{"status":"available","doknr":"001-139186","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0410DEC002394703","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-04-10","aktenzeichen":"23947/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/04/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 23947/03\nD. E. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 23947/03\nD. E.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 10. April 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn M. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. Januar 2003\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1947 geborene Beschwerdeführer, Herr D. E., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nE. wohnhaft. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in Tonna\ninhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn J. Rieger, Rechtsanwalt in Hamburg,\nvertreten.\nA. Die Umstände des Falls\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nNach seiner strafrechtlichen Verurteilung war der Beschwerdeführer vom 18. November\n1999 bis zum 8. Februar 2001 in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter inhaftiert. Vom\n18. November 1999 bis zum 11. Dezember 2000 war er 21 bis 23 Stunden am Tag zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Haftraum untergebracht, der etwa 10,5 m² maß.\nDie Fenster des Haftraums ließen sich nicht öffnen. Vom 11. Dezember 2000 bis zum\n8. Februar 2001 war er gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einem anderen Haftraum\nuntergebracht, der etwa 13 m² maß, konnte diesen aber jeden Tag für einige Stunden verlassen. In den Hafträumen war kaum Platz sich zu bewegen, da beide mit Betten, einem Tisch,\nStühlen, einem Kleiderschrank und einem Waschbecken ausgestattet waren. Die Toilette\nbefand sich im Haftraum und war von diesem lediglich durch einen Vorhang abgetrennt. Es\ngab keine Lüftung und keine ausreichende Frischluftzufuhr.\nDer Beschwerdeführer behauptete, bei der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter drei\nAnträge auf Verlegung in einen Einzelhaftraum gestellt zu haben. Das Vollzugspersonal\nhabe ihm geantwortet, er habe kein Recht auf eine Verlegung.\n\n2\nDas Verfahren vor dem Landgericht\nAm 22. August 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe,\num beim Landgericht Erfurt nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (siehe unten\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) eine Klage\nauf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung gegen den Freistaat Thüringen einreichen zu\nkönnen. Er trug vor, die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter, insbesondere der Platzmangel, die mangelnde Luftzufuhr und der dauerhafte Entzug seiner Privatsphäre, sogar während der Toilettenbenutzung, seien erniedrigend gewesen und hätten\ngegen die Menschenwürde und gegen Art. 3 und 5 der Konvention verstoßen. Diese Umstände hätten außerdem zu gesundheitlichen Problemen wie ständigem Stress, Ess- und\nSchlafstörungen, Magenbeschwerden und starken Kopfschmerzen geführt.\nDer Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, den entstandenen\nSchaden wie nach § 839 BGB vorgesehen während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Nachdem er sich\nbei den Vollzugsbediensteten über seine Haftbedingungen beschwert habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass diese rechtmäßig seien und er sei nicht belehrt worden, dass er einen\nAntrag auf gerichtliche Überprüfung hätte stellen können. Er habe in der Haftanstalt nicht\nüber die nötigen Mittel verfügt, um einen Anwalt zu beauftragen.\nAm 19. Februar 2004 beantragte der Freistaat Thüringen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe abzulehnen. Seine Unterbringung in einem Haftraum mit zwei\nweiteren Personen sei rechtmäßig gewesen. Nach § 18 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes\n(StVollzG) in Verbindung mit § 201 Nr. 3 StVollzG (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) sei eine vorübergehende Unterbringung\nmehrerer Personen in einem Haftraum aus zwingenden Gründen zulässig, was zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei. Laut der Beklagten\nseien die Hafträume 15,2 bzw. 12,98 m² groß gewesen, und da sie 4,72 m lang gewesen\nseien, sei die Toilette etwa zwei Meter vom Esstisch entfernt gewesen. Der Freistaat bestritt\nferner, dass der Beschwerdeführer 21 bis 23 Stunden am Tag im Haftraum habe bleiben\nmüssen.\nAm 11. März 2004 wies das Landgericht Gera den Antrag des Beschwerdeführers auf\nProzesskostenhilfe zurück. Es befand, dass seine beabsichtigte Schadensersatzklage keine\nausreichenden Erfolgsaussichten habe und mutwillig erscheine. Ein möglicher Schadensersatzanspruch sei nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe es\nversäumt, den behaupteten Schaden während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter, gegebenenfalls nach einer Rechtsberatung, durch einen Antrag nach\n§ 109 StVollzG auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Haftbedingungen abzuwenden (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche\nPraxis“).\n\n3\nDas Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nAm 13. April 2004 legte der Beschwerdeführer, der mittlerweile anwaltlich vertreten wurde, Beschwerde ein. Er brachte insbesondere vor, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nnach § 109 StVollzG beim Landgericht hätte keine Erfolgsaussichten gehabt. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 (2 BVR 553/01, siehe\nunten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) hätten\ndie Landgerichte in Thüringen alle Anträge auf gerichtliche Entscheidung bezüglich aufgrund\ndes Platzmangels in thüringer Justizvollzugsanstalten erfolgter Weigerungen von Vollzugsbehörden, Gefangene in einen Einzelhaftraum zu verlegen, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den entstandenen Schaden nicht abwenden können, und zwar nicht zuletzt\ndeshalb, weil das Verfahren vor dem Landgericht mehrere Monate gedauert hätte, während\nderer er unter den gerügten Bedingungen inhaftiert gewesen sei.\nAm 24. Mai 2004 wies das Thüringer Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es schloss sich der Auffassung des Landgerichts an, dass der Beschwerdeführer seinen Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB verloren habe, da er es\nversäumt habe, den behaupteten Schaden durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nnach § 109 StVollzG abzuwenden.\nDas Oberlandesgericht befand, dass das Nichtstellen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung für einen entstandenen Schaden dann nicht ursächlich wäre, wenn feststünde,\ndass ein solcher Antrag keine Erfolgsaussichten hätte. Es räumte ein, dass die Landgerichte\nzwar zur maßgeblichen Zeit wiederholt Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die die Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum betrafen, abgelehnt hätten. Es sei jedoch\nentscheidend, wie angesichts der besonderen Umstände des Falls über den Antrag des\nBeschwerdeführers nach § 109 StVollzG richtigerweise hätte entschieden werden müssen.\nNach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte ein vom Beschwerdeführer während seiner\nInhaftierung gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter der Annahme, dass sich\ndie behaupteten besonderen Umstände der Haft als wahr herausstellten, Erfolgsaussichten\ngehabt. Es sei zwar rechtmäßig gewesen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen\nGefangenen in einem Haftraum unterzubringen (§ 201 Nr. 3 StVollzG). Die Umstände seiner\nUnterbringung im Haftraum deuteten jedoch darauf hin, dass seine Persönlichkeitsrechte\nverletzt worden seien. Deshalb sei es möglich, dass ein unverzüglicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Feststellung geführt hätte, dass seine Haftbedingungen menschenunwürdig\nseien, was wiederum zu einer Veränderung dieser Bedingungen geführt hätte.\n\n4\nDas Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 17. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er rügte insbesondere, dass das Oberlandesgericht einerseits eingeräumt habe, dass die Landgerichte Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen ähnliche\nHaftbedingungen zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung wiederholt abgewiesen hätten. Andererseits habe das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Landgerichte einem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vielleicht stattgegeben hätten, und\nhabe seinen Schadensersatzanspruch deshalb für ausgeschlossen erachtet. Dies sei willkürlich. Es sei unstrittig, dass in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter kein Platz für eine\nVerlegung des Beschwerdeführers in einen Einzelhaftraum gewesen sei. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte daher keine Erfolgsaussichten gehabt. Der Beschwerdeführer\nmachte ferner geltend, dass er gegenüber anderen Gefangenen, die unter vergleichbaren\nBedingungen inhaftiert gewesen seien, benachteiligt worden sei. Er brachte vor, die Zivilgerichte in anderen Bundesländern hätten Schadensersatzklagen stattgegeben, ohne dass die\nKläger zuvor während ihrer Inhaftierung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich ihrer Haftbedingungen gestellt hätten.\nAm 7. Juli 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die\nangefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe nicht auf einer Verletzung der\ndurch das Grundgesetz garantierten Rechte des Beschwerdeführers.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Bestimmungen über die Staatshaftung\nNach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes (GG) haben Einzelpersonen Anspruch auf staatliche Entschädigung wegen eines Schadens, der aus der Verletzung einer einem Beamten obliegenden Amtspflicht entstanden ist. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden\ndurch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).\n2. Bestimmungen über die Haftbedingungen\n§ 109 Abs. 1 StVollzG sieht vor, dass gegen Maßnahmen, die die Haftbedingungen betreffen, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (beim Landgericht, siehe § 110 StVollzG)\ngestellt werden kann.\nNach § 18 Abs. 2 StVollzG ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit nur\nvorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. § 201 StVollzG enthält Übergangsbestimmungen für Justizvollzugsanstalten, mit deren Bau vor 1977 begonnen wurde. Insbesondere dürfen Gefangene nach § 201 Nr. 3 StVollzG abweichend von § 18 während der\nRuhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der\nAnstalt dies erfordern.\n3. Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung und die Prozesskostenhilfe\nNach § 78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen sich die Parteien in Zivilprozessen vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen\nRechtsanwalt vertreten lassen.\nDie Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind in § 114 ZPO festgelegt. Demnach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten\nder Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird ein zur Vertretung bereiter\nRechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben\nist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Gericht, das für die beabsichtigte Klage selbst zuständig ist, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (§ 127 Abs. 1 ZPO). Gegen\ndie Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann Beschwerde eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 ZPO).\n4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nIn seiner Entscheidung vom 27. Februar 2002 (2 BvR 553/01) hob das Bundesverfassungsgericht die Beschlüsse der Gerichte auf, die die Haftbedingungen eines Gefangenen\nüberprüft hatten. Der Beschwerdeführer war an vier1 [sic!] Tagen jeweils für 23 Stunden\ngemeinsam mit einem Mitgefangenen in einem 7,6 m² großen Haftraum untergebracht. Im\nHaftraum befand sich eine Toilette ohne jegliche Abtrennung vom restlichen Raum. Das\nGericht befand insbesondere, dass es nicht darauf ankommen könne, dass sich der Beschwerdeführer in der Unterbringungszeit möglicherweise nicht gegen die vorübergehende\nUnterbringung in dem konkreten Haftraum zur Wehr gesetzt habe, da die Behörden seine\nMenschenwürde unabhängig davon achten müssten, ob er sich über seine Behandlung\nbeschwert habe oder nicht.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Art. 1, 5 Abs. 5, 6 und 14 der Konvention, dass ihm die\nProzesskostenhilfe für eine begründete Schadensersatzklage auf diskriminierende Weise\nverwehrt worden sei und dass er keinen Schadensersatz für seine Unterbringung unter erniedrigenden Umständen erhalten habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Art. 1, 5 Abs. 5 und 6 der Konvention, dass ihm die\nProzesskostenhilfe für die Einreichung einer Staatshaftungsklage auf Entschädigung für den\ndurch seine erniedrigenden Haftbedingungen entstandenen Schaden verwehrt worden sei.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Art. 6 Abs. 1 zu prüfen ist,\nder, soweit maßgeblich, lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.\"\nDer Beschwerdeführer machte geltend, es sei unfair gewesen, ihm keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da seine beabsichtigte Schadensersatzklage begründet gewesen sei. Er\nbrachte vor, ein während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter\ngestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG hätte keine Aussicht auf\nErfolg gehabt. Da die Justizvollzugsanstalten in Thüringen damals überbelegt gewesen\nseien, sei von den Landgerichten kein ähnlicher Antrag auf Verlegung in einen Einzelhaftraum bewilligt worden. Daher sei es ausreichend gewesen, bei der Justizvollzugsanstalt\nSuhl-Goldlauter selbst drei Anträge auf Verlegung in einen Einzelhaftraum zu stellen. Die\n1 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „fünf“ heißen (2 BvR 553/01).\nVollzugsbehörden seien verpflichtet, seine Menschenwürde während der Haft von Amts\nwegen zu achten, nicht erst auf Antrag seinerseits. Er berief sich auf die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 (2 BvR 553/01), die seine Auffassung\nstütze.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Art. 6 Abs. 1 den Prozessparteien zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Klärung ihrer „zivilrechtlichen Ansprüche und\nVerpflichtungen“ zusichert, der Staat die Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber frei wählen\nkann (siehe Airey ./. Irland, Urteil vom 9. Oktober 1979, Serie A Band 32, S. 15, Rdnr. 26;\nGnahoré ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnr. 38, ECHR 2000-IX; Steel\nund Morris ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 68416/01, Rdnr. 60,\nECHR 2005-II). Nach der Konvention besteht keine Verpflichtung, für alle Streitigkeiten in\nZivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3\nBuchstabe c, der unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand\neines Verteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enthält (siehe Del Sol ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 46800/99, Rdnr. 20, ECHR 2002-II; Santambrogio ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 61945/00, Rdnr. 49, 21. September 2004).\nDie Frage, ob die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für ein faires Verfahren notwendig\nist, muss auf der Grundlage der jeweiligen Tatsachen und Umstände eines jeden Falles\nentschieden werden. Dies wird u. a. von der Bedeutung dessen abhängen, was für den\nBeschwerdeführer im Verfahren auf dem Spiel steht, von der Komplexität des maßgeblichen\nRechts und der maßgeblichen Verfahrensweise, von der Frage, ob die Vertretung durch\nAnwälte vorgeschrieben ist und von der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst\nwirksam zu vertreten (siehe Airey, a. a. O., S. 12-16, Rdnr. 24-26; McVicar ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 46311/99, Rdnr. 47-49, ECHR 2002-III; Gnahoré, a. a.\nO., Rdnr. 38; Steel und Morris, a. a. O., Rdnr. 61).\nDas Recht auf Zugang zu einem Gericht ist jedoch kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe aufzustellen, die u. a. auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder\nderen Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen (siehe Del Sol, a. a. O., Rdnr. 23; Steel und\nMorris, a. a. O., Rdnr. 62), vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (vergleiche Gnahoré, a. a. O.,\nRdnr. 41; Del Sol, a. a. O., Rdnr. 25-26).\nDer Gerichtshof befindet, dass die Staatshaftungsklage, die der Beschwerdeführer gegen\nden Freistaat Thüringen zu erheben beabsichtigte, ziemlich komplex war, nicht zuletzt weil\nverschiedene Tatsachen- und Rechtsfragen zwischen den Parteien strittig waren, wie aus\nden Ausführungen der Beklagten zum Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe\nhervorgeht. Außerdem war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 1 ZPO\nfür das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verfahren vor dem Landgericht vorgeschrieben.\nSowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht lehnten den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe jedoch mit der Begründung ab, dass seine beabsichtigte Staatshaftungsklage keine ausreichenden Erfolgsaussichten habe. Das Oberlandesgericht räumte ein, unter der Annahme, dass sich die Anschuldigungen des Beschwerdeführers als wahr herausstellten, hätten seine Haftbedingungen die Menschenwürde verletzt.\nDennoch befanden die Zivilgerichte, dass das Versäumnis des Beschwerdeführers, noch\nwährend seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter einen Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Haftbedingungen zu stellen, zum Haftungsausschluss geführt habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung laut Beschwerdeführer keine Erfolgsaussichten gehabt hätte, da die Landgerichte – wie\nvom Oberlandesgericht eingeräumt – ähnliche Anträge auf gerichtliche Entscheidung zur\nfraglichen Zeit wiederholt abgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er\nhabe den durch die angegriffenen Haftbedingungen entstandenen Schaden in jedem Fall so\nlange nicht abwenden können, bis das Gericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden hätte, was nicht vor Ablauf mehrerer Monate nach Antragstellung zu erwarten gewesen sei.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts zunächst\nden innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, und der Gerichtshof\nihre Auslegung nicht durch seine eigene ersetzen wird, solange keine Willkür vorliegt (siehe\nBuonpane ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 61294/00, 20. November\n2003 und sinngemäß Lavents ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 58442/00, Rdnr. 114,\n28. November 2002). Der Gerichtshof räumt ein, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach\n§ 109 StVollzG aufwerfen könnten. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kann der Gerichtshof jedoch nicht feststellen, dass ein solches Rechtsmittel als augenscheinlich unwirksam anzusehen wäre. Unter Bezug auf seine eigene Rechtsprechung zum Erfordernis der Rechtswegerschöpfung stellt er entsprechend fest, dass etwaige Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs einen\nBeschwerdeführer nicht von der Verpflichtung entbinden, ihn zu erschöpfen (siehe u. a. T.A.\nu. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 44911/98, 19. Januar 1999). Außerdem gibt\nes im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Gerichte die\nAusführungen des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß geprüft haben. Insbesondere\nkann der Gerichtshof nicht über die Zeit, die bis zur Entscheidung des Landgerichts verstrichen wäre, und den Ausgang eines solchen Verfahrens spekulieren, hätte der Beschwerdeführer unverzüglich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Auslegung der\nanwendbaren Rechtsvorschriften durch die innerstaatlichen Gerichte kann deshalb nicht als\nwillkürlich angesehen werden.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem dem Einzelnen ausreichende Garantien bietet, die ihn vor Willkür schützen. Das Gericht, das für die\nbeabsichtigte Klage selbst zuständig ist, entscheidet auch über Anträge auf Prozesskostenhilfe und gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann Beschwerde\neingelegt werden (§ 127 ZPO, siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“).\nAngesichts der oben dargelegten Umstände kann man nicht sagen, dass die Ablehnung\nvon Prozesskostenhilfe das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht\nentgegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt hat.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 der Konvention\noffensichtlich unbegründet ist und nach Art. 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer rügte auch eine Ungleichbehandlung bezüglich der Anträge auf\nProzesskostenhilfe, die von den unterschiedlichen Auffassungen der regionalen Gerichtsbarkeiten in Deutschland herrühre. Er brachte insbesondere vor, das Landgericht Hamburg habe es nicht zur Bedingung für den Erfolg einer Staatshaftungsklage auf Schadensersatz gemacht, dass der Kläger während seiner Inhaftierung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Haftbedingungen gestellt habe.\nDer Gerichtshof hat die Rüge nach Art. 14 der Konvention in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1\ngeprüft. Artikel 14 lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nUnter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen befindet der Gerichtshof, dass\nder Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass seine Lage mit der anderer Gefangener\nvergleichbar war, die ihre Staatshaftungsklagen auf Schadensersatz vor dem Landgericht\nHamburg angeblich gewonnen haben, ohne zuvor, während sie noch unter den angegriffenen Bedingungen inhaftiert waren, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt zu\nhaben. Daher hat er nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen ihm und diesen Gefangenen, die sich in einer vergleichbaren Lage befanden, eine Ungleichbehandlung im Sinne von\nArt. 14 bestand (vgl. u. a. Monnell und Morris ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. März\n1987, Serie A Band 115, S. 26-27, Rdnr. 75; Buonpane, a. a. O.).\nDaraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n3. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügte, dass ihm die deutschen Behörden keinen\nSchadensersatz für seine Haft unter erniedrigenden Bedingungen bezahlt hätten, stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer laut der vorliegenden Unterlagen nach Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe keine Staatshaftungsklage beim Landgericht\neingereicht hat.\nDeshalb ist dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-10/23947-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-10/23947-03","retrieved":"2026-07-29 08:42:49.084210+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-04-10/23947-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-04-10","dockets":["23947/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0410DEC002394703","ids":{"doknr":"001-139186","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0410DEC002394703"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 10.04.2007 – 23947/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-10/23947-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVollzG/109","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"109","label":"§ 109 StVollzG","mentions":7},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":6},{"id":"StVollzG/201","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"201","label":"§ 201 StVollzG","mentions":4},{"id":"ZPO/127","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"127","label":"§ 127 ZPO","mentions":3},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":2},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":1},{"id":"StVollzG/18","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"18","label":"§ 18 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/110","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"110","label":"§ 110 StVollzG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/121","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"121","label":"§ 121 ZPO","mentions":1},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:42:49.084210+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}