{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0201JUD007804101","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"78041/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n01/02/07 Rechtssache P. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 78041/01)\nRECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 78041/01)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n1. Februar 2007\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache P. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerr M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 8. Januar 2007\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 78041/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die am 18. April 2001 von Herrn M. P. („der Beschwerdeführer“), der zu diesem Zeitpunkt Staatsangehöriger der Staatenunion Serbien und Montenegro war, nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht wurde.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn B. Schaudinn, Rechtsanwalt in München, vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A.\nWittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete, sein durch Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gewährleistetes Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, weil der Bundesgerichtshof\nbei der Zurückweisung seiner Revision Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgestellt habe, die\nder ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts widersprächen und daher für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien.\n\n4\nAm 16. September 2004 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Am 4. März 2005 entschied er nach Artikel 29 Abs. 3 der\nKonvention, die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.\n\n5\nDie Regierung der Staatenunion Serbien und Montenegro ist von der\nSektionskanzlerin über ihr Recht auf Beteiligung unterrichtet worden (Artikel 36 Abs. 1 der\nKonvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) und hat nicht angezeigt,\ndass sie dies beabsichtige.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer 1952 geborene Beschwerdeführer ist in B., Deutschland, wohnhaft.\n1. Das anfängliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer\n\n7\nDer Beschwerdeführer war seit Juli 1990 als Reinigungskraft in einem Heim für geistig\nBehinderte tätig.\n\n8\nAm 11. August 1994 wurde der Beschwerdeführer unter dem Verdacht festgenommen,\nFrau U., eine geistig behinderte Bewohnerin dieses Heims, sexuell missbraucht zu haben.\n\n9\nAm 14. Februar 1995 legte die Staatsanwaltschaft München dem Beschwerdeführer\nzur Last, in zwei Fällen versucht zu haben, Frau U. sexuell zu missbrauchen, einmal zu\neinem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 1993 oder Anfang 1994 (Fall 1) und ein\nweiteres Mal am 12. Juli 1994 (Fall 2).\n\n10\nAm 29. Februar 1996 sprach das Landgericht München II den Beschwerdeführer des\nsexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen in zwei Fällen schuldig und verurteilte\nihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (ein Jahr im ersten Fall und zwei Jahre und\nsechs Monate im zweiten).\n\n11\nAm 5. September 1996 hob der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des\nLandgerichts München zurück. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Landgericht mit\nder Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Einholung eines zusätzlichen, psychiatrischen Gutachtens einen Verfahrensfehler begangen habe. Angesichts der Tatsache, dass\ndie Zeugin U. in der Zeit vor den Straftaten Alkohol- und Tablettenmissbrauch betrieben\nhabe, sei eine Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen geboten\ngewesen, um festzustellen, ob sie an einer krankhaften seelischen Störung leide, die ihre\nAussagetüchtigkeit behindere. Unter diesen Umständen reiche es nicht aus, die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch einen psychologischen Sachverständigen prüfen zu lassen, wie\nes das Landgericht getan habe.\n2. Erneutes Verfahren gegen den Beschwerdeführer\n\n12\nIn einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1999, dem sechsten Termin in\nder Sache, vernahm das Landgericht München II weitere Zeugen. Es wies die Parteien\ndarauf hin, dass die betreffenden Straftaten rechtlich anders eingeordnet werden könnten, da\nsich Frau U. nicht als widerstandsunfähig erwiesen habe. Nach einer kurzen Unterbrechung\nder Verhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in\nBezug auf den ersten Tatvorwurf nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, siehe unten\nRandnr. 26) vorläufig ein. Das Verhandlungsprotokoll enthält weder eine Begründung der\nStaatsanwaltschaft noch des Landgerichts für diese Vorgehensweise. Während des gesamten Verfahrens konnte das genaue Datum, an dem die dem ersten Tatvorwurf zugrunde\nliegende Straftat begangen wurde, nicht festgestellt werden.\n\n13\nAm 17. Dezember 1999 verurteilte das Landgericht München II den Beschwerdeführer in Bezug auf den verbleibenden zweiten Tatvorwurf wegen sexueller Nötigung und\nKörperverletzung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht stützte sein Urteil im Wesentlichen auf die Aussage von Frau\nU., der einzigen Augenzeugin der vorgeworfenen Straftat. Unter Berufung auf die Gutachten\nsowohl eines psychologischen als auch eines psychiatrischen Sachverständigen stellte das\nGericht fest, dass die Aussagetüchtigkeit von Frau U. aufgrund ihrer leichten geistigen\nBehinderung beträchtlich eingeschränkt sei. Dennoch war es überzeugt, dass die Aussagen\nvon Frau U. zutreffend waren. Sie habe die Tat nicht aus eigenem Antrieb gemeldet, sondern\nhabe sie ihrem Freund gegenüber an dem Tag offenbart, als dieser bemerkt habe, dass sie\nsich deprimiert fühlte. Ihr Freund habe sie dann einige Tage später davon überzeugt, die\nHeimleitung von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. Zahlreiche weitere Anzeichen, z.B. dass\nU. nicht versucht habe, den Beschwerdeführer unnötig zu belasten und auch sonst keine\nMotive habe, ihn zu beschuldigen, zeigten, dass die Zeugin glaubwürdig sei. Zudem hätten\nzwei weitere Zeuginnen bestätigt, ebenfalls vom Beschwerdeführer belästigt worden zu sein.\n\n14\nDas Urteil enthält keine Begründung für die Verfahrenseinstellung in Bezug auf den\nersten Tatvorwurf.\n\n15\nAm 20. Dezember 1999 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Revision\nbeim Bundesgerichtshof ein, die er am 13. März 2000 begründete. Er rügte u.a., dass ein\nVerfahrensfehler vorliege, weil weder in dem Antrag der Staatsanwaltschaft noch in der\nEntscheidung des Landgerichts auf Teileinstellung des Verfahrens oder in seinem Urteil die\nGründe für die Verfahrenseinstellung in Bezug auf den ersten Tatvorwurf deutlich würden.\nJedoch habe das Landgericht die Zeugin U. in dieser Hinsicht für nicht glaubwürdig befunden, was durch die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO dokumentiert sei.\nDie Gründe für die Verfahrenseinstellung könnten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nvon Frau U. unerlässlich sein, zumal beide Tatvorwürfe gleichgelagert seien und sich in\nerster Linie auf deren Aussage stützten. Wenn das Landgericht der Aussage von Frau U. in\nBezug auf den ersten Tatvorwurf nicht folgte, so hätte erläutert werden müssen, weshalb das\nGericht die Aussage derselben Zeugin bezüglich des zweiten Tatvorwurfs für glaubwürdig\nbefunden habe.\n\n16\nAm 18. April 2000 beantragte der Generalbundesanwalt bei dem Gericht, die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zu verwerfen. Er führte insbesondere aus, eine\nTeileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bedürfe keiner Begründung.\n\n17\nIn seiner Gegenerklärung vom 9. Mai 2000 stimmte der Beschwerdeführer zu, dass\n§ 154 Abs. 2 StPO eine Begründung für die Verfahrenseinstellung nicht vorschreibe. Dennoch führe das Fehlen einer Begründung unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung.\n\n18\nAm 30. Mai 2000 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensfehlers verwarf er die Revision als unzulässig und\nstellte fest, der Beschwerdeführer habe die für seine Rüge erheblichen Tatsachen nicht\nhinreichend dargelegt, wie nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich (siehe unten Randnr. 26).\n\n19\nDas Gericht stimmte mit dem Vortrag des Beschwerdeführers überein, dass\n„in einem Fall, in dem der Anklagevorwurf wegen zwei Taten allein auf der Aussage\neiner einzigen Belastungszeugin aufbaut, wegen einer dieser Taten das Verfahren aber\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, den Gründen dafür Beweisbedeutung für die\nentscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen\nkann; wird der Grund für die Einstellung nicht mitgeteilt, liegt darin ein Erörterungsmangel (BGH StV 1998, 580, 582).“\n\n20\nJedoch könne das, was in der Verhandlung erörtert worden sei, bevor das Landgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt habe, nicht aus dem Urteilstext allein\nerschlossen werden, denn es bestehe keine Verpflichtung, die Verfahrenseinstellung nach\ndieser Bestimmung oder die Begründung dafür im Urteil mitzuteilen. Zwar gebe es Urteile, in\ndenen die Gerichte die Gründe für eine teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung und ihre\nAuswirkung auf die Beweiswürdigung umfassend dargelegt hätten, jedoch erfolge dies nur,\nwenn dazu nach Meinung des Gerichts Anlass bestehe.\n\n21\nIn der vorliegenden Rechtssache konnte der Bundesgerichtshof allein auf Grundlage\nder Revisionsbegründung des Beschwerdeführers nicht feststellen, ob – die Erwiesenheit der\nvon ihm vorgetragenen Tatsachen unterstellt - ein Verfahrensfehler vorlag (das Gericht berief\nsich insoweit auf seine früheren Entscheidungen, veröffentlicht in der Neuen Juristischen\nWochenschrift (NJW) 1995, S. 2047 und StV 1996, S. 530).\n\n22\nDer Bundesgerichtshof äußerte sich folgendermaßen:\n„Was fehlt, ist jedoch eine Äußerung dazu, ob und ggf. welche Gründe für die Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert wurden, denn die mangelnde Begründung der\nEinstellung im Urteil könnte im Ergebnis nur dann einen Verfahrensfehler darstellen,\nwenn es sich um Gründe handelte, die auf die anschließend getroffene Sachentscheidung Einfluss nehmen konnten, wie etwa zweifelhafte Glaubhaftigkeit der Angaben der\neinzigen Belastungszeugin zu dem eingestellten Vorfall.“\n\n23\nDer Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs.\n2 StPO in der Regel nicht kommentarlos erfolge, auch wenn eine Verpflichtung zur Protokollierung solcher Kommentare nicht bestehe. Sollte in Ausnahmefällen eine Kommentierung\nnicht erfolgen, müsse vom Beschwerdeführer zumindest der ausdrückliche Hinweis darauf\nverlangt werden, dass das Gericht keine anderen Gründe angeführt hatte, die für die\nBeweiswürdigung ohne Bedeutung waren, wie etwa eine Verfahrensbeschränkung aus\nprozessökonomischen Gründen.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n24\nAm 7. September 2000 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Er machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und\nsein Recht auf ein faires Verfahrens seien verletzt worden, weil der Bundesgerichtshof in\nseiner Entscheidung für ihn nicht vorhersehbare neue Zulässigkeitsvoraussetzungen\nangewendet habe. Der Bundesgerichtshof habe in seiner früheren Rechtsprechung einen\nVortrag zu den mündlichen Erörterungen in der Verhandlung nur verlangt, wenn sich aus\ndem Verhandlungsprotokoll ergeben habe, dass überhaupt mündliche Erörterungen\nstattgefunden hätten. Nun verlange aber dasselbe Gericht einen Vortrag zu Erörterungen,\ndie (möglicherweise) während der Verhandlung erfolgten und nicht protokolliert wurden.\n\n25\nAm 15. Oktober 2000 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers\nam 19. Oktober 2000 zugestellt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n1. Maßgebliche Bestimmungen der Strafprozessordnung\n\n26\nDie maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten wie folgt:\n§ 154 [Unwesentliche Nebenstraftaten]\n„(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,\n1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die\ngegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist\noder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt\noder\n2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu\nerwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die\ngegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer\nanderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der\nRechtsordnung ausreichend erscheint.\n(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.\n...\n(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende\nStrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so\nkann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach\nRechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen\nwerden.“\n§ 344 [Begründung der Revision]\n„(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil\nanfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu\nbegründen.\n(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer\nRechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm\nangefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen\nangegeben werden.“\n§ 345 [Frist zur Begründung der Revision]\n“(...)\n(2) Seitens des Angeklagten kann dies [d.h. die Einreichung der Revisionsanträge und\nihrer Begründung] nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.“\n§ 273 [Protokoll der Hauptverhandlung]\n“(1) Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im\nwesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten\nersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen,\nvon deren Verlesung (...) abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung\ngestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.\n(2) Aus der Hauptverhandlung (...) sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der\nVernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; (...)“\n§ 274 [Beweiswert des Protokolls]\n„Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten\nkann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten\nbetreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.“\n2. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\na. Allgemeine Grundsätze\n\n27\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Revisionsführer,\nder einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift geltend machen will, die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so vollständig und genau\nangeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann,\nob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Erforderlich ist nicht nur, dass der Revisionsführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht,\nsondern auch, dass er diejenigen Fakten vorträgt, die für einen Ausnahmetatbestand sprechen, der seiner Rüge den Boden entzöge. Je nach der Eigenart des Verfahrensverstoßes\nhat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung spezielle Anforderungen an die Begründung einer Revision entwickelt (siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n25. Januar 2005, 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 und 2 BvR 683/99, Randnr. 92 mit zahlreichen Bezugnahmen auf in den Jahren 1982 bis 2002 ergangene Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs).\n\n28\nIn seiner Entscheidung vom 25. Januar 2005 (zitiert oben in Randnr. 27) prüfte das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegten Anforderungen, die ein Revisionsführer erfüllen muss, um eine\nrevisionsrechtliche Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in zulässiger Weise zu\nerheben. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass diese Anforderungen in der Regel\ndas Recht des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzten und den Zugang zum\nBundesgerichtshof nicht willkürlich beschränkten (siehe Randnrn. 91-108 der Entscheidung).\nEs hob hervor, dass die Auslegung der besagten Bestimmung durch den Bundesgerichtshof\ngeeignet sei, einer Überlastung dieses Gerichts vorzubeugen, die ihrerseits wieder den\neffektiven Rechtsschutz beeinträchtigen würde (siehe Randnr. 107 der Entscheidung).\nb. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2000\nherangezogene Rechtsprechung\n\n29\nIn einer Entscheidung vom 9. März 1995 (4 StR 77/95, NJW 1995, S. 2047) befand\nder Bundesgerichtshof die von der Staatsanwaltschaft erhobene Revision, mit der sie einen\nVerfahrensfehler rügte, als unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO nicht entspreche. Er stellte fest, dass die Revisionsführerin die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig und genau angegeben habe, dass das Revisionsgericht\nallein anhand der Revisionsbegründung hätte prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Der Vortrag lasse die Wiedergabe\nder Angaben vermissen, die der Angeklagte vor der Verhandlung bei der Polizei gemacht\nhabe.\n\n30\nIn seiner Entscheidung vom 5. März 1996 (5 StR 643/95, StV 1996, S. 529-530)\nverwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten, mit der er einen Verfahrensfehler geltend machte, als unzulässig nach § 344 Abs. 2 StPO. Der Revisionsführer, der\nrügte, die Zurückweisung seines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen sei zu Unrecht erfolgt, habe trotz der von ihm angezweifelten Sachkunde des\ngerichtlich bestellten Sachverständigen nicht den gesamten Inhalt des Gutachtens dieses\nSachverständigen mitgeteilt. Soweit der Revisionsführer seine Behauptungen auf die in der\nVerhandlung erfolgten Aussagen dieses Sachverständigen stütze, zeige die im Urteil enthaltene Wiedergabe dieser in der Verhandlung erfolgten Erörterung mit dem Sachverständigen,\ndass ein Mangel an Sachkunde seinerseits nicht bestehe. Dementsprechend sei der Bundesgerichtshof nicht in der Lage zu prüfen, ob die Behauptung der mangelnden Sachkunde\nbegründet sei.\n\n31\nAm 29. Juli 1998 ließ der Bundesgerichtshof (1 StR 94/98, StV 1998, S. 580-582) die\nRevision des Angeklagten zu, mit der er eine fehlerhafte Rechtsanwendung auf den im Urteil\nfestgestellten Sachverhalt geltend machte (Sachrüge). Dem Angeklagten war sexueller Missbrauch von Kindern in sechs Fällen zur Last gelegt worden, wobei sich die Vorwürfe auf die\nAussagen der einzigen Belastungszeugin stützten. In einem Fall wurde er freigesprochen,\nweil sich herausstellte, dass die Zeugin den entsprechenden Vorfall erfunden hatte, und in\ndrei weiteren Fällen wurde er verurteilt; in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs wurde das\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die\nBeweiswürdigung im Urteil des Landgerichts fehlerhaft, u.a. weil dieses Gericht das Verfahren in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Begründung eingestellt hatte. Unter den Umständen der Rechtssache – es gab insbesondere nur eine Belastungszeugin, keine weiteren belastenden Beweise und die Unschuld des Angeklagten wurde in Bezug\nauf eine der im zur Last gelegten, vergleichbaren Taten festgestellt – hätte den Gründen für\ndie Einstellung des Verfahrens in zwei weiteren Fällen Beweisbedeutung für die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen können.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n32\nDer Beschwerdeführer behauptete, sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt\nworden, weil der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2000 Zulässigkeitsvoraussetzungen angewendet habe, die seiner eigenen ständigen Rechtsprechung\nwidersprächen und daher für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien. Er berief sich auf Artikel\n6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“\n\n33\nDie Regierung bestritt dieses Vorbringen.\nA. Zulässigkeit\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n35\nDer Beschwerdeführer behauptete, der Bundesgerichtshof habe seine Rüge bezüglich eines Verfahrensfehlers des Landgerichts in unvorhersehbarer Weise als unzulässig\nzurückgewiesen und damit seiner eigenen ständigen Rechtsprechung widersprochen. Nach\ndieser Rechtsprechung sei es nicht nur entbehrlich, sondern auch unzulässig, eine Verfahrensrüge auf mündliche Erörterungen zu stützen, die in der Verhandlung erfolgten und nicht\nprotokolliert wurden. Die von der Regierung zur Stützung ihrer Auffassung, dass der Bundesgerichtshof insoweit seine ständige Rechtsprechung angewendet habe, zitierten Entscheidungen seien auf einen Sachverhalt wie den der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer stützte sich u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nvom 29. Juli 1998 (siehe oben Randnr. 31).\n\n36\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers war das Landgericht unter den Umständen\nder vorliegenden Rechtssache verpflichtet, in seinem Urteil sämtliche für die Würdigung der\nZeugenaussage von U. erheblichen Tatsachen ausführlich darzulegen. Insbesondere habe\neine nahezu völlig fehlende Aussagetüchtigkeit der einzigen Belastungszeugin vorgelegen\nund in Bezug auf einen Tatvorwurf sei das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt\nworden.\n\n37\nDer Beschwerdeführer betonte, er behaupte nicht, dass das Landgericht die einzige\nBelastungszeugin in Bezug auf den ersten Tatvorwurf für nicht glaubhaft gehalten habe. Dies\nsei in der Tat unerheblich. Seiner Ansicht nach liege ein Verfahrensfehler darin, dass das\nLandgericht die Verfahrenseinstellung in seinem Urteil nicht begründet habe.\n\n38\nDie Regierung trug vor, der Bundesgerichtshof habe die Revision des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von\nVerfahrensrügen geprüft. Nach dieser Rechtsprechung müsse ein Beschwerdeführer alle\nTatsachen angeben, die, sofern sie bewiesen würden, den Schluss rechtfertigten, dass ein\nVerfahrensfehler vorlag. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht mitgeteilt, ob die Staatsanwaltschaft in der Verhandlung Gründe für ihren Antrag auf Einstellung des Verfahrens in\nBezug auf einen der Tatvorwürfe vorgetragen hat. Ferner habe der Beschwerdeführer keine\nTatsachen vorgetragen, die darauf hindeuteten, dass das Landgericht die Zeugin in Bezug\nauf den einen Tatvorwurf für glaubwürdig und in Bezug auf den anderen für unglaubwürdig\ngehalten hätte. Diese Verpflichtung könne angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer\nund sein Verteidiger in der Verhandlung anwesend gewesen seien, nicht als unangemessen\nangesehen werden. Folglich habe der Bundesgerichtshof weder seiner bisherigen Rechtsprechung widersprochen noch eine überraschende Entscheidung erlassen, indem er die\nRevision des Beschwerdeführers insoweit für unzulässig befunden habe.\n\n39\nInsbesondere habe der Bundesgerichtshof gemäß seiner ständigen Rechtsprechung\nzur Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge in Übereinstimmung mit § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO von den Beschwerdeführern stets einen Vortrag zu den mündlichen Erörterungen in\nder Verhandlung verlangt. Dies gelte auch für Erörterungen, die nicht protokolliert – und nach\nden maßgeblichen Vorschriften (insbesondere § 273 StPO, siehe Randnr. 26 oben) nicht\nprotokollierungspflichtig – seien. Um ihre Auffassung zu stützen, berief sich die Regierung\ninsbesondere auf die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2000 in\nder vorliegenden Rechtssache selbst zitierten Entscheidungen (siehe oben Randnrn. 21 und\n29-30).\n\n40\nDie Regierung bestätigte, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von\neinem Gericht verlange, die Aussage des einzigen Belastungszeugen in seinem Urteil\nkritisch zu würdigen, wenn es nur einem Teil der Bekundungen des Belastungszeugen\nGlauben schenke und das Verfahren deshalb nach § 154 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt\nhabe.\n\n41\nIn der vorliegenden Rechtssache gebe es jedoch keine Hinweise darauf, dass das\nLandgericht das Verfahren deshalb eingestellt habe, weil es die Aussage von Frau U. in\nBezug auf den ersten Tatvorwurf für nicht glaubwürdig gehalten hätte. Eine Teileinstellung\nnach § 154 Abs. 2 StPO, wie in der vorliegenden Rechtssache geschehen, diene der\nVerfahrensbeschleunigung und stehe im Allgemeinen nicht im Zusammenhang mit Fragen\nbezüglich der Glaubhaftigkeit von Belastungszeugen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na. Allgemeine Grundsätze\n\n42\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass das „Recht auf ein Gericht“, wobei das Recht\nauf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt (siehe Golder ./. Vereinigtes Königreich,\nUrteil vom 21. Februar 1975, Serie A Band 18, S. 18, Randnr. 36), kein absolutes Recht ist;\nes unterliegt implizit zulässigen Einschränkungen, insbesondere wenn es um die Zulässigkeit\neines Rechtsmittels geht, weil es naturgemäß eine Regelung durch den Staat erfordert, dem\ninsoweit ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (siehe Ashingdane ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Band 93, S. 24, Randnr. 57). Diese Einschränkungen sind jedoch mit Artikel 6 Abs. 1 nicht vereinbar, wenn mit ihnen kein legitimes Ziel\nverfolgt wird und wenn die eingesetzten Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum\nangestrebten Ziel stehen. Insbesondere dürfen diese Einschränkungen den Zugang des\nEinzelnen zu einem Gericht nicht derart beschränken oder soweit verringern, dass das Recht\nin seinem Kern beeinträchtigt ist (siehe u.a. Levages Prestations Services ./. Frankreich,\nUrteil vom 23. Oktober 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S. 1543,\nRandnr. 40; Sotiris und Nikos Koutras ATTEE ./. Griechenland, Nr. 39442/98, Randnr. 15,\n16. November 2000; Związek Nauczycielstwa Polskiego ./. Polen, Nr. 42049/98, Randnr. 29,\nECHR 2004-IX).\n\n43\nUm sich davon zu überzeugen, dass das „Recht auf ein Gericht“ eines Beschwerdeführers durch die Unzulässigkeitserklärung der Revision nicht im Kern verletzt wurde, prüft\nder Gerichtshof insbesondere, ob das bei einer Revision zu befolgende Verfahren aus Sicht\neiner Prozesspartei als vorsehbar angesehen werden konnte und ob somit die Rechtsfolge\nbei Nichtbefolgung dieses Verfahrens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt\nhat (siehe Levages Prestations Services, a. a. O., S. 1543, Randnr. 42; Nicolai ./. Frankreich\n(Entsch.), Nr. 69090/01, 19. Februar 2004).\n\n44\nIn welcher Weise Artikel 6 Abs. 1 Anwendung auf Rechtsmittel- oder Kassationsgerichte findet, hängt von den Besonderheiten des betreffenden Verfahrens ab, ferner muss\ndas in der innerstaatlichen Rechtsordnung geführte Verfahren in seiner Gesamtheit\nberücksichtigt werden; die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Revision können strenger\nund formaler sein als für eine Berufung (siehe u.a. Levages Prestations Services, a. a. O., S.\n1544, Randnr. 45; Brualla Gómez de la Torre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2956, Randnr. 37; Sotiris und Nikos\nKoutras ATTEE, a. a. O., Randnr. 18).\n\n45\nDer Gerichtshof bekräftigt ferner, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Stellung der innerstaatlichen Gerichte einzunehmen Es ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden,\ninsbesondere der Gerichte, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu\nlösen. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Auslegung von Verfahrensvorschriften. Die\nRolle des Gerichtshofs beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe u.a. Leoni ./. Italien, Nr. 43269/98,\nRandnr. 21, 26. Oktober 2000; Sotiris und Nikos Koutras ATTEE, a. a. O., Randnr. 17; Tricard ./. Frankreich, Nr. 40472/98, Randnr. 29, 10. Juli 2001).\nb. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n46\nIn Hinsicht auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die\nunterlassene Begründung der Teileinstellung des Verfahrens seitens des Landgerichts rügte,\nals unzulässig verworfen hat. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer\ndie für seine Rüge erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt habe, weil er nicht\nvorgetragen habe, ob und gegebenenfalls welche Gründe für die Verfahrenseinstellung in\nder Verhandlung vor dem Landgericht mündlich erörtert wurden.\n\n47\nBei der Prüfung, ob die in dieser Weise erfolgte Unzulässigkeitserklärung der Revision des Beschwerdeführers eine unverhältnismäßige Beschränkung seines Rechts auf\nZugang zu einem Gericht darstellte, insbesondere weil das Verfahren als aus seiner Sicht\nnicht vorhersehbar angesehen werden konnte, stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen den\nParteien strittig ist, ob der Bundesgerichtshof bei der Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers seine ständige Rechtsprechung angewendet hat. Der Beschwerdeführer\nbehauptete, der Bundesgerichtshof habe bisher von den Revisionsführern nicht verlangt, den\nInhalt mündlicher Erörterungen in der Verhandlung vorzutragen, um eine zulässige Verfahrensrüge zu erheben. Die Regierung trug hingegen vor, der Bundesgerichtshof habe von den\nRevisionsführern stets verlangt, in einer Revision auch solche Tatsachen anzugeben.\n\n48\nBei der Beurteilung, ob der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Rechtssache von\nseiner eigenen ständigen Rechtsprechung in unvorhersehbarer Weise abgewichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere die Rechtsprechung, auf die dieses Gericht bei\nseiner Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit selbst verwiesen hat (siehe oben Randnrn. 19, 21 und 29-31). Er stellt fest, dass sich anscheinend keine\nder vom Bundesgerichtshof zitierten Entscheidungen mit genau derselben Fallkonstellation\nbefasst wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben ist, nämlich einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die zu einer Revision führte, mit der ein Verfahrensfehler\ngeltend gemacht wurde (im Unterschied zu einer behaupteten fehlerhaften Rechtsanwendung auf den Sachverhalt). Klar ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof in allen von ihm\nzitierten Entscheidungen unter Anwendung seiner ständigen Rechtsprechung (siehe oben\nRandnr. 27) vom Revisionsführer verlangt hat, die Tatsachen anzugeben, die unter den\nUmständen der Rechtssache für das Gericht notwendig waren, um allein anhand der Revisionsbegründung prüfen zu können, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten\nTatsachen erwiesen wären. Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof entsprechend dieser Zielsetzung bereits früher von den Revisionsführern\nverlangt hat, auch den Inhalt mündlicher Äußerungen von Verfahrensbeteiligten vorzutragen\n– wobei in diesen Entscheidungen nicht danach unterschieden wurde, ob es sich um protokollierte Äußerungen handelte – wenn er der Ansicht war, dass die Kenntnis dieser Äußerungen für die Prüfung der Revision erforderlich war.\n\n49\nUnter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen ist der Gerichtshof daher\nnicht überzeugt, dass der Bundesgerichtshof von den in seiner eigenen Rechtsprechung\nfestgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Revision in einer Weise abgewichen ist,\ndie für den Beschwerdeführer unvorhersehbar war. Der Gerichtshof bekräftigt in diesem\nZusammenhang, dass Probleme der Auslegung, insbesondere von Verfahrensvorschriften,\nin erster Linie von den innerstaatlichen Gerichten zu lösen sind. Vor diesem Hintergrund\nberücksichtigt er ebenfalls, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt hat, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er genau die gleiche Rüge erhoben\nhatte wie vor dem Gerichtshof, zur Entscheidung anzunehmen.\n\n50\nDem Gerichtshof bleibt festzustellen, ob unter den Umständen der vorliegenden\nRechtssache durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, seine Revision für teilweise\nunzulässig zu erklären, insbesondere durch die sich daraus ergebenden Folgen, der Zugang\ndes Beschwerdeführers zu einem Gericht unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde, auch\nwenn diese Entscheidung nicht als unvorhersehbar angesehen werden konnte (vgl. auch\nLevages Prestations Services, a. a. O., S. 1544, Randnr. 43).\n\n51\nIm Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegten\nVoraussetzungen, die der Beschwerdeführer erfüllen musste, um eine revisionsrechtliche\nVerfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO in zulässiger Weise zu erheben (vgl. oben Randnrn.\n27-31) ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese in der Regel alles andere als einfach zu\nerfüllen sind. Allerdings war die Rolle des Bundesgerichtshofs darauf beschränkt, (ein zweites Mal) zu überprüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers das Recht richtig angewendet\nworden war. Das Landgericht hatte die Rechtssache des Beschwerdeführers bereits umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft, dann hatte der Bundesgerichtshof mit\nseiner ersten Entscheidung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und eine andere Kammer des Landgerichts hatte die Sache insgesamt im Lichte der (ersten) Entscheidung des\nBundesgerichtshofs erneut geprüft. Angesichts dessen, dass ein Revisionsführer nach § 345\nAbs. 2 StPO (siehe oben Randnr. 26) verpflichtet ist, seine Revisionsbegründung in einer\nvom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift vorzulegen oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle zu geben, war darüber hinaus auch gewährleistet, dass die\nRevisionsführer Zugang zu Rechtsberatung hatten, um ihnen bei der Erfüllung der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen behilflich zu sein. Der Beschwerdeführer war auch in der\nTat anwaltlich vertreten, als er Revision einlegte. Unter diesen Umständen konnte das vom\nBundesgerichtshof befolgte Verfahren berechtigterweise formaler sein, um eine geordnete\nRechtspflege zu gewährleisten (vgl. auch Levages Prestations Services, a. a. O., S. 1544/45,\nRandnr. 48).\n\n52\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Bundesgerichtshof es für erforderlich hielt,\ndass der Beschwerdeführer in seiner Revision darlegt, dass die Gründe für die Verfahrenseinstellung auf das Ergebnis des Urteils Einfluss hätten nehmen können, insbesondere weil\ndie Glaubhaftigkeit der Aussagen der einzigen Belastungszeugin zweifelhaft gewesen sei.\nUnter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ist er der Auffassung, dass diese\nVoraussetzung nicht zu formalistisch ist und damit den Zugang des Beschwerdeführers zu\ndiesem Gericht auch nicht unverhältnismäßig beschränkt. In diesem Zusammenhang stellt\nder Gerichtshof fest, dass aus der Begründung des Landgerichts hervorgeht, dass es Frau\nU. aus mehreren Gründen für glaubwürdig hielt und ihre Aussagen als richtig erachtete.\n\n53\nIm Ergebnis stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens\nvor den innerstaatlichen Gerichten fest, dass das in Artikel 6 Abs. 1 garantierte Recht des\nBeschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht aufgrund der Voraussetzungen, die er\nerfüllen musste, um seine Revision in zulässiger Weise zu erheben, nicht verletzt wurde.\nFolglich liegt kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. Februar 2007 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-02-01/78041-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-02-01/78041-01","retrieved":"2026-07-29 08:44:40.373730+00:00"},"card":{"id":"egmr/2007-02-01/78041-01","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2007-02-01","dockets":["78041/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0201JUD007804101","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0201JUD007804101"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 01.02.2007 – 78041/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-02-01/78041-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. 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