{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC003182803","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"31828/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 31828/03 K. und S. D. gegen\nDeutschland\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 31828/03\nK. und S. D. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 9. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 1. Oktober 2003\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in\nder Rechtssache angenommen wird,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1944 bzw. 1940 geborenen Beschwerdeführer, Frau K. und Herr S. D., sind deutsche\nStaatsangehörige und leben in Wien. Vor dem Gerichtshof werden sie von Herrn S. v. R.,\nRechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die beklagte Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin\nA. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nAm 2. September 1998 erhoben die miteinander verheirateten Beschwerdeführer vor dem\nVerwaltungsgericht Dresden Klage auf Rückübertragung eines Grundstücks, das 1987 in der\nDeutschen Demokratischen Republik enteignet worden war. Am 6. November 1998 erweiterten die Beschwerdeführer ihre Klage, indem sie alternativ Entschädigung durch ein Grundstück mit vergleichbarem Wert nach § 9 des Vermögensgesetzes beantragten.\nDas Verwaltungsgericht ordnete dann das Ruhen des Verfahrens an, da das Amt zur\nRegelung offener Vermögensfragen – im Folgenden „Vermögensamt“ – eine Suche nach\neinem Grundstück mit vergleichbarem Wert vornahm.\nAm 26. Februar 1999 teilte das Vermögensamt dem Gericht mit, die Stadt Dresden verfüge derzeit über keine Grundstücke mit vergleichbarem Wert. Das Verwaltungsgericht nahm\ndas Verfahren daraufhin wieder auf.\nAm 7. September 1999 wies das Vermögensamt darauf hin, dass der Gesetzgeber erwäge, § 9 des Vermögensgesetzes zu streichen, und beantragte deshalb das Ruhen des\nVerfahrens.\nAm 15. September 2000 wurde § 9 des Vermögensgesetzes aufgehoben.\nAm 11. März 2003 stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest, dass das Vermögensamt\nvor der Streichung des § 9 des Vermögensgesetzes tatsächlich verpflichtet gewesen war,\nden Beschwerdeführern ein Grundstück mit vergleichbarem Wert zu übertragen. Das Gericht\nstellte fest, dass ,entgegen dem Vorbringen des Vermögensamts, der Stadt Dresden zur\nmaßgeblichen Zeit Grundstücke mit vergleichbarem Wert zur Verfügung gestanden hätten\nund einer Übertragung eines solchen Grundstücks an die Beschwerdeführer keine sachlichen Gründe entgegengestanden hätten. Das Gericht stellte diesbezüglich weiterhin fest,\ndass das Vermögensamt sachfremd gehandelt habe, als es die Streichung des § 9 des\nVermögensgesetzes abwartete, anstatt eine Grundstücksübereignung nach dieser Vorschrift\nvorzunehmen, solange diese noch in Kraft war. Das Gericht hob ferner hervor, dass das\nVermögensamt einerseits wegen der verzögerten Bearbeitung des Antrags der Beschwerdeführer auf Übereignung eines vergleichbaren Grundstücks und andererseits wegen der\nunwahren Auskunft, Ersatzgrundstücke stünden nicht zur Verfügung, haftbar gemacht\nwerden könnte. Das Gericht wies das Vermögensamt an, die Gerichtsgebühren und die\nAuslagen der Beschwerdeführer zu tragen.\nAm 8. Januar 2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vermögensamts zurück und schloss sich der Begründung des vorinstanzlichen Gerichts an.\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführer rügten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass sie die berechtigte Erwartung gehabt hätten, durch ein Grundstück mit vergleichbarem Wert entschädigt zu werden,\nund ihnen diese Erwartung durch die Streichung des § 9 des Vermögensgesetzes entzogen\nworden sei. Darüber hinaus vertraten sie die Auffassung, dass sie gegenüber den ehemaligen Eigentümern, die in Form eines Grundstücks mit vergleichbarem Wert entschädigt wurden, diskriminiert worden seien.\nUnter Berufung auf Artikel 6 der Konvention, sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, rügten die Beschwerdeführer, dass auch die verzögerte Bearbeitung ihres Falles durch das Vermögensamt und das Verwaltungsgericht für den\nVerlust ihres Anspruchs verantwortlich gewesen sei.\nSchließlich waren die Beschwerdeführer der Auffassung, dass ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf, der es ihnen ermöglicht hätte, eine Entschädigung für den Verlust ihres\nAnspruchs auf Übereignung eines Grundstücks mit vergleichbarem Wert zu erhalten, ihnen\nnicht zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere bringen sie vor, dass eine Amtshaftungsklage ineffizient und außerdem verjährt wäre, da die gesetzliche Frist bereits am 31. Dezember 2003, also noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar\n2004, abgelaufen sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nAm 26. März 2007 ging beim Gerichtshof eine beglaubigte Abschrift der folgenden Erklärung der Regierung ein, die von den Vertetern der Regierung am 6. bzw. 13. März 2007 und\nvom Vertreter der Beschwerdeführer am 14. März 2007 unterzeichnet wurde.\n„Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau Ministerialdirigentin Dr. Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz,\nMohrenstraße 37, 10117 Berlin und\ndas Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch Ministerialrat Dr. Hermann-Josef\nRodenbach, hier handelnd für den Entschädigungsfonds nach § 9 EntschG aufgrund der\nVollmacht des Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Berlin,\nsowie die Beschwerdeführer Eheleute K. und S. D., beide vertreten durch\nRechtsanwalt S. v. R., Meinekestraße 13, 10719 Berlin, schließen zur Erledigung der\nIndividualbeschwerde mit der Nr. 31828/03 folgenden Vergleich:\n\n1\nDie Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, den Beschwerdeführern zur\nAbgeltung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der oben genannten Individualbeschwerde einen Gesamtbetrag von 370 000 (in Worten: dreihundertsiebzigtausend) EUR zu zahlen. Mit dem oben genannten Betrag sind alle denkbaren Ansprüche\ngegen die Bundesrepublik Deutschland und/oder den Freistaat Sachsen und/oder die\nLandeshauptstadt Dresden, insbesondere Entschädigung, Kosten und Auslagen, im\nZusammenhang mit der Nichtgewährung eines Ersatzgrundstücks für das nicht restituierbare Grundstück Plauenscher Ring 47 in Dresden abgegolten. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung.\n\n2\nDie Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt S. v. R., erklären die oben\ngenannte Individualbeschwerde hiermit insgesamt für erledigt. Sie sind mit der\nStreichung der Beschwerde aus dem Register durch den Gerichtshof einverstanden. Sie\nverzichten auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und/oder den Freistaat Sachsen und/oder die Landeshauptstadt\nDresden im Zusammenhang mit dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt.\n\n3\nDie Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich,\ndiese Einigung unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitzuteilen.\nDie Regierung beantragte, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der\nKonvention im Register des Gerichtshofs zu streichen.\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung der Parteien auf der Grundlage der Achtung der\nMenschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt\nsind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere\nUntersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache keine\nAnwendung mehr finden und die Rechtssache sollte im Register gestrichen werden.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde in seinem Register zu streichen.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/31828-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/31828-03","retrieved":"2026-07-29 08:43:00.966157+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-05-09/31828-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-05-09","dockets":["31828/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC003182803","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC003182803"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 09.05.2007 – 31828/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/31828-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":2},{"id":"EntschG/9","law":"EntschG","abbreviation":"EntschG","ref":"9","label":"§ 9 EntschG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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