{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC002900505","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"29005/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 29005/05 von G.\nB. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Beschwerde Nr. 29005/05\nvon G. B.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 9. Mai 2007\nals Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nHerrn M. VILLIGER,\nsowie Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 2. August 2005 erhoben worden ist,\nerlässt nach Beratung die folgende Entscheidung:\nSACHVERHALT\nDie 1955 geborene Beschwerdeführerin G. B. ist deutsche Staatsangehörige und in W.\nwohnhaft. Sie wird vor dem Gerichtshof von den Rechtsanwälten H. Hiddemann, G.\nBahnemann und M. Kleine-Cosack aus Freiburg im Breisgau vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von der Beschwerdeführerin dargelegt worden sind,\nkönnen wie folgt zusammengefasst werden.\nSeit 1988 betrieb die Beschwerdeführerin in W. eine Apotheke. Am 9. Dezember 2002\nerließ das Amtsgericht Würzburg einen Strafbefehl gegen sie. Es verurteilte sie wegen\nSteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Aussetzung der Vollstreckung zur\nBewährung und verhängte wegen Betrugs und Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe\nvon 18.900 EUR. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von April\n1998 bis Januar 2001 die Erstattung von Arzneimitteln beantragt hatte, wobei es einer\nKundin gelungen war, sich diese verschreiben zu lassen. Anstelle ihr die verschriebenen\nArzneimittel auszuhändigen, hatte sie ihr jedoch nicht erstattungsfähige Pharmaprodukte\ngeliefert. Sie hatte auf diese Weise von den Krankenversicherungen ungerechtfertigt\nErstattungen erwirkt und diesen einen Schaden in Höhe von 10.137,53 EUR zugefügt. Ihr\nwurde ferner vorgeworfen, falsche Steuererklärungen vorgelegt zu haben.\nAm 21. Februar 2003 widerrief die Regierung von Unterfranken die Approbation der\nBeschwerdeführerin zur Ausübung des Apothekerberufs. Sie ordnete die sofortige\nVollziehung der Entscheidung an. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf § 6\nAbs. 2 der Bundes-Apothekerordnung. Nach dieser Bestimmung ist die Approbation als\nApotheker zurückzunehmen, wenn sich der Apotheker eines Verhaltens schuldig gemacht\nhat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des\nApothekerberufs ergibt. Der Regierung von Unterfranken zufolge hatte das Verhalten der\nBeschwerdeführerin gezeigt, dass sie unzuverlässig war. Eine Apothekerin habe nicht nur\ndie Pflicht, die Arzneimittelversorgung sicherzustellen, sondern auch die Pflicht,\nordnungsgemäß abzurechnen. Das betrügerische Verhalten beeinträchtige die Redlichkeit\nund die Ehre des gesamten Berufsstandes. Die Funktionsfähigkeit der\nKrankenversicherungen sei ein Eckpfeiler des öffentlichen Gesundheitssystems. Das\nEinreichen von entweder leichtfertig oder in betrügerischer Absicht falsch ausgefüllten\nErstattungsanträgen gefährde die finanzielle Basis der Krankenversicherungen und stelle\neine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten dar. Die Beschwerdeführerin habe bei\nden Krankenkassen falsche Verordnungen eingereicht und sich des Betrugs schuldig\ngemacht. Eine Apothekerin, die jahrelang im großen Stil Abrechnungsbetrug gegenüber den\nKrankenversicherungen begangen habe, biete nicht mehr die Gewähr dafür, ihre\nBerufspflichten künftig zu erfüllen. Ihr Verhalten habe den Hang erkennen lassen, ihre\neigenen Interessen vor die des Gemeinwesens zu stellen. Die begangenen Straftaten ließen\naußerdem erkennen, dass die Neigung bestehe, unter Ausnutzung der sich im Rahmen der\nBerufsausübung bietenden Gelegenheiten und des ihr von den Patienten und\nKrankenkassen entgegengebrachten Vertrauens ihr Gewinnstreben auf kriminelle Weise zu\nverwirklichen. Es sei nicht nur um den „Rezeptschwindel“, sondern auch um die\nsteuerrechtlichen Verfehlungen gegangen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer\nTätigkeit stünden. Die Beschwerdeführerin sei daher unwürdig zur Ausübung des\nApothekerberufs. Sie besitze nicht mehr das zur Ausübung ihres Berufes erforderliche\nVertrauen und Ansehen.\nDie Beschwerdeführerin reichte beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage\nein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Entscheidung.\nIhr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 12. Mai 2003 vom Bayerischen\nVerwaltungsgericht Würzburg und infolge der Beschwerde der Beschwerdeführerin am\n11. Juli 2003 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.\nDas Bundesverfassungsgericht entschied über die von der Beschwerdeführerin gegen\ndiese Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde und ordnete mit einstweiliger\nAnordnung vom 13. August 2003 die Aussetzung des Sofortvollzugs des Bescheids der\nRegierung von Unterfranken an. Es war der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin durch\nden Vollzug des fraglichen Bescheids schwere wirtschaftliche Nachteile entstünden, wenn\nsich ihre Verfassungsbeschwerde als begründet erweise. Sie wäre gezwungen, ihre\nApotheke vorläufig zu schließen mit der Folge, dass sie erhebliche Auswirkungen auf ihre\nEinkünfte, ihren Ruf und ihre berufliche Karriere zu befürchten hätte. Andererseits seien\nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Berufspflichten in\nnächster Zeit verletzen würde. Das Bundesverfassungsgericht stellte im Übrigen heraus,\ndass die Beschwerdeführerin ihre Betrugstaten ein Jahr vor ihrer Aufdeckung eingestellt und\nseitdem keine Verfehlungen beim weiteren Betrieb ihrer Apotheke mehr begangen hatte.\nZudem habe sich der Rezeptbetrug nur auf eine einzige Kundin bezogen. Der Steuerbetrug\nhingegen habe jedenfalls nicht die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung berührt.\nAm 24. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom\n11. Juli 2003 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom\n12. Mai 2003 aufgehoben, weil diese die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf freie\nBerufswahl aus Artikel 12 Abs. 1 und ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel\n19 Abs. 4 des Grundgesetzes verletzt hätten. Es hob ebenfalls die Anordnung der sofortigen\nVollziehung im Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. Februar 2003 auf.\nAm 19. April1 2004 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die Klage der\nBeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21.\nFebruar 2003 über den Widerruf der Approbation als Apothekerin ab. Es vertrat die\nAuffassung, die Beschwerdeführerin sei unwürdig zur weiteren Ausübung ihres Berufes. Sie\nhabe als im öffentlichen Gesundheitswesen tätige Person das in sie gesetzte Vertrauen\nmissbraucht, um ein betrügerisches System aufzubauen, und den Interessen der\nKrankenkassen geschadet, indem sie zur ungünstigen Kostenentwicklung im öffentlichen\nGesundheitswesen beigetragen habe. Wichtig sei die Feststellung, dass sie nicht nur in\neinem Einzelfall ihre Berufspflichten verletzt hat, sondern wiederholt über einen Zeitraum von\nüber 35 Monaten hinweg. Zu den falschen ärztlichen Verordnungen seien unrichtige\nGewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen hinzugekommen. Diese Verfehlungen\nstünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Apothekerin. Nachdem das\nVerwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen war, dass sich die Beschwerdeführerin eines\nihres Berufes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hatte, war es seines Erachtens nicht\nnotwendig, darüber hinaus die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die zur\nAusübung des Berufes erforderliche Gewähr bietet.\nAm 25. April 2005 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab. Der\n1 Muss 19. Januar 2004 heißen – Anm.d.Übers.\nVerwaltungsgerichtshof stellte fest, dass im Bereich des Gesundheitswesens die\nApprobation widerrufen werde, wenn sich der Betroffene eines Verhaltens schuldig gemacht\nhabe, das seine Unwürdigkeit unter Beweis stelle oder wenn er sich als unzuverlässig\nerwiesen habe. Das Verwaltungsgericht hielt die Beschwerdeführerin für unwürdig und war\nder Meinung, dass angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin\ndieser Grund allein zur Rechtfertigung des Widerrufs der Approbation genüge. Entgegen der\nMeinung der Beschwerdeführerin sei infolgedessen keine Prognose für ihr künftiges\nVerhalten zu stellen.\nIm Übrigen sei die beanstandete Maßnahme verhältnismäßig gewesen. Nichts deute auf\neinen Charakterwandel der Beschwerdeführerin hin. Sie habe ihre Betrugshandlungen\nkeineswegs freiwillig aufgegeben, sondern deshalb, weil sie eine Entdeckung durch die\nKrankenkassen befürchtet habe. Es habe sich nicht um geringfügige Straftaten gehandelt\nund es bestehe Wiederholungsgefahr. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht seine\nÜberzeugung auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in der mündlichen\nVerhandlung gestützt. Die Beschwerdeführerin müsse daher während einer Bewährungszeit\naußerhalb ihres Berufes als Apothekerin unter Beweis stellen, dass sie zur Berufsausübung\nwürdig ist. Aus den gleichen Gründen seien die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, von\nder Möglichkeit Gebrauch zu machen, ein milderes Mittel, nämlich den Widerruf der\nApothekenbetriebserlaubnis, gegen die Beschwerdeführerin zu verhängen.\nAm 18. Mai 2005 nahm das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer die von der Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht\nzur Entscheidung an. Es räumte ein, dass unter den gegebenen Umständen der allein auf\neine Unwürdigkeit gestützte Widerruf der Approbation der in Artikel 12 des Grundgesetzes\ngewährleisteten Freiheit der Berufsausübung entgegenstehen könnte. Mangels eines\nbesonders schweren Nachteils komme eine Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch\nnicht in Betracht, wenn abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der\nZurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde. Im vorliegenden Fall\nwären die Verwaltungsgerichte, wenn die Sache an sie zurückverwiesen geworden wäre,\nohne den geringsten Zweifel der Meinung gewesen, dass der Entzug der Betriebserlaubnis\nwegen Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Berufs gerechtfertigt\nsei. Verfassungsrechtlich wären gegen eine solche Schlussfolgerung keine Bedenken zu\nerheben. Die Frage des für die Prognose maßgeblichen Zeitpunkts stelle sich nicht, weil sich\ndie zugrundeliegenden Tatsachen auf die Zeit bis zur letzten Verhandlung vor Gericht\nbeziehen würden. Schließlich sei von den Gerichten auch die Frage geprüft worden, ob es\nunter Umständen sinnvoll ist, ein milderes Mittel, nämlich den Entzug der\nApothekenbetriebserlaubnis, anzuwenden.\nIn der Zwischenzeit, d.h. am 22. Januar 2004, hatte die Beschwerdeführerin erfolglos\nbeantragt, ihr eine neue Apothekenbetriebserlaubnis zu erteilen. Mit Urteil vom 8. Mai 2006\nwies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage der Beschwerdeführerin ab. Es war der\nMeinung, die Beschwerdeführerin erfülle noch nicht die Voraussetzungen für die Ausübung\ndes Apothekerberufs. Sie sei unzuverlässig zur Ausübung ihres Berufes, da die\nfestgestellten Umstände die Annahme rechtfertigten, dass sie in Zukunft die\nberufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten werde. Während einer\nBewährungszeit außerhalb ihres Berufes müsse sie zunächst unter Beweis stellen, dass sie\nwieder zur Ausübung des Apothekerberufs würdig sei. Das Gericht nahm auf die in den\nfrüheren Entscheidungen angeführten Gründe Bezug und machte der Beschwerdeführerin\nunter anderem zum Vorwurf, ihre Apotheke etwa zwanzig Tage nach der Zustellung des\nBeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 3. Mai 2005 illegal betrieben zu\nhaben. Der Vorschlag der Stadt Würzburg, ihr unter Umständen ab dem 1. Juni 2008 eine\nneue Erlaubnis zu erteilen, sei schließlich nicht unverhältnismäßig gewesen.\nAm 31. Mai 2005 schloss die Beschwerdeführerin ihre Apotheke.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDie einschlägigen Bestimmungen der Bundes-Apothekerordnung lauten:\n§ 4 Abs. 1, Satz 1\n„Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller\n1. (...)\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder\nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,\n(...)“\n§ 6 Abs. 2\n„Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.“\nRÜGE\nDie Beschwerdeführerin rügt die Entscheidung der Regierung von Unterfranken, ihr die\nApprobation zur Ausübung des Apothekerberufs zu entziehen, und erachtet diese als einen\nunverhältnismäßigen Eingriff in ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gewährleistetes Recht auf\nAchtung ihres Eigentums. Das Verbot, ihren Beruf auszuüben, habe dramatische Folgen\ngehabt, da sie ohne eine solche Approbation nach deutschen Recht keine Apotheke\nbetreiben könne, die unter der Verantwortlichkeit einer anderen im Gesundheitswesen\ntätigen Person geführt werde, oder als Angestellte unter der Leitung einer dritten Person in\neiner Apotheke arbeiten könne.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführerin rügt, der Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs stelle\neinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gewährleistetes\nRecht auf Achtung ihres Eigentums dar, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte\nRecht dem in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankerten Eigentumsrecht gleichgesetzt\nwerden kann: Durch den Betrieb ihrer Apotheke war es der Beschwerdeführerin gelungen,\nsich einen Kundenstamm zu schaffen; da dieser in vieler Hinsicht privatrechtlicher Natur ist,\nstellt er einen Vermögenswert, also Eigentum im Sinne von Artikel 1 Satz 1, dar (siehe\nsinngemäß die Urteile Van Marle und andere ./. Niederlande, Urteil vom 26. Juni 1986, Serie\nA, Band 101, S. 13, Rdnr. 41, H. ./. Belgien, Urteil vom 30. November 1987, Serie A, Band\n127-B, S. 34, Rdnr. 47b, Hoerner Bank GmbH ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 33019/96,\nCEDH 1999-V, Olbertz ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 37592/97, CEDH 1999-V, Döring ./.\nDeutschland (Entsch.), Nr. 37595/97, CEDH 1999-VIII).\nIm vorliegenden Fall hat der Widerruf der Approbation der Beschwerdeführerin als\nApothekerin, die ihre Apotheke schließen musste, zweifellos zu einem Verlust ihrer Kunden\nund Einkünfte geführt. Somit liegt ein Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums vor.\nDieser stellte sich als Maßnahme zur Regelung des Gebrauchs des Eigentums dar, die,\nwie der der Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen erkannt hat, unter dem Blickwinkel des\nArtikels 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen ist (siehe sinngemäß die Urteile Tre Traktörer\nAB ./. Schweden vom 7. Juli 1989, Serie A, Band 159, S. 22, Rdnr. 55, und Fredin ./.\nSchweden Nr. 2 vom 18. Februar 1991, Serie A, Band 192, S. 15, Rdnr. 47). Zwar musste\ndie Beschwerdeführerin ihre Apotheke schließen, sie hätte dennoch die Möglichkeit gehabt,\ndiese mit dem im Lauf der Jahre gebildeten Kundenstamm zu verkaufen.\nZur Rechtmäßigkeit des Eingriffs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Maßnahme\nauf § 6 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung gestützt (siehe einschlägiges innerstaatliches\nRecht) und sie daher gesetzlich vorgesehen war. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich den\nWiderruf der Approbation als Apotheker vor, wenn der Betroffene sich eines Verhaltens\nschuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur\nAusübung des Apothekerberufs ergibt. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die\nVerwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht erweist sich nicht als willkürlich. Im\nÜbrigen erinnert der Gerichtshof daran, dass er nur in beschränktem Maß für die Kontrolle\ndes innerstaatlichen Rechts zuständig ist und es in erster Linie die Aufgabe der nationalen\nBehörden ist, ihre Rechtsvorschriften auszulegen und anzuwenden (siehe vorerwähnte\nRechtssache Tre Traktörer AB ./. Schweden, S. 23, Rdnr. 58).\nHinsichtlich der Zweckbestimmtheit des Eingriffs ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie Bundes-Apothekerordnung und insbesondere deren § 6 Abs. 2 ein Ziel von allgemeinem\nInteresse verfolgt: Regelung des Apothekerberufs mit der Gewähr für die Öffentlichkeit, dass\ndiejenigen, die diesen Beruf ausüben, dies nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter\nBeachtung der Gesetze und standesrechtlichen Grundsätze tun.\nIn Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs weist der Gerichtshof darauf hin, dass\nAbsatz 2 von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls im Licht des im ersten Satz dieses Artikels\nniedergelegten Grundsatzes zu sehen ist. Der Gerichtshof hat hieraus die Bedingung\nabgeleitet, dass ein Eingriff einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der\nGrundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat (siehe u.a. Rechtssache Sporrong und\nLönnroth ./. Schweden, Urteil vom 23. September 1982, Serie A, Band 52, S. 26, Rdnr. 69).\nDas Bestreben, einen solchen Ausgleich sicherzustellen, ergibt sich aus der Ausgestaltung\ndes Artikels 1 in seiner Gesamtheit, also auch bezogen auf den Absatz 2. Die eingesetzten\nMittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen\n(vorerwähntes Urteil Tre Traktörer, S. 23, Rdnr. 59).\nDer Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass im vorliegenden Fall der streitige Eingriff\neine gewisse Härte bedeutete, da er die Schließung der Apotheke der Beschwerdeführerin\nzur Folge hatte. Aufgrund der Gesetzeslage konnte die Beschwerdeführerin außerdem ihre\nApotheke nicht von einem Dritten führen lassen und dort auch nicht als Apothekerin im\nAngestelltenverhältnis arbeiten.\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Art der der\nBeschwerdeführerin zur Last gelegten Handlungen eingehend geprüft haben, bevor sie zu\ndem Schluss kamen, dass sie sich vorsätzlicher Rechtsverletzungen schuldig gemacht hat,\nwodurch sie unwürdig für die Ausübung des Apothekerberufs wurde. Die Gerichte hatten\nnämlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von April 1998 bis Januar 2001\nunrichtige Steuererklärungen abgegeben, ungerechtfertigt Erstattungen seitens der\nKrankenkassen erhalten und diesen einen Schaden in Höhe von 10.137,53 EUR zugefügt\nhatte. Die Gerichte haben die Bedeutung des öffentlichen Gesundheitssystems und die\nNotwendigkeit betont, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Personen zu bewahren, die\nbefugt sind, einen Beruf in diesem Bereich auszuüben und die aufgrund der Art ihrer\nTätigkeit besonders hohen Anforderungen an Integrität und Sittlichkeit unterworfen sind.\nNachdem die Gerichte die fraglichen Interessen gegeneinander abgewogen haben, haben\nsie dem öffentlichen Interesse den Vorrang vor dem Interesse der Beschwerdeführerin\neingeräumt.\nObgleich sie eine gewisse Härte bedeutet, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nder Beschwerdeführerin auferlegte „Bürde“ angesichts der bedeutenden Rolle der Apotheker\nim Gesundheitswesen an dem Allgemeininteresse der Gemeinschaft zu messen ist. Die\nStaaten verfügen hierbei über einen Ermessensspielraum (siehe entsprechend vorerwähntes\nUrteil Tre Traktörer, S. 24, Rdnr. 62). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die\nMöglichkeit, die Erteilung einer neuen Approbation zu beantragen, sobald die in den\nstreitigen Entscheidungen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nbeschwerdegegnerische Staat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und es in\nBezug auf die verfolgten rechtmäßigen Ziele nicht versäumt hat, einen „gerechten Augleich“\nzwischen den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin und dem\nAllgemeininteresse der deutschen Gesellschaft herbeizuführen.\nHieraus ergibt sich, dass die Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig\ndie Beschwerde für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/29005-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/29005-05","retrieved":"2026-07-29 08:42:55.192522+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-05-09/29005-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-05-09","dockets":["29005/05"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC002900505","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC002900505"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 09.05.2007 – 29005/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/29005-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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