{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0502DEC007141201","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"71412/01; 78166/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF einstimmig, die Beschwerde S. aus dem Register zu streichen, soweit sie gegen Deutschland gerichtet ist; mit Stimmenmehrheit, die Beschwerde B. und B. und die Beschwerde S. für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen Frankreich und Norwegen gerichtet ist. Michael O’BOYLE Christos ROZAKIS Stellvertrender Kanzler Präsident A N H A N G Abkürzungsverzeichnis MTA Militärisch-Technisches Abkommen APCE/PACE Parlamentarische Versammlung des Europarats MNB Multinationale Brigade CDI/ILC Völkerrechtskommission CIJ/ICJ Internationaler Gerichtshof COMKFOR KFOR-Befehlshaber CPT Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Europarat) KFOR Internationale Friedenssicherungstruppe im Kosovo UNMIK/MINUK Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo ONU Organisation der Vereinten Nationen OPLAN Einsatzplan OSCE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) NATO Nordatlantikpakt-Organisation FRY/RFY Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) SRSG/RSSG Sonderbeauftragter des Generalsekretärs UNMACC Minen-Koordinierungszentrum der Vereinten Nationen im Kosovo UNMAS Minenaktionsdienst der Vereinten Nationen","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n02/05/07 ENTSCHEIDUNG der Großen Kammer über die ZULÄSSIGKEIT der\nIndividualbeschwerde Nr. 71412/01 von A. B. und B. B. gegen Frankreich und der\nIndividualbeschwerde Nr. 78166/01 von R. S. gegen Frankreich, Deutschland und Norwegen\nGROSSE KAMMER\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 71412/01\nvon A. B. und B. B.\ngegen Frankreich\nund\nder Individualbeschwerde Nr. 78166/01\nvon R. S.\ngegen Frankreich, Deutschland und Norwegen\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn C.L. ROZAKIS, Präsident\nHerrn J.-P. COSTA,\nSir Nicolas BRATZA,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn P. LORENZEN\nHerrn I. CABRAL BARRETO\nHerrn M. PELLONPÄÄ\nHerrn A.B. BAKA,\nHerrn K. TRAJA,\nFrau S. BOTOUCHAROVA\nHerrn M. UGREKHELIDZE,\nFrau A. MULARONI\nFRAU E. FURA-SANDSTRÖM\nFRAU A. GYULUMYAN\nHerrn E. MYJER\nFrau D. JOČIENĖ\nHerrn D. POPOVIĆ, RICHTER\nund Herrn M. O’BOYLE, STELLVERTRETENDER KANZLER,\naufgrund der vorgenannten Individualbeschwerden, die jeweils am 28. September 2000\nund 28. September 2001 erhoben worden sind;\naufgrund der Entscheidung vom 13. Juni 2006, mit der die ursprünglich mit der Sache\nbefasste Kammer der Zweiten Sektion die Rechtssache an die Große Kammer abgegeben\nhat nachdem die Parteien nicht widersprochen hatten (Artikel 30 der Konvention und Artikel\n72 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs),\naufgrund des Einverständnisses der Parteien in der Sache S., einen Richter als Richter\nder Interessengemeinschaft (Herrn Costa) in Anwendung von Artikel 30 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu berufen,\naugrund der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien sowie des Einverständnisses Deutschlands auf mündliche Stellungnahmen zu verzichten, nachdem der\nBeschwerdeführer beantragt hatte, seine Beschwerde gegen diesen Staat zurückzunehmen\n(siehe unten, Rdnr. 64-65 der Entscheidung),\naufgrund der vom Gerichtshof erbetenen schriftlichen Stellungnahmen der Vereinten\nNationen, der Kommentare der dänischen, estnischen, griechischen, polnischen, portugiesischen und britischen Regierungen sowie der deutschen Regierung, die gemäß Artikel 44\nAbsatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als Stellungnahme eines Drittbeteiligten\nakzeptiert werden,\naufgrund der mündlichen Erklärungen zu den beiden Beschwerden in der Sitzung vom\n15. November 2006,\nnach Beschluss, die Prüfung der beiden Beschwerden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofes zusammenzulegen,\nerlässt nach Beratung am 15. November 2006 und 2. Mai 2007 die folgende Entscheidung:\nSACHVERHALT\n\n1\nHerr A. B. wurde 1962 geboren, sein Sohn, Herr B. B., 1990. Beide sind albanischer\nAbstammung. Herr A. B. beschwert sich in seinem Namen sowie im Namen seines\nverstorbenen Sohnes G. B., der 1988 geboren wurde. Die Beschwerdeführer in dieser\nRechtssache sind in der Gemeinde Mitrovica im Kosovo (Republik Serbien) wohnhaft. Sie\nwerden vor dem Gerichtshof von Herrn G. Nushi, Rechtsanwalt bei dem Rat für die\nVerteidigung der Menschenrechte und Freiheiten, einer Organisation mit Sitz in Priština,\nKosovo, vertreten. Herr S. wurde 1950 geboren. Er ist ebenfalls albanischer Abstammung\nund lebt im Kosovo. Er wurde von Herrn Hazer Susuri vom Criminal Defence Resource\nCentre im Kosovo vertreten. In der Sitzung zu diesen Rechtssachen wurden die\nBeschwerdeführer zudem von Herrn Rechtsanwalt Keir Starmer, QC, und Herrn\nRechtsanwalt Paul Troop, Berater, unterstützt von Frau Nuala Mole und den Herren David\nNorris und Ahmet Hasolli, Berater, vertreten.\nDie französische Regierung wurde von ihren nachstehenden Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn M. R. Abraham, alsdann Herrn M. J.-L. Florent, und schließlich Frau Edwige Belliard,\nunterstützt von Frau Anne-Françoise Tissier und Herrn Mostapha Mihraje, von der Rechtsabteilung des Außenministeriums, vertreten.\nDie deutsche Regierung wurde von Herrn Hans-Jörg Behrens, Stellvertretender Verfahrensbevollmächtigter und Herrn Christian Tomuschat, Berater, vertreten. Die norwegische\nRegierung wurde von ihren Verfahrensbevollmächtigten Herrn Rolf Einar Fife und Frau\nTherese Steen, unterstützt von Herrn Torfinn Rislaa Arnsten, Berater, vertreten.\nI. DER ZUSAMMENHANG DER RECHTSSACHEN\n\n2\nDer Konflikt zwischen den serbischen und kosovarisch-albanischen Streikräften von\n1998 bis 1999 ist gut dokumentiert. Am 30. Januar 1999 kündigte die NATO aufgrund eines\nBeschlusses ihres Nordatlantikrats Luftschläge gegen das Hoheitsgebiet der ehemaligen\nBundesrepublik Jugoslawien (BRJ) an, wenn diese den Forderungen der Staatengemeinschaft nicht nachkomme. Von Februar bis März 1999 fanden zwischen den Konfliktparteien\nVerhandlungen statt. Der anschließende Vorschlag einer Friedensvereinbarung wurde von\nder kosovarisch-albanischen, nicht aber von der serbischen Delegation unterzeichnet. Der\nNordatlantikrat beschloss daraufhin die Aufnahme von Luftschlägen gegen BRJ, die der\nGeneralsekretär der NATO am 23. März 1999 ankündigte. Die Luftschläge begannen am\n24. März 1999 und endeten am 8. Juni 1999, als die Truppen der BRJ sich zum Rückzug\naus dem Kosovo bereit erklärten. Am 9. Juni 1999 unterzeichneten die KFOR, die BRJ und\ndie Republik Serbien ein „Militärisch-Technisches Abkommen“ (MTA), mit dem der Abzug\nder Truppen der BRJ und die Stationierung einer internationalen Schutztruppe nach einer\nentsprechenden Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vereinbart wurden.\n\n3\nDie Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 sah vor, dass die „Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen unter der Schirmherrschaft der\nVereinten Nationen“ mit „substantieller Beteiligung der NATO“, aber unter „einheitlichem\nKommando und einheitlicher Kontrolle“ die internationale Schutztruppe (KFOR) aufstellen.\nAufgrund der Dislozierung von Vorauskräften der NATO in die ehemalige jugoslawische\nRepublik Mazedonien (gemäß Operationsplan 10413, Operationsplan der NATO zu der in\nder Resolution 1244 des Sicherheitsrates vorgesehenen Mission „Operation Joint Guardien“)\nkonnten bis zum 12. Juni 1999 umfängliche Streitkräfte in den Kosovo disloziert werden. Am\n20. Juni war der Abzug der Truppen der BRJ abgeschlossen. Die KFOR-Kontingente wurden\nin vier multinationale Brigaden aufgeteilt; jede Brigade ist für ein bestimmtes Einsatzgebiet\nunter der Führung einer Leitnation zuständig. Sie umfassten die multinationale Brigade\nNordosten (Sektor Mitrovica) und die multinationale Brigade Südosten (Sektor Prizren) unter\nder Führung Frankreichs bzw. Deutschlands. Nach der russischen Intervention kurz nach\nAnkunft der KFOR-Truppen wies eine weitere am 18. Juni 1999 (zwischen Russland und den\nVereinigten Staaten) unterzeichnete Vereinbarung den russischen Streitkräften verschiedene\nRollen und Sektoren zu.\n\n4\nDie Resolution 1244 des Sicherheitsrats bestimmte auch, unter der Schirmherrschaft\nder Vereinten Nationen eine Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) zu dislozieren und\nersuchte den Generalsekretär der Vereinten Nationen, sie mit Hilfe der zuständigen internationalen Organisationen einzurichten und einen Sonderbeauftragten beim Generalsekretär\n(SRSG) zu benennen, der deren Implementierung überwachen soll. Die UNMIK soll in enger\nAbstimmung mit der KFOR zusammenarbeiten und setzt sich aus vier Säulen zusammen,\ndie den ihr übertragenen Aufgaben entsprechen. Jede Säule wurde dem SRSG unterstellt\nund von einem stellvertretenden SRSG geleitet. Die I. Säule betraf (in ihrer damaligen\nAusgestaltung) humanitäre Hilfe und wurde von dem Hohen Flüchtlingskommissar der\nVereinten Nationen (UNHCR) geleitet, bis sie im Juni 2000 auslief. Im Mai 2001 wurde eine\nneue I. Säule (Polizei- und Justizverwaltung) eingerichtet, deren Leitung ebenso wie die der\nII. Säule (Zivilverwaltung) von den Vereinten Nationen unmittelbar übernommen wurde. Die\nIII. Säule (Demokratisierung und Schaffung von Institutionen) wurde und wird weiter von der\nOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa geleitet (OSZE) und die IV. Säule\n(Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung) von der Europäischen Union.\nII. DIE UMSTÄNDE DES FALLES B.\n\n5\nAm 11. März 2000 spielten acht Jungen auf den Hügeln der Stadt Mitrovica. Zwei\nSöhne von A. B., G. und B. B., befanden sich in der Gruppe. Gegen Mittag fand die Gruppe\neinige noch nicht detonierte Streubomben, die bei der NATO-Bombardierung im Jahre 1999\nabgeworfen worden waren, und die Kinder begannen mit ihnen zu spielen. Da die Kinder\ndavon ausgingen, dass die Bomben nicht mehr gefährlich seien, warf eines der Kinder eine\nder Bomben in die Luft; sie detonierte und tötete G. B.. Auch B. B. wurde schwer verletzt und\nins Krankenhaus Priština verbracht (wo er dann am Auge operiert und am 4. April 2000\nentlassen wurde). Laut ärztlichen Berichten wurde er in einem Krankenhaus in Bern,\nSchweiz, noch zweimal (am 7. April und 22. Mai 2000) am Auge operiert. Es ist unbestritten,\ndass das Gesicht des B. B. entstellt wurde und er erblindet ist.\n\n6\nDie Polizeibeamten der UNMIK ermittelten. Sie nahmen unter anderem die Aussagen\nder an dem Vorfall beteiligten Kinder auf und verfassten einen Erstbericht. Weitere Ermittlungsberichte vom 11., 12 . und 13. März zeigen insbesondere, dass die Polizei der UNMIK\nden Unfallort nicht ohne Erlaubnis der KFOR betreten konnte; ein französischer KFOR-\nOffizier hatte zugegeben, dass die KFOR seit Monaten wusste, das sich an dieser Stelle\nnicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel befanden, dies jedoch keine vordringliche Bedeutung hatte und die Stelle am Tag nach dem Vorfall von der KFOR gekennzeichnet worden\nwar. Der Obduktionsbericht bestätigte, dass G. B. an den folgen der zahlreichen durch die\nExplosion der Bombe verursachten Verletzungen verstorben war. Der Bericht der UNMIK-\nPolizei vom 18. März 2000 schloss mit der Feststellung, dass der Vorfall als „unbeabsichtigte\ndurch Leichtfertigkeit hervorgerufene Tötung“ einzustufen sei.\n\n7\nMit Schreiben vom 22. Mai 2000 wies der Bezirksstaatsanwalt gegenüber A. B. darauf\nhin, dass es sich gemäß den gewonnenen Beweisen bei der Bombenexplosion um einen\nUnfall gehandelt habe und keine Strafverfolgung eingeleitet werden würde, er jedoch das\nRecht habe, binnen acht Tagen nach Erhalt des Schreibens von sich aus ein Strafverfahren\nzu betreiben. Am 25. Oktober 2001 erhob A. B. bei der Schadensregulierungsstelle der\nKFOR im Kosovo (KFOR Kosovo Claims Office, KCO) eine Beschwerde, weil Frankreich\nnach seiner Auffassung die Bestimmungen der Resolution 1244 nicht eingehalten habe. Das\nKCO leitete die Beschwerde an das Büro für Beschwerden für den Kosovo im Büro für\nRechtstreitigkeiten des französischen Staates (Bureau des réclamations pour le Kosovo au\nbureau contentieux de l`Etat français) weiter. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 wies\ndieses die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die KFOR aufgrund der Resolution\n1244 des Sicherheitsrates zur Überwachung der Minenräumung verpflichtet gewesen sei -\nbis die UNMIK diese Aufgabe übernehmen konnte - und diese Einsätze seit dem 5. Juli 1999\nin die Zuständigkeit der Vereinten Nationen fielen.\nIII. DIE UMSTÄNDE DES FALLES S.\n\n8\nAm 24. April 2001 wurde Herr S. von der Polizei der UNMIK festgenommen und wegen\nversuchten Mordes und unerlaubten Waffenbesitzes einem Untersuchungsrichter vorgeführt.\nAm 25. April 2001 ordnete der Untersuchungsrichter Untersuchungshaft sowie die\nDurchführung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser und weiterer zur Last gelegter\nHandlungen an. Am 23. Mai 2001 erstellte ein Staatsanwalt eine Anklageschrift, am darauf\nfolgenden Tag ordnete das Bezirksgericht die Fortdauer der Haft an. Am 4. Juni 2001 gab\ndas Oberste Gericht der Beschwerde des Herrn S. statt, und er wurde auf freien Fuß gesetzt.\n\n9\nAnfang Juli 2001 teilte die UNMIK-Polizei dem Beschwerdeführer telefonisch mit; er\nsolle bei der Polizeidienststelle vorstellig werden und sein Geld und seine persönlichen\nSachen abholen. Die Polizeidienststelle lag in Prizren, der Zone, die der multinationalen\nBrigade Südosten zugeteilt war und für die Deutschland Leitnation ist. Am 13. Juli 2001\nbegab sich der Betroffenen zur Polizeidienststelle, wo er von zwei Polizeibeamten der\nUNMIK auf Befehl des Kommandanten der KFOR (dem COMKFOR), seinerzeit ein\nnorwegischer Offizier, festgenommen wurde.\n\n10\nAm 14. Juli 2001 verlängerte der COMKFOR die Haft des Betroffenen um dreißig\nTage.\n\n11\nAm 26. Juli 2001 teilte der KFOR-Justiziar in Beantwortung eines Schreibens der\nVertreter von Herrn S., welche die Rechtmäßigkeit der Haft ihres Mandanten in Frage\nstellten, mit, dass die KFOR aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrats zur Freiheitsentziehung befugt sei, soweit dies notwendig sei, „um ein sicheres Umfeld aufrecht zu erhalten“ und die KFOR-Truppen zu schützen. Die KFOR verfügte über Informationen über die\nBeteiligung von Herrn S. an bewaffneten Formationen, die in der Grenzregion zwischen dem\nKosovo und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien operierten, und war der\nAnsicht, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der KFOR und die\nBewohner des Kosovo darstelle.\n\n12\nAm 26. Juli 2001 brachte der russische Vertreter im Sicherheitsrat „die Festnahme\nvon Major S., Kommandant einer der Brigaden der Schutztruppen im Kosovo, zur Sprache,\nder Handlungen beschuldigt wird, welche die internationale Präsenz im Kosovo bedrohen“.\n\n13\nAm 11. August 2001 wurde die Haft des Herrn S. auf Befehl des COMKFOR erneut\nverlängert. Am 6. September 2001 wurde die Rechtssache des Beschwerdeführers zur\nVerhandlung an das Bezirksgericht verwiesen; die Anklageschrift lautete u.a. auf versuchten\nMord und unerlaubtem Waffen- und Sprengstoffbesitz. Mit Schreiben vom 20. September\n2001 wurde den Vertretern des Beschwerdeführers der Beschluss des COMKFOR\nübermittelt, die Haft des Beschwerdeführers zu verlängern.\n\n14\nDie Vertreter von Herrn S. beantragten in jedem mündlichen Verhandlungstermin in\nder Zeit vom 17. September 2001 bis zum 23. Januar 2002 die Freilassung ihres Mandanten,\nworaufhin das Verhandlungsgericht erklärte, dass zwar das Oberste Gericht im Juli 2001 die\nFreilassung des Betroffenen angeordnet habe, nunmehr aber die KFOR für dessen Haft\nallein zuständig sei.\n\n15\nAm 3. Oktober 2001 wurde ein französischer General zum COMKFOR bestimmt.\n\n16\nAm 23. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer des versuchten Mordes nach\nArtikel 30 Abs. 2 (6) des kosovarischen Strafgesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 19 des\nStrafgesetzbuchs der BRJ für schuldig erklärt. Er wurde von einigen Anklagepunkten freigesprochen; andere wurden nicht zugelassen oder fallen gelassen.\n\n17\nAm 9. Oktober 2002 hob der Oberste Gerichtshof des Kosovo die Verurteilung von\nHerrn S. auf und verwies die Rechtssache an die Tatsachengerichte. Die Haftentlassung des\nBeschwerdeführers wurde angeordnet. Der Termin für eine erneute Verhandlung ist immer\nnoch nicht anberaumt.\nIV. EINSCHLÄGIGES RECHT UND EINSCHLÄGIGE PRAXIS\nA. Das Verbot des einseitigen Rückgriffs auf Gewalt und der Folgesatz der\nkollektiven Sicherheit\n\n18\nDas Verbot des einseitigen Rückgriffs durch die Staaten auf Gewalt und als logische\nFolge, der Grundsatz der kollektiven Sicherheit zeigen den Übergang von einer klassischen\nAuffassung des Völkerrechts, die durch die Anerkennung des Rechts auf Rückgriff auf den\nKrieg (jus ad bellum) als ein unteilbares Attribut der staatlichen Souveränität gekennzeichnet\nist, zum modernen Völkerrecht, welches das Verbot des Rückgriffs auf die Gewalt als grundsätzliche Rechtsnorm (jus contra bellum) aufstellt.\n\n19\nInsbesondere wird allgemein angenommen, dass das Zeitalter des jus contra bellum\nim Völkerrecht am Ende des Ersten Weltkriegs durch die Errichtung des Völkerbundes\nbegonnen hat (spätestens 1928, insbesondere aufgrund des Kellog-Briand Paktes). Diese\nweltweite Einrichtung hatte die Erhaltung des Friedens zum Ziel, indem die Verpflichtung\ngeschaffen wurde, nicht auf den Krieg zurückzugreifen (Erster Erwägungsgrund und Artikel\n11 des Paktes des Völkerbundes), sowie durch weltweite Systeme friedlicher Konfliktregelung (Artikel 12 bis 15 des Paktes) und kollektiver Sicherheit (Artikel 16 des Paktes). Einige\nAutoren behaupten, dass das Völkergewohnheitsrecht ab diesem Zeitraum die einseitige\nInanspruchnahme von Gewalt außer in Fällen der Notwehr oder als Maßnahme der kollektiven Sicherheit untersagte (s. zum Beispiel R. Kolb, „Ius contra Bellum – Le droit international\nrelatif au maintien de la paix“, Helbing und Lichtenhan, Bruylant, 2003, S. 60-68).\n\n20\nDem Völkerbund folgte 1946 die Organisation der Vereinten Nationen nach. Hauptziel\nder UNO ist die Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit (Präambel und\nArtikel 1 der Charta) und dies über zwei komplementäre Handlungsstränge. Der erste, der\nsogenannte „positive Frieden“ (Präambel der Charta sowie Artikel 2 Abs. 3, Kapitel VI, die\nKapitel IX und X und einige Maßnahmen [Zivilverwaltung] in Kapitel VII, Artikel 41) bezweckt\ndie Beseitigung von Konfliktursachen und den Aufbau eines haltbaren Friedens. Der zweite\nHandlungsstrang, der auf dem Begriff des „negativen Friedens“ beruht, gründet sich auf die\nPräambel, Artikel 2 Abs. 4 sowie den größten Teil der in Kapitel VII vorgesehenen Maßnahmen und entspricht dem Verbot einer einseitigen Anwendung von Gewalt (Art. 2 Abs. 4)\nzugunsten eines Systems der kollektiven Sicherheit, das von einem Zentralorgan der UNO\n(Sicherheitsrat) durchgesetzt wird, welches das Monopol für das Recht auf Anwendung von\nGewalt in Konflikten besitzt, die als friedensbedrohend anerkannt sind. Dieser Mechanismus\nvon Frieden und Sicherheit zeichnet sich durch zwei wesentliche Merkmale aus: Seine „kollektive“ Natur (die Staaten müssen gemeinsam gegen einen als solchen vom Sicherheitsrat\nidentifizierten Aggressor vorgehen) sowie seine „Universalität“ (es wird die Auffassung vertreten, dass entgegengesetzte Allianzen den Mechanismus gefährden würden, so dass alle\nvon regionalen Organisationen geführten Zwangsaktionen in Anwendung von Artikel 53 der\nCharta dem Universalsystem unterliegen).\nB. Die Charta der Vereinten Nationen (1945)\n\n21\nDie Präambel der Charta sowie der Artikel 1und 2, soweit maßgeblich, lauten:\n„WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN – FEST ENTSCHLOSSEN,\n- künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu\nunseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,\n- unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der\nmenschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von\nallen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,\n- Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden\nkönnen,\n- den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu\nfördern,\nUND FÜR DIESE ZWECKE\n- Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,\n- unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu\nwahren,\n- Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass\nWaffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und\n- internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und\nsozialen Fortschritt aller Völker zu fördern\nHABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER\nZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.\nDementsprechend haben unsere Regierungen (...) diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen\n„Vereinte Nationen“ führen soll.\nArtikel 1\nDie Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:\n1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck\nwirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten\nund zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und\ninternationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;\n(...)\nArtikel 2\n(...)\n5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem\nStaat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift,\nkeinen Beistand.\n(...)\n7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in\nAngelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates\ngehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung\nauf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von\nZwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.“\n\n22\nKapitel V behandelt den Sicherheitsrat und Artikel 24 beschreibt seine „Funktionen\nund Befugnisse“ wie folgt:\n„1. Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten,\nübertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung\ndes Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der\nSicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden\nPflichten in ihrem Namen handelt.\n2. Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den\nZielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten\nbesonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.“\nArtikel 25 bestimmt:\n„Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.“\n\n23\nKapitel VII der Charta trägt den Titel „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des\nFriedens und bei Angriffshandlungen“ und Artikel 39 führt aus:\n„Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine\nAngriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen\nauf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.“\nDer Begriff „Bedrohung des Friedens“ im Sinne des Artikel 39 wurde weiterentwickelt und\nfindet Anwendung auf interne Konflikte, deren „Ausweitung“ droht oder die grobe Verletzungen grundsätzlicher internationaler (häufig humanitärer) Rechtsnormen betreffen. Grenzüberschreitende Bewegungen von Flüchtlingen in großem Umfang können einer Bedrohung\nebenfalls internationalen Charakter verleihen (siehe Artikel 2 Absatz 7 der UN-Charta und\nzum Beispiel R. Kolb, „Ius Contra Bellum – Le Droit international relatif au maintien de la\npaix“, Helbing und Lichtenhahn, Bruylant, 2003, S. 60 - 68; und „Yugoslav Territory, United\nNations Trusteeship or Sovereign State? Reflections on the current and Future Legal Status\nof Kosovo“, Zimmermann und Stahn, Nordic Journal of International Law 70, 2001, S. 437).\nDie Artikel 41 und 42 lauten wie folgt:\n„41. Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von\nWaffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er\nkann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen\nBeziehungen einschließen.\n42. Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er\nmit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie\nkönnen Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.“\n\n24\nDie Artikel 43 bis 45 sehen den Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Sicherheitsrat vor, nach denen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, dem\nSicherheitsrat die zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Land- und Luftstreitkräfte zur Verfügung zu stellen. Da kein derartiges Abkommen\ngeschlossen wurde, kann die UNO in der Charta keine Grundlage finden, die es ihr ermöglichen würde, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Streitkräfte für die nach Kapitel VII geführten\nMaßnahmen bereitzustellen. In den Artikeln 46 und 47 ist aufgeführt, dass ein Generalstabsausschuss (der sich aus Militärs zusammensetzt, welche die Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates vertreten) den Sicherheitsrat in allen Fragen berät insbesondere im Hinblick\nauf die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen militärischen Bedürfnisse und den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte. Aufgrund fehlender Abkommen nach Artikel 43 ist die Aktivität\ndes Gerneralstabsausschusses sehr begrenzt.\n\n25\nKapitel VII setzt sich wie folgt fort:\n„Artikel 48\nDie Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur\nWahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden\nje nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der\nVereinten Nationen getroffen.\nDiese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar\nsowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt,\nderen Mitglieder sie sind.\nArtikel 49\nBei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die\nMitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.“\nC. Artikel 103 der Charta\n\n26\nDiese Bestimmung lautet wie folgt:\n„Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus\ndieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so\nhaben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“\n\n27\nFür den Internationalen Gerichtshof bedeutet Artikel 103, dass die den Mitgliedstaaten\nder UNO aufgrund der Charta obliegenden Verpflichtungen vor allen anderen gegenteiligen\nVerpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften Vorrang hat, unabhängig davon\nob es vor oder nach der Charta geschlossen wurde oder nur eine lediglich regionale Bedeutung hat oder nicht (Nicaragua ./. Vereinigte Staaten von Amerika, CIJ Recueil 1984, S. 392,\nRdnr. 107; siehe ebenfalls Kadi ./. Rat und Kommission, Rdnr. 183, Urteil des Gerichts Erster\nInstanz vom 21. September 2005, in der Berufungsinstanz, sowie zwei weitere Urteile dieses\nGerichts, welche in die gleiche Richtung weisen: Yusuf und Al Barakaat ./. Rat und Kommission, 2. September 2005, Rdnr. 231, 234, 242-243 und 254, und Ayadi ./. Rat, 12. Juli 2006,\nRdnr. 116). Der Internationale Gerichtshof hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass in\nAnwendung von Artikel 25 die Verpflichtungen der Staaten aufgrund einer Resolution des\nSicherheitsrates Vorrang vor Verpflichtungen aus jedem anderen internationalen Instrument\nhaben (Verordnungen vom 14. April 1992 [Vorsorgliche Maßnahmen], die sich in den Angelegenheiten zu Fragen der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens von Montreal\nvon 1971 aus dem Luftzwischenfall von Lockerbie ergaben – Libysch-Arabische-Volks-\nDschamahirja ./. Vereinigte Staaten von Amerika und Libysch-Arabische-Volks-Dschamahirja\n./. Vereinigtes Königreich – IGH Berichte 1992, S. 16, Rdnr. 42, und S. 113, Rdnr. 39,\njeweils).\nD. Die Völkerrechtskommission („ILC“)\n\n28\nArtikel 13 der UNO-Charta bestimmt, dass die Generalversammlung der UNO\nUntersuchungen veranlassen und Empfehlungen abgeben kann, um insbesondere die\nfortschreitende Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts zu begünstigen. Am\n21. November 1947 verabschiedete die Generalversammlung die Resolution 174 (II) mit\nwelcher die Völkerrechtskommission eingerichtet und ihr Statut gebilligt wurde.\n1. Artikelentwurf über die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen\n\n29\nArtikel 3 dieses 2003 bei seiner 55 Tagung von der Völkerrechtskommission verabschiedeten Artikelentwurfs trägt den Titel „Allgemeine Grundsätze“ und liest sich wie folgt\n(siehe den Bericht der Völkerrechtskommission, Offizielle Protokolle der Generalversammlung, 55. Tagung, Zusatzband 10, A/58/10 [2003]).\n„1. Jede international rechtswidrige Handlung einer internationalen Organisation führt\nzu seiner internationalen Verantwortlichkeit.\n2. Eine international rechtswidrige Handlung einer internationalen Organisation liegt\nvor, wenn ein in einer Handlung oder Unterlassung bestehendes Verhalten:\na) der internationalen Organisation aufgrund des Völkerrechts zuzurechnen ist, und\nb) eine Verletzung einer internationalen Verpflichtung durch die internationale\nOrganisation darstellt.\n\n30\nArtikel 5 des bei der 56. Tagung der Völkerrechtskommission verabschiedeten Artikelentwurfs trägt den Titel „Verhalten der Organe oder Vertreter, die von einem Staat oder\neiner anderen internationalen Organisation einer internationalen Organisation zur Verfügung\ngestellt wurden“ und lautet wie folgt (siehe den Bericht der Völkerrechtskommission, Offizielle Protokolle der Generalversammlung, 56. Tagung, Zusatzband 10, A/59/10 (2004) und\nden Bericht des Sonderberichterstatters über die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen, UNO, Offizielle Dokumente, A/CN.4/541, 2. April 2004):\n„Das Verhalten eines Organs eines Staates oder eines Organs oder Vertreters einer\ninternationalen Organisation, der einer anderen internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurde, gilt nach dem Völkerrecht als eine Handlung letzterer, wenn sie\neine effektive Kontrolle über dieses Verhalten ausübt.“\n\n31\nDer Kommentar der Völkerrechtskommission zu Artikel 5, soweit maßgeblich, lautet:\n„Wird ein Organ eines Staates einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt, kann dieses Organ der Organisation in vollem Umfang zugewiesen werden. In\ndiesem Falle wäre das Verhalten des Organs eindeutig nur der aufnehmenden Organisation zuzurechnen. (...) Artikel 5 stellt auf eine unterschiedliche Situation ab, in der das\nOrgan oder der Vertreter in gewisser Weise noch in der Eigenschaft eines Organs des\nEntsendestaates oder als Organ oder Vertreter der Entsendeorganisation auftritt. Dies\nerfolgt beispielsweise in den Fällen von militärischen Kontingenten, die ein Staat der\n[UNO] für eine Operation der Friedenswahrung zur Verfügung stellt, denn der Staat\nbehält seine Disziplinarbefugnisse sowie seine strafrechtliche Zuständigkeit über die\nMitglieder des nationalen Kontingentes. In dieser Situation stellt sich die Frage, ob ein\nspezifisches Verhalten des Entsendeorgans- oder Vertreters der Aufnahmeorganisation\noder der Entsendeorganisation oder dem Entsendestaat zuzurechnen ist.\n(...)\nDie Praxis betreffend die Streitkräfte zur Friedenswahrung ist in diesem Kontext aufgrund der Kontrolle die der Truppen stellende Staat auf dem Gebiet des Disziplinar- und\nStrafrechts behält von besonderer Bedeutung. Dies kann zu Konsequenzen bei der Zurechnung des Verhaltens führen. (...)\nDie Zurechnung des Verhaltens zum Truppen stellenden Staat ist eindeutig mit der\nTatsache verbunden, dass dieser Staat bestimmte Befugnisse über sein nationales\nTruppenkontingent behält und somit mit der Kontrolle verbunden, die der Staat im\nHinblick auf entsprechende Fragen besitzt.\nWie von mehreren Autoren behauptet, ist die entscheidende Frage im Hinblick auf die\nZurechnung eines bestimmten Verhaltens, wenn ein Organ oder ein Vertreter einer\ninternationalen Organisation zur Verfügung gestellt wird, wer tatsächlich eine Kontrolle\nüber das in Rede stehende Verhalten ausübt.“\n\n32\nDer Bericht führt aus, dass es schwierig wäre, der UNO Handlungen von Streitkräften\nzuzurechnen, die unter nationaler und nicht unter der Befehlsgewalt der UNO operieren, und\ndass im Rahmen von gemeinsamen Operationen die internationale Verantwortung in Ermangelung formeller Abkommen, je nach Grad der effektiven Kontrolle bestimmt wird, die von\njeder Partei bei der Durchführung von Operationen ausgeübt wird. Der Bericht führt alsdann\naus, dass:\n“Was für die gemeinsamen Operationen gilt (...) gilt auch für friedensbewahrende\nOperationen, soweit eine Unterscheidung im Hinblick auf die Kontrollbereiche möglich ist\ndie der UNO bzw. dem Staat obliegen, der die Streitkräfte stellt. Wenn verständlich ist,\ndass die UNO für die Effizienz der militärischen Operationen eine ausschließliche\nFührung und Kontrolle der friedenswahrenden Streitkräfte fordert, sollte die Zurechnung\ndes Verhaltens auch diesbezüglich auf einem faktischen Kriterium gründen.“\n\n33\nIm Hinblick auf die Streitkräfte der UNO zur Friedenswahrung (d. h. diejenigen, die\nunmittelbar von der UNO befehligt werden und als ihre Hilfsorgane angesehen werden)\nnennt der Bericht die Meinung des Rechtsberaters der UNO, nach dem die Handlungen\nderartiger Hilfsorgane im Prinzip der UNO anzulasten sind, und, wenn sie unter Verletzung\neiner internationalen Verpflichtung begangen wurden, die internationale Verantwortlichkeit\nder Organisation begründen sowie die Verpflichtung, Wiedergutmachung zu leisten. Dieser\nStandpunkt würde die Praxis der UNO im Hinblick auf die in diesem Bericht aufgeführten\nMissionen zur Erhaltung des Friedens zusammenfassen.\n2. Der Artikelentwurf über die Verantwortlichkeit der Staaten\n\n34\nArtikel 6 dieses Artikelentwurfs trägt den Titel „Verhalten eines Organs, das dem Staat\nvon einem anderen Staat zur Verfügung gestellt wurde“ und lautet wie folgt (Bericht der Völkerrechtskommission, Offizielle Protokolle der Generalversammlung, 56. Tagung, Zusatzband 10 [A/56/10]):\n„Das Verhalten eines Organs, das dem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung\ngestellt wurde, gilt, soweit dieses Organ in Ausübung der öffentlichen Machtbefugnisse\ndes Staates, zu dessen Verfügung es steht, tätig ist, nach dem Völkerrecht als Handlung\ndes ersten Staates.“\nArtikel 6 betrifft die Situation, in der ein Organ eines Staates einem anderen Staat zur\nVerfügung gestellt wird, so dass das in Rede stehende Organ zeitweilig zu seinem Nutzen\nund unter seiner Führungsgewalt tätig werden kann. In einem solchen Fall handelt das\nOrgan des Ursprungsstaates ausschließlich für den anderen Staat und in dessen Namen\nund sein Verhalten wird ausschließlich letzterem zugerechnet.\nE : Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge\n\n35\nArtikel 30 dieses Übereinkommens trägt den Titel „Anwendung aufeinanderfolgender\nVerträge zu demselben Gegenstand“; sein erster Absatz lautet wie folgt:\n„1. Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich\ndie Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen.“\nF. Das Militärisch-Technische Abkommen (MTA) vom 9. Juni 1999\n\n36\nIm Nachgang zu der Aussetzung von Luftschlägen gegen die BRJ aufgrund ihrer Zustimmung zum Rückzug ihrer Streitkräfte aus dem Kosovo unterzeichneten KFOR und die\nRegierungen der BRJ und der Republik Serbien am 9. Juni 1999 dieses Militärisch-Technische Abkommen, mit dem der Abzug der Streitkräfte der BRJ und die Stationierung einer\ninternationalen Schutztruppe vereinbart wurden. Artikel 1 des Militärisch-Technischen Abkommens (mit dem Titel „Allgemeine Verpflichtungen“) zeigt, dass es sich um ein Abkommen\nfür die Stationierung im Kosovo handelt.\n„einer effektiven zivilen Sicherheitspräsenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten\nNationen. Die Parteien betonen, dass der Sicherheitsrat zur Verabschiedung einer\nbereits eingebrachten Resolution zu diesen Maßnahmen bereit ist.“\n\n37\nArtikel 1 Abs. 2 behandelt die Einstellung der Feindseligkeiten und den Rückzug der\nStreitkräfte der BRJ und führt ferner aus:\n„Die Regierungsstellen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien\nstimmen zu, dass die internationale Friedenstruppe („KFOR“) nach Verabschiedung der\nEntschließung des Sicherheitsrates disloziert wird (...) und ungehindert im Kosovo operiert und befugt ist, alle notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung\neines sicheren Umfeldes für alle Bürger des Kosovo sowie ansonsten ihren Auftrag\ndurchzuführen. Sie stimmen gleichfalls zu, sämtlichen Verpflichtungen dieses Abkommens nachzukommen und die Dislozierung und den Einsatz dieser Truppe zu erleichtern.“\n\n38\nNach Artikel V ist der Befehlshaber der KFOR die oberste Schiedsinstanz hinsichtlich\nder Auslegung des Militärisch-Technischen Abkommens und der Sicherheitsaspekte des\nFriedensplans, den es unterstützt.\n\n39\nAnlage B beschreibt ziemlich genau die Bedeutung und die Umstände der Sicherheitsrolle der KFOR im Kosovo. Absatz 3 dieser Anlage führt aus, dass weder die internationale Sicherheitstruppe noch ihre Angehörigen „für Schäden an öffentlichem oder privatem\nEigentum haftbar gemacht werden, die von ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben in Bezug auf\ndie Umsetzung dieses Abkommens verursacht werden“.\n\n40\nDas am 10. Juni 1999 von der NATO übersandte Schreiben mit dem das Militärisch-\nTechnische Abkommen dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen vorgestellt wurde\nsowie das Schreiben des Generalsekretariats an den Sicherheitsrat zeigen, dass das\nMilitärisch-Technische Abkommen von den „Militärbehörden der NATO“ unterzeichnet\nwurde.\nG. Die am 10. Juni 1999 vom Sicherheitsrat verabschiedete Resolution 1244\n\n41\nDie einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1244 lauten wie folgt:\n„Der Sicherheitsrat,\neingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der\nHauptverantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der\ninternationalen Sicherheit,\nunter Hinweis auf seine früheren [einschlägigen] Entschließungen,\nbedauernd, dass die in diesen Resolutionen enthaltenen Forderungen nicht voll erfüllt\nworden sind,\nentschlossen, eine Lösung der ernsten humanitären Lage im Kosovo (Bundesrepublik\nJugoslawien) herbeizuführen und für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und\nVertriebenen in ihre Heimat zu sorgen,\n(...)\nmit Genugtuung über die am 6. Mai 1999 verabschiedeten allgemeinen Grundsätze zur\npolitischen Lösung der Kosovo-Krise (S/1999/516, Anlage 1 dieser Resolution) sowie mit\nGenugtuung darüber, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die Grundsätze angenommen hat, die in den Punkten 1 bis 9 des am 2. Juni 1999 in Belgrad vorgelegten Papiers\n(S/1999/649, Anlage 2 dieser Resolution) enthalten sind, und dass sie diesem Papier\nzugestimmt hat,\n(...)\nfeststellend, dass die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des\nWeltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,\nentschlossen, die Sicherheit des internationalen Personals zu gewährleisten und dafür\nzu sorgen, dass alle Beteiligten ihre Verpflichtungen aus dieser Resolution erfüllen, und\nzu diesen Zwecken tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,\n(...)\n5. beschließt, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo internationale zivile und Sicherheitspräsenzen zu dislozieren, die über das erforderliche geeignete\nGerät und Personal verfügen, und begrüßt es, dass die Bundesrepublik Jugoslawien\ndiesen Präsenzen zugestimmt hat;\n6. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Sicherheitsrat einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung der internationalen zivilen Präsenz überwachen soll, und ersucht den Generalsekretär ferner, seinen Sonderbeauftragten anzuweisen, sich eng mit der internationalen Sicherheitspräsenz abzustimmen, um sicherzustellen, dass beide Präsenzen auf die gleichen Ziele hinarbeiten und sich gegenseitig unterstützen;\n7. ermächtigt die Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen,\ndie internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo gemäß Punkt 4 der Anlage II einzurichten und mit allen Mitteln auszustatten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach\nZiffer 9 benötigt;\n(...)\n9. beschließt, dass die im Kosovo zu dislozierende und tätige internationale Sicherheitspräsenz unter anderem folgende Aufgaben haben wird:\n(...)\ne) Überwachung der Minenräumung, bis die internationale zivile Präsenz gegebenenfalls die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen kann;\nf) gegebenenfalls Unterstützung und enge Abstimmung mit der Arbeit der internationalen zivilen Präsenz;\ng) erforderlichenfalls Wahrnehmung von Grenzüberwachungsaufgaben;\n(...)\n10. ermächtigt den Generalsekretär, mit Hilfe der zuständigen internationalen Organisationen eine internationale zivile Präsenz im Kosovo einzurichten, um eine Übergangsverwaltung für das Kosovo bereitzustellen, unter der die Bevölkerung des Kosovo substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann und die\nfür eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren Entwicklung überwachen\nwird, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner des\nKosovo sicherzustellen;\n11. beschließt, dass die internationale zivile Präsenz unter anderem folgende Hauptaufgaben haben wird:\n(...)\nb) Wahrnehmung grundlegender ziviler Verwaltungsaufgaben, wo und solange dies\nerforderlich ist,\nc) bis zu einer politischen Regelung die Organisation und Überwachung der Entwicklung vorläufiger Institutionen für eine demokratische und autonome Selbstverwaltung,\neinschließlich der Abhaltung von Wahlen;\nd) Übertragung ihrer Verwaltungsaufgaben auf diese Institutionen, nachdem sie geschaffen werden, bei gleichzeitiger Überwachung und Unterstützung der Konsolidierung\nder örtlichen vorläufigen Institutionen des Kosovo sowie weitere friedenskonsolidierende\nTätigkeiten;\n(...)\ni) Aufrechterhaltung der zivilen öffentlichen Ordnung, namentlich durch die Schaffung\nörtlicher Polizeikräfte und in der Zwischenzeit durch die Dislozierung internationalen\nPolizeipersonals für den Dienst im Kosovo;\nj) Schutz und Förderung der Menschenrechte;\nk) Gewährleistung der sicheren und ungehinderten Rückkehr aller Flüchtlinge und\nVertriebenen in ihre Heimat im Kosovo;\n(...)\n19. beschließt, die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten einzurichten, der verlängert wird,\nsofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt;\n20. ersucht den Generalsekretär, dem Rat in regelmäßigen Abständen über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, wozu auch Berichte der Führung der internationalen zivilen Präsenz und der internationalen Sicherheitspräsenz gehören; die\nersten Berichte sind binnen 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution vorzulegen;\n21. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.“\n\n42\nIn Anhang 1 werden die allgemeinen Grundsätze aufgeführt, die zur Erzielung einer\npolitischen Lösung der Kosovo-Krise zu befolgen sind und von den G-8 Außenministern am\n6. Mai 1999 verabschiedet wurden. Darunter fallen folgende Grundsätze:\n„(...)\n„3. Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen erfolgende Stationierung von\nwirksamen internationalen zivilen und Sicherheitspräsenzen im Kosovo, die tätig werden, wie nach Kapitel VII der Charta beschlossen wird, und die in der Lage sind, die\nErreichung der gemeinsamen Ziele zu garantieren.\n4. Die internationale Sicherheitspräsenz unter substantieller Beteiligung der Nordatlantikvertrags-Organisation muss unter gemeinsamer Führung disloziert werden und\nermächtigt sein, ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo zu schaffen und die\nsichere Rückkehr aller Vertriebenen und Flüchtlinge in ihre Heimat zu erleichtern.\n5. Einrichtung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu beschließenden\nÜbergangsverwaltung für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz. Die\nÜbergangsverwaltung soll für eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und\ngleichzeitig vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren\nEntwicklung überwachen, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben\nfür alle Einwohner im Kosovo sicherzustellen.\n(...)“\n\n43\nDiese Resolution benutzt den Begriff „Ermächtigung“, jedoch wird dieser Begriff und\nder Begriff „Delegation“ unterschiedlich gebraucht. Die Verwendung des Begriffs „Delegation“ in dem vorliegenden Beschluss bezieht sich auf die Situation, in der der Sicherheitsrat\neiner anderen Einheit die Befugnis zur Ausübung ihrer Funktionen überträgt, im Gegensatz\nzu der Situation, in der er eine andere Einheit ermächtigt, sich der Funktionen zu entledigen,\ndie sie selbst nicht mehr erfüllen kann.\nH. Abkommen über die Teilnahme Russlands an der KFOR (18. Juni 1999)\n\n44\nNach der russischen Intervention im Kosovo im Nachgang zu der Dislozierung der\nKFOR-Truppen wurde ein Abkommen geschlossen, mit dem die Grundlagen für eine Beteiligung russischer Truppen an der KFOR festgelegt wurden. Nach diesem Abkommen konnten\nrussische Truppen gemäß dem Führungs- und Kontrollmodell im Anhang zu der Vereinbarung in bestimmten Sektoren operieren. Alle Führungsvereinbarungen bewahren das Prinzip\nder einheitlichen Führung. Im Übrigen stellt das Abkommen klar, dass das russische Kontingent zwar unter der politischen und militärischen Führung der russischen Regierung steht,\nder COMKFOR befugt ist, der NATO zu befehlen, Aufträge auszuführen, die von den\nrussischen Streitkräften abgelehnt wurden.\n\n45\nIn dem beigefügten Kommando- und Kontrollmodell wird die Verbindung zwischen\ndem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Nordatlantikrat mit „Konsultation/Interaktion\" beschrieben und die zwischen dem Nordatlantikrat und dem COMKFOR als „operative Kontrolle\".\nI. Verordnung Nr. 2000/47 über den Status, die Vorrechte und Immunitäten der\nKFOR und der UNMIK und ihres Personals im Kosovo\n\n46\nDiese Verordnung wurde am 18. August 2000 vom SRSG verabschiedet, um die\nGemeinsame Erklärung vom 17. August 2000 über den Status der KFOR und UNMIK sowie\nihres Personals und die Vorrechte und Immunitäten, die sie genießen, zu implementieren.\nDie Verordnung sollte am 10. Juni 1999 in Kraft treten.\nNach dieser Verordnung genießt das KFOR-Personal Immunität von der Rechtsprechung\nder Gerichte im Kosovo im Hinblick auf jegliches verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlich relevantes Verhalten ihrerseits auf dem Gebiet des Kosovo und ist der ausschließlichen Rechtsprechung ihrer entsprechenden Entsendestaaten unterworfen (Artikel 2 der Verordnung).\nDie Angehörigen der UNMIK genießen ebenfalls Immunität von der Gerichtsbarkeit im\nHinblick auf von ihnen in dienstlicher Funktion gemachte mündliche und schriftliche Äußerungen sowie vollzogene Handlungen (Artikel 3). Der Generalsekretär kann die Immunität\nder Angehörigen der UNMIK aufheben und die Anträge auf Aufhebung der Immunität, die\ndas Personal der KFOR betreffen, sind dem zuständigen nationalen Befehlshaber zu übermitteln (Artikel 6).\nJ. Ständige Dienstanweisung der NATO/KFOR, SOP (nicht vertrauliches Dokument), Hauptquartier der KFOR, März 2003\n\n47\nUnter Hinweis insbesondere auf die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die UNMIK-Verordnung Nr. 2000/47, diente die SOP nur als Richtschnur.\nDie KCO regelt Ansprüche bezüglich der Gesamtverwaltung der militärischen Operationen\nim Kosovo durch die KFOR gemäß Anhang A der SOP. Es hat ebenfalls festzustellen, ob ein\nTruppen stellender Staat in die Angelegenheit einbezogen ist; in diesem Falle ist die Klage\nan den betroffenen Staat weiterzuleiten.\n\n48\nDie Truppen stellenden Staaten haben die aus ihren eigenen Aktivitäten entstandenen\nAnsprüche gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren zu regeln (Absatz 6). Obwohl\nzu der Zeit keine genehmigten Verfahren für die Regelung und Abgeltung von Ansprüchen\nbestanden, die sich aus den KFOR-Operationen im Kosovo ergaben, wurden die Truppen\nstellenden Staaten ermutigt, Ansprüche (über ihre Schadensregulierungsstellen) gemäß\nAnhang B zu regeln, in dem Richtlinien für eine Schadensabwicklung enthalten waren.\nWenngleich die Entscheidung über Ansprüche gegen einen Truppen stellenden Staat eine\nrein „nationale Angelegenheit des betroffenen Truppen stellenden Staates\" war, wurde die\nfaire Abgeltung von Ansprüchen als die rechtsstaatliche Ordnung stärkend, das Ansehen der\nKFOR fördernd und den Interessen des Schutzes der KFOR-Kräfte dienend angesehen.\n\n49\nAnhang C enthielt Richtlinien für die Struktur und die Verfahren vor der Berufungskommission für den Kosovo (vom KCO oder der Schadensregulierungsstelle eines Truppen\nstellenden Staat).\nK. Die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht („Venedig-\nKommission“); Stellungnahme 280/2004, CDL-AD (2004)033\n\n50\nDie einschlägige Passage in Paragraf 14 dieser Stellungnahme lautet wie folgt:\n„Die KFOR-Truppen sind in vier multinationale Brigaden eingeteilt. Die Truppen\nstammen aus 35 Ländern, von denen einige nicht der NATO angehören. Obwohl diese\nBrigaden für ein bestimmtes Einsatzgebiet verantwortlich sind, sind sie alle unter ‘einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle’ (Resolution 1244 des Sicherheitsrates, Anhang 2, Nr. 4) der zur NATO gehörenden [COMKFOR] disloziert. Der Begriff\n‘einheitliches Kommando und einheitliche Kontrolle’ ist militärischen Ursprungs und\nbezeichnet nur eine beschränkte Form der Autoritätsübertragung über die Truppen. Die\nan der KFOR mitwirkenden Staaten haben somit nicht die ‘gesamte Befehlsgewalt über\nihre Soldaten’ übertragen. Denn in der Regel übertragen die Staaten, die an einer von\nder NATO geführten Operation teilnehmen, lediglich die Befugnisse, die Bestandteile der\n‘operativen Kontrolle’ und/oder des ‘operativen Kommandos’ sind. Diese Befugnisse\nbefähigen die Befehlshaber der NATO, den jeweiligen Befehlshabern der nationalen\nKontingente Befehle mit operativem Charakter zu erteilen. Diese haben die Befehle\ndann auf der Grundlage ihrer eigenen nationalen Autorität auszuführen. Die Befehlshaber der NATO können keine andersartigen Befehle erteilen (z. B. solche, die den persönlichen Status eines Soldaten betreffen, einschließlich der Erteilung von Disziplinarmaßnahmen) und sind grundsätzlich nicht befugt, einzelnen Soldaten Befehle zu erteilen\n(...). Ferner behalten die beteiligten Staaten die Befugnis ihre Soldaten jederzeit zurückzuziehen. Der Grund für dieses ziemlich komplizierte System trägt dem Wunsch der\nStaaten Rechnung, soweit wie möglich die politische Verantwortung und demokratische\nKontrolle über ihr Kontingent zu behalten, soweit dies mit den Erfordernissen militärischer Effizienz vereinbar ist. Diese Staaten sind somit in der Lage nach besten Kräften\nfür die Sicherheit ihrer Soldaten Sorgen zu tragen, die Disziplin der Truppen gemäß den\nnationalen Regeln und Sitten zu bewahren, den Grundsatz der verfassungsmäßigen\nVerantwortung zu beachten und schließlich den Erfordernissen entsprechen zu können,\ndie im Rahmen einer nationalen demokratischen Debatte über die Verwendung der\nStreitkräfte formuliert wurden.“\nL. Festnahme und Minenräumung im Kosovo\n1. Festnahme\n\n51\nIn einem Schreiben der COMKFOR an die OSZE vom 6. September 2001 wird\nbeschrieben, wie die COMKFOR eine Inhaftnahme genehmigt: Jeder Fall wird vom Personal\nder KFOR geprüft, vom Befehlshaber der betroffenen multinationalen Brigade sowie von\neinem Kontrollausschuss am Hauptquartier der KFOR, bevor der COMKFOR seine Genehmigung gemäß der Anweisung KFOR/OPS/FRAGO997 (abgelöst durch die im Oktober 2001\nerlassene COMKFOR-Richtlinie Nr. 42 über die Haft) erteilt.\n2. Minenräumung\n\n52\nLandminen und nicht detonierte Munition (aus der Bombardierung durch die NATO\nAnfang 1999) sind ein ernstes Problem im Nachkriegs-Kosovo, was durch den relativen\nInformationsmangel auf lokaler Ebene aufgrund der massiven Bevölkerungsbewegung\nwährend des Konflikts verschärft wird. Der Entminungsdienst der Vereinten Nationen\n(UNMAS) ist die zentrale Stelle der UNO, die allgemein mit der Überwachung der Entminungsoperationen befasst ist.\n\n53\nAm 12. Juni 1999 stellte der Generalsekretär dem Sicherheitsrat seinen Operationsplan für die zivile Mission im Kosovo vor (Dokument Nr. S/1999/672). Er beschreibt die\nStrukturen der UNMIK und legt dar, dass die Entminungsaktionen zu den humanitären\nAktivitäten zählen (ehemalige 1. Säule der UNMIK) und dass UNMIK den Auftrag erhalten\nhatte, so schnell wie möglich ein Minenräumungszentrum einzurichten. Daher eröffnete das\nKoordinationszentrum der Vereinten Nationen für Minenräumung im Kosovo („UNMACC“\noder „UNMIK MACC“) am 17. Juni 1999 ein Büro im Kosovo und wurde dem Stellvertretenden SRSG unterstellt, der mit der 1. Säule befasst war. In Erwartung der Übertragung der\nVerantwortung an UNMACC im Hinblick auf Mineräumungen gemäß der Resolution 1244\ndes Sicherheitsrates, war die KFOR de facto als Koordinationszentrum tätig. Der detaillierte\nBericht des Generalsekretärs vom 12. Juli 1999 über die UNMIK (Dokument Nr. S/1999/779)\nbestätigt, dass UNMACC mit der Planung von Entminungen beauftragt und als Koordinator\nzwischen den Beteiligten an den Aktionen fungierte, insbesondere der KFOR, der Organe\nder UNO, den NGOs und den Wirtschaftsunternehmen.\n\n54\nAm 24. August 1999 wurde der Leitplan für ein Minenräumungsprogramm der UNMIK\nin einem Dokument mit dem Titel „UNMIK MACC, Büro des Stellvertretenden SRSG (humanitäre Angelegenheiten)“ veröffentlicht. Das Dokument bestätigte, dass die UNO - durch die\nUNMAS, den SRSG und den mit der 1. Säule UNMIK befassten Stellvertretenden SRSG -\ndie „globale Verantwortung“ für das Minenräumungsprogramm behielt, im Hinblick auf die\nErarbeitung einer diesbezüglichen allgemeinen Politik, die Identifizierung von Bedürfnissen\nund Prioritäten, die Koordination mit UNO- und Nicht-UNO-Partnern sowie mit den Mitgliedstaaten und im Hinblick auf die Festlegung der Planung und der gesamten Organisationsstruktur. Das Entminungsprogramm war „integraler Bestandteil der UNMIK-Missionen“. Im\nHinblick auf die Rolle der UNMACC wurde betont, dass sich diese, wenn die UNO nicht\nbeabsichtigte, selbst Minenräumungsaktionen im Kosovo durchzuführen, auf verschiedene\nAkteure würde stützen können, darunter UNO-Organe, Kontingente der KFOR, NGOs und\nWirtschaftsunternehmen. Diese Akteure mussten akkreditiert, unterstützt und koordiniert\nwerden um kohärent und integriert arbeiten zu können. Daher bestand ein Schlüsselfaktor\nfür die Erfüllung des Entminungsprogramms in der Integration und Koordination aller\nMinenräumungstätigkeiten durch ein angemessen strukturiertes Organ, die UNMACC, die\ninsbesondere als „Zentralstelle und Koordinationsmechanismus für alle Entminungsaktionen\nim Kosovo“ auftreten sollte. Der Leitplan bestimmte alsdann die Art des Problems und die\nsich daraus für die Entminung ergebenden Phasen und Prioritäten.\n\n55\nDaher übersandte der mit der 1. Säule befasste Stellvertretende SRSG dem SRSG\nam 24. August 1999 ein Memorandum mit der Bitte, da der Leitplan gebilligt worden war, es\nan die KFOR zu übermitteln, „versehen mit einer entsprechenden Anmerkung, nach der\nUNMIK derzeit die Verantwortung für die Entminungsaktionen mit humanitärem Charakter im\nKosovo trägt“.\n\n56\nDie Richtlinie der KFOR über die Markierung von nicht detonierten Streubomben\n(KFOR/OPS/FRAGO 300) wurde am 29. August 1999 verabschiedet und sah Folgendes vor:\n„(...) KFOR wird die Minen/nicht detonierten Streubomben nur zerstören, wenn sie es\nfür die Durchführung ihres Auftrags oder die Gewährleistung der Freizügigkeit von\nPersonen für unerlässlich erachtet. Die KFOR will keine Entminungen durchführen, die\nunter die Verantwortung von UNMACC und der NGOs fallen. Gleichwohl steht sie unter\ndem zunehmenden Druck, die Munition der NATO zu beseitigen. Daher wurde beschlossen, dass die KFOR zusätzliche Anstrengungen unternehmen soll, um ohne Änderung\nihrer Politik die Bedrohung zu verringern, indem sie den Bereich jeden Einschlags von\nnicht detonierten Streubomben kennzeichnen (....) Die multinationalen Brigaden haben\ndiese Aufgaben gemäß einer Prioritätenliste durchzuführen, die in Abstimmung mit\nUNMACC und den Regionalbüros der UNMIK erstellt wird. Beabsichtigt ist, alle Zonen\nzu markieren, die bis zum 10. Oktober 1999 bekannt sind.“\n\n57\nAm 5. Oktober 1999 richtete derselbe Stellvertretende SRSG ein Schreiben an den\nCOMKFOR, in dem er auf Paragraf 9e) der Resolution 1244 des Sicherheitsrates verwies,\ndem er den Leitplan beifügte und in dem er bestätigte, „dass wir nunmehr in der Lage sind,\noffiziell die Verantwortung für Entminungsaktionen im Kosovo zu übernehmen“ und die\nzentrale Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen UNMIK und KFOR betonte.\n\n58\nDer Bericht der KFOR für Juli 1999 (der dem Sicherheitsrat mit Schreiben des\nGeneralsekretärs vom 10. August 1999 vorgelegt wurde) erläuterte, dass die KFOR eng mit\nUNMAS zusammenarbeitete und beide Stellen UNMACC „gemeinsam eingerichtet“ hatten.\nDer Bericht lautete weiter:\n„Bei ihrer Ankunft im Kosovo und vor der Einrichtung von UNMACC hat die KFOR ein\nKoordinationszentrum für Minenräumung eingerichtet, das seitdem mit zusätzlichem\nPersonal [der UNO] ausgestattet wurde und nunmehr zu UNMACC wurde. UNMACC ist\njetzt absolut einsatzbereit und von der [UNO] mit Minenräumungsaktionen in der Region\nbeauftragt. Es erfüllt seine Aufgabe unter Einsatz von Minenräumungsteams, die sich\naus Zivilangestellten zusammensetzen. Die Hauptaufgabe der KFOR besteht in der\nNeutralisierung nicht detonierter Minen und Munition, insbesondere der Entminung\nwichtiger ziviler Infrastrukturen und öffentlicher Gebäude.“\nDer Bericht der KFOR für August 1999 (der dem Sicherheitsrat mit Schreiben des\nGeneralsekretärs vom 15. September 1999 vorgelegt wurde) bestätigt, dass die KFOR eng\nmit dem von KFOR und UNO „gemeinsam geschaffenen“ UNMACC zusammenarbeitet. Die\nnachfolgenden Monatsberichte der KFOR (die dem Sicherheitsrat vom Generalsekretär\nvorgelegt wurden) zeigen die enge Zusammenarbeit der KFOR mit UNMAS und UNMACC\nund betonen, dass die Beseitigung der Bedrohung durch nicht detonierte Streubomben für\ndie multinationalen Brigaden prioritär ist und das Ziel darin besteht, vor dem ersten Schnee\nso viele Zonen wie möglich zu markieren und zu neutralisieren (Berichte Nrn. S/1999/868,\nS/1999/982, S/1999/1062, S/1999/1185 und S/1999/1266).\n\n59\nMit Schreiben an den COMKFOR vom 6. April 2000 wies der Stellvertretende SRSG\nihn auf die kürzlich erfolgten Detonationen von Streubomben hin, die Menschenleben gefordert hatten, und ersuchte den COMKFOR sich persönlich zu engagieren und dafür Sorge zu\ntragen, dass die KFOR weiterhin die Entminungsaktionen unterstützt, in dem sie sofort die\nBelegenheiten von nicht detonierten Streubomben markiert sowie alle ihr zur Verfügung\nstehenden Informationen übermittelt.\n\n60\n2001 beauftragte UNMAS eine externe Bewertung seines Minenräumungsprogramms\nim Kosovo für den Zeitraum von 1999 bis 2001. Der Bericht mit dem Titel „Bewertung des\nMinenräumungsprogramms der Vereinten Nationen im Kosovo, 1991-2001“ enthielt nachstehende Bemerkungen:\n„Anfang 1999 hatte UNMACC de facto die völlige Kontrolle über das Entminungsprogramm übernommen, obwohl es förmlich weiterhin der Verantwortung der KFOR unterstellt war. (...) Darauf folgte am 24. August die Billigung des [Leitplans] (...) [die] mit der\nÜbersendung eines Memorandums durch den Stellvertretenden SRSG an den SRSG\n(am 24. August) zusammenfiel (...). An diese Ersuchen schloss sich ein Schreiben vom\n5. Oktober 1999 [des Stellvertretenden SRSG] an General Jackson [COMKFOR] (...).an.\nMit diesem Schreiben übertrug der militärische Sektor formell dem zivilen Sektor die\nVerantwortung über das Entminungsprogramm im Kosovo gemäß der [Resolution 1244\ndes Sicherheitsrates], obwohl diese Übertragung in Wirklichkeit bereits Ende August\nstattgefunden hatte.“\nRÜGEN\n\n61\nA. B. behauptet in seinem eigenen Namen und im Namen seines Sohnes G. B., dass\ndessen Tod Artikel 2 widerspricht und B. B. rügt unter dem Blickwinkel ebendieses Artikels\ndie erlittenen schweren Verletzungen. Sie tragen vor, dass der Vorfall verursacht worden sei,\nweil die französischen KFOR-Truppen es versäumt hätten, die noch nicht detonierte\nMunition, deren Belegenheit der KFOR an dieser Stelle bekannt war, zu kennzeichnen\nund/oder zu entschärfen.\n\n62\nHerr S. rügt nach Artikel 5 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 13 der\nKonvention seine vom 13. Juli 2001 bis 26. Januar 2002 bei der KFOR erlittene Haft. Ferner\nrügt er nach Artikel 6 Abs. 1, dass er keinen Zugang zu einem Gericht gehabt habe, und\ndarüber hinaus dass die beschwerdegegnerischen Staaten ihre positiven Verpflichtungen\nverletzt hätten, die Rechte von Bewohnern des Kosovo aus der Konvention zu garantieren.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n63\nA. und B. B. rügen unter dem Blickwinkel von Artikel 2 der Konvention die\nstreitbefangene Untätigkeit der KFOR-Truppen. Herr S. beruft sich auf die Artikel 5, 6 und 13\nbetreffend seine auf Befehl der KFOR erfolgte Inhaftierung. Der Präsident des Gerichtshofes\nhat akzeptiert, dass die vor der Großen Kammer erschienenen Personen ihre Einlassungen\nauf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerden beschränken.\nI. RÜCKNAHME DES FALLES S. GEGEN DEUTSCHLAND\n\n64\nZur Rechtfertigung, dass die Gerichtsbarkeit insbesondere Deutschland betrifft, behauptete Herr S. ursprünglich, dass ein deutscher Offizier der KFOR in seine Festnahme im\nJuli 2001 einbezogen war, und er berief sich ebenfalls darauf, dass Deutschland die\nLeitnation der multinationalen Brigaden im Südosten ist. In ihrer schriftlichen Stellungnahme\nan die Große Kammer hat die deutsche Regierung ausgeführt, dass sie ungeachtet\numfassender Ermittlungen nicht in der Lage war, eine wie auch immer geartete Beteiligung\neines deutschen Offiziers der KFOR an der Festnahme von Herrn S. nachzuweisen.\nHerr S. erwiderte, er stütze seine Behauptung bezüglich des Eingreifens eines deutschen\nOffiziers der KFOR auf seine Erinnerung und dass er, wenn er diese Stellungnahme auch in\ngutem Glauben gemacht habe, nicht in der Lage sei, einen wie auch immer gearteten\nobjektiven Nachweis zur Stützung seiner Einlassungen vorzubringen. Er hat daher die\ngegenteilige Behauptung Deutschlands akzeptiert und ferner bejaht, dass die deutsche\nKontrolle über die KFOR in dem in Rede stehenden Abschnitt für sich ein unzureichendes\nfaktisches Element darstelle, um die Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit auf ihn zu\nbegründen. Mit Schreiben vom 2. November 2006 ersuchte er den Gerichtshof um Zustimmung, seine Beschwerde gegen Deutschland zurückzunehmen; daher hat Deutschland in\nder späteren mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer keine mündlichen Stellungnahmen abgegeben.\n\n65\nDer Gerichtshof erachtet die Begründung dieses Ersuchens für angemessen. Da in\ndieser Angelegenheit zwei beklagte Staaten verbleiben, die ebenfalls die Anwendung ihrer\nGerichtsbarkeit auf Herrn S. sowie die Vereinbarkeit seiner Rügen mit der Konvention\nbestreiten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Achtung der Menschenrechte die\nweitere Prüfung der Beschwerde von Herrn S. gegen Deutschland nicht erfordere und sie\ndaher in Bezug auf diesen Staat im Register zu streichen sei (Art. 37 Abs.1 in fine EMRK).\nDaher nimmt der Präsident des Gerichtshofes die schriftliche Argumentation der deutschen Regierung als Stellungnahmen eines Drittbeteiligten aufgrund von Artikel 44 Absatz 2\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofes an. Die o.a. Verweise auf “die beschwerdegegnerischen Staaten“ schließen daher Deutschland nicht ein; dieser Staat wird als Drittbeteiligter aufgeführt.\nII. DIE BESCHWERDEN SOWEIT SIE FRANKREICH UND DEUTSCHLAND BETREFFEN1\nA. Die vom Gerichtshof zu prüfende Frage\n\n66\nDie Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass zwischen ihnen und den beschwerdegegnerischen Staaten ein ausreichender Zusammenhang in Bezug auf die Hoheitsgewalt\nnach Artikel 1 der Konvention und ihre Rügen ratione loci, personae et materiae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar sind.\n\n67\nDie beschwerdegegnerischen Staaten und die Drittbeteiligten stellen diese These in\nAbrede.\nDie beschwerdegegnerischen Regierungen behaupten insbesondere, dass die Beschwerden ratione loci und ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar\nsind und die Beschwerdeführer nicht unter ihre Hoheitsgewalt im Sinne von Artikel 1 der\nKonvention fallen. Sie behaupten ferner, dass gemäß dem in der Sache Monetary Gold\nprinciple (Monetary Gold Removed from Rome in 1943, ICJ Reports 1954) entwickelten\nGrundsatz der Gerichtshof nicht in der Sache entscheiden kann, da dies einer Entscheidung\nüber die Rechte und Pflichten von Staaten gleichkäme, die nicht Vertragsparteien der Konvention sind.\nDie französische Regierung räumt zwar ein, dass zunächst die Fragen der Gerichtsbarkeit\nund der Vereinbarkeit zu klären sind, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Fälle unter dem\nBlickwinkel des Artikels 35 Abs. 1 unzulässig sind, insbesondere, weil die Beschwerdeführer\nden ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsweg nicht erschöpft hätten. Die norwegische\nRegierung hat zwar in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen zu dem Herrn S. offen\nstehenden Rechtsweg geantwortet, aber nicht geltend gemacht, dass die Sache im Hinblick\nauf Artikel 35 Abs. 1 der Konvention unzulässig sei.\nDie Drittbeteiligten behaupten im Wesentlichen, dass die beschwerdegegnerischen\nStaaten keine Hoheitsgewalt ratione loci oder ratione personae haben. Die UNO, die auf\n1 Anmerkung des Übersetzers: In der englischen Sprachfassung der Entscheidung heißt es zutreffend: „soweit sie\nFrankreich und Norwegen betreffen“\nErsuchen des Gerichtshofs um Teilnahme im Fall B. gebeten wurde, vertrat die Auffassung,\ndass die Entminung zwar unter das Mandat der UNMACC, der von UNMIK geschaffenen\nStelle, fiel, die Tatsache, dass die KFOR die erforderlichen Informationen zu den Orten der\nBelegenheit nicht detonierter Munition nicht geliefert hat, jedoch dazu führt, dass die\nstreitbefangene Untätigkeit nicht der UNMIK zugerechnet werden kann.\n\n68\nDaher betrifft die Mehrzahl der Stellungnahmen die Frage, ob die Beschwerdeführer\nder extraterritorialen „Hoheitsgewalt“ der beschwerdegegnerischen Staaten im Sinne von\nArtikel 1 der Konvention unterliegen, die Frage der Vereinbarkeit ratione loci der Rügen mit\nder Konvention und folglich der Entscheidung Banković und andere ./. Belgien und sechzehn\nweitere Vertragsstaaten ([GK] (Ent.), Nr. 52207/99, EuGMR 2001-XII) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Drozd und Janousek ./. Frankreich und Spanien,\nUrteil vom 26 Juni 1992, Serie A Nr. 240 ; Loizidou ./. Türkei, Urteil vom 18. Dezember 1996,\nSammlung 1996-VI, Rdnr. 56; Zypern ./. Türkei [GK], Nr. 25781/94, EuGMR 2001-IV; Issa\nund andere ./. Türkei, Nr. 31821/96, 16. November 2004; Ilaşcu und andere ./. Moldau und\nRussland [GK], Nr. 48787/99, EuGMR 2004-VII ; Öcalan ./.Türkei [GC], Nr. 46221/99,\nEuGMR 2005-IV; und Hussein ./. Albanien und andere (Ent.), Nr. 23276/04, 14. März 2006).\nDiesbezüglich halten die Beschwerdeführer im Fall B. insbesondere den Hinweis für\nwichtig, dass Frankreich die Leitnation der multinationalen Brigaden im Nordosten war, und\nHerr S. betont, dass französische und norwegische COMKFOR die streitbefangenen Befehle\nzur Inhaftierung erteilten. Die beschwerdegegnerischen Staaten (und die Drittstaaten) stellen\ndie Zuständigkeit ratione loci des Gerichtshofs in Abrede und betonen insbesondere, dass\nsich die Beschwerdeführer nicht im Hoheitsgebiet ihres Landes aufhielten, die UNO die\neffektive Gesamtkontrolle im Kosovo innehat, die KFOR und nicht die individuellen\nCOMKFOR die Kontrolle über Herrn S. ausübte und dass die Beschwerdeführer nicht im\n„Rechtsraum“ der Konvention wohnhaft waren.\n\n69\nDer Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass Artikel 1 von den Vertragsparteien\nverlangt, allen ihrer „Hoheitsgewalt“ unterstehenden Personen die von der Konvention garantierten Rechte zuzusichern. Diese gerichtliche Zuständigkeit ist im Wesentlichen räumlich\nund wenn auch das Konzept der Vereinbarkeit ratione personae der Rügen unterschiedlich\nist, können die beiden Begriffe von einander unabhängig sein (Banković und andere, o.a.,\nRdnr. 75; und Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anomin Sirketi (Bosphorus Airways)\n./. Irland, [GK], Nr. 45036/98, Rdnrn. 136-137, EuGMR 2005-VI). Im vorliegenden Fall vertritt\nder Gerichtshof die – im Übrigen nicht bestrittene – Auffassung, dass die BRJ den Kosovo\nnicht „kontrollierte“ (in dem Sinn, den der Begriff in der vorstehend genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf den Nordteil Zyperns erhielt), denn vor den in Rede\nstehenden Handlungen hatte dieser Staat im MTA zugestimmt, so wie er als souveräne\nMacht dazu berechtigt war, (Entscheidung Banković und andere, o.a., Rdnr. 60 und 71, mit\nweiteren Nachweisen; siehe auch Shaw, International Law, 1997, 4. Auflage, S. 462; Nguyen\nQuoc Dinh, Droit International Public, 1999, 6. Auflage, S. 475-478; und Dixon, International\nLaw, 2000, 4. Auflage, S. 133-135), seine Truppen zurückzuziehen, um die Dislozierung\ninternationaler ziviler Präsenzen (UNMIK) und Sicherheitspräsenzen (KFOR) zu gestatten,\nwobei die Modalitäten dieser Operation in einer Resolution erläutert werden sollten, die\nbereits aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen eingeführt worden war\n(Artikel 1 des MTA, Rdnr. 36 oben).\n\n70\nDie Resolution 1244 des Sicherheitsrates wurde am nächsten Tag, dem 10. Juni 1999\nverabschiedet. Sie erteilte der KFOR den Auftrag zur Ausübung der völligen militärischen\nKontrolle im Kosovo. UNMIK wurde mit einer internationalen Übergangsverwaltung beauftragt und seine erste Verordnung bestätigte, dass die ihr vom Sicherheitsrat übertragene\nAutorität alle gesetzgeberischen und exekutiven Befugnisse umfasste sowie die Befugnis zur\nVerwaltung des Gerichtswesens (Verordnung 1999/1 und auch Verordnung 2001/9 der\nUNMIK). Wenn auch der Sicherheitsrat eine schrittweise Übertragung der von UNMIK\nausgeübten Verantwortung auf die lokalen Behörden vorsah, besteht kein Anlass zu der\nAnnahme, dass die Sicherheits- oder die zivile Lage zur Zeit der im vorliegenden Fall in\nRede stehenden Ereignisse eine Entwicklung erfahren hätte, die zu einer Veränderung\ngeführt hätte. Daher befand sich der Kosovo zum Zeitpunkt der Handlungen unter der\neffektiven Kontrolle internationaler Präsenzen, welche die öffentlichen Machtbefugnisse\nausübten, die üblicherweise von der Regierung der BRJ ausgeübt wurden (Banković und\nandere, o.a., Rdnr. 71).\n\n71\nDaher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es in den vorliegenden Fällen nicht so\nsehr um die Ermittlung geht, ob die beschwerdegegnerischen Staaten im Kosovo eine extraterritoriale Hoheitsgewalt ausübten, sondern sehr viel grundsätzlicher um die Festlegung, ob\ner selbst im Hinblick auf die Konvention für die Prüfung der Rolle zuständig ist, welche diese\nStaaten innerhalb der zivilen und Sicherheitspräsenzen spielten, die die maßgebliche Kontrolle über den Kosovo ausübten.\n\n72\nDie erste Frage, mit der sich der Gerichtshof zu befassen hat, betrifft somit die Vereinbarkeit ratione personae der Rügen der Beschwerdeführer mit den Bestimmungen der Konvention. Der Gerichtshof fasst nachstehend die Stellungnahmen der Parteien zu diesem\nPunkt zusammen und prüft sie.\nB. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer\n\n73\nNach Ansicht der Beschwerdeführer gilt die KFOR (und nicht die UNO oder UNMIK)\nals die in beiden Fällen verantwortliche Organisation.\nDas MTA und die Resolution 1244 des Sicherheitsrats sehen vor, dass die KFOR, auf der\ndas Bestehen der UNMIK gestützt ist, das Kosovo in staatsförmlicher Weise kontrolliert und\nverwaltet. Ferner sei die KFOR für die Minenräumung verantwortlich, und zwecks Unterstützung ihrer These verweisen die Beschwerdeführer auf die Verpflichtungen der KFOR, die im\nMTA, in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats, in FRAGO300 und in den Berichten des\nUNO-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat (wonach UNMACC von der KFOR und der\nUNO „gemeinsam errichtet“ worden ist, um die Minenräumaktionen zu koordinieren – siehe\ndie oben genannten Berichte des Generalsekretärs, Rdnr. 58) sowie in einem Bericht des\nInternationalen Komitees vom Roten Kreuz dargelegt sind („Explosive Remmants of War,\nCluster Bombs and Landmines in Kosovo\", Genf, August 2000, rev. Fassung vom Juni\n2001). Da die KFOR von vorhandener nicht detonierter Munition wusste und den Abschnitt\nkontrollierte, hätte sie die Öffentlichkeit fernhalten müssen. Außerdem seien die Streubomben ursprünglich von der NATO abgeworfen worden. Die Beschwerdeführer haben in ihren\nmündlichen Stellungnahmen den Standpunkt der UNO übernommen, wonach die KFOR,\nselbst wenn UNMACC für die Koordinierung der Minenräumaktionen verantwortlich war, die\nunmittelbare Verantwortlichkeit bei der Unterstützung dieser Räumung behielt, die im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der Entminung „ausschlaggebend“ war. Die Inhaftierung des Herrn S. betraf ganz eindeutig eine Sicherheitsfrage im Zuständigkeitsbereich der\nKFOR (siehe die in Rdnr. 51, oben, genannten KFOR-Dokumente).\n\n74\nNach Ansicht der Beschwerdeführer unterliegen die streitigen Handlungen der Verantwortlichkeit ratione personae Frankreichs in der Rechtssache B. und derjenigen Norwegens\nin der Rechtssache S..\n\n75\nErstens habe Frankreich im Nordatlantikrat für die Dislozierung einer internationalen\nStreitkraft im Kosovo gestimmt.\n\n76\nZweitens weist die Kontrolle des französischen Kontingents über die MNB im Nordosten in der Sache B. einen einschlägigen Zusammenhang im Sinne der Hoheitsgewalt auf.\nObwohl Deutschland bei der MNB im Südosten als Leitnation gelte, erachten die Beschwerdeführer, dass diese Tatsache in der Sache S. an sich keinen hinlänglichen\nZusammenhang im Sinne der Hoheitsgewalt darstellt.\n\n77\nDrittens seien weder die Handlungen noch die Unterlassungen der KFOR-Soldaten\nder UNO oder der NATO zuzurechnen. Die KFOR sei eine von der NATO geführte multinationale Truppe, die aus Kontingenten der NATO-Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten\n(zehn bis vierzehn Staaten) zusammengestellt sei und unter einem „einheitlichen Kommando\nund einheitlicher Kontrolle“ handele. Die KFOR sei im Gegensatz etwa zu anderen Friedenssicherungskräften und der UNMIK und UNMACC, die der unmittelbaren Befehlsgewalt der\nUNO unterstehen, nicht als Truppe oder Organ der UNO geschaffen worden. Wäre die\nKFOR eine UNO-Truppe (versehen mit einem Akronym und den Buchstaben „UN“), hätte sie\neinen von der UNO bestellten Oberbefehlshaber, die einzelnen Kontingente würden den\nAnweisungen der Truppen stellenden Staaten nicht nachkommen und das gesamte Personal\nwürde die Immunitäten genießen, die auch den UNO-Bediensteten zustehen. Die NATO und\nandere Staaten seien vielmehr ermächtigt worden, die Sicherheitspräsenz im Kosovo „unter\neinheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle“ zu errichten. Dabei handele es sich\nallerdings um ein künstliches Gebilde, einen sog. „term of art\" (Venedig-Kommission, Rdnr.\n50, oben): Da es kein operatives Kommandobindeglied zwischen dem Sicherheitsrat und der\nNATO gäbe und die Truppen stellenden Staaten eine derart wichtige Befugnis beibehalten\nwürden, gäbe es keine gemeinsame Kommandokette unter der Schirmherrschaft des Sicherheitsrats, so dass weder die von den KFOR-Truppenteilen begangenen Handlungen noch\nUnterlassungen der NATO oder der UNO zugerechnet werden könnten (die Beschwerdeführer beziehen sich ferner auf die o.g. rechtstheoretischen Publikationen).\nBezüglich der Beziehung zwischen der KFOR und dem Sicherheitsrat verweisen die\nBeschwerdeführer auf den Anhang zur Vereinbarung über die Beteiligung der Russischen\nFöderation (Rdnr. 45, oben), in der diese Verbindung als „Konsultation/Interaktion“ beschrieben wird.\nIn Bezug auf die Rolle der Truppen stellenden Staaten machen die Beschwerdeführer\ngeltend, die KFOR-Truppenteile (wie auch die der COMKFOR) seien für ihre Handlungen\ngegenüber ihren nationalen Befehlshabern, die ausschließlich der Hoheitsgewalt des\njeweiligen Entsendestaats unterliegen würden, unmittelbar verantwortlich. Die Einsatzregeln\nseien nationaler Natur, die Disziplinargewalt über die Kontingente obliege dem nationalen\nBefehlshaber, die Dislozierungsentscheidungen ergehe auf nationaler Ebene;,die Kontingente würden von den Staaten finanziert, jeder der für die KFOR Truppen stellenden Staaten\nhabe ein eigenes Büro für Rechtsstreitigkeiten eingerichtet, die Truppen stellenden Staaten\nbehielten ihre Zuständigkeit auf disziplinar-, zivil- und strafrechtlichem Gebiet bezüglich des\nVorgehens der Truppen im Kosovo bei (siehe die UNMIK-Verordung 2000/47 und die „Standing Operating Procedures“ (HQ der KFOR) vom März 2003 - Rdnr. 7-49 oben) und, nachdem ein britisches Gericht sich für zuständig erklärt habe, eine Sache bezüglich des Vorgehens der britischen KFOR im Kosovo zu behandeln (Bici & Anor ./. Ministry of Defence\n[2004] EWHC, S. 786), sei es möglich, die einzelstaatliche Verantwortlichkeit geltend zu\nmachen. Es seien schließlich die nationalen Kommandeure, die darüber entscheiden, ob auf\ndie Immunität der KFOR-Truppenteile zu verzichten ist, während der Generalsekretär vergleichbare Entscheidungen für die UNMIK-Bediensteten treffe. Es sei heuchlerisch, anzunehmen, dass die KFOR-Truppenteile der ausschließlichen Zuständigkeit des jeweiligen Entsendestaats unterliegen und gleichzeitig in Abrede zu stellen, dass sie dessen Hoheitsgewalt\nunterstehen. Zwischen der UNO und den Truppen stellenden Staaten sei keine Vereinbarung getroffen worden, auch würde es zwischen der UNO und der BRJ keinen Vertrag zum\nTruppenstatut geben.\n\n78\nViertens würden bezüglich der Sache S. die Entscheidungen zu Haftangelegenheiten\nletztlich vom COMKFOR getroffen werden. Dieser entscheide, ohne dem Oberkommando\nder NATO oder den Truppen stellenden Staaten hiervon zu berichten und sei für seine\nHandlungen weder gegenüber der NATO verantwortlich noch in der Sache von ihr abhängig.\nDa die Festnahmeanordnungen sich auf die gesonderte Ausübung der Befugnisse des\nCOMKFOR stützen, müsse die vorliegende Sache von der Rechtssache Hess ./. Vereinigtes\nKönigreich unterschieden werden (28. Mai 1975, Entscheidungen und Berichte Nr. 2, S. 72).\n\n79\nFünftens und hilfsweise habe die KFOR keine andere Rechtspersönlichkeit und könne\nnicht als ein Völkerrechtssubjekt betrachtet werden und einer internationalen Verantwortlichkeit wegen Handlungen oder Unterlassungen ihres Personals unterliegen.\n\n80\nIn der Annahme, dass der Gerichtshof erachten sollte, dass die jeweiligen Staaten ein\ninternationales Mandat (UNO/NATO) ausüben, würde diese Tatsache sie nicht ihrer Verantwortlichkeit nach Maßgabe der Konvention entbinden, und zwar aus zwei Gründen. Erstens\nwäre Artikel 103 der UN-Charta nur dann anwendbar - womit die Staaten von jeglicher Verantwortung aus der Konvention befreit wären – wenn die Resolution 1244 des Sicherheitsrats ihnen vorschreiben würde, entgegen der Konvention zu handeln, was hier nicht zutreffe,\ndenn es gäbe keine Kollision zwischen den Erfordernissen, die von den beiden Instrumenten\nverlangt werden. Zweitens gestatte die Konvention den Staaten, souveräne Befugnisse an\neine internationale Organisation zu übertragen, um gemeinsame Ziel zu verfolgen, wenn\ndiese Übertragung die Voraussetzung dafür sei, dass die Staaten ihren internationalen\nrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und die Organisation, die diese Verpflichtungen\nauferlegt bekommen hat, einen „gleichwertigen“ substanziellen und verfahrensmäßigen\nSchutz wie den nach der Konvention zugesicherten bietet (o.a. Urteil Bosphorus, Rdnr. 155).\nAllerdings würden weder die NATO noch die KFOR einen solchen Schutz bereitstellen.\n\n81\nWas schließlich die Argumente der beschwerdegegnerischen Staaten anbelangt, so\nsei deren Verweis auf den Grundsatz aus der Rechtssache „Monetary Gold\" grundlegend\nunhaltbar. Außerdem würde es Zweck und Ziel der Konvention widersprechen, anzunehmen,\ndass die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs in den vorliegenden Sachen die\nStaaten möglicherweise davon abhalten würde, an friedenssichernden Missionen teilzunehmen.\nC. Die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Staaten\n1. Die französische Regierung\n\n82\nDie Regierung behauptet, die in Artikel 1 benutzte Formulierung „Hoheitsgewalt“ sei\nmit dem Begriff der Zuständigkeit ratione personae eines Staats eng verflochten. Zudem\nhandele es sich nach Auffassung der ILC bei dem Kriterium, wonach die Verantwortlichkeit\neiner internationalen Organisation bei Handlungen begründet werden kann, die von Personen begangen werden, die ihr zur Verfügung gestellt werden, um die „effektive Gesamtkontrolle“ und nicht um die ausschließliche Kontrolle, welche von dieser Organisation in Bezug\nauf den Betroffenen ausgeübt wird (Rdnrn. 30-33 oben).\n\n83\nDas französische Kontingent ist der KFOR zur Verfügung gestellt worden, die nach\ndem Sicherheitstandpunkt eine effektive Kontrolle im Kosovo ausübt. Die KFOR stellt eine\ninternationale Truppe unter einheitlicher Führung dar, wie sich aus den zahlreichen Gründungsdokumenten und anwendbaren Instrumenten ergebe, bei der eine Hoheitsgewalt des\nfranzösischen Staats nicht gegeben sei. Die MNBs stehen unter dem Kommando eines\nOffiziers der Leitnation, der wiederum der Befehlsgewalt des COMKFOR unterliegt und über\ndie NATO-Befehlskette gegenüber dem Sicherheitsrat für sein Vorgehen verantwortlich ist.\nDie operative Truppenkontrolle wird vom COMKFOR ausgeübt, die strategische Kontrolle\nvom NATO-Oberkommandierenden der Alliierten Streitkräfte in Europa („SACEUR“) und die\npolitische Kontrolle vom Nordatlantikrat und nicht zuletzt vom Sicherheitsrat. Die Entscheidungen und Handlungen erfolgen demnach im Auftrag der KFOR, wobei das französische\nKontingent in jeder Hinsicht dem von der NATO konzipierten und überwachten Einsatzplan\n(OPLAN) Folge leistet. Die KFOR setzt somit die vom Sicherheitsrat gebilligten Operationen\nder Friedenssicherung um, deren Resolutionen die Rechtsgrundlage für die NATO hinsichtlich der Aufstellung und Führung der KFOR durch den OPLAN darstellen. Deshalb sind die\nHandlungen der nationalen Kontingente nicht einem bestimmten Staat, sondern der UNO\nzuzurechnen, die in dem Gebiet eine effektive Gesamtkontrolle ausübt.\n\n84\nFolgende Erwägungen untermauern die mangelnde Hoheitsgewalt ratione personae\nFrankreichs. Zunächst wird auf die Immunitäten von KFOR bzw. UNMIK und auf die\nbesonderen Rechtsbehelfe hingewiesen, die zwecks Gewährung von Schadensersatz\ngeschaffen und dem besonderen Kontext der internationalen KFOR-Mission angepasst\nwurden (Rdnrn. 46-49 oben). Zweitens hat die Parlamentarische Versammlung des\nEuroparats („PACE“) die Schaffung eines Gerichtshofs für Menschenrechte im Kosovo\nempfohlen (Entschließung 1417 (2005) vom 25. Januar 2005), und deshalb wohl nicht\nerachtet, dass die Vertragsparteien der Konvention ihre Hoheitsgewalt aus Artikel 1 in\ndiesem Land bereits ausüben. Drittens hat der Ausschuss zur Verhütung von Folter und\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (der „CPT“) im Mai 2006\nVereinbarungen mit KFOR und UNMIK getroffen und dabei erwogen, dass das Kosovo der\ngemeinsamen Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten nicht unterworfen sei. Viertens hat die\nVenedig-Kommission (o.a. Stellungnahme) erachtet, dass die Hoheitsgewalt der Staaten und\nsomit die Zuständigkeit dieses Gerichtshofs sich nicht auf das Kosovo erstrecken würde.\nFünftens würde jegliche Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichtshofs bedeuten, dass\ner im Widerspruch zu dem aus der (vorgenannten) Rechtssache „Monetary Gold“ abgeleiteten Grundsatz über Handlungen von Nichtvertragsstaaten entscheiden müsste. Sechstens\nergibt sich aus dem ILC-Artikelentwurf über die Verantwortlichkeit von Staaten (Rdnr. 34\noben), dass die Handlungen und Unterlassungen des französischen Kontingents (die unter\nder Schirmherrschaft der NATO und im Auftrag der KFOR begangen wurden) Frankreich\nnicht zuzurechnen sind.\n2. Die norwegische Regierung\n\n85\nDie Beschwerde ist ratione personae unvereinbar, weil Herr S. der Hoheitsgewalt der\nbeschwerdegegnerischen Staaten nicht unterliegt.\n\n86\nDen rechtlichen Rahmen für Haftmaßnahmen der KFOR stellt das MTA dar, die Resolution 1244 des Sicherheitsrats, der OPLAN 10413, die Einsatzvorschriften der KFOR und\nFRAGO997, ersetzt (im Oktober 2001) durch die COMKFOR-Richtlinie Nr. 42 über die Haft.\n\n87\nDie Kommandostruktur ist hierarchisch und weist ein einheitliches Kommando und\neine einheitliche Kontrolle auf: Jeder Truppen stellende Staat überträgt die Herrschaftsgewalt\nüber seine Truppen der NATO-Befehlskette, um das gemeinsame KFOR-Ziel zu verwirklichen. Diese Befehlskette verläuft vom COMKFOR (der alle sechs Monate mit Billigung der\nNATO ernannt wird) über einen Befehlsstrang der NATO zum Nordatlantikrat bis hin zum\nSicherheitsrat, der die Gesamtkontrolle und –autorität beibehält. Bei allen operativen Fragen\ngibt es keine nationale militärische Kommandoschiene zwischen dem norwegischen Staat\nund dem COMKFOR, so dass der Erstgenannte dem Zweiten keine Anweisungen erteilen\nund der COMKFOR sich den NATO-Befehlen nicht entziehen kann. Alle MNBn und deren\nLeitnationen sind in die Kommandokette der KFOR vollständig einbezogen. Der vorliegende\nFall unterscheidet sich von der genannten Rechtssache Bosphorus, weil kein Truppen stellender Staat sich souveräne Rechte über oder im Kosovo aneignen kann.\n\n88\nDie KFOR ist also eine kohärente militärische Streitkraft unter der Autorität des Sicherheitsrats, der die Erfüllung des Mandats im Wege der vom Generalsekretär vorgelegten\nBerichte überwacht. Zusammen mit der Zivilpräsenz (der UNMIK) stellt dies eine von der\nUNO verwaltete Gesamteinheit dar, deren nationalen Beiträge als Einzelbausteine und nicht\nals autonome Komponenten gelten.\n\n89\nDie vorhandenen Monitoringmechanismen bestätigen dies: Wie im Vorstehenden\ndargelegt, erhält der Sicherheitsrat über den Generalsekretär Rückinformationen von KFOR\nund UNMIK; so hat die UNMIK dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen\neinen Bericht über die Situation der Grundrechte im Kosovo vorgelegt (Schlussbemerkungen\ndes Ausschusses für Menschenrechte: Serbien-Montenegro, 12. August 2004,\nCCPR/CO/81/SEMO), wobei die norwegische Regierung auch auf die Standpunkte von\nPACE, CPT und der Venedig-Kommission hinweist, die von der französischen Regierung\nangeführt werden (Rdnr. 84 oben).\n\n90\nSchließlich unterstreicht die norwegische Regierung, dass eine Erweiterung des Artikels 1 auf Missionen der Friedenssicherung erhebliche Auswirkungen hätte und dass insbesondere die Gefahr bestünde, dass die Staaten somit von der Teilnahme an solchen Missionen abgehalten oder dass an sich komplexe Friedenssicherungsmissionen undurchführbar\nwürden, weil nationale oder regionale Normen sich überschneiden oder sogar widersprechen\nwürden.\n3. Gemeinsame (mündliche) Stellungnahmen von Frankreich und Norwegen\n\n91\nIn diesen Stellungnahmen haben die beiden Staaten ferner behauptet, dass die Art\nder Friedenssicherungsmissionen in Anbetracht der ständig steigenden Nachfrage sich\ngezwungenermaßen fortentwickeln müsse. Die Tatsache, dass die UNO als Kontrollinstanz\ngelte, stimme mit dem unabhängigen Charakter der Kommando- und Kontrollstrukturen der\nUNMIK und KFOR überein, ohne Rücksicht darauf, ob die KFOR eine von den Vereinten\nNationen unter dem unmittelbaren operativen Kommando der Organisation geschaffene\nherkömmliche Sicherheitspräsenz sei oder nicht oder ob, wie im vorliegenden Fall geschehen, der Sicherheitsrat eine bestimmte Organisation oder mehrere Staaten dazu ermächtigt\nhat, seine Sicherheitsfunktionen umzusetzen. Die in den vorliegenden Fällen gewählte Struktur würde die erforderliche Integrität, Wirksamkeit und Zentralisierung des Mandats wahren\n(„Brahami“- Bericht, A/55/305-S/2000/809). Die Sicherheitspräsenz handelt unter der\nSchirmherrschaft der UNO und die Handlungen werden von den internationalen Kräften, die\nvom Sicherheitsrat in deren Auftrag geschaffen wurden, in ihrem Namen durchgeführt und\nnicht von und im Auftrag der die jeweiligen Truppen stellenden Staaten. Weder der Status\nals „Leitnation“ einer MNB und die in einem bestimmten Sektor des Kosovo somit ausgeübte\nKontrolle noch die Staatsangehörigkeit des französischen oder norwegischen COMKFOR\nhaben Vorrang vor dem internationalen Mandat dieser Staaten.\n\n92\nIm Hinblick auf das Mandat der Minenräumung und der Haftmaßnahmen gestattet die\nResolution 1244 des Sicherheitsrats der KFOR, auf alle erforderlichen Mittel zurückzugreifen, um insbesondere die Umwelt, die öffentliche Sicherheit und - bis zur Übernahme seitens\nUNMIK - die Minenräumaktionen sicherzustellen. Nach dieser Resolution ist es der KFOR\nauch gestattet, Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit dem Waffenhandel (in die\nehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) vorzunehmen und Personen gemäß den\nRichtlinien und Anweisungen zur Inhaftierung, die unter dem einheitlichen Kommando angenommen wurden, in Haft zu nehmen.\n\n93\nUnter Hinweis auf das vorgenannte Bosphorus-Urteil behaupten die beschwerdegegnerischen Regierungen, dass keiner der beiden seine Hoheitsgewalt im Kosovo ausübe noch\nhoheitliche Befugnisse über das Kosovo an eine internationale Organisation übertragen\nhabe.\n\n94\nDie vorliegenden Sachen werfen andere gewichtige Fragen auf, beispielsweise solche\nzur Verantwortlichkeit von Staaten aufgrund ihrer Mitwirkung an einer friedenssichernden\nUNO-Mission und zum Verhältnis zwischen einem regionalen Instrument und einer internationalen Friedenssicherungsmission, die von einer Weltorganisation gebilligt wird. In dem\nZusammenhang weisen die beschwerdegegnerischen Regierungen auf die schwerwiegenden Folgen hin, die sich aus der Anerkennung der Hoheitsgewalt von Truppen stellenden\nStaaten ergeben würden, wobei hier insbesondere die Gefahr bestünde, dass Staaten\ndadurch von der Teilnahme an solchen Aufträgen abgehalten würden und demnach der\nKohärenz, um nicht zu sagen der Wirksamkeit dieser Missionen Schaden zugefügt würde.\n\n95\nDie Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die streitige Handlung und Unterlassung einen hinlänglichen Zusammenhang im Sinne der Hoheitsgewalt zwischen den Beschwerdeführern und den beschwerdegegnerischen Staaten darstellen würden, hält dem\nnicht stand. Außerdem verwechseln die Beschwerdeführer die Rechtspersönlichkeit internationaler Organisationen (wie der NATO oder UNO) mit derjenigen ihrer Mitgliedstaaten.\nSelbst wenn die KFOR keine separate Rechtspersönlichkeit hat, befindet sie sich unter der\nKontrolle einer internationalen Organisation (der UNO), die eine solche Rechtspersönlichkeit\nin der Tat besitzt. Die Tatsache, dass die Truppen stellenden Staaten weiterhin disziplinarische Befugnisse über ihre Truppen ausüben, und auch der von den Beschwerdeführern\nzitierte Standpunkt der Venedig-Kommission widersprechen der These nicht, wonach die\nNATO über die KFOR die internationale operative Kontrolle über ein solches Vorgehen\nausübt.\nD. Stellungnahmen der Drittbeteiligten\n1. Die dänische Regierung\n\n96\nDie Beschwerdeführer fallen nicht unter die Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten, womit die Beschwerden wegen Unvereinbarkeit ratione personae unzulässig\nsind.\n\n97\nDie Fälle werfen grundsätzliche Fragen im Hinblick auf den Geltungsbereich der\nKonvention als regionales Instrument und deren Anwendung auf die Handlungen der nach\nKapitel VII der UNO-Charta ermächtigten internationalen Friedenssicherungstruppen auf.\nDem Sicherheitsrat ist von 192 Staaten (einschließlich aller Vertragsstaaten der Konvention)\ndie Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit\nübertragen worden (Artikel 24 der UNO-Charta), wobei er zwecks Erfüllung dieser Funktion\nBeschlüsse mit bindender Kraft annehmen kann (Artikel 25), die gegenüber allen anderen\ninternationalen Verpflichtungen Vorrang haben (Artikel 103). Er kann den notwendigen\nRahmen für einen zivilen und militärischen Beistand schaffen, was er im Falle vom Kosovo\nmit der Resolution 1244 getan hat. Die Kernfrage lautet demnach, ob das von den Truppen\nstellenden Nationen entsandte Personal ebenfalls eine Hoheitsgewalt im Auftrag dieser\nNationen ausübt.\n\n98\nAn erster Stelle ist anzumerken, dass, selbst wenn das bekannteste Beispiel einer\nextraterritorialen „Jurisdiktion“ der (nach der vorgenannten Rechtsprechung in Bezug auf\nNordzypern und danach in der Rechtssache Issa abgeleitete) Begriff einer „effektiven Gesamtkontrolle“ ist, die Truppen stellenden Staaten eine solche Kontrolle nicht ausgeübt\nhaben können, weil die Handlungen des betroffenen Personals dieser Staaten im Rahmen\nder von UNMIK und KFOR wahrgenommenen Funktionen erfolgten. UNMIK übt praktisch\nalle Regierungsbefugnisse im Kosovo aus und ist über den SRSG und den Generalsekretär\ngegenüber dem Sicherheitsrat für ihre Handlungen verantwortlich. Ihr Personal besteht aus\nUNO-Bediensteten. Die durch ein „einheitliches Kommando und eine einheitliche Kontrolle“\ngeprägte Kommandostruktur der KFOR, eine kohärente multinationale Truppe, die nach\nMaßgabe der Resolution 1244 des Sicherheitsrats aufgestellt wurde und nur einem Befehlsstrang unter der Führung von COMKFOR unterstellt ist, führt die Vorstellung ad absurdum,\ndass jeder Truppen stellende Staat für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Streitkräfte bei der Wahrnehmung internationaler Hoheitsgewalt verantwortlich sei.\n\n99\nZweitens haben die einzelnen Staaten den Vereinten Nationen im Kosovo Personal\nzur Verfügung gestellt, um die in der UNO-Charta verankerten Ziele und Grundsätze durchzusetzen und zu befolgen. Die Feststellung im Sinne einer „fehlenden Hoheitsgewalt“ würde\ndie Beschwerdeführer angesichts der Maßnahmen dieser internationalen Präsenzkräfte\nzwecks Förderung des Schutzes der Grundrechte nicht in einem Raum „fehlender Menschenrechte“ zurücklassen, wie von diesen behauptet wird.\n\n100\nDrittens ist die Konvention im Licht des Völkerrechts auszulegen und anzuwenden,\ninsbesondere im Hinblick auf die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen in Bezug\nauf die für ihre Zwecke bereitgestellten Organe. Unter Bezugnahme auf die derzeitigen Arbeiten der ILC zu diesem Thema (Rdnrn. 30-33 oben) unterstreicht die dänische Regierung,\ndass diese Arbeiten bisher keine Grundlage dafür offenbart hätten, einen Staat für die Friedenssicherungstruppen verantwortlich zu machen, die dem Sicherheitsrat nach Kapitel VII\nunter „einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle“ im Rahmen des Mandats zur\nVerfügung gestellt werden, das von dieser Befehlsstruktur festgelegt wird und deren Weisungen auszuführen sind.\n\n101\nSollte es schließlich spezifische Lücken beim Schutz der Grundrechte im Kosovo\ngeben, so müssten diese innerhalb der UNO-Strukturen behandelt werden. Bemühungen,\ndiese Lücken über den Gerichtshof schließen zu wollen, würden die Staaten vielmehr davon\nabhalten, an UNO-Einsätzen zur Friedenssicherung teilzunehmen und die Kohärenz und\nWirksamkeit solcher Einsätze gefährden.\n2. Die estnische Regierung\n\n102\nDie streitgegenständlichen Handlungen und Unterlassungen sind in der Resolution\n1244 des Sicherheitsrats geregelt, die gemäß Kapitel VII der UNO-Charta angenommen\nwurde, wobei die Staaten einer Verpflichtung aus dieser Resolution nachkommen und sie in\neiner Weise befolgen, die mit den internationalen Rechtsnormen zum Schutz der Grundrechte übereinstimmen, so wie diese nach der UNO-Charta vorgeschrieben sind. Selbst\nwenn es eine Kollision zwischen den Verpflichtungen eines Staates aufgrund seines UNO-\nBeitritts und denjenigen aus anderen Übereinkünften geben sollte, gelten die Erstgenannten\nals vorrangig (Art. 25 und 103 der UNO-Charta).\n3. Die schriftlichen Stellungnahmen der deutschen Regierung\n\n103\nZwischen Herrn S. und den beschwerdegegnerischen Staaten gibt es keinen\nZusammenhang im Sinne der Hoheitsgewalt, weil die Vertreter dieser Staaten im Auftrag von\nUNMIK und KFOR handelten.\n\n104\nDie Verantwortung für das Kosovo obliegt letztlich der UNO, weil die effektive Kontrolle im Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrats von UNMIK und KFOR ausgeübt wird. Dem Sicherheitsrat obliegt die Gesamtverantwortung, wobei er eine Reihe von\ninternationalen Akteuren mit der Durchführung der in der Resolution bezeichneten Ziele\nbeauftragt hat und eine ständige Aufsicht bei der Mandatserfüllung wahrnimmt. Die KFOR\nübernimmt hierbei ein „einheitliches Kommando und eine einheitliche Kontrolle“ und geht\nnach diesem Grundsatz vor: weder die einzelstaatlichen Kontingente noch COMKFOR überschreiten das ihnen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats verliehene internationale\nMandat und keiner von ihnen übt hoheitliche Befugnisse aus, wobei die Tatsache, dass die\nTruppen stellenden Staaten die strafrechtliche und disziplinarische Zuständigkeit über ihre\nSoldaten beibehalten, an dieser Sachlage nichts ändert. Der Sicherheitsrat gilt weiterhin über\nden Generalsekretär und den SRSG als leitende und juristische Instanz der UNMIK. In\nkurzen Worten: Die beiden Präsenzen stellen internationale, kohärente und vollständige\nStrukturen dar, die keinen nationalen Weisungen unterliegen.\n\n105\nDiese Stellungnahmen zur UNO-Operationseinheit werden vom Sekundärrecht bestätigt, das im Kosovo angewandt wird: Sollte die UNMIK dafür sorgen, dass der Schutz und\ndie Kontrolle der Menschenrechte nach ihren Vorschriften sichergestellt werden, bedeutet\ndies, dass die Kontrollmechanismen der Konvention nicht anwendbar sind. Übrigens erachtet\nder Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, dass die Kosovo-Bewohner der\nHoheitsgewalt von UNMIK unterstehen (oben Rdnr. 89).\n\n106\nDer Gerichtshof kann die Handlungen der UNO nicht kontrollieren, dies umso weniger, weil Artikel 103 der UNO-Charta der Rechtsordnung der Vereinten Nationen Vorrang\neinräumt. Die vorgenannte Rechtssache Bosphorus unterscheidet sich schon deshalb, weil\ndie streitigen Aktionen der irischen Behörden im irischen Hoheitsgebiet erfolgten und davon\nauszugehen war, dass sie dort eine umfassende und effektive Kontrolle ausübten (zwecks\nUnterstützung ihrer These verweist die Regierung auf die Urteile in den Rechtssachen Ilaşcu\nu.a., o.a. Urteil, Rdnrn. 312-333, und Assanidze ./. Georgien [GK], Nr. 71503/01, Rdnrn. 19-\n142, CEDH 2004-II), wohingegen in den vorliegenden Fällen keinem der beschwerdegegnerischen Staaten souveräne Rechte oder eine souveräne Gewalt im Hoheitsgebiet des Kosovo zustehen (vorgenannter Standpunkt der Venedig-Kommission und PACE-Entschließung). Entscheidungen des Gerichtshofs, mit denen einer gegen UNMIK/KFOR vorgebrachten Rüge stattgegeben wird, würde ebenfalls den aus der Rechtssache „Monetary Gold“\nabgeleiteten Grundsatz missachten (Rdnr. 67 oben).\n\n107\nSelbst wenn erachtet werden sollte, dass die beschwerdegegnerischen Staaten eine\n„Jurisdiktion“ ausüben, könne ihnen die streitige Handlung nicht angelastet werden, weil in\ndiesem Fall die tatsächliche Befehlsstruktur in jeder Hinsicht maßgeblich sei. Angesichts des\nArtikels 6 des Artikelentwurfs der ILC über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln, des Artikels 5 des Artikelentwurfs der ILC über die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen und des zweiten Berichts des ILC-Sonderberichterstatters\nzu diesem Instrument (Rdnrn. 30-33 oben) sind Schäden, die von den UN-Friedenssicherungstruppen im Rahmen ihres Mandats verursacht werden, der UNO zuzurechnen.\n\n108\nSchließlich sei an die Schwierigkeiten erinnert, die mit der Situation im Anschluss an\nbestimmte Konflikte zusammenhängen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass ein\numfassender Schutz der Menschenrechte in einem solchen Kontext des Wiederaufbaus\nnicht möglich sei. Sollten Truppen stellende Staaten befürchten, dass ihnen im Falle einer\nNormenunterschreitung der Konvention eine gemeinsame Verantwortlichkeit angelastet wird,\nkönnten sie von einer Teilnahme an solchen Missionen absehen, was sowohl dem Geist der\nKonvention wie der diesbezüglichen Rechtsprechung zuwiderlaufen würde, der zufolge die\ninternationale Zusammenarbeit und Funktionsfähigkeit der internationalen Organisationen\neher favorisiert würde (o.a. Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 62, und o.a. Urteile Ilaşcu\nu.a., Rdnr. 332, und Bosphorus, Rdnr. 150).\n4. Die griechische Regierung\n\n109\nRechtsgrundlage für die zivile und militärische Präsenz im Kosovo ist die Resolution\n1244 des Sicherheitsrats. KFOR ist Bestandteil eines von der UNO und der NATO aufgestellten multinationalen Kaders, der unter deren Leitung im Kosovo operiert. Selbst wenn\nman davon ausgeht, dass die KFOR (zusammen mit UNMIK) eine effektive Kontrolle im\nKosovo ausübt, unterliegt diese Präsenz der Kontrolle der UNO und/oder der NATO, wobei\ndie Truppen stellenden Staaten unter Beachtung des entsprechenden Mandats keine Einzelkontrolle oder individuelle Hoheitsgewalt im Kosovo ausüben. Unter Verweis auf die vorgenannte Stellungnahme der Venedig-Kommission (Rdnr. 50 oben) folgert die griechische\nRegierung, dass alle Handlungen/Unterlassungen seitens KFOR der UNO und/oder NATO\nund nicht den beschwerdegegnerischen Staaten zuzurechnen seien.\n5. Die polnische Regierung\n\n110\nEin Staat könne nicht für das Vorgehen von KFOR oder UNMIK verantwortlich gemacht werden, weil diese Einheiten nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats unter der\nSchirmherrschaft der UNO handeln würden und die Verantwortung der UNO nach der Konvention nicht begründet werden könne. Dadurch, dass die Truppen stellenden Staaten der\nUNO (mit einer Rechtspersönlichkeit, die sich von ihren Mitgliedern unterscheidet) Mittel und\nPersonal bereitstellten, würden diese keine Regierungsgewalt im Kosovo ausüben. Die Rügen sind demnach ratione personae unvereinbar.\n\n111\nDie Feststellung, dass die Staaten wegen ihrer Teilnahme an Einsätzen zur Friedenssicherung und Demokratisierung gemeinsame Verantwortung tragen, hätte eine verheerende Auswirkung auf solche Missionen, insbesondere in Bezug auf die Bereitschaft der\nStaaten, an solchen Einsätzen teilzunehmen. Dies würde den Werten widersprechen, die in\nder UNO-Charta, der Satzung des Europarats und in der Konvention niedergelegt sind.\n6. Die britische Regierung\n\n112\nDie Beschwerdeführer fallen nicht unter die Hoheitsgewalt der beschwerdegegnerischen Staaten, so dass sich die Frage, ob bestimmte Handlungen diesen Staaten anzulasten seien, nicht stellt (Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 75).\n\n113\nDie Resolution 1244 des Sicherheitsrats ist gemäß Kapitel VII der UNO-Charta angenommen worden, wobei die Verpflichtungen der UNO-Mitgliedstaaten aus dieser Resolution\ngemäß Artikel 103 dieser Charta Vorrang vor Verpflichtungen aus anderen internationalen\nÜbereinkünften haben.\nDie Verwaltung im Kosovo obliegt im Wege der UNMIK und des SRSG der UNO und fällt\nnicht in den Geltungsbereich der Konvention. Bei der UNMIK handelt es sich um eine internationale Zivilpräsenz, die von der UNO im Kosovo geschaffen wurde und über den SRSG\nvor dem Sicherheitsrat für die Handlungen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben verantwortlich ist, die in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats festgelegt sind. Die UNMIK ist mit\nder Zivilverwaltung im Kosovo betraut und demnach das für Menschenrechte verantwortliche\nOrgan. Was nun die Minenräumung anbelangt, so war hierfür das UNMACC zuständig: dies\nergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Resolution 1244 des Sicherheitsrats, der Schaffung von UNMACC und dessen faktischer und danach förmlicher Kontrolle bei der Minenräumung im August bzw. Oktober 1999. Da es sich bei dem UNMACC um ein UNO-Organ\nhandele, könnten Einlassungen zum Thema Minenräumung nicht im Verantwortungsbereich\nFrankreichs liegen.\nKFOR sei eine multinationale und internationale Sicherheitspräsenz, so dass keiner der\nbeschwerdegegnerischen Staaten zu irgendeinem Zeitpunkt eine effektive Gesamtkontrolle\nüber einen Teil des Kosovo ausgeübt habe. Die MNB setzen sich aus Truppenkontingenten\nzusammen, die von zahlreichen Staaten entsandt werden (einschließlich bedeutender Kontingente aus Staaten, die keine Vertragsparteien der Konvention und nicht Teil von Europa\nsind) und die einer Gesamtführung („einheitliches Kommando und einheitliche Kontrolle“)\nunterstehen. Selbst die Tatsache, dass ein Staat „Leitnation“ einer MNB sei und einen Teilbereich kontrolliere, verleihe ihm kein Maß an Kontrolle oder Gewalt über die Einwohner\noder das Hoheitsgebiet des Kosovo. Weder die KFOR insgesamt noch die einzelnen Truppen stellende Staaten üben eine Kontrolle über irgendeinen Teil im Kosovo aus: UNMIK ist\nmit der Zivilverwaltung und der Menschenrechtsproblematik betraut, wobei die KFOR bei\ndieser Verwaltung keine Kontrolle ausübt, die mit derjenigen der türkischen Streitkräfte in\nNordzypern, wie sie vom Gerichtshof festgestellt wurde, vergleichbar wäre (siehe die in\nRdnr. 68 oben genannten Rechtssachen).\n\n114\nSomit habe der Sicherheitsrat in Anwendung seiner Resolution 1244 zum Zeitpunkt\nder Handlungen die Regierungsbefugnisse im Kosovo ausgeübt und zwar im Wege einer\ninternationalen Verwaltung mit Beistand einer internationalen Sicherheitspräsenz, die sich\naus Kontingenten zusammensetzt, die von den beschwerdegegnerischen und anderen\nStaaten, die keine Vertragspartei der Konvention sind, bereitgestellt werden.\nKeiner der beschwerdegegnerischen Staaten sei demnach in der Lage gewesen, die\nRechte und Freiheiten aus Artikel 1 der Konvention gegenüber den Kosovo-Bewohnern\nsicherzustellen. Diese Staaten hätten keine souveräne Gewalt ausgeübt, sondern vielmehr\neine internationale Hoheit im Wege einer vom Sicherheitsrat beauftragten internationalen\nSchutzpräsenz, die nach Maßgabe der Befugnisse handelte, die mit bindender Entscheidung\nauf der Grundlage von Kapitel VII verliehen worden sind. Die vorgenannte Rechtssache\nHess würde diese Schlussfolgerung bekräftigen. Außerdem könne der vorliegende Sachverhalt von demjenigen in der Sache R. (Al-Skeini) ./. Secretary of State for Defence, [2005]\nEWCA Ci 1609) unterschieden werden, in der ein Kontingent die ausschließliche Kontrolle\nüber ein Aufnahmelager im Rahmen einer internationalen Operation hatte.\nSollte die Verpflichtung aus Artikel 1 im Übrigen unteilbar sein (o.a. Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 75), hätten die beschwerdegegnerischen Staaten weder die Befugnis noch die\nVerantwortung, die Rechte und Freiheiten aus Artikel 1 zu garantieren, weil diese Verantwortlichkeit eigens der UNMIK übertragen worden ist.\n\n115\nDie Beschwerde wirft grundsätzliche Fragen im Hinblick auf das Verhältnis zwischen\nder Konvention (regionales Vertragswerk und „verfassungsrechtliches Instrument der europäischen öffentlichen Ordnung“) und dem Universalsystem der Wahrung des Weltfriedens\nauf, bei dem der Europarat eine wichtige Rolle spielt. So sei es grundsätzlich nicht angebracht, diese regionale Menschenrechtsstruktur einer Friedenssicherungstruppe überzuordnen, die von einer weltweiten Organisation aufgestellt wird. Dies würde dem ordre public\nwidersprechen, auf den sich der Gerichtshof häufig beruft, und würde ferner Gefahr laufen,\ndie Vertragsstaaten in große Schwierigkeiten zu bringen, sollten sie an Friedenssicherungseinsätzen der UNO oder anderen multinationalen Einsätzen außerhalb ihrer Hoheitsgebiete\nteilnehmen.\n\n116\nUm einen solchen Ausgang zu vermeiden, sollte Artikel 1 in dem Sinn ausgelegt\nwerden, dass die Vertreter eines Staates, die im Rahmen eines von der UNO gebilligten\ninternationalen Einsatzes gemeinsam vorgehen, keine souveräne Hoheit ausüben, sondern\ndiejenige einer internationalen Behörde, so dass ihre Handlungen die Betroffenen weder der\nJurisdiktion dieser Staaten unterwerfen noch die Verantwortlichkeit dieser Staaten nach\nMaßgabe der Konvention begründen.\n7. Die portugiesische Regierung\n\n117\nSie gibt an, dass sie der Stellungnahme der britischen Regierung beipflichtet.\n8. Die Vereinten Nationen\n\n118\nDie UNO verweist auf die jeweiligen Mandate und Verantwortlichkeiten der UNMIK\nund KFOR entsprechend der Resolution 1244 des Sicherheitsrats. Das Mandat des Sicherheitsrats drückt den Willen der Mitgliedstaaten aus, einem Organ der UNO die Befähigung und nicht die Verpflichtung zum Handeln zu verleihen: dies bedeutet nicht die Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolgs. Bei der Mandatserfüllung steht es im Ermessen des\nUNO-Organs, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Modalitäten bei der Durchführung\neinschließlich des Zeitablaufs und der Prioritäten zu bestimmen. Die UNO erinnert an die\neinschlägigen Bestimmungen der Resolution 1244 des Sicherheitsrats, in denen die Hauptverantwortlichkeiten der zivilen und Sicherheitspräsenzen dargelegt sind und unterstrichen\nwird, dass das generelle und damals noch „ungenaue“ Mandat im Wesentlichen noch zu\nkonkretisieren und im Hinblick auf die Einzelheiten ihres täglichen Vorgehens eine Vereinbarung zu treffen sei.\nAußerdem sei von Bedeutung, die Rechtsstellung der UNMIK und ihr Verhältnis zur\nKFOR zu verstehen. Die UNMIK sei ein Nebenorgan der UNO, ausgestattet mit allen\ngesetzgeberischen und verwaltungsmäßigen Befugnissen im Kosovo einschließlich der\nJustizverwaltung (UNMIK-Anordnung 1999/1, Rdnr. 70 oben); geleitet wird sie von einem\nSRSG und ihre Berichte werden über den Generalsekretär unmittelbar dem Sicherheitsrat\nzugeleitet. Die KFOR ist als gleichrangige Präsenz aufgestellt worden, allerdings mit einer\nunterschiedlichen Mission und Kontrollstruktur: Es handelt sich um eine von der NATO geführte Operation unter einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle, die vom Sicherheitsrat gebilligt wurde. Zwischen den beiden Präsenzen gibt es keine förmliche oder hierarchische Beziehung und die Militärpersonen sind gegenüber der Zivilpräsenz keineswegs für\nihre Handlungen verantwortlich. Gleichwohl müssen die beiden Organe zusammenarbeiten\nund gegenseitig Beistand leisten, um dieselben Ziele zu verwirklichen.\n\n119\nWas insbesondere die Minenräumung anbelangt, so ergibt sich das Mandat der\nUNMIK aus Ziffer 9 Buchstabe e) der Resolution 1244 des Sicherheitsrats (wonach der\nKFOR zwar die Verantwortung für die Minenräumung übertragen wird, den beiden Präsenzen aber ausdrücklich überlassen bleibt, die Modalitäten in Bezug auf die Übertragung dieser\nAufgabe an die UNMIK zu bestimmen) und aus Ziffer 11 Buchstabe k) (wonach die UNMIK\ndamit betraut wird, die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge in ihre Heimat zu\ngewährleisten). UNMACC wurde am 17. Juni 1999 als Kernstelle und Koordinierungszentrum für alle Aktivitäten in Bezug auf Minen im Kosovo errichtet (Leitplan, Rdnr. 54 oben). Um\nihre Funktionen zu erfüllen, ist das genannte Organ in hohem Maße von der engen Zusammenarbeit mit allen bei der Minenräumung einbezogenen Partnern, besonders der KFOR,\nabhängig. Die Verantwortung für die Minenräumaktionen ist vom UNMACC de facto ab\nAugust 1999 übernommen worden, obwohl die KFOR erst im Oktober 1999 von der UNMIK\nüber diesen Sachverhalt offiziell unterrichtet wurde (beigefügtes Schreiben des SRSG, Rdnr.\n57 oben). Dies hat die KFOR aber nicht ihrer verbleibenden und ständigen Verpflichtung\nenthoben, die Minenräumaktionen zu unterstützen und insbesondere die Belegenheit von\nnicht detonierter Munition zu ergründen, zu kennzeichnen und darüber Bericht zu erstatten.\nDie dauerhafte Verantwortlichkeit der KFOR bei der Minenräumung ist in dem Leitplan und\ninsbesondere in OPLAN 10413 der NATO dargelegt (Rdnr. 3 oben). Zu den wichtigsten Aufgaben der KFOR zählen die Informationsweitergabe und die Markierung von Luftangriffszielen. Laut FRAGO300 (Rdnr. 56 oben) hatte die KFOR in der Tat beschlossen, die Bemühungen zwecks Kennzeichnung der Belegenheiten nicht detonierter Bomben zu verstärken. Weil\nsomit die Verantwortung der UNMIK bei der Minenräumung von den präzisen örtlich verfügbaren Informationen abhing und UNMACC nicht über die Belegenheiten nicht detonierter\nMunition unterrichtet war, weil diese im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, sind keine Minenräumaktionen durchgeführt worden.\n\n120\nWenn also die Minenräumaktion in der Tat als Bestandteil des UNMACC-Mandats\ngelten sollte, könne die streitige Unterlassung der UNMIK nicht angelastet werden, weil es\nan den erforderlichen Detailinfomationen seitens der KFOR mangelte.\nE. Beurteilung des Gerichtshofs\n\n121\nBei der nachfolgenden Entscheidung ist der Gerichtshof wie folgt vorgegangen. Zunächst hat er festgestellt, welche Einheit der KFOR oder UNMIK mit der Inhaftierung und der\nMinenräumung betraut gewesen ist, wobei der letztgenannte Punkt Anlass zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gegeben hat. An zweiter Stelle hat er ergründet, ob\ndie streitige Handlung der KFOR (die Inhaftierung in der Rechtssache S.) und die\nUnterlassung der UNMIK (die nicht durchgeführte Minenräumung in der Rechtssache B.) der\nUNO zugerechnet werden können: Dabei hat er geprüft, ob es nach Kapitel VII einen\nRahmen für die KFOR und UNMIK gegeben hat und ob in dem Fall deren streitgegenständliche Handlungen oder Unterlassungen grundsätzlich der UNO zugerechnet werden\nkönnen. Der Gerichtshof hat die Formulierung „Zurechnung“ im Sinne der Begrifflichkeit nach\nArtikel 3 des Artikelentwurfs der ILC über die Verantwortlichkeit der internationalen Organisationen benutzt (Rdnr. 29 oben). Drittens hat der Gerichtshof sodann geprüft, ob er dennoch\nratione personae zuständig sei, die von den beschwerdegegnerischen Staaten im Auftrag\nder UNO begangenen Handlungen oder Unterlassungen zu kontrollieren.\n\n122\nDabei hat der Gerichtshof bedacht, dass es ihm zwar nicht zusteht, die Bedeutung\nund Geltung der in der UNO-Charta und in anderen internationalen Instrumenten niederlegten Bestimmungen eigenmächtig auszulegen, er dennoch zu prüfen hat, ob diese Instrumente eine plausible Grundlage im Hinblick auf diejenigen Fragen darstellen, die dem Gerichtshof vorgelegt wurden (Brannigan und McBride ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 26. Mai\n1993, Serie A, Bd. Nr. 258-B, Rdnr. 72).\nDer Gerichtshof bestätigt erneut, dass die grundlegenden Prinzipien der Konvention nicht\nim luftleeren Raum ausgelegt und angewendet werden können. Er hat ebenfalls alle einschlägigen Völkerrechtssätze zu berücksichtigen, wenn er die in seine Zuständigkeit fallenden Streitsachen entscheidet und infolgedessen die Verantwortung von Staaten in Übereinstimmung mit den in der Sache einschlägigen völkerrechtlichen Prinzipien festlegt, wobei\nder besondere Charakter der Konvention als Menschenrechtsinstrument zu berücksichtigen\nist (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über\ndas Recht der Verträge; Al-Adsani ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 35763/97, Rdnr. 55,\nCEDH 2001-XI ; siehe auch die vorgenannte Entscheidung Banković u.a., Rdnr. 57).\n1. Die mit dem Mandat der Inhaftierung und der Minenräumung beauftragte Einheit\n\n123\nNach Ansicht der beschwerdegegnerischen Staaten und der Drittbeteiligten sei\nunerheblich, wer von den beiden Organen UNMIK oder KFOR im Einzelnen mit der Minenräumung (Sache B.) oder der Inhaftierung (Sache S.) beauftragt gewesen ist, weil beide\nOrgane internationale Strukturen seien, die vom Sicherheitsrat errichtet worden und ihm\ngegenüber für ihre Handlungen verantwortlich seien. Die Beschwerdeführer behaupten, die\nProblematik der Minenräumung und der Haft falle unter das Mandat der KFOR, wobei ihre\nArt und Struktur sich hinlänglich von denjenigen der UNMIK unterscheiden würden, so dass\ndie Einzelverantwortlichkeit der beschwerdegegnerischen Staaten begründet würde.\n\n124\nIn Anbetracht des MTAs (insbesondere des Artikels 1 Abs. 2), der Resolution 1244\ndes Sicherheitsrats (Absätze 9 und 4 des Anhangs 2 zur Resolution) entsprechend der\nBestätigung durch FRAGO997 (danach durch die COMKFOR-Richtlinie Nr. 42 über die Haft,\nRdnr. 51, oben), erachtet der Gerichtshof für offensichtlich, dass das Sicherheitsmandat der\nKFOR die Anordnung von Haftmaßnahmen umfasst.\n\n125\nBezüglich der Minenräumung hebt der Gerichtshof hervor, dass es in Artikel 9 Buchstabe e) der Resolution 1244 des Sicherheitsrats heißt, dass der KFOR die Überwachung\nder Minenräumung zusteht, bis die UNMIK die Verantwortung hierfür übernehmen kann;\ndiese Bestimmung wird, worauf die UNO den Gerichtshof hingewiesen hat, durch Artikel 11\nBuchstabe k) dieser Resolution vervollständigt. In dem Bericht des Generalsekretärs an den\nSicherheitsrat vom 12. Juni 1999 (Rdnr. 53 oben) wird bestätigt, dass die Minenräumaktionen Teil der humanitären Aktivitäten waren (frühere Säule I der UNMIK), so dass UNMACC\nvon der UNMIK geschaffen werden musste, wobei die KFOR bis zu dem Zeitpunkpunkt weiterhin als de facto Koordinierungszentrum fungierte. Als UNMACC seine Tätigkeit aufnahm,\nwurde es dem Stellvertretenden SRSG der Säule I unterstellt. Die Stellungnahmen der UNO\nan den Gerichtshof, der vorgenannte Evaluierungsbericht, der Leitplan, FRAGO300 und die\nSchreiben des Stellvertretenden SRSG vom August und Oktober 1999 an die KFOR (Rdnrn.\n55 und 57 oben) bestätigen allesamt, dass erstens das Mandat im Hinblick auf die Überwachung der Minenräumung spätestens im Oktober 1999 de facto und de iure von UNMACC,\neinem von der UNMIK geschaffenen Organ, übernommen wurde, also vor dem Zeitpunkt der\nDetonation in der Sache B., und dass zweitens die KFOR als Dienstleister weiterhin an den\nMinenräumaktionen beteiligt war und ihr Personal somit im Auftrag der UNMIK handelte.\n\n126\nDer Gerichtshof erachtet die gegenteiligen Argumente der Parteien für wenig überzeugend. Ob die Streubomben nun von der NATO abgeworfen wurden, wie die Beschwerdeführer angeben, oder ob die KFOR die Einschlagstellen nicht gesichert und der UNMIK die\nerforderlichen Informationen nicht übermittelt hat, wie die UNO hervorgehoben hat, ist nicht\nvon Bedeutung, weil das Mandat der UNMIK dadurch nicht verändert wird. Zwar wird in den\nvon den Beschwerdeführern erwähnten Berichten des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat (Rdnr. 53, oben) darauf hingewiesen, dass UNMACC gemeinsam von der KFOR und der\nUNO geschaffen worden sei, diese Anmerkung verweist aber nur auf den Beistand, den das\nvorherige de facto Koordinierungszentrum (die KFOR) zugunsten der UNMIK geleistet hat:\nEs handelte sich demnach um eine vorübergehende Unterstützung im Sinne der allgemeinen\nBeistandspflicht der KFOR zugunsten der UNMIK (Abs. 6 und 9 Buchst. f) der Resolution\n1244 des Sicherheitsrats); eine solche punktuelle Unterstützung trägt allerdings nicht zu\neiner Änderung des UNMIK-Mandats bei. Der von den Beschwerdeführern zitierte Bericht\ndes Internationalen Komitees vom Roten Kreuz führt aus (S. 23), die Minenräumaktionen im\nKosovo seien von UNMACC koordiniert worden, das unter der Schirmherrschaft der UNMIK\noperierte. Selbst wenn die Unterstützung durch die KFOR für die Wahrung der UNMIK-Präsenz wesentlich gewesen sein sollte (wie die Beschwerdeführer behaupten), so ist gleichwohl anzumerken, dass mit der Resolution gesonderte und unterschiedliche Präsenzen mit\njeweils anderen Mandaten und Verantwortlichkeiten geschaffen wurden und dass vor allen\nDingen keine gegenseitige hierarchische Beziehung oder ein Unterordnungsverhältnis vorlag\n(UNO-Stellungnahmen, Rdnr. 118, oben).\n\n127\nSomit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Anordnung von Haftmaßnahmen\nTeil des Sicherheitsmandats der KFOR und die Überwachung der Minenräumung Teil des\nMandats der UNMIK war.\n2. Sind die streitigen Handlungen und Unterlassungen den Vereinten Nationen zuzurechnen?\na) Das Kapitel VII als Grundlage für die KFOR und die UNMIK\n\n128\nDie Resolution 1244 des Sicherheitsrats, die als erste Maßnahme getroffen wurde,\num die Bestimmungen des Kapitels VII umzusetzen, verweist ausdrücklich auf dieses Kapitel\nund enthält die notwendigen Einzelheiten bezüglich der Formulierung „Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ im Sinne des Artikels 39 der Charta (Rdnr. 23\noben). Darin wird insbesondere an die „Hauptverantwortung“ des Sicherheitsrats für die\n„Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ erinnert. „ Entschlossen, eine\nLösung der ernsten humanitären Lage im Kosovo herbeizuführen“ und „für die sichere und\nfreie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat zu sorgen“, führt der Sicherheitsrat aus, dass „die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt“ und unterbreitet danach die Lösungen,\num dieser nachweislichen Bedrohung des Friedens und der Sicherheit zu begegnen, wobei\ner ausdrücklich erwähnt, dass er nach Kapitel VII tätig wird.\n\n129\nDie nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats angenommene Lösung für diese\nnachweisliche Bedrohung bestand, wie im Vorstehenden dargelegt, aus der Dislozierung\neiner internationalen Sicherheitstruppe (der KFOR) und der Errichtung einer Zivilverwaltung\n(der UNMIK).\nNach dieser Lösung werden insbesondere „die Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen“ ermächtigt, die internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo\ngemäß Punkt 4 der Anlage II einzurichten und mit allen Mitteln auszustatten, die sie für die\nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ziffer 9 benötigt. In Punkt 4 der Anlage II zur Resolution\nfindet sich der Zusatz, dass die internationale Sicherheitspräsenz unter „substanzieller\n[NATO-]Beteiligung“ und „unter einheitlichem Kommando und einheitlicher Kontrolle“ disloziert sein muss. Der Sicherheitsrat hat demnach den einsatzbereiten Organisationen und\nMitgliedstaaten (siehe Randnummer 43 in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Befugnisübertragung“ und Randnummer 24 in Bezug auf die Freiwilligkeit des Beitrags der Staaten)\ndie Befugnis übertragen, eine internationale Sicherheitspräsenz aufzustellen und deren operatives Kommando zu gewährleisten. Die Kontingente dieser Einsatztruppe würden demnach\nauf der Grundlage eines Kommandos vorgehen, das von der UNO übertragen und nicht unmittelbar von dieser Organisation ausgeübt wird. Außerdem wird der Generalsekretär ermächtigt (Ziffer 10), mit Hilfe der „zuständigen internationalen Organisationen“ die UNMIK\neinzurichten und im Benehmen mit dem Sicherheitsrat einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung dieser Präsenz überwachen soll (Ziffern 6 und 10 der Resolution\ndes Sicherheitsrats). Auf diese Weise hat der Sicherheitsrat demnach seine Befugnisse auf\ndem Gebiet der Zivilverwaltung an ein vom Generalsekretär geschaffenes Nebenorgan (die\nUNMIK) übertragen. Dieses weiträumige Mandat (mit einer Übergangsverwaltung in der\nRegion und der Schaffung und Überwachung vorläufiger Selbstverwaltungsinstitutionen) wird\nin Ziffer 11 der Resolution beschrieben.\n\n130\nObwohl in der Resolution auf Kapitel VII der Charta verwiesen wird, sind darin keine\ngenauen Angaben zu den einzelnen Artikeln enthalten, auf denen das Vorgehen des Sicherheitsrats beruht, wobei der Gerichtshof feststellt, dass aus Kapitel VII eine Reihe von möglichen Grundlagen für diese Befugnisübertragung durch den Sicherheitsrat abgeleitet werden\nkönnen: der nicht-erschöpfende Artikel 42 (in Verbindung mit dem weiter gefassten Artikel\n48), die nicht-erschöpfende Struktur des Artikels 41, wonach territoriale Verwaltungen ermächtigt werden können, wenn sie notwenige Instrumente zur Friedenssicherung darstellen,\noder die nach der UNO-Charta dem Sicherheitsrat verliehenen impliziten Befugnisse, im\nHinblick auf diese beiden Zielsetzungen aufgrund einer konkreten Auslegung der Charta\nvorzugehen. Wie dem auch sei, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Kapitel VII den\nRahmen für die vorgenannte vom Sicherheitsrat bewirkte Übertragung seiner Befugnisse an\ndie KFOR auf dem Gebiet der Sicherheit und seiner Befugnisse an die UNMIK auf dem\nGebiet der Zivilverwaltung darstellt (siehe allgemein White and Ulgen, „The Security Council\nand the Decentralised Military Option: Constitutionality and Function“, Netherlands Law\nReview 44, 1997, 386; Sarooshi, „The United Nations and the Development of Collective\nSecurity: The Delegation by the UN Security Council of its Chapter VII powers“, Oxford\nUniversity (1999); Chesterman „Just War or Just Peace: Humanitarian Intervention and\nInternational Law“, (2002) Oxford University Press, S. 167-169 u. 172; o.a. Zimmermann and\nStahn; De Wet, „The Chapter VII Powers of the United Nations Security Council“, 2004,\nS. 260-265; Wolfrum „International Administration in Post-Conflict Situations by the United\nNations and other International Actors”, Max Planck UNYB Bd. 9 (2005), S. 667-672; Friedrich, „UNMIK in Kosovo: struggling with Uncertainty“, Max Planck UNYB 9 (2005) und die\ndort angegebenen Verweise; und Prosecutor v. Dusko Tadic, Entscheidung vom 2. Oktober\n1995, IStGHJ-Berufungskammer, Rdnrn. 35-36).\n\n131\nUnabhängig davon, ob die BRJ (nach der Auflösung der ehemaligen Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien) zum damaligen Zeitpunkt UNO-Mitgliedstaat gewesen ist\noder nicht, hat sie jedenfalls deren Präsenz im MTA zugestimmt. Das MTA ist allerdings am\nTag vor der Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrats über die Schaffung dieser\nTruppe von „der KFOR“ unterzeichnet worden. Das MTA ist aber auf der ausdrücklichen\nGrundlage einer effizienten Sicherheitspräsenz „unter dem Schutz der Vereinten Nationen“\nund mit deren Billigung geschaffen worden, wobei die Resolution bereits vor dem Sicherheitsrat eingebracht worden war. Die Resolution ist mit dem MTA als Anhang einen Tag\nspäter angenommen worden; eine internationale Truppe ist vor dieser Annahme nicht\ndisloziert worden.\nb) Ist die streitige Handlung der KFOR zuzurechnen?\n\n132\nSofern das Kapitel VII die Grundlage für die genannte Übertragung der Sicherheitsbefugnisse des Sicherheitsrats darstellt, muss diese Übertragung hinlänglich begrenzt sein,\num mit dem Maß an Zentralisierung der vom Sicherheitsrat gewährleisteten kollektiven\nSicherheit vereinbar zu sein, die verfassungsrechtlich nach Maßgabe der Charta erforderlich\nist und insbesondere deshalb, damit die Handlungen der beauftragten Einheit der UNO\nzugerechnet werden können (siehe außer Chestermann, de Wet, Friedrich, Kolb und\nSarooshi, a.a.O., Gowlland-Debbas „The limits of Unilateral Enforcement of Community\nObjectives in the Framework of UN Peace Maintenance“ EIL (2000) Bd. 11, Nr. 2369-2370;\nNiels Blokker, „Is the authorisation Authorised? Powers and Practice of the UN Security\nCouncil to Authorise the Use of Force by ‘Coalition of the Able and Willing’“, EJIL (2000), Bd.\n11 no 3, S. 95-104, und Sache Meroni ./. High Authority 9/56, [1958] ECR 133).\nDiese Schranken bilden ein Gleichgewicht zwischen der zentralen Sicherheitsrolle des\nSicherheitsrats und zwei konkreten Aspekten ihrer Umsetzung: Erstens bedeutet die Tatsache, dass keine Abkommen gemäß Artikel 43 geschlossen wurden, dass der Sicherheitsrat\nauf die Staaten (insbesondere seine ständigen Mitglieder) und die Staatengruppen zurückgreift, damit diese die militärischen Mittel bereitstellen, die für die Erfüllung seiner kollektiven\nSicherheitsrolle erforderlich sind; zweitens gebieten solche multilateralen und komplexen\nSicherheitsmissionen ein gewisses Maß an Übertragung der Befehlsgewalt.\n\n133\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Kernfrage lautet, ob dem Sicherheitsrat\nletztendlich weiterhin die ultimative Gewalt und Kontrolle oblagen und ob allein das operative\nKommando übertragen worden ist. Dieses Übertragungsmuster gilt nunmehr als gefestigter\nErsatz für die Abkommen nach Artikel 43, die niemals geschlossen worden sind.\n\n134\nFolgende Aspekte untermauern die Vorstellung, dass der Sicherheitsrat diese ultimative Gewalt und Kontrolle beibehalten und gleichzeitig die ihm nach der Resolution 1244 des\nSicherheitsrat verliehenen Sicherheitsbefugnisse übertragen hat.\nErstens gestattet das Kapitel VII dem Sicherheitsrat, Befugnisse an die „Mitgliedstaaten\nund die zuständigen internationalen Organisationen“ zu übertragen, wie der Gerichtshof im\nVorstehenden dargelegt hat. Zweitens handelte es sich bei der in Rede stehenden Befugnis\num eine solche, die übertragen werden konnte. Drittens trug diese Befugnis weder mutmaßlichen noch stillschweigenden Charakter, sondern sie war als solche in der Resolution bereits\nausdrücklich vorgesehen. Viertens sind in der Resolution in Bezug auf diese Übertragung\nhinlängliche Schranken festgesetzt worden, indem das Mandat mit der gewünschten Präzision versehen wurde, weil darin die zu verwirklichenden Ziele, die zugewiesenen Rollen und\nVerantwortlichkeiten und die einzusetzenden Mittel dargelegt wurden. Die vage Formulierung\nbestimmter Normen (siehe die UNO-Stellungnahmen, Rdnr. 118, oben) konnte angesichts\ndes Gründungsmerkmals eines solchen Instruments nicht gänzlich vermieden werden, dessen Rolle daraus besteht, eher allgemeine Vorhaben und Ziele zu verankern und nicht auf\ndie Einzelheiten bei der Durchführung und den Einsatzmodalitäten einzugehen oder diese zu\nbeeinflussen. Fünftens mussten nach Maßgabe der Resolution die Befehlshaber der Militärpräsenz dem Sicherheitsrat Bericht erstatten und diesem somit ermöglichen, seine Gesamtautorität und –kontrolle auszuüben (folgerichtig musste der Sicherheitsrat mit der Angelegenheit aktiv befasst bleiben – Artikel 21 der Resolution). Das Erfordernis, dass der Generalsekretär dem Sicherheitsrat den KFOR-Bericht vorlegt, stellt eine zusätzliche Garantie dar, weil\nder Generalsekretär als diejenige Instanz gilt, die die generellen Interessen der UNO vertritt.\nWenn auch jedes ständige Mitglied des Sicherheitsrats nach Ziffer 19 der Resolution 1244\ndes Sicherheitsrats von seinem Vetorecht Gebrauch machen und sich der Beendigung der\neinschlägigen Übertragung widersetzen kann, so erachtet der Gerichtshof diesen Faktor an\nsich nicht für ausreichend, um daraus zu folgern, dass der Sicherheitsrat die letztendliche\nAutorität und Kontrolle nicht beibehält.\n\n135\nInfolgedessen ist mit der Resolution 1244 des Sicherheitsrats in den vorliegenden\nSachen die folgende Befehlskette geschaffen worden. Der Sicherheitsrat hat die letztendliche Autorität und Kontrolle bei dem Sicherheitsauftrag beibehalten und (nach Beratung mit\nden Nichtmitgliedstaaten der NATO) die Befugnis an die NATO übertragen, die internationale\nPräsenz in Form der KFOR sowie das operative Kommando dieser Truppe einzurichten. Die\nNATO ist diesem Führungsauftrag über einen Befehlsstrang gerecht geworden, der (vom\nNordatlantikrat über SHAPE dann SACEUR und schließlich den Oberbefehlshaber Alliierte\nStreitkräfte Südeuropa) bis zum COMKFOR, dem KFOR-Kommandanten, reicht. Zwar standen die MNB unter dem Kommando einer Militärperson der „Leitnation“ unter den Truppen\nstellenden Staaten, diese unterstand aber der unmittelbaren Befehlsgewalt des COMKFOR.\nDie MNB-Aktionen erfolgten nach einem von der NATO entwickelten Einsatzplan, der im\nAuftrag der KFOR vom COMKFOR durchgeführt wurde.\n\n136\nEntgegen den in Randnummer 77, oben, dargelegten Argumenten der Beschwerdeführer stellt dieses Übertragungsmuster unter Beweis, dass das unmittelbare operative Kommando des Sicherheitsrats kein Erfordernis der kollektiven Sicherheitsmissionen auf der\nGrundlage von Kapitel VII darstellt.\n\n137\nDie Beschwerdeführer legen aber detaillierte Stellungnahmen vor, aus denen hervorgeht, dass das Maß an Kontrolle der Truppen stellenden Staaten in den vorliegenden Fällen\nderart gewesen sei, dass die Kontingente nicht unter das internationale Mandat fielen und\ndie Einheitlichkeit des operativen Kommandos in Frage stellen würde. Sie stützen sich auf\ndiverse Aspekte bei der Beteiligung der Truppen stellenden Staaten einschließlich des von\nder Venedig-Kommission verdeutlichten Aspekts (Rdnr. 50, oben) und behaupten, die KFOR\nhabe keine Rechtspersönlichkeit, die sich von derjenigen der Staaten unterscheiden würde.\n\n138\nDer Gerichtshof möchte hier grundsätzlich daran erinnern, dass die auf freiwilliger\nBasis handelnden Staaten bei der notwendigen Entsendung von Kontingenten (Rdnr. 24,\noben) in der Praxis (aus Gründen vor allen Dingen der Sicherheit, der Disziplin und der\nUnterordnung) eine gewisse Gewalt über diese Soldaten beibehalten sowie bestimmte\nVerpflichtungen ihnen gegenüber haben (materielle Leistungen einschließlich Uniformen und\nAusrüstung). Die NATO-Befehlsgewalt bei Fragen des konkreten Einsatzes ist demnach\nnicht als ausschließlich zu werten, sondern die grundsätzliche Frage lautet vielmehr, ob\ndieses Kommando trotz der strukturellen Beteiligung der Truppensteller-Staaten „effektiv“ ist\n(in Randnummer 32 erwähnter ILC-Bericht).\n\n139\nDer Gerichtshof ist nicht überzeugt davon, dass die tatsächliche oder strukturelle\nBeteiligung der Truppen stellenden Staaten mit der Effektivität (insbesondere der Einheit)\ndes operativen NATO-Kommandos unvereinbar ist. Er kann keine Anhaltspunkte erkennen,\ndie auf die Existenz konkreter Befehle der Truppen stellenden Staaten hindeuten oder diese\nnachweisen und sich mit dem konkreten Einsatz (der Haft) befassen oder auf diese einwirken würden. Gleichermaßen besteht kein Anlass für die Erwägung, dass die von den Beschwerdeführern hervorgehobene strukturelle Beteiligung der Truppen stellenden Staaten\ndie Effektivität der NATO-Einsatzkontrolle beeinträchtigt hat. Da die Truppenentsendung\ndurch die Staaten aus rechtlicher Sicht freiwillig erfolgt, trägt die Aufrechterhaltung der\nnationalen Dislozierung ebenfalls einen freiwilligen Charakter. Die Tatsache, dass diese\nStaaten ihre Truppen mit materiellen Gütern versorgen, hat keine spürbare Auswirkung auf\ndie operative Kontrolle durch die NATO. Niemand hat behauptet, dass die von der NATO\nauferlegten Einsatzvorschriften nicht beachtet worden seien. Die nationalen Kommandos\n(über die eigenen Truppen oder einen Sektor im Kosovo) unterliegen der unmittelbaren\noperativen Befehlsgewalt des COMKFOR. Zwar bestünde die Gefahr, dass Beschwerden\nunterschiedlich behandelt werden, je nachdem welcher Truppen stellende Staat als Auslöser\nder vorgebrachten Problematik gilt (die nationalen Befehlshaber entscheiden über die Frage\ndes Immunitätsverzichts, die Truppen stellenden Staaten haben die ausschließliche Zuständigkeit bei [zumindest] disziplinarischen und strafrechtlichen Angelegenheiten, einige Truppen stellenden Staaten haben ihr eigenes Büro für Rechtstreitigkeiten eingerichtet und\nmindestens einer dieser Staaten hat seine zivilrechtliche Hoheitsgewalt zugegeben [o.a.\nSache Bici]), es wurde aber nicht erläutert, wie dieser Faktor an sich der Effektivität oder\nEinheit der NATO-Befehlsgewalt in Fragen der konkreten Einsätze schaden könne. Der\nGerichtshof kann nicht erkennen, wie der mangelnde Abschluss von Truppenstatutvereinbarungen zwischen der NATO und dem Gaststaat, der BRJ, das operative NATO-Kommando\nbeeinflussen könne, wie die Beschwerdeführer zu verstehen geben. Dass COMKFOR nach\nAussage der Beschwerdeführer (siehe Rdnr. 78 oben) ausschließlich mit der Anordnung von\nHaftmaßnahmen beauftragt ist, stellt eine Aufgabenverteilung und keinen Bruch in der gemeinsamen Führungsstruktur dar, weil der COMKFOR jederzeit als KFOR-Offizier handelt\nund im Wege der oben beschriebenen Befehlskette gegenüber der NATO für sein Handeln\nverantwortlich ist.\n\n140\nSelbst wenn die UNO dem zustimmen sollte, dass es einen gewissen Entwicklungsspielraum bei den Kooperations- und Führungsstrukturen zwischen dem Sicherheitsrat, den\nTruppen stellenden Staaten und den beitragenden internationalen Organisationen gibt (siehe\nz.B. den Nachtrag zur Agenda für den Frieden: Positionspapier des Generalsekretärs anlässlich des 50-jährigen Bestehens der VN, A/50/60 – S/1995/1; den o.a. Brahami-Bericht; die\nResolutionen 1327 (2000) und 1353 (2001) des UN-Sicherheitsrats; und die Berichte des\nGeneralsekretärs vom 1. Juni und 21. Dezember 2001 „Implementation of the Recommendations of the Special Committee on Peacekeeping Operations and the Panel on UN Peace\nOperations” [A55/977, A/56/732])2, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Sicherheitsrat die letztendliche Autorität und Kontrolle zusteht und der NATO das effektive Kommando\nbei den einschlägigen Einsatzfragen.\n\n141\nDemnach stellt der Gerichtshof fest, dass die KFOR Befugnisse ausübt, die ihr vom\nSicherheitsrat nach Kapitel VII rechtmäßig übertragen wurden, so dass die streitige Handlung grundsätzlich der UNO im Sinne dieses in den Randnummern 29 und 121 oben erläuterten Begriffs „zuzurechnen“ ist.\nc) Ist die streitige Unterlassung der UNMIK zuzurechnen?\n\n142\nIm Gegensatz zur KFOR stellt die UNMIK ein Nebenorgan der UNO dar. Die UNMIK\nist ein Nebenorgan der UNO, unabhängig davon, ob dieses nun ein Nebenorgan des Generalsekretärs oder des Sicherheitsrats ist, ob es eine andere Rechtspersönlichkeit als die der\nUNO hat oder nicht, und ob bei der Übertragung von Befugnissen durch den Sicherheitsrat\nan den Generalsekretär und/oder die UNMIK auch die Rolle, die dem Sicherheitsrat nach\nArtikel 24 der Charta verliehen wird, berücksichtigt worden ist oder nicht. Dieses Organ ist\nunmittelbar, in vollem Umfang und institutionell gegenüber dem Sicherheitsrat für seine\nHandlungen verantwortlich (ILC-Bericht, Rdnr. 33 oben). Die UNMIK setzt sich aus vier\nSäulen zusammen (drei von ihnen wurden damals vom UNHCR, der OSZE und der EU geleitet), wobei jede Säule einem Stellvertretenden SRSG unterstand, der seinerseits gegenüber dem SRSG verantwortlich war, der wiederum dem Sicherheitsrat Bericht erstattete\n(Ziffer 20 der Resolution 1244 des Sicherheitsrats).\n\n143\nSomit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die UNMIK ein Nebenorgan der UNO\nist, das gemäß Kapitel VII der Charta eingesetzt wurde, so dass die streitige Unterlassung im\nSinne des in den Randnummern 29 und 121 erläuterten Begriffs der UNO zuzurechnen ist.\n3. Ist der Gerichtshof ratione personae zuständig?\n\n144\nDemnach steht fest, dass die streitige Handlung und Unterlassung grundsätzlich der\nUNO zuzurechnen sind. Offenkundig ist außerdem, dass die UNO eine Rechtspersönlichkeit\n2 Anmerkung des Übersetzers: Der Klammerzusatz ist nur in der englischsprachigen Fassung der Entscheidung\nenthalten.\nbesitzt, die sich von derjenigen ihrer Mitgliedstaaten unterscheidet („Reparationsfall“, ICJ-\nReports 1949) und dass diese Organisation keine Vertragspartei der Konvention ist.\n\n145\nIn dem Urteil in der Rechtssache Bosphorus (o.a. Rdnrn. 152-153) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, selbst wenn die Konvention den Staaten die Übertragung von Hoheitsgewalt auf eine internationale Organisation zu Kooperationszwecken in bestimmten Tätigkeitsbereichen nicht verbietet, die Staaten gleichwohl nach Artikel 1 der Konvention für alle\nHandlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich sind, unabhängig davon, ob\ndiese sich aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Artikel 1 unterscheidet in der Tat nicht nach der Art der in Rede stehenden Normen\nund Maßnahmen und entzieht keinen Teil der „Jurisdiktion“ von Vertragsstaaten der Kontrolle durch die Konvention. Der Gerichtshof hat aber weiter ausgeführt, dass die Vermutung\ngilt, dass ein Staat die Anforderungen der Konvention beachtet, wenn das staatliche Handeln\ndurch die Erfüllung von Verpflichtungen gerechtfertigt ist, die sich für diesen Staat aus seiner\nMitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben und diese die Grundrechte in\neiner Weise schützt, die mit dem durch die Konvention gewährten Schutz als zumindest\ngleichwertig angesehen werden kann. Eine solche Vermutung könne aber widerlegt werden,\nwenn unter den Umständen des Einzelfalles erachtet wird, dass die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. In dem Fall würde die Rolle der Konvention im\nSinne eines „verfassungsrechtlichen Instruments der europäischen öffentlichen Ordnung“ auf\ndem Gebiet der Menschenrechte die Belange der internationalen Zusammenarbeit überwiegen (a.a.O., Rdnrn. 155-156).\n\n146\nIm vorliegenden Fall stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gerichtshof ratione\npersonae zusteht, die im Auftrag der UNO begangenen Handlungen der beschwerdegegnerischen Staaten und im weitesten Sinn das Verhältnis zwischen der Konvention und dem\nUNO-Vorgehen nach Kapitel VII der einschlägigen Charta zu prüfen.\n\n147\nDer Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass neun der zwölf ursprünglichen Unterzeichnerstaaten der Konvention im Jahr 1950 (einschließlich der beiden beschwerdegegnerischen Staaten) seit 1945 der UNO angehören, dass ein Großteil der gegenwärtigen Vertragsparteien der UNO beigetreten sind, bevor sie die Konvention unterzeichnet haben, und\ndass alle Vertragsparteien bis zum heutigen Tag UNO-Mitglieder sind. Ein Ziel der Konvention (das in der Präambel wiedergegeben ist) besteht in der Tat darin, die kollektive Garantie\nbestimmter Rechte sicherzustellen, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte\naufgeführt sind, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden\nist. Allgemein erinnert der Gerichtshof daran, wie bereits in der Randnummer 122 oben\nausgeführt, dass die Konvention im Licht der einschlägigen Vorschriften und Grundsätze des\nVölkerrechts, die bei den Beziehungen zwischen ihren Vertragsparteien anwendbar sind,\nauszulegen ist. Der Gerichtshof hat also zwei zusätzliche Bestimmungen aus der UNO-\nCharta berücksichtigt, nämlich die Artikel 25 und 103 entsprechend ihrer Auslegung durch\nden Internationalen Gerichtshof (Rdnr. 27 oben).\n\n148\nEs erscheint angebracht, dem zwingenden Charakter des vorrangigen Ziels der UNO\nund demnach den Befugnissen größere Bedeutung beizumessen, die dem Sicherheitsrat\ngemäß Kapitel VII gewährt werden, um dieses Ziel zu verwirklichen. So ergibt sich insbesondere aus der Präambel, den Artikeln 1, 2 und 24 sowie aus Kapitel VII der Charta, dass das\nwesentliche Ziel der UNO die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit\nist. Zwar steht eindeutig fest, dass der Schutz der Menschenrechte einen bedeutenden\nBeitrag zur Verwirklichung des Weltfriedens darstellt (siehe die Präambel der Konvention),\ngleichzeitig ist aber anzumerken, dass die wesentliche Verantwortung bezüglich dieses Ziels\ndem Sicherheitsrat obliegt, der nach Kapitel VII zu dessen Durchsetzung über erhebliche\nMittel verfügt, insbesondere durch den Einsatz von Zwangsmaßnahmen. Die Verantwortung\ndes Sicherheitsrats stellt sich auf diesem Gebiet als einzigartig und als Gegengewicht zum\nVerbot der einseitigen Gewaltanwendung dar, eine Maxime, die heutzutage als Bestandteil\ndes Völkergewohnheitsrechts gilt (Rdnrn. 18-20 oben).\n\n149\nIm vorliegenden Fall war es dem Sicherheitsrat nach Kapitel VII gestattet, Zwangsmaßnahmen als Reaktion auf einen nachweisbaren Konflikt zu treffen, der als Bedrohung\ndes Friedens eingestuft wurde, wobei diese Maßnahmen in der Resolution 1244 des Sicherheitsrat dargelegt wurden, mit der die UNMIK und die KFOR geschaffen worden sind.\nDie Maßnahmen, die auf der Grundlage des Kapitels VII der UNO-Charta im Wege von\nResolutionen des Sicherheitsrats eingesetzt werden, sind für den UNO-Auftrag von grundsätzlicher Bedeutung, der aus der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit besteht, und stützen sich im Hinblick auf deren Wirksamkeit auf den Beistand der Mitgliedstaaten. Die Konvention ist demnach nicht in einer Weise auszulegen, wonach die\nHandlungen und Unterlassungen von Vertragsparteien, die im Wege von Resolutionen des\nSicherheitsrats abgedeckt sind und vor oder während solcher Missionen begangen werden,\nder Kontrolle des Gerichtshofs unterliegen. Dies würde einen Eingriff bei der Erfüllung eines\nwesentlichen Auftrags der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet darstellen, ja sogar bei der\nwirksamen Durchführung solcher Operationen, wie einige der Parteien zu Recht dargelegt\nhaben. Es würde auch dazu führen, an die Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats\nbestimmte Bedingungen zu knüpfen, die nach dem Wortlaut der Resolution selbst nicht\nvorgesehen sind. Diese Argumentation gilt auch in Bezug auf freiwillige Handlungen der\nbeschwerdegegnerischen Staaten wie die Stimmabgabe eines ständigen Mitglieds des\nSicherheitsrats zugunsten der einschlägigen Resolution nach Kapitel VII und das Entsenden\nvon Truppen im Rahmen des Sicherheitsauftrags. Solche Handlungen müssen nicht unbedingt als Verpflichtungen gelten, die sich aus der UNO-Mitgliedschaft ergeben, sondern sie\nsind nicht nur bei der effektiven Erfüllung des Mandats vorrangig, das dem Sicherheitsrat\nnach Kapitel VII verliehen wird, sondern auch im Hinblick auf die zwingende Zielsetzung der\nden Vereinten Nationen übertragenen Wahrung des Friedens und der Sicherheit.\n\n150\nDie Beschwerdeführer behaupten, der von der KFOR sowohl auf substanzieller wie\nauch verfahrensrechtlicher Ebene bereitgestellte Schutz der Grundrechte sei mit dem nach\nder Konvention garantierten Schutz im Sinne des Begriffs aus dem Bosphorus-Urteil des\nGerichtshofs nicht „gleichwertig“, was nach ihrer Ansicht die Vermutung widerlegen würde,\ndass die beschwerdegegnerischen Staaten den Anforderungen der Konvention nachgekommen sind.\n\n151\nDer Gerichtshof erachtet jedoch, dass die Umstände des vorliegenden Falles sich\nerheblich von denjenigen der Rechtssache Bosphorus unterscheiden. In dem Urteil in jener\nSache hatte er hervorgehoben, dass die in Rede stehende Maßnahme (die Beschlagnahme\ndes von dem beschwerdeführenden Unternehmen geleasten Flugzeugs) von den Behörden\ndes beschwerdegegnerischen Staates in seinem nationalen Hoheitsgebiet auf Anweisung\neines Ministers dieses Staats durchgeführt worden ist (Bosphorus, Rdnr. 135). Der Gerichtshof hat demnach in dieser Sache auch keine Problematik im Hinblick auf seine Zuständigkeit\n– besonders ratione personae – gegenüber dem beschwerdegegnerischen Staat erkannt,\nobwohl die streitige Beschlagnahme auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Verordnung\nergangen ist, die wiederum in Anwendung einer Resolution des Sicherheitsrats erfolgte. In\nden vorliegenden Fällen hingegen könnten die streitigen Handlungen und Unterlassungen\nder KFOR und der UNMIK den beschwerdegegnerischen Staaten nicht zugerechnet werden,\nwobei sie übrigens weder im Hoheitsgebiet dieser Staaten erfolgt noch aufgrund von Entscheidungen ihrer Behörden vorgenommen wurden. Die vorliegenden Beschwerden unterscheiden sich demnach vollkommen von der Rechtssache Bosphorus, was sowohl die Verantwortlichkeit der beschwerdegegnerischen Staaten aus Artikel 1 als auch die ratione personae Zuständigkeit des Gerichtshofs anbelangt.\nAbgesehen davon gibt es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen der Art der internationalen Organisation und der internationalen Zusammenarbeit, die der Sache Bosphorus\nund dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde liegt. Wie der Gerichtshof im Vorstehenden\nhervorgehoben hat, ist die UNMIK ein Nebenorgan der UNO, das gemäß Kapitel VII der\nCharta eingesetzt wurde, und die KFOR hat Befugnisse wahrgenommen, die ihr rechtmäßig\nvom Sicherheitsrat nach Maßgabe dieses Kapitels übertragen worden sind. Deren Vorgehen\nist demnach der UNO als Weltorganisation, die ein zwingendes Gebot der kollektiven Sicherheit erfüllt, unmittelbar zuzurechnen.\n\n152\nUnter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, dass die Rügen der Beschwerdeführer mit den Bestimmungen der Konvention ratione personae für unvereinbar zu erklären\nsind.\n4. Sonstige Fragen der Zulässigkeit\n\n153\nIm Licht seiner vorstehenden Entscheidung erachtet der Gerichtshof für unnötig, die\nanderen Stellungnahmen der Parteien zur Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen, insbesondere diejenigen in Bezug auf seine Zuständigkeit ratione loci zwecks Prüfung von Rügen, die\ngegen die beschwerdegegnerischen Staaten wegen deren extraterritorialen Handlungen\noder Unterlassungen gerichtet sind, zwecks Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführer alle\nwirksamen Rechtsbehelfe erschöpft haben, die ihnen nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention zur Verfügung standen, und ob der Gerichtshof für die Würdigung der Sache angesichts\nder in dem vorerwähnten „Monetary Gold“-Fall niedergelegten Grundsätze zuständig ist (o.a.\nEntscheidung Banković u.a., Rdnr. 83).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\neinstimmig, die Beschwerde S. aus dem Register zu streichen, soweit sie gegen\nDeutschland gerichtet ist;\nmit Stimmenmehrheit, die Beschwerde B. und B. und die Beschwerde S. für unzulässig zu\nerklären, soweit sie gegen Frankreich und Norwegen gerichtet ist.\nMichael O’BOYLE Christos ROZAKIS\nStellvertrender Kanzler Präsident\nA N H A N G\nAbkürzungsverzeichnis\nMTA Militärisch-Technisches Abkommen\nAPCE/PACE Parlamentarische Versammlung des Europarats\nMNB Multinationale Brigade\nCDI/ILC Völkerrechtskommission\nCIJ/ICJ Internationaler Gerichtshof\nCOMKFOR KFOR-Befehlshaber\nCPT Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (Europarat)\nKFOR Internationale Friedenssicherungstruppe im Kosovo\nUNMIK/MINUK Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo\nONU Organisation der Vereinten Nationen\nOPLAN Einsatzplan\nOSCE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\nNATO Nordatlantikpakt-Organisation\nFRY/RFY Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ)\nSRSG/RSSG Sonderbeauftragter des Generalsekretärs\nUNMACC Minen-Koordinierungszentrum der Vereinten Nationen im Kosovo\nUNMAS Minenaktionsdienst der Vereinten Nationen","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-02/71412-01-78166-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-02/71412-01-78166-01","retrieved":"2026-07-29 08:42:52.579639+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-05-02/71412-01-78166-01","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Große Kammer","date":"2007-05-02","dockets":["71412/01","78166/01"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0502DEC007141201","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0502DEC007141201"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 02.05.2007 – 71412/01; 78166/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-05-02/71412-01-78166-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF einstimmig, die Beschwerde S. aus dem Register zu streichen, soweit sie gegen Deutschland gerichtet ist; mit Stimmenmehrheit, die Beschwerde B. und B. und die Beschwerde S. für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen Frankreich und Norwegen gerichtet ist. Michael O’BOYLE Christos ROZAKIS Stellvertrender Kanzler Präsident A N H A N G Abkürzungsverzeichnis MTA Militärisch-Technisches Abkommen APCE/PACE Parlamentarische Versammlung des Europarats MNB Multinationale Brigade CDI/ILC Völkerrechtskommission CIJ/ICJ Internationaler Gerichtshof COMKFOR KFOR-Befehlshaber CPT Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Europarat) KFOR Internationale Friedenssicherungstruppe im Kosovo UNMIK/MINUK Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo ONU Organisation der Vereinten Nationen OPLAN Einsatzplan OSCE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) NATO Nordatlantikpakt-Organisation FRY/RFY Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) SRSG/RSSG Sonderbeauftragter des Generalsekretärs UNMACC Minen-Koordinierungszentrum der Vereinten Nationen im Kosovo UNMAS Minenaktionsdienst der Vereinten Nationen","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"StGB/19","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"19","label":"§ 19 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/2","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"2","label":"Art 2 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/30","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"30","label":"Art 30 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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