{"status":"available","doknr":"001-139185","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0403DEC002945302","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"29453/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/04/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 29453/02\nR. C. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 29453/02\nR. C.\ngegen\nDeutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 3. April 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Juli 2002 eingereicht\nwurde,\nim Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die\nZulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1941 geborene Beschwerdeführer, Herr R. C., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nFortaleza (Brasilien) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn V. H., Rechtsanwalt\nin Straßburg (Frankreich), vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch\nihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nAm 15. Juli 1989 geriet die Motoryacht „Carat” in Brand und sank südlich vom Kap von\nTossa zwischen der spanischen Küste und Ibiza. Der deutsche Schiffseigentümer und ein\nbrasilianisches Crewmitglied wurden von einer vorbeifahrenden marrokanischen Fähre\ngerettet. Für den Verlust des Schiffes wurden erhebliche Schadenersatzforderungen geltend\ngemacht. Der Beschwerdeführer legte ein Sachverständigengutachten vor, wonach der\nMarktwert des Schiffes 935.000 DM betrug. Die Versicherungsgesellschaft und die Berliner\nPolizei stellten Ermittlungen bezüglich des Untergangs des Schiffes an.\nAm 23. Oktober 1992 erließ das Amtsgericht Berlin-Tiergarten einen internationalen\nHaftbefehl gegen den Beschwerdeführer, dem der Verdacht zugrunde lag, dass er sich als\nSachverständiger an der betrügerischen Geltendmachung eines Leistungsanspruchs in\nHöhe von etwa einer Million DM gegenüber einem Versicherungsträger für den Verlust der\nMotoryacht beteiligt habe. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers bestätigte das\nLandgericht Berlin den Haftbefehl.\nAm 30. März 1994 wurde der Beschwerdeführer in Brasilien festgenommen und in\nAuslieferungshaft genommen. Am 13. August 1994 wurde er nach Deutschland ausgeliefert\nund am 14. August 1994 in Untersuchungshaft genommen. In der Anklageschrift vom\n25. November 1994 wurde dem Beschwerdeführer Versicherungsbetrug nach § 265\nStrafgesetzbuch, StGB, (in der bis zum 31. März 1998 gültigen Fassung) vorgeworfen. Dem\nBeschwerdeführer wurde zur Last gelegt, sich zusammen mit anderen Tatbeteiligten an dem\nvorsätzlich herbeigeführten Untergang eines versicherten Schiffes beteiligt zu haben, um\nsich einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.\nDie Anträge des Beschwerdeführers auf Haftentlassung wurden vom Landgericht Berlin\nwegen Verdunkelungsgefahr abgelehnt.\nAm 15. Juni 1995 begann der Prozess vor dem Landgericht Berlin.\nAm 26. April 1996 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof\nBerlin und machte geltend, dass keine Beweise vorlägen, die den Verdacht, dass er eine\nStraftat begangen oder vorbereitet habe, begründeten, und dass seine Untersuchungshaft\nrechtswidrig sei.\nAm 9. Mai 1996 ordnete das Landgericht die Freilassung des Beschwerdeführers an,\nwobei es u.a. die lange Dauer, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verbracht\nhatte, berücksichtigte.\nAm 20. November 1996 zog der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde zum\nVerfassungsgerichtshof Berlin zurück.\nAm 11. März 1998 verurteilte das Landgericht Berlin einen weiteren Angeklagten, der in\nden Untergang des Schiffes verwickelt war, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren.\nAm 31. Oktober 1996 setzte das Landgericht das Verfahren nach 73 Verhandlungstagen\naus und hob den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung auf, er leide\nan einer langwierigen Erkrankung. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands\nberaumte es keinen neuen Verhandlungstermin an.\nDurch das 1998 in Kraft getretene 6. Strafrechtsreformgesetz wurde neben anderen\nBestimmungen Artikel 265 StGB geändert, wodurch sich die Verjährungsfrist von 20 auf 10\nJahre verkürzte. Folglich trat am 15. Juli 1999 die Verjährung hinsichtlich der Vorwürfe, die\nnach dieser Bestimmung gegen den Beschwerdeführer erhoben worden waren, ein.\nAm 15. Februar 2000 stellte das Landgericht das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung ein. Es erlegte die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Kosten und\nAuslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auf, versagte dem Beschwerdeführer\njedoch eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen, d.h. die\nAuslieferungs– und Untersuchungshaft, die Durchsuchung seiner Wohn- und\nGeschäftsräume sowie seines Haftraums und die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme einer\nRettungsinsel sowie verschiedener Unterlagen. Das Landgericht stützte sich auf § 5 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Gemäß\ndieser Bestimmung ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der\nBeschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.\nNach Ansicht des Landgerichts handelt grob fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lasse,\ndie ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch\nStrafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, oder wer nicht so handele, wie im gegebenen\nFalle eine vernünftige Person gehandelt hätte. Bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit\nvorliege, sei der Sachverhalt ausschlaggebend, wie er sich zum Zeitpunkt der Anordnung\noder Aufrechterhaltung der jeweiligen Maßnahmen darstellte.\nDas Landgericht war der Ansicht, dass die Verfolgungsmaßnahmen durch die grobe\nFahrlässigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden seien. Insbesondere habe sich\nherausgestellt, dass der Beschwerdeführer das Schiff, für das eine Versicherungsleistung\ngeltend gemacht wurde, unter einem Pseudonym erworben habe und er es verändert habe,\num es wie ein Schiff von höherem Wert, das der Beschreibung in seinem Sachverständigengutachten entspreche, aussehen zu lassen. Dieser Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bewiesen gewesen und habe\nsich durch die weiteren Ermittlungen und durch die in den mündlichen Verhandlungen\nerlangten Beweise bestätigt.\nDer Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein und\nmachte geltend, dem Landgericht seien Tatsachen- und Rechtsirrtümer unterlaufen und es\nhabe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.\nAm 22. März 2000 lehnte das Kammergericht Berlin die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Entscheidung ab.\nAm 15. Januar 2001 setzte das Landgericht Berlin die Summe der dem Beschwerdeführer\nzu erstattenden Kosten auf 812,80 DM fest. Am 21. Mai 2001 verwarf das Kammergericht\nBerlin die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde.\nAm 18. Mai 2001 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDie Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist im Gesetz über die Entschädigung\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt.\nIn Fällen, in denen ein Beschuldigter freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt, hat er Anspruch auf Entschädigung für den durch die Untersuchungshaft oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schaden (§ 2).\nNach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen\nausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig verursacht hat.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 3, 5, 6, und 8 der Konvention seine Haft in\nBrasilien zur Durchführung der Auslieferung nach Deutschland und die dortigen Haftbedingungen sowie insbesondere die Versagung einer Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen durch das Landgericht Berlin.\nUnter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Konvention rügte er ferner die angebliche\nRechtswidrigkeit und die Dauer seiner Untersuchungshaft in Deutschland. Laut seinem Vorbringen liegen keine Beweise vor, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtfertigen\nkönnten.\nUnter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm ein\nfaires Verfahren verwehrt werde.\nSchließlich rügte er nach Artikel 8 der Konvention, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n1\nDer Beschwerdeführer rügte die Bedingungen seiner Haft in Brasilien zur Durchführung\nseiner Auslieferung nach Deutschland.\nDer Gerichtshof möchte betonen, dass eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention\nnur gegen eine der Vertragsparteien gerichtet werden kann. Da Brasilien keine Vertragspartei der Konvention ist, können die in der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten in\nBezug auf dieses Land nicht geltend gemacht werden.\nDieser Teil der Beschwerde liegt daher ratione personae außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichtshofs und ist deshalb als mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und somit nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention unzulässig zu erklären.\n\n2\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 der Konvention, dass seine Freiheitsentziehung unrechtmäßig gewesen sei. Insbesondere rügte er, dass sie ohne hinreichenden Tatverdacht verhängt worden sei. Darüber hinaus rügte er die Dauer seiner Untersuchungshaft.\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer\ndie Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erfüllt hat, der Folgendes vorsieht:\n\"(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten\nGrundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach\nder endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.\"\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck der Sechs-Monats-Frist darin besteht, die\nRechtssicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass Fälle, die Fragen nach der Konvention\naufwerfen, innerhalb angemessener Frist behandelt werden. Darüber hinaus soll sie die betroffenen Behörden und Personen davor schützen, über einen längeren Zeitraum im Ungewissen zu bleiben (siehe Bulut und Yavuz ./. Türkei (Entsch.), Nr. 73065/01, 28. Mai 2002,\nund Bayram und Yildirim ./. Türkei (Entsch.), Nr. 38587/97, ECHR 2002-III).\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass wenn keine Rechtsbehelfe zur Verfügung\nstehen oder sie als unwirksam anzusehen sind, die Sechs-Monats-Frist grundsätzlich zum\nZeitpunkt der gerügten Handlung zu laufen beginnt (siehe Hazar u.a. ./. Türkei (Entsch.), Nr.\n62566/00, 10. Januar 2002).\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass in Ermangelung einer\nendgültigen Gerichtsentscheidung der Lauf der Sechs-Monats-Frist am 9. Mai 1996 begann,\nalso dem Tag, an dem die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 4. November 2001 beim Gerichtshof eingereicht, also mehr\nals sechs Monate nach dem 9. Mai 1996.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde verspätet eingereicht wurde und\nnach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention unzulässig ist.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte ihm eine Entschädigung für die in Haft verbrachte Zeit versagt hätten. Artikel 5\nAbs. 5 lautet:\n„Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.“\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Erfordernisse des Artikels 5 Abs. 5 dann\nerfüllt sind, wenn die Möglichkeit gegeben ist, eine Entschädigung hinsichtlich einer Freiheitsentziehung zu beantragen, die unter Bedingungen erfolgt ist, die im Widerspruch zu den\nAbsätzen 1, 2, 3 oder 4 stehen.\nDas in Absatz 5 niedergelegte Recht auf Entschädigung setzt damit voraus, dass entweder von einer innerstaatlichen Behörde oder vom Gerichtshof ein Verstoß gegen einen der\nvorangehenden Absätze des Artikels 5 festgestellt worden ist (N.C. ./. Italien [GK], Nr.\n24952/94, Randnr. 49, ECHR 2002-X; Pantea ./. Rumänien, Nr. 33343/96, Urteil vom 3. Juni\n2003, Randnr. 262).\nIn der vorliegenden Sache ist der Gerichtshof daran gehindert, unmittelbar zu einer Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Untersuchungshaft überzugehen,\ndenn diese wurden verspätet erhoben.\nIn Ermangelung einer Feststellung, dass es zu einem Verstoß gegen Artikel 5, Abs. 1 bis\n\n4\nder Konvention gekommen ist, ist Artikel 5 Abs. 5 auf die vorliegende Rechtssache nicht\nanwendbar.\nFolglich liegt dieser Teil der Beschwerde ratione materiae außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichtshofs und ist deshalb als mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und somit nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention unzulässig zu erklären.\n4. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass\nihm ein faires Verfahren verwehrt worden sei.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Situation des Beschwerdeführers nach dem 15. Februar 2000, als das Landgericht Berlin das Verfahren einstellte, nicht mehr nachteilig beeinflusst wurde.\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht mehr\nbehaupten kann, im Sinne von Artikel 34 der Konvention ein „Opfer“ der behaupteten Verletzungen von Artikel 6 zu sein (siehe sinngemäß X. ./. Österreich, Nr. 5575/72, Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1974, Decisions and Reports (DR) 1, S. 44).\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n\n5\nDer Beschwerdeführer rügte auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom\n15. Februar 2000, mit der ihm eine Entschädigung mit der Begründung versagt wurde, er\nhabe die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht.\nDer Gerichtshof hat diese Rüge im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention geprüft,\nder Folgendes vorsieht:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer\nSchuld als unschuldig.“\nDie Regierung beantragte, der Gerichtshof möge die Rechtssache für unzulässig erklären,\nweil der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe. Insbesondere habe der\nBeschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert und damit\ndie formalen Zulässigkeitserfordernisse nicht erfüllt.\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Vertreten durch Rechtsanwälte habe er\nseine 19 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde angemessen begründet.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht es ohne Angabe von\nGründen ablehnte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Insbesondere hatte es die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nnicht wegen mangelnder Substantiierung für unzulässig erklärt.\nUnter diesen Umständen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, selbst an die Stelle des\nBundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über die Gründe anzustellen, aus\ndenen dieses es ablehnte, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Der\nGerichtshof hat insbesondere nicht festzustellen, ob das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als hinreichend begründet und damit als\nzulässig erachtet hatte oder hätte erachten müssen (siehe Süss ./. Deutschland (Entsch.),\nNr. 63309/00, 13. Oktober 2005).\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung der\nim innerstaatlichen Recht vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt hat. Deshalb kann diese Rüge nicht wegen\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nzurückgewiesen werden.\nWas die Einhaltung des Artikels 6 Abs. 2 angeht, trug die Regierung vor, die Rüge des\nBeschwerdeführers sei in jedem Fall unbegründet. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verletzung dieser Bestimmung nicht den Erfordernissen aus Artikel 34 Satz 1 der Konvention entsprechend hinreichend substantiiert. Er habe noch nicht einmal den gesamten\nWortlaut der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vorgelegt.\nDarüber hinaus verstoße weder § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen an sich, noch die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom\n15. Februar 2000 gegen die Unschuldsvermutung.\nGemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen\nstehe die Versagung einer Entschädigung nicht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen\nSchuldfeststellung, sondern stelle vielmehr einen Anwendungsfall des allgemeinen und in\n§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ausdruck gebrachten Gedankens der haftungsrechtlichen Zurechnung dar. Wenn der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht habe, sei eine Entschädigung zu versagen.\nHinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Berlin trug die Regierung vor, die alleinige\nFrage sei, ob der Beschwerdeführer die von ihm erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang nur auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls abgestellt. Die Feststellungen des Landgerichts stellten keine Schuldfeststellung dar und verletzten damit nicht\ndie Unschuldsvermutung.\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Sichtweise. Er wendete sich gegen das Strafverfahren insgesamt. Er brachte vor, ihm sei ein faires Verfahren verwehrt worden und die gegen\nihn erhobenen Beschuldigungen seien von der Versicherungsgesellschaft, der Berliner\nPolizei und den Justizbehörden manipuliert worden und gründeten sich auf eine fehlerhafte\nWürdigung des Sachverhalts. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Strafverfolgungsmaßnahmen und seinem Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Strafverfolgungsmaßnahmen gründeten sich auf Zeugenaussagen und seien durch ein schweres Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden verursacht worden. Die Feststellungen des Landgerichts stünden im Widerspruch zu seinen eigenen Verhandlungsmitschriften. Von Anfang an\nhabe er alles getan, um zu beweisen, dass er in gutem Glauben handelte, und um sich vor\nSchaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu bewahren und den Tatverdacht gegen ihn\nzu entkräften. Seine Argumente seien von den Justizbehörden jedoch nie berücksichtigt\nworden. Unter Hinweis auf die Rechtssprechung und die einschlägige Literatur zum Begriff\nder groben Fahrlässigkeit machte der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten könne nicht\nals extremes Abweichen von der Verhaltensnorm bezeichnet werden, das eine Einstufung\nseines Verhaltens als grob fahrlässig rechtfertigen könnte.\nDer Beschwerdeführer brachte vor, in der Stellungnahme der Regierung werde die Verletzung der Unschuldsvermutung indirekt eingestanden. Er habe regelmäßig jedes Angebot der\nJustizbehörden als rechtswidrig abgelehnt und immer seinen Freispruch gefordert. Dies sei\nder Grund für die Fortsetzung seiner Haft mit dem Ziel, ein Geständnis zu erpressen. Es\nerkläre auch die Dauer seiner Untersuchungshaft und des Strafverfahrens. Das Ziel sei, die\nchaotischen Verhältnisse in den Ermittlungen, den Mangel jeglicher Belastungsargumente\nund eine völlig falsche Anklageschrift zu verschleiern. Die Versagung einer Entschädigung\naufgrund einer Schuldfeststellung verstoße gegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Unschuldsvermutung verletzt wird, wenn in einer\nGerichtsentscheidung, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, Aussagen über ihre\nSchuld getroffen werden, bevor der gesetzliche Beweis ihrer Schuld erbracht worden ist.\nAuch ohne formellen Schuldspruch reicht es aus, dass es Gründe gibt, die darauf hindeuten,\ndass das Gericht den Angeklagten als schuldig erachtet. Der Geltungsbereich von Artikel 6\nAbs. 2 ist daher nicht auf anhängige Strafverfahren beschränkt, sondern erstreckt sich auf\nGerichtsentscheidungen, die nach Einstellung der Strafverfolgung ergehen (siehe u.a. Minelli\n./. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, Serie A Band 62; Englert ./. Deutschland, Urteil vom\n25. August 1987, Serie A Band 123-B; und Nölkenbockhoff ./. Deutschland, Urteil vom\n25. August 1987, Serie A Band 123-C).\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung weder\nArtikel 6 Abs. 2, noch eine andere Bestimmung der Konvention einer „einer Straftat\nangeklagten Person“ das Recht auf Kostenerstattung oder auf Entschädigung für unrechtmäßige Untersuchungshaft gewährt, wenn das gegen sie geführte Verfahren eingestellt wird\n(siehe Dinares Peñalver ./. Spanien (Entsch.), Nr. 44301/98, 23. März 2000; siehe auch\nEnglert und Sekanina, a.a.O., S. 54, Randnr. 36, bzw. S. 13-14, Randnr. 25, Hibbert ./. die\nNiederlande (Entsch.), Nr. 38087/97, 26. Januar 1999; und Del Latte ./. die Niederlande, Nr.\n4760/98, Randnr. 30, 9. November 2004). Die bloße Versagung einer Entschädigung verletzt\ndeshalb an sich nicht die Unschuldsvermutung (siehe sinngemäß Nölkenbockhoff und\nMinelli, a.a.O., S. 79, Randnr. 36, bzw. S. 17, Randnr. 34-35).\nDer Gerichtshof hat unterschieden zwischen Entscheidungen, die eine „Verdachtslage“\nbeschreiben und Entscheidungen, die eine „Schuldfeststellung“ enthalten. Er befand, dass in\nFällen, in denen ohne Freispruch eingestellt wird, nur die zweite Kategorie mit Artikel 6 Abs.\n2 der Konvention unvereinbar ist (siehe u.a. Lutz ./. Deutschland, Urteil vom 25. August\n1987, Serie A Band 123, S. 25, Randnr. 62, und Del Latte, a.a.O., Randnr. 31).\nIn Hinsicht auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Beendigung des\nStrafverfahrens nicht zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anklage geführt hat.\nWas die vom Landgericht angeführten Gründe für die Versagung der vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der angegriffenen Entscheidung tatsächliche Umstände zugrunde lagen, die den Justizbehörden zum\nZeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls bekannt waren. Sie betrafen insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Untergang des Schiffes. Der Gerichtshof stellt fest,\ndass sich das Landgericht im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt hat, der Beschwerdeführer habe grob fahrlässig gehandelt und sei deshalb für die von ihm erlittenen\nStrafverfolgungsmaßnahmen verantwortlich. Diese Schlussfolgerung enthielt keine Schuldfeststellung. Außerdem stellt die Versagung einer Entschädigung für die vom Beschwerdeführer erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen keine Strafe oder strafähnliche Maßnahme dar\n(siehe Nölkenbockhoff a. a. O., S. 55-56, Randnr. 40). Das zuständige Gericht verhängte keine\nSanktion gegen ihn, sondern lehnte es lediglich ab, eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte\nEntschädigung anzuordnen.\nDer Gerichtshof kann daher nicht feststellen, dass die Entscheidung des Landgerichts über\ndie Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers die durch Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung verletzte.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. Entsprechend sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention nicht mehr auf die Rechtssache angewendet werden.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-03/29453-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139185","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139185"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-03/29453-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139185","retrieved":"2026-07-29 08:42:48.082261+00:00"}}