufenden Verfahren.\nNach Zustimmung des Beschwerdeführers stellte das Landgericht Tübingen das\nVerfahren am 18. Oktober 2004 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Das Gericht\nbefand, dass die zu erwartende Strafe neben der oben genannten Verurteilung des\nBeschwerdeführers vom 17. Juni 1998 in einem parallel laufenden Verfahren nicht ins\nGewicht fallen würde.\n2. Zweites Verfahren\nAm 16. August 1995 eröffnete die Staatsanwaltschaft Tübingen ein Ermittlungsverfahren\nu. a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Steuern in Höhe von über 1 Mio. DM\ngegen den Beschwerdeführer.\nAm 27. September 1995 wurde die Privatwohnung des Beschwerdeführers von Beamten\ndes Finanzamts Reutlingen durchsucht; dabei wurden auch Unterlagen beschlagnahmt.\nAm 27. Oktober 1995 bestätigte das Amtsgericht Tübingen die Rechtmäßigkeit der\nBeschlagnahme.\nAuf Beschwerde des Beschwerdeführers ordnete das Landgericht Tübingen die\nRückgabe zweier Asservate an den Beschwerdeführer an.\nZwischen dem 11. Dezember 1995 und dem 9. September 1996 vernahm die\nSteuerfahndung zahlreiche Zeugen.\nAm 12. Dezember 1995 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Gegendarstellung\nbeim Landgericht.\nZwischen dem 9. Februar 1996 und dem 17. Juni 1996 war es zwischen dem\nBeschwerdeführer und der Steuerfahndung strittig, ob bestimmte Asservate bereits an ihn\nzurückgegeben worden waren.\nAm 19. August 1998 stellte die Steuerfahndung ein Rechtshilfeersuchen an das\nFinanzamt Innsbruck.\nAm 23. September 1996 wurden die Ermittlungen auf einige weitere Steuerstraftaten\nausgeweitet.\nAm 30. September legte die Steuerfahndung ihre Akten der Staatsanwaltschaft vor.\nAm 11. August 1997 übermittelte die Staatsanwaltschaft den österreichischen Behörden\nein Rechtshilfeersuchen zur Durchsuchung einer Bankfiliale.\nVom 26. Juni 1998 bis zum 4. Februar 1999 wurden zahlreiche Zeugen von der\nStaatsanwaltschaft vernommen.\nAm 3. September 1998 wurden mehrere Banken um Auskunft über bestimmte\nGeldbewegungen ersucht.\nAm 26. Oktober 1998 übermittelten die österreichischen Behörden die erbetenen\nInformationen.\nAm 3. November 1999 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft vorgelegt.\nAm 9. November 1999 nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in die\nAkten der Staatsanwaltschaft.\nAm 14. Juni 2000 erhob die Staatsanwaltschaft Tübingen Anklage und legte dem\nBeschwerdeführer Steuerhinterziehung zur Last.\nAm 5. Juli 2000 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers sein Mandat nieder.\nAm 3. August 2000 kündigte der Beschwerdeführer selbst an, dass er weitere\nZeugen benennen und weitere Beweisanträge stellen werde.\nAm 8. August 2000 setzte das Amtsgericht Tübingen dem Beschwerdeführer eine\nFrist bis zum 10. September 2000 für sein Vorbringen. Am selben Tag unterrichtete\nder neue Verteidiger des Beschwerdeführers das Amtsgericht darüber, dass er den\nBeschwerdeführer vertreten werde, und beantragte Fristverlängerung bis zum 31.\nOktober 2000.\nAm 11. Dezember 2000 bestimmte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf den\n23. Januar 2001.\nAm 23. Januar 2001 bestimmte das Gericht die Fortsetzungstermine auf den 1. und\n8. Februar 2001.\nAm 8. Februar 2001 beantragte die Staatsanwaltschaft die Vertagung der\nVerhandlung.\nAm 27. August 2001 und 23. Januar 2002 bat die Staatsanwaltschaft das Gericht\num einen Sachstandsbericht.\nAm 30. Dezember 2002 schlug der Vorsitzende Richter der Staatsanwaltschaft eine\neinvernehmliche Lösung mit dem Ziel der Einstellung aller anhängigen Verfahren vor,\ndoch die Verhandlungen scheiterten (siehe oben).\nAm 26. März 2004 wurde ein neuer Termin auf den 20. April 2004 bestimmt.\nAm 15. April 2004 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Gericht mit,\ndass der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe, und bat um\nTerminaufhebung.\nAuf Vorschlag des Amtsgerichts stimmte die Staatsanwaltschaft der Einstellung des\nVerfahrens zu. Nach Zustimmung des Beschwerdeführers stellte das Amtsgericht das\nVerfahren dann am 7. Mai 2004 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (siehe unten „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“) vorläufig ein. Es bezog sich auf die oben\ngenannte Verurteilung durch das Amtsgericht Reutlingen vom 17. Juni 1998.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Das Recht auf ein zügiges Verfahren\nArtikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\ndas Recht auf ein zügiges Verfahren. Nach gefestigter Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts sind die Gerichte und Anklagebehörden gehalten, in jedem\nStadium des Verfahrens die Konsequenzen aus der Verfahrensdauer zu ziehen. Ihnen\nstehen unter anderem folgende Möglichkeiten zur Verfügung: die Einstellung des Verfahrens\ngemäß §§ 153 und 153a StPO, die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 und\n154a StPO oder eine Strafminderung (siehe u. a. die Entscheidung vom 24. Dezember 1983\n[2 BvR 121/83], die Entscheidung vom 19. April 1993 [2 BvR 1487/90], die Entscheidung\nvom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, Kammerentscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts [BVerfGK] Band 2, S. 239 ff, die Entscheidung vom 21. Juni\n2006, 2 BvR 750/06, 752/06 und 761/06). Reichen die nach der StPO vorgesehenen\nMöglichkeiten in Fällen von außergewöhnlich langer Verfahrensdauer, die zu besonderen\nBelastungen führt, nicht aus, so können die Gerichte das Verfahren wegen eines von\nVerfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses einstellen (siehe die\nEntscheidung vom 25. Juli 2003, 2 BvR 153/03, Kammerentscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts [BVerfGK] Band 1, S. 269 ff.).\n2. Die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung\na) § 153\n„(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft\nmit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der\nVerfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein\nöffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. ...\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens ... mit\nZustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. ...“\nb) § 153 a\n„Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und\ndes Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der\nErhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und\nWeisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der\nStrafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. ...“\n(c) § 154\n„(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,\n1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die\nVerfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und\nSicherung, die [gegen den Beschuldigten] ... verhängt worden ist oder [die er] ... zu\nerwarten [hat] ..., nicht beträchtlich ins Gewicht fällt,\n2, ... wenn ein Urteil ... in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn\neine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die [gegen den\nBeschuldigten] ... verhängt worden ist oder [die er] zu erwarten [hat] ..., zur Einwirkung\nauf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.\n(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.\n...“\n(d) § 154 a\n„(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren\nGesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,\n1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder\n2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den\nBeschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er\nwegen einer anderen Tat zu erwarten hat,\nnicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat\noder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt\nentsprechend. ...\n(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des\nVerfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.\n...“\nRÜGE\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 EMRK die Dauer sowohl des\nErmittlungsverfahrens als auch des Strafverfahrens.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Dauer des Ermittlungsverfahrens sowie\ndes Strafverfahrens überlang gewesen sei und damit eine Verletzung des Gebots der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 dargestellt habe, der, soweit\nentscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der nach Art. 6 Abs.1 zu berücksichtigende Zeitraum\nbeginnt, wenn formell Anklage gegen eine Person erhoben wird oder wenn diese Person auf\nandere Weise durch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden, die infolge des gegen sie\nbestehenden Verdachts getroffen werden, erheblich betroffen ist (siehe u. a. Pedersen und\nBaadsgaard ./. Denmark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017/99, Rdnr. 44, ECHR 2004-\nXI). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschwerdeführer in dem Moment\n„erheblich betroffen“ ist, wenn seine Räumlichkeiten durchsucht werden (siehe Strategies et\nCommunications et Demoulin ./. Belgien Individualbeschwerde Nr. 37370/97, Rdnr. 42,\n15. Juli 2002; Barry ./. Irland Individualbeschwerde Nr. 18273/04, Rdnr. 35, 15. Dezember\n2005).\nDas Gericht ist daher der Auffassung, dass der zu berücksichtigende Zeitraum bezüglich\ndes ersten Verfahrens mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers am\n10. Juni 1991 begann und mit der Entscheidung des Landgerichts Tübingen, das Verfahren\neinzustellen, am 14. Oktober 2004 endete. Das über zwei Instanzen geführte Verfahren\ndauerte einschließlich des Ermittlungsverfahrens demnach dreizehn Jahre, sechs Monate\nund vier Tage.\nBezüglich des zweiten Verfahrens begann der zu berücksichtigende Zeitraum am\n27. September 1995 mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers und\nendete mit der Entscheidung des Amtsgerichts Tübingen, das Verfahren einzustellen, am\n7. Mai 2004. Das über eine Instanz geführte Verfahren dauerte einschließlich des\nErmittlungsverfahrens demnach acht Jahre, sieben Monate und zehn Tage.\nA. Die Vorbringen der Parteien\n1. Die Regierung\nAus Sicht der Regierung hatte der Beschwerdeführer es versäumt, eine Reihe\ninnerstaatlicher Rechtsbehelfe auszuschöpfen, nämlich die Beschwerde gegen den\nAussetzungsbeschluss, die Untätigkeitsbeschwerde, die Dienstaufsichtsbeschwerde und die\nVerfassungsbeschwerde. Des Weiteren wies die Regierung darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer die Länge des Verfahrens in seiner Berufung im ersten Verfahren nicht\ngeltend gemacht habe.\n2. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer bestritt jedoch die Wirksamkeit dieser Rechtsbehelfe und\nbehauptete, alles in seiner Macht stehende getan zu haben, um das Verfahren zu\nbeschleunigen. Der Beschwerdeführer hielt insbesondere die Verfassungsbeschwerde in\nseinem Fall für zwecklos, da zum Zeitpunkt, als sein Verfahren anhängig gewesen sei, keine\nseine Sicht stützende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorgelegen habe.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Allgemeine Erwägungen\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es Zweck des Erfordernisses der\nRechtswegerschöpfung ist, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, ihnen\nvorgeworfene Verletzungen der Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor\nder Gerichtshof mit ihnen befasst wird. Diese Regel beruht auf der Annahme, dass im\ninnerstaatlichen System ein wirksamer Rechtsbehelf bezüglich der behaupteten\nVerletzung zur Verfügung steht; diese Annahme spiegelt sich in Artikel 13 EMRK wider,\nmit welchem die Regel eng verbunden ist. Insofern ist sie ein wichtiger Aspekt des\nGrundsatzes der Subsidiarität des durch die EMRK eingeführten Schutzmechanismus\ngegenüber den nationalen Systemen zum Schutz der Menschenrechte. Deshalb muss\neine Rüge, die anschließend gegenüber dem Gerichtshof vorgebracht werden soll,\nzuerst – zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach – bei der zuständigen\ninnerstaatlichen Stelle erhoben worden sein, in Übereinstimmung mit den nach\ninnerstaatlichem Recht vorgesehen Formerfordernissen und Fristen (s. u. a. Selmouni\n./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 74, ECHR 199-V).\nBezüglich der Wirksamkeit einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer erinnert\nder Gerichtshof daran, dass ein solcher Rechtsbehelf entweder die Beschleunigung des\nanhängigen Verfahrens oder eine Wiedergutmachung für schon eingetretene\nVerzögerungen ermöglichen soll (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 99-100, ECHR 2006-...).\nBei Strafverfahren kann ein mögliches Mittel der Wiedergutmachung die Einstellung\ndes Verfahrens aufgrund der Verfahrensdauer sein (siehe Sprotte ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 72438/01, 17. November 2005; Conrad ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 13020/87, Entscheidung der Kommission vom\n13. April 1988, unveröffentlicht).\nGemäß §§ 153, 153a, 154 und 154a StPO in Verbindung mit der gefestigten\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Staatsanwaltschaft das\nVerfahren während des Ermittlungsverfahrens von sich aus einstellen. Sobald die\nöffentliche Klage erhoben ist, kann das Strafgericht das Verfahren mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft einstellen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Strafgerichte\nkönnen diese Schritte zwar von sich aus veranlassen, tun dies aber nicht von Amts\nwegen. Folglich obliegt es zuallererst dem Beschuldigten oder Angeklagten, die lange\nVerfahrensdauer bei der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht geltend zu machen\nund die Einstellung des Verfahrens zu betreiben.\nDer Gerichtshof muss demnach prüfen, ob der Beschwerdeführer während des\nErmittlungsverfahrens oder des anschließenden Strafverfahrens wirksame Schritte zur\nEinstellung des Verfahrens unternommen hat.\n2. Das erste Verfahren\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung zum\nLandgericht vom 6. Dezember 1996 die Verfahrensdauer nicht beanstandet hat. Er\nbeantragte nur ein Mal, das Verfahren angesichts seiner Dauer einzustellen, nämlich in\nseinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Tübingen vom 13. Dezember 2000. Nach\ndiesem Schreiben unternahm der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Schritte in diese\nRichtung. Insbesondere versäumte er, während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nTübingen am 5. April 2001 einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen. Der\nBeschwerdeführer ließ damit eine wichtige Gelegenheit verstreichen, die Verfahrensdauer\nmit den Kammerrichtern und dem Staatsanwalt zu diskutieren, dessen Zustimmung für die\nEinstellung des Verfahrens notwendig gewesen wäre. Außerdem versäumte es der\nBeschwerdeführer, die Entscheidung des Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen,\nanzufechten.\nDemnach zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er ab April 2001 nicht mehr\ndie Einstellung des Verfahrens betrieb, sondern die Fortführung wünschte. Es ist richtig,\ndass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2002 in einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim\nGeneralstaatsanwalt die Dauer des Ermittlungsverfahrens beanstandete. Dies kann jedoch\nnicht als wirksame Maßnahme zur Einstellung des damals anhängigen Strafverfahrens\nangesehen werden, da das Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft betrieben\nhatte, damals bereits seit mehr als sechs Jahren abgeschlossen war.\nDer Beschwerdeführer hat demnach die oben dargestellten Möglichkeiten, die das\ninnerstaatliche Strafprozessrecht in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts bietet, nicht genutzt.\nIn Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers während des Verfahrens kommt der\nGerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens\nnicht betrieben hat. Er hat demnach nicht von einem wirksamen Rechtsbehelf Gebrauch\ngemacht und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 EMRK nicht\nausgeschöpft.\nDieser Teil der Individualbeschwerde muss folglich nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK für\nunzulässig erklärt werden.\n\n3\nDas zweite Verfahren\nWährend des gesamten zweiten Verfahrens beanstandete der Beschwerdeführer weder\ndie Verfahrensdauer, noch beantragte er die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153,\n153a, 154 und 154a StPO.\nEr hat demnach von einem verfügbaren wirksamen Rechtbehelf nicht Gebrauch gemacht,\num eine Wiedergutmachung für die Verfahrensdauer zu erlangen, und hat somit die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 EMRK nicht ausgeschöpft.\nDaher muss auch dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK für\nunzulässig erklärt werden.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 EMRK wird für erledigt erklärt.\nDie Beschwerde wird für unzulässig erklärt.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/42541-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139198","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139198"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/42541-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139198","retrieved":"2026-07-29 08:43:02.011577+00:00"}}