{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0410DEC002297805","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-04-10","aktenzeichen":"22978/05","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge wegen der Fairness seines Verfahrens angesichts der unterbliebenen Einstellung des Strafverfahrens und des Umstands, dass die Verwertung bestimmter Beweismittel nicht ausgeschlossen war, den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat, wird mit der Prüfung der Begründetheit verbunden. Die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 3 und seine Rüge nach Artikel 6 werden, soweit sie die Fairness seines Verfahrens angesichts der unterbliebenen Einstellung des Strafverfahrens und des Umstands, dass Beweismittel nicht ausgeschlossen waren, ohne ihre Begründetheit im Voraus zu beurteilen, für zulässig erklärt. Im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/04/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 22978/05\nvon M. G. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 22978/05\nM. G.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 10. April 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. Juni 2005\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung des\nBeschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1975 geborene Beschwerdeführer, Herr M. G., ist deutscher Staatsangehöriger und\nderzeit in Schwalmstadt, Deutschland, inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn M.\nHeuchemer, Rechtsanwalt in Bendorf, vertreten. Die beklagte Regierung wird von ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nDie Entführung von J. und die polizeilichen Ermittlungen\nJ. war der jüngste Sohn einer angesehen Bankiersfamilie in Frankfurt am Main. Den\nBeschwerdeführer, einen Jurastudenten, lernte er über dessen Bekanntschaft zu seiner\nSchwester kennen.\nAm 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer den elfjährigen J. in seine\nWohnung in Frankfurt am Main, und zwar unter dem Vorwand, die Schwester des Kindes\nhabe dort eine Jacke vergessen. Dann erstickte er J.\nAnschließend deponierte der Beschwerdeführer ein Schreiben am Wohnort von J.s Eltern,\nin dem es hieß, J. sei von mehreren Personen entführt worden. Die Eltern des Kindes\nwürden ihren Sohn nur wiedersehen, wenn die Entführer eine Million Euro erhielten und es\nihnen gelinge, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer fuhr dann zu einem etwa eine\nAutostunde von Frankfurt entfernten Weiher auf einem Privatgrundstück bei Birstein und\nversteckte J.s Leiche unter einem Steg.\nAm 30. September 2002 gegen 1 Uhr morgens holte der Beschwerdeführer das Lösegeld\nan einer Straßenbahnhaltestelle ab und wurde von diesem Zeitpunkt an von der Polizei\nobserviert. Einen Teil des Lösegelds zahlte er auf seine Konten ein, den Rest des Geldes\nversteckte er in seiner Wohnung. Am Nachmittag desselben Tages nahm ihn die Polizei am\nFlughafen Frankfurt am Main fest.\nNachdem der Beschwerdeführer wegen Kreislaufbeschwerden und Hautverletzungen\neinem Arzt in der Flughafenklinik vorgestellt worden war, wurde er ins Polizeipräsidium\nFrankfurt am Main gebracht. Der Kriminalbeamte M. teilte ihm mit, dass er verdächtigt\nwerde, J. entführt zu haben, und belehrte ihn über seine Rechte als Beschuldigter,\ninsbesondere das Recht, nicht zur Sache auszusagen und das Recht, einen Anwalt\nhinzuzuziehen. Dann wurde er von M. mit dem Ziel befragt, J. zu finden. In seiner\nErwiderung gab er an, das Kind werde von einem anderen Entführer festgehalten. Auf sein\nVerlangen wurde ihm gestattet, für einen Zeitraum von 30 Minuten mit einem Rechtsanwalt\n(Z.) zu sprechen. Danach gab er an, F.R. und M.R. hätten den Jungen entführt und ihn in\neiner Hütte an einem See versteckt. Daraufhin vereinbarten M. und der Beschwerdeführer,\ndie Befragung am nächsten Morgen fortzusetzen.\nAm frühen Morgen des 1. Oktober 2002, bevor M. seinen Dienst antrat, teilte der\nKriminalbeamte E. dem Beschwerdeführer auf Anordnung des Vizepräsidenten der\nFrankfurter Polizei, D., mit, dass ihm von einer speziell für diese Zwecke ausgebildeten\nPerson massive Schmerzen zugefügt würden, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht\npreisgebe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers drohte ihm der Beamte überdies an,\nihn mit zwei großen Schwarzen in eine Zelle zu sperren, die ihn sexuell missbrauchen\nwürden. Auch habe der Beamte ihn derart geschüttelt, dass er einmal mit dem Kopf an die\nWand geschlagen sei. Die Regierung bestritt, dass dem Beschwerdeführer sexueller\nMissbrauch angedroht wurde. Sie wies darauf hin, dass er diesen Vorwurf in dem gegen ihn\ngeführten Strafverfahren nicht erhoben habe.\nAus Angst vor den angedrohten Maßnahmen nannte der Beschwerdeführer nach etwa 10\nMinuten Befragung den genauen Ort, an dem sich das Kind befand.\nDa der Beschwerdeführer erklärt hatte, nur im Beisein des Kriminalbeamten M. an den Ort\nfahren zu wollen, an dem er J. versteckt hatte, fuhr er dann mit M. und anderen\nPolizeibeamten ohne E. nach Birstein. Die Polizei fand J.s Leiche unter dem Steg am Weiher\nbei Birstein, wie es der Beschwerdeführer angegeben hatte. Die Auffindung der Leiche\nwurde auf Video aufgezeichnet.\nDer Beschwerdeführer behauptete, seit seiner Festnahme sei er eineinhalb Tage lang\ngezwungen worden, ohne Schuhe zu gehen, insbesondere auf einem Feldweg, der zu dem\nOrt führte, an dem er die Leiche versteckt hatte; dies sei in der Absicht geschehen, ihn zu\ndemütigen. Dies habe zu einer Verletzung seiner Füße geführt, was durch seine ärztliche\nUntersuchung am 2. Oktober 2002 in der Haftanstalt belegt sei. Die Regierung bestritt dies\nund führte aus, die Richter, die das zum fraglichen Zeitpunkt aufgezeichnete Video gesehen\nhätten, hätten nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer barfuß gegangen sei.\nDie Polizei fand in der Umgebung des Weihers bei Birstein Reifenspuren, die vom\nFahrzeug des Beschwerdeführers stammten. Als der Beschwerdeführer auf dem Rückweg\nvon Birstein zur Polizeiwache von dem Kriminalbeamten M. befragt wurde, gestand er, J.\nentführt und getötet zu haben. Darüber hinaus stellte die Polizei J.s Schulbücher, einen\nRucksack, Kleidung, die J. bei der Entführung getragen hatte, sowie die für den\nErpresserbrief verwendete Schreibmaschine sicher; diese Gegenstände befanden sich in\nContainern, die der Beschwerdeführer auf dem Rückweg nach Frankfurt am Main\nangegeben hatte. Darüber hinaus wurde nahezu das gesamte Lösegeld sowie ein Zettel mit\nNotizen zur Planung des Verbrechens in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden.\nDie Obduktion von J.s Leiche am 2. Oktober 2002 ergab, dass der Junge erstickt ist.\nNach seiner Rückkehr von Birstein am 1. Oktober 2002 sprach der Beschwerdeführer mit\nseinem Rechtsanwalt En., welcher von seiner Mutter beauftragt worden war und vergeblich\nversucht hatte, ihn am Morgen in der Polizeiwache zu erreichen und zu beraten.\nIn einem für die Polizeiakte bestimmten Vermerk vom 1. Oktober 2002 hielt der\nVizepräsident der Frankfurter Polizei, D., fest, dass sich J., sofern er noch am Leben sei, am\nMorgen jenen Tages aufgrund des Nahrungsmangels und der Außentemperatur in akuter\nLebensgefahr befinde. Um das Leben des Kindes zu retten, habe er deshalb angeordnet,\ndass der Beschwerdeführer von dem Kriminalbeamten E. unter Androhung von Schmerzen,\ndie nicht zu Verletzungen führen würden, zu befragen sei. Die Behandlung selbst sei unter\närztlicher Aufsicht durchzuführen. D. vermerkte ferner, er habe einen anderen\nKriminalbeamten angewiesen, ein Wahrheitsserum zu beschaffen, das dem\nBeschwerdeführer verabreicht werde sollte. Laut dem Vermerk diente die Befragung des\nBeschwerdeführers nicht der Förderung des Strafverfahrens betreffend die Entführung,\nsondern ausschließlich der Rettung des Lebens des Kindes. Da der Beschwerdeführer nach\nder Androhung des Kriminalbeamten E. bereits ein Geständnis abgelegt habe, seien keine\nMaßnahmen durchgeführt worden.\nDer Beschwerdeführer bestätigte sein Geständnis in einer polizeilichen Vernehmung am\n4. Oktober 2002, in drei staatsanwaltlichen Vernehmungen am 4., 14. und 17. Oktober 2002\nund in einer amtsrichterlichen Vernehmung am 30. Januar 2003.\n\n2\nDas Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\na. Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main\ni. Die Entscheidungen über die Fortsetzung des Verfahrens und die Zulässigkeit der\nBeweismittel\nAm 9. April 2003, dem ersten Verhandlungstag, stellte der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Er behauptete, der\nKriminalbeamte E. habe ihm auf Anweisung des Vizepräsidenten der Polizei Frankfurt am\nMain, D., die Zufügung großer Schmerzen und sexuellen Missbrauch angedroht. Er brachte\nvor, seine Behandlung verstoße gegen § 136a StPO und Artikel 3 der Konvention und\nrechtfertige eine Verfahrenseinstellung.\nÜberdies beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass infolge einer\nFortwirkung der gegen ihn gerichteten Gewaltandrohung am 1. Oktober 2002 auch die\nsonstigen Aussagen, die er bis zum Beginn der Verhandlung vor den Ermittlungsbehörden\ngemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden könnten. Darüber hinaus beantragte\nder Beschwerdeführer die Feststellung, dass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO\nein Verwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den\nErmittlungsbehörden aufgrund der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt\ngeworden seien - der so genannten „fruits of the poisonous tree“ -, bestehe („Fernwirkung“).\nAm 9. April 2003 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens ab. Es stellte\nfest, dass dem Beschwerdeführer die Zufügung massiver Schmerzen angedroht worden sei,\nwenn er sich weigere, den Aufenthaltsort des Opfers preiszugeben. Das Gericht sah es\njedoch nicht als erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer auch sexueller Missbrauch\nangedroht wurde oder dass er anderweitig beeinflusst wurde. Bereits die Androhung, dem\nBeschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, sei nach § 136a StPO und auch nach Artikel 1\nund Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches\nRecht“) und Artikel 3 der Konvention, die dieser Bestimmung zugrunde lägen, rechtswidrig.\nJedoch stelle dieser Verfassungsverstoß kein Hindernis für das Strafverfahren an sich\ndar. Nach § 136a Absatz 3 StPO sei die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden\ninsofern sanktioniert, als die dadurch zustande gekommenen Aussagen in dem gegen den\nAngeklagten geführten Strafverfahren nicht verwertet werden könnten. Auch habe die\nAnwendung der fraglichen Vernehmungsmethoden die Rechte der Verteidigung nicht in dem\nAusmaß beschränkt, dass das Strafverfahren nicht weitergeführt werden könne. Unter\nBerücksichtigung der Schwere des Schuldvorwurfs gegen den Beschwerdeführer einerseits\nund des Ausmaßes des gesetzeswidrigen Verhaltens im Ermittlungsverfahren andererseits\nkönne nicht von einem Ausnahmefällen vorbehaltenen, unerträglichen Rechtsstaatsverstoß\ngesprochen werden, der der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehe.\nIn einer gesonderten Entscheidung vom 9. April 2003 entschied das Landgericht Frankfurt\nam Main, dass sämtliche Geständnisse und Aussagen des Beschwerdeführers, die bislang\nvor der Polizei, einem Staatsanwalt und einem Amtsrichter erfolgt waren, nach § 136a\nAbsatz 3 Satz 2 StPO nicht in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwertet werden\ndürften und gab dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit statt.\nDas Gericht stellte fest, dass der Kriminalbeamte E. am 1. Oktober 2002 verbotene\nErmittlungsmethoden im Sinne des § 136a Absatz 1 StPO angewendet habe, indem er dem\nBeschwerdeführer die Zufügung von Schmerzen angedroht habe, wenn er den\nAufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Demzufolge sei es nicht zulässig, Aussagen des\nBeschwerdeführers, die aufgrund der Anwendung dieser verbotenen Ermittlungsmaßnahme\nzustande gekommen seien, als Beweismittel zu verwerten. Dieses Beweisverwertungsverbot\ngelte nicht nur für die Aussagen, die unmittelbar nach der Androhung am 1. Oktober 2002\ngemacht worden seien. Infolge einer Fortwirkung des Verstoßes gegen § 136a StPO\nkönnten auch die sonstigen Aussagen, die der Beschwerdeführer bis dahin vor den\nErmittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden.\nDer durch die Anwendung einer verbotenen Ermittlungsmethode verursachte\nVerfahrensmangel hätte nur behoben werden können, wenn der Beschwerdeführer vor\nseinen späteren Vernehmungen darüber informiert worden wäre, dass seine früheren,\naufgrund der Anwendung verbotener Ermittlungsmethoden zustande gekommenen\nAussagen nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet werden durften. Der\nBeschwerdeführer sei jedoch lediglich über sein Schweigerecht als Beschuldigter belehrt\nworden, ohne dass er darüber hinaus über den Ausschluss missbräuchlich erlangter\nBeweismittel informiert worden sei. Folglich sei ihm in keiner der bis dahin erfolgten\nBefragungen und Vernehmungen die erforderliche „qualifizierte Belehrung“ erteilt worden.\nDas Landgericht lehnte dagegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung ab,\ndass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO ein Verwertungsverbot für sämtliche\nBeweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der\ndem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden seien - der so\ngenannten „fruits of the poisonous tree“ -, bestehe („Fernwirkung“). Es führte aus, die\nSchwere des Eingriffs in die Menschenrechte des Beschwerdeführers - die Androhung\nkörperlicher Gewalt - müsse gegen die Schwere der ihm vorgeworfenen Tat - die vollendete\nTötung eines Kindes - abgewogen werden. Unter Abwägung dieser Faktoren sei es\nverhältnismäßig, die aufgrund des dem Beschwerdeführer abgepressten Geständnisses\ngewonnenen Beweismittel, insbesondere die Leiche des Kindes und die\nObduktionsergebnisse, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu verwerten.\nii. Das Urteil des Landgerichts\nAm 28. Juli 2003 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer u.a.\ndes Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge schuldig. Es\nverurteilte den Beschwerdeführer zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere\nSchwere der Schuld fest (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht).\nDas Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erneut über\nsein Schweigerecht als Angeklagter sowie über das Beweisverwertungsverbot bezüglich\nseiner früheren Aussagen belehrt worden sei und die erforderliche qualifizierte Belehrung\nsomit erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dennoch erneut gestanden, J. entführt und\ngetötet zu haben. Seine Aussagen in der Hauptverhandlung seien die wesentliche, wenn\nnicht sogar ausschließliche Grundlage für die Tatsachenfeststellung durch das Gericht\ngewesen. Gestützt würden sie durch die Aussage von J.s Schwester, das\nErpresserschreiben und den in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Zettel\nmit Notizen zur Planung der Tat. Dass das Eingeständnis des Beschwerdeführers im\nHinblick auf die Ausführung der Tat der Wahrheit entspreche, werde auch durch weitere\nBeweismittel belegt. Diese umfassten die Obduktionsergebnisse bezüglich der\nTodesursache, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in der\nUmgebung des Weihers, wo die Leiche des Kindes gefunden wurde, und die Entdeckung\ndes Lösegelds, das in seiner Wohnung aufgefunden bzw. auf seine Konten eingezahlt\nworden war.\nBei der Würdigung der Schwere der Schuld führte das Gericht aus, dass der\nBeschwerdeführer sein elfjähriges Opfer getötet habe, um mit seinen wohlhabenden\nFreunden und seiner Freundin ein Luxusleben führen und sein selbst geschaffenes Image\ndes reichen und erfolgreichen jungen Anwalts aufrechterhalten zu können. Schuldmindernd\nsei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung\naus freien Stücken ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, obwohl seine früheren\nGeständnisse nach § 136a Absatz 3 StPO nicht verwertbar gewesen seien. Gleichwohl wäre\nder Beschwerdeführer auch ohne sein Geständnis des erpresserischen Menschenraubs mit\nTodesfolge für schuldig befunden worden. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei\nobserviert worden, nachdem er das Lösegeld, das später in seiner Wohnung aufgefunden\nbzw. auf seine Konten eingezahlt wurde, abgeholt hatte. Überdies belege die Obduktion von\nJ.s Leiche, dass der Junge erstickt wurde, und am Fundort der Leiche seien Reifenspuren\nentdeckt worden, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten.\nDas Gericht stellte ferner fest, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers verbotene\nVernehmungsmethoden im Sinne von § 136a StPO angewandt worden seien, soweit dem\nBeschwerdeführer die Zufügung von Schmerzen angedroht worden sei, um ihn zur\nPreisgabe des Aufenthaltsortes des Kindes zu veranlassen. Ob und in welchem Maße sich\nder Kriminalbeamte E. und der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, D., aufgrund dieser\nAndrohungen strafbar gemachte hätten, sei in dem gegen sie geführten strafrechtlichen\nErmittlungsverfahren zu klären. Jedoch mindere ihr möglicherweise rechtswidriges Verhalten\ndie Schuld des Beschwerdeführers nicht. Das Fehlverhalten von Polizeibeamten, also der\nExekutive, könne die rechtsprechende Gewalt nicht daran hindern, die\nTatsachenfeststellungen nach Recht und Gesetz zu bewerten und zu beurteilen.\nb. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nAm 29. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof ein, die er\nam 1. Dezember 2003 begründete. Er rügte insbesondere, dass das Landgericht es in\nseinem Urteil vom 9. April 2003 abgelehnt habe, das gegen ihn geführte Strafverfahren\neinzustellen. Er brachte vor, dass er am 9. April 2003 einen Antrag auf Einstellung des\nVerfahrens gestellt habe. Gleichzeitig habe er die Feststellung beantragt, dass infolge einer\nFortwirkung der Androhung von Gewalt am 1. Oktober 2002 auch die sonstigen Aussagen,\ndie er bis dahin vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht\nverwertet werden könnten. Auch habe er die Feststellung durch das Gericht beantragt, dass\naufgrund der Erpressung seines Geständnisses ein Verwertungsverbot für sämtliche\nBeweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der\ndem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden seien, bestehe\n(„Fernwirkung“). Der Beschwerdeführer legte seiner Revisionsbegründung eine vollständige\nAbschrift dieser Anträge vom 9. April 2003, einschließlich der Antragsbegründungen, bei.\nFerner legte er eine Abschrift der Entscheidung des Landgerichts vom 9. April 2003, mit der\nsein Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgelehnt wurde, bei und trug hinsichtlich der\nAndrohungen durch die Polizei vor, dass – unter Fortführung der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs – „ein derartiges Verhalten das Verwertungsverbot „überspringt“ und ein\nVerfahrenshindernis begründet“.\nAm 21. Mai 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers\nohne weitere Begründung als unbegründet.\nc. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 23. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Der Beschwerdeführer fasste den der Rechtssache\nzugrundeliegenden Sachverhalt sowie den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen\nzusammen und rügte nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz\ndie Vorgehensweise der Polizei bei seiner Befragung am Morgen des 1. Oktober 2002. Es\nsei ihm angedroht worden, dass ihm große Schmerzen zugefügt würden und er sexuell\nmissbraucht würde, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Angesichts der\nUmstände der Rechtssache komme diese Behandlung Folter im Sinne des Artikels 3 der\nKonvention gleich und stelle eine Verletzung von Artikel 104 Absatz 1 Grundgesetz dar. Sie\nverletze auch sein unantastbares Recht auf Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz, das\nden Kerngedanken der genannten Bestimmungen darstelle. Aus diesen nicht zu\nrechtfertigenden Menschenrechtsverletzungen ergäben sich für das gegen ihn geführte\nStrafverfahren sowohl ein Verfahrenshindernis als auch ein Verwertungsverbot für die\naufgrund des abgepressten Geständnisses gewonnenen Beweismittel.\nAm 14. Dezember 2004 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei.\nZunächst stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer, soweit er die unterbliebene\nVerfahrenseinstellung durch die Strafgerichte angreife, seine Beschwerde nicht ausreichend\nbegründet habe. Bereits das Landgericht habe die Androhung der Polizei, dem\nBeschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, als Verstoß gegen § 136a StPO und Artikel 3 der\nKonvention gewertet. Aufgrund dieser Androhung seien die Rechte des Beschwerdeführers\naus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz im Ermittlungsverfahren\nmissachtet worden.\nJedoch führten Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung\nkomme, nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch das auf dem Inbegriff der\nHauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstoße. In der\nvorliegenden Rechtssache hätten die Strafgerichte zwar festgestellt, dass die fraglichen\nVernehmungsmethoden der Polizei verboten seien, hätten daraus allerdings andere\nrechtliche Schlussfolgerungen gezogen als der Beschwerdeführer. Nach ihrer Auffassung\nhabe zwar ein Beweisverwertungsverbot für die durch die fraglichen Maßnahmen erlangten\nAussagen vorgelegen, jedoch kein Hindernis für das Strafverfahren im Ganzen.\nNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wäre eine Grundrechtsverletzung\nausgeschlossen, wenn der in der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden liegende\nVerfahrensverstoß durch das Beweisverwertungsverbot, das von den Strafgerichten in\nBezug auf die dadurch erlangten Aussagen angenommen wurde, behoben worden wäre. Ein\nsolches Verbot sei nach § 136a Absatz 3 StPO vorgesehen, um die frühere\nRechtsverletzung zu kompensieren. Dagegen gebe es in Fällen, in denen ein\nVerfahrenshindernis als Folge schwerster Verfahrensmängel in Betracht kommen könne,\nkeine speziellen Gesetzesvorschriften. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer\nnicht dargelegt, warum die angegriffenen Vernehmungsmethoden nicht nur ein\nBeweisverwertungsverbot in Bezug auf die dadurch erlangten Aussagen, sondern auch ein\nHindernis für das gegen ihn geführte Strafverfahren nach sich gezogen haben soll.\nZum anderen befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers ebenfalls unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Ablehnung\nseitens des Landgerichts, die Verwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses\nerlangten Beweismittel im Verfahren auszuschließen (Fernwirkung), richtete. Der\nBeschwerdeführer habe diese Frage in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht\nvorgebracht.\nDie Entscheidung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004\nzugestellt.\n\n3\nWeitere Entwicklungen\na. Das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten\nAm 20. Dezember 2004 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Kriminalbeamten\nE. der Nötigung im Amt schuldig. Es verwarnte den Angeklagten und behielt die Verurteilung\nzu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro vor, falls er während der\nBewährungsfrist eine weitere Straftat begehen sollte. Das Gericht sprach ferner den\nVizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., der Verleitung eines Untergebenen, E., zu einer\nNötigung im Amt schuldig. Es verwarnte auch D. und behielt die Verurteilung zu 90\nTagessätzen zu je 120 Euro vor. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Verfahren als Zeuge\nausgesagt.\nDas Landgericht stellte fest, dass D. am Morgen des 1. Oktober 2002 angeordnet habe,\nden Beschwerdeführer unter Zufügung von Schmerzen zu befragen, und zwar in der Weise,\nwie er sie anschließend in seinem für die Polizeiakte erstellten Vermerk beschrieben habe.\nDamit habe er entgegen dem Rat aller ihm unterstehenden Abschnittsleiter, die mit der\nErmittlung der Kindesentführung betraut waren, gehandelt. Die Abschnittsleiter seien gegen\ndie von ihm angeordnete Maßnahme gewesen und hätten stattdessen ein Konzept\nvorgeschlagen, wonach der Beschwerdeführer hätte weiter vernommen und mit Dritten\nkonfrontiert werden sollen. D. habe den Kriminalbeamten E. persönlich angewiesen, dem\nBeschwerdeführer körperliche Gewalt anzudrohen, die durch einen anderen, speziell\nausgebildeten Polizeibeamten angewendet werden sollte. Die Maßnahme sei darauf\ngerichtet gewesen, unmittelbar festzustellen, wo der Beschwerdeführer J. versteckt hatte,\nder sich seines Erachtens in akuter Lebensgefahr befand. Um J.s Leben zu retten, habe E.\ndem Beschwerdeführer in der von D. angeordneten Weise gedroht.\nDas Landgericht befand, dass die Vernehmungsmethode keine gerechtfertigte\nNotstandshandlung gewesen sei, denn sie habe gegen die in Artikel 1 Grundgesetz\nfestgeschriebene Menschenwürde verstoßen. Die Achtung der Menschenwürde sei auch der\nKerngedanke des Artikels 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz und des Artikels 3 der\nKonvention. Der Schutz der Menschenwürde sei absolut. Die Gestattung von Ausnahmen\noder die Abwägung von Interessen würde einem Tabubruch gleichkommen.\nBei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht insbesondere, dass es den\nAngeklagten ausschließlich darum gegangen sei, J.s Leben zu retten, und dass sie aufgrund\nihrer Verantwortung gegenüber der vorgesetzten Behörde und der Öffentlichkeit unter\nhohem Druck gestanden hätten. Sie seien zum maßgeblichen Zeitpunkt vollkommen\nerschöpft gewesen und hätten in einer sehr angespannten und hektischen Situation\ngehandelt. Zudem habe D. öffentlich die Verantwortung für seine Handlungen übernommen,\nindem er sie noch am selben Tag in einem Vermerk für die Polizeiakte eingeräumt und\nerklärt habe. Das Verfahren habe lange gedauert und eine immense Medienaufmerksamkeit\nauf sich gezogen. Beide Angeklagten hätten Einbußen in ihren dienstlichen Tätigkeiten\nerfahren: D. sei zum Hessischen Ministerium des Innern versetzt worden und E. sei verboten\nworden, strafprozessual relevante Maßnahmen auszuführen. Darüber hinaus sei es das\nerste Mal gewesen, dass eine Konfliktlage wie im Fall der Anklagten vor einem deutschen\nStrafgericht verhandelt worden sei.\nDas Urteil wurde am 20. Dezember 2004 rechtskräftig.\nD. wurde anschließend zum Polizeipräsidium für Technik, Logistik und Verwaltung\nversetzt und zu dessen Leiter ernannt.\nb. Die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers\nAm 28. Dezember 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Frankfurt am Main\neinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen auf\nZahlung von Schadensersatz. Er behauptete, er sei durch die gegen ihn angewendeten\npolizeilichen Ermittlungsmaßnahmen, u.a. die Androhung von Schmerzen, wenn er den\nAufenthaltsort von J. nicht preisgebe, und weiteren Androhungen von sexuellem Missbrauch\nund Schlägen, traumatisiert worden und er bedürfe psychologischer Behandlung.\nIn einer Stellungnahme vom 27. März 2006 bestritt das Polizeipräsidium Frankfurt am\nMain, dass E.s Verhalten bei der Befragung des Beschwerdeführers am Morgen des 1.\nOktober 2002 rechtlich als Nötigung eingestuft werden könne und eine Amtspflichtverletzung\ndarstelle.\nAm 28. August 2006 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage ab. Es führte aus, die\nbeabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da dem Beschwerdeführer\nkein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Land Hessen aus Amtspflichtverletzung\nzustehe.\nDas Landgericht habe zwar festgestellt, dass die Polizeibeamten D. und E. durch die\nVerwirklichung der Straftatbestände, deren sie schuldig gesprochen wurden, ihre Amtspflicht\nverletzt hätten. Jedoch habe der Beschwerdeführer bereits einen hinreichenden Ausgleich\nauf andere Weise als durch eine Geldentschädigung erlangt. Das Landgericht Frankfurt am\nMain habe in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 festgestellt, dass die gegen den\nBeschwerdeführer gerichtete Androhung von Schmerzen gesetzeswidrig gewesen sei und\nhabe in dem Urteil gegen den Beschwerdeführer die Androhung als verbotene\nVernehmungsmethode gewertet. Ferner seien die Polizeibeamten, die ihn bedroht hätten,\nwegen dieser Androhungen von einer anderen Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main\nstrafrechtlich verurteilt worden. Jene Kammer habe unmissverständlich festgestellt, dass die\ngegen den Beschwerdeführer gerichtete Folterandrohung rechtswidrig und\nverfassungswidrig gewesen sei. Mit dieser Einschätzung, die von dieser Kammer geteilt\nwerde, sei dem Beschwerdeführer unter den Umständen der Rechtssache ausreichend\nGenugtuung verschafft worden, selbst wenn die vom Beschwerdeführer über den von den\nStrafgerichten festgestellten Sachverhalt hinaus behaupteten weiteren Androhungen und\nleichten Körperverletzungen zuträfen. Was den geforderten materiellen Schadenersatz\nangehe, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass seine\npsychischen Probleme auf die kurze Vernehmung durch E. und nicht auf die Begehung und\nAufdeckung seines Verbrechens zurückzuführen seien.\nB. Das maßgebliche innerstaatliche Recht\n1. Das Grundgesetz\nArtikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zum Schutz der Menschenwürde lautet wie folgt:\n„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller\nstaatlichen Gewalt.“\nArtikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz über die Rechte festgehaltener Personen sieht\nvor:\n„Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“\n2. Die Strafprozessordnung (StPO)\n§ 136a StPO über verbotene Vernehmungsmethoden sieht vor:\n„(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf\nnicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff,\ndurch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang\ndarf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer\nnach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht\nvorgesehenen Vorteils sind verboten.\n(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten\nbeeinträchtigen, sind nicht gestattet.\n(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten.\nAussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann\nnicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.“\nNach § 137 Absatz 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des\nBeistands eines Verteidigers bedienen.\n3. Das Strafgesetzbuch (StGB)\nNach § 211 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wenn bestimmte erschwerende Merkmale vorliegen, als Mord zu würdigen. Mörder ist insbesondere, wer aus Habgier,\nheimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. Mord ist mit\nlebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.\nStellt das erkennende Gericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten fest,\nso ist dies insbesondere von Bedeutung im Hinblick auf eine spätere Entscheidung über die\nAussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung. Nach § 57a StGB setzt das Gericht die\nVollstreckung des Rests einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der\nVerurteilte fünfzehn Jahre seiner Strafe verbüßt hat, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn nicht die besondere\nSchwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer hat gerügt, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n1. Oktober 2002 unter Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention gefoltert worden sei. Diese\nVerletzung von Artikel 3 sei später nicht kompensiert worden.\nDer Beschwerdeführer hat ferner vorgetragen, dass er in seinem durch Artikel 6 Absatz 1\nder Konvention garantierten Recht auf ein faires Verfahren, das ein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit einschließe, verletzt worden sei. Er sei gefoltert worden, damit er die Entführung\nvon J. gestehe. Aufgrund seines Geständnisses und der Beweismittel, die nur infolge dieser\nAussagen von den Behörden sichergestellt werden konnten und die in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwertet worden seien, sei ihm sein Recht auf wirksame Verteidigung\nauf unumkehrbare Weise entzogen worden. Das gegen ihn geführte Verfahren hätte deshalb\neingestellt werden müssen.\nFerner hat der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention gerügt, dass ihm bei\nseiner polizeilichen Vernehmung am 1. Oktober 2002 absichtlich der Kontakt zu seinem Anwalt verweigert worden sei, bis er seine Tat gestanden und alle entscheidenden Beweismittel\noffenbart habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die Einwendungen der Regierung\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na. Die Regierung\nDie Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Rügen nach Artikel 6 der Konvention die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft.\nErstens habe der Beschwerdeführer, soweit er behaupte, sein Verfahren sei unfair gewesen, weil die Strafgerichte es abgelehnt hätten, das Verfahren wegen der gegen ihn erhobenen Drohungen einzustellen, seine Verfassungsbeschwerde – wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt habe - nicht hinreichend begründet. Er habe nicht dargelegt,\nwarum seine Grundrechte aus dem Grundgesetz einer Fortführung des Verfahrens zwingend\nentgegengestanden hätten.\nZweitens habe der Beschwerdeführer, soweit er nach Artikel 6 rüge, dass die Verwertung\nder aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem Verfahren\nnicht ausgeschlossen wurde, die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht\nerfüllt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestätigt habe, habe er\nvor dem Bundesgerichtshof die Frage einer Verletzung der Regeln über die Erhebung und\nVerwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem\ngegen ihn geführten Verfahren (Fernwirkung) nicht ordnungsgemäß vorgetragen. Es treffe\nzwar zu, dass der Beschwerdeführer diese Frage in seiner Revision zum Bundesgerichtshof\nerwähnt habe, doch er habe dies nur im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Einstellung\ndes Verfahrens getan. Im Rahmen dieses Antrags sei die Aufhebung des Urteils wegen\nVerwertung von Beweisen, die infolge eines erpressten Geständnisses erlangt wurden, nicht\nbeantragt worden.\nDrittens brachte die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten überhaupt nicht gerügt habe, dass bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. Oktober 2002 sein Anwalt nicht anwesend war.\nb. Der Beschwerdeführer\nDiese Sicht wurde vom Beschwerdeführer bestritten.\nErstens machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, soweit er nach Artikel 6 gerügt habe, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht wegen seines erpressten Geständnisses eingestellt worden sei. Er habe seine\nBeschwerde zum Bundesverfassungsgericht hinreichend begründet, indem er ausführlich\ndargetan habe, dass durch die Nichteinstellung des Verfahrens seine Rechte aus den Artikeln 1 und 104 Grundgesetz verletzt worden seien.\nZweitens brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Hinblick auf seine Rüge nach Artikel 6, dass die Verwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem Verfahren nicht ausgeschlossen worden sei („Fernwirkung“), die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt. In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof habe er den weitestgehenden möglichen Antrag gestellt, der auf die Einstellung des\nVerfahrens wegen des erpressten Geständnisses, das zur Sicherstellung weiterer Beweismittel geführt habe, gerichtet gewesen sei. Dieser Antrag habe einen – weniger weit gehenden – Antrag, unrechtmäßig erlangte Beweismittel in seinem Verfahren zumindest nicht zu\nverwerten, eingeschlossen. Er habe seinen Antrag u.a. auf das in § 136a Absätze 1 und 3\nStPO enthaltene Verbot der Verwertung aller aufgrund dieses Geständnisses erlangten Beweise gestützt und die in Rede stehende Frage somit vorgetragen. Der Bundesgerichtshof\nselbst habe, wie der Beschwerdeführer betonte, ohne Angabe von Gründen seine Revision\nals unbegründet verworfen, so dass über die wahren Gründe hierfür nur spekuliert werden\nkönne. Er legte die auf seine Bitte hin abgebenen Stellungnahmen des Autors eines Lehrbuchs über das Strafprozessrecht sowie eines Rechtsanwalts vor, die beide seine Sicht\nbestätigten.\nDrittens machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zum Zeitpunkt des gegen ihn geführten Verfahrens nicht habe beweisen können, dass die Polizei den Rechtsanwalt seiner\nWahl bewusst so lange daran gehindert habe, am 1. Oktober 2002 mit ihm in Kontakt zu\ntreten, bis er die Taten, derer er verdächtigt wurde, in vollem Umfang gestanden und\nerzwungenermaßen alle entscheidenden Beweismittel offenbart gehabt habe. Erst in dem\nStrafverfahren gegen die Polizeibeamten, die ihn bedroht hätten, sei dieser Sachverhalt klar\ngeworden. Da dieses Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden verzögert worden sei,\nhabe er diese Information erst zu einer Zeit erhalten, als er bereits verurteilt gewesen sei.\nDass er daran gehindert worden sei, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, habe erst durch die für\neine Revisionsbegründung erforderlichen Urkundenbeweise nachgewiesen werden können,\nnachdem seinem Anwalt im Februar 2006 Einsicht in die Prozessakten des letztgenannten\nVerfahrens gewährt worden sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung zur Begründung ihrer Einrede, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf seine Rügen nach Artikel 6 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, im Wesentlichen drei Argumente angeführt hat. Die\nRegierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht erfüllt habe, soweit er rüge, dass die Strafgerichte das Verfahren\ngegen ihn nicht eingestellt hätten (erstes Argument) und dass die Gerichte die prozessuale\nVerwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel nicht\nausgeschlossen hätten (zweites Argument).\nIm Hinblick auf das erste Argument der Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverfassungsgericht in einer ausführlichen Begründung - zumindest teilweise – Fragen\nin Zusammenhang mit der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aufgeworfen hat, ehe es zu dem Schluss kam, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit er die unterbliebene Verfahrenseinstellung durch die Strafgerichte rüge,\nnicht hinreichend substantiiert habe. Was das zweite Argument der Regierung angeht, so\nweist der Gerichtshof darauf hin, dass es zwischen den Parteien eine komplizierte juristische\nAuseinandersetzung darüber gibt, wie weit genau die Revision des Beschwerdeführers zum\nBundesgerichtshof ging; der Bundesgerichtshof selbst hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert. Dieses zweite Argument behandelt insbesondere die möglichen Rechtsfolgen, die sich\nfür das spätere Strafverfahren daraus ergeben, dass ein Geständnis vom Beschwerdeführer\nerpresst wurde, und hängt somit wiederum mit der Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers sowie mit der ersten Einrede der Regierung zusammen.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Prüfung der Frage, ob das Erfordernis der\ninnerstaatlichen Rechtswegerschöpfung in der vorliegenden Rechtssache in diesen beiden\nPunkten erfüllt ist, daher eng verbunden ist mit der Begründetheit der Beschwerde nach Artikel 6 hinsichtlich der Fairness des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens in\nAnbetracht des Umstandes, dass die Verwertung bestimmter Beweismittel nicht ausgeschlossen war. Er ist deshalb der Auffassung, dass die prozessuale Einrede der Regierung\nnach Artikel 6 in diesen Punkten mit der zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmenden Prüfung der Begründetheit der Rechtssache verbunden werden sollte.\nFerner stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung drittens vorgetragen hat, dass der\nBeschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit nicht vollständig erschöpft habe,\nals er in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten überhaupt nicht gerügt habe, dass\nihm am 1. Oktober 2002 der Zugang zu seinem Anwalt verweigert worden sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer an sich nicht bestritten hat, dass er diese Frage in\nden gegen ihn geführten innerstaatlichen Gerichtsverfahren nicht vorgetragen hat, sondern\ndass er geltend gemacht hat, dass er zum Zeitpunkt seines Verfahrens nicht durch\nUrkundenbeweis habe nachweisen können, dass die Polizei den Zugang zu dem Anwalt\nseiner Wahl bewusst verhindert habe.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass diejenigen, die in ihrer Rechtssache gegen\nden Staat den Gerichtshof anrufen wollen, nach dem in Artikel 35 der Konvention enthaltenen Grundsatz der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe verpflichtet sind, zunächst von den nach der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen wirksamen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen (siehe unter vielen Entscheidungen v.a. Hartman\n./.Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 53341/99, Nr. 56, ECHR 2003-VIII). Ein\nBeschwerdeführer braucht zwar innerstaatliche Rechtsbehelfe, die keinerlei Aussicht auf\nErfolg haben, nicht in Anspruch zu nehmen, aber er muss entweder durch Angabe\nmaßgeblicher Gerichtsentscheidungen oder durch Vorlage anderer geeigneter Nachweise\ndartun, dass ein ihm zur Verfügung stehender Rechtsbehelf tatsächlich erfolglos geblieben\nwäre. Etwaige Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines innerstaatlichen\nRechtsbehelfs entbinden einen Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, ihn zu\nerschöpfen (siehe, u.a., T.A. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 44911/98, 19. Januar 1999; Storck ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 61603/00, 26. Oktober 2004).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschuldigte nach der deutschen Strafprozessordnung (§ 137 Absatz 1, siehe ‚Das maßgebliche innerstaatliche Recht und die Praxis’) das\nRecht hat, sich im Ermittlungsverfahren des Beistands eines Anwalts zu bedienen. Da ihm\ndie Umstände seiner Vernehmung am 1. Oktober 2002 von Anfang an bekannt waren, ist der\nGerichtshof nicht überzeugt, dass es ihm nicht möglich war, schon in dem gegen ihn geführten Strafverfahren - mit oder ohne Erfolg – zu rügen, dass ihm eine Beratung mit seinem\nAnwalt an diesem Tag nicht gestattet wurde. Er hat somit nicht dargetan, dass eine solche\nRüge erfolglos gewesen wäre.\nDaraus folgt, dass der Einrede der Regierung in diesem Punkt stattzugeben ist, weil der\nBeschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe entsprechend dem Erfordernis nach\nArtikel 35 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf seine Rüge wegen der Beratung mit seinem\nVerteidiger nicht erschöpft hat.\nB. Rüge nach Artikel 3 der Konvention\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n1. Oktober 2002 gefoltert worden sei. Er berief sich auf Artikel 3 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na. Die Regierung\nDie Regierung räumte mit Bedauern ein, dass es bei der polizeilichen Befragung des\nBeschwerdeführers am 1. Oktober 2002 zu einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention\ngekommen sei. Sie wies darauf hin, dass es zu der Drohung, dem Beschwerdeführer würden\nmassive Schmerzen zugefügt, wenn er gegenüber der Polizei keine Angaben zum Verbleib\nvon J. mache, am Morgen des 1. Oktober 2002 gekommen sei, d.h. zu einem Zeitpunkt, als\ndie beteiligten Polizeibeamten davon ausgegangen seien, dass das Kind noch leben, aber in\ngroßer Lebensgefahr sein könnte.\nDie Regierung ist allerdings der Auffassung, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 3 entfallen sei. In dem gegen ihn geführten Strafverfahren hätten\ndie deutschen Gerichte förmlich anerkannt, dass die Behandlung des Beschwerdeführers\neine Verletzung von Artikel 3 dargestellt habe. Während das Landgericht in seinem Beschluss vom 9. April 2003 erklärt habe, dass gegen Artikel 3 verstoßen worden sei, habe das\nBundesverfassungsgericht indirekt festgestellt, dass die gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung des Beschwerdeführers Folter gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht\nFrankfurt am Main in dem Strafverfahren gegen die Polizeibeamten ausdrücklich bestätigt,\ndass es eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention gegeben habe.\nDie Regierung wies auch darauf hin, dass die Verletzung von Artikel 3 der Konvention\nrechtliche Folgen nach sich gezogen habe. Insbesondere habe das Landgericht Frankfurt am\nMain nach § 136a StPO entschieden, dass nicht nur das Geständnis vom 1. Oktober 2002,\nsondern auch alle späteren Geständnisse, die der Beschwerdeführer bis zum Beginn der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht abgelegt habe, als Beweise nicht verwertet werden\ndurften. Der Beschwerdeführer habe jedoch, nachdem er darüber belehrt worden sei, dass\nseine früheren Geständnisse als Beweise nicht verwertet werden konnten, in seiner Hauptverhandlung ein erneutes umfassendes Geständnis abgelegt. Darüber hinaus seien die Polizeibeamten, die an seiner Bedrohung beteiligt gewesen seien, in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe das Recht gehabt,\nnach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung zu erheben.\nb. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Polizei am 1. Oktober 2002 mit Vernehmungsmethoden, die als Folter zu bezeichnen seien, von ihm ein Geständnis erpresst habe. Darüber hinaus sei er dann gegen seinen Willen zu der Stelle gebracht worden, an der er J.s\nLeiche versteckt gehabt habe, und durch die fortdauernde Wirkung der Folterdrohungen gegen ihn und die große Anzahl der anwesenden Polizeibeamten gezwungen gewesen, weitere Beweismittel zu offenbaren. Er machte geltend, dass die Polizei ihm massive Schmerzen noch zu einem Zeitpunkt angedroht habe, als sie bereits gewusst habe, dass J. tot war.\nEr sei folglich allein zu dem Zweck, von ihm ein Geständnis zu erpressen und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn zu fördern, bedroht und gezwungen worden, sich selbst zu\nbelasten.\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine\nVerletzung seiner Rechte aus Artikel 3 nicht verloren. Die innerstaatlichen Gerichte hätten\neine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention nicht eindeutig mit rechtlicher Bindungswirkung festgestellt, sondern Artikel 3 in ihren Entscheidungen, mit denen sie seine Anträge\nund Beschwerden abgewiesen hätten, lediglich erwähnt. Außerdem habe das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die gegen ihn eingesetzten Vernehmungsmethoden offen gerechtfertigt und behauptet, dass sie keine Amtspflichtverletzung darstellten.\nDer Beschwerdeführer führte dazu weiter aus, dass eine Kompensation der Verletzung\ndes Folterverbots nicht erfolgt sei. Das nach § 136a StPO ausgesprochene Verwertungsverbot hinsichtlich eines Teils seiner Aussagen reiche zur angemessenen Kompensation nicht\naus. Die aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten und zur Absicherung seiner\nVerurteilung wesentlichen Beweismittel seien zu Beginn seiner Hauptverhandlung durch den\nBeschluss des Landgerichts vom 9. April 2003 zugelassen worden. Sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens sei abgelehnt worden, er sei zur Höchststrafe verurteilt worden und\nseine Verfassungsbeschwerde sei erfolglos geblieben. Auch die strafrechtliche Verurteilung\nder Polizeibeamten, die ihn bedroht hätten, sei für ihn keine Kompensation, denn die Beamten hätten ihre Geldstrafen nicht einmal bezahlen müssen, und einer von ihnen, D. sei später\nbefördert worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage sei abgelehnt worden, und er sei für den Schaden, den er durch seine Artikel 3 verletzende Behandlung erfahren habe, nicht entschädigt worden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof ist in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien und\nunter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen der Auffassung, dass diese\nRüge dem Grunde nach geprüft werden muss. Der Gerichtshof kommt daher zu dem\nSchluss, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3\nder Konvention ist. Ein anderer Grund, sie für unzulässig zu erklären, ist nicht festgestellt\nworden.\nC. Rüge nach Artikel 6 der Konvention\nDer Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass sein Recht auf ein faires Verfahren\ninsbesondere durch die prozessuale Verwertung von Beweismitteln verletzt wurde, die allein\naufgrund seines erpressten Geständnisses erlangt wurden. Artikel 6, soweit maßgeblich,\nlautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.\"\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n...\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ...“\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na. Die Regierung\nDie Regierung trug vor, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fair gewesen sei und seine Verteidigungsrechte nicht verletzt habe. Das vom Beschwerdeführer erpresste Geständnis sei in dem Verfahren gegen ihn nicht als Beweis verwertet worden.\nNachdem er vom Landgericht Frankfurt am Main zu Beginn der Hauptverhandlung darüber\nbelehrt worden sei, dass seine früheren Geständnisse als Beweismittel nicht verwertet werden konnten, habe der Beschwerdeführer sich dennoch aus freien Stücken entschieden, von\nseinem Recht zu schweigen keinen Gebrauch zu machen, und ein umfassendes Geständnis\nabgelegt. Dieses Geständnis sei die entscheidende, wenn nicht sogar die ausschließliche\nGrundlage für die Tatsachenfeststellungen des nationalen Gerichts hinsichtlich der Planung\nund Ausführung seiner Straftaten gewesen, einschließlich seines Vorsatzes hinsichtlich der\nErmordung von J. Dies belege, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Verfahren anders\nals durch ein umfassendes Geständnisse hätte verteidigen können.\nDie Regierung räumte zwar ein, dass das Landgericht auch Beweismittel verwertet habe,\ndie aufgrund der ersten polizeilichen Vernehmung des Beschwerdeführers erlangt wurden\n(insbesondere die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung der Leiche von J. und Reifenspuren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der Nähe des Fundorts der Leiche von\nJ.), allerdings sei dies ausschließlich zur Bestätigung seines Geständnisses geschehen.\nDoch weder die Konvention noch das Völkerrecht verbiete es, im Strafprozess Beweismittel\nzu verwerten (im Unterschied zum Geständnis selbst), die durch eine nach Artikel 3 verbotene Behandlung erlangt worden seien.\nUnter Bezugnahme auf die Kriterien für ein faires Verfahren, die der Gerichtshof in seinem\nUrteil vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache Jalloh ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, erneut genannt hat, wies die Regierung ferner darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer die Möglichkeit gehabt und auch genutzt habe, die Verwertung der fraglichen Beweismittel in der Hauptverhandlung anzufechten. Außerdem habe sowohl an der\nRettung von J.s Leben als auch an der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner\nErmordung ein hoher Grad öffentlichen Interesses bestanden, das die Verwertung von Beweismitteln, die durch eine nach Artikel 3 verbotene Maßnahme erlangt wurden, rechtfertigen\nkönnte. Die Beweismittel, die zur Bestätigung des Geständnisses des Beschwerdeführers\nverwendet worden seien, seien für seine Verurteilung nicht entscheidend gewesen. Aufgrund\nseiner Observation ab dem Zeitpunkt, als er das Lösegeld abgeholt habe, sei er in jedem Fall\ndringend verdächtig gewesen, an der Entführung von J. beteiligt gewesen zu sein. Es sei\nwahrscheinlich, dass die Leiche von J. und weitere Beweismittel später ohnehin gefunden\nworden wären.\nb. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die prozessuale Verwertung von Beweisen,\ndie durch den gegen ihn angewandten Zwang zur Selbstbelastung erlangt worden seien,\nsein Verfahren von Anfang an unfair gemacht und ihn der Möglichkeit beraubt habe, sich\nwirksam zu verteidigen (Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention). Da das\nLandgericht mit seinen Beschlüssen vom 9. April 2003 gleich zu Beginn entschieden habe,\ndas Verfahren nicht einzustellen und die prozessuale Verwertung aller unmittelbar durch\nErpressung erlangten Beweismittel (wie die Ergebnisse der Obduktion der Leiche von J. oder\nReifenspuren seines Autos an dem See, an dem die Leiche gefunden wurde) zuzulassen,\nsei eine wirksame Verteidigung unmöglich gewesen.\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er anschließend in der gegen ihn durchgeführten\nHauptverhandlung ein Geständnis nur abgelegt habe, weil diese Beweismittel verwertet werden sollten, um den Nachweis zu führen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen\nhabe. Er sei in jedem Fall durch eine von den Strafverfolgungsbehörden gegen ihn geführte\nMedienkampagne vorverurteilt worden. Es sei klar gewesen, dass er aufgrund der durch sein\nerpresstes Geständnis erlangten Beweise zu zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt werden würde, selbst wenn er während des gesamten Prozess schweigen würde.\nDurch ein Geständnis in der Hauptverhandlung habe er mindestens eine Chance gehabt,\ndass dies wie üblich bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt würde. Ohne das von\nihm erpresste Geständnis und wenn er nicht gezwungen worden wäre, aktiv Beweismittel\nvorzuzeigen, wären J.s Leiche, die er auf einem abgelegenen Privatgrundstück etwa 60 km\nvon seinem Wohnort entfernt versteckt gehabt habe, sowie alle anderen Beweismittel nie\ngefunden worden.\nUnter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der oben genannten Rechtssache Jalloh ./. Deutschland brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass sein erpresstes Geständnis und alle anderen Beweismittel, die in dem Verfahren gegen ihn verwendet worden seien,\nunter Verstoß gegen § 136a StGB [sic!] und gegen Artikel 3 der Konvention durch Folter erlangt worden seien. Da diese Beweise für seine Verurteilung entscheidend gewesen seien\nund er sich gegen ihre Verwertung nicht wirksam habe zur Wehr setzen können, sei sein\nVerfahren unfair gewesen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof ist in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien und\nunter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Beweise der Auffassung, dass die Rüge\nschwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufwirft, deren Beurteilung eine Prüfung der\nBegründetheit erfordert. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass diese Rüge\nnicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ist. Ein\nanderer Grund, sie für unzulässig zu erklären, ist nicht festgestellt worden.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge wegen der Fairness seines\nVerfahrens angesichts der unterbliebenen Einstellung des Strafverfahrens und des Umstands, dass die Verwertung bestimmter Beweismittel nicht ausgeschlossen war, den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat, wird mit der Prüfung der Begründetheit verbunden.\nDie Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 3 und seine Rüge nach Artikel 6 werden,\nsoweit sie die Fairness seines Verfahrens angesichts der unterbliebenen Einstellung des\nStrafverfahrens und des Umstands, dass Beweismittel nicht ausgeschlossen waren, ohne\nihre Begründetheit im Voraus zu beurteilen, für zulässig erklärt.\nIm Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-10/22978-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-10/22978-05","retrieved":"2026-07-29 08:42:50.347110+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-04-10/22978-05","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-04-10","dockets":["22978/05"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0410DEC002297805","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0410DEC002297805"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 10.04.2007 – 22978/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-10/22978-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge wegen der Fairness seines Verfahrens angesichts der unterbliebenen Einstellung des Strafverfahrens und des Umstands, dass die Verwertung bestimmter Beweismittel nicht ausgeschlossen war, den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat, wird mit der Prüfung der Begründetheit verbunden. 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