{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC001278804","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"12788/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 12788/04\nJ.-P. H. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 12788/04\nJ.-P. H. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 9. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnV. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 5. April 2004 eingereicht\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1945 geborene Beschwerdeführer, Herr J.-P. H., ist deutscher Staatsangehöriger und\nderzeit in D. inhaftiert.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Sache\nAm 30. April 1985 verurteilte das Landgericht Koblenz den Beschwerdeführer zu 12\nJahren Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in zwei Fällen. Darüber hinaus ordnete es\nnach § 66 des Strafgesetzbuchs (StGB) (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht“) die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.\nSeit dem 25. August 1999 befindet sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner\ngesamten Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung.\n\n2\nVerfahren vor dem Landgericht Arnsberg\nIm Verlauf des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob die weitere Vollziehung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung\nausgesetzt werden solle, lud das Landgericht Arnsberg den Beschwerdeführer zu einer\nAnhörung am 22. Mai 2002.\nMit Fax vom 21. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Arnsberg\ndie Entpflichtung seines gerichtlich bestellten Verteidigers. Er brachte vor, dass nach dessen\nBesuch in der Justizvollzugsanstalt an diesem Tag kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm\nund seinem Verteidiger mehr bestehe. Er teilte dem Gericht mit, dass er an der für den\n22. Mai 2002 terminierten Anhörung nicht teilnehmen werde, da für eine ordnungsgemäße\nVerteidigung nicht gesorgt sei. Außerdem beanstandete er das von dem Sachverständigen\nK. vorgelegte Gutachten über die Rückfallgefahr mit der Begründung, der Sachverständigen\nhabe nicht alle Akten einsehen können.\nAm 22. Mai 2002 wies der Vorsitzende des Landgerichts Arnsberg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Entpflichtung seines Verteidigers als unbegründet zurück. Er brachte\nvor, dass es nach § 143 der Strafprozessordnung (StPO) zwar möglich sei, einen von Amts\nwegen bestellten Verteidiger zu entpflichten, wenn das gegenseitige Vertrauen zwischen\ndem Angeklagten und dem Anwalt ernsthaft gestört sei. Der Beschwerdeführer habe dies\njedoch nicht substantiiert dargelegt, da er für die Behauptung, zwischen ihm und seinem\nVerteidiger bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr, keinerlei Gründe vorgebracht habe.\nAm 22. Mai 2002 lehnte es das Landgericht Arnsberg nach einer Anhörung vom selben\nTage ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur\nBewährung auszusetzen. Bei der Anhörung waren der gerichtlich bestellte Verteidiger sowie\nder Sachverständige anwesend. Wie in seinem Fax an das Gericht angekündigt, nahm der\nBeschwerdeführer selbst an der Anhörung nicht teil. In Anbetracht des von dem\nSachverständigen K. vorgelegten Gutachtens befand das Landgericht, es könne nicht davon\nausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haftanstalt\nkeine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Es stellte fest, dass der Sachverständige\nüberzeugend dargelegt habe, dass der Beschwerdeführer, wie seine Straftat zeige, für die\nÖffentlichkeit immer noch eine Gefahr darstelle. Obwohl er seine letzte Straftat vor 18 Jahren\nbegangen habe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der immer\nnoch behaupte, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, wahrscheinlich nicht mehr rückfällig\nwerden würde.\nAm 28. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer per Post eine Abschrift der vom\nLandgericht Arnsberg und seinem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen zugestellt. Das\nLandgericht teilte ihm mit, dass die Entscheidungen seinem Verteidiger förmlich zugestellt\nworden seien. Das Schreiben an den Beschwerdeführer enthielt, anders als das Schreiben,\ndas seinem Verteidiger am selben Tage zugestellt wurde, keine Rechtmittelbelehrung.\n\n3\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm\nMit Schriftsätzen vom 10. und 11. Juni 2002, die am 14. Juni 2002 beim\nOberlandesgericht Hamm eingingen, legte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten\nEntscheidungen des Landgerichts Arnsberg und seines Vorsitzenden Rechtsmittel ein.\nAm 26. September 2002 wies das Oberlandesgericht Hamm das Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts, seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen, als unzulässig zurück. Das\nGericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde nicht, wie nach §\n306 Abs. 1 StPO (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) erforderlich, beim\nLandgericht, sondern unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt habe. Das\nOberlandesgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerde an das Landgericht\nweiterzuleiten, da sie bereits verspätet beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Nach §§\n311 Abs. 2 und 35 Abs. 2 StPO (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) hätte\nder Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde innerhalb einer Woche, nachdem der\nLandgerichtsbeschlusses, einschließlich der Rechtsmittelbelehrung, seinem Anwalt am 28.\nMai 2002 zugestellt worden sei, einlegen müssen. Der Beschwerdeführer habe seine\nBeschwerde jedoch nicht vor Ablauf dieser Frist am 4. Juni 2002 beim Landgericht Arnsberg\neingelegt.\nWeiterhin wies das Oberlandesgericht Hamm das Rechtsmittel des Beschwerdeführers\ngegen die Ablehnung der Entpflichtung seines gerichtlich bestellten Verteidigers durch den\nVorsitzenden des Landgerichts als unbegründet zurück. Unter Bestätigung der vom\nLandgericht vorgebrachten Gründe führte das Oberlandesgericht an, dass der\nBeschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt habe, dass Umstände vorlägen, aus denen\nsich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses\nzwischen ihm und seinem gerichtlich bestellten Verteidiger ergebe, so dass die Verteidigung\nnicht sachgerecht durchgeführt werden könne. Insbesondere sei es sachlich gerechtfertigt\ngewesen, dass der Verteidiger es abgelehnt habe, Anträge mit dem Ziel einer Anfechtung\nder im Jahre 1985 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers einzureichen.\nDie Rechtmäßigkeit dieser Verurteilung sei keine Frage, die im Rahmen des Verfahrens\nüber die Notwendigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu\nbehandeln sei.\nAm 13. Oktober 2002 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung gegen den\nBeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2002, mit dem seine sofortige\nBeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen, zurückgewiesen wurde. Er\nbrachte vor, das an ihn gerichtete Schreiben des Landgerichts vom 28. Mai 2002 habe keine\nRechtsmittelbelehrung enthalten. Er habe seit dem 21. Mai 2002 keinen Kontakt mehr zu\nseinem Pflichtverteidiger gehabt. Er brachte weiter vor, das Landgericht sei verpflichtet\ngewesen, ihm Gelegenheit zu geben, die Gründe, weshalb zu seinem Anwalt kein\nVertrauensverhältnis mehr bestehe, zu ergänzen.\nAm 29. Oktober 2002 wies das Oberlandesgericht Hamm, das die Gegenvorstellung des\nBeschwerdeführers als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auslegte, diesen\nAntrag ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, dass er\nohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der einwöchigen Frist für die Einlegung einer\nsofortigen Beschwerde gehindert gewesen sei (siehe unten, „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“, § 44 StPO). Die Rechtsmittelbelehrung sei nur dem Anwalt des\nBeschwerdeführers, dem die Entscheidung des Landgerichts förmlich zugestellt worden sei,\nerteilt worden und zu erteilen gewesen (§§ 35a und 145a Abs. 3 StPO, siehe unten „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“). Nach der Strafprozessordnung bestehe keine\nVerpflichtung, eine solche Belehrung auch dem an den Beschwerdeführer gesandten\nSchreiben beizufügen (§ 145a StPO, siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).\nMit diesem Schreiben habe das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer von dem Inhalt\nder Entscheidung des Landgerichts und davon, dass sie seinem Verteidiger zugestellt\nworden sei, in Kenntnis gesetzt. Er hätte daher ohne unangemessene Verzögerung mit\nseinem Anwalt Kontakt aufnehmen sollen, um sich über den weiteren Verlauf des Verfahrens\nzu informieren oder ihn mit der Einlegung eines Rechtsmittels zu beauftragen.\nAm 14. November 2002 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die weitere\nGegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung vom 29. Oktober 2002.\nAm 8. April und 19. August 2003 lehnte das Oberlandesgericht Hamm die weiteren\nAnträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.\nAm 6. Mai 2003, 16. Oktober 2003 und 11. November 2003 wies das Oberlandesgericht\nHamm die weiteren Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers zurück.\n\n4\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 10. Dezember 2003 legte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten\nEntscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Beschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein. Er brachte insbesondere vor, dass die Nichtzulassung seiner\nBeschwerde an das Oberlandesgericht, mit der er die Weigerung des Landgerichts\nArnsberg, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Bewährung auszusetzen,\nhabe anfechten wollen, sein grundgesetzlich garantiertes Recht auf ein faires Verfahren\nverletzt habe. Insbesondere habe das Landgericht es versäumt, ihn über die Rechtsmittel zu\nbelehren, die gegen seine Entscheidung vom 22. Mai 2002 gegeben waren. Darüber hinaus\nsei sein Recht auf ein faires Verfahren auch dadurch verletzt worden, dass das Landgericht\nseinen gerichtlich bestellten Verteidiger nicht entpflichtet habe, ohne ihm die Möglichkeit zu\ngeben, genauer darzulegen, weshalb zwischen ihm und seinem Anwalt kein\nVertrauensverhältnis mehr bestehe.\nAm 11. Februar 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Bestimmungen zur Bekanntmachung und Zustellung von Gerichtsentscheidungen\nEntscheidungen, die in Abwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden\ndurch Zustellung bekanntgemacht (§ 35 Abs. 2 StPO).\nDer bestellte Verteidiger gilt als ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten in\nEmpfang zu nehmen (§ 145a Abs. 1 StPO). Wird eine Entscheidung dem Verteidiger\nzugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine\nAbschrift der Entscheidung (§ 145a Abs. 3 StPO).\nBei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel\nangefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die\ndafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren (§ 35a StPO).\n2. Bestimmungen über die Einlegung von Rechtsmitteln und die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand\nDie Beschwerde wird bei dem Gericht, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat,\nzu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO).\nDie sofortige Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der\nBekanntmachung (§ 35 StPO) der Einscheidung (§ 311 Abs. 2 StPO).\n§ 44 StPO besagt, dass jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist\neinzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Versäumung der\nRechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 a StPO\nunterblieben ist.\n3. Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung\nDas erkennende Gericht kann zum Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters neben der\nFreiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer\nvorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird,\nbereits früher verurteilt war und eine oder mehrere Freiheitsstrafen (von bestimmter,\ngesetzlich festgelegter Dauer) verbüßt hat und für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66\nStGB).\nDas Vollstreckungsgericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen\nist. Es muss dies alle zwei Jahre tun (§ 67e StGB).\nRÜGEN\nNach Artikel 1 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, das\nVerfahren zur Prüfung der Frage, ob seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur\nBewährung ausgesetzt werden sollte, sei unfair gewesen. Aufgrund des Versäumnisses des\nLandgerichts, ihn über die verfügbaren Rechtsmittel zu belehren, habe er seine Beschwerde\nnicht fristgerecht eingelegt, weshalb ihm der Zugang zum Oberlandesgericht verwehrt\nworden sei.\nUnter Bezugnahme auf Artikel 13 der Konvention brachte der Beschwerdeführer weiter\nvor, dass all seine Anträge auf Prüfung der Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde\ndurch das Oberlandesgericht erfolglos geblieben seien.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nUnter Berufung auf Artikel 1, Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention rügte die\nBeschwerdeführer, das Verfahren betreffend seine weitere Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung sei unfair gewesen. Insbesondere war er der Ansicht, dass sein\nRecht auf Zugang zum Oberlandesgericht verletzt worden sei, was dazu geführt habe, dass\nnicht über die Begründetheit seiner Beschwerde entschieden worden sei.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung über die strafrechtliche Anklage gegen\nden Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 erging, als das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 30. April 1985, mit dem er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, rechtskräftig\nwurde. In dem in Rede stehende Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden könne,\nin dem keine neuen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, geht es nicht\num die „Entscheidung über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage“ im Sinne von\nArtikel 6 Abs. 1 (vgl. Koendjbiharie ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 11487/85,\nKommissionsbericht vom 12. Oktober 1989, Band A Nr. 185-B, S. 52, Rdnr. 79-80;\nSampson ./. Zypern, Individualbeschwerde Nr. 19774/92, Kommissionsentscheidung vom\n9. Mai 1994). Folglich ist Artikel 6 auf das in Rede stehende Verfahren nicht anwendbar.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers allein nach\nArtikel 5 Abs. 4 der Konvention zu prüfen sind, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung\nnicht rechtmäßig ist.\"\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht ihn nicht über die ihm zur Verfügung\nstehenden Rechtsmittel belehrt habe, obwohl er das Recht gehabt habe, persönlich ein\nRechtsmittel einzulegen. Daher habe er nicht gewusst, dass er seine Beschwerde binnen\neiner Woche beim Landgericht selbst hätte einlegen müssen.\nDer Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass sein amtlich bestellter Pflichtverteidiger,\nder diese Rechtsmittelbelehrung erhalten habe, nicht gewillt gewesen sei, ihn zu verteidigen,\nund nach dem 21. Mai 2002 nie mehr mit ihm in Verbindung getreten sei. Die einwöchige\nFrist habe mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung an seinen Verteidiger zu laufen\nbegonnen. Man habe vernünftigerweise nicht von ihm erwarten können, dass er sich selbst\ninnerhalb von nur einer Woche beim Landgericht über die ihm zur Verfügung stehenden\nRechtsmittel informieren würde.\nDer Gerichtshof, der von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweg ausgeht,\nerinnert daran, dass inhaftierte Personen nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention das Recht\nhaben, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung sowohl zu Beginn der Freiheitsentziehung als\nauch später in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen, wenn möglicherweise neue\nFragen der Rechtmäßigkeit aufgeworfen werden (siehe u. a. Weeks ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 2. März 1987, Band A Nr. 114, S. 28, Rdnr. 56; Benjamin und Wilson\n./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28212/95, Rdnr. 33, 26. September\n2002). Auch wenn es nicht immer erforderlich ist, das Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 mit\ndenselben Garantien zu versehen, wie sie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention für straf-\noder zivilrechtliche Streitigkeiten erforderlich sind, bedeutet das Antragsrecht nach Artikel 5\nAbs. 4 insbesondere, dass eine inhaftierte Person Zugang zu einem Gericht haben sollte\n(vgl. de John, Baljet und van den Brink ./. Niederlande, Urteil vom 22. Mai 1984, Band A Nr.\n77, S. 26-27, Rdnr. 58; Megyeri ./. Deutschland, Urteil vom 12. Mai 1992, Band A Nr. 237-A,\nS. 11-12, Rdnr. 22, Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, ECHR 2000-\nX, Rdnr. 58). Obwohl die Vertragsstaaten weder nach Artikel 6 noch nach Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention verpflichtet sind, Rechtsmittelgerichte vorzusehen, müssen insbesondere die\nGarantien eines wirksamen Zugangs zu den Gerichten erfüllt sein, wenn solche Gerichte\nbestehen (siehe sinngemäß Delcourt ./. Belgien, Urteil vom 17. Januar 1970, Band A Nr. 11,\nS. 14-15, Rdnr. 25; Levages Prestations Services ./. Frankreich, Urteil vom 23. Oktober\n1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S. 1544, Rdnr. 44).\nDas Recht auf Zugang zu einem Gericht ist jedoch kein absolutes Recht; es unterliegt\nimplizit zulässigen Einschränkungen, insbesondere, wenn es um die Zulässigkeit eines\nRechtsmittels geht. Es ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, insbesondere der\nGerichte, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu lösen. Jedoch\nmüssen Einschränkungen des Rechts einer Person auf Zugang zu einem Gericht\nrechtmäßige Ziele verfolgen, verhältnismäßig sein und dürfen den Zugang zu den Gerichten\nnicht derart beschränken oder soweit verringern, dass das Recht in seinem Kern\nbeeinträchtigt ist (siehe sinngemäß Levages Prestations Services, a.a.O., S. 1543, Rdnr. 40;\nTricard ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40472/98, Rdnr. 29, 33, 10. Juli 2001).\nIn dem vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof vorab fest, dass der Beschwerdeführer\nseine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt und sich gegen seine anschließende Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung gewendet hat, die angeordnet wurde, weil das Landgericht\nbefand, dass bei dem Beschwerdeführer Rückfallgefahr bestehe und er daher für die\nÖffentlichkeit immer noch gefährlich sei. Der Faktor Gefährlichkeit ist im Laufe der Zeit von\nVeränderungen betroffen, weshalb während der Haft des Beschwerdeführers neue Fragen\nder Rechtmäßigkeit aufgeworfen werden können. Daraus folgt, dass die nach Artikel 5 Abs.\n4 erforderliche Überprüfung in dieser Phase der Strafvollstreckung nicht mehr mit dem Urteil\ndes Landgerichts Koblenz, das ihn ursprünglich verurteilt hatte, verbunden war und der\nBeschwerdeführer das Recht hatte, die Rechtmäßigkeit der Fortdauer seiner\nSicherheitsverwahrung in angemessenen Abständen gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. u.\na. Thynne, Wilson und Gunnell ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. Oktober 1990, Serie\nA Band 190-A, S. 26-30, Rdnr. 68 ff, 76; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 87, ECHR 2002-IV). Folglich ist Artikel 5 Abs. 4\nauf das in Rede stehende Verfahren anwendbar.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht Hamm es ablehnte, die\nBegründetheit der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers zu prüfen, da dieser seine\nBeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche eingelegt hatte. Die\ninnerstaatlichen Gerichte stellten nach den anwendbaren Vorschriften der\nStrafprozessordnung (§ 145a Abs. 1 und 3 und § 35a) fest, dass der Beschwerdeführer eine\nAbschrift der Entscheidung des Landgerichts über seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung erhalten habe, jedoch, entgegen seinen Vorbringen, kein Recht auf\nÜbersendung der Rechtsmittelbelehrung gehabt habe. Die Belehrung sei nur dem amtlich\nbestellten Anwalt des Beschwerdeführers, dem die Entscheidung zugestellt worden war, zu\nerteilen gewesen und tatsächlich erteilt worden.\nEs trifft zu, das der Beschwerdeführer vor der Entscheidung des Landgerichts mit der\nBegründung, zwischen ihm und seinem Verteidiger bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr,\nbeantragt hatte, seinen Verteidiger zu entpflichten. Am 28. Mai 2002 hatte ihm das\nLandgericht Arnsberg jedoch auch eine Abschrift der Entscheidung des Vorsitzenden\nRichters, seinen Verteidiger nicht zu entpflichten, übersandt. Diese Entscheidung, die in der\nBerufungsinstanz und durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, ist selbst\nhinreichend begründet und erscheint nicht willkürlich. Der Gerichtshof stellt in diesem\nZusammenhang auch fest, dass das Oberlandesgericht Hamm sich ausdrücklich mit den\nBeschwerden des Beschwerdeführers über die Verfahrensführung durch den amtlich\nbestellten Verteidiger befasst hat und diese Verfahrensführung für objektiv gerechtfertigt\nhielt. Den innerstaatlichen Gerichten lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der amtlich\nbestellte Verteidiger die Verteidigung offensichtlich nicht sachgerecht durchführe, was sie\nzum Eingreifen verpflichtet hätte (vgl. u. a. Czekalla v. Portugal, Individualbeschwerde Nr.\n38830/ 97, Rdnr. 60, ECHR 2002-VIII).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer daher von Beginn an klar war,\ndass er in dem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betreffenden Verfahren\nimmer noch von dem gerichtlich bestellten Verteidiger gesetzlich vertreten wurde. Darüber\nhinaus hatte ihm das Landgericht mitgeteilt, dass die Entscheidung, durch die die\nAussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Bewährung abgelehnt\nwurde, seinem Verteidiger förmlich zugestellt worden sei. Unter diesen Umständen scheint\nder Zugang des Beschwerdeführers zu den Gerichten nicht in unverhältnismäßiger Weise\ndadurch eingeschränkt worden zu sein, dass die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung\nwaren, er hätte ohne unangemessene Verzögerung Kontakt mit seinem Anwalt aufnehmen\nmüssen, um sich über den weiteren Verlauf seines Verfahrens zu informieren oder ihn zu\nbeauftragen, ein Rechtsmittel einzulegen.\nDer Gerichtshof räumt ein, dass die einwöchige Frist zur Einlegung einer sofortigen\nBeschwerde nach § 311 Abs. 2 StPO ziemlich kurz ist, wenn man berücksichtigt, dass der\nBeschwerdeführer sich in Haft befand. Er hatte jedoch das Recht, eine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu beantragen, und machte von diesem Recht auch Gebrauch. Daher\nhatte er eine zusätzliche Möglichkeit, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die\nBegründetheit zu erwirken, wozu er hätte beweisen müssen, dass er ohne eigenes\nVerschulden daran gehindert gewesen war, die einwöchige Frist einzuhalten. Das\nOberlandesgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht\nsubstantiiert dargelegt habe, dass er diese Frist nicht aus Unachtsamkeit versäumt habe.\nWie oben bereits mit dem Argument, der Beschwerdeführer hätte ohne unangemessene\nVerzögerung mit seinem Verteidiger Kontakt aufnehmen können, festgestellt wurde, hat das\nOberlandesgericht die anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht so streng ausgelegt, dass\ndas Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht im Kern untergraben\nworden wäre (siehe sinngemäß Hennings ./. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992,\nSerie A Band 251-A, S. 11, Rdnr. 26).\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass das Recht des Beschwerdeführers,\ndie Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen, von den\ninnerstaatlichen Gerichten nicht entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention in\nunverhältnismäßiger Weise eingeschränkt worden ist.\nDaraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\nMit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher\ndie Beschwerde für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/12788-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/12788-04","retrieved":"2026-07-29 08:42:59.056115+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-05-09/12788-04","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-05-09","dockets":["12788/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC001278804","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC001278804"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 09.05.2007 – 12788/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-09/12788-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[{"id":"StPO/145a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"145a","label":"§ 145a StPO","mentions":4},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":4},{"id":"StPO/35","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"35","label":"§ 35 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/35a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"35a","label":"§ 35a StPO","mentions":3},{"id":"StPO/311","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311","label":"§ 311 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/306","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"306","label":"§ 306 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":2},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":2},{"id":"StGB/67e","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67e","label":"§ 67e StGB","mentions":1},{"id":"StPO/143","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"143","label":"§ 143 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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