{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0320DEC000549604","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"5496/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n20/03/07 - Rechtssache M. R. und S. U. gegen DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 5496/04)\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPARAT\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 5496/04\nM. R. und S. U.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 20. März 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2.\nFebruar 2004 eingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1973 geborene erste Beschwerdeführer, Herr M. R., ist libanesischer\nStaatsangehöriger. Die 1969 geborene zweite Beschwerdeführerin, Frau S.\nU., ist türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer wohnen in S.,\nDeutschland. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn F. Münsterkötter,\nRechtsanwalt in Münster, vertreten.\n. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich\nwie folgt zusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nDie Beschwerdeführer, die vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland im\nLibanon lebten, sind seit 1994 nach moslemischem Ritus miteinander\nverheiratet; in Deutschland wurden sie aber standesamtlich nicht getraut.\nSie sind Eltern des am 15. September 1999 geborenen M. Sie haben noch\nvier weitere Kinder, geboren 1997, 1998, 2000 und 2002.\nAm 29. August 2001 lieferte der erste Beschwerdeführer M. auf\nEmpfehlung eines Kinderarztes in ein Krankenhaus in Münster ein. Nach\nAngaben des ersten Beschwerdeführers war M. drei Tage zuvor\nunbeobachtet von seinen Eltern gestürzt und hatte sich Verletzungen\nzugezogen. Seine Stirn war geschwollen, und er hatte ein Brillenhämatom;\ndie Augen waren durch massive Einblutungen geschwollen. Bei der\nUntersuchung des Kindes stellten die Krankenhausärzte weitere\nVerletzungen fest. Da diese Symptome auf eine Misshandlung von M.\nschließen ließen, schalteten sie die Polizei ein.\nAm 31. August 2001 legten zwei Sachverständige des\nGerichtsmedizinischen Instituts in Münster auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft Münster ein Gutachten vor. Nach einer Untersuchung\nvon M. am 29. August 2001 stellten sie bei dem Kind am gesamten Körper\neine Reihe älterer Hämatome fest, überwiegend an Stellen, auf die zu\nstürzen unwahrscheinlich ist, sowie mehrere kleine Abschürfungen, die von\nzu unterschiedlichen Zeitpunkten zugefügten Verletzungen stammten.\nDiese Feststellungen ließen darauf schließen, dass M. über einen längeren\nZeitraum misshandelt worden war und bei ihm das sogenannte Batteredchild-Syndrom vorlag.\nBei weiteren im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen stellten die\nÄrzte bei M. auch einen älteren Schädelbruch fest, den seine Eltern nicht\nbemerkt hatten.\n\n2\nVerfahren vor dem Amtsgericht Lüdinghausen\nAm 31. August 2001 entzog das Amtsgericht Lüdinghausen im Wege der\neinstweiligen Anordnung den Beschwerdeführern ohne vorherige Anhörung\nvorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. und übertrug es dem\nJugendamt Coesfeld. Es stellte im Hinblick auf die zahlreichen\nVerletzungen von M. fest, dass die Beschwerdeführer verdächtig seien,\ndas Kind misshandelt zu haben. Es ordnete ebenfalls die Untersuchung der\nanderen drei Kinder der Beschwerdeführer durch das Gerichtsmedizinische\nInstitut an.\nLaut Bericht der beiden Sachverständigen des Gerichtsmedizinischen\nInstituts in Münster vom 3. September 2001 ließen sich nach einer\nUntersuchung der drei Brüder von M. bei den Kindern keine Anzeichen von\nGewalteinwirkung feststellen.\nUnter dem 7. September 2001 erhoben die von diesem Zeitpunkt an in\ndem Verfahren vor den nationalen Gerichten anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführer gegen die Anordnung vom 31. August 2001\nBeschwerde. Sie behaupteten, M. nie misshandelt zu haben.\nAm 17. September 2001 bestätigte das Amtsgericht Lüdinghausen nach\npersönlicher Anhörung der Beschwerdeführer die Entziehung des\nAufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer für M., entzog der\nzweiten Beschwerdeführerin, die nach Auffassung des Gerichts gemäß §\n1626a Abs. 2 BGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten)\nalleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war, vorläufig die Personensorge\nund übertrug sie dem Jugendamt. Es ordnete überdies die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zu der Frage an, ob es aus psychologischer\nSicht Anzeichen für eine Misshandlung von M. durch seine Mutter und ggf.\nauch durch seinen Vater gebe.\nM. wurde am 18. September 2001 aus dem Krankenhaus entlassen.\nSeitdem lebt er in einer Pflegefamilie. Seine Eltern haben alle zwei Wochen\nUmgang mit ihm.\nDie Staatsanwaltschaft Münster stellte das Strafverfahren gegen die\nBeschwerdeführer am 14. September 2002 ein, weil nicht hinreichend\nerwiesen war, dass sie M. die Verletzungen zugefügt hatten.\nAm 25. September 2002 entzog das Amtsgericht Lüdinghausen den\nBeschwerdeführern die elterliche Sorge für M. gemäß § 1666 BGB (siehe\n„Einschlägiges Innerstaatliches Recht“, unten) und übertrug sie dem\nJugendamt Coesfeld.\nDer Amtsrichter hatte die Beschwerdeführer persönlich angehört, ohne der\nzweiten Beschwerdeführerin, die des Deutschen nahezu nicht mächtig war\nund deren Einlassungen auf Arabisch von dem ersten Beschwerdeführer\nübersetzt wurden, einen Dolmetscher zu bestellen. Es hatte auch einen\npsychologischen Sachverständigen und eine Vertreterin des Jugendamts\nhinzugezogen.\nDas Amtsgericht war überzeugt, dass M. mehrfach Gewalterfahrungen\ngemacht habe. Es merkte an, dass die Beschwerdeführer betont hätten, M.\nnicht absichtlich verletzt zu haben; vielmehr hätte er sich die Verletzungen\nbeim Herumtollen zugezogen. Für die Vielzahl seiner aus unterschiedlichen\nZeiten stammenden Verletzungen hätten sich jedoch keine harmlosen\nErklärungen finden lassen. Selbst wenn unterstellt werde, dass einige der\nVerletzungen auf der eigenen Unvorsichtigkeit des Kindes beruhen, gebe\nes Anhaltspunkte, wie das Ducken bei Annäherung oder der erhebliche\nWiderstand beim Ausziehen, dafür, dass M. Misshandlungen fremd\nzugefügt worden seien.\nMit Blick auf das psychologische Sachverständigengutachten befand das\nGericht, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Verletzungen des\nzweijährigen M., der nicht in der Lage sei, konkrete Angaben zu machen,\nvon seinen Eltern stammen. Es sei jedoch offensichtlich, dass sie M. vor\nderartigen Verletzungen nicht hätten schützen können.\nGestützt auf das psychologische Sachverständigengutachten stellte das\nAmtsgericht darüber hinaus auch eine Beeinträchtigung der seelischen\nEntwicklung bei M. fest. Rein sprachliche Probleme seien in einer Familie,\nin der ein Elternteil kein Deutsch spreche, unvermeidlich und könnten kein\nGrund sein, ein Kind von seinen Eltern zu trennen. M. lebe aber in der\nFamilienwohnung isoliert mit seiner arabischsprachigen Mutter, die der\ndeutschen Sprache nahezu nicht mächtig sei und kein Interesse an seiner\nErziehung sowie daran zeige, dass das Kind Deutsch lerne.\nNach den Angaben des psychologischen Sachverständigen und der\nVertreterin des Jugendamts habe M. sich in der Pflegefamilie gut eingelebt.\nDas Amtsgericht stellte fest, dass mildere Maßnahmen wie öffentliche\nHilfen nicht geeignet seien, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Der\nerste Beschwerdeführer gehe zwei Tätigkeiten nach und die zweite\nBeschwerdeführerin, die nach dem Verständnis beider Beschwerdeführer\nfür die Erziehung ihrer Kinder zuständig sei, sei des Deutschen nicht\nmächtig und nicht bereit, diesem Umstand durch das Erlernen der\ndeutschen Sprache abzuhelfen. Es räumte ein, dass die Beschwerdeführer\nsich zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit erklärt hätten, auch\ndurch Einschaltung einer Nachbarin, die sich erboten habe,\nDolmetschdienste zu leisten. Sozialpädagogische Familienhilfe, die auf\neinem Vertrauensverhältnis zwischen dem Pädagogen und der\nErziehungsperson basiere, könne aber - wie von einer Vertreterin des\nJugendamts bestätigt - bei ständiger Einschaltung eines Dolmetschers\nnicht durchgeführt werden.\n\n3\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm\nDie Beschwerdeführer legten am 8. Oktober 2002 gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts vom 25. September 2002 Berufung ein.\nAm 3. Dezember 2002 bestellte das Oberlandesgericht einen\nVerfahrenspfleger für M., der diesem daraufhin zwei Berichte vorlegte.\nUnter dem 13. Februar 2003 hörte das Oberlandesgericht Hamm die\nParteien und den psychologischen Sachverständigen an.\nDas Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Beschwerdeführer\nnach einem weiteren mündlichen Termin, in dem es auch die Pflegeeltern\nvon M. angehört hatte, am 8. April 2003 zurück. Es schloss sich der\nAuffassung des Amtsgerichts an und befand, dass die\nBeschwerdeführer durch ihr Versagen das Wohl von M. gefährdet hätten\nund die Kindeswohlgefährdung durch mildere Mittel nicht abgewendet\nwerden könne. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage, M. so zu\nerziehen, dass seine körperliche und seelische Unversehrtheit geschützt\nwerde.\nDas Oberlandesgericht befand, dass M. sich im Haushalt der\nBeschwerdeführer bei mehreren Gelegenheiten erhebliche Verletzungen\nzugezogen habe. Da nicht festgestellt werden könne, ob die Verletzungen\ndes Kindes den Eltern von M. oder Dritten zuzurechnen seien, sei das\nErmittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer eingestellt worden.\nGleichwohl lägen mehrere Anhaltspunkte, insbesondere die wiederholten\nÄußerungen von M., dass seine Mutter gemein sei, sein aggressives\nVerhalten und die unterschiedlichen widersprüchlichen Erklärungen seiner\nEltern für seine Verletzungen, dafür vor, dass das Kind in seiner Familie\nmisshandelt worden sei. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben. Selbst\nwenn unterstellt werde, dass (der seinerzeit zweijährige M.) sich beim\nHerumtollen selbst verletzt hat, hätten seine Eltern es trotz seiner\nschweren Verletzungen unterlassen, für seine umfassende umgehende\närztliche Behandlung Sorge zu tragen. Den Eltern seien körperliche\nVerletzungen ihrer Kinder gleichgültig. Dies habe sich nicht zuletzt gezeigt,\nals ihre Kinder in Gegenwart des Sachverständigen mit gefährlichen\nGegenständen wie umgestürzten Stühlen und Gabeln ohne Einschreiten\nihrer Eltern herumgetollt seien. Deshalb sei der erforderliche Schutz der\nkörperlichen Unversehrtheit von M. bereits für sich genommen ein\nhinreichender Grund, seinen Eltern das Sorgerecht zu entziehen.\nDas Oberlandesgericht schloss sich den Feststellungen des\npsychologischen Sachver-ständigen an und befand überdies, dass das\nseelische Wohl des Kindes bei dessen Rückkehr in seine Familie gefährdet\nwäre. M. habe in seiner Familie traumatisierende Erfahrungen gemacht, die\ner gerade überwunden habe, weil er sich in seiner Pflegefamilie gut\neingelebt und – wie von dem Jugendamt bestätigt – zu dieser enge\nBindungen entwickelt habe. Dagegen habe er zu seinem Vater nie eine\nBeziehung aufgebaut und seiner Mutter gesagt, sie solle ihn allein lassen.\nBei Besuchen seiner Eltern habe sich herausgestellt, dass zwischen ihnen\nund M. nahezu keine Beziehung mehr besteht.\nDas Oberlandesgericht betonte, dass es unerheblich sei, dass die\nPflegeeltern von M. das Kind geistig und sprachlich wesentlich besser\nfördern könnten als seine Eltern. Das Kindeswohl sei für die zu treffenden\nMaßnahmen entscheidend gewesen.\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass nach § 1666a BGB (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) Maßnahmen, mit denen eine\nTrennung des Kindes von seiner Familie verbunden ist, nur zulässig seien,\nwenn die Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise, auch nicht durch\nöffentliche Hilfen, abgewendet werden könne. Das Jugendamt habe\njedoch vorgetragen, dass ihm keine arabischsprachigen Pädagogen zur\nVerfügung stünden und eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem\nPädagogen und den Eltern für die Erfolgsaussicht einer\nsozialpädagogischen Maßnahme unerlässlich sei. Da die Eltern ihre\nEinstellung zu körperlichen Verletzungen ihrer Kinder nicht geändert\nhätten, sei tagsüber und nachts Hilfe erforderlich, die nicht geleistet werden\nkönne. Selbst wenn dies ermöglicht würde, wäre das seelische Wohl von\nM. aus den zuvor dargelegten Gründen immer noch gefährdet.\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass die Personensorge für M.\nvermutlich nur der zweiten Beschwerdeführerin zustehe, weil die\nBeschwerdeführer in Deutschland standesamtlich nicht getraut worden\nseien. Vorsorglich habe es gleichwohl auch die Berufung des ersten\nBeschwerdeführers zurückgewiesen.\nAm 26. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Hamm die Gegenvorstellung\nder Beschwerdeführer zurück. Es verwies auf die in seiner Entscheidung\nvom 8. April 2003 dargelegten Gründe und führte insbesondere aus, dass\nselbst unterstellte Verfahrens-verzögerungen eine Rückkehr von M. in\nseine Familie nicht rechtfertigen könnten.\n\n4\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 29. Juli 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe\nvon Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur\nEntscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Anwalt der\nBeschwerdeführer am 4. August 2003 zugestellt.\nB) Einschlägiges innerstaatliches Recht\nNach 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Kindesmutter die\nalleinige elterliche Sorge, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander\nverheiratet sind und keine notariell beurkundete Sorgeerklärung hinterlegt\nhaben.\nNach § 1666 Abs. 1 BGB können die Familiengerichte die Maßnahmen\ntreffen, die zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, seelische oder\ngeistige Wohl eines Kindes erforderlich sind, welche durch missbräuchliche\nAusübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder\ndurch unverschuldetes Versagen der Eltern hervorgerufen wurde, wenn die\nEltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.\nNach § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des\nKindes von den Eltern verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht\nauf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden\nkann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere\nMaßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie\nzur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführer rügten nach Artikel 6, 8 und 14 der Konvention die\nEntziehung der elterlichen Sorge für M. und die Durchführung des\nGerichtsverfahrens. Sie sahen die Entziehung des Sorgerechts als eine\nunverhältnismäßige Maßnahme an. Sie hätten sich zur Zusammenarbeit\nmit dem Jugendamt bereit erklärt; ihnen sei pädagogische Hilfe aber\nverwehrt worden, weil die zweite Beschwerdeführerin nur des Arabischen\nmächtig sei. Die Gerichte hätten ihr Vorbringen nicht gebührend\nberücksichtigt und es versäumt, der zweiten Beschwerdeführerin, die nicht\nüber hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, einen Dolmetscher im\nGerichtsverfahren zu bestellen. Darüber hinaus machten sie geltend, dass\ndie Dauer des Sorgerechtsverfahrens überlang gewesen sei und sie damit\nihrem Sohn entfremdet worden seien.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführer rügten, dass der Sorgerechtsentzug\nunverhältnismäßig gewesen und ihnen in dem Gerichtsverfahren, in dem\ndiese Maßnahme angeordnet wurde, nicht hinreichend rechtliches Gehör\ngewährt worden sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen\nnach Artikel 8 der Konvention zu prüfen sind, der soweit maßgeblich,\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ...\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,\nsoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig ist ... zur Verhütung von Straftaten, zum\nSchutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte\nund Freiheiten anderer.\"\na) Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung\nihres Familienlebens\nWenn der Gerichtshof wie die nationalen Gerichte davon ausgeht, dass\nnicht nur die zweite Beschwerdeführerin, sondern auch der erste\nBeschwerdeführer für M. sorge-berechtigt waren, stellt er fest, dass die\nEntscheidungen der deutschen Familiengerichte, mit\ndenen ihnen das Sorgerecht für ihren Sohn entzogen wurde, einen Eingriff\nin ihr nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung ihres\nFamilienlebens darstellten.\nDieser Eingriff verstößt gegen Artikel 8, es sei denn, er ist „gesetzlich\nvorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser\nBestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nDie Entscheidungen der nationalen Gerichte beruhten auf innerstaatlichem\nRecht, nämlich Art. 1666 BGB i. V. m. Art. 1666a BGB. Sie stellten durch\nVerhütung körperlicher Verletzungen und Abwendung der Gefährdung des\nseelischen Wohls von M. auf die Kindeswohlwahrung ab und waren daher\nauf den Schutz seiner „Gesundheit oder Moral“ und seiner „Rechte und\nFreiheiten“ gerichtet. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel\n8 Abs. 2.\nb) Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen\nGesellschaft\ni) Allgemeine Grundsätze\nBei der Entscheidung darüber, ob der angefochtene Eingriff „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war, prüft der Gerichtshof, ob die\nzu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe in Anbetracht des Falls\ninsgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und\nausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder\nRechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl\nam besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen\nBehörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen\nBeteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des\nGerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren\nAufgaben in Fragen des Sorgerechts wahrzunehmen, sondern im Lichte\nder Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in\nAusübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssachen T.P. und\nK.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbe-schwerde Nr. 28945/95,\nRdnr. 70, EGMR 2001-V; K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Rdnr. 154, EGMR 2001-VII; Görgülü\n./. Deutschland, Individualbe-schwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 41,\nEGMR 2004-...).\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei\neinzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und dem Gewicht\nder betroffenen Interessen ab, wie der Bedeutung, die dem Schutz des\nKindes in einer Situation zuzukommen hat, die seine Gesundheit oder\nEntwicklung ernsthaft gefährden kann, sowie von dem Ziel, die Familie\nzusammenzuführen, sobald die Umstände dies erlauben. Der Gerichtshof\nerkennt somit an, dass die Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob ein\nKind in Pflege zu nehmen ist, einen großen Ermessensspielraum haben,\ninsbesondere wenn eine Notsituation vorliegt. Einer\nstrengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen,\nwie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern\ndurch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen\nwirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres\nFamilienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden\nBeschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen\nzwischen den Eltern und einem kleinen Kind endgültig abgeschnitten\nwerden (siehe u. a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich,\na. a. O., Rdnr. 71; Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 46544/99, Rdnr. 67, EGMR 2002-I, Haase ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 90, EGMR 2004-III).\nDer Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 zwar keine\nausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vorsieht, der mit den\nEingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so\ngestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8\ngeschützten Interessen sichergestellt ist (siehe Rechtssachen Buchberger\n./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 32899/96, Rdnr. 42, 20. Dezember\n2001;Sahin ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96,\nRdnr. 68, EGMR 2003-VII; Sommer-feld ./.Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 66, EGMR 2003-VIII).\nii) Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende\nRechtssache\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den\nBeschwerdeführern das Sorgerecht für M. entzogen haben, um das\nkörperliche und seelische Wohl des Kindes zu schützen. Er ist daher\nüberzeugt, dass die nationalen Gerichte, die zur Wahrung des Wohls von\nM. tätig wurden, für ihre Entscheidungen zutreffende Gründe angeführt\nhaben.\nBei der Entscheidung darüber, ob diese Gründe auch im Sinne von Artikel\n8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nangegriffenen Entscheidungen, mit denen die Trennung der Familie der\nBeschwerdeführer zugelassen wurde, einen schwer-wiegenden Eingriff in\ndas Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellen. Eine derartige\nMaßnahme ist mit stichhaltigen fundierten Argumenten zum Wohl des\nbetroffenen Kindes zu begründen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich bei der ärztlichen Untersuchung am\ngesamten Körper von M. nicht nur Hämatome und mehrere kleine\nAbschürfungen fanden. Bei ihm wurden auch ein Schädelbruch, der nie\nmedizinisch behandelt worden war, sowie eine geschwollene Stirn und ein\nBrillenhämatom festgestellt, derentwegen er sich zwanzig Tage in\nstationärer Behandlung befand. Er merkt an, dass trotz einiger dafür\nsprechender Anhalts-punkte weder in dem Strafverfahren noch durch\npsychologische Begutachtung von M. der\nNachweis dafür erbracht werden konnte, dass die Beschwerdeführer das\nKind misshandelt hatten.\nGleichwohl legten die nationalen Gerichte angesichts dessen, dass M. sich\nunter der Obhut der Beschwerdeführer wiederholt zum Teil erhebliche\nVerletzungen zugezogen hatte, glaubhaft dar, dass die Kindeseltern\nzumindest das körperliche Wohl von M. gefährdet hätten, weil sie ihn\noftmals vor Verletzungen nicht geschützt und für seine umgehende\nmedizinische Behandlung keine Sorge getragen hätten. Nach Auffassung\ndes Gerichtshofs ist die ernsthafte Bedrohung der körperlichen\nUnversehrtheit von M. für sich genommen als stichhaltiger, gewichtiger\nGrund für den Entzug des Sorgerechts der Beschwerdeführer im Interesse\ndes Kindeswohls anzusehen. Die nationalen Gerichte wiesen darauf hin,\ndass dieser Gefahr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch eine mildere\nMaßnahme begegnet werden könne, weil dies durchgehende\nÜberwachung und Unterstützung voraussetze, die in der Praxis nicht\ngeleistet werden könnten. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang\nfest, dass das Oberlandesgericht deutlich zu erkennen gegeben hat, dass\nnicht die mangel-haften Deutschkenntnisse der zweiten\nBeschwerdeführerin, sondern das Kindeswohl für die Entscheidung, den\nBeschwerdeführern die elterliche Sorge zu entziehen, ausschlaggebend\ngewesen seien.\nBei der Entscheidung darüber, ob die von den nationalen Gerichten zur\nRechtfertigung der angegriffenen Maßnahme angeführten Gründe im Sinne\nvon Artikel 8 Abs. 2 „hin-reichend“ waren, ist ferner zu berücksichtigen, ob\nder Entscheidungsprozess als Ganzes den Beschwerdeführern den\nerforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ. Dies wurde von\nihnen bestritten, und sie trugen vor, die Gerichte hätten ihr Vorbringen nicht\ngebührend berücksichtigt und es versäumt, der zweiten\nBeschwerdeführerin, die nicht über hinreichende Deutschkenntnisse\nverfüge, einen Dolmetscher im Gerichtsverfahren zu bestellen.\nDer Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Amtsgericht und das\nOberlandesgericht die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer persönlich\nanhörte, eine Vertreterin des Jugend-amts, den Verfahrenspfleger von M.,\ndessen Pflegeeltern sowie einen psychologischen Sachverständigen\nhinzuzog und mehrere ärztliche Gutachten berücksichtigte. Sie haben ihre\nEntscheidungen aufgrund dieses Vortrags gebührend begründet und sind\ninsbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen.\nHinsichtlich des behaupteten Versäumnisses, der zweiten\nBeschwerdeführerin im familiengerichtlichen Verfahren einen Dolmetscher\nzu bestellen, merkt der Gerichtshof an, dass die Beschwerdeführer dem\nGerichtshof keine Unterlagen eingereicht haben, aus denen hervorgeht,\ndass sie diese Frage bereits im innerstaatlichen Verfahren vorgebracht\nhatten. Jedenfalls stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die gesamte\nBeweisgrundlage der\ngerichtlichen Entscheidungen sowie auf den Umstand, dass der erste\nBeschwerdeführer die Einlassungen der zweiten Beschwerdeführerin\nübersetzte und beide in dem familiengericht-lichen Verfahren anwaltlich\nvertreten waren, fest, dass das Verfahren keine unzureichende Einbindung\nder Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess erkennen lässt (vgl.\nRechtssache Tiemann ./. Frankreich und Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 47457/99 und 47458/99, EGMR 2000-IV).\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass die deutschen Gerichte ihre Entscheidungen, die einen\nEingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres\nFamilienlebens darstellten, unter den Umständen des vorliegenden Falls\nauf zutreffende und hinreichende Gründe stützten und einen gerechten\nAusgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen schufen. Der Eingriff\nkann somit als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig”\nangesehen werden.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4\nder Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n2. Die Beschwerdeführer trugen ferner vor, Opfer einer diskriminierenden\nBehandlung geworden zu sein. Das Jugendamt habe ihnen pädagogische\nHilfe verwehrt, weil die zweite Beschwerdeführerin nicht über hinreichende\nDeutschkenntnisse verfüge und nur des Arabischen mächtig sei. Der\nGerichtshof ist der Ansicht, dass diese Rüge nach Artikel 14 i. V. m. Artikel\n8 der Konvention zu prüfen ist. Artikel 14 lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und\nFreiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des\nGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der\npolitischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen\nHerkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des\nVermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nDer Gerichtshof muss deshalb feststellen, ob Eingriff in das Recht der\nBeschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens, der nach Artikel 8\nAbs. 2 an sich zulässig war, in einer diskriminierenden Weise erfolgte (vgl.\nu. a. Rechtssachen Rekvényi ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde\nNr. 25390/94, Rdnr. 67, EGMR 1999-III; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 89).\nDer Gerichtshof räumt ein, dass den Beschwerdeführern nach Auffassung\nder nationalen Gerichte keine sozialpädagogische Familienhilfe angeboten\nwerden konnte, weil dem Jugendamt keine arabischsprachigen Pädagogen\nzur Verfügung standen und eine derartige Maßnahme bei ständiger\nEinschaltung eines Dolmetschers keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.\nInsoweit trafen die deutschen Gerichte daher eine Unterscheidung wegen\nder\nSprache. Gleichwohl hielt das Oberlandesgericht nicht nur die genannte\nHilfsmaßnahme für unzureichend, um die Gefahr für das seelische Wohl\nvon M. abzuwenden. Im Gegensatz zum Amtsgericht gab das\nOberlandesgericht überdies deutlich zu erkennen, dass es unerheblich sei,\ndass die Pflegeeltern von M. das Kind sprachlich wesentlich besser als\nseine Eltern fördern könnten, und nur das Kindeswohl für seine\nEntscheidung erheblich sei. Der maßgebliche Grund, der für die nationalen\nGerichte an sich ausreichend war, den Beschwerdeführern das Sorgerecht\nzu entziehen, war das Versäumnis, M. vor wiederholten und teilweise\nschwerwiegenden Verletzungen zu schützen und für seine rechtzeitige\nmedizinische Behandlung Sorge zu tragen. Sie stellten insoweit fest, dass\neine durchgehen-de Überwachung und Unterstützung der\nBeschwerdeführer zur Abwendung der Gefahr für die körperliche\nUnversehrtheit von M. in der Praxis nicht geleistet werden könne.\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass gleichviel, ob eine\nunterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer wegen der Sprache im\nvorliegenden Fall bei vernünftiger Betrach-tungsweise sachlich\ngerechtfertigt werden konnte, die deutschen Gerichte die Beschwerdeführer bei der Entscheidung über die Entziehung ihres Sorgerechts\naufgrund der Sprache nicht anders behandelt haben, als sie ein\ndeutschsprachiges Paar behandelt hätten.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach\nArtikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen ist.\n3. Der Beschwerdeführer rügten, die Verfahren vor den deutschen\nGerichten hätten den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention\nnicht genügt; die einschlägige Stelle dieses Artikels lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug\nauf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ...\nGericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\nDie Beschwerdeführer machten geltend, dass die Dauer des\nSorgerechtsverfahrens überlang gewesen sei und sie damit ihrem Sohn\nentfremdet worden seien.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Sorgerechtsverfahren am 31. August\n2001 mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der\nBeschwerdeführer für M. durch das Amtsgericht Lüdinghausen begann. Es\nendete am 4. August 2003 mit der Zustellung der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts an den Anwalt der Beschwerdeführer. Es\ndauerte somit etwa ein Jahr und elf Monate, wobei drei Instanzen\ndurchlaufen wurden.\nDie Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der in der\nSpruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der\nKomplexität des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und\nder zuständigen Behörden, zu würdigen. In letzterer\nHinsicht ist die Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem\nRechtsstreit auf dem Spiel steht, auch zu berücksichtigen. Deshalb ist eine\nzügige Behandlung von Sorgerechtsverfahren unbedingt erforderlich (siehe\nu. a. Rechtssache Niederböster ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 39547/98, Rdnr. 39 EGMR 2003-IV).\nNach Auffassung der Gerichtshofs ist die vorliegende Rechtssache\nziemlich komplex, weil ein psychologisches Sachverständigengutachten zu\nder Frage einzuholen war, ob bei M. Anzeichen für eine Misshandlung\ndurch die Beschwerdeführer vorlagen. Die Gesamtdauer des\nSorgerechtsverfahrens betrug vor dem Amtsgericht Lüdinghausen etwa ein\nJahr und einen Monat, vor dem Oberlandesgericht Hamm sechs Monate\nund vor dem Bundesver-fassungsgericht etwa vier Monate. Der Gerichtshof\nstellt fest, dass auch unter Berück-sichtigung der besonderen Zügigkeit, die\nin Sorgerechtsverfahren geboten ist, um ein Auseinanderbrechen der\nFamilienbande zu verhindern, davon auszugehen ist, dass die Behörden\ndas Verfahren innerhalb angemessener Frist abgeschlossen haben.\nSoweit anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer die Durchführung des\nSorgerechtsverfahrens auch nach Artikel 6 der Konvention gerügt haben,\nist der Gerichtshof nach Prüfung dieser Rügen gemäß Artikel 8 der\nKonvention der Auffassung, dass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1\ninsoweit nicht aufgeworfen wird.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde, soweit eine eigene\nFrage aufgeworfen wurde, ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für\nunzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-03-20/5496-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-03-20/5496-04","retrieved":"2026-07-29 08:42:32.178513+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-03-20/5496-04","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2007-03-20","dockets":["5496/04"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0320DEC000549604","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0320DEC000549604"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 20.03.2007 – 5496/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-03-20/5496-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":5},{"id":"BGB/1666","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1666","label":"§ 1666 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1666a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1666a","label":"§ 1666a BGB","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"BGB/1626a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1626a","label":"§ 1626a BGB","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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