{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0426JUD001463503","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"14635/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird; 2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 3. dass er nach Artikel 41 der Konvention keine Entschädigung zubilligt.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n26/04/07 Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 14635/03)\nRECHTSSACHE L. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 14635/03)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n26. April 2007\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache L. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nFrau B. MAYEN, Richterin ad hoc,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 27. März 2007\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 14635/03) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau B. L. („die\nBeschwerdeführerin“), am 4. Mai 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 6. Juni 2006 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in\nKenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit\nund Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.\nSACHVERHALT\nDER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n4\nDie 1961 geborene Beschwerdeführerin ist in Frankenthal wohnhaft. Sie war während\ndes gesamten Verfahrens vor den nationalen Behörden und Gerichten anwaltlich vertreten.\n1. Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nAm 9. Dezember 1987 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. M. an der Lymphdrüse\noperiert. Bei dieser Operation wurde ihr nervus accessorius beschädigt. Als Folge konnte sie\nihren Kopf und ihre Schultern nicht mehr richtig bewegen und litt unter erheblichen Schmerzen sowie unter einem Verlust der Sensibilität des Halses, des rechten Arms und der rechten\nHand. Aufgrund dessen wurde die Beschwerdeführerin teilweise arbeitsunfähig für ihre\nfrühere Tätigkeit als Raumpflegerin. Seit ihrer Operation ist sie nicht mehr berufstätig und\nlebt von Sozialhilfe.\n\n6\nAm 30. März 1989 wandte die Beschwerdeführerin sich auf Anraten der Ärztehaftpflichtversicherung des Beklagten an den Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer\nRheinland-Pfalz. Am 12. Juni 1990 stellte der Sachverständige B., der um eine Stellungnahme gebeten worden war, fest, dass Dr. M. aufgrund unsachgemäßer medizinischer\nBehandlung bei der Beschwerdeführerin eine vermeidbare Lähmung des nervus accessorius\nverursacht habe. Am 1. Februar 1991 äußerte die Gutachterkommission des Schlichtungsausschusses die Meinung, der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, sich\neiner weiteren Operation zur Wiederherstellung des nervus accessorius zu unterziehen, weil\ndas Risiko bestehe, dass sich ihr Gesundheitszustand nach einem solchen Eingriff verschlechtere.\n\n7\nDie Ärztehaftpflichtversicherung von Dr. M. lehnte es daraufhin ab, die von der Beschwerdeführerin geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu zahlen.\n2. Gerichtsverfahren\na) Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal\n\n8\nAm 12. März 1991 erhob die Beschwerdeführerin beim Landgericht Frankenthal\nSchadenersatzklage gegen Dr. M. Sie forderte 12.000 DM Schadenersatz für den durch die\närztliche Fehlbehandlung verursachten immateriellen Schaden sowie eine monatliche\nErwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.800 DM. Ferner beantragte sie bei dem Gericht,\ndurch Feststellungsurteil festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche\nmateriellen und immateriellen Schäden, die sie aufgrund der Fehlbehandlung erlitten habe\noder künftig erleiden werde, zu erstatten.\n\n9\nAm 23. April 1991 gab das Landgericht Frankenthal dem Prozesskostenhilfeantrag der\nBeschwerdeführerin statt.\n\n10\nAm 17. September 1991 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht\nFrankenthal statt, in der das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitete.\n\n11\nIn einem weiteren Termin am 19. November 1991 lehnte die Beschwerdeführerin den\nvon dem Beklagten zuvor angenommenen Vergleichsvorschlag des Gerichts ab. Darüber\nhinaus forderte das Landgericht die Beschwerdeführerin auf, ihren Schadensersatzanspruch\ndurch die Vorlage von Unterlagen zu begründen.\n\n12\nAm 14. Januar 1992 beauftragte das Landgericht den neurologischen Sachverständigen H. mit einer Stellungnahme über die Auswirkungen der Lähmung des nervus accessorius auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, manuelle Arbeiten zu verrichten, insbesondere in ihrer früheren Tätigkeit als Raumpflegerin und in ihrem eigenen Haushalt.\n\n13\nAm 25. Februar 1992 wurde die Beschwerdeführerin von dem neurologischen Sachverständigen ärztlich untersucht, der sein Gutachten am 26. März 1992 vorlegte.\n\n14\nAm 30. April 1992 erstattete der neurologische Sachverständige ein weiteres Gutachten.\n\n15\nAm 22. September 1992 beauftragte das Landgericht einen weiteren orthopädischen\nSachverständigen mit einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin hätte\ngeheilt werden können, wenn sie sich einer weiteren Operation zur Wiederherstellung des\nnervus accessorius unterzogen hätte.\n\n16\nDer orthopädische Gutachter, He., legte sein Gutachten am 25. Februar 1993 vor.\n\n17\nAm 6. Juli 1993 fand vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der\ndie Parteien einen Widerrufsvergleich schlossen. Dieser Vergleich wurde am 20. Juli 1993\ndurch die Beschwerdeführerin wirksam widerrufen.\n\n18\nAm 1. November 1993 ergänzte der neurologische Sachverständige sein Gutachten\nauf Ersuchen des Gerichts durch eine Stellungnahme zu Fragen betreffend den Grad der\nErwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.\n\n19\nAm 8. März 1994 fand eine weitere Verhandlung vor dem Landgericht statt.\n\n20\nDas Landgericht bat am 26. April 1994 um Beiziehung der die Beschwerdeführerin\nbetreffenden Akten des Versorgungsamts Landau. Die Beschwerdeführerin erteilte die\nerforderliche Zustimmung bis zum 5. Januar 1995 nicht. Die Akten gingen am 2. Februar\n1995 bei dem Landgericht ein.\n\n21\nMit Blick auf den Inhalt der vom Versorgungsamt übermittelten Verfahrensakten ersuchte das Landgericht den neurologischen Sachverständigen am 8. Februar 1995 erneut\num einen ergänzenden ärztlichen Bericht, insbesondere zu dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit höher sei als die von dem Sachverständigen festgestellten 40 %.\n\n22\nAm 18. März 1995 erstattete der neurologische Sachverständige den erbetenen ergänzenden Bericht zu seinem ärztlichen Gutachten.\n\n23\nAm 2. April und 6. Mai 1995 rügte die Beschwerdeführerin bei dem Landgericht die\nVerfahrensdauer.\n\n24\nAm 4. Juli 1995 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt.\nEs regte einen Vergleich zwischen den Parteien an, wonach der Beklagte eine Einmalzahlung in Höhe von 100.000 DM an die Beschwerdeführerin leisten sollte. Die Beschwerdeführerin nahm die Bedingungen des Vergleichs im Anschluss nicht an.\n\n25\nAm 19. September 1995 erging das (10 Seiten umfassende) Urteil des Landgerichts\nFrankenthal. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 12.000\nDM und eine monatliche Rente in Höhe von 720 DM für den Verdienstausfall ab dem 12 Juni\n1991 zu zahlen. Ferner stellte es fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung zu erstatten.\n\n26\nDas Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 1995 zugestellt.\nb) Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken\n\n27\nAm 6. November 1995 legten die Beschwerdeführerin und Dr. M. gegen das Urteil des\nLandgerichts Berufung ein, die sie am 3. bzw. 9. Januar 1996 begründeten.\n\n28\nAm 26. März 1996 bewilligte das Oberlandesgericht Zweibrücken der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe.\n\n29\nMit Schreiben vom 11. Oktober 1996 forderte die Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht auf, das Verfahren zu beschleunigen, weil es bereits viele Jahre gedauert habe.\nAm 19. Oktober 1996 teilte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die\nRechtssache trotz der Belastung des Gerichts zu gegebener Zeit verhandelt werde.\n\n30\nAm 10. Dezember 1996 hörte das Oberlandesgericht die Vertreter der Parteien an\nund gab der Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. Januar 1997 weitere Auskünfte und\nUnterlagen bezüglich ihrer Klage zu übermitteln.\n\n31\nAm 19. Juni 1997 setzte das Oberlandesgericht das Verfahren bis zum Ausgang des\nVerfahrens über den Antrag auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente, den die Beschwerdeführerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz gestellt hatte, aus.\nBeide Parteien stimmten dem Vorschlag des Gerichts zu, auf diese Weise zu verfahren. Das\nOberlandesgericht unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag, der nach weiterem\nSchriftwechsel zwischen den Parteien und dem Gericht anschließend von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde.\n\n32\nMit Schriftsatz vom 20. Oktober und 1. Dezember 1998 rügte die Beschwerdeführerin\ngegenüber dem Oberlandesgericht, dass seit Dezember 1996 keine Verhandlung stattgefunden habe, und beanstandete die überlange Verfahrensdauer.\n\n33\nAm 28. September 1999 entschied das Oberlandesgericht nach einer gerichtlichen\nAnhörung der Parteien, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin betreffend ihren Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente fortdauern sollte. Das Gericht war sich mit den Parteien einig, dass die\nHöhe des von der Beschwerdeführerin gegen Dr. M. geltend gemachten Rentenanspruchs\nvom Ergebnis dieses Verfahrens abhänge.\n334. Am 7. März 2001 nahm das Oberlandesgericht, nachdem es am 10. Januar 2001 die\nZustimmung der Beschwerdeführerin eingeholt hatte, Einsicht in die Akten des von dieser\nbetriebenen sozialgerichtlichen Verfahrens, in dem insbesondere weitere Sachverständigengutachten zu der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erstattet worden waren.\n\n34\nAm 6. Februar 2001 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Speyer der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Sozialgerichtsverfahrens mit einem neuen Rentenbescheid\nab März 2001 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 1.024 DM. Eine\nAbschrift des Bescheids ging am 23. April 2001 beim Oberlandesgericht ein.\n\n36\nAm 22. Mai 2001 nahm das Oberlandesgericht das Verfahren wieder auf und führte\neine Verhandlung durch. Es setzte den Parteien eine Frist bis zum 12. Juni 2001, um zu\nerklären, ob sie mit den Bedingungen des vom Gericht angeregten Vergleichs in der Sache\neinverstanden seien.\n35. Am 6. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereröffnung der Verhandlung, um ihre Prozessfähigkeit zu prüfen und ihr zu ermöglichen, ihre Klage zu erweitern.\n36. Am 3. Juli 2001 erging das (16 Seiten umfassende) Urteil des Oberlandesgerichts\nZweibrücken. Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts verurteilte es\nDr. M. zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von ca. 775 DM an die Beschwerdeführerin als Entschädigung für ihren Verdienstausfall, jedoch erst ab dem 1. Juni 2001. Es stellte\nfest, dass die Beschwerdeführerin keine höhere Rente verlangen könne, weil sie gemäß\nRentenbescheid vom 6. Februar 2001 ab dem 1. Juni 2001 von der Landesversicherungsanstalt auch eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.024 DM beziehe. Daher\nkönne sie diesen zusätzlichen Betrag von dem Beklagten künftig nicht selbst verlangen, weil\nihr Anspruch insoweit auf die Versicherungsanstalt übergegangen sei. Im Hinblick darauf,\ndass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits Sozialhilfe erhalten hatte, befand\ndas Gericht überdies, dass sie trotz mehrerer entsprechender Aufforderungen durch das\nGericht keine vollständigen Belege dafür vorgelegt habe, dass sie auch für die Zeit vor dem\n1. Juni 2001 noch anspruchsberechtigt sei. Davon abgesehen bestätigte das Oberlandesgericht den übrigen Teil des Urteils des Landgerichts.\nc) Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n37\nAm 5. März 2002 gewährte der Bundesgerichtshof der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für das von Dr. M. betriebene Revisionsverfahren, lehnte jedoch ihren Antrag auf\nProzesskostenhilfe für ihre eigene Revision ab.\n\n38\nAm 18. Juni 2002 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision der Beschwerdeführerin ab, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Revision von Dr. M. nahm er\ninsoweit an, als sie sich gegen die Verurteilung zur Rentenzahlung an die Klägerin über den\n30. Juni 2026 hinaus wendete.\n\n39\nIn seinem (5 Seiten umfassenden) Urteil vom 5. November 2002 änderte der Bundesgerichtshof nach einer mündlichen Verhandlung das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise ab. Er stellte fest, dass Dr. M. verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin eine monatliche\nRente in Höhe von ca. 775 DM als Entschädigung für ihren Verdienstausfall ab dem 1. Juni\n2001 zu zahlen, jedoch nur bis zum 30. Juni 2026. In jenem Monat werde die Beschwerdeführerin das 65. Lebensjahr vollenden und würde in den Ruhestand eintreten, wenn sie\nberufstätig gewesen wäre.\n\n40\nDas Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2002 zugestellt.\nd) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n41\nAm 8. Januar 2003 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Sie machte insbesondere geltend, dass ihr nach Artikel 2 Abs.\n1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantiertes Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, denn die Dauer des sie betreffenden Zivilverfahrens sei überlang gewesen.\nFerner trug sie vor, ihr nach Artikel 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit sei verletzt worden, weil die Zivilgerichte ihren Anspruch auf Zahlung einer\nRente auch über das 65. Lebensjahr hinaus abgewiesen hätten.\n\n44\nAm 17. Januar 2003 teilte der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass es zweifelhaft sei, ob sie ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb\nder Monatsfrist hinreichend substantiiert begründet habe. Er führte aus, dass die Abschrift\nder Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst einen Tag nach Ablauf dieser Frist beim\nBundesverfassungsgericht eingegangen sei.\n42. Am 29. Januar 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand und fügte eine Kopie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. November\n2002 bei. Die Regierung behauptete, dass bei diesem Antrag die Seite 4 dieses Beschlusses\nmit der Begründung des Bundesgerichtshofs fehle. Dies wurde von der Beschwerdeführerin\nbestritten.\n43. Am 19. Februar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Es befand, dass es\nnicht erforderlich sei, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu entscheiden, weil ihrer Verfassungsbeschwerde ohnehin keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Eine Entscheidung über die Beschwerde\nder Beschwerdeführerin sei auch nicht zur Durchsetzung der von ihr geltend gemachten\nGrundrechte angezeigt. Selbst wenn unterstellt würde, sie habe innerhalb der für die Einreichung einer umfassend belegten Verfassungsbeschwerde vorgeschriebenen Frist eine Abschrift des Urteils des Bundesgerichtshofs vorgelegt, hätte ihre Beschwerde keine Aussicht\nauf Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse nicht die Feststellung zu, dass\ndieses Urteil auf einem Verstoß der von ihr geltend gemachten Rechte beruhe.\n44. Die Entscheidung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2003\nzugestellt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION –\nFAIRNESS DES VERFAHRENS\n\n45\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass bestimmte Feststellungen der Zivilgerichte zum\nSachverhalt und zu den Rechtsfragen in dem sie betreffenden Schadensersatzverfahren\nnicht zutreffend gewesen seien. Diese Rüge ist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu\nprüfen, der, soweit entscheidungserheblich, bestimmt\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.\"\n\n46\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n47\nDie Regierung trug vor, die Beschwerdeführerin habe den innerstaatlichen Rechtweg\nbezüglich ihrer Rüge der Fairness des Verfahrens nicht erschöpft. Da die Beschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keine vollständige Abschrift der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vorgelegt habe, habe es ihre Verfassungsbeschwerde\nwegen der Höhe der bewilligten Rente nicht prüfen können.\n\n48\nDie Beschwerdeführerin bestritt diese Auffassung. Sie behauptete, dem Bundesverfassungsgericht eine vollständige Abschrift der Entscheidung des Bundesgerichtshofs übermittelt zu haben.\n492. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zwar\nrelativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, aber nicht bedeutet,\ndass bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten lediglich Anträge zu stellen und Rechtsmittel zur Anfechtung bereits ergangener Entscheidungen einzulegen sind. Normalerweise\nist es erforderlich, dass auch die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden\nsoll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte\nwaren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe unter anderem Rechtssachen\nCardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A, Bd. 200, S. 18, Rdnr. 34; Elçi u. a.\n./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 23145/93 und 25091/94, Rdnr. 604, 13. November\n2003). Die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt werden, wenn die zuständige Behörde ungeachtet der Tatsache, dass sie die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten hat, den wesentlichen\nInhalt der Beschwerde dennoch geprüft hat (siehe u. a. Rechtssachen Skalka ./. Polen\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43425/98, 3. Oktober 2002; Uhl ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004).\n\n50\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in vorliegender\nRechtssache davon ausging, dass die Beschwerdeführerin eine (vollständige) Abschrift der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt hatte.\nAus diesem Grunde wollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin ausdrücklich nicht wegen Verstoßes gegen eine Formvorschrift, nämlich\ndie hinreichende Substantiierung ihrer Rüge durch Vorlage der maßgeblichen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist, verwerfen. Vielmehr nahm es die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin nicht zur Entscheidung an, weil sie in der Sache keinen Erfolg haben\nkönne, da nicht ersichtlich sei, dass das angegriffene Urteil die grundgesetzlich geschützten\nRechte der Beschwerdeführerin verletzt habe.\n\n51\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg in\nÜbereinstimmung mit den vorgesehen Formerfordernissen und den nach Artikel 35 Abs. 1\nder Konvention vorgeschriebenen Fristen erschöpft hat.\nB) Fairness des Verfahrens\n\n52\nLaut Vorbringen der Beschwerdeführerin waren die Tatsachenfeststellung und die\nAnwendung des Rechts durch die Zivilgerichte teilweise fehlerhaft. Insbesondere hätten die\nGerichte ihr keinen ausreichend hohen Rentenbetrag zugesprochen, denn sie hätten nicht\nanerkannt, dass der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit 50 % betrage, und entschieden, dass ihr\neine Rente nur bis zum 65. Lebensjahr zustehe. Überdies hätten die Gerichte verkannt, dass\nals Folge der nach der ärztlichen Fehlbehandlung eingetretenen Lähmung ihres rechten\nArms auch ihr linker Arm beschädigt worden sei. Sie trug vor, sie habe einen Anspruch auf\nweitere Entschädigung, um die Beiträge zu einer Krankenversicherung und die Kosten für\nweitere Medikamente, medizinische Hilfsmittel und Hilfe im Haushalt bezahlen zu können.\n\n53\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen-\noder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sind,\nsoweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt\nsind. Insbesondere sind die Sachverhalts- und Beweiswürdigung in erster Linie durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte; der Gerichtshof hat zu beurteilen, ob das Verfahren insgesamt einschließlich der Art der Beweiswürdigung „fair“ war\n(siehe u. a. Rechtssachen Schenk ./. Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A Bd. 140,\nS. 29, Rdnrn. 45-46; Dombo Beheer BV ./. Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1993,\nSerie A Bd. 274, S. 18-19, Rdnr. 31, und García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30544/96, EuGHMR 1999-I, Rdnr. 28). Überdies wird der Gerichtshof die von den nationalen Gerichten vorgenommene Auslegung innerstaatlichen Rechts nicht in Frage stellen,\nwenn keine offenkundige Nichtbeachtung oder Willkür bei der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen vorliegt (siehe u. a. Rechtssachen Société Colas Est u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 37971/97, Rdnr. 43, EuGMR 2002-III und sinngemäß\nLavents ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 58442/00, Rdnr. 114, 28. November 2002).\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Tatsachenfeststellungen,\ndie Beweiswürdigung und die Anwendung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte der Sache nach rügte. Im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung\ndurch die Zivilgerichte merkt der Gerichtshof an, dass die nationalen Gerichte ihre Feststellungen zu den Folgen der durch ärztliche Fehlbehandlung bei der Beschwerdeführerin verursachten Schädigungen auf insgesamt fünf Gutachten und ergänzende Berichte von zwei\nSachverständigen, denen sie sich anschlossen, stützten. Er kann insoweit kein Merkmal von\nUnfairness erkennen. Ebenso lässt die Anwendung des innerstaatlichen Rechts, die von den\nZivilgerichten in drei Instanzen gebührend begründet worden ist, bei der Behandlung der\nSache der Beschwerdeführerin kein Anzeichen von Willkür erkennen.\n\n55\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION -\nVERFAHRENSDAUER\n\n56\nDie Beschwerdeführerin rügte die Unvereinbarkeit der Dauer des von ihr vor den\nZivilgerichten angestrengten Schadensersatzverfahrens mit dem Gebot der „angemessenen\nFrist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n57\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\n\n58\nIm Hinblick darauf, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle keine notwendige\nVoraussetzung für die Einleitung eines Zivilverfahrens ist, begann der zu berücksichtigende\nZeitraum am 12. März 1991, als die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Frankenthal\nKlage erhob.\n\n59\nIm Hinblick auf den Tag, an dem das Verfahren der Beschwerdeführerin endete, stellt\nder Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht nicht nur die Verfahrensdauer, sondern auch die Höhe ihrer\nRentenansprüche rügte. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht war deshalb für\neinen Streit, der die die zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin betraf, unmittelbar entscheidend. Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass vor dem Erlass seines\nUrteils in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde\nNr. 75529/01, EuGHMR 2006-...) am 8. Juni 2006 die Konventionsorgane die Ansicht vertreten haben, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Hinblick\nauf Rügen der Dauer zivilrechtlicher Verfahren eine wirksame Beschwerde darstellt (vgl.\nSürmeli, a. a. O., Rdnr. 103). Zur fraglichen Zeit, als die Individualbeschwerde am 4. Mai\n2003 beim Gerichtshof eingelegt wurde (vgl. Rechtssache Charzynski ./. Polen (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 15212/03, Rdnr. 35, EuGHMR 2005-V), stellte eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wegen der Verfahrensdauer deshalb ein innerstaatliches Rechtsmittel dar, das erschöpft werden musste, ehe der Gerichtshof mit derselben Rüge befasst wurde. Folglich ist die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bei der Berechnung der Gesamtdauer des die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens zu berücksichtigen. Diese Verfahren endeten somit am 27. Februar 2003, als die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt\nwurde (vgl. Rechtssache Gast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 29357/95, Rdnr. 69, EuGHMR 2000-II). Es dauerte in vier Instanzen fast zwölf Jahre.\nA) Zulässigkeit\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen\nunzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB) Begründetheit\n\n61\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass die Verfahrensdauer eindeutig überlang gewesen sei. Sie brachte insbesondere vor, dass die Gerichte trotz ihrer wiederholten Anträge auf\neine Förderung des Verfahrens nicht rechtzeitig Verhandlungen durchgeführt hätten. Darüber hinaus bestritt sie, die Aussetzung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht bis zur\nEntscheidung in dem Verfahren vor der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz beantragt zu haben; diese habe zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung geführt. Sie\ntrug ferner vor, dass die von ihr betriebenen Zivilverfahren nicht von dem Ausgang des sie\nbetreffenden sozialgerichtlichen Verfahrens abhingen. Infolge der Verfahrensdauer habe sie\nbislang noch keine Leistungen von der Ärztehaftpflichtversicherung von Dr. M. erhalten.\n\n62\nNach Auffassung der Regierung war die Dauer des zivilgerichtlichen Verfahrens\nangesichts der besonderen Umstände des Falls nicht unangemessen. Das Verfahren sei\nkomplex gewesen, weil die Folgen der bei der Beschwerdeführerin verursachten Schädigungen in insgesamt fünf Gutachten und ergänzenden Gutachten eines neurologischen und\neines orthopädischen Sachverständigen hätten geprüft werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe Verzögerungen des Verfahrens vor dem Landgericht zu verantworten, weil sie\nVergleichsvorschläge abgelehnt, die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt\nund der Beiziehung der Akten anderer Behörden und Gerichte nicht rechtzeitig zugestimmt\nhabe. Überdies habe sie dem Vorschlag des Oberlandesgerichts zugestimmt, das Verfahren\nauszusetzen, ohne anschließend die Wiederaufnahme zu beantragen, und es versäumt, von\ndem Gericht angeforderte Unterlagen unverzüglich beizubringen.\n\n63\nGemäß dem Vorbringen der Regierung könne den nationalen Gerichten nicht angelastet werden, dass das Verfahren lange dauerte. Es sei erforderlich gewesen, verschiedene\nSachverständige anzuhören und Einsicht in die Akten des Versorgungsamts und der Sozialgerichte zu nehmen. Die Gerichte hätten auch auf Ersuchen der Beschwerdeführerin mehrere Vergleichsvorschläge unterbreitet. Das Oberlandesgericht habe den Fall ordnungsgemäß behandelt, als es das Verfahren mit Zustimmung beider Parteien ca. vier Jahre ausgesetzt habe. Sogar in dieser Zeit habe das Gericht versucht, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.\n\n64\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist, und zwar der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des\nRechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EuGHMR 2000-VII).\n\n65\nDer Gerichtshof erkennt an, dass das von der Beschwerdeführerin betriebene Schadensersatzverfahren nicht einfach war. Insbesondere machte die Berechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden Schadensersatzes die Beiziehung von zwei ärztlichen Sachverständigen erforderlich. Der Gerichtshof stellt gleichwohl auch fest, dass bestimmte Fakten, die für die Schadensersatzklage der Beschwerdeführerin entscheidend waren, bereits\nvor dem angegriffenen Verfahren vor den Zivilgerichten von unabhängigen Sachverständigen geprüft worden waren, und zwar in dem (selbständigen) Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Insbesondere hatte ein Sachverständiger in diesem Verfahren bereits bestätigt, dass eine unsachgemäße medizinische\nBehandlung durch den Beklagten bei der Beschwerdeführerin die Lähmung des nervus\naccessorius verursacht habe. Die Gutachterkommission dieses Ausschusses hatte auch\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, sich einer weiteren\nOperation zur Wiederherstellung des nervus accessorius zu unterziehen. Der Gerichtshof\nakzeptiert, dass diese Erkenntnisse, die vorlagen, als die Beschwerdeführerin das fragliche\nVerfahren vor dem Landgericht Frankenthal anstrengte, die Beweiserhebung durch das\nLandgericht nicht ersetzten. Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass sie das Verfahren\nvereinfacht haben.\n\n66\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin anscheinend\nteilweise zu der Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Insbesondere versäumte sie es,\nder Beiziehung der Akten des Versorgungsamts Landau zu dem Verfahren vor dem Landgericht innerhalb kurzer Frist zuzustimmen (oder ihre Meinung zu dieser Frage in anderer Weise zu äußern). Darüber hinaus hatte sie nicht bereits zu Beginn des Verfahrens alle Unterlagen zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs beigebracht.\n\n67\nIm Hinblick auf das Verhalten der zuständigen Behörden stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass die Rechtssache über viereinhalb Jahre bei dem Landgericht anhängig\nwar. Es gab während des Verfahrens vor dem Landgericht immer wieder Phasen der Untätigkeit, insbesondere zwischen der Erstattung des Sachverständigengutachtens am 30. April\n1992 und der Bestellung eines weiteren Sachverständigen am 22. September 1992 sowie\nzwischen der Abgabe des Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen am 25. Februar 1993 und der Verhandlung am 6. Juli 1993. Das Verfahren verzögerte sich weiter\nzwischen der Vorlage des ergänzenden Berichts des neurologischen Sachverständigen am\n1. November 1993 und der Verhandlung des Gerichts am 8. März 1994 sowie zwischen der\nErstattung des weiteren ergänzenden Berichts des neurologischen Sachverständigen am\n18. März 1995 und der Verhandlung des Gerichts am 4. Juli 1995. Im Hinblick auf die\naufeinander folgende wiederholte Beiziehung der beiden angehörten Sachverständigen\ndrängt sich überdies der Eindruck auf, dass die ärztlichen Sachverständigengutachten, die\nfür die Entscheidung in der Rechtssache erforderlich waren, zügiger und effizienter hätten\neingeholt werden können.\n\n68\nBezüglich der Durchführung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht stellt der\nGerichtshof fest, dass das Gericht in der Zeit vom 9. Januar 1996 bis zum 19. Juni 1997 nur\neine Verhandlung anberaumt hat. Mit Einverständnis der Parteien ordnete es sodann die\nAussetzung des Verfahrens vom 19. Juni 1997 bis zum 22. Mai 2001, also für fast vier Jahre,\nan, solange das von der Beschwerdeführerin betriebene sozialgerichtliche Verfahren noch\nnicht abgeschlossen war. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Ausgang des von der\nBeschwerdeführerin betriebenen sozialgerichtlichen Verfahrens für das in Rede stehende\nVerfahren in gewisser Weise entscheidungserheblich war. Aufgrund des Rentenbescheids\nvom 6. Februar 2001, mit dem der Beschwerdeführerin eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 1.024 DM bewilligt worden war, konnte sie diesen Betrag von dem\nBeklagten künftig nicht mehr selbst verlangen. Der Gerichtshof weist insoweit jedoch erneut\ndarauf hin, dass auch in Zivilverfahren, in denen es Aufgabe der Parteien ist, im Hinblick auf\nden Verfahrensfortgang selbst die Initiative zu ergreifen, die nationalen Gerichte nicht von\nder Verpflichtung entbunden sind, die Anforderungen nach Artikel 6 der Konvention hinsichtlich des Erfordernisses der angemessenen Frist zu erfüllen (vgl. z. B. Rechtssachen Duclos\n./. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI,\nS. 2180, Rdnr. 55; H.T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38073/97, Rdnrn. 35-37,\n11. Oktober 2001). Im Hinblick darauf, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Aussetzung bereits mehr als sechs Jahre vor den Zivilgerichten anhängig war, stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Oberlandesgericht das Verfahren nicht angemessen gefördert hat, als es dieses\nweitere vier Jahre aussetzte, um nach dem neuen Rentenbescheid vom 6. Februar 2001\nüber den Umfang der künftigen Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.\n\n69\nÜberdies kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass das in Rede stehende Verfahren für die Beschwerdeführerin von grundlegender Bedeutung war. Sie konnte\nnach der unsachgemäßen medizinischen Behandlung, der sie im Alter von erst 26 Jahren\nunterzogen worden war, nicht mehr in ihrem früheren Beruf arbeiten. Die Verfahren, mit\ndenen ihr in erster Linie eine monatliche Rente für den Verdienstausfall seit der Operation\ngesichert werden sollte, waren deshalb für die Art und Weise, in der sie ihren Lebensunterhalt für vielleicht den Rest ihrer Arbeitslebenszeit bestreiten würde, entscheidend.\n\n70\nDer Gerichtshof ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in dieser Rechtssache der Auffassung, dass in dem vorliegenden Fall eine überlange Verfahrensdauer vorliegt,\ndie dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entspricht.\n\n71\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n72\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.\"\n\n73\nDie Beschwerdeführerin hat keine Forderung nach gerechter Entschädigung gestellt.\nNach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihr diesbezüglich\neinen Geldbetrag zuzusprechen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird;\n2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;\n3. dass er nach Artikel 41 der Konvention keine Entschädigung zubilligt.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. April 2007 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-26/14635-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-26/14635-03","retrieved":"2026-07-29 08:44:45.092013+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-04-26/14635-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-04-26","dockets":["14635/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0426JUD001463503","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0426JUD001463503"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 26.04.2007 – 14635/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-26/14635-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird; 2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 3. dass er nach Artikel 41 der Konvention keine Entschädigung zubilligt.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/29","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"29","label":"Art 29 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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