{"status":"available","doknr":"001-139184","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0403DEC001437403","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-04-03","aktenzeichen":"14374/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n03/04/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14374/03\nH. W. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 14374/03\nH. W.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 3. April 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. April 2003 eingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1943 geborene Beschwerdeführer, Herr H. W., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nF. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nAm 20. Oktober 1993 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit\nder Aufnahme eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens ein. Am folgenden Tag\nsetzte sie den Beschwerdeführer von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen\nin Kenntnis.\nAm 7. Dezember 1999 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Beschwerdeführer nach\neiner mündlichen Verhandlung, in der dieser von einem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt\nvertreten wurde, wegen schweren Betruges zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Als strafmildernd\nberücksichtigte das Gericht, dass die Tat, die im März und April 1992 begangen wurde,\nbereits erhebliche Zeit zurücklag. Das Gericht setzte die Strafvollstreckung im Hinblick auf\nden Zeitablauf zur Bewährung aus.\nAm 5. November 2002 beraumte das Landgericht Frankfurt auf die Berufung des\nBeschwerdeführers hin acht Verhandlungstermine für den Zeitraum vom 10. Dezember 2002\nbis 22. Januar 2003 an. Am 29. November 2002 nahm der Beschwerdeführer die Berufung\nzurück. Er trug vor, dass er seelisch und körperlich unter der Dauer des gegen ihn geführten\nVerfahrens gelitten habe. Aus diesem Grund wäre er nicht in der Lage gewesen, an den\nVerhandlungsterminen teilzunehmen.\nAm 30. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht und rügte, dass das Amtsgericht keinen von ihm selbst gewählten\nRechtsanwalt bestellt habe, dass die Verhandlungen im Berufungsverfahren eng terminiert\ngewesen seien und dass der zuständige Richter am Landgericht durch einen anderen\nRichter ersetzt worden sei.\nAm 18. März 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Das Recht auf ein zügiges Verfahren\nArtikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert\ndas Recht auf ein zügiges Verfahren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (siehe Entscheidung vom 21. Juli 1994, 1 StR 396/94, Entscheidung\nvom 26. Juni 1996, 3 StR 199/95) und des Bundesverfassungsgerichts (siehe u.a.\nEntscheidung vom 24. Dezember 1983, 2 BvR 121/83; Entscheidung vom 19. April 1993,\n2 BvR 1487/90) muss die überlange Dauer eines Strafverfahrens entweder zu einer\nStrafminderung oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen. Nach neuerer\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dieser Grundsatz für die Strafgerichte\nund die Staatsanwaltschaft (siehe Entscheidung vom 25. Juli 2003, 153/03, BVerfGK 1, S.\n269 ff., und Entscheidung vom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, S. 239 ff., und\nEntscheidung vom 21. Juni 2006, 2 BvR 750/06, 752/06 und 761/06).\n2. §§ 153 und 154 Strafprozessordnung (StPO)\nNach § 153 Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht jederzeit das\nVerfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein\nöffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.\n§ 154 sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen kann und\ndas Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig\neinstellen kann, wenn ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine\nandere Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, die bereits verhängt worden\nist, zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.\nRÜGEN\n1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die\nDauer des Ermittlungsverfahrens und des anschließenden Strafverfahrens vor dem\nAmtsgericht und dem Landgericht.\n2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstaben a bis c der Konvention rügte\nder Beschwerdeführer ferner, dass ihm ein faires Verfahren verwehrt worden sei.\nInsbesondere rügte er, dass sein gerichtlich bestellter Vertreter gegen seinen Willen eine\nAbmachung mit dem Richter getroffen habe und dass das Amtsgericht es abgelehnt habe, A\nals seinen Vertreter zu bestellen. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens rügte er die eng\nterminierten Verhandlungen und die Ersetzung des zuständigen Richters. Schließlich\nbehauptete er, das Amtsgericht habe den Tatbestand des Betruges falsch ausgelegt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des Strafverfahrens und behauptete, dass es\nnicht fair gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht in einem\nfairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nDer zu berücksichtigende Zeitraum erstreckt sich vom 21. Oktober 1993, als der\nBeschwerdeführer offiziell über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn in Kenntnis\ngesetzt wurde, bis zum 29. November 2002, als er seine Berufung vor dem Landgericht\nzurücknahm.\nEs stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm nach deutschem Recht zur\nVerfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft hat.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck des Grundsatzes der\nRechtswegerschöpfung darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, die\nbehaupteten Verstöße gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen. Er\ngründet sich auf der in Artikel 13 der Konvention zum Ausdruck kommenden Annahme, dass\nin der innerstaatlichen Rechtsordnung eine wirksame Beschwerde bezüglich des\nbehaupteten Verstoßes vorgesehen ist. Dies ist ein wichtiger Aspekt des subsidiären\nCharakters des Mechanismus der Konvention. Daher muss die Rüge, mit der später der\nGerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach zuerst bei der\nzuständigen innerstaatlichen Stelle und in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen\nRecht vorgesehenen Formerfordernissen und Fristen erhoben worden sein (s. u.v.a.\nSelmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 74, ECHR 1999-V).\nWas die Wirksamkeit einer Beschwerde zur Beanstandung der Verfahrensdauer angeht,\nweist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein solcher Rechtsbehelf entweder geeignet\nsein muss, ein anhängiges Verfahren zu beschleunigen oder der Prozesspartei angemessene Abhilfe für bereits eingetretene Verzögerungen zu verschaffen (siehe Cocchiarella ./.\nItalien [GK], Individualbeschwerde Nr. 64886/01, Rdnr. 77, ECHR 2006-...; Mifsud ./.\nFrankreich (Entsch.), [GK], Individualbeschwerde Nr. 57220/00, Rdnr. 17, ECHR 2002-VIII).\nIm Strafverfahren können mögliche Abhilfen die Minderung der Strafe oder die Einstellung\ndes Verfahrens sein (siehe Sprotte ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n72438/01, 17. November 2005 mit weiteren Verweisen; Conrad ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 13020/87, Entscheidung der Kommission vom 13. April 1988).\nDer Gerichtshof muss folglich prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsbehelf zur\nVerfügung stand, der diesen Erfordernissen entsprach.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts können die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Dauer jederzeit nach §§ 153 und 154 StPO einstellen (siehe\noben, „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Ferner\nsind die deutschen Gerichte verpflichtet, in jedem Stadium des Prozesses zu prüfen, ob die\nunangemessene Verfahrenverzögerung möglicherweise eine Strafminderung rechtfertigt.\nFolglich kann eine Berufung, eine Revision und sogar eine Verfassungsbeschwerde (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, insbesondere\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006, 2 BvR 750/06, 752/06\nund 761/06) zu dem Ergebnis führen, dass die gegen den Angeklagten verhängte Strafe\ngemindert oder gemildert wird oder das Verfahren aufgrund seiner Dauer sogar eingestellt\nwird. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer wirksame\nRechtsbehelfe zur Verfügung standen, um Abhilfe für die behaupteten Verfahrensverzögerungen zu erlangen.\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichthof fest, dass der Beschwerdeführer\nnicht dargelegt hat, dass er die Verfahrensdauer vor den deutschen Gerichten überhaupt\nbeanstandet hat. Ferner hat der Beschwerdeführer mit der Zurücknahme seiner Berufung vor\ndem Landgericht auf die Möglichkeit verzichtet, angemessene Abhilfe für die behauptete\nVerzögerung seines Strafverfahrens zu erlangen, weil das Landgericht oder eine höhere Instanz somit nicht prüfen konnte, ob die Verfahrensdauer eine angemessene Frist\nüberschritten und damit eine Strafminderung erforderlich gemacht hatte.\nÜberdies hat der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend gemacht, die\nihn von der Verpflichtung entheben könnten, diese Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Insoweit\nweist der Gerichtshof die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, er sei nicht in der\nLage gewesen, an den Sitzungen des Landgerichts teilzunehmen, weil er seelisch und\nkörperlich unter der Verfahrensdauer gelitten habe.\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seiner\nVerpflichtung, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention zu erschöpfen, nicht nachgekommen ist.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der\nKonvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\n2. Was die verbleibenden Rügen des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichthof\nunter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen fest, dass es keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu\nbezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.\nDaraus folgt, dass diese Rügen nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-03/14374-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-03/14374-03","retrieved":"2026-07-29 08:42:47.222315+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-04-03/14374-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-04-03","dockets":["14374/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0403DEC001437403","ids":{"doknr":"001-139184","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0403DEC001437403"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 03.04.2007 – 14374/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-04-03/14374-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StPO/153","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153","label":"§ 153 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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